Weitere Entscheidung unten: OLG Karlsruhe, 03.08.2016

Rechtsprechung
   BVerfG, 13.04.2007 - 1 BvR 3174/06   

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https://dejure.org/2007,4333
BVerfG, 13.04.2007 - 1 BvR 3174/06 (https://dejure.org/2007,4333)
BVerfG, Entscheidung vom 13.04.2007 - 1 BvR 3174/06 (https://dejure.org/2007,4333)
BVerfG, Entscheidung vom 13. April 2007 - 1 BvR 3174/06 (https://dejure.org/2007,4333)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Ahndung von ungebührlichem Verhalten (§ 178 GVG) in Gerichtsverhandlung ohne vorherige Ermahnung und ohne Berücksichtigung weiterer Umstände verletzt Betroffene in Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) - Gegenstandswertfestsetzung auf 8000 Euro

  • Wolters Kluwer

    Ahndung einer Äußerung eines Prozessbeteiligten gegenüber dem Gericht als Eingriff in die Meinungsfreiheit; Möglichkeit einer Vornahme der zur Behauptung im Prozess erforderlichen Handlungen gegenüber dem Gericht als Anforderung an einen effektiven Rechtsschutz; Nicht ...

  • Judicialis

    GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1; ; BVerfGG § 93 c Abs. 1 Satz 1; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 178; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1
    Verfassungsmäßigkeit der Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen eine Partei wegen ungebührlichen Verhaltens während einer familiengerichtlichen Verhandlung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 11, 29
  • NJW 2007, 2839
  • NVwZ 2008, 552 (Ls.)
  • FamRZ 2007, 1961
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 11.04.1991 - 2 BvR 963/90

    Persönlicher Ehrenschutz und Parteivortrag im Zivilrechtsstreit

    Auszug aus BVerfG, 13.04.2007 - 1 BvR 3174/06
    Nicht entscheidend ist, ob der Betreffende seine Kritik anders hätte formulieren können (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 11. April 1991 - 2 BvR 963/90 -, NJW 1991, S. 2074 ).

    Ehrverletzende Äußerungen, die in keinem inneren Zusammenhang zur Ausführung oder Verteidigung der geltend gemachten Rechte stehen oder deren Unhaltbarkeit ohne weiteres auf der Hand liegt, sind allerdings nicht privilegiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. April 1991, a.a.O.).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 13.04.2007 - 1 BvR 3174/06
    Allerdings sind bei der Auslegung und Anwendung der allgemeinen Gesetze verfassungsrechtliche Anforderungen zu beachten, die sich aus der wertsetzenden Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ergeben (vgl. BVerfGE 93, 266 ).
  • BVerfG, 16.03.1999 - 1 BvR 734/98

    Verletzung von GG Art 5 Abs 1 S 1 durch strafgerichtliche Verurteilung eines

    Auszug aus BVerfG, 13.04.2007 - 1 BvR 3174/06
    Im "Kampf um das Recht" darf ein Verfahrensbeteiligter auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen (vgl. BVerfGE 76, 171 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 16. März 1999 - 1 BvR 734/98 -, NJW 2000, S. 199 ).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1046/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 13.04.2007 - 1 BvR 3174/06
    Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. auch BVerfGE 79, 357 ; 79, 365 ).
  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus BVerfG, 13.04.2007 - 1 BvR 3174/06
    Im "Kampf um das Recht" darf ein Verfahrensbeteiligter auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen (vgl. BVerfGE 76, 171 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 16. März 1999 - 1 BvR 734/98 -, NJW 2000, S. 199 ).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 13.04.2007 - 1 BvR 3174/06
    Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. auch BVerfGE 79, 357 ; 79, 365 ).
  • VerfGH Berlin, 20.12.1999 - VerfGH 56 A/99

    Festsetzung von Ordnungsmitteln wegen Ungebühr vor Gericht gem GVG § 178 als

    Auszug aus BVerfG, 13.04.2007 - 1 BvR 3174/06
    Schutzgut von § 178 Abs. 1 GVG ist ein geordneter, die Sachlichkeit der gerichtlichen Verhandlung gewährleistender Verfahrensablauf (vgl. BerlVerfGH, Beschluss vom 20. Dezember 1999 - VerfGH 56 A/99, 56/99 -, NJW-RR 2000, S. 1512 ; Kissel/Mayer, GVG, § 178 Rn. 6 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 03.08.2016 - 11 W 75/16

    Ordnungsmittelbeschluss: Ungebühr bei Bezeichnung der Gegenseite in der

    Schutzgut des § 178 Absatz 1 GVG ist ein geordneter, die Sachlichkeit der gerichtlichen Verhandlung gewährleistender Verfahrensablauf (BVerfG, FamRZ 2007, 1961 Rn. 13).

    Hierzu gehören etwa ehrverletzende Äußerungen, die in keinem inneren Zusammenhang zur Ausführung oder Verteidigung der geltend gemachten Rechte stehen oder deren Unhaltbarkeit ohne weiteres auf der Hand liegt (BVerfG, FamRZ 2007, 1961 Rn. 14).

    Ferner sind unter besonderer Berücksichtigung der Grundrechte des Betroffenen alle wesentlichen Umstände in eine umfassende Abwägung einzubeziehen (BVerfG, FamRZ 2007, 1961 Rn. 18).

    dd) Im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip ist zu berücksichtigen, dass ein Verfahrensbeteiligter "im Kampf um das Recht" auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen darf, um seine Rechtsposition zu unterstreichen (BVerfG, FamRZ 2007, 1961 Rn. 14).

    Solchermaßen getätigte ehrverletzende Äußerungen sind nicht durch das Rechtsstaatsprinzip legitimiert (vgl. BVerfG, FamRZ 2007, 1961 Rn. 14).

    ee) Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Störung der mündlichen Verhandlung durch den Kläger als Spontanreaktion auf ein zumindest aus Sicht des Betroffenen beanstandungswürdiges Fehlverhalten der prozessualen Gegenseite oder des Gerichts (vgl. hierzu BVerfG, FamRZ 2007, 1961 Rn. 15) eingeordnet werden könnte.

  • VerfGH Thüringen, 23.06.2021 - VerfGH 25/18

    Verfassungsbeschwerde

    Nicht entscheidend ist, ob der Betreffende seine Kritik anders hätte formulieren können (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. April 2007 - 1 BvR 3174/06 -, juris Rn. 14).

    Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit setzt die Sanktionierung einer Äußerung wegen Ungebühr voraus, dass die Äußerung nach Zeitpunkt, Inhalt oder Form den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf in nicht unerheblichem Ausmaß gestört hat und die Sanktion dem Anlass angemessen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. April 2007 - 1 BvR 3174/06 -, juris Rn. 15).

    - 1 BvR 3174/06 -, juris Rn. 13).

    Äußerungen in einem gerichtlichen Verfahren - auch nonverbale - sind grundsätzlich nicht privilegiert, wenn sie in keinem inneren Zusammenhang mit der Verteidigung eigener Rechte stehen und bei denen folglich auch nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Missachtung des Verfahrens und der dieses leitenden Personen im Vordergrund stehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. April 1991 - 2 BvR 963/90 -, juris Rn. 29 und Kammerbeschluss vom 13. April 2007 - 1 BvR 3174/06 -, juris Rn. 14 sowie VerfGH Berlin, Beschluss vom 20. Dezember 1999 - 56 A/99 und 56/99 -, juris Rn. 18).

  • OLG Nürnberg, 08.04.2024 - Ws 248/24

    Ordnungshaft, Ordnungsmitteln, Ordnungsmittel wegen Ungebühr, Rechtliches Gehör,

    Einer Sanktion kann entgegenstehen, dass die Verfahrensstörung eine Spontanreaktion auf ein zumindest aus Sicht des Betroffenen beanstandungswürdiges Fehlverhalten der prozessualen Gegenseite oder des Gerichts war; in einer solchen Situation kann es jedenfalls dann unverhältnismäßig sein, eine Ordungsmaßnahme zu ergreifen, wenn der Betroffene vorher nicht ermahnt worden ist (BVerfG NJW 2007, 2839).
  • LSG Sachsen, 20.12.2016 - L 3 AS 1111/14

    Ordnungsgeld; Verstöße gegen die Protokollierungspflicht; Zeitpunkt eines

    Ehrverletzende Äußerungen, die in keinem inneren Zusammenhang zur Ausführung oder Verteidigung der geltend gemachten Rechte stünden oder deren Unhaltbarkeit ohne weiteres auf der Hand liege, seien allerdings nicht privilegiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 2007 - 1 BvR 3174/06 [ungebührliches Verhalten vor Gericht] - NJW 2007, 2839 f. = juris Rdnr. 14, m. w. N.; ob vor diesem Hintergrund alle bei Kissel/Mayer, a. a. O., § 178 Rdnr. 23 zitierten Äußerungen die Verhängung eines Ordnungsgeldes rechtfertigen vermögen erscheint fraglich).
  • OLG Hamburg, 02.12.2019 - 2 Ws 137/19

    Ordnungsgeld gegen einen Angeklagten wegen Ungebühr: Ordnungsmittelbeschluss ohne

    Nicht gestattet bzw. im vorgenannten Sinne privilegiert sind demgegenüber ehrverletzende Äußerungen, die in keinem inneren Zusammenhang zur Ausführung oder Verteidigung der geltend gemachten Rechte stehen oder deren Unhaltbarkeit ohne weiteres auf der Hand liegt (BVerfG Beschl. v. 13. April 2007, Az.: 1 BvR 3174/06; Schmitt aaO. m.w.N.).

    In einer solchen Situation kann es jedenfalls dann unverhältnismäßig sein, eine Ordnungsmaßnahme nach § 178 Abs. 1 GVG zu ergreifen, wenn der Betroffene vorher nicht ermahnt worden ist (BVerfG NJW 2007, 2839).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.01.2011 - LVerfG 4/09

    Erfolgloser Antrag im Organstreitverfahren - Ordnungsruf wegen Ignorierung

    Eine nochmalige, der förmlichen Ordnungsmaßnahme vorgeschaltete schlichte Ermahnung wäre demgegenüber allenfalls geboten gewesen, wenn etwa eine Spontanreaktion des Antragstellers auf ein zumindest aus seiner Sicht beanstandungswürdiges Fehlverhalten anderer Teilnehmer der Landtagssitzung vorgelegen hätte (vgl. BVerfG NJW 2007, 2839 zu dem Verhältnis von Art. 5 GG und § 178 GVG).
  • OLG Brandenburg, 30.11.2016 - 10 WF 145/16

    Familiensache: Verhängung eines Ordnungsgeldes bei Erscheinen eines

    Ungebührlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die Rechtspflegeaufgabe des Gerichts zu verletzen und die Ordnung der Gerichtsverhandlung zu stören (BVerfG, NJW 2007, 2839, 2840).

    Eine Ordnungsstörung kann sich aus Äußerungen wie auch aus anderen Verhaltensweisen ergeben (BVerfG, NJW 2007, 2839, 2840).

  • OLG Rostock, 16.10.2018 - 20 Ws 174/18

    Mängel des Ordnungsgeldbeschlusses; Anhörung des Betroffenen vor der Festsetzung

    Dabei handelt es sich um keinen unwesentlichen oder geringfügigen Verstoß (vgl. dazu OLG Hamburg, a.a.O., Rn. 74, juris, BVerfG, Beschluss vom 13.04.2007, Az.: 1 BvR 3174/06, Rn. 15, juris).
  • OLG Koblenz, 11.12.2009 - 4 W 784/09

    Anforderungen an die Begründung eines Beschlusses über die Verhängung eines

    Die Sanktionierung einer Äußerung wegen Ungebühr setzt unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit voraus, dass die Äußerung nach Zeitpunkt, Inhalt oder Form den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf in nicht unerheblichem Ausmaß gestört hat und die Sanktion dem Anlass angemessen ist (BVerfG, Beschluss vom 13. April 2007 - 1 BvR 3174/06, NJW 2007, 2839, Tz. 14, 15).
  • LSG Sachsen, 20.12.2016 - 3 AS 1111/14
    Ehrverletzende Äußerungen, die in keinem inneren Zusammenhang zur Ausführung oder Verteidigung der geltend gemachten Rechte stünden oder deren Unhaltbarkeit ohne weiteres auf der Hand liege, seien allerdings nicht privilegiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 2007 - 1 BvR 3174/06 [ungebührliches Verhalten vor Gericht] - NJW 2007, 2839 f. = Rdnr. 14, m. w. N.; ob vor diesem Hintergrund alle bei Kissel/Mayer, a. a. O., § 178 Rdnr. 23 zitierten Äußerungen die Verhängung eines Ordnungsgeldes rechtfertigen vermögen erscheint fraglich).
  • OLG Dresden, 15.04.2020 - 5 W 246/20
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 03.08.2016 - 11 W 75/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,25141
OLG Karlsruhe, 03.08.2016 - 11 W 75/16 (https://dejure.org/2016,25141)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.08.2016 - 11 W 75/16 (https://dejure.org/2016,25141)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03. August 2016 - 11 W 75/16 (https://dejure.org/2016,25141)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • RA Kotz

    Ungebühr - Fratzen

  • rechtsportal.de

    Ungebühr; Ordnungsgeld

  • rechtsportal.de

    Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Bezeichnung der Gegenpartei und deren Prozessbevollmächtigten als "Fratzen"

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Klare Worte im Zivilprozess: Wenn ich die zwei Fratzen da drüben sehen muss...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Bezeichnung der Gegenpartei und deren Prozessbevollmächtigten als "Fratzen"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 3760
  • MDR 1997, 687
  • MDR 2016, 1287
  • FamRZ 2007, 1961
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 13.04.2007 - 1 BvR 3174/06

    Ahndung von ungebührlichem Verhalten (§ 178 GVG) in Gerichtsverhandlung ohne

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.08.2016 - 11 W 75/16
    Schutzgut des § 178 Absatz 1 GVG ist ein geordneter, die Sachlichkeit der gerichtlichen Verhandlung gewährleistender Verfahrensablauf (BVerfG, FamRZ 2007, 1961 Rn. 13).

    Hierzu gehören etwa ehrverletzende Äußerungen, die in keinem inneren Zusammenhang zur Ausführung oder Verteidigung der geltend gemachten Rechte stehen oder deren Unhaltbarkeit ohne weiteres auf der Hand liegt (BVerfG, FamRZ 2007, 1961 Rn. 14).

    Ferner sind unter besonderer Berücksichtigung der Grundrechte des Betroffenen alle wesentlichen Umstände in eine umfassende Abwägung einzubeziehen (BVerfG, FamRZ 2007, 1961 Rn. 18).

    dd) Im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip ist zu berücksichtigen, dass ein Verfahrensbeteiligter "im Kampf um das Recht" auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen darf, um seine Rechtsposition zu unterstreichen (BVerfG, FamRZ 2007, 1961 Rn. 14).

    Solchermaßen getätigte ehrverletzende Äußerungen sind nicht durch das Rechtsstaatsprinzip legitimiert (vgl. BVerfG, FamRZ 2007, 1961 Rn. 14).

    ee) Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Störung der mündlichen Verhandlung durch den Kläger als Spontanreaktion auf ein zumindest aus Sicht des Betroffenen beanstandungswürdiges Fehlverhalten der prozessualen Gegenseite oder des Gerichts (vgl. hierzu BVerfG, FamRZ 2007, 1961 Rn. 15) eingeordnet werden könnte.

  • BVerfG, 29.07.2003 - 1 BvR 2145/02

    Unzutreffende Annahme von Schmähkritik bei Polemik im politischen Meinungskampf

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.08.2016 - 11 W 75/16
    Vielmehr nimmt eine herabsetzende Äußerung erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfG, NJW 2003, 3760).
  • VerfGH Berlin, 20.12.1999 - VerfGH 56 A/99

    Festsetzung von Ordnungsmitteln wegen Ungebühr vor Gericht gem GVG § 178 als

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.08.2016 - 11 W 75/16
    Bei der Anwendung und Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Ungebühr nach § 178 GVG ist sowohl der besondere grundrechtliche Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 Absatz 1 GG als auch der Umstand zu berücksichtigen, dass die Äußerungen in einem gerichtlichen Verfahren abgegeben werden und mithin gleichermaßen das Rechtsstaatsprinzip betroffen ist (vgl. BerlVerfGH, NJW-RR 2000, 1512).
  • OLG Rostock, 19.07.2005 - 3 W 53/05

    Absichtliches Zuschlagen der Tür des Sitzungssaales rechtfertigt die Verhängung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.08.2016 - 11 W 75/16
    Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (OLG Koblenz, Beschluss vom 18. Mai 2007 - 4 W 365/07, juris Rn. 7; OLG Rostock, Beschluss vom 19. Juli 2005 - 3 W 53/05, juris Rn. 7; Kissel/Mayer, GVG 8. Aufl. § 181 Rn. 19).
  • OLG Koblenz, 18.05.2007 - 4 W 365/07

    Mündliche Verhandlung: Ordnungsgeldbeschluss wegen eines erhobenen Mittelfingers

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.08.2016 - 11 W 75/16
    Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (OLG Koblenz, Beschluss vom 18. Mai 2007 - 4 W 365/07, juris Rn. 7; OLG Rostock, Beschluss vom 19. Juli 2005 - 3 W 53/05, juris Rn. 7; Kissel/Mayer, GVG 8. Aufl. § 181 Rn. 19).
  • OLG Köln, 04.06.1986 - 13 W 40/86
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.08.2016 - 11 W 75/16
    In der Rechtsprechung sind Titulierungen als "Fettsack" (OLG Stuttgart, Die Justiz 1991, 27) und "Strolch" (OLG Köln, NJW 1986, 2515) als ungebührlich betrachtet worden.
  • OLG Bremen, 05.12.1958 - Ws 205/58
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.08.2016 - 11 W 75/16
    Die Entgleisung des Klägers ist auch nicht auf die nervliche Anspannung eines längeren Verfahrens (vgl. hierzu OLG Bremen, NJW 1959, 952) zurückzuführen.
  • OLG Karlsruhe, 14.02.1997 - 14 W 1/97
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.08.2016 - 11 W 75/16
    Zweck der Bestimmung ist die Sicherstellung einer möglichst umfassenden und von Erinnerungslücken freien, objektiven Dokumentation der Vorgänge, die zur Festsetzung eines Ordnungsmittels geführt haben (OLG Karlsruhe, MDR 1997, 687).
  • LSG Sachsen, 20.12.2016 - L 3 AS 1111/14

    Ordnungsgeld; Verstöße gegen die Protokollierungspflicht; Zeitpunkt eines

    d) In der Rechtsprechung wird zum Teil gefordert, dass - möglicherweise unabhängig von der erforderlichen Anhörung - vor dem Erlass des Ordnungsgeldbeschlusses wegen des Opportunitätsprinzips und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei sitzungspolizeilichen Maßnahmen: BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1970 - 1 BvR 226/69 - BVerfGE 28, 21 ff. = NJW 1970, 851 = juris Rdnr. 19; BVerfG, Beschluss vom 7. April 1978 - 2 BvR 202/78 - BVerfGE 48, 118 ff. = NJW 1978, 1048 f. = juris Rdnr. 19; Kissel/Mayer, a. a. O ..., § 176 Rdnr. 14 und § 178 Rdnr. 42) eine Abmahnung (vgl. Bay. LSG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - L 2 R 381/10 B - juris Rdnr. 6 und 8; Kissel/Mayer, a. a. O., § 176 Rdnr. 23 und § 178 Rdnr. 42) oder die Androhung des Ordnungsgeldes (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 8. März 2006 - L 1 B 30/06 KR - juris Rdnr. 24) erfolgen muss, oder dass dem Betroffenen Gelegenheit zu geben ist, sich zu entschuldigen (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 6. Januar 2003 - I Ws 472/02 - juris Rdnr. 17; OLG Koblenz, Beschluss vom 18. Mai 2007 - 4 W 365/07 - juris Rdnr. 5; OLG Köln, Beschluss vom 7. Mai 2008 - 2 Ws 223/08 - NJW 2008, 2865 ff. = juris Rdnr. 32; vgl. aber zur nachtäglichen Entschuldigung: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. August 2016 -11 W 75/16 - MDR 2016, 1287 f. = juris Rdnr. 23).
  • LSG Sachsen, 20.12.2016 - 3 AS 1111/14
    d) In der Rechtsprechung wird zum Teil gefordert, dass - möglicherweise unabhängig von der erforderlichen Anhörung - vor dem Erlass des Ordnungsgeldbeschlusses wegen des Opportunitätsprinzips und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei sitzungspolizeilichen Maßnahmen: BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1970 - 1 BvR 226/69 - BVerfGE 28, 21 ff. = NJW 1970, 851 = Rdnr. 19; BVerfG, Beschluss vom 7. April 1978 - 2 BvR 202/78 - BVerfGE 48, 118 ff. = NJW 1978, 1048 f. = Rdnr. 19; Kissel/Mayer, a. a. O...., § 176 Rdnr. 14 und § 178 Rdnr. 42) eine Abmahnung (vgl. Bay. LSG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - L 2 R 381/10 B - Rdnr. 6 und 8; Kissel/Mayer, a. a. O., § 176 Rdnr. 23 und § 178 Rdnr. 42) oder die Androhung des Ordnungsgeldes (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 8. März 2006 - L 1 B 30/06 KR - Rdnr. 24) erfolgen muss, oder dass dem Betroffenen Gelegenheit zu geben ist, sich zu entschuldigen (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 6. Januar 2003 - I Ws 472/02 - Rdnr. 17; OLG Koblenz, Beschluss vom 18. Mai 2007 - 4 W 365/07 - Rdnr. 5; OLG Köln, Beschluss vom 7. Mai 2008 - 2 Ws 223/08 - NJW 2008, 2865 ff. = Rdnr. 32; vgl. aber zur nachtäglichen Entschuldigung: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. August 2016 -11 W 75/16 - MDR 2016, 1287 f. = Rdnr. 23).
  • OLG Hamm, 02.07.2020 - 5 Ws 179/20

    Ordnungsmittel, Ungebühr

    In diesem Fall ist für eine entsprechende Privilegierung kein Raum (zu vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.08.2016 - 11 W 75/16 -).
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