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   BVerfG, 27.06.2008 - 1 BvR 311/08   

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BVerfG, 27.06.2008 - 1 BvR 311/08 (https://dejure.org/2008,1680)
BVerfG, Entscheidung vom 27.06.2008 - 1 BvR 311/08 (https://dejure.org/2008,1680)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Juni 2008 - 1 BvR 311/08 (https://dejure.org/2008,1680)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für ein Kind auf den Vater; Besondere Anforderungen an die Kindeswohlprüfung bei Änderung des Aufenthaltsbestimmungsrechts; Berücksichtigung des Willens des Kindes im Sorgerechtsverfahren; Auswirkungen der ...

  • fr-blog.com

    Kindeswille um so beachtlicher, je älter das Kind ist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1696 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1
    Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bonell-collegen.de (Kurzinformation)

    Abänderung einer Sorgeentscheidung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    11-Jähriger will beim Vater leben - Der Wille eines für sein Alter reifen Kindes ist zu berücksichtigen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kindeswille bei Entscheidung über Aufenthaltsbestimmung von erheblicher Bedeutung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 14, 28
  • FamRZ 2008, 1737
 
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Wird zitiert von ... (75)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 349/80

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Anhörung des Kindes bei der

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2008 - 1 BvR 311/08
    Nur dann, wenn aus der Entscheidung Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind, ist das Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts geboten (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; - 55, 171 [180 f.]).

    bb) Im Sorgerechtsverfahren ist der Wille des Kindes zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist (vgl. BVerfGE 55, 171 [182]).

    Jede gerichtliche Lösung eines Konflikts zwischen den Eltern, die sich auf die Zukunft des Kindes auswirkt, muss nicht nur auf das Wohl des Kindes ausgerichtet sein, sondern das Kind auch in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen, weil die sorgerechtliche Regelung entscheidenden Einfluss auf das weitere Leben des Kindes nimmt und es daher unmittelbar betrifft (vgl. BVerfGE 37, 217 [252]; - 55, 171 [179]).

    Ein vom Kind kundgetaner Wille kann ferner Ausdruck von Bindungen zu einem Elternteil sein, die es geboten erscheinen lassen können, ihm nachzukommen (vgl. BVerfGE 55, 171 [180, 182 f.]; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. September 2007 - 1 BvR 1426/07 -, FamRZ 2007, S. 1797 [1798] m. w. N.).

    Hat ein Kind zu einem Elternteil eine stärkere innere Beziehung entwickelt, so muss dies bei der Sorgerechtsentscheidung berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 55, 171 [184]).

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2008 - 1 BvR 311/08
    Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 [366 ff.]).
  • BVerfG, 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04

    Elterliche Erziehungspflicht

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2008 - 1 BvR 311/08
    Nur dadurch, dass der wachsenden Fähigkeit eines Kindes zu eigener Willensbildung und selbständigem Handeln Rechnung getragen wird, kann das auch mit dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG verfolgte Ziel, dass ein Kind sich durch Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entwickeln kann (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 1. April 2008 - 1 BvR 1620/04 -, FamRZ 2008, S. 845 [848]), erreicht werden.
  • BVerfG, 05.04.2005 - 1 BvR 1664/04

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Sorgerechtsentscheidung des OLG Naumburg

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2008 - 1 BvR 311/08
    a) Allerdings ist gegen den einfachrechtlichen Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, dass gemäß § 1696 Abs. 1 BGB triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe vorliegen müssen, um den Wechsel des Kindes zum Vater zuzulassen, und eine Abänderung der Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht besondere Anforderungen an die Kindeswohlprüfung stellt, von Verfassungs wegen nichts zu erinnern (vgl. dazu BVerfGK 5, 161 [167]).
  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 163/72

    Herabsetzende Werturteile

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2008 - 1 BvR 311/08
    Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe lassen sich die Grenzen der Eingriffsmöglichkeiten des Bundesverfassungsgerichts nicht starr und gleich bleibend ziehen; ihm muss ein gewisser Spielraum bleiben, der die Berücksichtigung der besonderen Lage des Einzelfalls ermöglicht (vgl. BVerfGE 42, 163 [168]).
  • BVerfG, 23.03.2007 - 1 BvR 156/07

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Umgangsregelung

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2008 - 1 BvR 311/08
    Hat der Kindeswille bei einem Kleinkind noch eher geringes Gewicht, weil das Kind noch nicht in der Lage ist, sich einen eigenen Willen zu bilden, so kommt ihm mit zunehmendem Alter und Einsichtsfähigkeit des Kindes vermehrt Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. September 2006 - 1 BvR 1827/06 -, FamRZ 2007, S. 105 [106], und vom 23. März 2007 - 1 BvR 156/07 -, FamRZ 2007, S. 1078 [1079]).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2008 - 1 BvR 311/08
    Nur dann, wenn aus der Entscheidung Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind, ist das Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts geboten (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; - 55, 171 [180 f.]).
  • BVerfG, 05.09.2007 - 1 BvR 1426/07

    Verfassungsrechtliche Gewährleistung des Elternrechts

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2008 - 1 BvR 311/08
    Ein vom Kind kundgetaner Wille kann ferner Ausdruck von Bindungen zu einem Elternteil sein, die es geboten erscheinen lassen können, ihm nachzukommen (vgl. BVerfGE 55, 171 [180, 182 f.]; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. September 2007 - 1 BvR 1426/07 -, FamRZ 2007, S. 1797 [1798] m. w. N.).
  • BVerfG, 26.09.2006 - 1 BvR 1827/06

    Verletzung des Elternrechts durch Umgangsregelung ohne Ermöglichung von

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2008 - 1 BvR 311/08
    Hat der Kindeswille bei einem Kleinkind noch eher geringes Gewicht, weil das Kind noch nicht in der Lage ist, sich einen eigenen Willen zu bilden, so kommt ihm mit zunehmendem Alter und Einsichtsfähigkeit des Kindes vermehrt Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. September 2006 - 1 BvR 1827/06 -, FamRZ 2007, S. 105 [106], und vom 23. März 2007 - 1 BvR 156/07 -, FamRZ 2007, S. 1078 [1079]).
  • BVerfG, 18.09.1952 - 1 BvR 612/52

    Ahndungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2008 - 1 BvR 311/08
    aa) Grundsätzlich ist die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts sowie die Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlich unbedenklicher Regelungen im einzelnen Fall Angelegenheit der zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen, es sei denn, dass spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist (vgl. BVerfGE 1, 418 [420]).
  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

  • BGH, 28.04.2010 - XII ZB 81/09

    Gemeinsame elterliche Sorge: Berücksichtigung des Kindeswohls und der

    Der vom Kind geäußerte Wille hat bei kleineren Kindern vornehmlich Erkenntniswert hinsichtlich seiner persönlichen Bindungen (vgl. BVerfG FamRZ 2007, 1078 Tz. 12, 18; FamRZ 2008, 1737, 1738; Senatsbeschluss vom 6. Dezember 1989 - IVb ZB 66/88 - FamRZ 1990, 392, 393), ist mit zunehmendem Alter jedoch auch als Ausdruck der Entwicklung des Kindes zu einer eigenständigen Persönlichkeit bedeutsam (§ 1626 Abs. 2 Satz 2 BGB; BVerfG FamRZ 2007, 105, 106; FamRZ 2008, 1737, 1738).

    Der Kindeswille ist nur insoweit zu berücksichtigen, als er dem Kindeswohl entspricht (BVerfG FamRZ 1981, 124, 126 f. und FamRZ 2008, 1737, 1738).

  • OLG Frankfurt, 16.10.2018 - 1 UF 74/18

    Zum Anwendungsbereich § 1696 Abs. 1 BGB

    Da familiengerichtliche Entscheidungen maßgeblichen Einfluss auf das künftige Leben eines Kindes nehmen und es damit unmittelbar betroffen wird, ist das Kind bei jeder Entscheidung eines Familiengerichts in seiner Individualität und mit seinem Willen einzubeziehen (BVerfG FamRZ 2008, 1737, 1738; KG FamRZ 2004, 483).

    Dieser Gesichtspunkt gewinnt mit zunehmendem Alter und zunehmender Einsichtsfähigkeit des Kindes an Bedeutung, denn nur so kann sich das Kind zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Person entwickeln (BVerfG FamRZ 2007, 105, 106; FamRZ 2007, 1078, 1079; FamRZ 2008, 845, 848; FamRZ 2008, 1737, 1738; OLG Frankfurt am Main v. 13.11.2008 - 1 UF 72/08 = FamRZ 2009, 990).

  • BGH, 27.11.2019 - XII ZB 511/18

    Rechtfertigung der Abänderung einer Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

    bb) Der vom Kind geäußerte Wille hat bei kleineren Kindern vornehmlich Erkenntniswert hinsichtlich seiner persönlichen Bindungen (vgl. BVerfG FamRZ 2007, 1078 Rn. 12, 18; FamRZ 2008, 1737, 1738; Senatsbeschluss vom 6. Dezember 1989 - IVb ZB 66/88 - FamRZ 1990, 392, 393), ist mit zunehmendem Alter jedoch auch als Ausdruck der Entwicklung des Kindes zu einer eigenständigen Persönlichkeit bedeutsam (§ 1626 Abs. 2 Satz 2 BGB; vgl. BVerfG FamRZ 2008, 1737, 1738).

    Der Kindeswille ist aber nur insoweit zu berücksichtigen, als er dem Kindeswohl entspricht (Senatsbeschluss BGHZ 185, 272 = FamRZ 2010, 1060 Rn. 31; BVerfG FamRZ 1981, 124, 126 f. und FamRZ 2008, 1737, 1738).

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