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   BGH, 18.02.2009 - XII ZB 137/08   

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https://dejure.org/2009,876
BGH, 18.02.2009 - XII ZB 137/08 (https://dejure.org/2009,876)
BGH, Entscheidung vom 18.02.2009 - XII ZB 137/08 (https://dejure.org/2009,876)
BGH, Entscheidung vom 18. Februar 2009 - XII ZB 137/08 (https://dejure.org/2009,876)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis der Beiordnung eines Rechtsanwalts für den ersten Rechtszug in einfach gelagerten Umgangsverfahren; Entscheidung über das Umgangsrecht als im Allgemeinen rechtlich und tatsächlich schwieriges Verfahren

  • Judicialis

    ZPO § 121 Abs. 2

  • ra.de
  • fr-blog.com

    Kein Rechtsanwaltsanspruch in einfachen Umgangssachen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 121 Abs. 2
    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe im Umfangsrechtsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Keine automatische Anwaltsbeiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe bei Umgangsstreitigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 794
  • FamRZ 2009, 857
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 11.09.2007 - XII ZB 27/07

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Vaterschaftsfeststellungsverfahren

    Auszug aus BGH, 18.02.2009 - XII ZB 137/08
    Auch die existentielle Bedeutung der Sache oder eine besondere, vom allgemeinen Prozessrecht stark abweichende Verfahrensart kann die Beiordnung eines Rechtsanwalts nahelegen (Senatsbeschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 27/07 - FamRZ 2007, 1968).

    So hat der Senat entschieden, dass im Vaterschaftsfeststellungsverfahren jedenfalls dann, wenn die Parteien entgegen gesetzte Ziele verfolgen, bereits die existentielle Bedeutung der Sache die Beiordnung eines Rechtsanwalts nahelegen könne; dies gelte auch deshalb, weil es sich bei einem solchen Statusprozess um ein vom allgemeinen Zivilprozess stark abweichendes Verfahren handele und die sachgerechten Verteidigungsmöglichkeiten - gerade auch in dem vom Senat entschiedenen Fall - dem Beklagten als juristischem Laien ohne rechtlichen Beistand kaum möglich sein werde (Senatsbeschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 27/07 - FamRZ 2007, 1968).

  • OLG Karlsruhe, 17.03.2005 - 18 WF 12/05

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren über das Umgangsrecht

    Auszug aus BGH, 18.02.2009 - XII ZB 137/08
    Das Oberlandesgericht hat es deshalb - im Ansatz zutreffend - abgelehnt, eine allgemeine Regel dahin aufzustellen, dass es sich bei einer Entscheidung über das Umgangsrecht im Allgemeinen um ein rechtlich und tatsächlich schwieriges Verfahren handele, das die Beiordnung eines Rechtsanwalts gebiete (so aber OLG Nürnberg FamRZ 1997, 215 ; differenzierend OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 2004 ; zur Beiordnung in Verfahren nach § 52 a FGG vgl. OLG München FamRZ 2000, 1225 ).
  • OLG Frankfurt, 25.02.2005 - 2 WF 61/05

    Prozesskostenhilfe: Anwaltsbeiordnung in Umgangsrechtsverfahren erster Instanz

    Auszug aus BGH, 18.02.2009 - XII ZB 137/08
    Allerdings wird auch die vom Oberlandesgericht befürwortete - umgekehrte - Regel, nach der "auch bei einem Verfahren mittleren Schwierigkeitsgrades die Beiordnung eines Rechtsanwalts jedenfalls für den ersten Rechtszug nicht oder nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen" werde (so bereits OLG Frankfurt FamRZ 2005, 2005, 2006), den Vorgaben des § 121 Abs. 2 ZPO nicht gerecht.
  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Waffengleichheit im

    Auszug aus BGH, 18.02.2009 - XII ZB 137/08
    Maßgebend sind dabei Umfang und Schwierigkeit der konkreten Sache, ferner die Fähigkeit des Beteiligten, sich mündlich oder schriftlich auszudrücken (BVerfG NJW-RR 2007, 1713; vgl. auch BVerfGE 63, 380, 394).
  • OLG Köln, 16.12.1996 - 14 WF 243/96
    Auszug aus BGH, 18.02.2009 - XII ZB 137/08
    Im Einzelfall kann der Umgangsberechtigung - etwa bei einem drohenden Entzug (vgl. OLG Köln FamRZ 1997, 1284) - existentielle Bedeutung für einen der Beteiligten zukommen.
  • OLG München, 02.02.2000 - 12 WF 572/00
    Auszug aus BGH, 18.02.2009 - XII ZB 137/08
    Das Oberlandesgericht hat es deshalb - im Ansatz zutreffend - abgelehnt, eine allgemeine Regel dahin aufzustellen, dass es sich bei einer Entscheidung über das Umgangsrecht im Allgemeinen um ein rechtlich und tatsächlich schwieriges Verfahren handele, das die Beiordnung eines Rechtsanwalts gebiete (so aber OLG Nürnberg FamRZ 1997, 215 ; differenzierend OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 2004 ; zur Beiordnung in Verfahren nach § 52 a FGG vgl. OLG München FamRZ 2000, 1225 ).
  • OLG Nürnberg, 20.02.1996 - 10 WF 460/96
    Auszug aus BGH, 18.02.2009 - XII ZB 137/08
    Das Oberlandesgericht hat es deshalb - im Ansatz zutreffend - abgelehnt, eine allgemeine Regel dahin aufzustellen, dass es sich bei einer Entscheidung über das Umgangsrecht im Allgemeinen um ein rechtlich und tatsächlich schwieriges Verfahren handele, das die Beiordnung eines Rechtsanwalts gebiete (so aber OLG Nürnberg FamRZ 1997, 215 ; differenzierend OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 2004 ; zur Beiordnung in Verfahren nach § 52 a FGG vgl. OLG München FamRZ 2000, 1225 ).
  • BVerfG, 22.06.2007 - 1 BvR 681/07

    Verletzung der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch

    Auszug aus BGH, 18.02.2009 - XII ZB 137/08
    Maßgebend sind dabei Umfang und Schwierigkeit der konkreten Sache, ferner die Fähigkeit des Beteiligten, sich mündlich oder schriftlich auszudrücken (BVerfG NJW-RR 2007, 1713; vgl. auch BVerfGE 63, 380, 394).
  • BGH, 23.06.2010 - XII ZB 232/09

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe in

    Ein Regel-Ausnahme-Verhältnis ist nach der gebotenen individuellen Bemessung deswegen nicht mit dem Gesetz vereinbar (Senatsbeschluss vom 18. Februar 2009 - XII ZB 137/08 - FamRZ 2009, 857 Tz. 10; OLG Düsseldorf FamRZ 2010, 580, 581).

    Die danach notwendige Einzelfallprüfung setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine konkrete, an den objektiven wie subjektiven Gegebenheiten des konkreten Falles orientierte Notwendigkeitsprüfung voraus (Senatsbeschluss vom 18. Februar 2009 - XII ZB 137/08 - FamRZ 2009, 857 Tz. 11).

    Maßgebend sind daher neben Umfang und Schwierigkeit der Rechtssache auch die Fähigkeit des Beteiligten, sich mündlich oder schriftlich auszudrücken (Senatsbeschluss vom 18. Februar 2009 - XII ZB 137/08 - FamRZ 2009, 857 Tz. 9).

  • BAG, 18.05.2010 - 3 AZB 9/10

    Scheinbeschluss - Prozesskostenhilfe - Anwaltsbeiordnung

    Ein Rechtsanwalt ist beizuordnen, wenn ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte (vgl. BVerfG 18. März 2003 - 1 BvR 329/03 - zu II 2 a der Gründe, ZInsO 2003, 653; BGH 18. Februar 2009 - XII ZB 137/08 - Rn. 9, NJW-RR 2009, 794).

    Das gebietet eine auf die jeweilige Lage bezogene Einzelfallprüfung und lässt eine Herausbildung von Regelsätzen, nach denen der mittellosen Partei für bestimmte Verfahren immer oder grundsätzlich ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, wenn überhaupt, nur in engen Grenzen zu (vgl. BGH 18. Februar 2009 - XII ZB 137/08 - Rn. 10, NJW-RR 2009, 794).

    Eine Beiordnung ist daher regelmäßig schon dann erforderlich, wenn in Kenntnisstand und Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht besteht (BVerfG 18. März 2003 - 1 BvR 329/03 - zu II 2 a der Gründe, ZInsO 2003, 653; BGH 18. Februar 2009 - XII ZB 137/08 - Rn. 9 f., NJW-RR 2009, 794) oder der Antragsteller nicht in der Lage ist, die Hilfe der Rechtsantragsstelle in Anspruch zu nehmen .

  • OLG Düsseldorf, 10.12.2009 - 8 WF 211/09

    Beiordnung eines Rechtsanwalts in selbständigen Sorge- und Umgangsrechtssachen

    In selbständigen Sorge- und Umgangsrechtssachen (§ 151 Nr. 1 und 2 FamFG) lässt sich dem Gesetz ein Regel- /Ausnahmeverhältnis für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht entnehmen (wie BGH FamRZ 2009, 857 f.).

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof am 18.02.2009 entschieden, dass es eine derartige Regel nicht gebe und stattdessen im Einzelfall zu prüfen sei, ob das Besuchsrechtsverfahren rechtlich und tatsächlich schwierig sei (FamRZ 2009, 857 f. = NJW-RR 2009, 794 f.); geboten sei eine konkrete, an den objektiven wie subjektiven Gegebenheiten des jeweiligen Falles orientierte Bewertung (Rn 11 zu XII ZB 137/08).

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