Weitere Entscheidung unten: OLG Naumburg, 23.04.2009

Rechtsprechung
   BFH, 25.06.2009 - IX R 49/08   

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https://dejure.org/2009,3720
BFH, 25.06.2009 - IX R 49/08 (https://dejure.org/2009,3720)
BFH, Entscheidung vom 25.06.2009 - IX R 49/08 (https://dejure.org/2009,3720)
BFH, Entscheidung vom 25. Juni 2009 - IX R 49/08 (https://dejure.org/2009,3720)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2

  • openjur.de

    Sozialpädagogische Lebensgemeinschaft; Haushaltsgemeinschaft; Aufteilung nach Köpfen

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2

  • Judicialis

    EStG § 12 Nr. 1 S. 2; ; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufteilung von Aufwendungen einer sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft für Gemeinschaftsräume nach der Zahl der Haushaltsgemeinschaft zugehörigen Personen; Wohnnutzung eines Steuerpflichtigen und seiner Familie sowie (entgeltlich) betreuter, in die Familie integrierter ...

  • datenbank.nwb.de

    Sozialpädagogische Lebensgemeinschaft; Haushaltsgemeinschaft; Aufteilung nach Köpfen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sozialpädagogische Lebensgemeinschaften

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Aufteilung von Aufwendungen einer sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft für Gemeinschaftsräume nach der Zahl der Haushaltsgemeinschaft zugehörigen Personen; Wohnnutzung eines Steuerpflichtigen und seiner Familie sowie (entgeltlich) betreuter, in die Familie integrierter ...

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Pro-Kopf-Aufteilung bei sozialpäd. Lebensgemeinschaft zulässig

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Aufteilung von Wohnraumkosten bei sozialpädagogischer Lebensgemeinschaft

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 12 Nr 1 S 2
    Absetzung für Abnutzung; Aufteilungsverbot; Einrichtung; gemischte Aufwendungen; Werbungskosten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 226, 213
  • FamRZ 2009, 2090
  • BStBl II 2010, 122
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 20.07.2006 - VI R 94/01

    Aufteilung der Aufwendungen für die Hinreise und Rückreise bei gemischt

    Auszug aus BFH, 25.06.2009 - IX R 49/08
    Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat das Aufteilungs- und Abzugsverbot nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG seit jeher aber nicht angewandt, wenn und soweit sich der der Einkünfteerzielung dienende Teil der Aufwendungen nach objektiven Maßstäben mit Sicherheit und leicht --ggf. im Wege der Schätzung-- abgrenzen lässt, d.h. eine gerechte und der Sachlage entsprechende Aufteilung nach objektiven und leicht nachprüfbaren Maßstäben möglich erscheint (BFH-Beschluss vom 20. Juli 2006 VI R 94/01, BFHE 214, 354, BStBl II 2007, 121, mit umfassenden Nachweisen zur Rechtsprechung sowie zur Kritik in der Literatur).
  • BFH, 27.10.2005 - IX R 76/03

    Anschaffungskosten - Eigenheimzulage - Gestaltungsmissbrauch - Rückschenkung

    Auszug aus BFH, 25.06.2009 - IX R 49/08
    Die Würdigung des FG, die zu erfassende Inanspruchnahme der Räume und Einrichtungsgegenstände im Rahmen einer reinen Wohnnutzung sei für jeden Haushaltsangehörigen als gleich zu erachten, bindet den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO, da sie zumindest möglich ist (BFH-Urteil vom 27. Oktober 2005 IX R 76/03, BFHE 212, 360, BStBl II 2006, 359, m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 25.09.2008 - 11 K 1232/07

    Zum Abzug von Wohnraumkosten bei einer sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft

    Auszug aus BFH, 25.06.2009 - IX R 49/08
    § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) stehe einer solchen Aufteilung nicht entgegen (Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 475).
  • FG Niedersachsen, 30.10.2015 - 9 K 105/12

    Ermittlung beruflich veranlasster Übernachtungskosten eines auswärtstätigen

    Auch in anderen Fällen kann die Aufteilung nach der Zahl der Nutzer einer Wohnung nach Ansicht des BFH einen objektiven Maßstab darstellen, der eine sichere und leichte Abgrenzung einer steuerbaren Raumnutzung von der privaten Wohnungsnutzung ermöglicht (BFH-Urteil vom 25. Juni 2009 IX R 49/08 BFHE 226, 213, BStBl II 2010, 122).
  • BFH, 22.01.2013 - IX R 19/11

    Vorübergehender Leerstand von zur Untervermietung bereit gehaltener Räume in der

    Die Aufwendungen für Gemeinschaftsräume, die sowohl der eigenen Wohnnutzung des Steuerpflichtigen wie auch der (entgeltlichen) Nutzung durch die Mieter dienten, hat das FG zutreffend nach der Zahl der der Haushaltsgemeinschaft zugehörigen Personen aufgeteilt (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juni 2009 IX R 49/08, BFHE 226, 213, BStBl II 2010, 122).
  • FG Düsseldorf, 06.02.2012 - 7 K 87/11

    Aufwendungen für eine Arbeitsecke

    Zudem verweist er auf eine Entscheidung des BFH vom 25.06.2009 (IX R 49/08, BStBl II 2010, 122), nach der der Abzug anteiliger Wohnraumkosten anhand einer Schätzung nach objektiven und leicht nachprüfbaren Maßstäben zulässig sei.

    Das vom Kläger angeführte Urteil BFH vom 25.06.2009 (IX R 49/08) sei mangels Vergleichbarkeit des Sachverhalts vorliegend nicht anwendbar.

  • FG Saarland, 09.07.2009 - 1 K 1312/04

    Einkommensteuer; an Arbeitnehmer gezahlte Kostenpauschalen für den Unterhalt

    - Die (vollständige oder anteilige) Steuerpflicht der fraglichen Pauschalen führt zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten im Rahmen des § 12 EStG, wie nicht zuletzt das noch schwebende Revisionsverfahren IX R 49/08 zeigt.

    Sollte der BFH an seiner Auffassung festhalten, ist wegen der Aufteilung von Werbungskosten im Falle sozialpädagogischer Lebensgemeinschaften im eigenen Wohnbereich auf das noch anhängige Revisionsverfahren IX R 49/08 hinzuweisen.

  • FG Düsseldorf, 04.06.2013 - 10 K 734/11

    Betriebsausgabenabzug für Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers - Betriebliche

    Der BFH (Urteil vom 25. Juni 2009 IX R 49/08, BStBl II 2010, 122) hat für diesen Fall eine Aufteilung der auf die Gemeinschaftsräume entfallenden Aufwendungen zugelassen, weil die Zahl der Nutzer der Wohnung einen objektiven Maßstab darstellt, der eine sichere und leichte Abgrenzung einer steuerbaren Raumnutzung von der privaten Wohnnutzung ermöglicht.
  • BFH, 05.12.2011 - IX B 131/11

    Zur Vermietung eines häuslichen Arbeitszimmers durch den Arbeitnehmer an den

    Die Vorentscheidung weicht nicht vom BFH-Urteil vom 25. Juni 2009 IX R 49/08 (BFHE 226, 213, BStBl II 2010, 122) ab.
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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 23.04.2009 - 8 U 17/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,31000
OLG Naumburg, 23.04.2009 - 8 U 17/08 (https://dejure.org/2009,31000)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 23.04.2009 - 8 U 17/08 (https://dejure.org/2009,31000)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 23. April 2009 - 8 U 17/08 (https://dejure.org/2009,31000)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsvergütung während der Trennungszeit bei gerichtlich angeordneter Wohnungsüberlassung eines weichenden Miteigentümers; Berücksichtigung des einkommenserhöhenden Wohnvorteils bei Berechnung des Trennungsunterhaltsanspruchs

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 1447
  • FamRZ 2009, 2090
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.02.2006 - XII ZR 202/03

    Voraussetzungen einer Nutzungsvergütung bei freiwilliger Überlassung der

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.04.2009 - 8 U 17/08
    Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht nämlich davon ausgegangen, dass sowohl für den Anspruch nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB , d.h. für den Zeitraum des Getrenntlebens der Parteien, als auch für denjenigen auf Neuregelung gemäß § 745 Abs. 2 BGB , d.h. für den Zeitraum ab Rechtskraft der Ehescheidung im Dezember 2006, jeweils Voraussetzung sei, dass die Verpflichtung des in dem gemeinsamen Objekt verbleibenden Ehegatten zur Leistung von Nutzungsvergütungsansprüchen der Billigkeit entsprechen müsse (vgl. BGH, FamRZ 2006, S. 930, 934 betr. § 1361 b BGB a.F.; BGH, NJW 1986, S. 1339, 1340 [BGH 11.12.1985 - IVb ZR 83/84] ; BGH, a.a.O., S. 1340, 1341 betr. § 745 Abs. 2 BGB; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2005, S. 1241, 1242 zu § 745 Abs. 2 BGB; OLG München, FamRZ 2007, S. 1655, 1657 ).

    Insbesondere hat das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung grundsätzlich nur dann für angemessen angesehen werden kann, wenn die mit der Benutzung der gemeinschaftlichen Wohnung verbundenen Vorteile nicht schon auf andere Weise zwischen den Ehegatten berücksichtigt worden sind (so ausdrücklich BGH, NJW 1986, S. 1340, 1341 [BGH 11.12.1985 - IVb ZR 82/84] ; BGH, FamRZ 2006, S. 930, 934 ; Palandt/Brudermüller, BGB, 68. Aufl., 2009, § 1361 b, Rdnr. 19 m.w.N.; Palandt/Sprau, a.a.O., § 745, Rdnr. 5).

  • OLG München, 17.04.2007 - 2 UF 1607/06

    Gerichtliche Zuständigkeit und Anwendbarkeit der HausratsVO bei Geltendmachung

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.04.2009 - 8 U 17/08
    Unter Hinweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts München, FamRZ 2007, S. 1655, 1657 , hat das Landgericht der Beklagten eine Überlegungsfrist von vier Monaten zugebilligt.

    Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht nämlich davon ausgegangen, dass sowohl für den Anspruch nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB , d.h. für den Zeitraum des Getrenntlebens der Parteien, als auch für denjenigen auf Neuregelung gemäß § 745 Abs. 2 BGB , d.h. für den Zeitraum ab Rechtskraft der Ehescheidung im Dezember 2006, jeweils Voraussetzung sei, dass die Verpflichtung des in dem gemeinsamen Objekt verbleibenden Ehegatten zur Leistung von Nutzungsvergütungsansprüchen der Billigkeit entsprechen müsse (vgl. BGH, FamRZ 2006, S. 930, 934 betr. § 1361 b BGB a.F.; BGH, NJW 1986, S. 1339, 1340 [BGH 11.12.1985 - IVb ZR 83/84] ; BGH, a.a.O., S. 1340, 1341 betr. § 745 Abs. 2 BGB; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2005, S. 1241, 1242 zu § 745 Abs. 2 BGB; OLG München, FamRZ 2007, S. 1655, 1657 ).

  • BGH, 11.12.1985 - IVb ZR 82/84

    Berücksichtigung der alleinigen Nutzung der Ehewohnung bei der

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.04.2009 - 8 U 17/08
    Insbesondere hat das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung grundsätzlich nur dann für angemessen angesehen werden kann, wenn die mit der Benutzung der gemeinschaftlichen Wohnung verbundenen Vorteile nicht schon auf andere Weise zwischen den Ehegatten berücksichtigt worden sind (so ausdrücklich BGH, NJW 1986, S. 1340, 1341 [BGH 11.12.1985 - IVb ZR 82/84] ; BGH, FamRZ 2006, S. 930, 934 ; Palandt/Brudermüller, BGB, 68. Aufl., 2009, § 1361 b, Rdnr. 19 m.w.N.; Palandt/Sprau, a.a.O., § 745, Rdnr. 5).
  • OLG Düsseldorf, 24.05.2005 - 24 U 198/04

    Ausgleich des Wohnvorteils für das weitere Bewohnen der im Miteigentum stehenden

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.04.2009 - 8 U 17/08
    Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht nämlich davon ausgegangen, dass sowohl für den Anspruch nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB , d.h. für den Zeitraum des Getrenntlebens der Parteien, als auch für denjenigen auf Neuregelung gemäß § 745 Abs. 2 BGB , d.h. für den Zeitraum ab Rechtskraft der Ehescheidung im Dezember 2006, jeweils Voraussetzung sei, dass die Verpflichtung des in dem gemeinsamen Objekt verbleibenden Ehegatten zur Leistung von Nutzungsvergütungsansprüchen der Billigkeit entsprechen müsse (vgl. BGH, FamRZ 2006, S. 930, 934 betr. § 1361 b BGB a.F.; BGH, NJW 1986, S. 1339, 1340 [BGH 11.12.1985 - IVb ZR 83/84] ; BGH, a.a.O., S. 1340, 1341 betr. § 745 Abs. 2 BGB; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2005, S. 1241, 1242 zu § 745 Abs. 2 BGB; OLG München, FamRZ 2007, S. 1655, 1657 ).
  • BGH, 11.12.1985 - IVb ZR 83/84

    Berücksichtigung der alleinigen Benutzung der Ehewohnung durch einen Ehegatten

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.04.2009 - 8 U 17/08
    Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht nämlich davon ausgegangen, dass sowohl für den Anspruch nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB , d.h. für den Zeitraum des Getrenntlebens der Parteien, als auch für denjenigen auf Neuregelung gemäß § 745 Abs. 2 BGB , d.h. für den Zeitraum ab Rechtskraft der Ehescheidung im Dezember 2006, jeweils Voraussetzung sei, dass die Verpflichtung des in dem gemeinsamen Objekt verbleibenden Ehegatten zur Leistung von Nutzungsvergütungsansprüchen der Billigkeit entsprechen müsse (vgl. BGH, FamRZ 2006, S. 930, 934 betr. § 1361 b BGB a.F.; BGH, NJW 1986, S. 1339, 1340 [BGH 11.12.1985 - IVb ZR 83/84] ; BGH, a.a.O., S. 1340, 1341 betr. § 745 Abs. 2 BGB; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2005, S. 1241, 1242 zu § 745 Abs. 2 BGB; OLG München, FamRZ 2007, S. 1655, 1657 ).
  • LG Mönchengladbach, 22.04.2016 - 11 O 1/16

    Geltendmachung von Auskunfts- und Nutzungsentschädigungsansprüchen in einer

    Anerkannt ist, dass auf diese Vorschrift auch ein Nutzungsentschädigungsanspruch gestützt werden können (vgl. MüKoBGB/ Schmidt , 6. Auflage 2013, § 745 Rn. 34; OLG Brandenburg NJW 2008, 1603; OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 775; OLG Naumburg NJW-RR 2009, 1447; OLG Frankfurt FamRZ 2011, 373, 374).
  • KG, 25.02.2015 - 3 UF 55/14

    Ehewohnung bei Getrenntleben: Wohnungszuweisung aus Gründen des Kindeswohls;

    Insbesondere darf kein zusätzlicher Nutzungsentschädigungsanspruch ausgeworfen werden, wenn bereits ein titulierter Unterhaltsanspruch besteht, bei dem der Wohnwert anspruchsmindernd berücksichtigt wurde (OLG Köln FamRZ 2005, 639, 640; OLG Naumburg FamRZ 2009, 2090f.).
  • OLG Brandenburg, 27.07.2011 - 13 U 133/09

    Nutzungsentschädigung nach Auszug eines Ehepartners aus der gemeinsamen Wohnung

    Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls, die auch die Anrechnung von Kosten im Rahmen der Unterhaltsfestsetzung ermöglicht (OLG Schleswig, NJW-RR 09, 1447).
  • OLG Stuttgart, 25.07.2011 - 7 W 41/11

    Ehewohnung bei Getrenntleben: Gerichtszuständigkeit für den vor dem 1. September

    Besteht zwischen den geschiedenen Eheleuten Einigkeit über die Nutzung der im Miteigentum stehenden (früheren) "Ehewohnung", so bestimmt sich der Anspruch auf Leistung einer Nutzungsentschädigung richtigerweise nach § 745 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 04.08.2010, XII ZR 14/09 = BGHZ 186, S. 372 ff., Ziffern 15, 24; OLG Brandenburg, FamRZ 2008, S. 1444; OLG Naumburg, NJW-RR 2009, S. 1447; OLG Karlsruhe, FamRZ 2009, S. 775) und nicht nach §§ 2, 3 HausratsV analog (so aber OLG Hamm, FamRZ 2011, S. 481; OLG München, FamRZ 2007, S. 1655) oder § 1568 a BGB.
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