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   BGH, 15.09.2010 - XII ZR 148/09   

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https://dejure.org/2010,256
BGH, 15.09.2010 - XII ZR 148/09 (https://dejure.org/2010,256)
BGH, Entscheidung vom 15.09.2010 - XII ZR 148/09 (https://dejure.org/2010,256)
BGH, Entscheidung vom 15. September 2010 - XII ZR 148/09 (https://dejure.org/2010,256)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 242 BGB, § 1611 Abs 1 S 1 Alt 3 BGB, § 94 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB 12
    Verwirkung des Elternunterhalts: Schwere Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen; Verschulden des Unterhaltsberechtigten; Ausschluss des Anspruchsübergangs auf den Sozialhilfeträger wegen unbilliger Härte

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 242, 1611; SGB XII § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2
    Unterhaltsverwirkung wegen schwerer Verfehlung des Berechtigten erfordert Verschulden

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erfordernis des Vorliegens eines Verschuldens des Unterhaltsberechtigten i.R.e. Verwirkung wegen schwerer Verfehlung; Auswirkung der Störung familiärer Beziehungen i.S.d. § 1611 BGB zur Annahme einer unbilligen Härte i.R.d. Ausschlusses eines Anspruchsübergangs auf den ...

  • rewis.io

    Verwirkung des Elternunterhalts: Schwere Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen; Verschulden des Unterhaltsberechtigten; Ausschluss des Anspruchsübergangs auf den Sozialhilfeträger wegen unbilliger Härte

  • ra.de
  • rewis.io

    Verwirkung des Elternunterhalts: Schwere Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen; Verschulden des Unterhaltsberechtigten; Ausschluss des Anspruchsübergangs auf den Sozialhilfeträger wegen unbilliger Härte

  • fr-blog.com

    Unterhaltsverwirkung wegen schwerer Verfehlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfordernis des Vorliegens eines Verschuldens des Unterhaltsberechtigten i.R.e. Verwirkung wegen schwerer Verfehlung; Auswirkung der Störung familiärer Beziehungen i.S.d. § 1611 BGB zur Annahme einer unbilligen Härte i.R.d. Ausschlusses eines Anspruchsübergangs auf den ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Anspruch auf Elternunterhalt bei psychischer Erkrankung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (21)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Elternunterhalt - Heranziehung des unterhaltspflichtigen Kindes durch den Sozialhilfeträger

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Die "böse" Mutter

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Elternunterhalt Heranziehung des unterhaltspflichtigen Kindes durch den Sozialhilfeträger

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Elternunterhalt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Elternunterhalt - die Eltern im Pflegeheim

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Elternunterhalt - Heranziehung des unterhaltspflichtigen Kindes auch bei schlechter Kindheit

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Kinder müssen Elternunterhalt trotz Streit und fehlendem Kontakt leisten

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Elternunterhalt trotz starker Vernachlässigung in Vergangenheit

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Erwachsener Sohn muss für die Mutter zahlen obwohl er in der Kindheit von ihr vernachlässigt wurde

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Heranziehung des unterhaltspflichtigen Kindes durch Sozialhilfeträger

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    BGH zur Verwirkung von Elternunterhalt

  • paluka.de (Kurzinformation)

    Elternunterhalt - Kostenerstattung gegenüber Sozialhilfeträger

  • tp-partner.com (Kurzinformation)

    Heranziehung des unterhaltspflichtigen Kindes durch den Sozialhilfeträger

  • anwalt-strafverteidiger.de (Kurzinformation)

    Elternunterhalt bestätigt

  • anwalt.de (Pressemitteilung)

    Elternunterhalt und Verwirkung der Unterhaltsberechtigung

  • anwalt.de (Pressemitteilung)

    Elternunterhalt - Heranziehung des unterhaltspflichtigen Kindes durch den Sozialhilfeträger

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt auch bei psychischer Erkrankung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Elternunterhalt: Wann liegt eine unbillige Härte vor?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Muss ich für meine Eltern Unterhalt bezahlen?

  • 123recht.net (Kurzinformation, 15.9.2010)

    Vernachlässigter Sohn muss Heim psychisch kranker Mutter zahlen

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Psychische Erkrankung führt nicht zum Wegfall des Anspruchs auf Elternunterhalt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • (Für BGHZ vorgesehen)
  • NJW 2010, 3714
  • MDR 2010, 1393
  • NJ 2011, 119
  • FamRZ 2010, 1888
  • JR 2011, 474
 
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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 21.04.2004 - XII ZR 251/01

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gebenüber ihren Eltern

    Auszug aus BGH, 15.09.2010 - XII ZR 148/09
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn der nach § 1611 BGB zu beurteilende Lebenssachverhalt aus Sicht des Sozialhilferechts auch soziale Belange erfasst, die einen Übergang des Anspruches nach öffentlich-rechtlichen Kriterien ausschließen (Klarstellung zum Senatsurteil BGH, 21. April 2004, XII ZR 251/01, FamRZ 2004, 1097).

    Schließlich sei ein kausaler Zusammenhang der schicksalhaften Erkrankung der Mutter mit einem Handeln des Staates oder seiner Organe, der soziale Belange begründen könnte, anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall eines psychisch erkrankten Kriegsheimkehrers (Senatsurteil vom 21. April 2004 - XII ZR 251/01 - FamRZ 2004, 1097) nicht feststellbar.

    Es handelt sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung der vollen Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (Senatsurteile vom 23. Juni 2010 - XII ZR 170/08 - FamRZ 2010, 1418 Rn. 32 und vom 21. April 2004 - XII ZR 251/01 - FamRZ 2004, 1097, 1098 zu der entsprechenden Vorgängervorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG).

    Sind die Voraussetzungen für eine Verwirkung erfüllt, kommt § 94 SGB XII ohnehin nicht zum Tragen, weil es an einem Unterhaltsanspruch fehlt, der auf den Träger der Sozialhilfe übergehen könnte (Senatsurteile vom 23. Juni 2010 - XII ZR 170/08 - FamRZ 2010, 1418 Rn. 32 und vom 21. April 2004 - XII ZR 251/01 - FamRZ 2004, 1097, 1098).

    Dies zeichnet etwa den vom Senat im Jahr 2004 entschiedenen Fall aus (Senatsurteil vom 21. April 2004 - XII ZR 251/01 - FamRZ 2004, 1097).

    Bei der Auslegung der Härteklausel ist in erster Linie die Zielsetzung der Hilfe zu berücksichtigen, daneben sind die allgemeinen Grundsätze der Sozialhilfe zu beachten (Senatsurteile vom 21. April 2004 - XII ZR 251/01 - FamRZ 2004, 1097, 1098 und vom 23. Juni 2010 - XII ZR 170/08 - FamRZ 2010, 1418 Rn. 33).

    Weitere Gründe sind, dass die laufende Heranziehung in Anbetracht der sozialen und wirtschaftlichen Lage des Unterhaltspflichtigen mit Rücksicht auf die Höhe und Dauer des Bedarfs zu einer nachhaltigen und unzumutbaren Beeinträchtigung des Unterhaltspflichtigen und der übrigen Familienmitglieder führen würde, wenn die Zielsetzung der Hilfe infolge des Übergangs gefährdet erscheint oder wenn der Unterhaltspflichtige den Sozialhilfeempfänger bereits vor Eintritt der Sozialhilfe über das Maß einer zumutbaren Unterhaltsverpflichtung hinaus betreut oder gepflegt hat (Senatsurteile vom 21. April 2004 - XII ZR 251/01 - FamRZ 2004, 1097, 1098 und vom 23. Juni 2010 - XII ZR 170/08 - FamRZ 2010, 1418 Rn. 34 mwN).

  • BGH, 23.06.2010 - XII ZR 170/08

    Anspruchsübergang auf Sozialhilfeträger: Bezug von Kindergeld durch die

    Auszug aus BGH, 15.09.2010 - XII ZR 148/09
    Es handelt sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung der vollen Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (Senatsurteile vom 23. Juni 2010 - XII ZR 170/08 - FamRZ 2010, 1418 Rn. 32 und vom 21. April 2004 - XII ZR 251/01 - FamRZ 2004, 1097, 1098 zu der entsprechenden Vorgängervorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG).

    Sind die Voraussetzungen für eine Verwirkung erfüllt, kommt § 94 SGB XII ohnehin nicht zum Tragen, weil es an einem Unterhaltsanspruch fehlt, der auf den Träger der Sozialhilfe übergehen könnte (Senatsurteile vom 23. Juni 2010 - XII ZR 170/08 - FamRZ 2010, 1418 Rn. 32 und vom 21. April 2004 - XII ZR 251/01 - FamRZ 2004, 1097, 1098).

    Bei der Auslegung der Härteklausel ist in erster Linie die Zielsetzung der Hilfe zu berücksichtigen, daneben sind die allgemeinen Grundsätze der Sozialhilfe zu beachten (Senatsurteile vom 21. April 2004 - XII ZR 251/01 - FamRZ 2004, 1097, 1098 und vom 23. Juni 2010 - XII ZR 170/08 - FamRZ 2010, 1418 Rn. 33).

    Weitere Gründe sind, dass die laufende Heranziehung in Anbetracht der sozialen und wirtschaftlichen Lage des Unterhaltspflichtigen mit Rücksicht auf die Höhe und Dauer des Bedarfs zu einer nachhaltigen und unzumutbaren Beeinträchtigung des Unterhaltspflichtigen und der übrigen Familienmitglieder führen würde, wenn die Zielsetzung der Hilfe infolge des Übergangs gefährdet erscheint oder wenn der Unterhaltspflichtige den Sozialhilfeempfänger bereits vor Eintritt der Sozialhilfe über das Maß einer zumutbaren Unterhaltsverpflichtung hinaus betreut oder gepflegt hat (Senatsurteile vom 21. April 2004 - XII ZR 251/01 - FamRZ 2004, 1097, 1098 und vom 23. Juni 2010 - XII ZR 170/08 - FamRZ 2010, 1418 Rn. 34 mwN).

    Soweit die Revision darauf hinweist, dass der Gesetzgeber in § 94 Abs. 2 SGB XII eine Sonderbehandlung von Eltern behinderter volljähriger Kinder dergestalt vorsieht, dass der Rückgriff auf bestimmte Höchstbeträge begrenzt ist (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2010 - XII ZR 170/08 - FamRZ 2010, 1418 Rn. 22 ff.), beruht dies auf anderen gesetzgeberischen Erwägungen, die auf den Elternunterhalt nicht übertragbar sind.

  • BGH, 23.10.2002 - XII ZR 266/99

    Zur Inanspruchnahme von Kindern auf Zahlung von Unterhalt für ihre Eltern

    Auszug aus BGH, 15.09.2010 - XII ZR 148/09
    aa) Eine Verwirkung kommt nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (Senatsurteile vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698; vom 22. November 2006 - XII ZR 152/04 - FamRZ 2007, 453, 455 und vom 10. Dezember 2003 - XII ZR 155/01 - FamRZ 2004, 531, 532).

    Diese Gründe, die eine möglichst zeitnahe Geltendmachung von Unterhalt nahe legen, sind so gewichtig, dass das Zeitmoment der Verwirkung auch dann erfüllt sein kann, wenn die Rückstände Zeitabschnitte betreffen, die etwas mehr als ein Jahr zurückliegen (Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698, 1699).

    Jedoch ist die Behörde aufgrund der Natur, des Inhalts und des Umfangs des Unterhaltsanspruchs, der sich durch den Übergang nicht verändert, gehalten, sich um dessen zeitnahe Durchsetzung zu bemühen (Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698, 1699).

    Dabei kommt es jedoch nicht auf konkrete Vertrauensinvestitionen des Unterhaltsschuldners bzw. auf das Entstehen besonderer Nachteile durch die späte Inanspruchnahme an (Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698, 1699).

  • BVerwG, 12.07.1979 - 5 C 35.78

    Hilfe zum Lebensunterhalt

    Auszug aus BGH, 15.09.2010 - XII ZR 148/09
    Deshalb genügt eine zivilrechtlich einzuordnende Störung familiärer Beziehungen im Sinne des § 1611 BGB grundsätzlich nicht, um eine unbillige Härte im Sinne des § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII zu begründen und damit einen Anspruchsübergang auf den Träger der Sozialhilfe auszuschließen (vgl. BVerwGE 58, 209, 214 zu § 91 Abs. 3 BSHG aF; Oestreicher/Decker SGB XII/SGB II Stand Dezember 2005 § 94 SGB XII Rn. 170; s. auch Klinkhammer FamRZ 2004, 1283).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn der nach § 1611 BGB zu beurteilende Lebenssachverhalt aus Sicht des Sozialhilferechts auch soziale Belange erfasst, die einen Übergang des Anspruches nach öffentlich-rechtlichen Kriterien ausschließen (vgl. BVerwGE 58, 209, 215 f.).

  • BGH, 19.05.2004 - XII ZR 304/02

    Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt wegen Zurücklassens des Kindes im

    Auszug aus BGH, 15.09.2010 - XII ZR 148/09
    Dabei kann sich eine gröbliche Vernachlässigung der eigenen Unterhaltspflicht i.S.v. § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB auch auf die Gewährung von Naturalunterhalt beziehen (Senatsurteil vom 19. Mai 2004 - XII ZR 304/02 - FamRZ 2004, 1559, 1560).

    Dabei kann sich auch eine - durch Unterlassen herbeigeführte - Verletzung elterlicher Pflichten wie etwa der Aufsichtspflicht oder der Pflicht zu Beistand und Rücksicht i.S.v. § 1618 a BGB als Verfehlung gegen das Kind darstellen (Senatsurteil vom 19. Mai 2004 - XII ZR 304/02 - FamRZ 2004, 1559, 1560).

  • BGH, 10.12.2003 - XII ZR 155/01

    Vollstreckbarkeit eines wertgesicherten Unterhaltsvergleichs; Verwirkung

    Auszug aus BGH, 15.09.2010 - XII ZR 148/09
    aa) Eine Verwirkung kommt nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (Senatsurteile vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698; vom 22. November 2006 - XII ZR 152/04 - FamRZ 2007, 453, 455 und vom 10. Dezember 2003 - XII ZR 155/01 - FamRZ 2004, 531, 532).
  • BGH, 20.05.2003 - XI ZR 248/02

    Rechtsfolgen unwirksamer Beschränkung der Revisionszulassung; Umfang des

    Auszug aus BGH, 15.09.2010 - XII ZR 148/09
    Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGHZ 101, 276, 278; BGH Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 - BGHR ZPO (1. Januar 2002) § 543 - Revisionszulassung, beschränkte 1).
  • BGH, 22.11.2006 - XII ZR 152/04

    Verwirkung von Unterhaltsansprüchen

    Auszug aus BGH, 15.09.2010 - XII ZR 148/09
    aa) Eine Verwirkung kommt nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (Senatsurteile vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698; vom 22. November 2006 - XII ZR 152/04 - FamRZ 2007, 453, 455 und vom 10. Dezember 2003 - XII ZR 155/01 - FamRZ 2004, 531, 532).
  • BGH, 03.06.1987 - IVa ZR 292/85

    Rechtzeitigkeit der Einlegung eines Rechtsmittels per Telex; Beendigung der

    Auszug aus BGH, 15.09.2010 - XII ZR 148/09
    Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGHZ 101, 276, 278; BGH Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 - BGHR ZPO (1. Januar 2002) § 543 - Revisionszulassung, beschränkte 1).
  • BVerfG, 19.04.2005 - 1 BvR 1644/00

    Grundgesetz gewährleistet Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen

    Auszug aus BGH, 15.09.2010 - XII ZR 148/09
    Soweit die Revision in Anlehnung an das Pflichtteilsrecht und unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2005 zu § 2333 Abs. 1 Nr. 1 BGB (FamRZ 2005, 872, 877) meint, ein Verschulden im rechtstechnischen Sinne sei nicht erforderlich, vielmehr genüge es, wenn der Unterhaltsberechtigte in einem natürlichen Sinne vorsätzlich handle, verkennt sie, dass in § 2333 Abs. 1 Nr. 1 BGB - anders als in § 1611 Abs. 1 BGB - ein schuldhaftes Verhalten als Tatbestandsmerkmal nicht aufgenommen worden ist; hierauf hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich abgestellt (BVerfG FamRZ 2005, 872, 877).
  • OLG Hamm, 06.08.2009 - 2 UF 241/08

    Elternunterhalt

  • BGH, 12.02.2014 - XII ZB 607/12

    Keine Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt bei einseitigem Kontaktabbruch

    Daher kann sich auch eine - durch Unterlassen herbeigeführte - Verletzung elterlicher Pflichten, wie etwa der Pflicht zu Beistand und Rücksicht im Sinne von § 1618 a BGB, der auch auf das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern Anwendung findet (Palandt/Götz BGB 73. Aufl. § 1618 a Rn. 1), als Verfehlung gegen das Kind darstellen (Senatsurteile vom 15. September 2010 - XII ZR 148/09 - FamRZ 2010, 1888 Rn. 32 und vom 19. Mai 2004 - XII ZR 304/02 - FamRZ 2004, 1559, 1560).

    Die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Übergangs des Unterhaltsanspruchs (s. hierzu Senatsurteil vom 15. September 2010 - XII ZR 148/09 - FamRZ 2010, 1888 Rn. 44 ff. mwN) liegen ersichtlich nicht vor.

  • BGH, 08.07.2015 - XII ZB 56/14

    Elternunterhalt: Obliegenheit zur Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen;

    Entscheidend ist daher, ob aus Sicht des Sozialhilferechts durch den Anspruchsübergang soziale Belange berührt werden, was notwendigerweise voraussetzt, dass der den Härtegrund rechtfertigende Lebenssachverhalt einen erkennbaren Bezug zum Sozialhilferecht oder zu einem sonstigen Handeln des Staates und seiner Organe aufweist (vgl. Senatsurteil vom 15. September 2010 - XII ZR 148/09 - FamRZ 2010, 1888 Rn. 45).

    Eine unbillige Härte liegt danach insbesondere vor, wenn und soweit der öffentlich-rechtliche Grundsatz der familiengerechten Hilfe, nach dem unter anderem auf die Belange und Beziehungen in der Familie Rücksicht zu nehmen ist, einer Heranziehung entgegensteht (Senatsurteil vom 15. September 2010 - XII ZR 148/09 - FamRZ 2010, 1888 Rn. 46 und Senatsbeschluss vom 17. Juni 2015 - XII ZB 458/14 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Im Gegensatz dazu genügt eine rein zivilrechtlich einzuordnende und keinen Bezug zum staatlichen Handeln aufweisende Störung familiärer Beziehungen grundsätzlich nicht, um eine unbillige Härte im Sinne des § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII zu begründen und damit einen Anspruchsübergang auf den Träger der Sozialhilfe auszuschließen (Senatsurteil vom 15. September 2010 - XII ZR 148/09 - FamRZ 2010, 1888 Rn. 44).

  • BGH, 17.06.2015 - XII ZB 458/14

    Elternunterhalt: Übergang auf den Sozialhilfeträger in Höhe des fiktiven

    Weitere Gründe sind, dass die laufende Heranziehung in Anbetracht der sozialen und wirtschaftlichen Lage des Unterhaltspflichtigen mit Rücksicht auf die Höhe und Dauer des Bedarfs zu einer nachhaltigen und unzumutbaren Beeinträchtigung des Unterhaltspflichtigen und der übrigen Familienmitglieder führen würde, wenn die Zielsetzung der Hilfe infolge des Übergangs gefährdet erscheint oder wenn der Unterhaltspflichtige den Sozialhilfeempfänger bereits vor Eintritt der Sozialhilfe über das Maß einer zumutbaren Unterhaltsverpflichtung hinaus betreut oder gepflegt hat (Senatsurteil vom 15. September 2010 - XII ZR 148/09 - FamRZ 2010, 1888 Rn. 46 mwN).

    Damit liegt der gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII erforderliche Bezug zum Sozialhilferecht, insbesondere ein kausaler Zusammenhang zu einem Handeln des Staates oder seiner Organe, vor (vgl. Senatsurteil vom 15. September 2010 - XII ZR 148/09 - FamRZ 2010, 1888 Rn. 45).

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