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   LG Oldenburg, 11.03.2010 - 8 T 180/10   

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https://dejure.org/2010,32505
LG Oldenburg, 11.03.2010 - 8 T 180/10 (https://dejure.org/2010,32505)
LG Oldenburg, Entscheidung vom 11.03.2010 - 8 T 180/10 (https://dejure.org/2010,32505)
LG Oldenburg, Entscheidung vom 11. März 2010 - 8 T 180/10 (https://dejure.org/2010,32505)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 58 FamFG; § 63 FamFG; § 303 Abs. 3 FamFG
    Beschwerde eines Verfahrenspflegers gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen eines Patienten mit notarieller Altersvorsorgevollmacht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerde eines Verfahrenspflegers gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen eines Patienten mit notarieller Altersvorsorgevollmacht

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verzicht auf lebenserhaltende Massnahme, Negativattest, Konflikt zwischen Bevollmächtigtem und Arzt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2010, 1470
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 08.06.2005 - XII ZR 177/03

    Rechte des Pflegeheims bei Einstellung der künstlichen Ernährung aufgrund einer

    Auszug aus LG Oldenburg, 11.03.2010 - 8 T 180/10
    Da auch der vom Amtsgericht angehörte Hausarzt der Betroffenen eine Einstellung der Versorgung befürwortet, mithin ein die Kontrollzuständigkeit des Gerichts erfordernder Konflikt zwischen Bevollmächtigtem und Arzt nicht besteht, bedurfte es für die Durchführung der von der Vorsorgebevollmächtigten beabsichtigten Maßnahme demnach nicht der Genehmigung des Betreuungsgerichts (vgl. BGH NJW 2005, 2385/2386 [BGH 08.06.2005 - XII ZR 177/03] ; Palandt/Diederichsen, BGB, 69. Aufl. 2010, § 1901a Rn. 7 m.w.Nachw.), so dass das Amtsgericht die entsprechenden Feststellung zu Recht getroffen hat.
  • BGH, 17.09.2014 - XII ZB 202/13

    Genehmigung des Betreuungsgerichts bei Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen

    Stellt das Gericht dieses Einvernehmen im Sinne von § 1904 Abs. 4 BGB fest, hat es den Antrag auf betreuungsgerichtliche Genehmigung ohne weitere gerichtliche Ermittlungen abzulehnen und ein sogenanntes Negativattest zu erteilen, aus dem sich ergibt, dass eine gerichtliche Genehmigung nicht erforderlich ist (LG Kleve FamRZ 2010, 1841, 1843; AG Nordenham FamRZ 2011, 1327, 1328; vgl. auch LG Oldenburg FamRZ 2010, 1470, 1471; MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1904 Rn. 56; Jürgens/Marschner Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1904 Rn. 13; HK-BUR/Bauer [Stand: Juni 2013] § 1904 Rn. 106; a.A. Jurgeleit/Kieß Betreuungsrecht 3. Aufl. § 1904 BGB Rn. 11; Palandt/Götz BGB 73. Aufl. § 1904 Rn. 22, wonach die Erteilung eines Negativattests nicht angezeigt sei).
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