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   OLG Koblenz, 09.11.2006 - 7 WF 1042/06   

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https://dejure.org/2006,2589
OLG Koblenz, 09.11.2006 - 7 WF 1042/06 (https://dejure.org/2006,2589)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 09.11.2006 - 7 WF 1042/06 (https://dejure.org/2006,2589)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 09. November 2006 - 7 WF 1042/06 (https://dejure.org/2006,2589)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fortgeltung eines zur Zeit der Minderjährigkeit des Kindes ergangenen Titels über die Zahlung von Kindesunterhalt, wenn das Kind volljährig wird bzw. heiratet; Statthafter Rechtsbehelf des zur Zahlung von Kindesunterhalt Verpflichteten gegen Grund und Höhe des ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Kindesunterhaltstitel - Fortwirkung bei Volljährigkeit und Heirat

  • Judicialis

    ZPO § 323 Abs. 3 Satz 1; ; ZPO § 767 Abs. 1; ; BGB § 1586 Abs. 1; ; BGB § 1601; ; BGB § 1606 Abs. 3 Satz 1; ; BGB § 1608

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fortgeltung eines Titels über die Zahlung von Kindesunterhalt nach Volljärigkeit des Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Kindesunterhalt: Titel gilt auch nach Eintritt der Volljährigkeit und Eheschließung des Kindes fort

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Volljährigenunterhalt - Titel gelten auch nach Eintritt der Volljährigkeit und Eheschließung des Kindes fort

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 438
  • MDR 2007, 410
  • FamRZ 2007, 653
  • AnwBl 2007, 78
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.03.1984 - IVb ZR 72/82

    Abänderungsklage des volljährig gewordenen Kindes

    Auszug aus OLG Koblenz, 09.11.2006 - 7 WF 1042/06
    Jedoch rechtfertigen diese Besonderheiten es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht, den Unterhaltsanspruch des volljährig gewordenen Kindes gegen seine Eltern als eigenständigen Anspruch aufzufassen, der mit dem zuvor während der Minderjährigkeit bestehenden Anspruch keine Einheit mehr bildet (vgl. BGH, FamRZ 1984, 682 und FamRZ 1994, 696; Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 2 Rn. 339).

    Die Notwendigkeit von Modifizierungen der Unterhaltspflicht nach Eintritt der Volljährigkeit in bestimmten Einzelfällen rechtfertigt es nicht, den nach wie vor auf dem Verwandtschaftsverhältnis beruhenden Unterhaltsanspruch des volljährig gewordenen Kindes ohne Rücksicht darauf, ob die erörterten Änderungen im konkreten Einzelfall tatsächlich eintreten, nicht mehr als Fortsetzung des bisherigen Anspruchs anzusehen (BGH, FamRZ 1984, 682).

  • BGH, 02.03.1994 - XII ZR 215/92

    Unterhaltsanspruch des noch in der Ausbildung befindlichen, volljährigen Kindes

    Auszug aus OLG Koblenz, 09.11.2006 - 7 WF 1042/06
    Jedoch rechtfertigen diese Besonderheiten es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht, den Unterhaltsanspruch des volljährig gewordenen Kindes gegen seine Eltern als eigenständigen Anspruch aufzufassen, der mit dem zuvor während der Minderjährigkeit bestehenden Anspruch keine Einheit mehr bildet (vgl. BGH, FamRZ 1984, 682 und FamRZ 1994, 696; Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 2 Rn. 339).
  • OLG Koblenz, 10.06.2016 - 13 WF 565/16

    Kindesunterhalt: Ermittlung der Haftungsanteile beider

    Denn nunmehr obliegt es dem volljährig gewordenen Kind, den Fortbestand der Haftung des Titelschuldners aufzuzeigen ( OLG Koblenz FamRZ 2007, 653, OLG Köln FamRZ 2012, 438, OLG Brandenburg FamRZ 2002, 1049 und OLG Hamm FamRZ 2003, 1025 ).
  • OLG Bremen, 29.06.2011 - 4 WF 51/11

    Darlegungs- und Beweislast zum Fortbestehen des Unterhaltsanspruchs des

    Dazu gehört insbesondere der schlüssige Vortrag, welcher Haftungsanteil auf den jeweiligen Elternteil entfällt (Klinkhammer, in: Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Auflage 2008, § 2 Rn 451; Dose, ebenda, § 6 Rn 726 m.w.N; Schmitz, ebenda, § 10 Rn 166; OLG Koblenz, Beschluss vom 09.11.2006, FamRZ 2007, 653).
  • OLG Köln, 31.07.2012 - 4 UF 57/12

    Darlegungs- und Beweislast im Unterhaltsabänderungsverfahren

    Im Hinblick auf die seit Volljährigkeit erhöhte Erwerbsobliegenheit des Kindes und die seither bestehende Mithaftung des anderen Elternteils für den Barunterhalt, ist das volljährig gewordene Kind in diesem Verfahren darlegungs- und beweispflichtig sowohl dafür, dass der Unterhaltsanspruch fortbesteht, als auch für den Umfang der Mithaftung des anderen Elternteils (so u.a. OLG Koblenz FamRZ 2007, 653 ).
  • OLG Bamberg, 21.10.2008 - 2 WF 110/08
    Dies hat zur Folge, dass Unterhaltsurteile, Vergleiche und auch einstweilige Anordnungen, die aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes stammen, über den Zeitpunkt der Vollendung der Volljährigkeit hinaus weiter gelten und nur im Wege der Abänderungsklage (§ 323 ZPO) nach Eintritt der Volljährigkeit abgeändert werden können (vgl. OLG Koblenz NJW-RR 2007, 438 [OLG Koblenz 09.11.2006 - 7 WF 1042/06]; OLG Saarbrücken NJW-RR 2007, 1307; OLG Hamm 2. Senat für Familiensachen NJOZ 2007, 402; OLG Hamm, Beschluss vom 18.07.2007, Az 7 WF 140/07; Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis 7. Aufl., § 2 RdNr. 339).
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