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   LG Waldshut-Tiengen, 20.02.2006 - 1 T 161/05   

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https://dejure.org/2006,10067
LG Waldshut-Tiengen, 20.02.2006 - 1 T 161/05 (https://dejure.org/2006,10067)
LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 20.02.2006 - 1 T 161/05 (https://dejure.org/2006,10067)
LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 20. Februar 2006 - 1 T 161/05 (https://dejure.org/2006,10067)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Betreuung: Voraussetzungen vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung des Abbruchs einer künstlichen Ernährung bei einer irreversibel tödlich erkrankten, kommunikationsunfähigen Betroffenen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendigkeit einer Genehmigung des Vormundschaftsgerichts für die Entscheidung eines Betreuers; Verweigerung der Einwilligung in die Fortführung einer künstlichen Ernährung und Flüssigkeitszufuhr durch einen Betreuer; Berücksichtigung des Willens des Betreuten

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Voraussetzungen für den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen, Sterbehilfe

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Abbruch der künstlichen Ernährung nach Feststellung des mutmaßlichen Willens

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Abbruch der künstlichen Ernährung bei einer unheilbar Kranken - Auch ohne schriftliche Patientenverfügung kann man den mutmaßlichen Willen des Patienten feststellen

Besprechungen u.ä.

  • htw-saarland.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    § 1901 Abs. 2 S. 2 BGB
    Zur vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung des Abbruchs der künstlichen Ernährung und Flüssigkeitszufuhr [Abbruch künstlicher Ernährung, Abbruch Flüssigkeitszufuhr, lebensverlängernde Maßnahmen, Sterbehilfe, vormundschaftsgerichtliche Genehmigung, Betreuer, Wille des ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2270
  • FamRZ 2007, 79
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.03.2003 - XII ZB 2/03

    Zur vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung von Betreuerentscheidungen im

    Auszug aus LG Waldshut-Tiengen, 20.02.2006 - 1 T 161/05
    a) Mit dem Amtsgericht ist davon auszugehen, dass die Entscheidung des Betreuers, die Einwilligung in die Fortführung der künstlichen Ernährung und Flüssigkeitszufuhr bei der Betroffenen zu verweigern und damit den Abbruch dieser Maßnahmen zu veranlassen, der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf (vgl. dazu und zum folgenden BGH NJW 03, 1588).

    Es ist Ausdruck der Würde des Menschen, das in einwilligungsfähigem Zustand ausgeübte Selbstbestimmungsrecht auch dann noch zu respektieren, wenn er zu eigenverantwortlichen Entscheidungen nicht mehr in der Lage ist (BGH NJW 03, 1588).

    Ließe man entgegen der dargelegten Ansicht die Äußerungen der Betroffenen nicht als eindeutige Willensäußerungen ausreichen, wäre die Erteilung der Genehmigung nach dem mutmaßlichen Willen der Betroffenen zu beurteilen, der individuell, also aus den Lebensentscheidungen, Wertvorstellungen und Überzeugungen des Betroffenen zu ermitteln ist (BGH NJW 03, 1588).

    Ob bei Fehlen auch eines mutmaßlichen Willens auf Kriterien zurückgegriffen werden könnte, die allgemeinen Wertvorstellungen entsprechen (in der Entscheidung des BGH NJW 03, 1588 wird dies offen gelassen), bedarf danach auch hier keiner Entscheidung mehr.

  • OLG Karlsruhe, 26.03.2004 - 11 Wx 13/04

    Betreuung: Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Entscheidung des Betreuers

    Auszug aus LG Waldshut-Tiengen, 20.02.2006 - 1 T 161/05
    Nicht erforderlich ist, dass der Tod in kurzer Zeit bevorsteht (OLG Karlsruhe NJW 04, 1882).
  • LG Heilbronn, 03.09.2003 - 1 T 275/03

    Stellung eines Antrages auf Genehmigung des Abbruchs lebensverlängernder

    Auszug aus LG Waldshut-Tiengen, 20.02.2006 - 1 T 161/05
    Dass die Äußerungen gegenüber den jetzt behandelnden Ärzten erfolgen müssten (vgl. LG Heilbronn, NJW 03, 3783), ist nach Auffassung der Kammer nicht vorauszusetzen.
  • LG Berlin, 30.01.2007 - 83 T 519/06

    Betreuerentlassung: Eignungsmangel bei beabsichtigter Einstellung

    Dies gilt als Ausdruck des grundgesetzlich geschützten Selbstbestimmungsrechts (Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG) des Betroffenen selbst dann, wenn der Abbruch oder die Nichtfortführung der lebenserhaltenden Maßnahmen unweigerlich den Tod des Betroffenen zur Folge hat (BGH NJW 1995, 204 ff.; 2003, 1588 ff.; 2005, 2385 f.; OLG Karlsruhe NJW 2004, 1882 f.; OLG Frankfurt/M. NJW 2006, 3436; Kammer NJW 2006, 3014 f.; LG Waldshut-Tiengen NJW 2006, 2270 ff.).
  • LG Kleve, 18.07.2007 - 4 T 51/07
    Es reicht aus, wenn der Betroffene mehrfach ausdrücklich (gegenüber Freunden und Verwandten) erklärt hat, im Falle eines irreversibel tödlichen Krankheitsverlaufs nicht lebensverlängernd behandelt zu werden oder ein entsprechender mutmaßlicher Wille festzustellen ist (vgl. LG Waldshut-Tiengen, Beschluß vom 20.02.2006, Az: 1 T 161/05 ).
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