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   BGH, 16.07.2008 - XII ZR 109/05   

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https://dejure.org/2008,21
BGH, 16.07.2008 - XII ZR 109/05 (https://dejure.org/2008,21)
BGH, Entscheidung vom 16.07.2008 - XII ZR 109/05 (https://dejure.org/2008,21)
BGH, Entscheidung vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 (https://dejure.org/2008,21)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1615l, 1570
    Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Drei-Jahres-Frist hinaus

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung der relevanten Lebensstellung eines Unterhaltsberechtigten für die Höhe des Unterhaltsbedarfs bei Zusammenleben vor der Geburt des gemeinsamen Kindes; Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus elternbezogenen Gründen bei Zusammenleben der unverheirateten ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Betreuungsunterhalt - Unterhaltsbedarf und Lebensumstände

  • Judicialis

    BGB § 1570; ; BGB § 1610; ; BGB § 1615 l Abs. 2

  • ra.de
  • fr-blog.com

    Bedarf und Dauer des Betreuungsunterhalts (neues Unterhaltsrecht)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1615l Abs. 2 § 1610 § 1570
    Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten bei Geburt eines Kindes; Verlängerung des Betreuungsunterhalts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Bemessung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (22)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zum Bedarf und zur Dauer des Betreuungsunterhalts

  • ferner-alsdorf.de (Ausführliche Zusammenfassung)

    Zum Bedarf und zur Dauer des Betreuungsunterhalts

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Erste Hinweise zum Betreuungsunterhalt nach der Reform des Unterhaltsrechts

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB §§ 1615l, 1570
    Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Drei-Jahres-Frist hinaus

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grundfragen zum Betreuungsunterhalt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Bedarf und Dauer des Betreuungsunterhalts

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Bedarf und Dauer des Betreuungsunterhalts

  • eurojuris.de (Kurzinformation)

    Bundesgerichtshof präzisiert neues Unterhaltsrecht

  • notbz.de PDF, S. 4 (Kurzinformation)

    Gesundheitsschädliche Baustoffe - Sachmangel

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Bedarf und Dauer des Betruungsunterhalts

  • anwalt24.de (Pressemitteilung)

    Betreuungsunterhalt

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Bemessung des Betreuungsunterhalts

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Betreuungsunterhalt

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf verlängerten Betreuungsunterhalt - keine Begrenzung auf 3. Lebensjahr des Kindes nach neuem Unterhaltsrecht

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Betreuungsunterhalt nach der Unterhaltsrechtsreform

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unterhaltsrecht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unterhaltsrecht für einen das gemeinsame Kind betreuenden Elternteil

  • juraforum.de (Pressemitteilung)

    Kinderbetreuung: Erste BGH-Entscheidung nach neuem Unterhaltsrecht

  • 123recht.net (Pressemeldung, 17.7.2008)

    Alleinerziehende müssen nicht zwingend Vollzeit arbeiten

  • 123recht.net (Pressemeldung, 17.7.2008)

    Alleinerziehenden den Rücken gestärkt // Unterhaltsansprüche auch bei Kita-Platz untermauert

  • 123recht.net (Kurzinformation und -anmerkung)

    Neues Betreuungsunterhaltsrecht

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Wie wird der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ermittelt? // Die Berechnung der Höhe des Betreuungsunterhalts

Besprechungen u.ä. (4)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Unterhalt nach § 1615l BGB - So ermitteln Sie den Bedarf der Kindesmutter

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Betreuungsunterhalt nach der Reform des Unterhaltsrechts

  • 123recht.net (Entscheidungsbesprechung, 18.7.2008)

    Anspruch auf verlängerten Betreuungsunterhalt // Keine Begrenzung auf das 3. Lebensjahr des Kindes

  • 123recht.net (Kurzinformation und -anmerkung)

    Neues Betreuungsunterhaltsrecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 177, 272
  • NJW 2008, 3125
  • MDR 2008, 1273
  • DNotZ 2008, 937
  • FamRZ 2008, 1739
  • FamRZ 2008, 1830 (Ls.)
  • FamRZ 2009, 1739
 
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Wird zitiert von ... (90)Neu Zitiert selbst (28)

  • BGH, 05.07.2006 - XII ZR 11/04

    Dauer des Unterhaltsanspruchs wegen Pflege und Erziehung eines nichtehelich

    Auszug aus BGH, 16.07.2008 - XII ZR 109/05
    Allerdings schied nach der Rechtsprechung des Senats schon für das frühere Recht von Verfassungs wegen eine restriktive Auslegung der Verlängerungsmöglichkeit aus (Senatsurteil BGHZ 168, 245, 250 ff. = FamRZ 2006, 1362, 1363 ff.).

    Zum 1. Juli 1998 wurde durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz (KindRG) die starre Befristung des Unterhaltsanspruchs der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes aufgegeben und mit § 1615 l Abs. 2 Satz 3 2. Halbs. BGB a.F. eine Billigkeitsregelung eingeführt, die es ermöglichte, der Mutter über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus einen Unterhaltsanspruch zuzusprechen, sofern es "insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen" (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 168, 245, 250 ff. = FamRZ 2006, 1362, 1363 ff.).

    Diesen Unterschied hatte der Senat für das bis Ende 2007 geltende Recht hingenommen, weil die von Verfassungs wegen gebotene Gleichbehandlung der kindbezogenen Gründe durch eine weite Auslegung der Verlängerungsmöglichkeit sichergestellt werden könne und der längere Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB a.F. als Nachwirkung der Ehe durch besondere elternbezogene Gründe gerechtfertigt sei (Senatsurteil BGHZ 168, 245, 250 ff. = FamRZ 2006, 1362, 1363 ff.).

    In diesen Fällen verbietet Art. 6 Abs. 5 GG eine Differenzierung zwischen dem Wohl ehelich oder außerehelich geborener Kinder (vgl. schon Senatsurteil BGHZ 168, 245, 257 f. = FamRZ 2006, 1362, 1366; BVerfGE 118, 45 = FamRZ 2007, 965, 968 f.).

    Weitere elternbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die zutreffend auch schon nach altem Recht (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 2006 - XII ZR 11/04 - FamRZ 2006, 1362, 1367) vom Berufungsgericht berücksichtigte Anzahl der gemeinsamen Kinder, die fünfjährige Dauer des Zusammenlebens und die Zusage des Beklagten, für die Klägerin zu sorgen, hinaus hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin zwar nicht vorgetragen.

  • BGH, 17.01.2007 - XII ZR 104/03

    Zum Unterhalt einer Ehefrau, die ein eheliches und ein nichteheliches Kind

    Auszug aus BGH, 16.07.2008 - XII ZR 109/05
    Dieser Anspruch auf Quotenunterhalt aus der früheren Ehe im Zeitpunkt der Geburt des weiteren Kindes bestimmt somit auch den Unterhaltsbedarf für den Anspruch aus § 1615 l Abs. 2 BGB (Senatsurteil vom 17. Januar 2007 - XII ZR 104/03 - FamRZ 2007, 1303, 1305).

    Lediglich für Fälle, in denen sich der Unterhaltsbedarf nach der Lebensstellung im Zeitpunkt der Geburt aus einem Unterhaltsanspruch gegen einen früheren Ehegatten ableitet, hat er - wie bislang beim Ehegattenunterhalt - einen Mindestbedarf abgelehnt (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 2007 - XII ZR 104/03 - FamRZ 2007, 1303, 1304 f.).

    a) Steht einem geschiedenen Ehegatten wegen der Betreuung eines ehelichen Kindes ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) zu und geht im Anschluss daran aus einer nichtehelichen Beziehung ein weiteres Kind hervor, haftet der andere Elternteil des später nichtehelich geborenen Kindes (§ 1615 l Abs. 2 BGB) nach ständiger Rechtsprechung des Senats anteilig neben dem geschiedenen Ehegatten (Senatsurteile vom 21. Januar 1998 - XII ZR 85/96 - FamRZ 1998, 541, 543 f., vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 26/03 - FamRZ 2005, 357, 358 und vom 17. Januar 2007 - XII ZR 104/03 - FamRZ 2007, 1303, 1305; zum umgekehrten Fall einer späteren Heirat nach Geburt eines nichtehelich geborenen Kindes vgl. Senatsurteil BGHZ 161, 124, 132 f. = FamRZ 2005, 347, 349).

    Der Erzeuger des vermehrt betreuungsbedürftigen Kindes muss dann in entsprechend höherem Umfang, gegebenenfalls auch allein, zum Unterhalt für die Mutter herangezogen werden (Senatsurteile vom 21. Januar 1998 - XII ZR 85/96 - FamRZ 1998, 541, 544 und vom 17. Januar 2007 - XII ZR 104/03 - FamRZ 2007, 1303, 1305).

    Im Anschluss daran kann der Haftungsanteil des Beklagten nach den Umständen des Einzelfalles - hier nach der Anzahl und dem Alter der jeweiligen Kinder - nach oben oder nach unten korrigiert werden (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 2007 - XII ZR 104/03 - FamRZ 2007, 1303, 1305).

  • BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 9/04

    Unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und

    Auszug aus BGH, 16.07.2008 - XII ZR 109/05
    Bis zum Inkrafttreten dieser Neuregelung sei der gleichheitswidrige Zustand allerdings hinzunehmen (BVerfGE 118, 45 = FamRZ 2007, 965, 973).

    Dabei habe er allerdings in jedem Fall einen gleichen Maßstab hinsichtlich der Dauer des wegen der Kinderbetreuung gewährten Unterhaltsanspruchs bei nichtehelichen und ehelichen Kindern zugrunde zu legen (BVerfGE 118, 45 = FamRZ 2007, 965, 969, 973).

    In diesen Fällen verbietet Art. 6 Abs. 5 GG eine Differenzierung zwischen dem Wohl ehelich oder außerehelich geborener Kinder (vgl. schon Senatsurteil BGHZ 168, 245, 257 f. = FamRZ 2006, 1362, 1366; BVerfGE 118, 45 = FamRZ 2007, 965, 968 f.).

    Die nach Art. 6 Abs. 5 GG gebotene Schaffung gleicher Lebensbedingungen für ehelich wie nichtehelich geborene Kinder schließt es nicht aus, wegen des Schutzes, den die eheliche Verbindung durch Art. 6 Abs. 1 GG erfährt, einen geschiedenen Elternteil unterhaltsrechtlich besser zu stellen als einen unverheirateten Elternteil, was sich mittelbar auch auf die Lebenssituation der mit diesen Elternteilen zusammenlebenden Kinder auswirken kann (BVerfGE 118, 45 = FamRZ 2007, 965, 970).

  • BGH, 11.05.2005 - XII ZR 211/02

    Voraussetzungen des Aufstockungsunterhalts; Berechnung des unterhaltsrelevanten

    Auszug aus BGH, 16.07.2008 - XII ZR 109/05
    Allerdings hat der Senat inzwischen in ständiger Rechtsprechung bis zu 4 % des Gesamtbruttoeinkommens für eine - über die primäre Altersversorgung hinausgehende - zusätzliche Altersvorsorge akzeptiert (Senatsurteile BGHZ 171, 206, 216 = FamRZ 2007, 793, 795 und BGHZ 163, 84, 97 ff. = FamRZ 2005, 1817, 1821 f.).

    Danach ist für den Ehegattenunterhalt bei der Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens eines wiederverheirateten Unterhaltspflichtigen ein gegebenenfalls vorhandener Splittingvorteil außer Betracht zu lassen und eine fiktive Steuerberechnung anhand der Grundtabelle vorzunehmen (Senatsurteil BGHZ 163, 84, 90 f. = FamRZ 2005, 1817, 1819).

    Zwar schuldet der Beklagte seinen beiden Kindern Barunterhalt auf der Grundlage seiner tatsächlich erzielten Einkünfte (Senatsurteil BGHZ 163, 84, 101 f. = FamRZ 2005, 1817, 1822).

  • BGH, 21.01.1998 - XII ZR 85/96

    Anteilige Haftung des Ehemannes und des Vaters des nichtehelichen Kindes für den

    Auszug aus BGH, 16.07.2008 - XII ZR 109/05
    a) Steht einem geschiedenen Ehegatten wegen der Betreuung eines ehelichen Kindes ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) zu und geht im Anschluss daran aus einer nichtehelichen Beziehung ein weiteres Kind hervor, haftet der andere Elternteil des später nichtehelich geborenen Kindes (§ 1615 l Abs. 2 BGB) nach ständiger Rechtsprechung des Senats anteilig neben dem geschiedenen Ehegatten (Senatsurteile vom 21. Januar 1998 - XII ZR 85/96 - FamRZ 1998, 541, 543 f., vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 26/03 - FamRZ 2005, 357, 358 und vom 17. Januar 2007 - XII ZR 104/03 - FamRZ 2007, 1303, 1305; zum umgekehrten Fall einer späteren Heirat nach Geburt eines nichtehelich geborenen Kindes vgl. Senatsurteil BGHZ 161, 124, 132 f. = FamRZ 2005, 347, 349).

    Der Erzeuger des vermehrt betreuungsbedürftigen Kindes muss dann in entsprechend höherem Umfang, gegebenenfalls auch allein, zum Unterhalt für die Mutter herangezogen werden (Senatsurteile vom 21. Januar 1998 - XII ZR 85/96 - FamRZ 1998, 541, 544 und vom 17. Januar 2007 - XII ZR 104/03 - FamRZ 2007, 1303, 1305).

  • OLG Karlsruhe, 04.09.2003 - 2 UF 6/03

    Unterhaltsanspruch der Mutter des nichtehelichen Kindes: Beendigung 3 Jahre nach

    Auszug aus BGH, 16.07.2008 - XII ZR 109/05
    Nach anderer Auffassung kann auf die wirtschaftlichen Verhältnisse während eines nichtehelichen Zusammenlebens schon deswegen nicht abgestellt werden, weil solche Unterstützungsleistungen vor Beginn des Anspruchs aus § 1615 l BGB als freiwillige Leistungen keine Lebensstandardgarantie begründen können (vgl. OLG Düsseldorf [7. Familiensenat] FamRZ 2008, 87, 88; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 974; OLG Hamm FF 2000, 137, 138; vgl. auch Eschenbruch/Klinkhammer/Wohlgemuth, Der Unterhaltsprozess, 4. Aufl. Rdn. 4019).

    Überwiegend wird allerdings die Auffassung vertreten, für den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB sei jedenfalls von einem Mindestbedarf in Höhe des notwendigen Selbstbehalts Nichterwerbstätiger auszugehen, da der angemessene Unterhalt im Sinne des § 1610 Abs. 1 BGB das Existenzminimum nicht unterschreiten könne (OLG Karlsruhe NJW 2004, 523; vgl. auch Wendl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl. § 7 Rdn. 27; Schnitzler/Wever, Münchener Anwaltshandbuch Familienrecht, 2. Aufl., § 10 Rdn. 50 und 59; Eschenbruch/Klinkhammer/Wohlgemuth, Der Unterhaltsprozess, 4. Aufl. Rdn. 4016; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl. Rdn. 215; Borth, Unterhaltsrechtsänderungsgesetz Rdn. 370).

  • BGH, 15.12.2004 - XII ZR 121/03

    Der Unterhaltsbedarf der nicht verheirateten Mutter ist zur Höhe durch den

    Auszug aus BGH, 16.07.2008 - XII ZR 109/05
    Ist das der Fall, so ist der Unterhaltsbedarf zusätzlich durch den Grundsatz der Halbteilung beschränkt (Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442, 443 f.).

    Allerdings ist der Unterhaltsbedarf der Mutter auch in solchen Fällen durch den Grundsatz der Halbteilung nach den Möglichkeiten des unterhaltspflichtigen Elternteils beschränkt (Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442, 443 f.).

  • BGH, 19.02.2003 - XII ZR 67/00

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

    Auszug aus BGH, 16.07.2008 - XII ZR 109/05
    Dem entspricht es, wenn es der Senat nicht rentenversicherungspflichtigen Beschäftigten und Selbständigen zubilligt, einen Anteil von rund 20 % des Bruttoeinkommens für die primäre Altersvorsorge einzusetzen (vgl. Senatsurteile vom 23. November 2005 - XII ZR 51/03 - FamRZ 2006, 387, 389 und vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 863).
  • BGH, 28.02.2007 - XII ZR 37/05

    Zur Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts

    Auszug aus BGH, 16.07.2008 - XII ZR 109/05
    Allerdings hat der Senat inzwischen in ständiger Rechtsprechung bis zu 4 % des Gesamtbruttoeinkommens für eine - über die primäre Altersversorgung hinausgehende - zusätzliche Altersvorsorge akzeptiert (Senatsurteile BGHZ 171, 206, 216 = FamRZ 2007, 793, 795 und BGHZ 163, 84, 97 ff. = FamRZ 2005, 1817, 1821 f.).
  • OLG Celle, 07.02.2008 - 17 UF 203/07

    Berechnung des Einkommens zur Ermittlung der Höhe eines Betreuungsunterhaltes;

    Auszug aus BGH, 16.07.2008 - XII ZR 109/05
    Damit hat der Gesetzgeber dem unterhaltsberechtigten Elternteil bei beiden Unterhaltstatbeständen die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus auferlegt (vgl. Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 7 Rdn. 22; OLG Celle FamRZ 2008, 997, 998 und OLG Hamm FPR 2008, 311, 314).
  • BGH, 05.05.2004 - XII ZR 132/02

    Zur unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung von Versorgungsleistungen, die ein

  • BGH, 22.01.2003 - XII ZR 2/00

    Höhe des Unterhalts im absoluten Mangelfall

  • BGH, 09.01.2008 - XII ZR 170/05

    Umfang des Selbstbehalts eines Unterhaltspflichtigen

  • BGH, 17.11.2004 - XII ZR 183/02

    Wegfall des Unterhaltanspruches einer nicht verheirateten Mutter bei Heirat eines

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 246/93

    Steuerliche Vorteile aus Ehegattensplitting und Unterhaltsleistungen an den

  • BGH, 01.03.2006 - XII ZR 157/03

    Überobligationsmäßige Erwerbstätigkeit eines Ehegatten; Berücksichtigung von

  • BGH, 15.03.2006 - XII ZR 30/04

    Umfang des Selbstbehalts beim Trennungsunterhalt

  • BGH, 15.02.2006 - XII ZR 4/04

    Begriff des Sonderbedarfs; Berücksichtigung einer Konfirmation

  • BGH, 15.12.2004 - XII ZR 26/03

    Höhe des Selbstbehalts des Vaters im Rahmen des Unterhaltsanspruchs der nicht

  • OLG Hamm, 06.03.2008 - 2 UF 117/07

    Nachehelicher Unterhalt wegen Kindesbetreuung - Gesetzesänderung zum 1. 1. 2008 -

  • BGH, 23.11.2005 - XII ZR 51/03

    Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse bei Anfall einer Erbschaft nach

  • BGH, 16.04.2008 - XII ZR 7/05

    Zur Verwirkung von Unterhaltsansprüchen nach Aufnahme einer

  • BGH, 05.05.2004 - XII ZR 15/03

    Unterhaltsrechtliche Berücksichtigung der Herabsetzung der Bezüge des

  • BGH, 23.05.2007 - XII ZR 245/04

    Berechnung des nachehelichen Unterhalts gegen einen wieder verheirateten

  • OLG Düsseldorf, 16.04.2007 - 7 UF 317/06

    Keine Begrenzung des Bedarfs der nichtehelichen Mutter durch den

  • OLG Bremen, 20.02.2008 - 4 WF 175/07

    Unterhaltsanspruch der ein nichteheliches Kind betreuenden Mutter -

  • OLG Köln, 15.11.2000 - 27 WF 203/00

    Mindestbedarfssatz bei Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter

  • OLG Düsseldorf, 23.05.2005 - 2 UF 125/04

    Verlängerte Unterhaltsverpflichtung des nichtehelichen Vaters bei langjährigem

  • BGH, 18.03.2009 - XII ZR 74/08

    Zur Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts

    c) Soweit die Betreuung des Kindes auf andere Weise sichergestellt oder in einer kindgerechten Einrichtung möglich ist, kann einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils auch entgegenstehen, dass der ihm daneben verbleibende Anteil an der Betreuung und Erziehung des Kindes zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann (im Anschluss an das Senatsurteil vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1748 f.).

    Im Rahmen dieser Billigkeitsentscheidung sind nach dem Willen des Gesetzgebers kind- und elternbezogene Verlängerungsgründe zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1746 ff.).

    Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich (Senatsurteil vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1748).

    Zugleich hat der Gesetzgeber mit der gesetzlichen Neuregelung des § 1570 BGB dem unterhaltsberechtigten Elternteil die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus auferlegt (Senatsurteil vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1748).

    Soweit die Betreuung des Kindes auf andere Weise sichergestellt oder in einer kindgerechten Einrichtung möglich ist, können einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils auch elternbezogene Gründe entgegenstehen (Senatsurteil vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1748 f.).

    Insoweit hat der Senat bereits ausgeführt, dass die ausgeübte oder verlangte Erwerbstätigkeit neben dem nach der Erziehung und Betreuung in Tageseinrichtungen verbleibenden Anteil an der Betreuung nicht zu einer überobligationsmäßigen Belastung des betreuenden Elternteils führen darf (Senatsurteil vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1748 f.), die ihrerseits wiederum negative Auswirkungen auf das Kindeswohl entfalten könnte.

  • BGH, 25.09.2019 - XII ZB 25/19

    Bemessung des nachehelichen Ehegattenunterhaltsbedarfs

    Für Einkommensteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze kann sie sich derzeit auf bis zu 22, 6 % (18,6 % als Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung zuzüglich 4 % zusätzlicher Altersvorsorge) belaufen (vgl. Senatsurteil BGHZ 177, 272 = FamRZ 2008, 1739 Rn. 67 f.; Wendl/Dose/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 1 Rn. 1033 f., 1037).
  • OLG Frankfurt, 03.05.2019 - 2 UF 273/17

    Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter unabhängig von neuer Partnerschaft

    cc) Allerdings ist der Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter nach der Rechtsprechung des BGH wie der Unterhaltsanspruch eines (geschiedenen) Ehegattens durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt (vgl. BGH, FamRZ 2008, 1739 ff.; BGH, FamRZ 2005, 442 ff.).

    Insoweit ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob die vorgenannte Vorschrift auf den Betreuungsunterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter analog anwendbar ist (so Koch-Wellenhofer, Handbuch Unterhaltsrecht, 13. Aufl. 2017, dagegen z. B. OLG Nürnberg, NJW 2011, 939 [940]; Erman/Hamermann, 14. Auflage 2014, § 1615l Rdnr. 48; de lege lata ebenfalls verneinend MünchKomm-Born, 7. Auflage 2017, § 1615l Rdnr. 64; vom BGH (FamRZ 2008, 1739 [1744]) ausdrücklich offengelassen, ebenso von Götz, FamRZ 2018, 1474 [1478]).

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