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   BGH, 17.09.2008 - IV ZR 343/07   

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https://dejure.org/2008,1077
BGH, 17.09.2008 - IV ZR 343/07 (https://dejure.org/2008,1077)
BGH, Entscheidung vom 17.09.2008 - IV ZR 343/07 (https://dejure.org/2008,1077)
BGH, Entscheidung vom 17. September 2008 - IV ZR 343/07 (https://dejure.org/2008,1077)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Rechtsanwaltssozietäten können bei Prozesskostenhilfe beigeordnet werden

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit zur Beiordnung einer Rechtsanwaltssozietät i.R.e. Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Möglichkeiten zur Vermeidung des Verursachens zusätzlicher Kosten durch das Auftreten auswärtiger Rechtsanwälte bei Beiordnung einer Rechtsanwaltssozietät im Hinblick auf ...

  • Anwaltsblatt

    § 121 ZPO
    Beiordnung einer Anwalts-GbR möglich

  • Judicialis

    ZPO § 121 Abs. 1

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 121 Abs. 1
    Beiordnungsfähigkeit einer Rechtsanwaltssozietät

  • BRAK-Mitteilungen

    Beiordnung einer Sozietät im PKH-Verfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 121 Abs. 1
    Beiordnung einer Rechtsanwaltssozietät im Wege der Prozesskostenhilfe

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zuordnung einer Sozietät im Rahmen der PKH-Bewilligung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 440
  • ZIP 2009, 147
  • MDR 2009, 103
  • FamRZ 2009, 37
  • VersR 2009, 237
  • AnwBl 2009, 74
  • Rpfleger 2009, 87
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus BGH, 17.09.2008 - IV ZR 343/07
    Für die in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betriebene Anwaltssozietät ist spätestens mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 (II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 ff.) eine grundlegende Änderung der rechtlichen Anschauung eingetreten, weil ihr nunmehr die Rechtsfähigkeit einschließlich der Parteifähigkeit zugestanden wird, soweit sie am Rechtsverkehr teilnimmt (BGHZ aaO S. 343 ff.).

    Zwar wird in der Rechtsprechung auch nach der mit der Entscheidung BGHZ 146, 341 ff. verbundenen Zuerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts teilweise weiterhin die Auffassung vertreten, der Wortlaut des § 121 Abs. 1 ZPO verbiete die Beiordnung einer Rechtsanwaltssozietät (OLG Celle, Beschluss vom 2. Mai 2003 - 7 U 11/03 - BayLSG, Beschluss vom 4. Juli 2006- L 15 B 44/03 R KO - beide veröffentlicht in juris).

    Zu der im Jahre 1998 geschaffenen Neuregelung der §§ 59c ff. BRAO und den bereits im Jahre 1995 geschaffenen Regelungen über die Partnerschaftsgesellschaft (vgl. dazu Schultz in Festschrift für Hirsch, 2008, S. 525, 526) tritt inzwischen hinzu, dass spätestens seit der zu Beginn des Jahres 2001 ergangenen Entscheidung BGHZ 146, 341 ff. die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, damit auch der Rechtsanwaltssozietät, anerkannt ist.

  • BGH, 23.09.2004 - IX ZR 137/03

    Zustandekommen eines Anwaltsvertrages im Rahmen der Prozesskostenhilfe; Haftung

    Auszug aus BGH, 17.09.2008 - IV ZR 343/07
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet ein zuvor mit der Sozietät geschlossener Mandats-Vertrag mit der Beiordnung nicht ohne Weiteres sein Ende (BGH, Urteil vom 23. September 2004 - IX ZR 137/03 - NJW-RR 2005, 261 unter III 1).
  • OLG Celle, 02.05.2003 - 7 U 11/03

    Prozesskostenhilfebewilligung: Ausschluss der Beiordnung einer

    Auszug aus BGH, 17.09.2008 - IV ZR 343/07
    Zwar wird in der Rechtsprechung auch nach der mit der Entscheidung BGHZ 146, 341 ff. verbundenen Zuerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts teilweise weiterhin die Auffassung vertreten, der Wortlaut des § 121 Abs. 1 ZPO verbiete die Beiordnung einer Rechtsanwaltssozietät (OLG Celle, Beschluss vom 2. Mai 2003 - 7 U 11/03 - BayLSG, Beschluss vom 4. Juli 2006- L 15 B 44/03 R KO - beide veröffentlicht in juris).
  • LSG Bayern, 04.07.2006 - L 15 B 44/03

    Abweichen von der Mittelgebühr bei Rechtsfragen über die Bewilligung einer Rente

    Auszug aus BGH, 17.09.2008 - IV ZR 343/07
    Zwar wird in der Rechtsprechung auch nach der mit der Entscheidung BGHZ 146, 341 ff. verbundenen Zuerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts teilweise weiterhin die Auffassung vertreten, der Wortlaut des § 121 Abs. 1 ZPO verbiete die Beiordnung einer Rechtsanwaltssozietät (OLG Celle, Beschluss vom 2. Mai 2003 - 7 U 11/03 - BayLSG, Beschluss vom 4. Juli 2006- L 15 B 44/03 R KO - beide veröffentlicht in juris).
  • BGH, 10.10.2006 - XI ZB 1/06

    Beiordnung eines nicht bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 17.09.2008 - IV ZR 343/07
    Der Gefahr, dass im Rahmen einer Sozietätsbeiordnung ein auswärtiger Rechtsanwalt für die bedürftige Partei auftritt und Kosten verursacht, die bei einer Einzelbeiordnung nicht entstanden wären, kann im Einzelfall nach § 121 Abs. 3 ZPO ausreichend begegnet werden, etwa dadurch, dass das Gericht die Beiordnung einer überörtlich tätigen Sozietät von der Zusage abhängig macht, auf die Erstattung von Reisekosten für Sozien aus entfernt gelegenen Niederlassungen zu verzichten, oder bereits der Beiordnungsantrag dahin ausgelegt wird, dass er einen solchen Verzicht enthalte (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 1/06 - NJW 2006, 3783 unter Tz. 7; Zöller/Philippi aaO Rdn. 13b).
  • OLG Nürnberg, 01.07.2002 - 10 WF 1088/02

    Beiordnung einer Rechtsanwalts-GmbH im Rahmen der Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BGH, 17.09.2008 - IV ZR 343/07
    Trotz dieser Einschränkung wird die Bestimmung teilweise dahin verstanden, dass die Rechtsanwaltsgesellschaft selbst - und nicht nur die für sie nach § 591 Satz 3 BRAO jeweils handlungsbefugte Person - prozess- und postulationsfähig ist mit der Folge, dass die Gesellschaft als solche einer Partei im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 121 Abs. 1 ZPO beigeordnet werden kann (OLG Nürnberg NJW 2002, 3715 m.w.N.; OLG Frankfurt OLGR 2001, 153, juris Tz. 11, zustimmend Musielak/Fischer, ZPO 6. Aufl. § 121 Rdn. 6 a.E.; Zöller/Philippi, ZPO 26. Aufl. § 121 Rdn. 2).
  • OLG Frankfurt, 03.01.2001 - 3 W 51/00

    Prozeßkostenhilfe für den Insolvenzverwalter: Unzumutbarkeit der

    Auszug aus BGH, 17.09.2008 - IV ZR 343/07
    Trotz dieser Einschränkung wird die Bestimmung teilweise dahin verstanden, dass die Rechtsanwaltsgesellschaft selbst - und nicht nur die für sie nach § 591 Satz 3 BRAO jeweils handlungsbefugte Person - prozess- und postulationsfähig ist mit der Folge, dass die Gesellschaft als solche einer Partei im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 121 Abs. 1 ZPO beigeordnet werden kann (OLG Nürnberg NJW 2002, 3715 m.w.N.; OLG Frankfurt OLGR 2001, 153, juris Tz. 11, zustimmend Musielak/Fischer, ZPO 6. Aufl. § 121 Rdn. 6 a.E.; Zöller/Philippi, ZPO 26. Aufl. § 121 Rdn. 2).
  • BGH, 15.07.2010 - IX ZR 227/09

    Rechtsanwaltsvertrag mit einer bedürftigen Partei: Verpflichtung eines ehemals

    Die öffentlich-rechtliche Beiordnung lässt den zivilrechtlichen Mandatsvertrag unberührt, hat also auf den schon bestehenden Anwaltsvertrag - wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, was hier nicht der Fall war - keinen Einfluss (vgl. BGH, Urt. v. 23. September 2004 - IX ZR 137/03, NJW-RR 2005, 494, 495; v. 17. September 2008 - IV ZR 343/07, ZIP 2009, 147, 148 Rn. 6).

    Bei der Beauftragung der Sozietät - nicht nur des Rechtsanwalts G. - stellte sich jedoch das Problem, dass es bis zur Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2008 (aaO S. 147) gängiger Praxis der Gerichte entsprach, keine Anwaltssozietäten, sondern nur einzelne Anwälte beizuordnen (vgl. Ganter AnwBl. 2007, 847 mit Nachweisen in Fn. 8, Schultz, Festschrift für Günter Hirsch S. 525, 533 f mit Nachweisen in Fn. 43).

    Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2008 (aaO).

  • BAG, 23.10.2008 - 2 AZR 131/07

    Kleinbetriebsklausel - Darlegungslast - Kündigungsfrist - Zusammenrechnung von

    Dieser Ansatz widerspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach dem innerhalb einer Anwaltssozietät das Mandatsverhältnis in der Regel nicht allein mit dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt, sondern mit allen, der Sozietät angehörenden Anwälten (vgl. BGH 6. Juli 1971 - VI ZR 94/69 - BGHZ 56, 355, 358 ff.; 5. November 1993 - V ZR 1/93 - BGHZ 124, 47, 48) bzw., soweit die Sozietät als (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts am Rechtsverkehr teilnimmt und das Mandatsverhältnis begründet, unmittelbar mit dieser besteht (vgl. auch BGH 17. September 2008 - IV ZR 343/07 - FamRZ 2009, 37).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 14.04.2010 - 12 Ta 363/10

    Prozesskostenhilfeverfahren - Erfolgsaussicht bei Versäumung der Klagefrist nach

    Das Beschwerdegericht hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache gemäß §§ 572 Abs. 3 ZPO, 78 ArbGG zur anderweitigen Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen, damit dieses über die noch nicht geprüfte Bedürftigkeit der Klägerin gemäß § 115 ZPO und über die Person des oder der Beizuordnenden gemäß § 121 ZPO eine Entscheidung treffen kann, wobei ihr auch eine Rechtsanwaltssozietät beigeordnet werden könnte (vgl. BGH vom 17. September 2008, IV ZR 343/07, NJW 2009, 440).
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Rechtsprechung
   BGH, 17.09.2008 - IV ZR 29/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,3484
BGH, 17.09.2008 - IV ZR 29/05 (https://dejure.org/2008,3484)
BGH, Entscheidung vom 17.09.2008 - IV ZR 29/05 (https://dejure.org/2008,3484)
BGH, Entscheidung vom 17. September 2008 - IV ZR 29/05 (https://dejure.org/2008,3484)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Verbindliche Festlegung des Werts der Betriebsrente durch eine Startgutschrift der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL); Satzungsänderung der VBL vom bisherigen Gesamtversorgungssystem auf das Punktemodell (Betriebsrentensystem) ohne Zustimmung der ...

  • Judicialis

    ZPO § 128 Abs. 2; ; ATV-K § 19; ; ATV-K § ... 32 Abs. 1; ; ATV-K § 32 Abs. 4; ; ATV-K § 33 Abs. 1 Satz 1; ; ATV-K § 33 Abs. 7; ; RZVKS § 2 Abs. 3 a.F.; ; RZVKS § 8 Abs. 2 a.F.; ; RZVKS § 33 Abs. 2 Satz 1 a.F.; ; RZVKS § 35a a.F.; ; RZVKS § 66; ; RZVKS § 72 Abs. 1; ; RZVKS § 72 Abs. 2; ; RZVKS § 73 Abs. 1 Satz 1; ; RZVKS § 73 Abs. 7; ; BetrAVG § 18 Abs. 2; ; BetrAVG § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1; ; BetrAVG § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f; ; BGB §§ 307 ff.; ; VBLS § 78 Abs. 2; ; VBLS § 79 Abs. 1 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit der Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von einem end-gehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Erwerb von Versorgungspunkten beruhendes Betriebsrentensystem

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2009, 37
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06

    BGH billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes -

    Auszug aus BGH, 17.09.2008 - IV ZR 29/05
    Dies hält, wie sich aus dem - nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen - Senatsurteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06 - BGHZ 174, 127 ff. = BetrAV 2008, 203 = NVwZ 2008, 455 = ZTR 2008, 199) ergibt, rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

    Die Satzung der VBL findet dabei ihre Grundlage im ATV, die der Beklagten im ATV-K. Die in den Satzungen getroffenen Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften - zu denen sich das Senatsurteil vom 14. November 2007 (aaO) verhält - stimmen daher weitestgehend überein.

    Gegen die Wirksamkeit dieses Änderungsvorbehalts, der sich nicht lediglich auf die Änderung einzelner Satzungsregelungen beschränkt, sondern auch zu einer umfassenden Systemumstellung ermächtigt (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 27), bestehen keine Bedenken.

    Satzungsänderungen sind daher ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers als Versichertem möglich (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 25 m.w.N.).

    Für den Systemwechsel hat auch ein ausreichender Anlass bestanden (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 26).

    Insofern hängt die Frage, inwieweit Versicherte in ihren bis zur Umstellung erworbenen Rechten verletzt sind, allein davon ab, inwieweit die Übergangsvorschriften diese Rechte wahren (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 27).

    Sie zielt darauf ab, den rentenfernen Pflichtversicherten bei der Berechnung ihrer Startgutschrift die nach dem Betriebsrentengesetz bis zum Umstellungsstichtag unverfallbar gewordenen Rentenanwartschaften in das neue Betriebsrentensystem zu übertragen (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 39).

    a) Diese Übergangsregelung ist im Grundsatz nicht zu beanstanden (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 11, 64).

    Das gilt auch, soweit sie durch Festschreibung der maßgeblichen Berechnungsfaktoren zum Umstellungsstichtag (§§ 32 Abs. 4 ATV-K, 72 Abs. 2 RZVKS - entspricht § 78 Abs. 2 VBLS -, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV-K, 73 Abs. 1 Satz 1 RZVKS - entspricht § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS - i.V. mit §§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c, 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG) - insbesondere des Arbeitsentgelts und der Steuerklasse - zu Eingriffen in die erdiente Dynamik und damit in einen nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes geschützten Bereich führt (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 77-79).

    Die Tarifvertragsparteien haben insoweit ihren durch die Tarifautonomie eröffneten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 80 f.).

    Denn die Übergangsregelung für rentenferne Pflichtversicherte verstößt jedenfalls anderweitig gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist schon deshalb unwirksam (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 120).

    c) Durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG begegnet nämlich der nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV-K, 73 Abs. 1 Satz 1 RZVKS (entspricht § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS) i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG der Startgutschriftenberechnung zugrunde zu legende Versorgungssatz von 2, 25% für jedes volle Jahr der Pflichtversicherung (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 122-140).

    Neben Akademikern sind hiervon auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 136).

    Sie legt damit den Wert der vom Kläger bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Rente nicht verbindlich fest (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 141).

  • BGH, 23.06.1999 - IV ZR 136/98

    Anwendbarkeit des AGBG auf die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der

    Auszug aus BGH, 17.09.2008 - IV ZR 29/05
    Denn zum einen schließt die Beklagte - wie die VBL - seit 1967 (vgl. zum Inkrafttreten der Satzung vom 5. Februar 1968 zum 1. Januar 1967 GV. NW. 1968 S. 72) Gruppenversicherungsverträge ab, bei denen nicht die einzelnen Arbeitnehmer - diese werden lediglich als Versicherte und Bezugsberechtigte in die Gruppenversicherung einbezogen -, sondern die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber Versicherungsnehmer sind (BGHZ 103, 370, 379 f., 382; 142, 103, 106 und ständig).
  • BGH, 16.03.1988 - IVa ZR 154/87

    Begrenzung der Gesamtversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes

    Auszug aus BGH, 17.09.2008 - IV ZR 29/05
    Denn zum einen schließt die Beklagte - wie die VBL - seit 1967 (vgl. zum Inkrafttreten der Satzung vom 5. Februar 1968 zum 1. Januar 1967 GV. NW. 1968 S. 72) Gruppenversicherungsverträge ab, bei denen nicht die einzelnen Arbeitnehmer - diese werden lediglich als Versicherte und Bezugsberechtigte in die Gruppenversicherung einbezogen -, sondern die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber Versicherungsnehmer sind (BGHZ 103, 370, 379 f., 382; 142, 103, 106 und ständig).
  • BGH, 17.12.2008 - IV ZB 44/08

    Kostenentscheidung nach Anerkenntnis betreffend die Nichtverbindlichkeit einer

    Mit ihrer Klage hat sich die Klägerin - als Versicherte - zunächst gegen die infolge des Tarifvertrages Altersvorsorge Kommunal vom 1. März 2002 (ATV-K) vorgenommene Umstellung der von der Beklagten getragenen Zusatzversorgung von einem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem zu dem auf einem Punktemodell beruhenden neuen Betriebsrentensystem (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. September 2008 - IV ZR 29/05 - veröffentlicht auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs und in [...] Tz. 1, 2) gewandt.

    Weder war die Systemumstellung in der Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes rechtswidrig, noch können Versicherte seit dem Umstellungsstichtag ihre Rentenansprüche oder Anwartschaften weiterhin auf den Versorgungs-Tarifvertrag vom 4. November 1966 oder die alte Satzung der Beklagten stützen (vgl. dazu Senatsurteile vom 14. November 2007 aaO Tz. 25-27, 44-51, 64; vom 17. September 2008 aaO Tz. 15-17), noch begegnet bei der Startgutschriftenermittlung die Festschreibung von Berechnungsfaktoren - wie der Steuerklasse - zum Umstellungsstichtag rechtlichen Bedenken (vgl. Senatsurteile vom 14. November 2007 aaO Tz. 77-81; vom 17. September 2008 aaO Tz. 18).

    Hinsichtlich der zunächst angekündigten Klaganträge durfte die Beklagte deshalb die Abweisung der Klage beantragen, ohne dadurch zugleich die klageweise Verfolgung des geänderten Klagantrages i.S. von § 93 ZPO zu veranlassen (vgl. Senatsurteil vom 17. September 2008 aaO Tz. 26).

  • BGH, 17.12.2008 - IV ZB 52/08

    Kostenentscheidung nach Anerkenntnis betreffend die Nichtverbindlichkeit einer

    Mit ihrer Klage hat sich die Klägerin - als Versicherte - zunächst gegen die infolge des Tarifvertrages Altersvorsorge Kommunal vom 1. März 2002 (ATV-K) vorgenommene Umstellung der von der Beklagten getragenen Zusatzversorgung von einem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem zu dem auf einem Punktemodell beruhenden neuen Betriebsrentensystem (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. September 2008 - IV ZR 29/05 - veröffentlicht auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs und in [...] Tz. 1, 2) gewandt.

    Weder war die Systemumstellung in der Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes rechtswidrig, noch können Versicherte seit dem Umstellungsstichtag ihre Rentenansprüche oder Anwartschaften weiterhin auf den Versorgungs-Tarifvertrag vom 4. November 1966 oder die alte Satzung der Beklagten stützen (vgl. dazu Senatsurteile vom 14. November 2007 aaO Tz. 25-27, 44-51, 64; vom 17. September 2008 aaO Tz. 15-17), noch begegnet bei der Startgutschriftenermittlung die Festschreibung von Berechnungsfaktoren - wie der Steuerklasse - zum Umstellungsstichtag rechtlichen Bedenken (vgl. Senatsurteile vom 14. November 2007 aaO Tz. 77-81; vom 17. September 2008 aaO Tz. 18).

    Hinsichtlich der zunächst angekündigten Klaganträge durfte die Beklagte deshalb die Abweisung der Klage beantragen, ohne dadurch zugleich die klageweise Verfolgung des geänderten Klagantrages i.S. von § 93 ZPO zu veranlassen (vgl. Senatsurteil vom 17. September 2008 aaO Tz. 26).

  • BGH, 17.12.2008 - IV ZB 43/08

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilprozess

    Mit ihrer Klage hat sich die Klägerin - als Versicherte - zunächst gegen die infolge des Tarifvertrages Altersvorsorge Kommunal vom 1. März 2002 (ATV-K) vorgenommene Umstellung der von der Beklagten getragenen Zusatzversorgung von einem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem zu dem auf einem Punktemodell beruhenden neuen Betriebsrentensystem (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. September 2008 - IV ZR 29/05 - veröffentlicht auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs und in [...] Tz. 1, 2) gewandt.

    Weder war die Systemumstellung in der Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes rechtswidrig, noch können Versicherte seit dem Umstellungsstichtag ihre Rentenansprüche oder Anwartschaften weiterhin auf den Versorgungs-Tarifvertrag vom 4. November 1966 oder die alte Satzung der Beklagten stützen (vgl. dazu Senatsurteile vom 14. November 2007 aaO Tz. 25-27, 44-51, 64; vom 17. September 2008 aaO Tz. 15-17), noch begegnet bei der Startgutschriftenermittlung die Festschreibung von Berechnungsfaktoren - wie der Steuerklasse - zum Umstellungsstichtag rechtlichen Bedenken (vgl. Senatsurteile vom 14. November 2007 aaO Tz. 77-81; vom 17. September 2008 aaO Tz. 18).

    Hinsichtlich der zunächst angekündigten Klaganträge durfte die Beklagte deshalb die Abweisung der Klage beantragen, ohne dadurch zugleich die klageweise Verfolgung des geänderten Klagantrages i.S. von § 93 ZPO zu veranlassen (vgl. Senatsurteil vom 17. September 2008 aaO Tz. 26).

  • BGH, 17.12.2008 - IV ZB 46/08

    Kostenentscheidung nach Anerkenntnis betreffend die Nichtverbindlichkeit einer

    Mit seiner Klage hat sich der Kläger - als Versicherter - zunächst gegen die infolge des Tarifvertrages Altersvorsorge Kommunal vom 1. März 2002 (ATV-K) vorgenommene Umstellung der von der Beklagten getragenen Zusatzversorgung von einem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem zu dem auf einem Punktemodell beruhenden neuen Betriebsrentensystem (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. September 2008 - IV ZR 29/05 - veröffentlicht auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs und in [...] Tz. 1, 2) gewandt.

    Weder war die Systemumstellung in der Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes rechtswidrig, noch können Versicherte seit dem Umstellungsstichtag ihre Rentenansprüche oder Anwartschaften weiterhin auf den Versorgungs-Tarifvertrag vom 4. November 1966 oder die alte Satzung der Beklagten stützen (vgl. dazu Senatsurteile vom 14. November 2007 aaO Tz. 25-27, 44-51, 64; vom 17. September 2008 aaO Tz. 15-17), noch begegnet bei der Startgutschriftenermittlung die Festschreibung von Berechnungsfaktoren - wie der Steuerklasse - zum Umstellungsstichtag rechtlichen Bedenken (vgl. Senatsurteile vom 14. November 2007 aaO Tz. 77-81; vom 17. September 2008 aaO Tz. 18).

    Hinsichtlich der zunächst angekündigten Klaganträge durfte die Beklagte deshalb die Abweisung der Klage beantragen, ohne dadurch zugleich die klageweise Verfolgung des geänderten Klagantrages i.S. von § 93 ZPO zu veranlassen (vgl. Senatsurteil vom 17. September 2008 aaO Tz. 26).

  • BGH, 17.12.2008 - IV ZB 41/08

    Kostenentscheidung nach Anerkenntnis betreffend die Nichtverbindlichkeit einer

    Mit seiner Klage hat sich der Kläger - als Versicherter - zunächst gegen die infolge des Tarifvertrages Altersvorsorge Kommunal vom 1. März 2002 (ATV-K) vorgenommene Umstellung der von der Beklagten getragenen Zusatzversorgung von einem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem zu dem auf einem Punktemodell beruhenden neuen Betriebsrentensystem (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. September 2008 - IV ZR 29/05 - veröffentlicht auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs und in [...] Tz. 1, 2) gewandt.

    Weder war die Systemumstellung in der Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes rechtswidrig, noch können Versicherte seit dem Umstellungsstichtag ihre Rentenansprüche oder Anwartschaften weiterhin auf den Versorgungs-Tarifvertrag vom 4. November 1966 oder die alte Satzung der Beklagten stützen (vgl. dazu Senatsurteile vom 14. November 2007 aaO Tz. 25-27, 44-51, 64; vom 17. September 2008 aaO Tz. 15-17), noch begegnet bei der Startgutschriftenermittlung die Festschreibung von Berechnungsfaktoren - wie der Steuerklasse - zum Umstellungsstichtag rechtlichen Bedenken (vgl. Senatsurteile vom 14. November 2007 aaO Tz. 77-81; vom 17. September 2008 aaO Tz. 18).

    Hinsichtlich der zunächst angekündigten Klaganträge durfte die Beklagte deshalb die Abweisung der Klage beantragen, ohne dadurch zugleich die klageweise Verfolgung des geänderten Klagantrages i.S. von § 93 ZPO zu veranlassen (vgl. Senatsurteil vom 17. September 2008 aaO Tz. 26).

  • BGH, 17.12.2008 - IV ZB 42/08

    Kostenentscheidung nach Anerkenntnis betreffend die Nichtverbindlichkeit einer

    Mit ihrer Klage hat sich die Klägerin - als Versicherte - zunächst gegen die infolge des Tarifvertrages Altersvorsorge Kommunal vom 1. März 2002 (ATV-K) vorgenommene Umstellung der von der Beklagten getragenen Zusatzversorgung von einem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem zu dem auf einem Punktemodell beruhenden neuen Betriebsrentensystem (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. September 2008 - IV ZR 29/05 - veröffentlicht auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs und in [...] Tz. 1, 2) gewandt.

    Weder war die Systemumstellung in der Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes rechtswidrig, noch können Versicherte seit dem Umstellungsstichtag ihre Rentenansprüche oder Anwartschaften weiterhin auf den Versorgungs-Tarifvertrag vom 4. November 1966 oder die alte Satzung der Beklagten stützen (vgl. dazu Senatsurteile vom 14. November 2007 aaO Tz. 25-27, 44-51, 64; vom 17. September 2008 aaO Tz. 15-17), noch begegnet bei der Startgutschriftenermittlung die Festschreibung von Berechnungsfaktoren - wie der Steuerklasse - zum Umstellungsstichtag rechtlichen Bedenken (vgl. Senatsurteile vom 14. November 2007 aaO Tz. 77-81; vom 17. September 2008 aaO Tz. 18).

    Hinsichtlich der zunächst angekündigten Klaganträge durfte die Beklagte deshalb die Abweisung der Klage beantragen, ohne dadurch zugleich die klageweise Verfolgung des geänderten Klagantrages i.S. von § 93 ZPO zu veranlassen (vgl. Senatsurteil vom 17. September 2008 aaO Tz. 26).

  • BGH, 17.12.2008 - IV ZB 45/08

    Kostenentscheidung nach Anerkenntnis betreffend die Nichtverbindlichkeit einer

    Mit seiner Klage hat sich der Kläger - als Versicherter - zunächst gegen die infolge des Tarifvertrages Altersvorsorge Kommunal vom 1. März 2002 (ATV-K) vorgenommene Umstellung der von der Beklagten getragenen Zusatzversorgung von einem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem zu dem auf einem Punktemodell beruhenden neuen Betriebsrentensystem (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. September 2008 - IV ZR 29/05 - veröffentlicht auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs und in [...] Tz. 1, 2) gewandt.

    Weder war die Systemumstellung in der Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes rechtswidrig, noch können Versicherte seit dem Umstellungsstichtag ihre Rentenansprüche oder Anwartschaften weiterhin auf den Versorgungs-Tarifvertrag vom 4. November 1966 oder die alte Satzung der Beklagten stützen (vgl. dazu Senatsurteile vom 14. November 2007 aaO Tz. 25-27, 44-51, 64; vom 17. September 2008 aaO Tz. 15-17), noch begegnet bei der Startgutschriftenermittlung die Festschreibung von Berechnungsfaktoren - wie der Steuerklasse - zum Umstellungsstichtag rechtlichen Bedenken (vgl. Senatsurteile vom 14. November 2007 aaO Tz. 77-81; vom 17. September 2008 aaO Tz. 18).

    Hinsichtlich der zunächst angekündigten Klaganträge durfte die Beklagte deshalb die Abweisung der Klage beantragen, ohne dadurch zugleich die klageweise Verfolgung des geänderten Klagantrages i.S. von § 93 ZPO zu veranlassen (vgl. Senatsurteil vom 17. September 2008 aaO Tz. 26).

  • BGH, 17.12.2008 - IV ZB 49/08

    Kostenentscheidung nach Anerkenntnis betreffend die Nichtverbindlichkeit einer

    Mit ihrer Klage hat sich die Klägerin - als Versicherte - zunächst gegen die infolge des Tarifvertrages Altersvorsorge Kommunal vom 1. März 2002 (ATV-K) vorgenommene Umstellung der von der Beklagten getragenen Zusatzversorgung von einem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem zu dem auf einem Punktemodell beruhenden neuen Betriebsrentensystem (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. September 2008 - IV ZR 29/05 - veröffentlicht auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs und in [...] Tz. 1, 2) gewandt.

    Weder war die Systemumstellung in der Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes rechtswidrig, noch können Versicherte seit dem Umstellungsstichtag ihre Rentenansprüche oder Anwartschaften weiterhin auf den Versorgungs-Tarifvertrag vom 4. November 1966 oder die alte Satzung der Beklagten stützen (vgl. dazu Senatsurteile vom 14. November 2007 aaO Tz. 25-27, 44-51, 64; vom 17. September 2008 aaO Tz. 15-17), noch begegnet bei der Startgutschriftenermittlung die Festschreibung von Berechnungsfaktoren - wie der Steuerklasse - zum Umstellungsstichtag rechtlichen Bedenken (vgl. Senatsurteile vom 14. November 2007 aaO Tz. 77-81; vom 17. September 2008 aaO Tz. 18).

    Hinsichtlich der zunächst angekündigten Klaganträge durfte die Beklagte deshalb die Abweisung der Klage beantragen, ohne dadurch zugleich die klageweise Verfolgung des geänderten Klagantrages i.S. von § 93 ZPO zu veranlassen (vgl. Senatsurteil vom 17. September 2008 aaO Tz. 26).

  • BGH, 17.12.2008 - IV ZB 50/08

    Kostenentscheidung nach Anerkenntnis betreffend die Nichtverbindlichkeit einer

    Mit ihrer Klage hat sich die Klägerin - als Versicherte - zunächst gegen die infolge des Tarifvertrages Altersvorsorge Kommunal vom 1. März 2002 (ATV-K) vorgenommene Umstellung der von der Beklagten getragenen Zusatzversorgung von einem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem zu dem auf einem Punktemodell beruhenden neuen Betriebsrentensystem (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. September 2008 - IV ZR 29/05 - veröffentlicht auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs und in [...] Tz. 1, 2) gewandt.

    Weder war die Systemumstellung in der Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes rechtswidrig, noch können Versicherte seit dem Umstellungsstichtag ihre Rentenansprüche oder Anwartschaften weiterhin auf den Versorgungs-Tarifvertrag vom 4. November 1966 oder die alte Satzung der Beklagten stützen (vgl. dazu Senatsurteile vom 14. November 2007 aaO Tz. 25-27, 44-51, 64; vom 17. September 2008 aaO Tz. 15-17), noch begegnet bei der Startgutschriftenermittlung die Festschreibung von Berechnungsfaktoren - wie der Steuerklasse - zum Umstellungsstichtag rechtlichen Bedenken (vgl. Senatsurteile vom 14. November 2007 aaO Tz. 77-81; vom 17. September 2008 aaO Tz. 18).

    Hinsichtlich der zunächst angekündigten Klaganträge durfte die Beklagte deshalb die Abweisung der Klage beantragen, ohne dadurch zugleich die klageweise Verfolgung des geänderten Klagantrages i.S. von § 93 ZPO zu veranlassen (vgl. Senatsurteil vom 17. September 2008 aaO Tz. 26).

  • BGH, 17.12.2008 - IV ZB 40/08

    Kostenentscheidung nach Anerkenntnis betreffend die Nichtverbindlichkeit einer

    Mit ihrer Klage hat sich die Klägerin - als Versicherte - zunächst gegen die infolge des Tarifvertrages Altersvorsorge Kommunal vom 1. März 2002 (ATV-K) vorgenommene Umstellung der von der Beklagten getragenen Zusatzversorgung von einem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem zu dem auf einem Punktemodell beruhenden neuen Betriebsrentensystem (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. September 2008 - IV ZR 29/05 - veröffentlicht auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs und in [...] Tz. 1, 2) gewandt.

    Weder war die Systemumstellung in der Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes rechtswidrig, noch können Versicherte seit dem Umstellungsstichtag ihre Rentenansprüche oder Anwartschaften weiterhin auf den Versorgungs-Tarifvertrag vom 4. November 1966 oder die alte Satzung der Beklagten stützen (vgl. dazu Senatsurteile vom 14. November 2007 aaO Tz. 25-27, 44-51, 64; vom 17. September 2008 aaO Tz. 15-17), noch begegnet bei der Startgutschriftenermittlung die Festschreibung von Berechnungsfaktoren - wie der Steuerklasse - zum Umstellungsstichtag rechtlichen Bedenken (vgl. Senatsurteile vom 14. November 2007 aaO Tz. 77-81; vom 17. September 2008 aaO Tz. 18).

    Hinsichtlich der zunächst angekündigten Klaganträge durfte die Beklagte deshalb die Abweisung der Klage beantragen, ohne dadurch zugleich die klageweise Verfolgung des geänderten Klagantrages i.S. von § 93 ZPO zu veranlassen (vgl. Senatsurteil vom 17. September 2008 aaO Tz. 26).

  • BGH, 17.12.2008 - IV ZB 51/08

    Kostenentscheidung nach Anerkenntnis betreffend die Nichtverbindlichkeit einer

  • BGH, 17.12.2008 - IV ZB 39/08

    Kostenentscheidung nach Anerkenntnis betreffend die Nichtverbindlichkeit einer

  • BGH, 17.12.2008 - IV ZB 48/08

    Kostenentscheidung nach Anerkenntnis betreffend die Nichtverbindlichkeit einer

  • BGH, 17.12.2008 - IV ZB 47/08

    Kostenentscheidung nach Anerkenntnis betreffend die Nichtverbindlichkeit einer

  • BGH, 17.12.2008 - IV ZB 53/08

    Kostenentscheidung nach Anerkenntnis betreffend die Nichtverbindlichkeit einer

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Rechtsprechung
   BGH, 01.10.2008 - IV ZB 28/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,4647
BGH, 01.10.2008 - IV ZB 28/07 (https://dejure.org/2008,4647)
BGH, Entscheidung vom 01.10.2008 - IV ZB 28/07 (https://dejure.org/2008,4647)
BGH, Entscheidung vom 01. Oktober 2008 - IV ZB 28/07 (https://dejure.org/2008,4647)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die mit der Zusatzversorgung der Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes bezweckte beamtenähnliche Gesamtversorgung; Umstellung der Dynamisierung der durch die Versorgungsanstalt des Bundes und ...

  • Judicialis

    VBLS § 39; ; VBLS § 56 a.F.; ; VBLS § 75 Abs. 2; ; ZPO § 574 Abs. 2; ; ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 2b

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 2b; VBLS
    Verfassungsmäßigkeit der Umstellung des Systems der Zusatzversorgung der Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes; Anfechtung eines Schiedsspruchs des Oberschiedsgerichts der VBL

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2009, 37
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 22.06.1982 - 2 BvR 282/82

    Verfassungsmäßigkeit des § 55a SVG

    Auszug aus BGH, 01.10.2008 - IV ZB 28/07
    Zur beamtenähnlichen Soldatenversorgung hat das Bundesverfassungsgericht (NVwZ 1982, 553 f.) ausdrücklich entschieden, dass die Anrechnung gesetzlicher Renten auch dann mit Artt. 3 Abs. 1, 14 GG vereinbar ist, wenn der Höchstsatz des Ruhegehalts schon allein aufgrund der Dienstzeit als Berufssoldat erreicht ist und dies selbst dann gilt, wenn eine über das Ende der Ruhegehaltsskala hinausgehende ruhegehaltsfähige Dienstzeit nicht zu einer Erhöhung der Höchstgrenze der Gesamtversorgung führt.
  • BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06

    BGH billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes -

    Auszug aus BGH, 01.10.2008 - IV ZB 28/07
    Mit der von der Beschwerde angesprochenen Halbanrechnungsproblematik, den Startgutschriften und der Zulässigkeit der Umstellung des Versorgungssystems hat dies nichts zu tun (vgl. zur Systemumstellung BGHZ 174, 127 und BVerfG, Beschluss vom 18. April 2008 - 1 BvR 759/05 - ZTR 2008, 374).
  • BGH, 29.09.1993 - IV ZR 275/92

    Anrechnung der gesetzlichen Rente bei Teilzeitbeschäftigung

    Auszug aus BGH, 01.10.2008 - IV ZB 28/07
    Diese vom Antragsteller gerügte Anrechnung der vollen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die mit der Zusatzversorgung der Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes bezweckte beamtenähnliche Gesamtversorgung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung schon seit langem als verfassungsgemäß gebilligt (Senatsurteile vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 und vom 16. Oktober 1985 - IVa ZR 154/83 - VersR 1986, 142, jeweils m.w.N.; BAG VersR 1999, 1520).
  • BVerfG, 18.04.2008 - 1 BvR 759/05

    Halbanrechnung der Vordienstzeiten in der Zusatzversorgung des öffentlichen

    Auszug aus BGH, 01.10.2008 - IV ZB 28/07
    Mit der von der Beschwerde angesprochenen Halbanrechnungsproblematik, den Startgutschriften und der Zulässigkeit der Umstellung des Versorgungssystems hat dies nichts zu tun (vgl. zur Systemumstellung BGHZ 174, 127 und BVerfG, Beschluss vom 18. April 2008 - 1 BvR 759/05 - ZTR 2008, 374).
  • BGH, 31.05.1972 - KZR 43/71

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BGH, 01.10.2008 - IV ZB 28/07
    Ob der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 2b ZPO vorliegt, ist zwar von Amts wegen zu berücksichtigen (BGHZ 142, 204, 206; zur vergleichbaren früheren Regelung BGH, Urteil vom 31. Mai 1972 - KZR 43/71 - NJW 1972, 2180 unter II).
  • BGH, 26.11.2003 - IV ZR 186/02

    Zur Halbanrechnung der Vordienstzeiten in der Zusatzversorgung des öffentlichen

    Auszug aus BGH, 01.10.2008 - IV ZB 28/07
    Eine rechtlich erhebliche Benachteiligung gegenüber Versicherten, deren Rente sich nach der neuen Satzung berechnen wird, ist ersichtlich nicht gegeben (vgl. Senatsurteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 e).
  • BGH, 15.07.1999 - III ZB 21/98

    Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts im

    Auszug aus BGH, 01.10.2008 - IV ZB 28/07
    Ob der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 2b ZPO vorliegt, ist zwar von Amts wegen zu berücksichtigen (BGHZ 142, 204, 206; zur vergleichbaren früheren Regelung BGH, Urteil vom 31. Mai 1972 - KZR 43/71 - NJW 1972, 2180 unter II).
  • BVerfG, 22.03.2000 - 1 BvR 1136/96

    Zur Berechnung der von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gewährten

    Auszug aus BGH, 01.10.2008 - IV ZB 28/07
    Aus der Halbanrechnungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341) ergebe sich, dass Vordienstzeiten spätestens seit der Umstellung der Zusatzversorgung von dem an der Beamtenversorgung ausgerichteten Gesamtversorgungssystem auf ein Betriebsrentensystem nicht mehr anzurechnen seien.
  • BGH, 16.10.1985 - IVa ZR 154/83

    Anrechnung der gesetzlichen Altersrente auf eine Zusatzversorgung

    Auszug aus BGH, 01.10.2008 - IV ZB 28/07
    Diese vom Antragsteller gerügte Anrechnung der vollen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die mit der Zusatzversorgung der Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes bezweckte beamtenähnliche Gesamtversorgung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung schon seit langem als verfassungsgemäß gebilligt (Senatsurteile vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 und vom 16. Oktober 1985 - IVa ZR 154/83 - VersR 1986, 142, jeweils m.w.N.; BAG VersR 1999, 1520).
  • BAG, 14.10.1998 - 3 AZR 385/97

    Anrechnung der gesetzlichen Rente bei Teilzeitkräften

    Auszug aus BGH, 01.10.2008 - IV ZB 28/07
    Diese vom Antragsteller gerügte Anrechnung der vollen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die mit der Zusatzversorgung der Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes bezweckte beamtenähnliche Gesamtversorgung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung schon seit langem als verfassungsgemäß gebilligt (Senatsurteile vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 und vom 16. Oktober 1985 - IVa ZR 154/83 - VersR 1986, 142, jeweils m.w.N.; BAG VersR 1999, 1520).
  • BGH, 03.12.2008 - IV ZB 50/05

    Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf

    Die beanstandete Anrechnung der vollen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die auch für die Berechnung der Startgutschriften maßgebende Gesamtversorgung wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung schon seit langem als verfassungsgemäß gebilligt (vgl. Senatsurteile vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 und vom 16. Oktober 1985 - IVa ZR 154/83 - VersR 1986, 142, jeweils m.w.N.; Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2008 - IV ZB 28/07 - veröffentlicht auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs - Tz 9; BAG VersR 1999, 1520; ZTR 1999, 282).

    Zudem spielt keine entscheidende Rolle, ob sich die weitere Tätigkeit auf die Höhe des Gesamtversorgungssatzes auswirken kann oder dies - etwa wegen gleichzeitiger Ausübung der Beschäftigungsverhältnisse - nicht der Fall ist (vgl. auch Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2008 aaO; BVerfG NVwZ 1982, 553 f. zur beamtenähnlichen Soldatenversorgung).

    Auf dieses Vorbringen kann der Antragsteller seinen Antrag auf Aufhebung des Schiedspruches indes nicht mehr stützen (Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2008 aaO Tz. 10).

    Die Überprüfung ist jedoch nur im Umfang der Entscheidung des Schiedsgerichts zulässig (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 1. Oktober 2008 aaO).

    Denn mit der im Schiedsgerichtsverfahren allein streitigen Frage des Umfanges der Anrechnung von Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei Ermittlung der Startgutschrift hat dies nichts zu tun (Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2008 aaO Tz. 9).

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