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Rechtsprechung
   LG Aschaffenburg, 12.08.2009 - 4 T 113/09   

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LG Aschaffenburg, 12.08.2009 - 4 T 113/09 (https://dejure.org/2009,13521)
LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 12.08.2009 - 4 T 113/09 (https://dejure.org/2009,13521)
LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 12. August 2009 - 4 T 113/09 (https://dejure.org/2009,13521)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Notare Bayern PDF, S. 51

    GBO § 35 Abs. 1 Satz 2
    Nachweis der Erbfolge durch notarielle Erbausschlagung

  • openjur.de

    Grundbuchberichtigungsantrag wegen Erbfolge: Prüfungspflichten des Grundbuchamts bei Vorliegen eines notariellen Testaments; Prüfung der Wirksamkeit einer Ausschlagung der Erbschaft

  • Deutsches Notarinstitut

    GBO § 35 Abs. 1
    Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt durch Vorlage eines Erbvertrages bei Erbausschlagung durch einen Vorerben

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Berichtigung eines Grundbuches; Führung des Nachweises der Erbfolge gegenüber einem Grundbuchamt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 22; GBO § 29; GBO § 35
    Anspruch auf Berichtigung eines Grundbuches; Führung des Nachweises der Erbfolge gegenüber einem Grundbuchamt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Ergibt sich die Erbfolge aus öffentlichen Urkunden, kann das Grundbuchamt nicht die Vorlage eines Erbscheins verlangen

Papierfundstellen

  • FamRZ 2010, 1373
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • OLG Köln, 05.11.1999 - 2 Wx 41/99

    Testamentsauslegung durch das Grundbuchamt

    Auszug aus LG Aschaffenburg, 12.08.2009 - 4 T 113/09
    Vielmehr besteht in der obergerichtlichen Rechtsprechung Übereinstimmung, dass das Grundbuchamt zu einer eigenständigen Auslegung eines öffentlichen Testaments verpflichtet ist, und zwar selbst dann, wenn rechtlich schwierige Fragen zu beurteilen sind (OLG München FamRZ 2009, 460 f.; BayObLG DNotZ 1995, 306 ff.; BayObLG RPfleger 2000, 266; OLG Köln MDR 2000, 585 f.; OLG Hamm FGPrax 1997, 48 ff.; OLG Hamm FamRZ 2001, 581 ff.; Landgericht Aschaffenburg, Beschluss vom 11.12.2007, Az: 4 T 252/07; Demharter, § 35 Rn. 42).

    Einen Erbschein darf das Grundbuchamt nur dann verlangen, wenn sich bei der Prüfung der Verfügung hinsichtlich des behaupteten Erbrechts Zweifel tatsächlicher Art ergeben, die nur durch weitere - nur dem Nachlassgericht (§§ 12 FGG, 2358 Abs. 1 BGB), wegen der Beschränkung des § 29 GBO aber nicht dem Grundbuchamt mögliche - Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder über die tatsächlichen Verhältnisse geklärt werden können (BayObLG DNotZ 1995, 306 ff.; BayObLG RPfleger 2000, 266; OLG Hamm FGPrax 1997, 48 ff.; OLG Köln MDR 2000, 585 f.; OLG Frankfurt NJW-RR 2005, 380 f.; OLGR Celle 2000, 99 f.; OLGR Schleswig 2006, 711 ff.).

    Insoweit weist die Kammer darauf hin, dass auch das Grundbuchamt bei der Auslegung letztwilliger Verfügungen gesetzliche Auslegungsregelungen wie die des § 2102 BGB zu beachten und gegebenenfalls anzuwenden hat (etwa OLG Stuttgart NJW-RR 1992, 516 f.; OLG Köln MDR 2000, 585 f.; Böhringer ZEV 2001, 387 ff., 388).

    Eine Kostenentscheidung ist insgesamt nicht veranlasst, weil dem Beschwerdeführer kein Gegner gegenübersteht und die Beschwerde Erfolg hatte (OLG Köln MDR 2000, 585 f.).

  • BayObLG, 07.10.1994 - 2Z BR 84/94

    Auslegung von öffentlichen Verfügungen von Todes wegen durch das Grundbuchamt;

    Auszug aus LG Aschaffenburg, 12.08.2009 - 4 T 113/09
    Vielmehr besteht in der obergerichtlichen Rechtsprechung Übereinstimmung, dass das Grundbuchamt zu einer eigenständigen Auslegung eines öffentlichen Testaments verpflichtet ist, und zwar selbst dann, wenn rechtlich schwierige Fragen zu beurteilen sind (OLG München FamRZ 2009, 460 f.; BayObLG DNotZ 1995, 306 ff.; BayObLG RPfleger 2000, 266; OLG Köln MDR 2000, 585 f.; OLG Hamm FGPrax 1997, 48 ff.; OLG Hamm FamRZ 2001, 581 ff.; Landgericht Aschaffenburg, Beschluss vom 11.12.2007, Az: 4 T 252/07; Demharter, § 35 Rn. 42).

    Einen Erbschein darf das Grundbuchamt nur dann verlangen, wenn sich bei der Prüfung der Verfügung hinsichtlich des behaupteten Erbrechts Zweifel tatsächlicher Art ergeben, die nur durch weitere - nur dem Nachlassgericht (§§ 12 FGG, 2358 Abs. 1 BGB), wegen der Beschränkung des § 29 GBO aber nicht dem Grundbuchamt mögliche - Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder über die tatsächlichen Verhältnisse geklärt werden können (BayObLG DNotZ 1995, 306 ff.; BayObLG RPfleger 2000, 266; OLG Hamm FGPrax 1997, 48 ff.; OLG Köln MDR 2000, 585 f.; OLG Frankfurt NJW-RR 2005, 380 f.; OLGR Celle 2000, 99 f.; OLGR Schleswig 2006, 711 ff.).

    Zudem sind zum Nachweis der Erbfolge im Falle des § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO auch andere, etwa in der Nachlassakte befindliche, öffentliche Urkunden und offenkundige Tatsachen zu berücksichtigen, wobei eine offenkundige Tatsache dann vorliegt, wenn sie dem Grundbuchamt zweifelsfrei bekannt ist; dafür genügt auch die Aktenkundigkeit (BayObLGZ 2000, 167 ff.; BayObLG DNotZ 1995, 306 ff.; …

  • OLG Stuttgart, 10.09.1991 - 8 W 227/91

    Notwendigkeit der Beachtung gesetzlicher Auslegungsregeln bei Auslgeung

    Auszug aus LG Aschaffenburg, 12.08.2009 - 4 T 113/09
    Die Feststellungspflicht des Grundbuchamtes findet ihre Grenze grundsätzlich nur dort, wo zur Ausräumung konkreter Zweifel weitere, dem Grundbuchamt in der Regel verwehrte Ermittlungen in tatsächlicher Hinsicht veranlasst wären (BayObLGZ 1974, 1 ff.; OLG Stuttgart NJW-RR 1992, 516 f.).

    Insoweit weist die Kammer darauf hin, dass auch das Grundbuchamt bei der Auslegung letztwilliger Verfügungen gesetzliche Auslegungsregelungen wie die des § 2102 BGB zu beachten und gegebenenfalls anzuwenden hat (etwa OLG Stuttgart NJW-RR 1992, 516 f.; OLG Köln MDR 2000, 585 f.; Böhringer ZEV 2001, 387 ff., 388).

    Dies gilt zumindest solange, wenn, wie hier, weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass irgendwelche Nachforschungen durch das Nachlassgericht vor dem Hintergrund des § 12 FGG geboten wären oder zusätzliche Erkenntnisse bringen könnten (OLG Stuttgart NJW-RR 1992, 516 f.; …

  • BayObLG, 03.01.1974 - BReg. 2 Z 68/73

    Anforderungen an die Auslegung eines Testaments; Anforderungen an die Auslegung

    Auszug aus LG Aschaffenburg, 12.08.2009 - 4 T 113/09
    Die Feststellungspflicht des Grundbuchamtes findet ihre Grenze grundsätzlich nur dort, wo zur Ausräumung konkreter Zweifel weitere, dem Grundbuchamt in der Regel verwehrte Ermittlungen in tatsächlicher Hinsicht veranlasst wären (BayObLGZ 1974, 1 ff.; OLG Stuttgart NJW-RR 1992, 516 f.).

    Fragen, die durch Auslegung der letztwilligen Verfügung ggf. unter Berücksichtigung anderer öffentlicher Urkunden zu beantworten sind, rechtfertigen das Verlangen eines Erbscheins ebenso wenig wie Zweifel, die allein in abstrakten Möglichkeiten oder rechtlichen Bedenken ihre Ursache haben (BayObLGZ 1974, 1 ff.; OLGR Celle 2000, 99 f.; LG Stuttgart, Beschluss vom 15.06.1988, Az: 1 T 9/88).

  • BayObLG, 08.06.2000 - 2Z BR 29/00

    Eidesstattliche Versicherung anstelle eines Erbscheins

    Auszug aus LG Aschaffenburg, 12.08.2009 - 4 T 113/09
    Zudem sind zum Nachweis der Erbfolge im Falle des § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO auch andere, etwa in der Nachlassakte befindliche, öffentliche Urkunden und offenkundige Tatsachen zu berücksichtigen, wobei eine offenkundige Tatsache dann vorliegt, wenn sie dem Grundbuchamt zweifelsfrei bekannt ist; dafür genügt auch die Aktenkundigkeit (BayObLGZ 2000, 167 ff.; BayObLG DNotZ 1995, 306 ff.; …

    Als Nachweis, etwa für negative Tatsachen, kann sogar eine eidesstattliche Versicherung, jedenfalls zur Lückenschließung, zu berücksichtigen sein (dazu etwa BayObLGZ 2000, 167 ff.; LG Bochum RPfleger 1992, 194 f.).

  • BayObLG, 09.02.2000 - 2Z BR 139/99

    Zur Aufklärungspflicht des Grundbuchamts

    Auszug aus LG Aschaffenburg, 12.08.2009 - 4 T 113/09
    Vielmehr besteht in der obergerichtlichen Rechtsprechung Übereinstimmung, dass das Grundbuchamt zu einer eigenständigen Auslegung eines öffentlichen Testaments verpflichtet ist, und zwar selbst dann, wenn rechtlich schwierige Fragen zu beurteilen sind (OLG München FamRZ 2009, 460 f.; BayObLG DNotZ 1995, 306 ff.; BayObLG RPfleger 2000, 266; OLG Köln MDR 2000, 585 f.; OLG Hamm FGPrax 1997, 48 ff.; OLG Hamm FamRZ 2001, 581 ff.; Landgericht Aschaffenburg, Beschluss vom 11.12.2007, Az: 4 T 252/07; Demharter, § 35 Rn. 42).

    Einen Erbschein darf das Grundbuchamt nur dann verlangen, wenn sich bei der Prüfung der Verfügung hinsichtlich des behaupteten Erbrechts Zweifel tatsächlicher Art ergeben, die nur durch weitere - nur dem Nachlassgericht (§§ 12 FGG, 2358 Abs. 1 BGB), wegen der Beschränkung des § 29 GBO aber nicht dem Grundbuchamt mögliche - Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder über die tatsächlichen Verhältnisse geklärt werden können (BayObLG DNotZ 1995, 306 ff.; BayObLG RPfleger 2000, 266; OLG Hamm FGPrax 1997, 48 ff.; OLG Köln MDR 2000, 585 f.; OLG Frankfurt NJW-RR 2005, 380 f.; OLGR Celle 2000, 99 f.; OLGR Schleswig 2006, 711 ff.).

  • OLG Frankfurt, 30.11.2004 - 20 W 223/04

    Grundbucheintragung des Vertragserben: Erforderliche Vorlage eines Erbscheins bei

    Auszug aus LG Aschaffenburg, 12.08.2009 - 4 T 113/09
    Dabei kann die Vorlegung ersetzt werden durch die Verweisung auf die die Urkunden enthaltenden Akten desselben Amtsgerichts (OLG Frankfurt NJW-RR 2005, 380 f.; Demharter, Grundbuchordnung, 26. Aufl., § 35 Rn. 45).

    Einen Erbschein darf das Grundbuchamt nur dann verlangen, wenn sich bei der Prüfung der Verfügung hinsichtlich des behaupteten Erbrechts Zweifel tatsächlicher Art ergeben, die nur durch weitere - nur dem Nachlassgericht (§§ 12 FGG, 2358 Abs. 1 BGB), wegen der Beschränkung des § 29 GBO aber nicht dem Grundbuchamt mögliche - Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder über die tatsächlichen Verhältnisse geklärt werden können (BayObLG DNotZ 1995, 306 ff.; BayObLG RPfleger 2000, 266; OLG Hamm FGPrax 1997, 48 ff.; OLG Köln MDR 2000, 585 f.; OLG Frankfurt NJW-RR 2005, 380 f.; OLGR Celle 2000, 99 f.; OLGR Schleswig 2006, 711 ff.).

  • LG Amberg, 22.05.1991 - 3 T 290/91
    Auszug aus LG Aschaffenburg, 12.08.2009 - 4 T 113/09
    2 Z 68/73">BayObLGZ 1974, 1 ff.; OLG Hamm NJW-RR 1997, 1095 f.; LG Amberg RPfleger 1991, 451 f.; LG Stuttgart ZEV 2005, 402 f.; Landgericht Aschaffenburg, Beschluss vom 11.12.2007, Az: 4 T 252/07).
  • LG Stuttgart, 21.04.2005 - 1 T 16/05

    Grundbuchberichtigung nach dem Tod des Grundeigentümers: Anforderungen an den

    Auszug aus LG Aschaffenburg, 12.08.2009 - 4 T 113/09
    2 Z 68/73">BayObLGZ 1974, 1 ff.; OLG Hamm NJW-RR 1997, 1095 f.; LG Amberg RPfleger 1991, 451 f.; LG Stuttgart ZEV 2005, 402 f.; Landgericht Aschaffenburg, Beschluss vom 11.12.2007, Az: 4 T 252/07).
  • OLG Hamm, 11.02.1997 - 15 W 439/96

    Löschung des Nacherbenvermerks

    Auszug aus LG Aschaffenburg, 12.08.2009 - 4 T 113/09
    2 Z 68/73">BayObLGZ 1974, 1 ff.; OLG Hamm NJW-RR 1997, 1095 f.; LG Amberg RPfleger 1991, 451 f.; LG Stuttgart ZEV 2005, 402 f.; Landgericht Aschaffenburg, Beschluss vom 11.12.2007, Az: 4 T 252/07).
  • LG Stuttgart, 15.06.1988 - 1 T 9/88
  • LG Bochum, 03.12.1991 - 7 T 661/91
  • OLG Hamm, 21.09.2000 - 15 W 272/00

    Erforderlichkeit der Vorlage eines Erbscheins trotz Vorliegens eines öffentlichen

  • OLG München, 03.06.2008 - 34 Wx 29/08

    Grundbuch: Auslegungsbefugnis des Grundbuchamts; Pflicht zur Vorlage eines

  • OLG Schleswig, 19.07.2006 - 2 W 109/06

    Nachweis der Erbfolge gegenüber Grundbuchamt

  • OLG Frankfurt, 08.01.2018 - 20 W 215/17

    Notwendigkeit Erbschein für Grundbuchberichtigung trotz notariellen Testaments

    In diesem Zusammenhang wurde zwar in einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung des Landgerichts Aschaffenburg (ZEV 2009, 577 = FamRZ 2010, 1373) die Auffassung vertreten, die Vorlage eines Erbscheines sei nicht nötig, soweit das Grundbuchamt das Vorliegen einer form- und fristgerechten Ausschlagungserklärung als offenkundige oder aktenkundige Tatsache selbst anhand vorgelegter öffentlicher Urkunden oder beigezogener Nachlassakten feststellen könne.
  • OLG München, 24.08.2016 - 34 Wx 216/16

    Zum Nachweis der Erbfolge durch öffentliche Urkunde, wenn Grundbuchberichtigung

    aa) Es wird vertreten, dass das Grundbuchamt die Wirksamkeit der Ausschlagung einer Erbschaft grundsätzlich in eigener Verantwortung zu prüfen habe (LG Aschaffenburg ZEV 2009, 577).

    cc) Schließlich kann es auf sich beruhen, ob bei einem formgerechten Nachweis des rechtzeitigen Eingangs der Ausschlagungserklärung das Grundbuchamt die Erbscheinsvorlage nicht verlangen dürfte (so im Ergebnis LG Aschaffenburg ZEV 2009, 577; a. A. Hügel/Wilsch § 35 Rn. 123).

  • OLG München, 29.01.2016 - 34 Wx 50/15

    Zur Auslegung eines notariellen Erbvertrags durch das Grundbuchamt hinsichtlich

    Nach instanzgerichtlicher Rechtsprechung (LG Aschaffenburg ZEV 2009, 577) ergibt sich der Wegfall aus der notariellen Ausschlagungserklärung und damit aus einer öffentlichen Urkunde im Sinne von § 29 Abs. 1 GBO.

    Nach anderer Ansicht ist dagegen die Beweismittelbeschränkung des Grundbuchrechts zu berücksichtigen, die einer eigenen Prüfung der Ausschlagung durch das Grundbuchamt entgegenstehe (Hügel/Wilsch § 35 Rn. 123; L. Böttcher ZEV 2009, 577/580).

    Zudem sei es nicht zwingend offenkundig im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO, dass die Ausschlagungsfrist noch nicht abgelaufen ist, da nicht immer ohne tatsächliche Ermittlungen feststünde, wann die erforderliche Kenntnis nach § 1944 Abs. 2 Satz 1 BGB bestand (L. Böttcher ZEV 2009, 577/580; ähnlich OLG Frankfurt FGPrax 2012, 100/101 zur Frage, ob durch die Ausschlagungserklärung die Vermutung des § 891 BGB widerlegt wird).

  • OLG Zweibrücken, 30.08.2022 - 3 W 61/22

    Wirksamkeit einer Erbausschlagung; abschließende Entscheidung im

    Diesem Ergebnis steht auch nicht eine häufig in Bezug genommene abweichende Auffassung des Landgerichts Aschaffenburg gemäß Urteil vom 12. August 2009, Az.: 4 T 113/09, hier zit. n. Juris, zu einer ähnlich gelagerten Konstellation entgegen.
  • OLG München, 09.01.2017 - 34 Wx 396/16

    Nachweis der Erbfolge, wenn Grundbuchberichtigung durch Eintragung der

    Dabei kann, wie schon in der Entscheidung vom 24.8.2016, weiter offenbleiben, ob sich die Verpflichtung des Grundbuchamts zur eigenständigen und umfassenden Auslegung auch auf die Wirksamkeit einer Ausschlagung der Erbschaft zu beziehen hat (verneinend Hügel/Wilsch § 35 Rn. 123; bejahend LG Aschaffenburg ZEV 2009, 577 mit abl. Anm. Leif Böttcher).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 20.11.2009 - I-33 U 13/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,26395
OLG Hamm, 20.11.2009 - I-33 U 13/09 (https://dejure.org/2009,26395)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.11.2009 - I-33 U 13/09 (https://dejure.org/2009,26395)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20. November 2009 - I-33 U 13/09 (https://dejure.org/2009,26395)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2010, 1373
  • FamRZ 2010, 1737
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.06.1999 - XII ZR 230/96

    Abgrenzung zwischen ehebezogener unbenannter Zuwendung und

    Auszug aus OLG Hamm, 20.11.2009 - 33 U 13/09
    Sie kommt in Betracht, wenn die Eheleute im Rahmen einer wirtschaftlichen Zielsetzung einen gemeinsamen Zweck verfolgen, der über den typischen Rahmen der Lebens- bzw. Familiengemeinschaft hinausgeht (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl., § 705 Rn. 33, 39; BGH FamRZ 2006, 607 [Rz 13 ff]), es sei denn, ausdrücklich getroffene Vereinbarungen der Parteien stehen entgegen (BGH aaO Rz 15) oder es soll bewusst nur das Vermögen eines der Parteien gefördert werden (BGH NJW 1999, 2962/64 = FamRZ 1999, 1580 [Rz 15]).

    Das Bewusstsein der Einordnung als gesellschaftsrechtliche Beziehung ist nicht erforderlich (BGH FamRZ 1999, 1580 [Rz 20]).

    b) Die Art der geleisteten Beiträge ist für die Frage einer Gesellschaftsgründung ohne größere Bedeutung, jedoch dürfen die Beiträge eines Ehegatten nicht darauf abzielen, die Voraussetzung für die Verwirklichung der Lebensgemeinschaft zu schaffen, wie dies in der Regel bei gemeinsamer Errichtung eines Familienheims oder der Mitarbeit im allgemein für Ehegatten üblichen Umfang der Fall ist (BGH FamRZ 1999, 1580 [Rz 18]).

    a) Eine Ehegatteninnengesellschaft endet in der Regel bei Trennung durch Auflösung, weil ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von einer gemeinsamen Vermögensbildung ausgegangen werden kann (BGH FamRZ 1999, 1580 Rz. 34; 2003, 1648 Rz. 2).

    Rechtsfolge der Auflösung der Innengesellschaft ist ein Ausgleichsanspruch, der sich nach den §§ 738 ff BGB sowie einzelnen Vorschriften der §§ 730 ff BGB bestimmt und in der Form eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens besteht (BGH FamRZ 1999, 1580 Rz. 34).

  • BGH, 28.09.2005 - XII ZR 189/02

    Ansprüche der Ehegatten bei Auseinandersetzung einer Ehegatteninnengesellschaft;

    Auszug aus OLG Hamm, 20.11.2009 - 33 U 13/09
    Sie kommt in Betracht, wenn die Eheleute im Rahmen einer wirtschaftlichen Zielsetzung einen gemeinsamen Zweck verfolgen, der über den typischen Rahmen der Lebens- bzw. Familiengemeinschaft hinausgeht (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl., § 705 Rn. 33, 39; BGH FamRZ 2006, 607 [Rz 13 ff]), es sei denn, ausdrücklich getroffene Vereinbarungen der Parteien stehen entgegen (BGH aaO Rz 15) oder es soll bewusst nur das Vermögen eines der Parteien gefördert werden (BGH NJW 1999, 2962/64 = FamRZ 1999, 1580 [Rz 15]).

    Mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Möglichkeiten der Beteiligungen reicht es aus, wenn - wie hier - ein nennenswerter und für den erstrebten Erfolg bedeutsamer Beitrag geleistet wurde (BGH FamRZ 2006, 607 Rz. 14).

    b) Spätestens aufgelöst ist die Innengesellschaft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Ehegatten ihre Zusammenarbeit tatsächlich beendet haben (BGH FamRZ 2006, 607 Rz. 28).

  • BGH, 13.08.2003 - XII ZR 95/01

    Ansprüche der Ehegatten bei Beendigung einer Ehegatteninnengesellschaft

    Auszug aus OLG Hamm, 20.11.2009 - 33 U 13/09
    a) Eine Ehegatteninnengesellschaft endet in der Regel bei Trennung durch Auflösung, weil ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von einer gemeinsamen Vermögensbildung ausgegangen werden kann (BGH FamRZ 1999, 1580 Rz. 34; 2003, 1648 Rz. 2).
  • KG, 07.03.2017 - 18 UF 118/16

    Anspruch eines Ehegatten auf Ersatz der Einlagerungskosten für von dem anderen

    Da hier kein Gesamthandsvermögen geschaffen und somit auch nicht auseinanderzusetzen ist, führt die Auflösung der Gesellschaft zu deren sofortiger Vollbeendigung (vgl. BGH, Urteil vom 30.6.1999, XII Z 230/96, juris Rn. 34; BGH, Beschluss v. 13.08.2003, XII ZR 95/01, juris Rn. 2; OLG Hamm, Urteil v. 20.11.2009, 33 U 13/09, juris Rn.42).

    So wie nach Beendigung der Gesellschaft der ausscheidende Gesellschafter nicht mehr berechtigt ist, Beteiligung an den Erträgnissen zu verlangen, die nach Beendigung der Gesellschaft erwirtschaftet wurden (vgl. OLG Hamm v. 20.11.2009, a.a.O., Rn. 40) kann ihn umgekehrt der Ausgleichsverpflichtete für nach der Beendigung der Gesellschaft entstandene Ausgleichsansprüche nicht darauf verweisen, es handele sich hierbei um einen Rechnungsposten der Ausgleichsbilanz und könne daher nicht neben dem Auseinandersetzungsguthaben geltend gemacht werden.

  • AG Paderborn, 22.01.2016 - 80 F 82/15

    Teilungsversteigerung von Grundstücken bzgl. Verhinderung; Besitz eines

    Bereits vor dem Oberlandesgericht sei im Verfahren I- 33 U 13/09 festgestellt worden, dass nur eine Innengesellschaft bestehe.
  • OLG Hamm, 03.12.2012 - 14 UF 219/12

    Pflicht eines Ehegatten zur Mitwirkung an einer Mieterhöhung

    Wenngleich ein Bewusstsein, dadurch einen Gesellschaftsvertrag einzugehen, nicht erforderlich gewesen wäre (vgl. BGH FamRZ 1999, 1580, Juris-Rn. 20), hätte der gemeinsame Zweck aber jedenfalls "über den typischen Rahmen der Lebens- bzw. Familiengemeinschaft hinausgehen" müssen (vgl. OLG Hamm FamRZ 2010, 1737, Juris-Rn. 22; 14 UF 49/12 v. 15./16.3.2012).
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