Weitere Entscheidungen unten: BGH, 25.02.2009 | OLG Karlsruhe, 05.06.2008

Rechtsprechung
   BGH, 12.02.2009 - VII ZB 76/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,1298
BGH, 12.02.2009 - VII ZB 76/07 (https://dejure.org/2009,1298)
BGH, Entscheidung vom 12.02.2009 - VII ZB 76/07 (https://dejure.org/2009,1298)
BGH, Entscheidung vom 12. Februar 2009 - VII ZB 76/07 (https://dejure.org/2009,1298)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Hemmung des Laufs der Berufungsbegründungsfrist durch ein als besondere Ausgestaltung des gerichtlichen Güteverfahrens durchgeführtes Mediationsverfahren

  • Anwaltsblatt

    § 278 ZPO
    Gerichtsmediation hemmt keine Frist zur Berufungsbegründung

  • Judicialis

    ZPO § 251; ; ZPO § 278 Abs. 2; ; ZPO § 522 Abs. 1; ; ZPO § 574 Abs. 2

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 278; ZPO § 520 Abs. 2
    Keine Hemmung der Berufungsbegründungsfrist durch Mediationsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Möglichkeit der Hemmung des Laufs der Berufungsbegründungsfrist durch ein als besondere Ausgestaltung des gerichtlichen Güteverfahrens durchgeführtes Mediationsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Mediation hemmt nicht den Lauf der Berufungsbegründungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zu Tode vermittelt / Von Mediationsverfahren und Berufungen

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 42 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Mediationsverfahren hemmt Berufungsbegründungsfrist nicht

Besprechungen u.ä. (5)

  • beck-blog (Kurzanmerkung)

    Risiken und Nebenwirkungen von Gerichtsmediation

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Vorsicht beim Übergang vom Hauptverfahren in die Mediation

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Mediationsverfahren hemmt Berufungsbegründungsfrist nicht

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 42 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Mediationsverfahren hemmt Berufungsbegründungsfrist nicht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mediation hemmt nicht den Lauf der Berufungsbegründungsfrist! (IBR 2009, 301)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 1149
  • MDR 2009, 582
  • FamRZ 2009, 775
  • VersR 2010, 547
  • AnwBl 2009, 384
  • BauR 2009, 847
  • ZfBR 2009, 449
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.12.1991 - VI ZB 26/91

    Unwirksame Verlängerung der Begründungsfrist bei Antragstellung nach Fristablauf

    Auszug aus BGH, 12.02.2009 - VII ZB 76/07
    Die Fristverlängerung war fehlerhaft, weil die Berufungsbegründungsfrist bereits abgelaufen und ein Verlängerungsantrag bis zum Ablauf der Frist nicht gestellt worden war (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1991 - VI ZB 26/91, BGHZ 116, 377).

    Eine solche Verlängerung ist unwirksam ( BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1991 - VI ZB 26/91, BGHZ 116, 377).

  • BGH, 04.10.1994 - VI ZB 17/93

    Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nach Wiedereinsetzung in

    Auszug aus BGH, 12.02.2009 - VII ZB 76/07
    Dieser stellte entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung nicht die Nachholung der versäumten Prozesshandlung dar ( BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1994 - VI ZB 17/93, NJW 1995, 60 m.w.N.).
  • BGH, 18.11.2003 - VIII ZB 37/03

    Wirksamkeit der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei angenommenem, aber

    Auszug aus BGH, 12.02.2009 - VII ZB 76/07
    Grenzen ergeben sich allerdings aus dem Gebot der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ( BGH, Beschluss vom 18. November 2003 - VIII ZB 37/03, NJW 2004, 1460 m.w.N.).
  • BGH, 02.10.2012 - I ZR 82/11

    Völkl

    Die am 21. Mai 2008 gleichwohl erfolgte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch den Senatsvorsitzenden des Berufungsgerichts ist bei einem nicht rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag unwirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1991 - VI ZB 26/91, BGHZ 116, 377, 378; Beschluss vom 12. Februar 2009 - VII ZB 76/07, NJW 2009, 1149 Rn. 13).
  • BGH, 29.03.2017 - XII ZB 576/16

    Verlängerung einer bereits abgelaufenen Rechtsmittelbegründungsfrist

    Die Verlängerung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels durch den Vorsitzenden des Rechtsmittelgerichts ist nicht wirksam, wenn im Zeitpunkt des Eingangs des Verlängerungsantrags die Frist zur Rechtsmittelbegründung bereits abgelaufen war (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. November 2005, XII ZB 140/05, FamRZ 2006, 190 und vom 24. Januar 1996, XII ZB 184/95, FamRZ 1996, 543; BGH Beschluss vom 17. Dezember 1991, VI ZB 26/91, BGHZ 116, 377 = NJW 1992, 842 und BGH Beschluss vom 12. Februar 2009, VII ZB 76/07, NJW 2009, 1149).

    Demgegenüber ist die Verlängerung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels durch den Vorsitzenden des Rechtsmittelgerichts nicht wirksam, wenn im Zeitpunkt des Eingangs des Verlängerungsantrags die Frist zur Rechtsmittelbegründung bereits abgelaufen war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. November 2005 - XII ZB 140/05 - FamRZ 2006, 190, 191 und vom 24. Januar 1996 - XII ZB 184/95 - FamRZ 1996, 543, 544; BGHZ 116, 377 = NJW 1992, 842 und BGH Beschluss vom 12. Februar 2009 - VII ZB 76/07 - NJW 2009, 1149 Rn. 13; Keidel/Weber FamFG 19. Aufl. § 117 Rn. 36).

  • BGH, 19.07.2016 - II ZB 3/16

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Wirksamkeit einer

    Eine solche Verlängerung ist unwirksam (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1991 - VI ZB 26/91, BGHZ 116, 377; Beschluss vom 12. Februar 2009 - VII ZB 76/07, NJW 2009, 1149 Rn. 13).

    Diese Auffassung entspricht seither der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - III ZR 168/12, NJW-RR 2013, 692 Rn. 11; Urteil vom 2. Oktober 2012 - I ZR 82/11, GRUR 2013, 638 Rn. 21; Beschluss vom 30. Juni 2011 - III ZB 6/11, juris Rn. 15; Beschluss vom 12. Februar 2009 - VII ZB 76/07, NJW 2009, 1149 Rn. 13; Beschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 140/05, NJW-RR 2006, 355 Rn. 6; Beschluss vom 23. September 2004 - VII ZB 43/03, juris Rn. 5; Beschluss vom 17. Dezember 1991 - VI ZB 26/91, NJW 1992, 842) an der auch nach Überprüfung ausdrücklich festgehalten wurde (BGH, Beschluss vom 24. Januar 1996 - XII ZB 184/95, NJW-RR 1996, 513, 514).

  • BGH, 01.06.2017 - V ZB 106/16

    Berufungsverfahren: Bedingte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

    Danach darf eine Prozesspartei, der auf ihren rechtzeitig vor Fristablauf gestellten Antrag eine Fristverlängerung gewährt worden ist, grundsätzlich davon ausgehen, dass die betreffende richterliche Verfügung wirksam ist (vgl. Senat, Urteil vom 2. Oktober 2009 - V ZR 235/08, BGHZ 182, 307 Rn. 16; BGH, Beschluss vom 18. November 2003 - VIII ZB 37/03, NJW 2004, 1460 mwN; Beschluss vom 12. Februar 2009 - VII ZB 76/07, NJW 2009, 1149 Rn. 13; Beschluss vom 19. Juli 2016 - II ZB 3/16, NJW-RR 2016, 1529 Rn. 14).
  • BGH, 20.08.2014 - XII ZB 155/13

    Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen: Pflicht des

    Insoweit liegt der Fall anders als bei der Fristverlängerung durch den Vorsitzenden eines nicht berufenen Spruchkörpers (BGHZ 37, 125 = NJW 1962, 1396; offen gelassen in einem wiederum anders gelagerten Fall BGH Beschluss vom 12. Februar 2009 - VII ZB 76/07 - NJW 2009, 1149).
  • OLG Dresden, 23.02.2010 - 9 U 2043/08

    "Einschlafen von Verhandlungen": Wann endet Verjährungshemmung?

    Unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes durfte die Klägerin erwarten, dass die hierauf gründende richterliche Verfügung wirksam ist (vgl. BGH BauR 2009, 847).
  • BGH, 30.06.2011 - III ZB 6/11

    Schadensersatzansprüche aus § 19 Abs.1 BNotO unterliegen der Verfassungsmäßigkeit

    Da die Begründungsfrist zum Zeitpunkt des Verlängerungsantrags bereits abgelaufen war, kam eine Verlängerung nicht mehr in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - VII ZB 76/07, NJW 2009, 1149 Rn. 13; Beschluss vom 17. Dezember 1991 - VI ZB 26/91, BGHZ 116, 377, 378 f).
  • OLG Nürnberg, 30.05.2017 - 7 UF 348/17

    Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist gegen einen zweiten Versäumnisbeschluss

    Gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i. V. mit § 520 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZPO wäre die Fristverlängerung allerdings nur möglich gewesen, wenn der Verlängerungsantrag vor Ablauf der Begründungsfrist bei dem für die Verlängerung zuständigem Beschwerdegericht eingegangen wäre (vgl. BGH MDR 2009, 582; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., Rn. 16 a zu § 520).
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Rechtsprechung
   BGH, 25.02.2009 - Xa ARZ 197/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,2940
BGH, 25.02.2009 - Xa ARZ 197/08 (https://dejure.org/2009,2940)
BGH, Entscheidung vom 25.02.2009 - Xa ARZ 197/08 (https://dejure.org/2009,2940)
BGH, Entscheidung vom 25. Februar 2009 - Xa ARZ 197/08 (https://dejure.org/2009,2940)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Bestimmung eines zuständigen Gerichts i.R.e. mutmaßlichen Abweichung in einer Rechtsfrage von der Rechtsprechung höherer Instanzen; Zuständigkeit des Mahngerichts i.R.e. nachträglicher Titulierung von nicht in den Vollstreckungsbescheid aufgenommener Kosten bei fehlender ...

  • Judicialis

    RVG § 11; ; ZPO § 36 Abs. 3; ; ZPO § 103; ; ZPO § 699 Abs. 3

  • rechtsportal.de

    Bestimmung eines zuständigen Gerichts i.R.e. mutmaßlichen Abweichung in einer Rechtsfrage von der Rechtsprechung höherer Instanzen; Zuständigkeit des Mahngerichts i.R.e. nachträglicher Titulierung von nicht in den Vollstreckungsbescheid aufgenommener Kosten bei fehlender ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Zuständigkeit des Mahngericht bei nachträglicher Titulierung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Mahnverfahren - So erhalten Sie nicht im Mahnbescheid enthaltene Kosten erstattet

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 860
  • MDR 2009, 589
  • FamRZ 2009, 775
  • Rpfleger 2009, 392
  • Rpfleger 2009, 625
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.04.1991 - I ARZ 136/91

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Festsetzung der im Mahnverfahren entstandenen

    Auszug aus BGH, 25.02.2009 - Xa ARZ 197/08
    Es beabsichtigt, das Amtsgericht Aschersleben als zuständiges Gericht zu bestimmen, sieht sich aber an einer entsprechenden Entscheidung durch einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. April 1991 (I ARZ 136/91, NJW 1991, 2084) und Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts gehindert.

    Damit entfällt die vom Oberlandesgericht angenommene Divergenz zu dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. April 1991 (aaO), der sich mit der Zuständigkeit nach § 19 Abs. 2 Satz 2 BRAGO für die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung befasst und diese ausdrücklich von der Zuständigkeit für die Kostenfestsetzung im Mahnverfahren unterscheidet.

    Hierbei handelt es sich um eine das Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO ausschließende, ausdrücklich dem Mahngericht übertragene Aufgabe (BGH, Beschl. v. 11.4.1991 - I ARZ 136/91, NJW 1991, 2084; OLG Nürnberg, JurBüro 2006, 141).

  • BayObLG, 02.02.2005 - 1Z AR 16/05

    Zuständigkeit des Prozessgerichts bei Antrag auf Verzinsung der Verfahrenskosten

    Auszug aus BGH, 25.02.2009 - Xa ARZ 197/08
    Auch eine Divergenz zu dem vom vorlegenden Oberlandesgericht angeführten Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Rpfleger 2004, 234) besteht ebenso wenig wie zu weiteren Entscheidungen dieses Gerichts (BayObLG NJW-RR 2005, 1012; Rpfleger 2006, 418).
  • BayObLG, 21.10.2003 - 1Z AR 118/03

    Voraussetzungen für Gerichtsstandsbestimmung im negativen Kompetenzkonflikt -

    Auszug aus BGH, 25.02.2009 - Xa ARZ 197/08
    Auch eine Divergenz zu dem vom vorlegenden Oberlandesgericht angeführten Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Rpfleger 2004, 234) besteht ebenso wenig wie zu weiteren Entscheidungen dieses Gerichts (BayObLG NJW-RR 2005, 1012; Rpfleger 2006, 418).
  • BayObLG, 22.03.2006 - 1Z AR 22/06

    Zuständiges Gericht für Kostenfestsetzung im Verfahren auf Erteilung einer

    Auszug aus BGH, 25.02.2009 - Xa ARZ 197/08
    Auch eine Divergenz zu dem vom vorlegenden Oberlandesgericht angeführten Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Rpfleger 2004, 234) besteht ebenso wenig wie zu weiteren Entscheidungen dieses Gerichts (BayObLG NJW-RR 2005, 1012; Rpfleger 2006, 418).
  • OLG Nürnberg, 13.10.2005 - 13 W 1484/05

    Nachfestsetzung im Antrag auf Erlaß eines Vollstreckungsbescheids versehentlich

    Auszug aus BGH, 25.02.2009 - Xa ARZ 197/08
    Hierbei handelt es sich um eine das Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO ausschließende, ausdrücklich dem Mahngericht übertragene Aufgabe (BGH, Beschl. v. 11.4.1991 - I ARZ 136/91, NJW 1991, 2084; OLG Nürnberg, JurBüro 2006, 141).
  • OLG Hamm, 09.07.2014 - 32 Sa 46/14

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Kostenfestsetzung nach Rücknahme des

    Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist jedoch eine Kostenfestsetzung gemäß §§ 103 ff. ZPO (vgl. BGH NJW-RR 2009, 860, 861, Tz. 6).
  • OLG Hamm, 16.07.2012 - 32 Sa 30/12

    Örtliche Zuständigkeit; Vollstreckungsklausel; Vollstreckungsbescheid

    Zwar folgt die Entscheidung nicht gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO aus einer Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts I. vom 23.02.2012, weil das Amtsgericht I. den Beteiligten kein rechtliches Gehör gewährt hat, so dass die Verweisung ausnahmsweise nicht bindend ist (vgl. BGH NJW-RR 2009, 860, 862, Tz. 13).
  • OLG Hamm, 24.07.2012 - 32 Sa 62/12

    Zuständigkeitsbestimmung, Streitwert, Schmerzensgeld, Bindungswirkung

    Zwar folgt die Entscheidung nicht gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO aus einer Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts I3 vom 25.04.2012, weil das Landgericht I3 den Beteiligten zuvor kein rechtliches Gehör gewährt hat, so dass die Verweisung ausnahmsweise nicht bindend ist (vgl. BGH NJW-RR 2009, 860, 862, Tz. 13).
  • OLG Hamm, 27.12.2019 - 32 SA 70/19

    Gerichtsstandbestimmung; Kostenfestsetzungsverfahren; Zuständigkeit des

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, ist das Mahngericht auch für die nachträgliche Titulierung der für die Durchführung des Mahnverfahrens und den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids angefallenen Rechtsanwaltskosten zuständig (Beschl. v. 25.02.2009 - Xa ARZ 197/08 - juris , Rn. 11 f).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 05.06.2008 - 4 U 72/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,20225
OLG Karlsruhe, 05.06.2008 - 4 U 72/06 (https://dejure.org/2008,20225)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.06.2008 - 4 U 72/06 (https://dejure.org/2008,20225)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05. Juni 2008 - 4 U 72/06 (https://dejure.org/2008,20225)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Nutzungsentschädigung bei Miteigentum an einer Eigentumswohnung nach einer Scheidung in Form der Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts; Aufrechenbarer Gegenanspruch aufgrund einer von einer Partei getilgten gemeinsamen ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 743 Abs. 1; BGB § 745 Abs. 2
    Ansprüche des ausgezogenen Ehegatten hinsichtlich der Nutzung der im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehenden Ehewohnung durch den anderen Ehegatten

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2009, 222
  • FamRZ 2009, 775
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.12.1985 - IVb ZR 82/84

    Berücksichtigung der alleinigen Nutzung der Ehewohnung bei der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.06.2008 - 4 U 72/06
    Widersetzt sich ein Miteigentümer einer Neuregelung der Verwaltung und Benutzung des Miteigentums, obwohl eine solche Neuregelung nach billigem Ermessen (§ 745 Abs. 2 BGB ) geboten ist, kann der Anspruch auf Nutzungsentschädigung erst dann entstehen, wenn der eine Zahlung verlangende Miteigentümer mit hinreichender Deutlichkeit eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung des Miteigentums nach billigem Ermessen verlangt, wobei eine bloße Zahlungsaufforderung nicht ausreicht (vergleiche BGH, NJW 1986, 1340, 1341).

    Eine entsprechende konkludente Vereinbarung der geschiedenen Ehegatten ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Familiengericht der geschiedenen Ehefrau einen bestimmten monatlichen Unterhaltsbetrag zuspricht und hierbei - in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Parteien - einen Wohnvorteil der Ehefrau unterhaltsmindernd in Abzug bringt (vergleiche hierzu BGH, NJW 1986, 1339 ; BGH, NJW 1986, 1340 ).

    (Vergleiche zur letzteren Überlegung BGH, NJW 1986, 1340, 1341).

    Dies ist für die Beklagte jedoch ohne Bedeutung, da sie in der hier maßgeblichen Zeit - ab November 2004 - gegen den Beklagten ohnehin keinen Anspruch auf Geschiedenenunterhalt hat (vergleiche zur Handhabung des "billigen Ermessens" gemäß § 745 Abs. 2 BGB in einem derartigen Fall BGH, NJW 1986, 1340, 1341).

  • BGH, 09.10.1991 - XII ZR 2/90

    Rechtsfolgen der Fehlleitung eines Überweisungsbetrages; Divergenzen zwischen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.06.2008 - 4 U 72/06
    (vgl. dazu Palandt/Sprau, aaO.; BGH, NJW 1992, 114, 115; BGH, NJW-RR 1993, 386, 387).

    Eine entsprechende Regel lässt sich jedoch nur für diejenigen Fälle aufstellen, in denen die Parteien nicht verheiratet sind, oder in denen bestimmte Verpflichtungen nach der Trennung eingegangen werden (vgl. BGH, NJW 1992, 114, 115).

    Da ein billiger Vermögensausgleich beim Scheitern der Ehe in der Regel über den Zugewinnausgleich erfolgt, haben die Ehegatten bei einzelnen Vermögensdispositionen während der Ehe - wie beispielsweise beim Erwerb eines gemeinsamen Hauses - normalerweise nicht die Vorstellung, beim Scheitern der Ehe müsse wegen dieser Vermögensdisposition in irgend einer Weise vom Zugewinnaugleich abgewichen werden (vgl. ausführlich zur Behandlung unbenannter Zuwendungen Weinreich/Klein, Fachanwaltskommentar Familienrecht, 3. Aufl. 2008, § 1372 BGB , Rdnr. 36 ff.; ebenso wohl BGH, NJW 1992, 114, 115).

  • BGH, 11.12.1985 - IVb ZR 83/84

    Berücksichtigung der alleinigen Benutzung der Ehewohnung durch einen Ehegatten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.06.2008 - 4 U 72/06
    (Vergleiche beispielsweise BGH, NJW 1986, 1339 ; BGH, NJW 1994, 1721 ).

    Eine entsprechende konkludente Vereinbarung der geschiedenen Ehegatten ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Familiengericht der geschiedenen Ehefrau einen bestimmten monatlichen Unterhaltsbetrag zuspricht und hierbei - in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Parteien - einen Wohnvorteil der Ehefrau unterhaltsmindernd in Abzug bringt (vergleiche hierzu BGH, NJW 1986, 1339 ; BGH, NJW 1986, 1340 ).

  • BGH, 13.01.1993 - XII ZR 212/90

    Nutzungsentgelt für gemeinsames Haus nach Trennung der Ehegatten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.06.2008 - 4 U 72/06
    (vgl. dazu Palandt/Sprau, aaO.; BGH, NJW 1992, 114, 115; BGH, NJW-RR 1993, 386, 387).
  • OLG Oldenburg, 10.09.2007 - 15 U 27/07

    Rückzahlung des zur Finanzierung eines Wohnhauses zur Verfügung gestellten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.06.2008 - 4 U 72/06
    Der Umstand, dass die Beklagte gegen den Kläger wohl keinen Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns hat, weil dieser während der Ehe möglicherweise keinen Zugewinn erzielt hat (so jedenfalls die Prozesskostenhilfeentscheidung des Familiengerichts im Güterrechtsverfahren), kann noch nicht zu einer Anwendung von § 313 BGB führen (vgl. zu entsprechenden Fällen auch Weinreich/Klein, aaO., § 1372 BGB Rdnr. 38 und OLG Oldenburg, OLGR 2008, 286).
  • BGH, 13.04.1994 - XII ZR 3/93

    Bemessung der Entschädigung für die Nutzung der im gemeinsamen Eigentum stehenden

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.06.2008 - 4 U 72/06
    (Vergleiche beispielsweise BGH, NJW 1986, 1339 ; BGH, NJW 1994, 1721 ).
  • LG Mönchengladbach, 22.04.2016 - 11 O 1/16

    Geltendmachung von Auskunfts- und Nutzungsentschädigungsansprüchen in einer

    Anerkannt ist, dass auf diese Vorschrift auch ein Nutzungsentschädigungsanspruch gestützt werden können (vgl. MüKoBGB/ Schmidt , 6. Auflage 2013, § 745 Rn. 34; OLG Brandenburg NJW 2008, 1603; OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 775; OLG Naumburg NJW-RR 2009, 1447; OLG Frankfurt FamRZ 2011, 373, 374).
  • KG, 25.02.2015 - 3 UF 55/14

    Ehewohnung bei Getrenntleben: Wohnungszuweisung aus Gründen des Kindeswohls;

    Der Vorrang der Unterhaltsregelung gilt dann insoweit, als der Wohnvorteil tatsächlich unterhaltsrechtlich ausgeglichen wurde (OLG Bremen FamRB 2014, 241; OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 775, 777).
  • OLG Brandenburg, 10.05.2012 - 10 UF 227/10

    Trennungsunterhalt bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen:

    Denn soweit ein Unterhaltsanspruch entfällt oder ihr versagt wird, stünde ihrem Begehren auf Nutzungsentschädigung, das von der ausdrücklichen Geltendmachung abhängig ist, gerade keine anderweitige Regelung im Sinne einer Doppelverwertung entgegen (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2009, 775).
  • OLG Stuttgart, 25.07.2011 - 7 W 41/11

    Ehewohnung bei Getrenntleben: Gerichtszuständigkeit für den vor dem 1. September

    Besteht zwischen den geschiedenen Eheleuten Einigkeit über die Nutzung der im Miteigentum stehenden (früheren) "Ehewohnung", so bestimmt sich der Anspruch auf Leistung einer Nutzungsentschädigung richtigerweise nach § 745 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 04.08.2010, XII ZR 14/09 = BGHZ 186, S. 372 ff., Ziffern 15, 24; OLG Brandenburg, FamRZ 2008, S. 1444; OLG Naumburg, NJW-RR 2009, S. 1447; OLG Karlsruhe, FamRZ 2009, S. 775) und nicht nach §§ 2, 3 HausratsV analog (so aber OLG Hamm, FamRZ 2011, S. 481; OLG München, FamRZ 2007, S. 1655) oder § 1568 a BGB.
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