Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 12.11.2007

Rechtsprechung
   BVerfG, 26.07.2007 - 1 BvR 602/07   

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BVerfG, 26.07.2007 - 1 BvR 602/07 (https://dejure.org/2007,3664)
BVerfG, Entscheidung vom 26.07.2007 - 1 BvR 602/07 (https://dejure.org/2007,3664)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Juli 2007 - 1 BvR 602/07 (https://dejure.org/2007,3664)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Verlängerung einer Klageerwiderungsfrist in einem Zivilprozess bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Erschwerung des Zugangs zum Gericht sowie zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen; Begriff der "erheblichen Gründe" als Voraussetzung für ...

  • Judicialis

    GG Art. 103 Abs. 1; ; ZPO § 321a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung einer Fristverlängerung im Zivilverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 29 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Fristverlängerung wegen Arbeitsüberlastung

Besprechungen u.ä. (2)

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Fristverlängerung wegen Arbeitsüberlastung

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 29 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Fristverlängerung wegen Arbeitsüberlastung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 11, 461
  • NJW 2007, 3342
  • FamRZ 2008, 131
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 16.01.2002 - 1 BvR 1859/01

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch unerwartete, von

    Auszug aus BVerfG, 26.07.2007 - 1 BvR 602/07
    Nur wenn dem rechtsuchenden Bürger bekannt sein muss, dass eine strengere Handhabung von Verfahrensvorschriften zu erwarten ist, kann eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 79, 372 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. Januar 2000 - 1 BvR 1621/99 -, NJW 2000, S. 1634; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2000 - 1 BvR 464/00 -, NJW 2001, S. 812 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Dezember 2000 - 1 BvR 1797/00 -, NJW-RR 2001, S. 1076 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2002 - 1 BvR 1859/01 -, NJW-RR 2002, S. 1007).

    Der bloße Hinweis auf eine solche Arbeitsüberlastung reicht zur Feststellung eines erheblichen Grundes im Sinne von § 224 Abs. 2 und § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO aus, ohne dass es einer weiteren Substantiierung bedarf (vgl. BGH, VersR 1993, S. 771 m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 79, 372 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2000 - 1 BvR 464/00 -, NJW 2001, S. 812 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2002 - 1 BvR 1859/01 -, NJW-RR 2002, S. 1007 m.w.N.).

  • BVerfG, 25.09.2000 - 1 BvR 464/00

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 durch Versagung der

    Auszug aus BVerfG, 26.07.2007 - 1 BvR 602/07
    Nur wenn dem rechtsuchenden Bürger bekannt sein muss, dass eine strengere Handhabung von Verfahrensvorschriften zu erwarten ist, kann eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 79, 372 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. Januar 2000 - 1 BvR 1621/99 -, NJW 2000, S. 1634; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2000 - 1 BvR 464/00 -, NJW 2001, S. 812 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Dezember 2000 - 1 BvR 1797/00 -, NJW-RR 2001, S. 1076 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2002 - 1 BvR 1859/01 -, NJW-RR 2002, S. 1007).

    Der bloße Hinweis auf eine solche Arbeitsüberlastung reicht zur Feststellung eines erheblichen Grundes im Sinne von § 224 Abs. 2 und § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO aus, ohne dass es einer weiteren Substantiierung bedarf (vgl. BGH, VersR 1993, S. 771 m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 79, 372 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2000 - 1 BvR 464/00 -, NJW 2001, S. 812 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2002 - 1 BvR 1859/01 -, NJW-RR 2002, S. 1007 m.w.N.).

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 649/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Gewährung von

    Auszug aus BVerfG, 26.07.2007 - 1 BvR 602/07
    Nur wenn dem rechtsuchenden Bürger bekannt sein muss, dass eine strengere Handhabung von Verfahrensvorschriften zu erwarten ist, kann eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 79, 372 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. Januar 2000 - 1 BvR 1621/99 -, NJW 2000, S. 1634; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2000 - 1 BvR 464/00 -, NJW 2001, S. 812 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Dezember 2000 - 1 BvR 1797/00 -, NJW-RR 2001, S. 1076 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2002 - 1 BvR 1859/01 -, NJW-RR 2002, S. 1007).

    Der bloße Hinweis auf eine solche Arbeitsüberlastung reicht zur Feststellung eines erheblichen Grundes im Sinne von § 224 Abs. 2 und § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO aus, ohne dass es einer weiteren Substantiierung bedarf (vgl. BGH, VersR 1993, S. 771 m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 79, 372 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2000 - 1 BvR 464/00 -, NJW 2001, S. 812 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2002 - 1 BvR 1859/01 -, NJW-RR 2002, S. 1007 m.w.N.).

  • BVerfG, 12.01.2000 - 1 BvR 1621/99

    Wiedereinsetzung bei abgelehnter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

    Auszug aus BVerfG, 26.07.2007 - 1 BvR 602/07
    Nur wenn dem rechtsuchenden Bürger bekannt sein muss, dass eine strengere Handhabung von Verfahrensvorschriften zu erwarten ist, kann eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 79, 372 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. Januar 2000 - 1 BvR 1621/99 -, NJW 2000, S. 1634; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2000 - 1 BvR 464/00 -, NJW 2001, S. 812 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Dezember 2000 - 1 BvR 1797/00 -, NJW-RR 2001, S. 1076 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2002 - 1 BvR 1859/01 -, NJW-RR 2002, S. 1007).
  • BVerfG, 16.12.1975 - 2 BvR 854/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BVerfG, 26.07.2007 - 1 BvR 602/07
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf der Zugang zum Gericht sowie zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 40, 88 ; 41, 23 ; 67, 208 ; 69, 381 ; 85, 337 ; 88, 118 ).
  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74

    Führerschein

    Auszug aus BVerfG, 26.07.2007 - 1 BvR 602/07
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf der Zugang zum Gericht sowie zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 40, 88 ; 41, 23 ; 67, 208 ; 69, 381 ; 85, 337 ; 88, 118 ).
  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

    Auszug aus BVerfG, 26.07.2007 - 1 BvR 602/07
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf der Zugang zum Gericht sowie zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 40, 88 ; 41, 23 ; 67, 208 ; 69, 381 ; 85, 337 ; 88, 118 ).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 370/84

    Verfassungsrechtlich unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu Gericht

    Auszug aus BVerfG, 26.07.2007 - 1 BvR 602/07
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf der Zugang zum Gericht sowie zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 40, 88 ; 41, 23 ; 67, 208 ; 69, 381 ; 85, 337 ; 88, 118 ).
  • BGH, 13.10.1992 - VI ZB 25/92

    Gesuch um erste Fristverlängerung im Berufungsrechtszug

    Auszug aus BVerfG, 26.07.2007 - 1 BvR 602/07
    Der bloße Hinweis auf eine solche Arbeitsüberlastung reicht zur Feststellung eines erheblichen Grundes im Sinne von § 224 Abs. 2 und § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO aus, ohne dass es einer weiteren Substantiierung bedarf (vgl. BGH, VersR 1993, S. 771 m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 79, 372 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2000 - 1 BvR 464/00 -, NJW 2001, S. 812 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2002 - 1 BvR 1859/01 -, NJW-RR 2002, S. 1007 m.w.N.).
  • BVerfG, 04.12.2000 - 1 BvR 1797/00

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch unerwartete, von

    Auszug aus BVerfG, 26.07.2007 - 1 BvR 602/07
    Nur wenn dem rechtsuchenden Bürger bekannt sein muss, dass eine strengere Handhabung von Verfahrensvorschriften zu erwarten ist, kann eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 79, 372 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. Januar 2000 - 1 BvR 1621/99 -, NJW 2000, S. 1634; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2000 - 1 BvR 464/00 -, NJW 2001, S. 812 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Dezember 2000 - 1 BvR 1797/00 -, NJW-RR 2001, S. 1076 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2002 - 1 BvR 1859/01 -, NJW-RR 2002, S. 1007).
  • BVerfG, 11.07.1984 - 1 BvR 1269/83

    Rechtliches Gehör bei Versagung der Ersatzzustellung

  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf

  • BGH, 09.05.2017 - VIII ZB 69/16

    Wiedereinsetzung gegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Vertrauen in die

    Zu den erheblichen Gründen im Sinne dieser Vorschrift zählt insbesondere die Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfG, NJW 2007, 3342; BGH, Beschlüsse vom 10. März 2009 - VIII ZB 55/06, NJW-RR 2009, 933 Rn. 12; vom 26. Januar 2017 - IX ZB 34/16, aaO; jeweils mwN).

    Daher reicht der bloße Hinweis auf eine Arbeitsüberlastung zur Feststellung eines erheblichen Grundes im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO aus, ohne dass es einer weiteren Substantiierung bedarf (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG, NJW 2001, 812, 813; NJW 2007, 3342; BGH, Beschlüsse vom 16. März 2010 - VI ZB 46/09, aaO Rn. 9; vom 10. Juni 2010 - V ZB 42/10, aaO; vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13, NJW 2014, 700 Rn. 15; jeweils mwN).

    Auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung darf der Anwalt regelmäßig vertrauen; die unteren Instanzen dürfen aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit nicht zum Nachteil der betroffenen Parteien strengere Maßstäbe anlegen (BVerfG, NJW 2001, 812, 813; NJW 2007, 3342; BGH, Beschlüsse vom 16. März 2010 - VI ZB 46/09, aaO mwN; vom 10. Juni 2010 - V ZB 42/10, aaO mwN; vom 8. Mai 2013 - XII ZB 396/12, aaO).

  • BGH, 16.03.2010 - VI ZB 46/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Vertrauen des Prozessbevollmächtigten in

    Auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung darf der Anwalt vertrauen; die unteren Instanzen dürfen aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit nicht zum Nachteil der betroffenen Parteien strengere Maßstäbe anlegen (vgl. BVerfG, NJW 1998, 3703 f.; NJW 2001, 812 ff.; NJW 2007, 3342 f.).

    Der bloße Hinweis auf eine solche Arbeitsüberlastung reicht zur Feststellung eines erheblichen Grundes aus, ohne dass es einer weiteren Substantiierung bedarf (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Oktober 1992 - VI ZB 25/92 - aaO; m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 79, 372, 377; BVerfG, NJW 2001, 812, 813; NJW-RR 2002, 1007, 1008; NJW 2007, 3342).

  • BGH, 27.08.2019 - VI ZB 32/18

    Beseitigung in einem dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahren des der

    Das Berufungsgericht hat das Verfahrensgrundrecht des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigenden Weise zu erschweren (st. Rspr., vgl. BVerfGK 11, 461, 463; zuletzt Senatsbeschlüsse vom 10. April 2018 - VI ZB 44/16, VersR 2018, 1085 Rn. 5 und vom 14. März 2017 - VI ZB 36/16, NJW-RR 2017, 895 Rn. 4, jeweils mwN).
  • BGH, 12.11.2013 - VI ZB 4/13

    Wiedereinsetzung: Sorgfaltsmaßstab bei falsch adressiertem und sodann

    Einer weiteren Substanziierung bedarf es dabei nicht (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 16. März 2010 - VI ZB 46/09, NJW 2010, 1610 Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2013 - XII ZB 396/12, NJW 2013, 2035 Rn. 11; vom 10. Juni 2010 - V ZB 42/10, NJW-RR 2011, 285 Rn. 10; ferner BVerfG [Kammer], NJW 2007, 3342; jeweils mwN).
  • BAG, 22.03.2018 - 8 AZR 779/16

    Zulassung der Revision - Urteilstenor - Berichtigung

    Der Zugang zu den Gerichten und zu den Rechtsmittelinstanzen darf durch die Auslegung des Prozessrechts nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfG 26. Juli 2007 - 1 BvR 602/07 - Rn. 11) .
  • BGH, 31.01.2018 - XII ZB 565/16

    Wiedereinsetzung nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist im mietrechtlichen

    Es reicht etwa der bloße Hinweis auf eine Arbeitsüberlastung aus, ohne dass es einer weiteren Substantiierung bedürfte (BGH Beschlüsse vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16 - NJW 2017, 2041 Rn. 13 mwN und vom 16. März 2010 - VI ZB 46/09 - NJW 2010, 1610 Rn. 9; BVerfG NJW 2007, 3342 mwN).
  • BGH, 10.04.2018 - VI ZB 44/16

    Treffen von allgemeinen Vorkehrungen eines Rechtsanwalts zur Wahrung von Fristen

    Das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gebietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschweren (st. Rspr., vgl. BVerfG BVerfGK 11, 461, 463; zuletzt Senat, Beschluss vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16, VersR 2018, 119 Rn. 6 und vom 12. Dezember 2017 - VI ZB 24/17, NJW-RR 2018, 311 Rn. 4, jeweils mwN).
  • BGH, 10.06.2010 - V ZB 42/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Begründung des

    Auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung darf der Anwalt vertrauen; die unteren Instanzen dürfen aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit nicht zum Nachteil der betroffenen Parteien strengere Maßstäbe anlegen (vgl. BVerfG, NJW 1998, 3703 f.; NJW 2001, 812 ff.; NJW 2007, 3342 f.).

    Der bloße Hinweis auf eine solche Arbeitsüberlastung reicht zur Feststellung eines erheblichen Grundes aus, ohne dass es einer weiteren Substantiierung bedarf (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Oktober 1992, VI ZB 25/92, aaO m.w.N.; ferner BVerfGE 79, 372, 377; BVerfG, NJW 2001, 812, 813; NJW-RR 2002, 1007, 1008; NJW 2007, 3342).

  • BGH, 12.12.2017 - VI ZB 24/17

    Wiedereinsetzung nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Rechtzeitigkeit

    Das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gebietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschweren (st. Rspr., vgl. BVerfG [K], Beschluss vom 26. Juli 2007 - 1 BvR 602/07, BVerfGK 11, 461, 463; zuletzt Senat, Beschluss vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16, juris Rn. 6 jeweils mwN).
  • BGH, 17.08.2011 - I ZB 21/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschulden des Rechtsanwalts trotz

    Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts dürfen dabei nicht überspannt werden; ihre Beachtung muss im Einzelfall auch zumutbar sein, da andernfalls das Recht auf wirkungsvollen Rechtsschutz und zumutbaren Zugang zu den Gerichten verletzt wird (vgl. BVerfGE 79, 372, 378; BVerfG [Kammer], NJW 2007, 3342; BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002  V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227 f.; Zöller/Vollkommer aaO § 85 Rn. 13 mwN).
  • BGH, 15.10.2020 - I ZR 9/20

    Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit: Erheblicher Grund für

  • BGH, 14.09.2021 - VI ZB 58/19

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Ablehnung des Antrags auf

  • OLG Köln, 04.09.2009 - 20 W 46/09

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen der Sachbehandlung von

  • OVG Saarland, 23.04.2008 - 1 A 19/08

    Berufungsbegründungsfrist; Verlängerung der Wiedereinsetzung; Begründung

  • OLG Saarbrücken, 16.01.2013 - 6 WF 4/13

    Verfahrenskostenhilfeverfahren: Auswirkungen von Zweifeln des Familiengerichts an

  • OLG Bremen, 13.08.2009 - 3 U 16/09

    Geeignetheit des Angebots nicht präsenter Zeugen als Mittel der Glaubhaftmachung

  • LG Braunschweig, 15.09.2016 - 6 S 222/16

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Anforderungen an die Begründung eines

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Rechtsprechung
   BVerfG, 12.11.2007 - 1 BvR 48/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,4867
BVerfG, 12.11.2007 - 1 BvR 48/05 (https://dejure.org/2007,4867)
BVerfG, Entscheidung vom 12.11.2007 - 1 BvR 48/05 (https://dejure.org/2007,4867)
BVerfG, Entscheidung vom 12. November 2007 - 1 BvR 48/05 (https://dejure.org/2007,4867)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Anforderungen an die Gewährung von Prozesskostenhilfe; Gebot der Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten; Annahme eines unterhaltsrechtlich mutwilligen Verhaltens durch Aufgabe der Anstellung bei der Kirche

  • Judicialis

    GG Art. 2; ; GG Art. 3; ; GG Art. 6; ; GG Art. 19; ; GG Art. 20

  • rechtsportal.de

    GG Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1; ZPO § 114
    Rechtstaatlichkeit der Versagung von Prozesskostenhilfe

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 12, 394
  • FamRZ 2008, 131
  • FamRZ 2008, 136
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvL 97/78

    Verfassungsmäßigkeit der Kostenhaftung trotz Prozeßkostenhilfe bei im

    Auszug aus BVerfG, 12.11.2007 - 1 BvR 48/05
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet das Grundgesetz eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 63, 380 ; 67, 245 ).
  • BVerfG, 22.01.1959 - 1 BvR 154/55

    Armenrecht

    Auszug aus BVerfG, 12.11.2007 - 1 BvR 48/05
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet das Grundgesetz eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 63, 380 ; 67, 245 ).
  • BVerfG, 06.06.1967 - 1 BvR 282/65

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach vorangegangenem

    Auszug aus BVerfG, 12.11.2007 - 1 BvR 48/05
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet das Grundgesetz eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 63, 380 ; 67, 245 ).
  • BGH, 12.04.2000 - XII ZR 79/98

    Zum unfreiwilligen Arbeitsplatzverlust des Unterhaltsschuldners

    Auszug aus BVerfG, 12.11.2007 - 1 BvR 48/05
    Daher kommt eine solche Zurechnung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur bei einem verantwortungslosen, zumindest leichtfertigen beziehungsweise grob schuldhaftem Verhalten in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 26.9.1984, FamRZ 1985, S. 158; Urt. v. 12.4.2000, FamRZ 2000, S. 815; Graba, FamRZ 2001, S. 1263).
  • BGH, 26.09.1984 - IVb ZR 17/83

    Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nach Aufgabe des Arbeitsplatzes

    Auszug aus BVerfG, 12.11.2007 - 1 BvR 48/05
    Daher kommt eine solche Zurechnung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur bei einem verantwortungslosen, zumindest leichtfertigen beziehungsweise grob schuldhaftem Verhalten in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 26.9.1984, FamRZ 1985, S. 158; Urt. v. 12.4.2000, FamRZ 2000, S. 815; Graba, FamRZ 2001, S. 1263).
  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Waffengleichheit im

    Auszug aus BVerfG, 12.11.2007 - 1 BvR 48/05
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet das Grundgesetz eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 63, 380 ; 67, 245 ).
  • BVerfG, 18.07.1984 - 1 BvR 1455/83

    Versagung von Prozesskostenhilfe für Scheidung einer Scheinehe

    Auszug aus BVerfG, 12.11.2007 - 1 BvR 48/05
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet das Grundgesetz eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 63, 380 ; 67, 245 ).
  • BVerfG, 12.01.1960 - 1 BvL 17/59

    Verfasungsmäßigkeit der Vorschußplicht des Antragstellers im

    Auszug aus BVerfG, 12.11.2007 - 1 BvR 48/05
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet das Grundgesetz eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 63, 380 ; 67, 245 ).
  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus BVerfG, 12.11.2007 - 1 BvR 48/05
    Das Gebot der Rechtsschutzgleichheit verlangt keine völlige Gleichstellung; der Unbemittelte muss vielmehr nur dem Bemittelten gleich gestellt werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfGE 81, 347 ).
  • VGH Bayern, 03.08.2006 - 24 CS 06.1365

    Sofortiges Verbot privater Sportwetten in Bayern rechtmäßig

    1 GG als ordnungsrechtlich verboten angesehen werden darf, ergibt sichaus diesem Verbot auch unabhängig von der Strafbarkeit zugleich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung (so BVerfG vom 31.3.2006 Az. 1 BvR 48/05 bzw. vom 4.7.2006 Az. 1 BvR 138/05).
  • LAG Hamm, 21.06.2011 - 5 Ta 334/11

    Erfolgsaussicht, Hinweispflicht, Rechtsschutzgleichheit

    Das Gebot der Rechtsschutzgleichheit von bemittelten und unbemittelten Parteien erfordert es bei der Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags, dass hinsichtlich der richterlichen Hinweispflichten ein ebenso strenger Maßstab anzulegen ist wie in einem Hauptsacheverfahren (vgl. BVerfG, 12. November 2007, 1 BvR 48/05, FamRZ 2008, 136).

    Das Gebot der Rechtsschutzgleichheit von bemittelten und unbemittelten Parteien erfordert es bei der Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags, dass hinsichtlich der richterlichen Hinweispflichten ein ebenso strenger Maßstab anzulegen ist wie in einem Hauptsacheverfahren (vgl. BVerfG 12. November 2007, 1 BvR 48/05, FamRZ 2008, 136).

    Denn einer bemittelten Partei steht im Hauptsacheverfahren die Möglichkeit offen, auf einen entsprechenden Hinweis Substantiierungsmängel zu beheben und in einer mündlichen Verhandlung etwaige Missverständnisse aufzuklären (vgl. BVerfG, 12. November 2007, a.a.O.).

  • LAG Hamm, 17.06.2013 - 14 Ta 77/13

    Hinweispflicht des Gerichts bei Mängeln in der Darlegung der persönlichen und

    a) Das Gebot der Rechtsschutzgleichheit von bemittelten und unbemittelten Parteien erfordert es bei der Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags, dass hinsichtlich der richterlichen Hinweispflichten ein ebenso strenger Maßstab anzulegen ist wie in einem Hauptsacheverfahren (vgl. BVerfG, 12. November 2007, 1 BvR 48/05, FamRZ 2008, 131).

    Denn einer bemittelten Partei steht im Hauptsacheverfahren die Möglichkeit offen, auf einen entsprechenden Hinweis Substantiierungsmängel zu beheben und in der mündlichen Verhandlung etwaige Missverständnisse aufzuklären (vgl. BVerfG, 12. November 2007, a. a. O.; LAG Hamm, 21. Juni 2011, 5 Ta 334/11, LAGE, § 114 ZPO 2002 Nr. 16).

  • LAG Hamm, 15.01.2013 - 14 Ta 320/12

    Prozesskostenhilfe; Anforderungen an die gerichtliche Hinweispflicht

    Das Gebot der Rechtsschutzgleichheit von bemittelten und unbemittelten Parteien erfordert es bei der Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags, dass hinsichtlich der richterlichen Hinweispflichten ein ebenso strenger Maßstab anzulegen ist, wie in einem Hauptsacheverfahren (vgl. BVerfG, 12. November 2007, 1 BvR 48/05, FamRZ 2008, 131).

    Denn einer bemittelten Partei steht im Hauptsacheverfahren die Möglichkeit offen, auf einen entsprechenden Hinweis Substantiierungsmängel zu beheben und in der mündlichen Verhandlung etwaige Missverständnisse aufzuklären (vgl. BVerfG, 12. November 2007, a. a. O.; LAG Hamm, 21. Juni 2011, 5 Ta 334/11, LAGE, § 114 ZPO 2002 Nr. 16).

  • LAG Hamm, 05.09.2022 - 14 Ta 179/22

    Hinweispflicht des Arbeitsgerichts beim Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren

    a) Das Gebot der Rechtsschutzgleichheit von bemittelten und unbemittelten Parteien erfordert es bei der Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags, dass hinsichtlich der richterlichen Hinweispflichten ein ebenso strenger Maßstab anzulegen ist wie in einem Hauptsacheverfahren (vgl. BVerfG 12. November 2007 - 1 BvR 48/05 - juris, Rn. 17).

    Das Arbeitsgericht ist verpflichtet, vor einer Entscheidung, mit der es Prozesskostenhilfe zurückweist, auf Mängel der Klagebegründung, die eine Erfolgsaussicht in Frage stellen oder eine Mutwilligkeit der Klageerhebung begründen können, zeitnah hinzuweisen, statt zunächst einen Antrag unbearbeitet zu lassen und erst kurz vor bzw. nach Instanzbeendigung das Prozesskostenhilfegesuch aus diesem Grund abzulehnen (vgl. BVerfG, 12. November 2007, aaO.; LAG Hamm 21. Juni 2011 - 5 Ta 334/11 - juris, Rn. 10; 17. Juni 2013 - 14 Ta 77/13 - juris, Rn. 12).

  • LAG Köln, 07.10.2013 - 1 Ta 235/13

    Maßstab für richtleriche Hinweispflichten im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren

    1) Im Prozesskostenhilfeverfahren ist hinsichtlich richterlicher Hinweispflichten ein ebenso strenger Maßstab anzulegen wie im Hauptsacheverfahren (im Anschluss an BVerfG v. 12.11.2007 - 1 BvR 48/05 - FamRZ 2008, 131).

    Im Prozesskostenhilfeverfahren ist nämlich hinsichtlich richterlicher Hinweispflichten ein ebenso strenger Maßstab anzulegen wie im Hauptsacheverfahren (BVerfG v. 12.11.2007 - 1 BvR 48/05 - FamRZ 2008, 131).

  • LAG Schleswig-Holstein, 18.12.2015 - 3 Ta 142/15

    Prozesskostenhilfe, sofortige Beschwerde, Erklärung über die persönlichen und

    a) Das Gebot der Rechtsschutzgleichheit von bemittelten und unbemittelten Parteien erfordert es bei der Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags, dass hinsichtlich der richterlichen Hinweispflichten ein ebenso strenger Maßstab anzulegen ist wie in einem Hauptsacheverfahren (BVerfG, 12. November 2007, 1 BvR 48/05, FamRZ 2008, 131).
  • OLG Rostock, 17.01.2011 - 1 W 53/09

    Prozesskostenhilfe: Beiordnung eines nicht ortsansässigen Rechtsanwalts

    Er braucht aber nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.12.2009 - 1 BvR 1781/09, NJW 2010, 987, juris Tz. 12 sowie Beschluss vom 12.11.2007 - 1 BvR 48/05, FamRZ 2008, 131, juris Tz. 13; Zöller/Geimer, a.a.O., vor § 114 Rn. 1, jeweils m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 09.04.2009 - 9 UF 202/07

    Kindesunterhalt: Zurechnung eines fiktiven Einkommens bei schwierigem beruflichen

    Anknüpfend daran, dass die Einkommensfiktion ursprünglich ein schweres Verschulden des Unterhaltsschuldners voraussetzt, nämlich ein verantwortungsloses, zumindest leichtfertiges unterhaltsbezogenes Fehlverhalten des Pflichtigen, der eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit auslässt, obwohl er diese "bei gutem Willen" ausüben könnte (BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2006, Az. 1 BvR 2236/06; Kalthoener/Büttner/ Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl., Rdnr. 727), ist bei der Einkommensfiktion eine kritischere Betrachtung insbesondere hinsichtlich der Kausalität geboten und die Zurechnung wieder mehr auf die Fälle zu beschränken, in denen sich ein Unterhaltsschuldner willentlich seinen Verpflichtungen entzieht (vgl. Schünemann, Anmerkung zum Beschluss des BVerfG vom 12. November 2007, Az. 1 BvR 48/05, jurisPR-FamR 18/2008, Anm. 1; Palandt-Diederichsen, BGB, 68. Aufl., § 1603 Rdnr. 34).
  • OLG Brandenburg, 26.06.2012 - 1 W 18/12

    Richterablehnung wegen Verzögerung der Entscheidung über ein

    Da § 139 ZPO auch im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gilt, hat das Gericht im PKH-Verfahren in gleichem Umfang Hinweise zu erteilen, wie im Hauptsacheverfahren (hierzu BVerfG, BeckRS 2007, 28245 zu II 1 b gleich FamRZ 2008 131, 133).
  • LAG Hamm, 17.02.2015 - 14 Ta 550/14

    Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung bei möglicherweise ergänzungsbedürftigem

  • OLG Brandenburg, 11.08.2017 - 1 W 20/17

    Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuches

  • LAG Köln, 19.06.2015 - 5 Ta 149/15

    Zulässigkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz

  • LAG Hamm, 21.01.2015 - 5 Ta 553/14

    Sittenwidrigkeit der gezahlten Vergütung eines Arbeitnehmers

  • LAG Hamm, 14.06.2011 - 14 Ta 289/11

    Erfolgsaussichten einer Entschädigungsklage wegen geschlechtlicher

  • LAG Thüringen, 06.04.2020 - 1 Ta 38/20

    Prozesskostenhilfe - rückwirkende Bewilligung - Hinweispflichten

  • LAG Köln, 07.03.2014 - 1 Ta 37/14

    Mängel eines Prozesskostenhilfegesuchs

  • OLG Brandenburg, 11.08.2019 - 1 W 20/17
  • OLG Rostock, 16.09.2010 - 7 W 38/10

    Rechtsfolgen des Bestreitens der Gegenseite im PKH-Prüfungsverfahren; Haftung des

  • LAG Nürnberg, 26.04.2011 - 7 Ta 183/10

    Prozesskostenhilfe - Klage - Schlüssigkeit

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