Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 14.01.2009 - II-8 UF 172/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,10114
OLG Düsseldorf, 14.01.2009 - II-8 UF 172/08 (https://dejure.org/2009,10114)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.01.2009 - II-8 UF 172/08 (https://dejure.org/2009,10114)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. Januar 2009 - II-8 UF 172/08 (https://dejure.org/2009,10114)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,10114) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Bewertung der Einkünfte eines Kindes zum Zwecke der Zahlung von Elternunterhalt im Hinblick auf kapitalerhöhende Kapitalzinsen und Sparprämien aus zur zusätzlichen Alterssicherung abgeschlossenen Sparverträgen

  • Judicialis

    BGB § 286; ; BGB § 288; ; BGB §§ 1601 ff.; ; SGB XII § 94

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 286; BGB § 288; BGB § 1601; SGB XII § 94
    Berücksichtigung von Zinsen eines zur zusätzlichen Alterssicherung abgeschlossenen Sparvertrages bei der Ermittlung des Elternunterhalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 1229
  • FamRZ 2009, 1077
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 30.08.2006 - XII ZR 98/04

    Zum Schonvermögen beim Elternunterhalt

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.01.2009 - 8 UF 172/08
    Kapitalzinsen und Sparprämien, die im Rahmen eines zur zusätzlichen Alterssicherung abgeschlossenen Sparvertrages jährlich anfallen, dabei jedoch kapitalerhöhend auf dem Sparkonto verbleiben, sind bei der Bewertung der Einkünfte eines Kindes zum Zwecke der Zahlung von Elternunterhalt nicht als Einkommen, sondern als dem Kind nach Maßgabe von BGH (FamRZ 2006, 1511, 1516) zu belassende Rendite anzusehen.

    Auch diese Form der zusätzlichen Altersvorsorge ist zuzubilligen (BGH FamRZ 2006, 1511, 1514), zumal durch das im Laufe der Jahre durch Finanzstatus der Sparkasse Mülheim/Ruhr vom 28.03.2005 bestätigte Kontovermögen belegt ist, dass der Vertrag vom Beklagten stets vereinbarungsgemäß bedient wurde, wie es die Sparkasse ergänzend durch E-Mail-Nachricht an den Beklagten vom 19.11.2008 bestätigt hat.

  • OLG Düsseldorf, 21.06.2012 - 9 UF 190/11

    Berechnung des Elternunterhalts; Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen

    Hiervon hat er im Jahr 2009 insgesamt 1.964,86 EUR "thesaurierend" wieder angelegt, so dass dieser Betrag nicht als Einkommen zu bewerten ist (vgl. BGH FamRZ 2006, 1511; OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 1077).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht