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   OLG Stuttgart, 12.09.2006 - 18 WF 176/06   

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https://dejure.org/2006,22709
OLG Stuttgart, 12.09.2006 - 18 WF 176/06 (https://dejure.org/2006,22709)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.09.2006 - 18 WF 176/06 (https://dejure.org/2006,22709)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12. September 2006 - 18 WF 176/06 (https://dejure.org/2006,22709)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Familienrechtliche Voraussetzungen der Erteilung eines Platzverweises gegenüber einem gewalttätigen Ehemann; Erfolgsaussichten eines familienrechtlichen Wohnungszuweisungsantrags einer Ehefrau wegen erlittener und erneut drohender ehelicher Tätlichkeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2007, 829
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 25.09.2013 - 2 UF 58/13

    Das Kindeswohl kann die Zuweisung der Ehewohnung bei getrennt lebenden Ehegatten

    In den Fällen vorsätzlich und widerrechtlich verübter Gewalt gegen Körper, Gesundheit oder Freiheit des Ehepartners sowie auch der bloßen Drohung mit solcher Gewalt, - erst recht, wenn sie sich gegen sein Leben richtet - ist die Ehewohnung im Regelfall dem verletzten oder bedrohten Ehegatten ganz zu überlassen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. September 2006 - 18 WF 176/06 - FamRZ 2007, 829; OLG Köln, Beschluss vom 08. April 2005 - 4 UF 68/05 - OLGR Köln 2005, 440; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 6 WF 70/04; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 21. Januar 2004 - 1 UF 505/03 - NJW-RR 2004, 435; Neumann, in: Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand: 01.08.2013, § 1361b BGB Rn. 9).
  • OLG Celle, 06.02.2009 - 15 UF 154/08

    Befristung von Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz

    An die Widerlegung dieser Vermutung sind daher hohe Anforderungen zu stellen (vgl. OLG Brandenburg NJW-RR 2006, 220 f.. OLG Stuttgart FamRZ 2007, 829 f., 2004, 876. Palandt/Brudermüller, 68. Aufl., § 1 GewSchG Rn. 6. AnwKBGB/Heinke § 1 GewSchG Rn. 29).
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