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   BGH, 17.06.2009 - XII ZB 82/09   

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https://dejure.org/2009,2143
BGH, 17.06.2009 - XII ZB 82/09 (https://dejure.org/2009,2143)
BGH, Entscheidung vom 17.06.2009 - XII ZB 82/09 (https://dejure.org/2009,2143)
BGH, Entscheidung vom 17. Juni 2009 - XII ZB 82/09 (https://dejure.org/2009,2143)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    Brüssel I-VO (EuGVVO) Artt. 34, 45 Abs. 2; AVAG § 22 Abs. 2
    Zur Vollstreckbarkeit eines österreichischen Urteils auf Kindesunterhalt nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vollstreckbarerklärung von Unterhaltsentscheidungen österreichischer Gerichte

  • unalex.eu

    Art. 34 Nr. 1, 34 Nr. 3 Brüssel I-VO
    Anerkennungshindernis Verstoß gegen den ordre-public - Inhalt des materiellen ordre public - Kein Verstoß gegen den materiellen ordre public - Ansprüche mit familien- und kindschaftsrechtlichem Bezug - Anerkennungshindernis Unvereinbarkeit mit früherer Entscheidung im ...

  • Judicialis

    AVAG § 22 Abs. 2; ; Brüssel I-VO Art. 45 Abs. 2

  • fr-blog.com

    Vollstreckbarkeit eines österreichischen Urteils auf Kindesunterhalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vollstreckbarerklärung von Unterhaltsentscheidungen österreichischer Gerichte

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Vollstreckbarkeit eines österreichischen Urteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Österreichische Unterhaltstitel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 1300
  • MDR 2009, 1172
  • EuZW 2009, 671
  • FamRZ 2009, 1402
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.06.2008 - XII ZR 55/08

    Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

    Auszug aus BGH, 17.06.2009 - XII ZB 82/09
    Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 22 Abs. 2 AVAG kommt im Verfahren der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (zur Revision und zur Nichtzulassungsbeschwerde vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juni 2008 - XII ZR 55/08 -NJW-RR 2008, 1038 m.w.N.).
  • BGH, 04.03.2009 - XII ZR 198/08

    Vollstreckungsschutz im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde;

    Auszug aus BGH, 17.06.2009 - XII ZB 82/09
    Mit seinem Antrag im Rechtsbeschwerdeverfahren geht der Antragsgegner nicht über diesen Antrag im Beschwerdeverfahren hinaus (zum Vorrang des Einstellungsantrags in zweiter Instanz vgl. Senatsbeschluss vom 4. März 2009 - XII ZR 198/08 - [...] Tz. 4).
  • BGH, 22.10.2008 - XII ZR 46/07

    Zulässigkeit der Inzidentfeststellung der Vaterschaft im Regressprozess zwischen

    Auszug aus BGH, 17.06.2009 - XII ZB 82/09
    Das ist etwa auch bei einem Anspruch nach § 1607 Abs. 3 BGB der Fall (vgl. Senatsurteil vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 46/07 - FamRZ 2009, 32 zum Scheinvaterregress).
  • BGH, 26.10.2005 - XII ZR 34/03

    Berücksichtigung des Kindergeldes bei der Berechnung des Kindesunterhalts

    Auszug aus BGH, 17.06.2009 - XII ZB 82/09
    Vom Eintritt der Volljährigkeit an besteht nach dem Gesetz kein rechtfertigender Grund, weiterhin nur den bisher allein barunterhaltspflichtigen Elternteil mit dem nunmehr insgesamt in Form einer Geldrente zu entrichtenden Unterhalt zu belasten, wenn auch der andere Elternteil über Einkünfte verfügt, die ihm die Zahlung von Unterhalt ermöglichen (Senatsurteil BGHZ 164, 375, 378 = FamRZ 2006, 99, 100) .
  • BGH, 19.09.2018 - XII ZB 385/17

    Darlegungslast und Beweislast des Scheinvaters beim Unterhaltsregress für die

    Der Anspruch kann im - hier vorliegenden - Regelfall, dass die Vaterschaft des Scheinvaters erfolgreich angefochten und anschließend die Vaterschaft des Anspruchsgegners gerichtlich festgestellt worden ist, nach § 1613 Abs. 2 Nr. 2a BGB rückwirkend ohne die Beschränkungen des § 1613 Abs. 1 BGB geltend gemacht werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Juni 2009 - XII ZB 82/09 - FamRZ 2009, 1402 Rn. 11 und vom 22. März 2017 - XII ZB 56/16 - FamRZ 2017, 900 zu abweichenden Fallgestaltungen).
  • BGH, 10.12.2014 - XII ZB 662/13

    Abänderungsverfahren für eine ausländische Kindesunterhaltsentscheidung:

    b) Der Senat hat in seiner früheren Rechtsprechung ausdrücklich offen gelassen, ob allein in einem Statutenwechsel bereits ein Abänderungsgrund zu sehen ist (Senatsurteil vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 386/81 - FamRZ 1983, 806, 808) und in einer späteren Entscheidung in einem obiter dictum angedeutet, dass dies der Fall sein könnte (Senatsbeschluss vom 17. Juni 2009 - XII ZB 82/09 - FamRZ 2009, 1402 Rn. 10).
  • BGH, 27.05.2020 - XII ZB 102/20

    Antrag auf Gewährung von Vollstreckungsschutz in einem auf die

    Sie scheidet aus, wenn es der Schuldner verabsäumt hat, bereits im Beschwerdeverfahren einen Antrag gemäß § 52 Abs. 2 AUG unter Glaubhaftmachung, dass die weiter gehende Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, zu stellen (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 26. Juni 2013 - XII ZB 19/13, FamRZ 2013, 1299 und vom 17. Juni 2009 - XII ZB 82/09, FamRZ 2009, 1402).

    Das gilt unbeschadet der Frage, ob die hierfür erforderliche Aussicht der Rechtsbeschwerde auf Erfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Juni 2009 - XII ZB 82/09 - FamRZ 2009, 1402 Rn. 8 zu § 22 AVAG) wegen der im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgetragenen Aufhebung des Unterhaltstitels im Ursprungsstaat vorliegt (vgl. zur Berücksichtigung einer wirksamen Aufhebung etwa Senatsbeschlüsse vom 23. September 2015 - XII ZB 234/15 - FamRZ 2015, 2144 Rn. 11 f. mwN und BGHZ 171, 310 = FamRZ 2007, 989 Rn. 15 mwN).

    Sie gelten gleichermaßen auch für das Vollstreckbarerklärungsverfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Juni 2009 - XII ZB 82/09 - FamRZ 2009, 1402 Rn. 6; Jennissen/Eichel in Schuschke/Walker/Kessen/Thole ZPO 7. Aufl. § 52 AUG und § 24 AVAG Rn. 4).

  • BGH, 10.11.2010 - XII ZR 37/09

    Unterhaltsrecht: Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage und anwendbares

    Denn das deutsche Recht regelt insoweit Ansprüche, die auch dem österreichischen Recht nicht fremd sind und lediglich im Umfang über den dort geregelten Maßstab hinausgehen (Hess Europäisches Zivilprozessrecht § 6 Rn. 199 ff., 206; zur Vollstreckbarkeit eines österreichischen Urteils auf Kindesunterhalt vgl. Senatsbeschluss vom 17. Juni 2009 - XII ZB 82/09 - FamRZ 2009, 1402 Rn. 11 f.).
  • BGH, 08.02.2018 - IX ZB 10/18

    Antrag auf Aussetzung des Verfahrens der Vollstreckbarkeitserklärung;

    Die nach § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte sowie fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ist nicht offensichtlich aussichtslos (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 17. Juni 2009 - XII ZB 82/09, FamRZ 2009, 1402 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 20.10.2016 - IX ZB 11/16

    Verfahren auf Vollstreckbarerklärung nach Gemeinschaftsrecht: Statthaftigkeit der

    (1) Die Rechtsbeschwerde meint, der Bundesgerichtshof habe in seinem Beschluss vom 17. Juni 2009 (XII ZB 82/09, FamRZ 2009, 1402) den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, dass dem ausländischen Gericht eine vom Verbot der inhaltlichen Nachprüfung geschützte Einschätzungsprärogative hinsichtlich einer Unvereinbarkeit dann zukomme, wenn es die inländische Entscheidung seinerseits einbezogen habe.
  • BGH, 24.08.2022 - XII ZB 268/19

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels: Feststellung der

    Ähnliches gilt im Grundsatz, wenn der Unterhalt über die nach deutschem Recht geltenden Grenzen hinaus zugesprochen wird (vgl. auch Senatsbeschluss vom 17. Juni 2009 - XII ZB 82/09 - FamRZ 2009, 1402 Rn. 11 zum rückwirkenden Unterhalt).
  • OLG Köln, 19.11.2014 - 16 W 7/13

    Gerichtliche Zuständigkeit für den Erlass einer Anordnung nach § 22 Abs. 2 AVAG

    Das zeigt sich auch daran, dass für die Entscheidung über den Erlass einer solchen Anordnung auch die Erfolgsaussichten der Rechtsbeschwerde von Bedeutung sind (BGH NJW-RR 2009, 1300).
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