Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 14.01.2009 - II-8 UF 172/08 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berücksichtigung von Zinsen eines zur zusätzlichen Alterssicherung abgeschlossenen Sparvertrages bei der Ermittlung des Elternunterhalts
- Wolters Kluwer
Bewertung der Einkünfte eines Kindes zum Zwecke der Zahlung von Elternunterhalt im Hinblick auf kapitalerhöhende Kapitalzinsen und Sparprämien aus zur zusätzlichen Alterssicherung abgeschlossenen Sparverträgen
- Judicialis
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 286; BGB § 288; BGB § 1601; SGB XII § 94
Berücksichtigung von Zinsen eines zur zusätzlichen Alterssicherung abgeschlossenen Sparvertrages bei der Ermittlung des Elternunterhalts - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 2009, 1229
- FamRZ 2009, 1077
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 30.08.2006 - XII ZR 98/04
Zum Schonvermögen beim Elternunterhalt
Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.01.2009 - 8 UF 172/08
Kapitalzinsen und Sparprämien, die im Rahmen eines zur zusätzlichen Alterssicherung abgeschlossenen Sparvertrages jährlich anfallen, dabei jedoch kapitalerhöhend auf dem Sparkonto verbleiben, sind bei der Bewertung der Einkünfte eines Kindes zum Zwecke der Zahlung von Elternunterhalt nicht als Einkommen, sondern als dem Kind nach Maßgabe von BGH (FamRZ 2006, 1511, 1516) zu belassende Rendite anzusehen.Auch diese Form der zusätzlichen Altersvorsorge ist zuzubilligen (BGH FamRZ 2006, 1511, 1514), zumal durch das im Laufe der Jahre durch Finanzstatus der Sparkasse Mülheim/Ruhr vom 28.03.2005 bestätigte Kontovermögen belegt ist, dass der Vertrag vom Beklagten stets vereinbarungsgemäß bedient wurde, wie es die Sparkasse ergänzend durch E-Mail-Nachricht an den Beklagten vom 19.11.2008 bestätigt hat.
- OLG Düsseldorf, 21.06.2012 - 9 UF 190/11
Berechnung des Elternunterhalts; Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen
Hiervon hat er im Jahr 2009 insgesamt 1.964,86 EUR "thesaurierend" wieder angelegt, so dass dieser Betrag nicht als Einkommen zu bewerten ist (vgl. BGH FamRZ 2006, 1511; OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 1077).