Weitere Entscheidung unten: OLG Koblenz, 15.10.2008

Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 04.04.2008 - 6 WF 19/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,4837
OLG Saarbrücken, 04.04.2008 - 6 WF 19/08 (https://dejure.org/2008,4837)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 04.04.2008 - 6 WF 19/08 (https://dejure.org/2008,4837)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 04. April 2008 - 6 WF 19/08 (https://dejure.org/2008,4837)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattung einer anwaltlichen Terminsgebühr aus der Staatskasse i.F.d. Erstreckung einer Beiordnung in einer Ehesache auf den Abschluss eines Vergleichs in Folgesachen

  • Judicialis

    RVG § 48 Abs. 3 S. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 48 Abs. 3 S. 1
    Terminsgebühr aus der Staatskasse bei Erstreckung der Beiordnung eines Rechtsanwalts in einer Ehesache auf den Abschluss eines Vergleichs in bestimmten Folgesachen nach § 48 Abs. 3 S. 1 RVG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 3150
  • FamRZ 2009, 143
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Saarbrücken, 06.03.2006 - 6 WF 62/05

    Rechtsanwaltsvergütung: Streitwertbemessung im Rahmen der Bewilligung von

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.04.2008 - 6 WF 19/08
    Maßgebend für die aus der Landeskasse nach §§ 45 ff RVG zu zahlende Vergütung ist allein, in welchem Umfang die Beiordnung erfolgt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 6. März 2006 - 6 WF 62/05 - ).
  • OLG Köln, 17.09.2007 - 25 WF 204/07

    Gerichtszuständigkeit für Erinnerungen des Rechtsanwalts gegen die Festsetzung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.04.2008 - 6 WF 19/08
    Diesem Bestreben würde es zuwiderlaufen, wenn die Prozesskostenhilfe nicht auch die Terminsgebühr erfasste, da diese - in Bezug auf nicht anhängige Folgesachen - sonst von der bedürftigen Partei selbst aufgebracht werden müsste (OLG Stuttgart, AnwBl. 2008, 303; OLG Köln, AGS 2007, 547; Schneider, AGS 2004, 380; RVG-professionell, 2006, 60; Volpert, RVG-professionell 2007, 8; vgl. auch OLG Koblenz, Jur Büro 2006, 473).
  • OLG Stuttgart, 18.01.2008 - 8 WF 12/08

    Vergütungsfestsetzungsverfahren für den Prozesskostenhilfeanwalt in einer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.04.2008 - 6 WF 19/08
    Diesem Bestreben würde es zuwiderlaufen, wenn die Prozesskostenhilfe nicht auch die Terminsgebühr erfasste, da diese - in Bezug auf nicht anhängige Folgesachen - sonst von der bedürftigen Partei selbst aufgebracht werden müsste (OLG Stuttgart, AnwBl. 2008, 303; OLG Köln, AGS 2007, 547; Schneider, AGS 2004, 380; RVG-professionell, 2006, 60; Volpert, RVG-professionell 2007, 8; vgl. auch OLG Koblenz, Jur Büro 2006, 473).
  • BGH, 17.01.2018 - XII ZB 248/16

    Verfahrenskostenhilfe in einer Familiensache: Vergütungsanspruch des

    Aufgrund des Wortlauts des § 48 Abs. 3 Satz 1 RVG in der bis zum 31. Juli 2013 gültigen Fassung wurden in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen insbesondere dazu vertreten, ob die gesetzliche Ausdehnung der in einer Ehe- oder Partnerschaftssache bewilligte Verfahrenskostenhilfe zur Folge hat, dass der beigeordnete Rechtsanwalt neben der Einigungsgebühr auch die Differenzterminsgebühr von der Staatskasse erstattet verlangen kann (ablehnend: OLG Brandenburg FamRZ 2005, 1264; OLG München FamRZ 2009, 1779 und OLG Hamm Beschluss vom 25. Februar 2012 - 6 WF 109/12 - juris; bejahend: OLG Köln FamRZ 2008, 707; OLG Stuttgart FamRZ 2008, 1010 und OLG Saarbrücken FamRZ 2009, 143).
  • OLG Koblenz, 15.10.2008 - 7 WF 803/08

    Vergütung eines beigeordneten Rechtsanwalts: Anspruch auf eine

    Während das vom Beschwerdeführer zitierte OLG Bamberg (OLGR 2008, 662) nur die Einigungsgebühr als erstattungsfähig ansieht, gewähren das OLG Köln (FamRZ 2008, 707), das OLG Saarbrücken (Beschluss vom 04.04.2008 - 6 WF 19/08 -, zitiert nach juris) und der 14. Zivilsenat - Kostensenat - des OLG Koblenz (FamRZ 2006, 1691) auch eine Terminsgebühr, letzterer ausdrücklich neben der Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Unternr.
  • OLG Düsseldorf, 29.01.2009 - 10 WF 30/08

    Umfang der nachträglichen Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen

    Diesem Bestreben würde es zuwiderlaufen, wenn die Prozesskostenhilfe zwar den Abschluss des Vergleichs auch über die Folgesache, nicht aber die im Zuge der vorangegangenen Erörterungen angefallene Terminsgebühr umfasste (vgl. OLG Saarbrücken 04.04.2008, 6 WF 19/08, OLGR 2008, 823; OLG Stuttgart 18.01.2008, 8 WF 12/08, JurBüro 2008, 306; OLG Köln 17.09.2007, 25 WF 204/07, AGS 2007, 547; OLG Koblenz 06.06.2006, 14 W 328/06, JurBüro 2006, 473).
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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 15.10.2008 - 7 WF 803/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,5985
OLG Koblenz, 15.10.2008 - 7 WF 803/08 (https://dejure.org/2008,5985)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 15.10.2008 - 7 WF 803/08 (https://dejure.org/2008,5985)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 15. Oktober 2008 - 7 WF 803/08 (https://dejure.org/2008,5985)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Verfahrensdifferenzgebühr wegen der Protokollierung einer zuvor außergerichtlich vorbereiteten Scheidungsfolgenvereinbarung über nicht als Folgesachen anhängigen Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt

  • Judicialis

    RVG § 48 Abs. 3; ; VV-RVG Nr. 1000; ; VV-RVG Nr. 3101 Unternr. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Zusätzliche Verfahrensdifferenzgebühr für beigeordneten Rechtsanwalt bei außerprozessual vorbereiteter Vereinbarung über eine nicht anhängige Ehefolgesache

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 237
  • MDR 2008, 1423
  • FamRZ 2009, 143
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Köln, 17.09.2007 - 25 WF 204/07

    Gerichtszuständigkeit für Erinnerungen des Rechtsanwalts gegen die Festsetzung

    Auszug aus OLG Koblenz, 15.10.2008 - 7 WF 803/08
    Während das vom Beschwerdeführer zitierte OLG Bamberg (OLGR 2008, 662) nur die Einigungsgebühr als erstattungsfähig ansieht, gewähren das OLG Köln (FamRZ 2008, 707), das OLG Saarbrücken (Beschluss vom 04.04.2008 - 6 WF 19/08 -, zitiert nach juris) und der 14. Zivilsenat - Kostensenat - des OLG Koblenz (FamRZ 2006, 1691) auch eine Terminsgebühr, letzterer ausdrücklich neben der Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Unternr.
  • OLG Koblenz, 06.06.2006 - 14 W 328/06

    Gebühren des PKH-Anwalts bei Abschluss eines Prozessvergleichs

    Auszug aus OLG Koblenz, 15.10.2008 - 7 WF 803/08
    Während das vom Beschwerdeführer zitierte OLG Bamberg (OLGR 2008, 662) nur die Einigungsgebühr als erstattungsfähig ansieht, gewähren das OLG Köln (FamRZ 2008, 707), das OLG Saarbrücken (Beschluss vom 04.04.2008 - 6 WF 19/08 -, zitiert nach juris) und der 14. Zivilsenat - Kostensenat - des OLG Koblenz (FamRZ 2006, 1691) auch eine Terminsgebühr, letzterer ausdrücklich neben der Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Unternr.
  • OLG Saarbrücken, 04.04.2008 - 6 WF 19/08

    Terminsgebühr aus der Staatskasse bei Erstreckung der Beiordnung eines

    Auszug aus OLG Koblenz, 15.10.2008 - 7 WF 803/08
    Während das vom Beschwerdeführer zitierte OLG Bamberg (OLGR 2008, 662) nur die Einigungsgebühr als erstattungsfähig ansieht, gewähren das OLG Köln (FamRZ 2008, 707), das OLG Saarbrücken (Beschluss vom 04.04.2008 - 6 WF 19/08 -, zitiert nach juris) und der 14. Zivilsenat - Kostensenat - des OLG Koblenz (FamRZ 2006, 1691) auch eine Terminsgebühr, letzterer ausdrücklich neben der Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Unternr.
  • BGH, 08.06.2004 - VI ZB 49/03

    Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Erörterungstermin

    Auszug aus OLG Koblenz, 15.10.2008 - 7 WF 803/08
    Das OLG Bamberg (a.a.O.) stützt sich im Wesentlichen auf die Entscheidung des BGH vom 08.06.2004 (FamRZ 2004, 1708), wonach bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Abschluss eines Vergleichs im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren weder eine Verfahrensgebühr, noch eine Erörterungsgebühr (heute: Terminsgebühr) zu erstatten ist (so auch der erkennende Senat, FamRZ 2006, 1693).
  • OLG Bamberg, 07.11.2007 - 2 WF 54/07

    Regelung des Umgangsrechts mit Kindern sowie Freistellung von

    Auszug aus OLG Koblenz, 15.10.2008 - 7 WF 803/08
    Während das vom Beschwerdeführer zitierte OLG Bamberg (OLGR 2008, 662) nur die Einigungsgebühr als erstattungsfähig ansieht, gewähren das OLG Köln (FamRZ 2008, 707), das OLG Saarbrücken (Beschluss vom 04.04.2008 - 6 WF 19/08 -, zitiert nach juris) und der 14. Zivilsenat - Kostensenat - des OLG Koblenz (FamRZ 2006, 1691) auch eine Terminsgebühr, letzterer ausdrücklich neben der Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Unternr.
  • OLG Nürnberg, 22.12.2010 - 7 WF 1773/10

    Gebühren des Prozesskostenhilfeanwalts in Ehesachen: Gebührentatbestände bei

    Das Oberlandesgericht München (FamRZ 2009, 1367; OLGR München 2009, 530) und wohl auch das Oberlandesgericht Koblenz in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 2008 - Az. 7 WF 803/2008 - (FamRZ 2009, 143), vertreten die Ansicht, dass neben der Einigungsgebühr lediglich noch die Verfahrensdifferenzgebühr, nicht jedoch die Terminsgebühr zu erstatten ist.

    Die Oberlandesgerichte Stuttgart (FamRZ 2008, 1010), Saarbrücken (FamRZ 2009, 143), Karlsruhe (FamRZ 2009, 2114), Köln (FamRZ 2008, 707) und nunmehr auch das Oberlandesgericht Bamberg (FamRZ 2010, 231) sind der Ansicht, dass auch eine Terminsgebühr zuzusprechen ist.

    Der Begriff des "Abschlusses eines Vertrages" in § 48 Abs. 3 RVG ist weit auszulegen (OLG Saarbrücken FamRZ 2009, 143), sodass hiervon nicht nur die Protokollierung der Vereinbarung umfasst wird, sondern auch die Verhandlungen und Erörterungen, die einem Vergleichsschluss - wie auch der vorliegende Fall zeigt, bei dem die Sach- und Rechtslage, wie dem Protokoll vom 12. Mai 2010 zu entnehmen ist, vor Abschluss des Vergleichs erörtert worden ist - grundsätzlich vorausgehen.

  • OLG Bamberg, 21.03.2011 - 4 W 42/10

    Prozesskostenhilfe: Erstreckung von Prozesskostenhilfe auf einen sogenannten

    In der Frage, welche Gebühren für den abgeschlossenen Mehrvergleich bei einer solchen Fallgestaltung erstattungsfähig sind, gehen die Meinungen nach wie vor weit auseinander (vgl. etwa die Übersichten bei OLG Bamberg FamRZ 2008, 2142 und JurBüro 2009, 592, dort Rdnr.5; OLG Stuttgart FamRZ 2008, 1010, dort Rdnr.24ff., sowie OLG Koblenz FamRZ 2009, 143, dort Rdnr.4).

    - Selbst im Anwendungsbereich des § 48 III RVG würden von einem solchen Erweiterungsbeschluss nach dessen "eindeutigen Wortlaut" nur die " durch die Vereinbarung selbst angefallenen Gebühren " umfasst; dazu zähle allerdings auch die mit der Einigungsgebühr " untrennbar verbundene " Verfahrensgebühr (OLG München NJW-RR 2009, 1367, dort Rdn. 8ff. im Anschluss an Müller-Rabe a.a.O. und Rdn. 31 zu Nr. 3335 VV); a. A. etwa - wiederum zu der Fallgruppe des § 48 III RVG - OLG Stuttgart FamRZ 2008, 1010 = JurBüro 2008, 306 = Rpfleger 2008, 368, dort Rdnr. 26ff. und OLG Koblenz NJW 2009, 237 = FamRZ 2009, 143, dort Rdn. 4, 5).

  • OLG Koblenz, 10.12.2015 - 9 WF 931/15

    Anwaltsgebühren bei Abschluss eines Mehrvergleichs im Rahmen der

    Der Senat folgt der Auffassung, wonach bei Abschluss eines Mehrvergleichs im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe neben der Einigungsgegühr auch die Verfahrensdifferenzgebühr und die Terminsgebühr zu ersetzen ist (vgl. u.a. OLG Koblenz 14 W 328/06; OLG Koblenz 7 WF 803/08; OLG Köln FamRZ 2014, 1875; OLG Schleswig FamRZ 2012, 1416; OLG Nürnberg MDR 2011, 325).
  • OLG Koblenz, 19.05.2014 - 13 WF 369/14

    Verfahrenskostenhilfe in Ehesachen: Auslegung des Bewilligungsbeschlusses im

    Dem steht schlussendlich auch nicht die Entscheidung des hiesigen 4. Senats für Familiensachen vom 15.10.2008 (vgl. FamRZ 2009, 143) entgegen.
  • LAG Niedersachsen, 10.08.2012 - 8 Ta 367/12

    Höhe der Rechtsanwaltsgebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss

    Das gilt insbesondere für Fälle wie den vorliegenden, in dem das Arbeitsgericht nach dem Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 Satz 1, 1. Alt. ZPO Prozesskostenhilfe auch für den Vergleichsmehrwert bewilligt hat (vgl. die Übersichten in OLG Bamberg v. 07.11.2007 - 2 WF 54/07, FamRZ 2008, 2142; v. 08.05.2009 - 7 WF 41/09, JurBüro 2009, 592; OLG Bamberg v. 21.03.2011 - 4 W 42/10, FamRZ 2011, 1605; OLG Stuttgart v. 08.01.2008 - 8 WF 12/08, FamRZ 2008, 1010; OLG Koblenz v. 15.10.2008 - 7 WF 803/08, FamRZ 2009, 143).
  • OLG Karlsruhe, 09.07.2009 - 2 WF 33/09

    Anwaltsgebühren nach Erweiterung der Prozesskostenhilfe in einer Ehesache auf

    Ihnen und auch ihrem Prozessbevollmächtigten bliebe nur die gerichtliche Verfolgung auch dieser Folgesachen, um Prozesskostenhilfe zu erhalten und so für den Prozessbevollmächtigten die Realisation seiner Gebühren bei einer bedürftigen Partei sicherzustellen (so auch OLG Koblenz, FamRZ 2009, 143; OLG Saarbrücken, FamRZ 2009, 143; OLG Köln, FamRZ 2008, 707; OLG München, B. v. 18.03.2009, Az. 11 WF 812/09).
  • OLG München, 12.01.2012 - 11 WF 2265/11

    Rechtsanwaltsvergütung: Einigungsgebühr bei wechselseitigem Verzicht auf die

    Die Oberlandesgerichte Koblenz (AGS 2008, 445), Köln (NJW 2009, 237), Hamm (OLGR Hamm 2007, 230 und Beschluss vom 29.03.2007 - 6 WF 91/07 - nur in "Juris" veröffentlicht), Düsseldorf (JurBüro 2008, 195 und AGS 2008, 248), Naumburg (AGS 2009, 222) und Zweibrücken (MDR 2009, 1314) sowie das Kammergericht (JurBüro 2010, 359 = AGS 2010, 325) bejahten den Anfall der Einigungsgebühr dann, wenn im Zeitpunkt der Vereinbarung die Höhe der Ausgleichsansprüche, die Person des Ausgleichsberechtigten oder der Umfang eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs noch nicht feststand.
  • OLG Bamberg, 10.06.2021 - 2 WF 61/21

    Verfahrenskostenhilfe bei außergerichtlicher Scheidungsfolgenvereinbarung im

    Anders dagegen OLG Köln vom 19.12.2005, 27 WF 126/05 und OLG Koblenz vom 15.10.2008, 7 WF 803/2008, die jeweils von einer Anwendbarkeit des § 48 Abs. 3 RVG auf nicht anhängige Folgesachen ausgehen aus dem oben genannten Grund der Förderung außergerichtlicher Einigungen.
  • OLG Bamberg, 05.05.2009 - 2 WF 20/09

    Prozesskostenhilfebewilligung für das Scheidungsverfahren: Vergütung des

    In Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet wird die Frage, welche Vergütung dem für den Abschluss eines solchen Vergleichs über einen nicht rechtshängigen Verfahrensgegenstand beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu gewähren ist (OLG Koblenz FamRZ 2009, 143; OLG Stuttgart FamRZ 2008, 1010 jeweils mit ausführlicher Darstellung des Meinungsstreites).
  • OLG Hamm, 25.05.2012 - 6 WF 108/12

    Höhe der Anwaltsgebühren bei Abschluss eines nicht anhängige Folgesachen

    Soweit das Oberlandesgericht Koblenz (FamRZ 2009, 143), das Oberlandesgericht Köln (FamRZ 2008, 707), das Oberlandesgericht Saarbrücken (FamRZ 2009, 143) und das Oberlandesgericht Stuttgart (FamRZ 2008, 1010) die Auffassung vertreten, dass die Terminsgebühr von § 48 Abs. 3 RVG miterfasst sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
  • OLG Hamm, 25.05.2012 - 6 WF 109/12

    Höhe der Anwaltsgebühren bei Abschluss eines nicht anhängige Folgesachen

  • OLG Schleswig, 14.02.2012 - 15 WF 399/11

    Umfang der Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Abschluss eines Vergleichs im

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