Rechtsprechung
   BGH, 17.12.2008 - XII ZR 9/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,234
BGH, 17.12.2008 - XII ZR 9/07 (https://dejure.org/2008,234)
BGH, Entscheidung vom 17.12.2008 - XII ZR 9/07 (https://dejure.org/2008,234)
BGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2008 - XII ZR 9/07 (https://dejure.org/2008,234)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,234) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (17)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1
    Nachehelicher Karrieresprung ausnahmsweise zu berücksichtigen, soweit er lediglich anderweitig neu hinzugetretenen Unterhaltsbedarf (insbes. durch neue Ehe) auffängt

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung späterer Änderungen eines verfügbaren Einkommens unabhängig von dessen Minderung oder Verbesserung bei einer Bemessung eines nachehelichen Unterhaltsanspruches; Berücksichtigung von Steigerungen eines verfügbaren Einkommens nur im Falle ihrer ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Unterhalt (nachehelicher) - Einkommensänderung

  • Judicialis

    BGB § 1569; ; BGB § 1574 Abs. 1; ; BGB § 1578 Abs. 1 S. 1; ; BGB § 1578b Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsanwalt-ebenhoeh.de

    Unterhaltsbemessung bei nachehelichem Karrieresprung

  • fr-blog.com

    Unterhaltsbemessung bei nachehelichem Karrieresprung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens und Unterhalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Ehegattenunterhalt: Unterhaltsbemessung bei nachehelichem Karrieresprung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterhaltsberechnung und die Berücksichtigung der ehelichen Verhältnisse

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine Unterhaltserhöhung nach "Karrieresprung"

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Karrieresprung des Mannes nach der Scheidung - Und mehr Kinder: Wie wirkt sich das auf den Unterhalt für die Ex-Frau aus?

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Ehegattenunterhalt: Unterhaltsbemessung bei nachehelichem Karrieresprung

  • familienrecht-portal.net (Kurzinformation)

    Beeinflussung der Unterhaltshöhe durch einen neuen Unterhaltsberechtigten

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Geschiedene Ehefrau beim nachehelichen Unterhalt nicht am Karrieresprung des Ex-Ehegatten beteiligt

Besprechungen u.ä. (3)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Bundesgerichtshof passt Rechtsprechung zum Karrieresprung" den sich wandelnden" ehelichen Lebensverhältnissen an

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Ehegattenunterhalt - Einkommen aus einem Karrieresprung und Berücksichtigung von Kindesunterhalt

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    "Karrieresprung" - "sich wandelnde" eheliche Lebensverhältnisse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 179, 196
  • NJW 2009, 588
  • MDR 2009, 383
  • DNotZ 2009, 550
  • FamRZ 2009, 411
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 30.07.2008 - XII ZR 177/06

    Zum Unterhaltsbedarf und zum Rang der Ansprüche, wenn der Unterhaltspflichtige

    Auszug aus BGH, 17.12.2008 - XII ZR 9/07
    Lediglich als Obergrenze ist der Betrag zu beachten, der sich ohne die neue Ehe und den sich daraus ergebenden Splittingvorteil als Unterhalt im Wege der Halbteilung ergeben würde (Senatsurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - FamRZ 2008, 1911, 1914 ff.).

    Der Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen ist in solchen Fällen deswegen auf der Grundlage des nach dem Karrieresprung aktuell erzielten Einkommens unter Berücksichtigung der später hinzu gekommenen Unterhaltspflichten - im Falle einer Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehegatten im Wege der Dreiteilung (vgl. Senatsurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - FamRZ 2008, 1911, 1914 ff.) - zu bemessen.

    Dort wie hier ist als Obergrenze allerdings der Unterhalt zu beachten, der sich ohne den Einkommenszuwachs und ohne die Unterhaltspflicht gegenüber neu hinzu gekommenen Unterhaltsberechtigten ergibt (vgl. Senatsurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - FamRZ 2008, 1911, 1916).

    Wie ausgeführt, sind auch insoweit die tatsächlichen Verhältnisse zugrunde zu legen, was im Regelfall zu einer Dreiteilung der vorhandenen Einkünfte, nämlich derjenigen des Beklagten als Unterhaltspflichtigem sowie der Klägerin als geschiedener Ehefrau und der neuen Ehefrau des Beklagten, führt (Senatsurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - FamRZ 2008, 1911, 1914 f.).

    Der bloße Umstand, dass sie ebenfalls berufstätig ist, besagt schon deswegen nichts, weil bei dem relativ hohen Einkommen des Beklagten voraussichtlich ein Anspruch auf Familienunterhalt verbleibt, der zu Zwecken der Unterhaltsberechnung im Rahmen der Dreiteilung in Form eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen berechnet werden kann (Senatsurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - FamRZ 2008, 1911, 1914 f.).

  • BGH, 06.02.2008 - XII ZR 14/06

    Berücksichtigung späterer Änderungen des verfügbaren Einkommens bei der Bemessung

    Auszug aus BGH, 17.12.2008 - XII ZR 9/07
    Nur wenn diese nacheheliche Solidarität in unterhaltsrechtlich vorwerfbarer Weise verletzt wird, etwa durch Aufgabe einer Berufstätigkeit, kann, abweichend von den tatsächlichen gegenwärtigen Verhältnissen, ein fiktives Einkommen berücksichtigt werden (Senatsurteil vom 6. Februar 2008 - XII ZR 14/06 - FamRZ 2008, 968, 972).

    Weil auch die Berücksichtigung dieser nachehelichen Veränderungen erst dort ihre Grenzen findet, wo sie auf einem unterhaltsrechtlich vorwerfbaren Verhalten beruht und dies grundsätzlich im Falle einer Unterhaltspflicht für neu hinzugetretene Kinder nicht der Fall ist, sind die Unterhaltsansprüche für nachehelich geborene eigene Kinder des Unterhaltspflichtigen (Senatsurteil vom 6. Februar 2008 - XII ZR 14/06 - FamRZ 2008, 968, 973) und für die in seinem Haushalt lebenden adoptierten Kinder (Senatsurteil vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 62/07 - zur Veröffentlichung bestimmt) bei der Bedarfsermittlung nach den ehelichen Lebensverhältnissen regelmäßig zu berücksichtigen.

    Soweit der Senat in seiner Rechtsprechung unerwartete Einkommenssteigerungen, z.B. durch einen Karrieresprung, im Rahmen der Unterhaltsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen unberücksichtigt gelassen hat, beruht dies auf der gesetzlichen Wertung, wonach das Unterhaltsrecht den geschiedenen Ehegatten nicht besser stellen will, als er während der Ehe stand oder aufgrund einer schon absehbaren Entwicklung ohne die Scheidung stehen würde (Senatsurteil vom 6. Februar 2008 - XII ZR 14/06 - FamRZ 2008, 968, 972).

  • BGH, 15.03.2006 - XII ZR 30/04

    Umfang des Selbstbehalts beim Trennungsunterhalt

    Auszug aus BGH, 17.12.2008 - XII ZR 9/07
    Dies nicht schon bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen, sondern erst auf der Stufe der Leistungsfähigkeit durch einen variablen Selbstbehalt auszugleichen, der dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten entsprechen müsste, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 15. März 2006 abgelehnt (BGHZ 166, 351, 360 ff. = FamRZ 2006, 683, 685 f.).

    Auch das kann nach der Rechtsprechung des Senats nicht erst nach § 1581 BGB im Rahmen der Leistungsfähigkeit aufgefangen werden (vgl. schon BGHZ 166, 351, 358 ff. = FamRZ 2006, 683, 684 f.).

  • BGH, 20.10.1993 - XII ZR 89/92

    Ermittlung des Unterhaltsbedarfs eines getrennt lebenden Ehegatten im Hinblick

    Auszug aus BGH, 17.12.2008 - XII ZR 9/07
    In seiner späteren Rechtsprechung hat der Senat den Stichtag auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Ehescheidung verlagert und damit, unabhängig von der Absehbarkeit im Zeitpunkt der Trennung, alle Entwicklungen bis zu diesem Zeitpunkt, wie etwa den Wechsel der Steuerklasse (vgl. insoweit Senatsurteile vom 16. Juni 1982 - IVb ZR 727/80 - FamRZ 1983, 152, 153 und vom 11. Mai 1988 - IVb ZR 42/87 - FamRZ 1988, 817, 818) oder die Geburt eines weiteren Kindes aus einer neuen Beziehung (Senatsurteil vom 25. November 1998 - XII ZR 98/97 - FamRZ 1999, 367, 368 f.), in die ehelichen Lebensverhältnisse einbezogen (Senatsurteil vom 20. Oktober 1993 - XII ZR 89/92 - FamRZ 1994, 87, 89).

    Entsprechend hat das Amtsgericht hier das noch vor der rechtskräftigen Scheidung geborene Kind M. bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse berücksichtigt, nicht aber die ebenfalls aus der neuen Beziehung des Beklagten hervorgegangenen Kinder J. und W.K. Schon diese Differenzierung ist in der Literatur als nicht überzeugend kritisiert worden (Ewers FamRZ 1994, 816, 817; vgl. auch Graba FamRZ 1999, 370, 371).

  • BGH, 25.11.1998 - XII ZR 98/97

    Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse durch die Unterhaltspflicht eines

    Auszug aus BGH, 17.12.2008 - XII ZR 9/07
    In seiner späteren Rechtsprechung hat der Senat den Stichtag auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Ehescheidung verlagert und damit, unabhängig von der Absehbarkeit im Zeitpunkt der Trennung, alle Entwicklungen bis zu diesem Zeitpunkt, wie etwa den Wechsel der Steuerklasse (vgl. insoweit Senatsurteile vom 16. Juni 1982 - IVb ZR 727/80 - FamRZ 1983, 152, 153 und vom 11. Mai 1988 - IVb ZR 42/87 - FamRZ 1988, 817, 818) oder die Geburt eines weiteren Kindes aus einer neuen Beziehung (Senatsurteil vom 25. November 1998 - XII ZR 98/97 - FamRZ 1999, 367, 368 f.), in die ehelichen Lebensverhältnisse einbezogen (Senatsurteil vom 20. Oktober 1993 - XII ZR 89/92 - FamRZ 1994, 87, 89).

    Entsprechend hat das Amtsgericht hier das noch vor der rechtskräftigen Scheidung geborene Kind M. bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse berücksichtigt, nicht aber die ebenfalls aus der neuen Beziehung des Beklagten hervorgegangenen Kinder J. und W.K. Schon diese Differenzierung ist in der Literatur als nicht überzeugend kritisiert worden (Ewers FamRZ 1994, 816, 817; vgl. auch Graba FamRZ 1999, 370, 371).

  • BGH, 16.04.2008 - XII ZR 107/06

    Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts

    Auszug aus BGH, 17.12.2008 - XII ZR 9/07
    Es genügt eine schwerwiegende Gefährdung seiner Vermögensinteressen, die dadurch entstehen kann, dass der Unterhaltsschuldner bereits geleisteten Unterhalt trotz angestiegenen Einkommens des Unterhaltsberechtigten später nicht zurückfordern kann (Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325, 1327).
  • BGH, 12.04.2006 - XII ZR 240/03

    Zeitliche Befristung des Aufstockungsunterhalts

    Auszug aus BGH, 17.12.2008 - XII ZR 9/07
    Jedenfalls der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt ist danach regelmäßig zu begrenzen oder zu befristen, wenn ehebedingte Nachteile nicht mehr vorliegen, während eine Begrenzung oder Befristung bei noch vorhandenen ehebedingten Nachteilen regelmäßig ausgeschlossen ist (vgl. schon zum früheren Recht Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007 f.).
  • BGH, 26.10.2005 - XII ZR 34/03

    Berücksichtigung des Kindergeldes bei der Berechnung des Kindesunterhalts

    Auszug aus BGH, 17.12.2008 - XII ZR 9/07
    Weil der Sohn nach dem Vortrag der Parteien eine einjährige Einstiegsqualifizierung im Bereich Gastgewerbe-Service durchführte und dafür von der Bundesanstalt für Arbeit lediglich monatlich 192 EUR erhielt, dürfte sein Unterhaltsanspruch auch unter Berücksichtigung des für seinen Bedarf zu verwendenden vollen Kindergeldes (Senatsurteil BGHZ 164, 375, 382 ff. = FamRZ 2006, 99, 101 f.) nicht vollständig gedeckt gewesen sein.
  • BGH, 13.06.2001 - XII ZR 343/99

    Neue Grundsätze zur Berechnung des nachehehlichen Unterhalts

    Auszug aus BGH, 17.12.2008 - XII ZR 9/07
    Auch ein während der Ehezeit noch nicht absehbares und erst nachehelich hinzu getretenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten war danach bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, wenn es als Surrogat an die Stelle der ehelichen Haushaltsarbeit und Kindererziehung getreten war (Senatsurteile vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, 986, 989 ff. und vom 5. Mai 2004 - XII ZR 132/02 - FamRZ 2004, 1173 f.).
  • BGH, 01.10.2008 - XII ZR 62/07

    Berücksichtigung des Unterhaltsbedarfs eines nachehelich adoptierten Kindes und

    Auszug aus BGH, 17.12.2008 - XII ZR 9/07
    Weil auch die Berücksichtigung dieser nachehelichen Veränderungen erst dort ihre Grenzen findet, wo sie auf einem unterhaltsrechtlich vorwerfbaren Verhalten beruht und dies grundsätzlich im Falle einer Unterhaltspflicht für neu hinzugetretene Kinder nicht der Fall ist, sind die Unterhaltsansprüche für nachehelich geborene eigene Kinder des Unterhaltspflichtigen (Senatsurteil vom 6. Februar 2008 - XII ZR 14/06 - FamRZ 2008, 968, 973) und für die in seinem Haushalt lebenden adoptierten Kinder (Senatsurteil vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 62/07 - zur Veröffentlichung bestimmt) bei der Bedarfsermittlung nach den ehelichen Lebensverhältnissen regelmäßig zu berücksichtigen.
  • BGH, 14.11.1984 - IVb ZR 38/83

    Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse; Prozeßvergleich über Unterhalt

  • BGH, 27.11.1985 - IVb ZR 78/84

    Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse durch erst nach der Scheidung

  • BGH, 16.03.1988 - IVb ZR 40/87

    Unterhalt bis zur Erlangung angemessener Erwerbstätigkeit; Berücksichtigung der

  • BGH, 16.06.1982 - IVb ZR 727/80

    Anrechnung von Einkünften aus einer Nebentätigkeit bei der Unterhaltsbemessung;

  • BGH, 23.11.1983 - IVb ZR 21/82

    Berücksichtigung einer zwischen Trennung und Scheidung aufgenommenen

  • BGH, 05.05.2004 - XII ZR 132/02

    Zur unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung von Versorgungsleistungen, die ein

  • OLG Düsseldorf, 18.12.2006 - 7 UF 154/06

    Nachscheidungsunterhalt - Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten;

  • BGH, 23.04.1986 - IVb ZR 34/85

    Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung

  • BGH, 11.05.1988 - IVb ZR 42/87

    Änderung der Steuerklasse; Wegfall von Unterhaltsverpflichtungen; Versetzung in

  • BGH, 25.01.1984 - IVb ZR 51/82

    Berechnung des Trennungsunterhalts; Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse

  • BGH, 20.07.1990 - XII ZR 73/89

    Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten bei Wegfall von Kindesunterhalt

  • BGH, 23.11.1983 - IVb ZR 15/82

    Auswirkungen einer zwischen Trennung und Scheidung der Eheleute erstmals

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10

    Dreiteilungsmethode

    In das Gesamteinkommen bezieht der Bundesgerichtshof das tatsächliche Einkommen der Beteiligten ein, damit namentlich auch die durch die Wiederverheiratung erzielten Splittingvorteile (vgl. BGHZ 177, 356 ) sowie Einkommenserhöhungen infolge eines die Ehe nicht prägenden, nachehelichen Karrieresprungs des Unterhaltspflichtigen, soweit diese die neu hinzugetretene Unterhaltsverpflichtung auffangen (vgl. BGHZ 179, 196 ).
  • BGH, 27.05.2009 - XII ZR 111/08

    Dauer des nachehelichen Krankheitsunterhalts

    Die in § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgegebene Anknüpfung an die ehelichen Lebensverhältnisse kann deren grundsätzliche Wandelbarkeit lediglich nach dem Zweck des nachehelichen Unterhalts einerseits und der fortwirkenden ehelichen Solidarität andererseits begrenzen (Senatsurteil BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411, 413 f.).

    Umgekehrt ist nach der Rechtsprechung des Senats zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen allerdings auch eine erst nachehelich hinzutretende zusätzliche Altersvorsorge zu berücksichtigen, weil darin kein unterhaltsrechtlich vorwerfbares Verhalten liegt, welches die nacheheliche Solidarität der geschiedenen E-hegatten verletzt (vgl. Senatsurteil BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411, 413 f.).

  • BGH, 07.12.2011 - XII ZR 151/09

    Nachehelicher Unterhalt: Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse; Bemessung

    (2) Soweit im Rahmen der Leistungsfähigkeit gegenüber einem geschiedenen und einem gleichrangigen neuen Ehegatten bei der Billigkeitsabwägung eine Dreiteilung des vorhandenen Einkommens erfolgt, ist nach den Grundsätzen der bisherigen Senatsrechtsprechung das gesamte Einkommen aller Beteiligten zu berücksichtigen (vgl. insoweit Senatsurteile BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411 Rn. 39 f. und BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911 Rn. 40 ff.).

    Das schließt auch Einkünfte aus einem nachehelichen Karrieresprung ein, die lediglich die nachehelich hinzu getretene Unterhaltspflicht auffangen (Senatsurteil BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411 Rn. 32 ff.).

  • BGH, 18.11.2009 - XII ZR 65/09

    Gleichbehandlung von Unterhaltsansprüchen aus erster und zweiter Ehe im Hinblick

    a) Der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten ist bei Wiederverheiratung des unterhaltspflichtigen Ehegatten zur gleichmäßigen Aufteilung des Einkommens der Beteiligten nach der sogenannten Drittelmethode zu bemessen (im Anschluss an Senatsurteile BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911; vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 62/07 - FamRZ 2009, 23; BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411 und vom 28. Januar 2009 - XII ZR 119/07 - FamRZ 2009, 579).

    Damit ist das Berufungsgericht der neueren Rechtsprechung des Senats gefolgt (Senatsurteile BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911; vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 62/07 - FamRZ 2009, 23 und BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411; ebenso OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 1254; OLG Bremen NJW 2009, 925; OLG Celle NJW 2009, 1758; OLG Braunschweig FamRZ 2009, 977).

    Im Vergleich zu anderen Bedarfsmaßstäben, etwa dem angemessenen Lebensbedarf, der sich allein aus der Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten ergibt, knüpft das Gesetz damit den Unterhaltsbedarf an die Lebensstellung des Unterhaltspflichtigen an (abgeleitete Lebensstellung; vgl. Senatsurteil BGHZ 179, 196, 204 f. = FamRZ 2009, 411, 414).

    Diese Rechtsprechung hat der Senat konsequent fortgeführt und auch auf nachehelich erstmals entstandene Unterhaltspflichten angewendet, zunächst auf den Kindesunterhalt (Senatsurteile BGHZ 166, 351 = FamRZ 2006, 683 und vom 6. Februar 2008 - XII ZR 14/06 - FamRZ 2008, 968, 972), später auch auf die nach Wiederverheiratung gegenüber dem neuen Ehegatten entstandene Unterhaltspflicht (Senatsurteile BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911; vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 62/07 - FamRZ 2009, 23; BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411 und vom 28. Januar 2009 - XII ZR 119/07 - FamRZ 2009, 579).

    Das wäre etwa der Fall, wenn er unter Verstoß gegen seine Erwerbsobliegenheit seine Arbeitsstelle aufgegeben hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 179, 196, 205 = FamRZ 2009, 411, 414 und vom 6. Februar 2008 - XII ZR 14/06 - FamRZ 2008, 968, 972).

    Auf die Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen kann der Gesichtspunkt der Obliegenheitsverletzung allerdings von vornherein nicht zutreffen (Senatsurteil BGHZ 179, 196, 206 f. = FamRZ 2009, 411, 414).

    Der Senat hat bereits anhand der Entwicklung der Rechtsprechung dargestellt, dass das zunächst auch vom Senat angewandte Stichtagsprinzip zunehmend zu lockern war (Senatsurteil BGHZ 179, 196, 201 ff. = FamRZ 2009, 411, 413 f.), weil es sowohl zu Lasten des Unterhaltspflichtigen als auch - im Hinblick auf nach der Scheidung hinzugetretenes Einkommen - zu Lasten des Unterhaltsberechtigten zu unbilligen (teils verfassungswidrigen, BVerfG FamRZ 2002, 527) Ergebnissen führte, die das Prinzip selbst und dessen schematische Anwendung schon frühzeitig in Frage stellten.

    Dass es sich bei dieser Praxis wie auch bei ihrer Weiterentwicklung durch den Senat im Wesentlichen um eine vereinfachende Zusammenfassung handelt und die Wertungen des § 1581 BGB (z.B. die Heranziehung nicht prägenden Einkommens im Rahmen der Billigkeitsabwägung) dadurch nicht außer Kraft gesetzt werden, sondern weiterhin zu beachten sind, ist in die Rechtsprechung des Senats etwa bei der Einbeziehung zusätzlichen Einkommens aus einem Karrieresprung (Senatsurteile BGHZ 179, 196, 207 f. = FamRZ 2009, 411, 414 f. und vom 28. Januar 2009 - XII ZR 119/07 - FamRZ 2009, 579) oder des Splittingvorteils aus der neuen Ehe (Senatsurteil BGHZ 177, 356, 376 = FamRZ 2008, 1911, 1916) bereits eingeflossen.

    Auch eine Ergebniskorrektur auf der Ebene der Leistungsfähigkeit, die ausgehend von der Ansicht des Berufungsgerichts und der von ihm unterstellten Gleichrangigkeit der Beklagten mit der jetzigen Ehefrau konsequent hätte durchgeführt werden müssen und zudem von einem - vom Senat abgelehnten - aus der Unterhaltsquote abgeleiteten Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen ausgehen müsste (vgl. Senatsurteile BGHZ 166, 351, 360 ff. = FamRZ 2006, 683, 684 f. und BGHZ 179, 196, 203 = FamRZ 2009, 411, 413), würde zu keiner gleichmäßigen Teilhabe führen.

  • BGH, 14.04.2010 - XII ZR 89/08

    Nachehelicher Unterhalt: Unterhaltsbemessung bei vollständiger bzw. teilweiser

    Die in § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgegebene Anknüpfung an die ehelichen Lebensverhältnisse begrenzt deren grundsätzliche Wandelbarkeit lediglich nach dem Zweck des nachehelichen Unterhalts einerseits und der fortwirkenden ehelichen Solidarität andererseits (Senatsurteile BGHZ 175, 182 = FamRZ 2008, 968 - Tz. 43 ff.; BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411 - Tz. 16 ff. und vom 18. November 2009 - XII ZR 65/09 - FamRZ 2010, 111 Tz. 23 ff.).

    Denn das Unterhaltsrecht will den geschiedenen Ehegatten nicht besser stellen, als er während der Ehezeit stand oder aufgrund einer schon absehbaren Entwicklung ohne die Scheidung stehen würde (Senatsurteile BGHZ 175, 182 = FamRZ 2008, 968 - Tz. 46 und BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411 - Tz. 25 und BGHZ 171, 206 = FamRZ 2007, 793 - Tz. 20 ff.).

    Weil danach schon kein Karrieresprung vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob sich ein solcher im Rahmen der hier gebotenen Dreiteilung überhaupt auf die Bedarfsbemessung auswirken würde (BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411 - Tz. 32 ff.).

    Gleiches gilt für die Unterhaltspflicht gegenüber einer neuen Ehefrau des Beklagten, die nach der - nach Erlass des angefochtenen Urteils ergangenen - Rechtsprechung des Senats im Weg der Dreiteilung zu berücksichtigen ist (Senatsurteile BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911 - Tz. 37 ff.; vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 62/07 - FamRZ 2009, 23 Tz. 28 f.; BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411 - Tz. 27 ff. und Urteil vom 18. November 2009 - XII ZR 65/09 - FamRZ 2010, 111 Tz. 21).

  • BGH, 11.11.2015 - XII ZB 7/15

    Verfahren auf Trennungsunterhalt: Aufstockungsunterhalt wegen Vorwegabzugs des

    Allerdings haben solche Einkommensverbesserungen unberücksichtigt zu bleiben, die auf eine unerwartete und vom Normalverlauf abweichende Entwicklung zurückzuführen sind (vgl. etwa Senatsurteil BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411 Rn. 25).
  • BGH, 16.12.2009 - XII ZR 50/08

    Mindestbedarf für den Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines nichtehelich

    Der Bedarf eines Unterhaltsberechtigten kann nicht mit dem entsprechenden Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen gleichgesetzt werden (vgl. insoweit Senatsurteile vom 18. November 2009 - XII ZR 65/09 - zur Veröffentlichung bestimmt und BGHZ 179, 196, 206 f. Tz 30 f. = FamRZ 2009, 411, 414).
  • BGH, 17.06.2009 - XII ZR 102/08

    Verlängerung des nachehelichen Betreuungsunterhalts über die Vollendung des

    Die in § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgegebene Anknüpfung an die ehelichen Lebensverhältnisse kann deren grundsätzliche Wandelbarkeit lediglich nach dem Zweck des nachehelichen Unterhalts einerseits und der fortwirkenden ehelichen Solidarität andererseits begrenzen (Senatsurteil BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411, 413 f.).
  • BGH, 17.02.2010 - XII ZR 140/08

    Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts: Kompensation

    Die in § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgegebene Anknüpfung an die ehelichen Lebensverhältnisse begrenzt deren grundsätzliche Wandelbarkeit lediglich nach dem Zweck des nachehelichen Unterhalts einerseits und der fortwirkenden ehelichen Solidarität andererseits (Senatsurteile BGHZ 175, 182 = FamRZ 2008, 968 - Tz. 43 ff.; BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411 - Tz. 16 ff. und vom 18. November 2009 - XII ZR 65/09 - FamRZ 2010, 111 Tz. 23 ff.; a.A. MünchKomm/Maurer BGB 5. Aufl. § 1578 Rdn. 6).

    Dass der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen darüber hinausgeht und gegenüber dem nachehelichen Unterhalt sowie dem Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB regelmäßig mit zurzeit 1.000 EUR monatlich angesetzt wird (vgl. Düsseldorfer Tabelle Stand: 1. Januar 2010 B IV FamRZ 2010, 173, 174 und Ziff. 21.4 der Leitlinien der Oberlandesgerichte), steht dem nicht entgegen, weil der Bedarf eines Unterhaltsberechtigten nicht mit dem entsprechenden Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen gleichgesetzt werden darf (vgl. insoweit Senatsurteile vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt und BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411 - Tz. 30 f.).

  • BGH, 17.03.2010 - XII ZR 204/08

    Betreuungsunterhalt: Billigkeitsprüfung im Falle der Betreuung eines volljährigen

    Die in § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgegebene Anknüpfung an die ehelichen Lebensverhältnisse begrenzt deren grundsätzliche Wandelbarkeit lediglich nach dem Zweck des nachehelichen Unterhalts einerseits und der fortwirkenden ehelichen Solidarität andererseits (Senatsurteile BGHZ 175, 182 = FamRZ 2008, 968 - Tz. 43 ff.; BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411 - Tz. 16 ff. und vom 18. November 2009 - XII ZR 65/09 - FamRZ 2010, 111 Tz. 23 ff.).
  • BGH, 25.11.2009 - XII ZR 8/08

    Ausschluss der Abänderbarkeit eines Unterhaltsvergleichs bei Fehlen einer

  • BGH, 28.01.2009 - XII ZR 119/07

    Berücksichtigung von neu hinzugekommenen Unterhaltspflichten bei der Bemessung

  • BGH, 13.01.2010 - XII ZR 123/08

    Betreuungsunterhalt: Voraussetzungen der Verlängerung über die Vollendung des

  • BGH, 02.06.2010 - XII ZR 138/08

    Nachehelicher Unterhalt: Berücksichtigung einer nach der Scheidung erhaltenen

  • BGH, 27.01.2010 - XII ZR 100/08

    Nachehelicher Unterhalt: Maßgeblichkeit der Feststellungen im Vorprozess zur

  • OLG Brandenburg, 03.06.2019 - 9 UF 49/19

    Berücksichtigung nachehelicher Einkommensteigerungen bei der Unterhaltsberechnung

  • OLG Stuttgart, 11.04.2013 - 2 U 111/12

    AGG-Warndatei: Entschädigungsanspruch wegen Weitergabe von Informationen über

  • OLG Stuttgart, 15.09.2009 - 17 UF 128/09

    Nachehelichenunterhalt: Fortwirken ehebedingter Nachteile; Begrenzung bzw.

  • OLG Frankfurt, 12.06.2019 - 2 UF 112/18

    Anspruchsübergang bei Sozialhilfegewährung auf Darlehensbasis

  • OLG Brandenburg, 30.08.2021 - 9 UF 239/20

    Höhe des Trennungsunterhalts; Berücksichtigung von Guthaben auf dem

  • OLG Hamm, 08.12.2010 - 8 UF 103/09

    Begriff der ehelichen Lebensverhältnisse i.S. von § 58 EheG; Befristung des

  • OLG Saarbrücken, 12.05.2010 - 6 UF 132/09

    Betreuungsunterhalt für den geschiedenen Ehegatten: Berücksichtigung des

  • OLG Stuttgart, 12.03.2015 - 2 U 61/14

    Stufenklage: Ansprüche eines Handelsvertreters unter Berücksichtigung einer

  • OLG Karlsruhe, 08.04.2010 - 2 UF 147/09

    Nachehelicher Altersunterhalt: Ehebedingte Nachteile bei Nichtweiteraufbau der

  • OLG Frankfurt, 03.03.2009 - 3 UF 275/08

    Begrenzung von Aufstockungsunterhalt

  • OLG Hamm, 26.03.2010 - 7 UF 118/09

    Befristung des Unterhaltsanspruchs bei fortbestehenden ehebedingten Nachteilen

  • OLG Hamm, 08.12.2010 - 8 UF 82/09

    Zulässigkeit eines Antrags auf Befristung des nachehelichen Unterhalts nach

  • OLG Brandenburg, 24.03.2009 - 10 UF 92/08

    Nachehelichenunterhalt: Unterhaltsberechnung unter Anrechnung fiktiven Einkommens

  • OLG Hamm, 28.04.2009 - 2 WF 1/09

    Zeitliche Grenzen einer Abänderungsklage; Begriff der wesentlichen Veränderung

  • OLG Frankfurt, 12.08.2010 - 6 UF 243/09

    Abänderung eines Unterhaltsvergleichs

  • OLG Hamm, 19.09.2013 - 4 UF 259/12
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht