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   BGH, 13.09.2006 - XII ZB 70/01   

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https://dejure.org/2006,1312
BGH, 13.09.2006 - XII ZB 70/01 (https://dejure.org/2006,1312)
BGH, Entscheidung vom 13.09.2006 - XII ZB 70/01 (https://dejure.org/2006,1312)
BGH, Entscheidung vom 13. September 2006 - XII ZB 70/01 (https://dejure.org/2006,1312)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1587a Abs. 2, 1587b Abs. 2 und Abs. 4
    Quasi-Splitting zugunsten eines im Beamtenverhältnis stehenden Ehegatten auch, wenn dieser daraus noch keinen Anspruch auf Erminderungsrente erhält

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Realisierung eines Anspruches auf Zahlung einer Erwerbsminderungsrente durch Durchführung des öffentlichrechtlichen Wertausgleichs zugunsten eines im Beamtenverhältnis stehenden Ehegatten; Versorgungsanrecht nach beamtenrechtlichen Grundsätzen für kommunalen Wahlbeamten; ...

  • Judicialis

    BGB § 1587a Abs. 2; ; BGB § 1587b Abs. 2; ; BGB § 1587b Abs. 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1587a Abs. 2 § 1587b Abs. 2, 4
    Durchführung des Versorgungsausgleichs durch Begründung von Rentenanwartschaften

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beamtenrecht - Beamtenrechtliche Versorgungsansprüche aus der Ehezeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Versorgungsausgleich - Ausgleich von Anrechten eines kommunalen Wahlbeamten zugunsten einer Beamtin

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 73
  • MDR 2007, 276
  • NVwZ 2007, 976 (Ls.)
  • FamRZ 2007, 30
  • FamRZ 2007, 533 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 09.03.1984 - IVb ZB 875/80

    Unwirtschaftlichkeit der Begründung oder Übertragung von Rentenanwartschaften

    Auszug aus BGH, 13.09.2006 - XII ZB 70/01
    a) Die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs zugunsten eines im Beamtenverhältnis stehenden Ehegatten durch Begründung von Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht schon deshalb zweckverfehlt oder unwirtschaftlich, weil sich aus diesen Anrechten in der Regel kein Anspruch auf Zahlung einer Erwerbsminderungsrente realisieren lässt (Festhaltung Senatsbeschluss vom 9. März 1984 - IVb ZB 875/80 - FamRZ 1984, 667 f.).

    c) Zur Anwendung des § 1587 b Abs. 4 BGB bei einem im Beamtenverhältnis stehenden Berechtigten hat der Senat bereits im Jahre 1984 Stellung bezogen (Senatsbeschluss vom 9. März 1984 ­ IVb ZB 875/80 ­ FamRZ 1984, 667 f. zu § 23 Abs. 2 a AVG).

    Bei der Prüfung der Frage, ob die mit dem Versorgungsausgleich erreichte rentenrechtliche Position zu einem wirtschaftlich noch vertretbaren Ergebnis im Sinne des § 1587 b Abs. 4 BGB führt, überwiege für den Beamten die Erlangung eines Anspruchs auf ein Altersruhegeld, zumal die künftige beamtenrechtliche Versorgung des ausgleichsberechtigten Ehegatten wegen einer auf dem Versorgungsausgleich beruhenden gesetzlichen Rente wegen § 55 Abs. 1 BeamtVG nicht gekürzt werde (Senatsbeschluss vom 9. März 1984 aaO S. 668).

  • BGH, 11.01.1995 - XII ZB 104/91

    Einbeziehung der Versorgung eines Wahlbeamten in den Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 13.09.2006 - XII ZB 70/01
    Zu Unrecht stützt das Beschwerdegericht seine Ansicht, dass der mit der im Jahre 1992 - mithin nach Ende der Ehezeit - erfolgten Wiederwahl verbundene Erwerb eines beamtenrechtlichen Versorgungsanrechts als Bezirksamtsmitglied im Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG berücksichtigt werden könnte, auf die Senatsbeschlüsse vom 18. September 1991 (­ XII ZB 41/89 ­ FamRZ 1992, 46 f.) und vom 11. Januar 1995 (­ XII ZB 104/91 ­ FamRZ 1995, 414 f.).

    Diese Frage hat der Senat dahin entschieden, dass auf das Ende der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Erstverfahren laufenden Wahlperiode abzustellen und einer etwaigen Wiederwahl des Beamten und der damit verbundenen Verlängerung der Gesamtzeit im Abänderungsverfahren nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG Rechnung zu tragen ist (Senatsbeschlüsse vom 18. September 1991 ­ XII ZB 41/89 ­ aaO S. 47 und vom 11. Januar 1995 aaO S. 415).

  • BGH, 18.09.1991 - XII ZB 169/90

    Versorgungsausgleich bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand - Bindung der

    Auszug aus BGH, 13.09.2006 - XII ZB 70/01
    Demgegenüber wird im Abänderungsverfahren nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im Falle des vorzeitigen Ruhestands allerdings zu berücksichtigen sein, dass wegen der geringeren Gesamtzeit einerseits der Vomhundertsatz für die Berechnung des Ruhegehalts sinken (Senatsbeschluss vom 9. November 1988 ­ IVb ZB 53/87 ­ FamRZ 1989, 492, 494) und andererseits der für den Versorgungsausgleich maßgebliche Ehezeitanteil steigen kann (Senatsbeschluss vom 18. September 1991 ­ XII ZB 169/90 ­ FamRZ 1991, 1415, 1416).

    Die Annahme, dass eine solche Abänderung angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien für den Ehemann eine unbillige Härte im Sinne von § 10 Abs. 3 VAHRG bedeuten könnte (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 18. September 1991 ­ XII ZB 169/90 ­ aaO), liegt nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Beschwerdegerichts fern.

  • BGH, 13.01.1982 - IVb ZB 544/81

    Rechtsnatur und Bewertung der Versorgungsaussichten von Widerrufsbeamten

    Auszug aus BGH, 13.09.2006 - XII ZB 70/01
    Der Senat hat in der Vergangenheit mehrfach ausgesprochen, dass die Frage der Verfestigung einer Aussicht auf Erwerb einer beamtenrechtlichen Versorgungsposition grundsätzlich danach zu beurteilen ist, ob das in der Ehezeit eingegangene Dienstverhältnis bei gewöhnlichem Verlauf in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein sonstiges mit Versorgungsanwartschaften ausgestattetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis einmündet (Senatsbeschlüsse BGHZ 81, 100, 103 und vom 13. Januar 1982 ­ IVb ZB 544/81 ­ FamRZ 1982, 362, 363).

    Dies hat der Senat sowohl bei Zeitsoldaten (Senatsbeschlüsse BGHZ 81 aaO S. 103 ff.; vom 11. November 1981 ­ IVb ZB 873/80 ­ FamRZ 1982, 154, 155 und vom 2. Oktober 2002 ­ XII ZB 76/98 ­ FamRZ 2003, 29, 30) als auch bei Widerrufsbeamten (Senatsbeschluss vom 13. Januar 1982 aaO) mit der Erwägung verneint, dass die spätere Übernahme in ein Dienstverhältnis als Lebenszeitbeamter oder Berufssoldat von einer Reihe weiterer Voraussetzungen (z.B. Prüfungen) abhängt, die keinen Bezug mehr zur Ehezeit haben, wenn der Ablauf der Dienstzeit als Zeitsoldat oder Widerrufsbeamter in die Zeit nach dem Ehezeitende fällt.

  • BGH, 18.09.1991 - XII ZB 41/89

    Bewertung des Versorgungsanrechts eines kommunalen Wahlbeamten

    Auszug aus BGH, 13.09.2006 - XII ZB 70/01
    Zu Unrecht stützt das Beschwerdegericht seine Ansicht, dass der mit der im Jahre 1992 - mithin nach Ende der Ehezeit - erfolgten Wiederwahl verbundene Erwerb eines beamtenrechtlichen Versorgungsanrechts als Bezirksamtsmitglied im Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG berücksichtigt werden könnte, auf die Senatsbeschlüsse vom 18. September 1991 (­ XII ZB 41/89 ­ FamRZ 1992, 46 f.) und vom 11. Januar 1995 (­ XII ZB 104/91 ­ FamRZ 1995, 414 f.).

    Diese Frage hat der Senat dahin entschieden, dass auf das Ende der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Erstverfahren laufenden Wahlperiode abzustellen und einer etwaigen Wiederwahl des Beamten und der damit verbundenen Verlängerung der Gesamtzeit im Abänderungsverfahren nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG Rechnung zu tragen ist (Senatsbeschlüsse vom 18. September 1991 ­ XII ZB 41/89 ­ aaO S. 47 und vom 11. Januar 1995 aaO S. 415).

  • BGH, 09.11.2005 - XII ZB 229/01

    Berücksichtigung von Versorgungsanwartschaften im öffentlichen Dienst; Berechnung

    Auszug aus BGH, 13.09.2006 - XII ZB 70/01
    Dabei ist die Absenkung des Bemessungsfaktors für den individuellen Ruhegeldsatz von 1, 875 auf 1, 79375 bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs auch dann zu berücksichtigen, wenn der Höchstruhegeldsatz nicht erreicht wird (Senatsbeschluss vom 9. November 2005 ­ XII ZB 229/01 ­ FamRZ 2006, 98, 99, auch zur Behandlung des sog. Abflachungsbetrages im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich).

    Gleiches gilt für die Kürzung der jährlichen Sonderzuwendungen, die mit dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Bemessungsfaktor im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sind (st. Rspr.; Senatsbeschluss vom 9. November 2005 aaO m.w.N.).

  • BGH, 14.10.1998 - XII ZB 174/94

    Rechtsfolgen der Beförderung eines Beamten nach dem Ende der Ehezeit

    Auszug aus BGH, 13.09.2006 - XII ZB 70/01
    Letztere bleiben außer Betracht, da das Versorgungsausgleichssystem auch nach Einführung des § 10 a VAHRG an dem Grundsatz des ehezeitbezogenen Erwerbs festhält (Senatsbeschluss vom 14. Oktober 1998 - XII ZB 174/94 - FamRZ 1999, 157).
  • BGH, 01.07.1981 - IVb ZB 659/80

    Versorgungsausgleich bei Zeitsoldaten

    Auszug aus BGH, 13.09.2006 - XII ZB 70/01
    Der Senat hat in der Vergangenheit mehrfach ausgesprochen, dass die Frage der Verfestigung einer Aussicht auf Erwerb einer beamtenrechtlichen Versorgungsposition grundsätzlich danach zu beurteilen ist, ob das in der Ehezeit eingegangene Dienstverhältnis bei gewöhnlichem Verlauf in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein sonstiges mit Versorgungsanwartschaften ausgestattetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis einmündet (Senatsbeschlüsse BGHZ 81, 100, 103 und vom 13. Januar 1982 ­ IVb ZB 544/81 ­ FamRZ 1982, 362, 363).
  • BGH, 09.11.1988 - IVb ZB 53/87
    Auszug aus BGH, 13.09.2006 - XII ZB 70/01
    Demgegenüber wird im Abänderungsverfahren nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im Falle des vorzeitigen Ruhestands allerdings zu berücksichtigen sein, dass wegen der geringeren Gesamtzeit einerseits der Vomhundertsatz für die Berechnung des Ruhegehalts sinken (Senatsbeschluss vom 9. November 1988 ­ IVb ZB 53/87 ­ FamRZ 1989, 492, 494) und andererseits der für den Versorgungsausgleich maßgebliche Ehezeitanteil steigen kann (Senatsbeschluss vom 18. September 1991 ­ XII ZB 169/90 ­ FamRZ 1991, 1415, 1416).
  • BGH, 02.10.2002 - XII ZB 76/98

    Versorgungsausgleich bei Eintritt eines Zeitsoldaten in ein

    Auszug aus BGH, 13.09.2006 - XII ZB 70/01
    Dies hat der Senat sowohl bei Zeitsoldaten (Senatsbeschlüsse BGHZ 81 aaO S. 103 ff.; vom 11. November 1981 ­ IVb ZB 873/80 ­ FamRZ 1982, 154, 155 und vom 2. Oktober 2002 ­ XII ZB 76/98 ­ FamRZ 2003, 29, 30) als auch bei Widerrufsbeamten (Senatsbeschluss vom 13. Januar 1982 aaO) mit der Erwägung verneint, dass die spätere Übernahme in ein Dienstverhältnis als Lebenszeitbeamter oder Berufssoldat von einer Reihe weiterer Voraussetzungen (z.B. Prüfungen) abhängt, die keinen Bezug mehr zur Ehezeit haben, wenn der Ablauf der Dienstzeit als Zeitsoldat oder Widerrufsbeamter in die Zeit nach dem Ehezeitende fällt.
  • BGH, 11.06.2003 - IV ZR 158/02

    Bei der Zusatzversorgung der Deutschen Bundespost ist die Änderung des Maßstabs

  • BGH, 11.11.1981 - IVb ZB 873/80

    Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Einschlagung eines anderen Berufswegs

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

  • BVerfG, 02.05.2006 - 1 BvR 1275/97

    Verstoß gegen den sich aus GG Art 3 Abs 2 ergebenden Halbteilungsgrundsatz durch

  • BSG, 28.11.1985 - 4a RJ 51/84

    Zumutbarer beruflicher Abstieg - Fehlende Berufsausbildung - Hinzuziehung von

  • BGH, 02.10.1996 - XII ZB 96/93

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen einer noch nicht feststehenden Härte

  • BSG, 31.05.1989 - 4 RA 4/88

    Übertragene oder begründete Rentenanwartschaften keine Pflichtbeiträge

  • BVerwG, 28.06.1990 - 2 C 18.89

    Prüfungsmaßstab für die Dienstunfähigkeit eines Beamten

  • BVerfG, 25.02.2004 - 1 BvR 1564/94

    Keine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch Einbeziehung von

  • BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71

    Hinterbliebenenrente

  • BGH, 05.06.2013 - XII ZB 101/09

    Versorgungsausgleich: Unwirtschaftlichkeit der Durchführung des

    Die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs zugunsten eines im Beamtenverhältnis stehenden Ehegatten durch Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht schon deshalb zweckverfehlt oder unwirtschaftlich, weil sich aus diesen Anrechten in der Regel kein Anspruch auf Zahlung einer Erwerbsminderungsrente realisieren lässt (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 9. März 1984, IVb ZB 875/80, FamRZ 1984, 667 und vom 13. September 2006, XII ZB 70/01, FamRZ 2007, 30).

    Bei dieser Regelung ließ sich der Gesetzgeber von dem Gedanken leiten, dass eine unmittelbare Aufteilung der beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte und die damit verbundene Gewährung eines direkten Versorgungsanspruchs des Berechtigten gegen den Dienstherrn des Verpflichteten aus beamtenrechtlichen Gründen ausgeschlossen war (Senatsbeschluss vom 13. September 2006 - XII ZB 70/01 - FamRZ 2007, 30, 32 mwN).

    Auch wenn beide Ehegatten in einem beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, ergab sich für den Gesetzgeber nicht die Pflicht, den Versorgungsausgleich durch Realteilung der beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte zu regeln (vgl. Senatsbeschluss vom 13. September 2006 - XII ZB 70/01 - FamRZ 2007, 30, 32).

    Die Vorschrift ist nur dort anwendbar, wo das übergeordnete Ziel des Versorgungsausgleichs, nämlich die Sicherung des sozial schwächeren Ehegatten durch Schaffung einer eigenständigen Versorgung, durch die an sich zwingenden Ausgleichsformen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nicht erreicht werden kann (Senatsbeschluss vom 13. September 2006 - XII ZB 70/01 - FamRZ 2007, 30, 32; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 b Rn. 44).

    Bei der Prüfung der Frage, ob die mit dem Versorgungsausgleich erreichte rentenrechtliche Position zu einem wirtschaftlich noch vertretbaren Ergebnis im Sinne des § 1587 b Abs. 4 BGB führt, überwiege für den Beamten die Erlangung seines Anspruchs auf Altersruhegeld, zumal die künftige beamtenrechtliche Versorgung des ausgleichsberechtigten Ehegatten wegen einer auf dem Versorgungsausgleich beruhenden gesetzlichen Rente wegen § 55 BeamtVG nicht gekürzt werde (Senatsbeschlüsse vom 13. September 2006 - XII ZB 70/01 - FamRZ 2007, 30, 33 und vom 9. März 1984 - IVb ZB 875/80 - FamRZ 1984, 667, 668).

    Dem Eintritt der Dienstunfähigkeit eines Beamten einerseits und der Erwerbsminderung eines Arbeitnehmers andererseits liegen keine wesentlich gleichgelagerten Sachverhalte zu Grunde (Senatsbeschluss vom 13. September 2006 - XII ZB 70/01 - FamRZ 2007, 30, 33).

    Sie wird statusbezogen beurteilt, nämlich dahingehend, ob der Beamte für die Anforderungen des ihm übertragenen Amtes vermindert leistungsfähig ist, wohingegen der Arbeitnehmer erst dann erwerbsgemindert ist, wenn sein Leistungsvermögen für jede denkbare Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gemindert ist (Senatsbeschluss vom 13. September 2006 - XII ZB 70/01 - FamRZ 2007, 30, 33).

    Hinzu kommt, dass der Beamte in dem Fall, in dem es an den persönlichen Voraussetzungen der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente fehlt, beim Zugang zur Invaliditätsversorgung im Verhältnis zum Arbeitnehmer mit dem gleichen Leistungsvermögen nicht wesentlich ungleich behandelt wird (Senatsbeschluss vom 13. September 2006 - XII ZB 70/01 - FamRZ 2007, 30, 33).

    Der vorliegende Fall unterscheidet sich nicht wesentlich von dem Sachverhalt, der der früheren Senatsentscheidung zugrunde lag (Senatsbeschluss vom 13. September 2006 - XII ZB 70/01 - FamRZ 2007, 30 ff.).

  • BGH, 10.04.2019 - XII ZB 284/18

    Versorgungsausgleich: Auf den Ausgleichswert des Anrechts zurückwirkende

    Sie kann sich insbesondere nicht auf die zu ihrer Begründung herangezogenen Senatsentscheidungen vom 22. Juli 2009 (XII ZB 191/06 - FamRZ 2009, 1743) und vom 13. September 2006 (XII ZB 70/01 - FamRZ 2007, 30) stützen.

    Es verbleibt dann vielmehr bei dem Grundsatz, dass der nachehezeitliche Ersterwerb einer beamtenrechtlichen Position nicht zu berücksichtigen ist (Senatsbeschlüsse vom 22. Juli 2009 - XII ZB 191/06 - FamRZ 2009, 1743 Rn. 10 ff. und vom 13. September 2006 - XII ZB 70/01 - FamRZ 2007, 30, 35).

  • BGH, 22.07.2009 - XII ZB 191/06

    Qualifikation der Versorgungsaussicht eines kommunalen Wahlbeamten (alternativ

    Es verbleibt daher bei dem Grundsatz, dass der nachehezeitliche Erwerb einer beamtenrechtlichen Position im Versorgungsausgleich außer Betracht bleibt (Senatsbeschluss vom 13. September 2006 - XII ZB 70/01 - FamRZ 2007, 30, 34 sub II. 3.; vgl. auch Staudinger/Rehme aaO § 10 a VAHRG Rdn. 41 und 51).

    Aus den vom Oberlandesgericht angeführten Senatsentscheidungen vom 18. September 1991 (- XII ZB 41/89 - FamRZ 1992, 46, 47) und vom 11. Januar 1995 (- XII ZB 104/91 - FamRZ 1995, 414 f.) ergibt sich, wie der Senat bereits dargelegt hat, nichts Gegenteiliges (Senatsbeschluss vom 13. September 2006 - XII ZB 70/01 - FamRZ 2007, 30, 34 sub II.1.).

  • OLG Stuttgart, 22.12.2016 - 15 UF 142/16

    Versorgungsausgleich: Pflicht zur Berücksichtigung der Wiederwahl eines

    Zur Frage, ob der Wahlbeamte am Ende der Ehezeit überhaupt schon eine Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erworben hatte, verhielten sich die Entscheidungen demgegenüber nicht (BGH FamRZ 2007, 30 Rn. 33, 36 ff. mit kritischer Anmerkung Bergner FamRZ 2007, 533; BGH FamRZ 2009, 1743 Rn. 10, 12).

    Dies setzt jedoch voraus, dass die Rückkehr in dieses Dienstverhältnis nach der Entlassung als Wahlbeamter gesichert erscheint (vgl. Wick Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 275; vgl. auch BGH FamRZ 2007, 30 Rn. 35).

  • OLG Stuttgart, 23.01.2007 - 16 UF 266/06

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von Abschlägen wegen vorzeitigen Eintritts

    Wird die Versorgung vorzeitig bezogen, so erhöht sich deren Ehezeitanteil (BGH, FamRZ 2007, 30, 34; 1991, 1415, 1416).
  • OLG Celle, 12.01.2009 - 10 UF 86/08

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer Minister und einer

    Wie der BGH (FamRZ 2007, 30) für den Fall eines kommunalen Wahlbeamten entschieden hat, ist, wenn die weitere Amtsausübung von einer - ungewissen - Wiederwahl abhängt, im Versorgungsausgleich nur von der ruhegehaltfähigen Dienstzeit auszugehen, die sich bis zum Ablauf der am Ende der Ehezeit laufenden Amtszeit ergibt.
  • OLG Nürnberg, 23.02.2022 - 11 UF 1106/21

    Einbeziehung des Ehrensolds in den Versorgungsausgleich bei der Scheidung

    Die Voraussetzungen zur Bewilligung des Pflichtehrensolds aus Art. 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 - 3 KWBG lagen zum Ehezeitende i.S.v. § 3 Abs. 1 VersAusglG, also am 31.07.2012, bereits vor, weil die Erlangung des Anspruchs nicht mehr von einer Wiederwahl abhing und damit hinreichend verfestigt war (BGH FamRZ 2007, 30, 35), wobei es für den schuldrechtlichen Ausgleich auf eine solche Verfestigung aber nicht ankommt (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG).
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