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   KG, 13.12.2007 - 2 AR 60/07   

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KG, 13.12.2007 - 2 AR 60/07 (https://dejure.org/2007,11134)
KG, Entscheidung vom 13.12.2007 - 2 AR 60/07 (https://dejure.org/2007,11134)
KG, Entscheidung vom 13. Dezember 2007 - 2 AR 60/07 (https://dejure.org/2007,11134)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit des Familiengerichts für Streitigkeiten über Ansprüche auf Nutzungsvergütung aus § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB des aus der Ehewohnung "freiwillig" ausziehenden Ehegatten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1361b Abs. 3 S. 2; ZPO § 281 Abs. 2 S. 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 809
  • FamRZ 2008, 1933
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 10.06.2003 - X ARZ 92/03

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses; Geltendmachung von

    Auszug aus KG, 13.12.2007 - 2 AR 60/07
    Jedoch ist anerkannt, dass die Bindungswirkung ausnahmsweise dann entfällt, wenn die Verweisung auf Willkür beruht (vgl. nur BGH , NJW 2003, 3201 [3201]; Greger in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 281 Rdnr. 17 m.w.N.).

    7 Ist nach diesen Regeln Willkür anzunehmen, gilt diese u.a. dann als geheilt, wenn die Verweisung im Einvernehmen beider Parteien erfolgte ( BGH , NJW 2003, 3201 [3202]).

    Voraussetzung für die Zulässigkeit der Vorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO ist nämlich, dass die Rechtsfrage, in der das vorlegende Oberlandesgericht von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichtes abweichen will, aus Sicht des vorlegenden Gerichts entscheidungserheblich ist (BGH, NJW 2003, 3201 [3201]).

  • BGH, 13.07.1988 - IVb ARZ 35/88

    Rechtsmittel gegen Entscheidung des Familiengerichts in Nichtfamiliensache

    Auszug aus KG, 13.12.2007 - 2 AR 60/07
    In den Gründen des Verweisungsbeschlusses bezog es sich auf die Entscheidung des BGH vom 13. Juli 1888 (Az. IVb ARZ 35/88) und führte aus: "ob es sich um ein Verfahren über die Regelung der Ehewohnung handelt, ist davon abhängig, ob ein Antrag nach der HausratsVO gestellt worden ist".

    Soweit sich das Amtsgericht Tempelhof Kreuzberg auf die Entscheidung des BGH vom 13. Juli 1988 (Az. IVb ARZ 35/88) bezieht, verkennt es, dass es in dem vom BGH entschiedenen Fall gerade nicht um Ansprüche unter getrenntlebenden Ehegatten ging, sondern um Nutzungsrechte der Ehefrau gegenüber einem Dritten , der die Wohnung von dem Ehemann erworben hatte.

  • KG, 17.09.2007 - 2 AR 37/07

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts: Erfüllungsort eines

    Auszug aus KG, 13.12.2007 - 2 AR 60/07
    Die Grenze zwischen der fehlerhaften, gleichwohl aber bindenden, und der willkürlichen Entscheidung ist allerdings u.a. dann überschritten, wenn das verweisende Gericht eine Zuständigkeitsnorm in den Gründen des Verweisungsbeschlusses nicht erörtert und diese Norm eindeutig seine Zuständigkeit begründet (ständige Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 17. September 2007, 2 AR 37/07, Beschluss vom 5. Januar 2006, 2 AR 62/05; ähnlich: KG, 28. Zivilsenat , KGR 2000, 68 [69] "Weicht das [Gericht] ... von der Gesetzeslage bzw. der ganz einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum ab, ... muss es dies wenigstens ... begründet haben"; Greger in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 281 Rdnr. 17 "Bindungswirkung kann ... fehlen, wenn [der] Beschluss ... nicht erkennen lässt, dass sich das Gericht mit einer einhellig gegenteiligen Rechtsansicht auseinander gesetzt hat").

    Erforderlich ist vielmehr zusätzlich, dass die Zuständigkeitsfrage nicht erstmals von dem verweisenden Gericht aufgeworfen wurde und daher die Annahme fernliegt, dass die Haltung der Parteien durch das Gericht veranlasst wurde ( Senatsbeschluss vom 17. September 2007, 2 AR 37/07; ebenso für die Heilung von Willkür wegen Abweichens von einer eindeutigen gesetzlichen Regelung: BGH , NJW 2002, 3634 [3636]; OLG Schleswig , NJW-RR 2001, 646 [646]).

  • OLG Brandenburg, 07.06.2006 - 9 AR 3/06

    Ausschließliche Zuständigkeit des Familiengerichts: Streit um

    Auszug aus KG, 13.12.2007 - 2 AR 60/07
    Erst recht muss dies seit der Neufassung des § 1361b BGB (durch das Gewaltschutzgesetz vom 11.12.2001) gelten, nach dessen Wortlaut es - anders als bei § 1361b BGB a.F. - auf die Frage des Grundes für den Auszug des anspruchstellenden Ehegatten nicht mehr ankommt (ebenso die einhellige Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung: OLG Brandenburg FamRZ 2006, 1392; OLG Jena NJW 2006, 703; OLG Dresden NJW 2005, 3151; zustimmend Brudermüller in Palandt, BGB, 66. Aufl. 2007, § 1361b Rdnr. 26).
  • OLG Schleswig, 27.09.2000 - 2 W 148/00

    Mahnverfahren - Gerichtsstandswahl - Änderung nach Erlaß des Mahnbescheids -

    Auszug aus KG, 13.12.2007 - 2 AR 60/07
    Erforderlich ist vielmehr zusätzlich, dass die Zuständigkeitsfrage nicht erstmals von dem verweisenden Gericht aufgeworfen wurde und daher die Annahme fernliegt, dass die Haltung der Parteien durch das Gericht veranlasst wurde ( Senatsbeschluss vom 17. September 2007, 2 AR 37/07; ebenso für die Heilung von Willkür wegen Abweichens von einer eindeutigen gesetzlichen Regelung: BGH , NJW 2002, 3634 [3636]; OLG Schleswig , NJW-RR 2001, 646 [646]).
  • AG Ludwigslust, 29.11.2004 - 5 F 227/03

    Verweisung des Rechtstreites an das funktionell und sachlich zuständige Gericht;

    Auszug aus KG, 13.12.2007 - 2 AR 60/07
    Ferner nahm es Bezug auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Ludwigslust (FamRZ 2005, 728f).
  • BGH, 10.09.2002 - X ARZ 217/02

    Bindungswirkung einer ungesetzlichen Verweisung nach Übergang in das streitige

    Auszug aus KG, 13.12.2007 - 2 AR 60/07
    Erforderlich ist vielmehr zusätzlich, dass die Zuständigkeitsfrage nicht erstmals von dem verweisenden Gericht aufgeworfen wurde und daher die Annahme fernliegt, dass die Haltung der Parteien durch das Gericht veranlasst wurde ( Senatsbeschluss vom 17. September 2007, 2 AR 37/07; ebenso für die Heilung von Willkür wegen Abweichens von einer eindeutigen gesetzlichen Regelung: BGH , NJW 2002, 3634 [3636]; OLG Schleswig , NJW-RR 2001, 646 [646]).
  • OLG Karlsruhe, 16.02.2004 - 15 AR 1/04

    Bestimmung des zuständigen Gerichts: Bindungswirkung der Verweisung auf Grund

    Auszug aus KG, 13.12.2007 - 2 AR 60/07
    Der Senat hatte die Sache nicht nach § 36 Abs. 3 ZPO dem BGH zur Entscheidung vorzulegen, obwohl das OLG Karlsruhe - leicht abweichend von der o.g. Ansicht des Senats - meint, es sei unerheblich, ob das verweisende Gericht die maßgeblich Zuständigkeitsnorm in Betracht gezogen habe, weil für die Frage der Bindungswirkung allein entscheidend sei, ob die Verweisung im Ergebnis vertretbar erscheine (OLGR 2005, 139 [140]).
  • OLG Jena, 22.11.2005 - 2 W 597/05

    Zuständigkeit des Gerichts für die Bemessung der Nutzungsentschädigung der vorher

    Auszug aus KG, 13.12.2007 - 2 AR 60/07
    Erst recht muss dies seit der Neufassung des § 1361b BGB (durch das Gewaltschutzgesetz vom 11.12.2001) gelten, nach dessen Wortlaut es - anders als bei § 1361b BGB a.F. - auf die Frage des Grundes für den Auszug des anspruchstellenden Ehegatten nicht mehr ankommt (ebenso die einhellige Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung: OLG Brandenburg FamRZ 2006, 1392; OLG Jena NJW 2006, 703; OLG Dresden NJW 2005, 3151; zustimmend Brudermüller in Palandt, BGB, 66. Aufl. 2007, § 1361b Rdnr. 26).
  • KG, 15.08.2000 - 18 UF 10350/99

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Anforderungen an die

    Auszug aus KG, 13.12.2007 - 2 AR 60/07
    4 Zwar hat das Kammergericht - Familiensenat - in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, dass im Falle des freiwilligen Auszuges des nutzungsersatzfordernden Ehegatten diesem Ansprüche nicht aus § 1361b BGB a.F. zustünden, sondern allenfalls aus § 745 BGB, mit der Folge, dass nicht das Familiengericht, sondern das allgemeine Prozessgericht zuständig sei (FamRZ 2001, 368; ebenso AG Ludwigslust , a.a.O.).
  • KG, 25.02.2015 - 3 UF 55/14

    Ehewohnung bei Getrenntleben: Wohnungszuweisung aus Gründen des Kindeswohls;

    Die überwiegende Rechtsprechung gewährt seit der Entscheidung des BGH vom 15. Februar 2006 (FamRZ 2006, 930 ff.) einen Anspruch auf Entrichtung einer Nutzungsvergütung entsprechend § 1316b Abs. 3 Satz 2 BGB, auch wenn eine Nutzungsberechtigung und die korrespondierende Überlassungsverpflichtung fehlen (OLG Brandenburg NJW-RR 2009, 725; OLG Dresden NJW-RR 2005, 31, 51; OLG Hamm FamRZ 2008, 1936; FamRZ 2008, 1639; FamRZ 2011, 892; KG FamRZ 2008, 1933; OLG München FamRZ 2007, 1655).
  • OLG Hamm, 27.02.2008 - 33 U 29/07

    Ausschluss der Nutzungsentschädigung aus § 745 Abs. 2 BGB wegen Vorrang der

    Dies gilt auch dann, wenn der weichende Ehegatte die Ehewohnung freiwillig verlassen und dem verbleibenden Ehegatten freiwillig zur Nutzung überlassen hat und somit die eigentliche Zuweisung der Ehewohnung nicht Streitgegenstand war oder ist, da es seit der Neufassung des § 1361b III 2 BGB durch das Gewaltschutzgesetz vom 11.12.2001 nicht mehr auf die Frage des Grundes für den Auszug des anspruchstellenden Ehegatten ankommt und es auch nicht mehr eines Rückgriffs auf § 745 II BGB oder einer analogen Anwendung des § 1361b II BGB a.F. bedarf (vgl. KG - 13.12.2007 - 2 AR 60/07 - JURIS; OLG München - 17.04.2007 - FamRZ 2007, 824; Brandenburg - 07.06.2006 - FamRZ 2006, 1392; OLG Jena - 22.11.2005 - FamRZ 2006, 868; OLG Dresden - 10.05.2005 - NJW 2005, 3151; Palandt/Brudermüller, BGB, 67. Aufl., § 1361b Rn. 20; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl, § 621 Rn. 52b; Staudinger/Voppel (2007), § 1361b Rn. 88; Brudermüller, FamRZ 2006, 1157 [1159]; Finke, FF 2007, 185).
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