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   BGH, 12.12.2007 - XII ZR 23/06   

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https://dejure.org/2007,228
BGH, 12.12.2007 - XII ZR 23/06 (https://dejure.org/2007,228)
BGH, Entscheidung vom 12.12.2007 - XII ZR 23/06 (https://dejure.org/2007,228)
BGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2007 - XII ZR 23/06 (https://dejure.org/2007,228)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1361 Abs. 1 und 2; InsO §§ 36 Abs. 1, 286 ff., 304 ff.
    Kein Verbraucherinsolvenzverfahren bei Trennungsunterhalt

  • Wolters Kluwer

    Bestehen einer grundsätzlichen Pflicht des Trennungsschuldners auf Einleitung der Verbraucherinsolvenz im Rahmen des Trennungsunterhalts; Obliegenheit des Unterhaltsschuldners zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz; Vorrang laufender Unterhaltsansprüche im Laufe der ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Trennungsunterhalt - Unterhaltsschuldner und Verbraucherinsolvenz

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Obliegenheiten des Unterhaltsschuldners

  • zvi-online.de

    BGB § 1361 Abs. 1 und 2; InsO §§ 36 Abs. 1, 286 ff., 304 ff.
    Keine Pflicht zur Beantragung einer Verbraucherinsolvenz bei Pflicht zur Zahlung von Trennungsunterhalt

  • Judicialis

    BGB § 1361 Abs. 1; ; BGB § 1361 Abs. 2; ; InsO § 36 Abs. 1; ; InsO §§ 286 ff.; ; InsO §§ 304 ff.

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Obliegenheit des Unterhaltsschuldners zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Obliegenheit des Unterhaltsschuldners zur Insolvenzeinleitung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Keine Obliegenheit des Unterhaltsschuldners zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz zwecks Sicherung des Ehegattenunterhalts

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB § 1361 Abs. 1 und 2; InsO §§ 286 ff.
    Keine Obliegenheit zur Einleitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung beim Ehegattenunterhalt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Obliegenheit des Unterhaltsschuldners zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz zwecks Sicherung des Ehegattenunterhalts

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kein Anspruch auf Anmeldung der Privatinsolvenz

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Keine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz zwecks Sicherung des Ehegattenunterhalts

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Unterhaltsschuldner müssen zur Sicherung des Ehegattenunterhalts kein Verbraucherinsolvenzverfahren einleiten

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Keine Obliegenheit zur Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens bei Trennungsunterhalt

  • juraforum.de (Pressemitteilung)

    Keine Obliegenheit des Unterhaltsschuldners zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz

  • 123recht.net (Pressemeldung, 12.12.2007)

    Ex-Partner kann nach Scheidung nicht in Insolvenz gezwungen werden // Forderung nach Vorrang des Eheunterhalts

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 175, 67
  • NJW 2008, 851
  • MDR 2008, 322
  • NZI 2008, 193
  • NZI 2008, 36
  • FamRZ 2008, 497
  • Rpfleger 2008, 438
  • JR 2009, 63
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 23.02.2005 - XII ZR 114/03

    Obliegenheit des Unterhalstsschuldners, zur Sicherung der Unterhaltsansprüche

    Auszug aus BGH, 12.12.2007 - XII ZR 23/06
    Im Rahmen des Trennungsunterhalts trifft den Unterhaltsschuldner grundsätzlich keine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz (Abgrenzung zum Senatsurteil BGHZ 162, 234 = FamRZ 2005, 608).

    Das gilt nur dann nicht, wenn der Unterhaltsschuldner Umstände vorträgt und gegebenenfalls beweist, die eine solche Obliegenheit im Einzelfall als unzumutbar darstellen (BGHZ 162, 234, 240 ff. = FamRZ 2005, 608, 609 ff.).

    Die Pfändungsgrenzen des § 850 c ZPO allein lassen die weiteren Verbindlichkeiten des Unterhaltsschuldners nicht entfallen, sondern führen im Gegenteil zu einer fortschreitenden Verschuldung, was dem Unterhaltspflichtigen nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht zugemutet werden kann und deswegen schon einer Titulierung des Unterhalts entgegensteht (BGHZ 162, 234, 240 = FamRZ 2005, 608, 609).

    Der Senat hat deswegen in Fällen einer gesteigerten Unterhaltspflicht auch sonst stärkere Anstrengungen des Unterhaltsschuldners für zumutbar gehalten (BGHZ 162, 234, 239 f. = FamRZ 2005, 608, 609).

  • BGH, 15.03.2006 - XII ZR 30/04

    Umfang des Selbstbehalts beim Trennungsunterhalt

    Auszug aus BGH, 12.12.2007 - XII ZR 23/06
    Weil dem Unterhaltsschuldner im Rahmen des Trennungsunterhalts nach neuerer Rechtsprechung des Senats (BGHZ 166, 351, 356 ff. = FamRZ 2006, 683, 684) jedenfalls der Ehegattenselbstbehalt verbleiben muss, der im Regelfall zwischen dem angemessenen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 1 BGB) und dem notwendigen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 2 BGB) liegt, ist er - ohne Einleitung der Verbraucherinsolvenz - jedenfalls nicht in der Lage, höheren Unterhalt zu leisten, als das Amtsgericht zugesprochen hatte.

    Die Verpflichtung zum Trennungsunterhalt und zum nachehelichen Unterhalt setzt demgegenüber die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten voraus, die nur vorliegt, wenn sein Ehegattenselbstbehalt gewahrt ist (Senatsurteil BGHZ 166, 351 = FamRZ 2006, 683).

  • BGH, 31.10.2007 - XII ZR 112/05

    Unterhaltspflicht eines in Verbraucherinsolvenz befindlichen Selbständigen

    Auszug aus BGH, 12.12.2007 - XII ZR 23/06
    Das gilt nach den §§ 850 Abs. 2, 850 c ZPO auch für pfändungsfreies laufendes Arbeitseinkommen, soweit es für den eigenen Unterhalt oder zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsansprüche privilegiert ist (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 112/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt dann dazu, dass der Unterhaltspflichtige in Höhe der Differenz aus dem nicht zur Insolvenzmasse gehörenden Einkommen (§ 36 Abs. 1 InsO, §§ 850 ff. ZPO) und dem ihm gegenüber dem jeweiligen Unterhaltsanspruch zu belassenden Selbstbehalt leistungsfähig ist (vgl. insoweit Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 112/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 22.01.2003 - XII ZR 2/00

    Höhe des Unterhalts im absoluten Mangelfall

    Auszug aus BGH, 12.12.2007 - XII ZR 23/06
    Entsprechend hat der Senat in ständiger Rechtsprechung einen Mindestbedarf des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten abgelehnt (Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363, 364).
  • BGH, 27.09.2007 - IX ZB 16/06

    Zulässigkeit der Vollstreckung von Alt-Unterhalts- und Deliktsgläubigern in die

    Auszug aus BGH, 12.12.2007 - XII ZR 23/06
    aa) Die Einleitung der Verbraucherinsolvenz mit der Möglichkeit der Restschuldbefreiung führt stets zu einem Vorrang der laufenden Unterhaltsansprüche gegenüber den Insolvenzforderungen, einschließlich des rückständigen Unterhalts (vgl. insoweit BGH Beschluss vom 27. September 2007 - IX ZB 16/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 17.02.2005 - IX ZB 176/03

    Zulässigkeit eines Eigenantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach

    Auszug aus BGH, 12.12.2007 - XII ZR 23/06
    Die für die Nichtberücksichtigung der Kreditverpflichtungen ausschlaggebende Restschuldbefreiung setzt aber nach den §§ 305 Abs. 1, 306 Abs. 3 InsO zwingend einen eigenen Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus (BGHZ 162, 181, 183 = FamRZ 2005, 703).
  • OLG Koblenz, 12.01.2004 - 13 UF 666/03

    Verpflichtung zur Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens zwecks

    Auszug aus BGH, 12.12.2007 - XII ZR 23/06
    aa) Teilweise wird dem Unterhaltsschuldner die Einleitung der Verbraucherinsolvenz generell schon dann zugemutet, wenn eine nachhaltige Überschuldung vorliegt, die Verbindlichkeiten also im Verhältnis zum Einkommen unangemessen hoch sind und sich über einen langen Zeitraum erstrecken (so OLG Koblenz FamRZ 2004, 823, 824; vgl. auch Melchers/Hauß Unterhalt und Verbraucherinsolvenz Rdn. 260 ff.).
  • OLG Celle, 09.02.2006 - 19 UF 209/05

    Verpflichtung zur Zahlung von Trennungsunterhalt bei Barunterhalt für das Kind

    Auszug aus BGH, 12.12.2007 - XII ZR 23/06
    Insbesondere beim Anspruch auf Trennungsunterhalt scheide eine dem Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder vergleichbare Situation aus, weil es sich dabei regelmäßig um eine in den ehelichen Lebensverhältnissen angelegte Verschuldung handele, die der unterhaltsberechtigte Ehegatte mittragen müsse (OLG Celle FamRZ 2006, 1536; OLG Koblenz NJW-RR 2005, 1457 [für einen Anspruch aus § 1615 l Abs. 1 und 2 BGB]).
  • OLG Koblenz, 21.07.2005 - 7 UF 773/04

    Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter: Kein Unterhaltsanspruch der Mutter

    Auszug aus BGH, 12.12.2007 - XII ZR 23/06
    Insbesondere beim Anspruch auf Trennungsunterhalt scheide eine dem Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder vergleichbare Situation aus, weil es sich dabei regelmäßig um eine in den ehelichen Lebensverhältnissen angelegte Verschuldung handele, die der unterhaltsberechtigte Ehegatte mittragen müsse (OLG Celle FamRZ 2006, 1536; OLG Koblenz NJW-RR 2005, 1457 [für einen Anspruch aus § 1615 l Abs. 1 und 2 BGB]).
  • BGH, 05.02.2014 - XII ZB 25/13

    Leistungsfähigkeitsprüfung bei Geltendmachung eines Anspruchs auf

    (1) Zwar kommt Ansprüchen Unterhaltsberechtigter kein genereller Vorrang vor anderen Verbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen zu (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 175, 67 = FamRZ 2008, 497 Rn. 10 ff.).
  • BGH, 22.05.2019 - XII ZB 613/16

    Zurverfügungstehen von Geld für anderweitigen Mindestkindesunterhalt durch den

    Auch hat der Senat im Fall gesteigerter Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB eine Obliegenheit des Unterhaltspflichtigen angenommen, ein Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten, das es dem Unterhaltsberechtigten ermöglicht, für den laufenden Unterhalt auf den Differenzbetrag zwischen den Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO und dem dem Schuldner zu belassenden Unterhalt im Sinne von § 850 d Abs. 1 Satz 2 ZPO zuzugreifen (Senatsurteile BGHZ 162, 234 = FamRZ 2005, 608, 610 f. und BGHZ 175, 67 = FamRZ 2008, 497 Rn. 10 ff., 18 ff.).
  • BGH, 20.02.2008 - XII ZR 101/05

    Abänderung eines auf der Annahme eines fiktiven Einkommens beruhenden

    Der Beschränkung seiner Dispositionsfreiheit im finanziellen Bereich kann er schließlich durch die Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens bezüglich der Unterhaltsrückstände entgegenwirken, wozu ihn nach der Rechtsprechung des Senats wegen seiner gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern sogar eine Obliegenheit treffen kann (vgl. hierzu Senatsurteile BGHZ 162, 234 ff. = FamRZ 2005, 605 ff., vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 112/05 - FamRZ 2008, 137 und vom 12. Dezember 2007 - XII ZR 23/06 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BGH, 02.06.2010 - XII ZR 138/08

    Nachehelicher Unterhalt: Berücksichtigung einer nach der Scheidung erhaltenen

    Eine Obliegenheit zur Einleitung eines solchen Verfahrens hat der Senat zwar im Rahmen der (gesteigerten) Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kinder bejaht (Senatsurteil BGHZ 162, 234, 239 ff. = FamRZ 2005, 608, 609 f.); für die Verpflichtung zum nachehelichen Unterhalt hat der Senat eine solche Obliegenheit jedoch verneint (Senatsurteil BGHZ 175, 67 = FamRZ 2008, 497 - Tz. 12 f.).
  • OLG Stuttgart, 05.08.2008 - 17 UF 42/08

    Nachehelichenunterhalt: Anspruch auf Aufstockungsunterhalt unter Berücksichtigung

    Dass den Schuldner des Trennungsunterhalts oder des nachehelichen Unterhalts regelmäßig keine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz trifft (BGH, FamRZ 2008, 497, 499 m. Anm. Hauß), führt dann - wird auf das tatsächlich geübte Verhalten abgestellt - zu keiner abweichenden Beurteilung.
  • OLG Frankfurt, 14.11.2011 - 3 UF 57/11

    Voraussetzung für Anspruch nach § 1615 l Abs. 2

    Unbeschadet der Frage, ob eine Arbeitsgemeinschaft selbst Leistungsträger im Sinne des § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II ist, folgt aus § 44 b SGB II a. F., dass sie berechtigt ist, den übergegangenen Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen (Grothe-Seifert, JurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2011, Rz. 72 zu § 33; Scholz, FamRZ 2006, 1417 ff. (1424); OLG Zweibrücken, NJW 2007, 2779; BGH, Urteil vom 01.12.2010, Az. XII ZR 19/09; BGH, Urteil vom 12.12.2007, Az. XII ZR 23/06).
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