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   BGH, 30.09.2010 - V ZB 206/10   

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BGH, 30.09.2010 - V ZB 206/10 (https://dejure.org/2010,291)
BGH, Entscheidung vom 30.09.2010 - V ZB 206/10 (https://dejure.org/2010,291)
BGH, Entscheidung vom 30. September 2010 - V ZB 206/10 (https://dejure.org/2010,291)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 107 BGB, § 1643 Abs 1 BGB, § 10 Abs 8 WoEigG
    Schenkweiser Erwerb einer Eigentumswohnung durch einen Minderjährigen: Erfordernis der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 107, 1643 Abs. 1; WEG § 10 Abs. 8
    Nicht lediglich rechtlich vorteilhafter Erwerb einer Eigentumswohnung auch bei nicht nachteiliger Ausgestaltung der Gemeinschaftsordnung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeitkeit der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters im Falle des schenkweisen Erwerbs einer Eigentumswohnung durch einen Minderjährigen; Schenkweiser Erwerb einer Eigentumswohnung als lediglich rechtlicher Vorteil; Erheblichkeit des Inhalts der ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB §§ 107, 1643 Abs. 1; WEG § 10 Abs. 8
    Rechtliche Nachteiligkeit des schenkweisen Erwerbs einer Eigentumswohnung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schenkung einer Eigentumswohnung bedarf der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters

  • rewis.io

    Schenkweiser Erwerb einer Eigentumswohnung durch einen Minderjährigen: Erfordernis der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters

  • ra.de
  • rewis.io

    Schenkweiser Erwerb einer Eigentumswohnung durch einen Minderjährigen: Erfordernis der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 107; BGB § 1643 Abs. 1; WEG § 10 Abs. 8
    Notwendigkeitkeit der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters im Falle des schenkweisen Erwerbs einer Eigentumswohnung durch einen Minderjährigen; Schenkweiser Erwerb einer Eigentumswohnung als lediglich rechtlicher Vorteil; Erheblichkeit des Inhalts der ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Grundbuchrecht - Schenkweiser Erwerb einer Eigentumswohnung durch Minderjährigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Achtung bei Schenkung von Wohnungseigentum an Minderjährige

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Unentgeltlicher Erwerb einer Eigentumswohnung durch Minderjährigen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Eigentumswohnung für die Enkelin - Ein Ergänzungspfleger muss den Schenkungsvertrag genehmigen, weil er "rechtlich nicht nur vorteilhaft" ist

  • rechtspflegerforum.de (Leitsatz)
  • rechtspflegerforum.de (Leitsatz)
  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Schenkung einer Eigentumswohnung an einen Minderjährigen bedarf Genehmigung

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Kriegt eine Person eine Eigentumswohnung geschenkt, so ist dies nicht lediglich rechtlich vorteilhaft!

Besprechungen u.ä. (4)

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Lediglich rechtlich vorteilhaft

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Die Übereignung einer Eigentumswohnung ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft

  • rechtspflegerforum.de (Kurzanmerkung)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Schenkung einer Eigentumswohnung nie lediglich rechtlich vorteilhaft! (IMR 2011, 34)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 187, 119
  • NJW 2010, 3643
  • NJW 2017, 3090
  • MDR 2011, 25
  • DNotZ 2011, 346
  • NZM 2010, 903
  • FGPrax 2011, 21
  • FamRZ 2010, 2065
  • FamRZ 2011, 206
  • WM 2010, 2326
  • Rpfleger 2011, 203
  • JR 2012, 122
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 25.11.2004 - V ZB 13/04

    Zustimmungsbedürftigkeit der Übereignung eines Grundstücks an einen

    Auszug aus BGH, 30.09.2010 - V ZB 206/10
    a) Ein auf den Erwerb einer Sache gerichtetes Rechtsgeschäft ist für den Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn er in dessen Folge mit Verpflichtungen belastet wird, für die er nicht nur dinglich mit der erworbenen Sache, sondern auch persönlich mit seinem sonstigen Vermögen haftet (Senat, Beschluss vom 25. November 2004 - V ZB 13/04, BGHZ 161, 170, 175).

    Es genügt, wenn sie die gesetzliche Folge des angestrebten Rechtsgeschäfts sind (Senat, Beschluss vom 25. November 2004, aaO, S. 178).

    Ob das der Fall ist, bestimmt sich entgegen der früheren, aufgegebenen Rechtsprechung des Senats (dazu Beschluss vom 9. Juli 1980 - V ZB 16/79, BGHZ 78, 28, 35) nicht nach einer Gesamtbetrachtung des dinglichen und des schuldrechtlichen Teils des Rechtsgeschäfts, sondern nach einer isolierten Betrachtung allein des dinglichen Erwerbsgeschäfts (Senat, Beschluss vom 25. November 2004 - V ZB 13/04, aaO, S. 173 f.), hier also allein der Eigentumsübertragung.

    Die den Minderjährigen damit kraft Gesetzes treffenden persönlichen Verpflichtungen können nicht als ihrem Umfang nach begrenzt und wirtschaftlich so unbedeutend angesehen werden, dass sie unabhängig von den Umständen des Einzelfalls eine Verweigerung der Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter oder durch einen Ergänzungspfleger nicht rechtfertigen könnten, was der Senat bei der mit dem Erwerb eines Grundstücks verbundenen Verpflichtung zur Tragung der öffentlicher Lasten angenommen hat (Beschluss vom 25. November 2004 - V ZB 13/04, aaO, S. 179).

    Solche Einschränkungen einer Zuwendung führen schon nicht dazu, dass die Auflassung nach § 107 BGB überhaupt der Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen unterliegt (Senat, Beschluss vom 24. November 2004 - V ZB 13/04, BGHZ 161, 170, 177).

  • BGH, 09.07.1980 - V ZB 16/79

    Vertretung eines Minderjährigen bei der Schenkung von Wohnungseigentum; Begriff

    Auszug aus BGH, 30.09.2010 - V ZB 206/10
    Ob das der Fall ist, bestimmt sich entgegen der früheren, aufgegebenen Rechtsprechung des Senats (dazu Beschluss vom 9. Juli 1980 - V ZB 16/79, BGHZ 78, 28, 35) nicht nach einer Gesamtbetrachtung des dinglichen und des schuldrechtlichen Teils des Rechtsgeschäfts, sondern nach einer isolierten Betrachtung allein des dinglichen Erwerbsgeschäfts (Senat, Beschluss vom 25. November 2004 - V ZB 13/04, aaO, S. 173 f.), hier also allein der Eigentumsübertragung.

    Anders sei es nur, wenn die Gemeinschaftsordnung nicht unerhebliche Verschärfungen zu Lasten des Minderjährigen vorsehe (Senat, Beschluss vom 9. Juli 1980 - V ZB 16/79, BGHZ 78, 28, 32; BayObLG, BayObLGZ 1979, 243, 249), wenn ein Verwaltervertrag bestehe und der Minderjährige mit dem Erwerb der Eigentumswohnung in diesen eintrete (OLG Celle, NJW 1976, 2214, 2215; OLG Hamm, NZM 2000, 1028, 1029; vgl. auch BayObLG, FGPrax 1998, 21, 22) oder wenn die Eigentumswohnung vermietet sei (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rn. 3610m unter Hinweis auf Senat, Beschluss vom 3. Februar 2005 - V ZB 44/04, BGHZ 162, 137, 140, die aber selbst die Gegenmeinung vertreten).

    cc) Der Senat hat bisher nur entschieden, dass der Erwerb einer Eigentumswohnung jedenfalls dann als nicht lediglich rechtlich vorteilhaft anzusehen ist, wenn die Gemeinschaftsordnung nicht unerheblich zu seinen Lasten abweicht (Beschluss vom 9. Juli 1980 - V ZB 16/79, aaO).

    Ob der Erwerb einer Eigentumswohnung für einen Minderjährigen unabhängig hiervon nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist, weil er durch den Erwerb Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft und für ihre Verbindlichkeiten einzustehen hat, hat er bislang offen gelassen (Beschluss vom 9. Juli 1980, aaO).

  • OLG München, 06.03.2008 - 34 Wx 14/08

    Wohnungsgrundbuchverfahren: Besetzung des Landgerichts im Beschwerdeverfahren;

    Auszug aus BGH, 30.09.2010 - V ZB 206/10
    Danach ist der Erwerb einer Eigentumswohnung durch einen Minderjährigen stets als nicht lediglich rechtlich vorteilhaft anzusehen (OLG München ZEV 2008, 246, 247; AK-BGB/Kohl, § 107 Rn. 23; Demharter, GBO, 27. Aufl., Anh. zu § 3 Rn. 60; Köhler, JZ 1983, 225, 230; Schöner/Stöber, aaO; unklar Hügel/Reetz, GBO, 2. Aufl., Abschnitt rechtsgeschäftliche Vollmacht und gesetzliche Vertretungsmacht Rn. 163 a.E.).

    aa) Zweifelhaft ist allerdings, ob sich das, wie das Beschwerdegericht im Anschluss an das Oberlandesgericht München (ZEV 2008, 246, 247) meint, schon aus den Befugnissen der Eigentümerversammlung zur Änderung der Gemeinschaftsordnung durch Beschluss nach Maßgabe von § 16 Abs. 3 und 4 oder § 21 Abs. 7 WEG oder aus dem Umstand ableiten lässt, dass solche Änderungen der Gemeinschaftsordnung im Grundbuch nicht eingetragen werden können.

    In diesem Umfang haftet der Minderjährige aber, worauf das Berufungsgericht mit Recht abgestellt hat, nicht nur mit der ihm geschenkten Eigentumswohnung, sondern auch mit seinem übrigen Vermögen (OLG München, ZEV 2008, 246, 247).

  • BGH, 03.02.2005 - V ZB 44/04

    Beschwerdeberechtigung im grundbuchrechtlichen Antragsverfahren

    Auszug aus BGH, 30.09.2010 - V ZB 206/10
    Anders sei es nur, wenn die Gemeinschaftsordnung nicht unerhebliche Verschärfungen zu Lasten des Minderjährigen vorsehe (Senat, Beschluss vom 9. Juli 1980 - V ZB 16/79, BGHZ 78, 28, 32; BayObLG, BayObLGZ 1979, 243, 249), wenn ein Verwaltervertrag bestehe und der Minderjährige mit dem Erwerb der Eigentumswohnung in diesen eintrete (OLG Celle, NJW 1976, 2214, 2215; OLG Hamm, NZM 2000, 1028, 1029; vgl. auch BayObLG, FGPrax 1998, 21, 22) oder wenn die Eigentumswohnung vermietet sei (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rn. 3610m unter Hinweis auf Senat, Beschluss vom 3. Februar 2005 - V ZB 44/04, BGHZ 162, 137, 140, die aber selbst die Gegenmeinung vertreten).

    Auch dessen Erwerb ist für ihn nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, weil er mit dem Erwerb des Grundstücks nach § 566 Abs. 1, § 581 Abs. 2 und § 593b BGB kraft Gesetzes als Vermieter bzw. Verpächter in das Miet- oder Pachtverhältnis eintritt und als Folge davon die den Vermieter bzw. Verpächter treffenden Verpflichtungen auch unter Einsatz seines übrigen Vermögens zu erfüllen hat (Senatsbeschluss vom 3. Februar 2005 - V ZB 44/04, BGHZ 162, 137, 140).

    Im Übrigen endete die Entlastung im Innenverhältnis auch mit dem Ende des Nießbrauchs (zu diesem Gesichtspunkt Senatsbeschluss vom 3. Februar 2005 - V ZB 44/04, aaO, S. 141).

  • OLG Hamm, 23.05.2000 - 15 W 119/00

    rechtliche Vorteilhaftigkeit der Schenkung eines Wohnungseigentums;

    Auszug aus BGH, 30.09.2010 - V ZB 206/10
    Das gelte entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung (NZM 2000, 1028) nicht nur dann, wenn ein Verwaltervertrag bestehe, in den der Minderjährige mit dem Erwerb der Eigentumswohnung eintrete, sondern unabhängig davon in jedem Fall.

    Anders sei es nur, wenn die Gemeinschaftsordnung nicht unerhebliche Verschärfungen zu Lasten des Minderjährigen vorsehe (Senat, Beschluss vom 9. Juli 1980 - V ZB 16/79, BGHZ 78, 28, 32; BayObLG, BayObLGZ 1979, 243, 249), wenn ein Verwaltervertrag bestehe und der Minderjährige mit dem Erwerb der Eigentumswohnung in diesen eintrete (OLG Celle, NJW 1976, 2214, 2215; OLG Hamm, NZM 2000, 1028, 1029; vgl. auch BayObLG, FGPrax 1998, 21, 22) oder wenn die Eigentumswohnung vermietet sei (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rn. 3610m unter Hinweis auf Senat, Beschluss vom 3. Februar 2005 - V ZB 44/04, BGHZ 162, 137, 140, die aber selbst die Gegenmeinung vertreten).

  • OLG Celle, 29.07.1976 - 4 Wx 9/76
    Auszug aus BGH, 30.09.2010 - V ZB 206/10
    aa) Nach herrschender Meinung ist der Erwerb einer Eigentumswohnung im Grundsatz lediglich rechtlich vorteilhaft (LG Saarbrücken, MittRhNotK 1990, 109, 110; Bamberger/Roth/Wendtland, BGB, 2. Aufl., § 107 Rn. 8; MünchKomm-BGB/Schmitt, 5. Aufl., § 107 Rn. 48 bei gg; Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 107 Rn. 4; PWW/Völzmann-Stickelbrock, BGB, 5. Aufl., § 107 Rn. 9; Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl., § 107 Rn. 8; Staudinger/Knothe, BGB, Bearbeitung 2004, § 107 Rn. 13; Bauer/v.Oefele/Schaub, GBO, 2. Aufl., AT VII Rn. 230; Stürner AcP 173 [1973], 402, 432; wohl auch Jahnke, NJW 1977, 960, 961).

    Anders sei es nur, wenn die Gemeinschaftsordnung nicht unerhebliche Verschärfungen zu Lasten des Minderjährigen vorsehe (Senat, Beschluss vom 9. Juli 1980 - V ZB 16/79, BGHZ 78, 28, 32; BayObLG, BayObLGZ 1979, 243, 249), wenn ein Verwaltervertrag bestehe und der Minderjährige mit dem Erwerb der Eigentumswohnung in diesen eintrete (OLG Celle, NJW 1976, 2214, 2215; OLG Hamm, NZM 2000, 1028, 1029; vgl. auch BayObLG, FGPrax 1998, 21, 22) oder wenn die Eigentumswohnung vermietet sei (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rn. 3610m unter Hinweis auf Senat, Beschluss vom 3. Februar 2005 - V ZB 44/04, BGHZ 162, 137, 140, die aber selbst die Gegenmeinung vertreten).

  • BGH, 06.06.1957 - IV ZB 53/57

    Grundstückserwerb durch Minderjährigen

    Auszug aus BGH, 30.09.2010 - V ZB 206/10
    Sie wären als Teil des Erwerbsvorgangs auch unabhängig hiervon nicht nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB genehmigungspflichtig (BGH, Beschluss vom 6. Juni 1957 - IV ZB 53/57, BGHZ 24, 372, 374 f.; Urteil vom 7. Oktober 1997 - XI ZR 129/96, NJW 1998, 453; RGZ 108, 356, 364 f.; MünchKomm-BGB/Wagenitz, aaO, § 1821 Rn. 23; Staudinger/Engler, aaO, § 1821 Rn. 44 f.).
  • BGH, 07.10.1997 - XI ZR 129/96

    Genehmigungsbedürftigkeit der Belastung von Grundstücken im Zusammenhang mit dem

    Auszug aus BGH, 30.09.2010 - V ZB 206/10
    Sie wären als Teil des Erwerbsvorgangs auch unabhängig hiervon nicht nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB genehmigungspflichtig (BGH, Beschluss vom 6. Juni 1957 - IV ZB 53/57, BGHZ 24, 372, 374 f.; Urteil vom 7. Oktober 1997 - XI ZR 129/96, NJW 1998, 453; RGZ 108, 356, 364 f.; MünchKomm-BGB/Wagenitz, aaO, § 1821 Rn. 23; Staudinger/Engler, aaO, § 1821 Rn. 44 f.).
  • BGH, 14.06.1972 - IV ZR 53/71

    Vertretung des Kindes in einem Ehelichkeitsanfechtungsprozeß

    Auszug aus BGH, 30.09.2010 - V ZB 206/10
    Diese Entscheidung können im vorliegenden Fall aber nicht die Eltern der Beteiligten zu 2 treffen, weil ein Elternteil mit der Beteiligten zu 1 in gerader Linie verwandt und das Rechtsgeschäft nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist (zu diesem Erfordernis: Senat, Beschluss vom 16. April 1975 - V ZB 15/74, NJW 1975, 1885, 1886) und deshalb beide Elternteile (dazu BGH, Urteil vom 14. Juni 1972 - IV ZR 53/71, NJW 1972, 1708) nach § 1629 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB an der Vertretung gehindert sind.
  • BGH, 16.04.1975 - V ZB 15/74

    Vertretungsverbot für Geschäfte, die dem Mündel lediglich einen rechtlichen

    Auszug aus BGH, 30.09.2010 - V ZB 206/10
    Diese Entscheidung können im vorliegenden Fall aber nicht die Eltern der Beteiligten zu 2 treffen, weil ein Elternteil mit der Beteiligten zu 1 in gerader Linie verwandt und das Rechtsgeschäft nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist (zu diesem Erfordernis: Senat, Beschluss vom 16. April 1975 - V ZB 15/74, NJW 1975, 1885, 1886) und deshalb beide Elternteile (dazu BGH, Urteil vom 14. Juni 1972 - IV ZR 53/71, NJW 1972, 1708) nach § 1629 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB an der Vertretung gehindert sind.
  • OLG Köln, 20.05.1996 - 2 Wx 10/96

    Prüfungspflicht

  • BayObLG, 27.09.1989 - BReg. 2 Z 101/89

    Kein Genehmigungserfordernis bei atypischer Nießbrauchsbestellung zu Gunsten

  • BayObLG, 06.03.1990 - BReg. 1a Z 41/89

    Unterhaltsgewährung; Unterhaltsbestimmung; Undurchführbar; Änderungsentscheidung;

  • BayObLG, 18.09.1997 - 2Z BR 85/97

    Bestellung eines Ergänzungspflegers bei unentgeltlicher Überlassung von

  • BayObLG, 30.07.1979 - BReg. 2 Z 1/79

    Schenkung von Wohnungseigentum an Minderjährigen als lediglich rechtlicher

  • BGH, 11.03.2021 - V ZB 127/19

    Nießbrauch bei Grundstückserwerb durch Minderjährigen genehmigungsbedürftig?

    Gemäß § 1643 Abs. 1 i.V.m. § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB bedürfen Eltern zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück ihres Kindes der Genehmigung des Familiengerichts, wobei das Wohnungseigentum einem Grundstück insoweit gleichgestellt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 206/10, BGHZ 187, 119 Rn. 17).

    Mangels Verfügung nicht genehmigungsbedürftig nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist daher die Entgegennahme der Auflassung eines Grundstücks (vgl. Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 206/10, BGHZ 187, 119 Rn. 17; MüKoBGB/Kroll-Ludwigs, 8. Aufl., § 1821 Rn. 25 mwN), und zwar auch dann, wenn vorhandene Belastungen bestehen bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 1957 - IV ZB 53/57, BGHZ 24, 372, 374 f.; MüKoBGB/Kroll-Ludwigs, 8. Aufl., § 1821 Rn. 27).

    Mit Blick auf den Schutzzweck der Norm ist die Genehmigung aber nicht erforderlich, wenn die Bestellung im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks erfolgt und sich bei wirtschaftlicher Betrachtung als Teil des Erwerbsvorgangs darstellt, so dass dem Minderjährigen von vornherein nur belastetes Eigentum zukommen soll (vgl. Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 206/10, BGHZ 187, 119 Rn. 17; BGH, Urteil vom 7. Oktober 1997 - XI ZR 129/96, FamRZ 1998, 24, 25; Beschluss vom 6. Juni 1957 - IV ZB 53/57, BGHZ 24, 372, 374 f.; RGZ 108, 356, 363 f.; RGZ 110, 173, 175).

    Nur Mängel des Kausalgeschäfts, die zugleich das dingliche Geschäft erfassen, können im Grundbuchverfahren beachtlich sein (vgl. BayObLG, NJW-RR 1990, 87; OLG Düsseldorf, FamRZ 2017, 1217, 1218 f.; OLG München, NJW-RR 2020, 1079 Rn. 16; vgl. auch Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 206/10, BGHZ 187, 199 Rn. 17).

    Eine wegen der Akzessorietät der Vormerkung grundsätzlich beachtliche Genehmigungsbedürftigkeit der zugrundeliegenden bedingten Verpflichtung zur Rückübertragung nach § 1821 Abs. 1 Nr. 4 BGB wäre zu verneinen, weil diese sich bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung ebenfalls nicht als Schmälerung eines bereits vorhandenen Grundbesitzes des Minderjährigen, sondern als Teil des Erwerbsvorgangs darstellte (vgl. Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 206/10, BGHZ 187, 199 Rn. 17).

  • BGH, 24.03.2021 - XII ZB 364/19

    Vaterschaftsanfechtung - Wann muss die Vater-Kind-Beziehung vorliegen?

    (2) Dieser Auffassung sind Rechtsprechung und Schrifttum im Wesentlichen gefolgt (vgl. Senatsurteil BGHZ 180, 51 = FamRZ 2009, 861 Rn. 30; BGHZ 187, 119 = FamRZ 2010, 2065 Rn. 16; BGH Beschluss vom 16. April 1975 - V ZB 17/74 - FamRZ 1975, 480; zuletzt OLG Nürnberg FamRZ 2018, 356, 357; OLG Dresden NJW 2016, 1028, 1029; Staudinger/Lettmaier BGB [2020] § 1629 Rn. 184; NK-BGB/Kaiser 3. Aufl. § 1629 Rn. 63 mwN; Staudinger/Veit BGB [2020] § 1795 Rn. 90; andererseits vgl. Klinkhammer in Schnitzler Münchener Anwaltshandbuch Familienrecht 5. Aufl. § 31 Rn. 99).
  • BGH, 28.04.2022 - V ZB 4/21

    Vertretung des Kindes durch die Eltern bei Übereignung eines Grundstücks

    b) Der Beteiligte zu 2 und seine Ehefrau waren auch nicht deswegen ausnahmsweise ungeachtet des Ausschlusses nach § 1795 BGB zur Vertretung ihrer Kinder befugt, weil sich der Erwerb des Miteigentums an dem Grundstück für diese als lediglich rechtlich vorteilhaft darstellt (vgl. zu dieser Ausnahme Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 206/10, BGHZ 187, 119 Rn. 16).
  • OLG Köln, 26.03.2018 - 4 Wx 2/18

    Genehmigungspflicht der schenkweisen Übertragung eines voll eingezahlten

    Die Abgabe einer Willenserklärung ist dann für den Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft i. S. des § 107 BGB, wenn er in deren Folge mit Verpflichtungen belastet wird, für deren Erfüllung er nicht nur mit dem erworbenen Vermögensgegenstand, sondern auch persönlich mit seinem sonstigen Vermögen haftet (BGH, Beschluss vom 30.09.2010 - V ZB 206/10 -, NJW 2010, 3643 Rn 6).
  • OLG Dresden, 23.12.2015 - 22 WF 1052/15

    Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Schenkung einer Photovoltaikanlage an

    Denn ein auf den Erwerb einer Sache gerichtetes Rechtsgeschäft ist für Minderjährige nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn er in dessen Folge mit Verpflichtungen belastet wird, für die er nicht nur dinglich mit der erworbenen Sache, sondern auch persönlich mit seinem sonstigen Vermögen haftet ( BGH, FamRZ 2005, Seite 359; BGH NJW 2010, Seite 3643; OLG Celle, FamRZ 2014, Seite 673).

    Lediglich für solche, den Minderjährigen kraft Gesetzes treffenden persönlichen Verpflichtungen, die ihrem Umfang nach begrenzt und wirtschaftlich derart unbedeutend sind, dass sie unabhängig von den Umständen des Einzelfalls eine Verweigerung der Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter oder durch einen Ergänzungspfleger nicht rechtfertigen könnten, hat die Rechtsprechung § 107 BGB einschränkend ausgelegt (BGH, FamRZ 2005, 359: betreffend die gewöhnlichen öffentlichen Lasten des Grundstücks, da sie ihrem Umfang nach begrenzt und in der Regel aus den laufenden Erträgen des Grundstücks gedeckt werden können; demgegenüber wird ein rechtlicher Nachteil angenommen beim Erwerb einer Eigentumswohnung: BGH, NJW 2010, 3643 wie auch beim Erwerb eines vermieteten und verpachteten Grundstücks, BGHZ 162, 137).

  • OLG München, 29.04.2020 - 34 Wx 341/18

    Übertragung von vermietetem Wohnungs- und Teileigentum durch die Großeltern an

    Die in der notariellen Urkunde vom 27.12.2017 getroffene Vereinbarung ist daher für den minderjährigen Beteiligten zu 3 wegen der ihn aufgrund der Vermietung (das gilt auch bei auch bei vorbehaltenem Nießbrauch) bzw. als Wohnungseigentümer treffenden Verpflichtungen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist (vgl. BGH DNotZ 2011, 346 [Rn. 11]; BGH DNotZ 2005, 625; Senat vom 8.2.2011, 34 Wx 18/11 = ZEV 2011, 263; OLG Hamm ZWE 2010, 370; Senat vom 6.3.2008, ZEV 2008, 246; Hügel/Kral WEG 2. Aufl. Rn. 136).

    Abzustellen ist auf das Erwerbsgeschäft (vgl. BGH DNotZ 2011, 346 m.w.N.).

    bb) Es handelt es sich vorliegend auch nicht um eine Verfügung über einen Anspruch des Minderjährigen i.S.d. § 1821 Abs. 1 Nr. 2 BGB, weil die Erfüllung des Anspruchs des Minderjährigen auf Übereignung von der Norm nicht erfasst wird (BGH DNotZ 2011, 346 m.W.N.; Senat vom 8.2.2011, 34 Wx 40/11 = NJW-RR 2011, 595).

  • OLG München, 22.08.2012 - 34 Wx 200/12

    Grundbuchverfahren: Umschreibung von Wohnungseigentum an Minderjährige aufgrund

    Auf die Frage der ausschließlich rechtlichen Vorteilhaftigkeit des Geschäfts (siehe dazu grundsätzlich BGH NJW 2010, 3643) kommt es dann nicht mehr an (Zorn FamRZ 2011, 776/778; ferner Sonnenfeld Rpfleger 2011, 475/477).

    Zwar ist bei Übertragung von Wohnungs- und Teileigentum grundsätzlich keine familiengerichtliche Genehmigung der Auflassung erforderlich (siehe BGH NJW 2010, 3643/3644, Rn. 17).

  • OLG Düsseldorf, 03.03.2017 - 3 Wx 65/16

    Gerichtliche Genehmigungsbedürftigkeit der unentgeltlichen Übertragung eines mit

    Daher ist die bezeichnete Vorschrift im Grundbuchverfahren im Ansatz ohne Bedeutung (BayObLG NJW-RR 1990, 87; OLG München NJW-RR 2011, 267 f; vgl. auch BGH NJW 2010, 3643 f; ferner: BeckOK BGB - Bettin, Stand: 01.11.2016, § 1821 Rdnr. 13; MK - Kroll-Ludwigs, BGB, 7. Aufl. 2017, § 1821 Rdnr. 44; Staudinger-Veit, BGB, Neubearb. 2014, § 1821 Rdnr. 81 m.w.Nachw.).
  • OLG München, 08.02.2011 - 34 Wx 40/11

    Grundbuchverfahren: Genehmigungsbedürftigkeit einer dinglichen

    Denn das gegenständliche Geschäft bedarf - über die Beteiligung des Ergänzungspflegers hinaus (vgl. BFH NJW 1981, 141; NJW-RR 1990, 1035; Palandt/Ellenberger § 107 Rn. 4) - nicht auch der Genehmigung durch das Familiengericht (vgl. dazu jüngst BGH NJW 2010, 3643/3644 bei Rz. 17).

    Abzustellen hat das Grundbuchamt nach dem Abstraktionsprinzip ("isolierte" Betrachtung) nicht auf das schuldrechtliche Grundgeschäft, sondern auf das Erwerbsgeschäft (BayObLG NJW-RR 1990, 87; vgl. auch BGH NJW 2010, 3643).

    a) Der Erwerb des Quotennießbrauchs enthält keine Verfügung über das Vermögen des Minderjährigen, die nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB genehmigungspflichtig wäre; gemeint ist nämlich das Grundstücksrecht des Minderjährigen (BGH NJW 2010, 3643/3644; Palandt/Diederichsen § 1821 Rn. 7).

  • OLG München, 08.02.2011 - 34 Wx 18/11

    Grundbuchverfahren: Ergänzungspflegerbestellung bei Grundstücksauflassung

    Dies hat der Bundesgerichtshof jüngst ausdrücklich so bestätigt (BGH NJW 2010, 3643).
  • OLG Köln, 06.03.2015 - 2 Wx 44/15

    Genehmigungspflicht des Erwerbs einer Eigentumswohnung durch einen Minderjährigen

  • OLG München, 18.12.2023 - 34 Wx 311/23

    Überlassung von Bruchteilseigentum an einem Grundstück nicht lediglich rechtlich

  • OLG Celle, 07.11.2013 - 4 W 186/13

    Rechtlicher Vorteil für Minderjährige; Ergänzungspfleger; Nießbrauch

  • OLG Frankfurt, 02.04.2012 - 20 W 57/11

    Grundbuch: Überprüfung der Vertretungsmacht des gesetzlichen Vertreters bei

  • OLG Dresden, 24.01.2014 - 22 WF 15/14

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe;

  • KG, 15.12.2020 - 1 W 1461/20

    Zulässigkeit der Übertragung von Miteigentumsanteilen eines Grundstücks an

  • OLG Frankfurt, 18.12.2014 - 20 W 172/14

    Verbot des Insichgeschäfts auch für Erwerb von Erbteil durch Minderjährigen

  • OLG Brandenburg, 01.07.2021 - 9 WF 158/21

    Bestellung eines Ergänzungspflegers im Rahmen der Schenkung von Wohneigentum

  • OLG Dresden, 30.11.2016 - 17 W 1116/16
  • OLG Dresden, 24.01.2014 - 20 WF 15/14

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren der geschlossenen Unterbringung eines

  • FG Sachsen-Anhalt, 22.05.2017 - 1 K 953/16

    Steuerrechtliche Anerkennung einer stillen Gesellschaft bei Vereinbarungen mit

  • OLG Zweibrücken, 11.08.2022 - 3 W 51/22

    Genehmigungsbedürfnis bei Grundstückserwerb eines Minderjährigen mit

  • KG, 02.08.2023 - 1 W 93/23

    Erwerb der Miteigentumsanteile an einem Grundstück durch einen Minderjährigen;

  • OLG Jena, 02.03.2012 - 9 W 42/12

    Erfordernis einer familiengrichtliche Genehmigung bei Grundstückserwerb durch

  • OLG Oldenburg, 16.01.2015 - 12 W 5/15

    Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers bei der Überlassung eines

  • KG, 20.09.2022 - 1 W 280/22
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Rechtsprechung
   BGH, 29.09.2010 - IV ZR 8/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,3228
BGH, 29.09.2010 - IV ZR 8/10 (https://dejure.org/2010,3228)
BGH, Entscheidung vom 29.09.2010 - IV ZR 8/10 (https://dejure.org/2010,3228)
BGH, Entscheidung vom 29. September 2010 - IV ZR 8/10 (https://dejure.org/2010,3228)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, § 80 VBLSa, § 18 Abs 2 BetrAVG
    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Verstoß der Übergangsregelung über die Ermittlung der Anwartschaften der beitragsfrei Versicherten bei der Systemumstellung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, § 80 VBLSa, § 18 Abs 2 BetrAVG
    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Verstoß der Übergangsregelung über die Ermittlung der Anwartschaften der beitragsfrei Versicherten bei der Systemumstellung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verbindlichkeit einer erteilten Startgutschrift bei der Berechnung einer Zusatzversorgung; Wahrung des Grundsatzes der Transparenz bei Abstellen auf einen bestimmten Stichtag für die Berechnung einer Zusatzversorgung; Auslegung der Satzungsbestimmungen für eine ...

  • rewis.io

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Verstoß der Übergangsregelung über die Ermittlung der Anwartschaften der beitragsfrei Versicherten bei der Systemumstellung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz

  • ra.de
  • rewis.io

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Verstoß der Übergangsregelung über die Ermittlung der Anwartschaften der beitragsfrei Versicherten bei der Systemumstellung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz

  • rechtsportal.de

    Verbindlichkeit einer erteilten Startgutschrift bei der Berechnung einer Zusatzversorgung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Zusatzversorgungssystem für den öffentlichen Dienst

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2010, 2065
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (29)

  • BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06

    BGH billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes -

    Auszug aus BGH, 29.09.2010 - IV ZR 8/10
    Dies folge aus dem Urteil des Senats vom 14. November 2007 (BGHZ 174, 127) zur Übergangsregelung für rentenferne Pflichtversicherte, dessen Erwägungen im Hinblick auf die Bestimmung des § 18 Abs. 2 BetrAVG entsprechend für die Übergangsregelung des § 80 VBLS gelten.

    Auch der Senat neige der Auffassung zu, die Erwägungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ 174, 127) zur Berechnung der Anwartschaften der rentenfernen Versicherten seien auf die Verhältnisse der beitragsfrei Versicherten übertragbar.

    Der Senat hat für die im Rahmen des Systemwechsels für die rentenfernen und rentennahen Pflichtversicherten getroffenen Übergangsregelungen in den Urteilen vom 14. November 2007 (BGHZ 174, 127 Tz. 32) und vom 24. September 2008 (BGHZ 178, 101 Tz. 26) entschieden, dass diesen eine solche Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien zugrunde liegt.

    Da die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist die gerichtliche Kontrolle ihrer Satzungsbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 2005 -IV ZR 100/02-VersR 2005, 1228 unter II 1 b), jedenfalls darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (vgl. BGHZ 103, 370, 383; 169 aaO; Senatsurteil vom 29. September 1993 -IV ZR 275/92-VersR 1993, 1505 unter 1 c; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836); insbesondere ist zu prüfen, ob die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit (BGHZ 174, 127 Tz. 53 ff.; BAGE 118, 326, 337 m.w.N.) oder Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sind (BGHZ aaO Tz. 58 ff.; 103 aaO und ständig).

    aa) Im Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ 174, 127 Tz. 128 ff.) hat der Senat entschieden, dass der bezeichnete Versorgungssatz, der (auch) nach § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG für die Ermittlung der Startgutschriften der rentenfernen Pflichtversicherten maßgebend ist, zu einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung führt und deshalb von den Tarifvertragsparteien und der Beklagten für die Übergangsregelung der rentenfernen Pflichtversicherten nicht übernommen werden durfte.

    Trotz der äußeren sprachlichen Zusammenfassung in einem Satz ist daher insoweit die Aufrechterhaltung als - wie ausgeführt - rechtlich unbedenklicher Regelungsteil zulässig (vgl. dazu BGHZ 108, 1, 11 f.; 107, 185, 190 f.; BGH, Urteile vom 14. Januar 1999 - VII ZR 73/98 - NJW 1999, 1108 unter II 1 c; vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 214/80 - NJW 1982, 178 unter II 3 e; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl. § 306 Rdn. 12) und steht auch mit dem für Tarifnormen geltenden Gebot, die Unwirksamkeitsfolge auf das unbedingt gebotene Maß zurückzuführen und dabei dem Regelungswillen der Tarifvertragsparteien - soweit möglich - Rechnung zu tragen (vgl. BGHZ 174, 127 Tz. 147; BAGE 82, 193, 201; 79, 236, 246 f.), im Einklang.

  • BGH, 14.01.2004 - IV ZR 56/03

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Versorgungsrente in der Zusatzversorgung

    Auszug aus BGH, 29.09.2010 - IV ZR 8/10
    f) Wie der Senat im Urteil vom 14. Januar 2004 (IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter II 1 a) ausgesprochen hat, fand mit Ablauf der genannten, vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist auch die Regelung des § 44a VBLS a.F. keine Anwendung mehr (ebenso BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2003 - XII ZB 121/02 - FuR 2004, 37 unter II 2; vom 23. Januar 2002 - XII ZB 139/00 - FamRZ 2002, 608 unter II 3 jeweils zum familienrechtlichen Versorgungsausgleich).

    (1) Als Allgemeine Versicherungsbedingungen unterliegen die Satzungsbestimmungen der Beklagten regelmäßig der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 307 Abs. 1 und 2, 308, 309 BGB, soweit dieser nicht ihrerseits Schranken gesetzt sind (BGHZ 142, 103, 109 f.; Senatsurteil vom 14. Januar 2004 aaO unter I 2 a).

    Wie der Senat im Urteil vom 14. Januar 2004 (aaO unter II 2) entschieden hat, ist die Regelung des § 44 VBLS a.F. hinzunehmen.

  • BGH, 16.03.1988 - IVa ZR 154/87

    Begrenzung der Gesamtversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes

    Auszug aus BGH, 29.09.2010 - IV ZR 8/10
    (2) Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung der maßgeblichen Grundentscheidungen der Tarifvertragsparteien genießt der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben (BGHZ 174 aaO; 103, 370, 384 f.; Senatsurteil vom 2. Mai 1990 -IV ZR 211/89-VersR 1990, 841 unter II 2 c m.w.N.).

    Da die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist die gerichtliche Kontrolle ihrer Satzungsbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 2005 -IV ZR 100/02-VersR 2005, 1228 unter II 1 b), jedenfalls darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (vgl. BGHZ 103, 370, 383; 169 aaO; Senatsurteil vom 29. September 1993 -IV ZR 275/92-VersR 1993, 1505 unter 1 c; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836); insbesondere ist zu prüfen, ob die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit (BGHZ 174, 127 Tz. 53 ff.; BAGE 118, 326, 337 m.w.N.) oder Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sind (BGHZ aaO Tz. 58 ff.; 103 aaO und ständig).

  • BGH, 14.06.2006 - IV ZR 55/05

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Neuberechnung der Rente in der Zusatzversorgung

    Auszug aus BGH, 29.09.2010 - IV ZR 8/10
    a) Die Satzungsbestimmungen der Beklagten finden als Allgemeine Versicherungsbedingungen auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmer mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen werden (st. Rspr.; vgl. BGHZ 142, 103, 105 ff.; Senatsurteil vom 14. Juni 2006 - IV ZR 55/05 - VersR 2006, 1248 Tz. 8; BVerfG VersR 2000, 835, 836).

    Für die Auslegung der Satzungsbestimmungen kommt es auf das Verständnis des durchschnittlichen Versicherten und damit (auch) auf seine Interessen an (vgl. Senatsurteile vom 3. Dezember 2008 - IV ZR 104/06 - VersR 2009, 201 Tz. 13; vom 14. Februar 2007 -IV ZR 267/04-VersR 2007, 676 Tz. 10; vom 14. Juni 2006 aaO; vom 14. Mai 2003 -IV ZR 76/02-VersR 2003, 895 unter II 1 a).

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus BGH, 29.09.2010 - IV ZR 8/10
    Dass diese Regelung aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1998 (1 BvR 1554/89) und der daraufhin erfolgten Änderung des § 18 BetrAVG nicht mehr zu der am "31. Dezember 2001 geltenden Versicherungsrentenberechnung" zähle, erschließe sich für den Versicherten aus dem Text der Satzung nicht.

    e) Mit Beschluss vom 15. Juli 1998 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 98, 365) die Regelung des § 18 Abs. 2 BetrAVG a.F. für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt und den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2000 eine Neuregelung zu schaffen.

  • BGH, 23.06.1999 - IV ZR 136/98

    Anwendbarkeit des AGBG auf die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der

    Auszug aus BGH, 29.09.2010 - IV ZR 8/10
    a) Die Satzungsbestimmungen der Beklagten finden als Allgemeine Versicherungsbedingungen auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmer mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen werden (st. Rspr.; vgl. BGHZ 142, 103, 105 ff.; Senatsurteil vom 14. Juni 2006 - IV ZR 55/05 - VersR 2006, 1248 Tz. 8; BVerfG VersR 2000, 835, 836).

    (1) Als Allgemeine Versicherungsbedingungen unterliegen die Satzungsbestimmungen der Beklagten regelmäßig der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 307 Abs. 1 und 2, 308, 309 BGB, soweit dieser nicht ihrerseits Schranken gesetzt sind (BGHZ 142, 103, 109 f.; Senatsurteil vom 14. Januar 2004 aaO unter I 2 a).

  • BVerfG, 22.03.2000 - 1 BvR 1136/96

    Zur Berechnung der von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gewährten

    Auszug aus BGH, 29.09.2010 - IV ZR 8/10
    a) Die Satzungsbestimmungen der Beklagten finden als Allgemeine Versicherungsbedingungen auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmer mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen werden (st. Rspr.; vgl. BGHZ 142, 103, 105 ff.; Senatsurteil vom 14. Juni 2006 - IV ZR 55/05 - VersR 2006, 1248 Tz. 8; BVerfG VersR 2000, 835, 836).

    Da die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist die gerichtliche Kontrolle ihrer Satzungsbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 2005 -IV ZR 100/02-VersR 2005, 1228 unter II 1 b), jedenfalls darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (vgl. BGHZ 103, 370, 383; 169 aaO; Senatsurteil vom 29. September 1993 -IV ZR 275/92-VersR 1993, 1505 unter 1 c; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836); insbesondere ist zu prüfen, ob die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit (BGHZ 174, 127 Tz. 53 ff.; BAGE 118, 326, 337 m.w.N.) oder Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sind (BGHZ aaO Tz. 58 ff.; 103 aaO und ständig).

  • BAG, 27.02.1996 - 3 AZR 886/94

    Zusatzversorgung - Ausschluß geringfügig Beschäftigter

    Auszug aus BGH, 29.09.2010 - IV ZR 8/10
    Trotz der äußeren sprachlichen Zusammenfassung in einem Satz ist daher insoweit die Aufrechterhaltung als - wie ausgeführt - rechtlich unbedenklicher Regelungsteil zulässig (vgl. dazu BGHZ 108, 1, 11 f.; 107, 185, 190 f.; BGH, Urteile vom 14. Januar 1999 - VII ZR 73/98 - NJW 1999, 1108 unter II 1 c; vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 214/80 - NJW 1982, 178 unter II 3 e; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl. § 306 Rdn. 12) und steht auch mit dem für Tarifnormen geltenden Gebot, die Unwirksamkeitsfolge auf das unbedingt gebotene Maß zurückzuführen und dabei dem Regelungswillen der Tarifvertragsparteien - soweit möglich - Rechnung zu tragen (vgl. BGHZ 174, 127 Tz. 147; BAGE 82, 193, 201; 79, 236, 246 f.), im Einklang.
  • BGH, 15.10.2008 - IV ZR 121/06

    Rechtmäßigkeit der Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von

    Auszug aus BGH, 29.09.2010 - IV ZR 8/10
    Die Erwägungen des Senats im Urteil vom 15. Oktober 2008 (IV ZR 121/06 - VersR 2009, 54 Tz. 22 f.) zur Übergangsregelung für rentenferne Pflichtversicherte gelten insoweit entsprechend.
  • BGH, 14.01.1999 - VII ZR 73/98

    Inhaltskontrolle einer Vertragsstrafenregelung; Berufung auf fehlendes

    Auszug aus BGH, 29.09.2010 - IV ZR 8/10
    Trotz der äußeren sprachlichen Zusammenfassung in einem Satz ist daher insoweit die Aufrechterhaltung als - wie ausgeführt - rechtlich unbedenklicher Regelungsteil zulässig (vgl. dazu BGHZ 108, 1, 11 f.; 107, 185, 190 f.; BGH, Urteile vom 14. Januar 1999 - VII ZR 73/98 - NJW 1999, 1108 unter II 1 c; vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 214/80 - NJW 1982, 178 unter II 3 e; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl. § 306 Rdn. 12) und steht auch mit dem für Tarifnormen geltenden Gebot, die Unwirksamkeitsfolge auf das unbedingt gebotene Maß zurückzuführen und dabei dem Regelungswillen der Tarifvertragsparteien - soweit möglich - Rechnung zu tragen (vgl. BGHZ 174, 127 Tz. 147; BAGE 82, 193, 201; 79, 236, 246 f.), im Einklang.
  • BGH, 18.04.1989 - X ZR 31/88

    Formularmäßige Zulassung der Aufrechnung mit unbestrittenen Forderungen;

  • BAG, 07.03.1995 - 3 AZR 282/94

    Zusatzversorgung Teilzeitbeschäftigter

  • BGH, 07.06.1989 - VIII ZR 91/88

    Formularmäßige Überwälzung von Kosten von Kleinreparaturen auf den Mieter

  • BVerfG, 29.03.2010 - 1 BvR 1373/08

    Verfassungsbeschwerden zu Startgutschriften für rentenferne Versicherte der VBL

  • BGH, 28.03.2007 - IV ZR 145/06

    Nichtanwendung des Altersfaktors in der Zusatzversorgung des Bundes und der

  • BGH, 07.10.1981 - VIII ZR 214/80

    Allgemeine Geschäftsbedingungen - Gesonderte Wirksamkeitsprüfung - Trennbare

  • BAG, 27.06.2006 - 3 AZR 255/05

    Anpassung laufender Betriebsrente durch Tarifvertrag

  • BGH, 24.09.2008 - IV ZR 134/07

    Startgutschriftenregelung der neuen Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und

  • BGH, 14.05.2003 - IV ZR 76/02

    Auslegung der Sonderregelung der VBLS für Pflichtversicherte im Beitrittsgebiet

  • BGH, 01.06.2005 - IV ZR 100/02

    Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten bei Errechnung einer von der

  • BGH, 11.12.1985 - IVa ZR 252/83

    Kürzung von Witwenversorgungsrenten durch "Ruhen" der Rente - Unwirksamkeit des §

  • BGH, 23.07.2003 - XII ZB 121/02

    Bewertung von Anwartschaften in der Bayerischen Apothekerversorgung;

  • BGH, 14.02.2007 - IV ZR 267/04

    Zur Altersversorgung eingetragener Lebenspartner nach der Satzung der

  • BGH, 23.01.2002 - XII ZB 139/00

    Ermittlung der Barwerte für statische und teildynamische Anwartschaften

  • BVerfG, 25.08.1999 - 1 BvR 1246/95

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit Zusatzrenten für

  • BGH, 20.09.2006 - IV ZR 304/04

    Verfassungswidrigkeit des Ruhens von Zusatzversorgungsansprüchen von

  • BGH, 29.09.1993 - IV ZR 275/92

    Anrechnung der gesetzlichen Rente bei Teilzeitbeschäftigung

  • BGH, 03.12.2008 - IV ZR 104/06

    Rechtsstellung schwerbehinderter Versicherter in der Zusatzversorgung des Bundes

  • BGH, 02.05.1990 - IV ZR 211/89

    Verfassungswidrigkeit der Ungleichbehandlung von Witwen- und Witwerrente

  • BGH, 16.01.2013 - IV ZR 232/10

    VBL-Satzung § 80 Satz 1; BGB § 307 Abs. 1 Satz 2

    In vier Urteilen vom 29. September 2010 (IV ZR 11/10, VersR 2011, 63; IV ZR 8/10, juris; IV ZR 179/09, juris; IV ZR 99/09, juris) hat der Senat grundsätzlich über die beitragsfrei Versicherten gemäß § 80 Satz 1 VBLS erteilten Startgutschriften entschieden.

    a) Der Senat hat § 80 Satz 1 VBLS nach dem maßgeblichen Verständnis des durchschnittlichen Versicherten so ausgelegt, dass die Anwartschaften entsprechend der - für die Klägerin maßgeblichen - Berechnung der (einfachen) Versicherungsrente nach § 44 VBLS a.F. oder - bei unverfallbaren Anwartschaften - der (qualifizierten) Versicherungsrente gemäß § 18 Abs. 2 BetrAVG n.F. (in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung) festgestellt werden (Senatsurteile vom 29. September 2010, IV ZR 11/10, VersR 2011, 63 Rn. 12 ff.; IV ZR 8/10, juris Rn. 12 ff.; IV ZR 179/09, juris Rn. 9 ff.; IV ZR 99/09, juris Rn. 12 ff.).

    Da sie auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien beruht, war dem Senat eine Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB verwehrt (Senatsurteile vom 29. September 2010, IV ZR 11/10, VersR 2011, 63 Rn. 22 f.; IV ZR 8/10, juris Rn. 22 f.; IV ZR 179/09, juris Rn. 19 f.; IV ZR 99/09, juris Rn. 22 f.; jeweils m.w.N.).

    Im Rahmen der gebotenen Überprüfung anhand der Grundrechte und grundgesetzlichen Wertentscheidungen hat der Senat entschieden, dass die Übergangsregelung für beitragsfrei Versicherte gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, soweit sie auf die Berechnung der Versicherungsrente nach § 18 Abs. 2 BetrAVG Bezug nimmt und daher ein Versorgungssatz von 2, 25% für jedes volle Jahr der Pflichtversicherung zugrunde zu legen ist (Senatsurteile vom 29. September 2010, IV ZR 11/10, VersR 2011, 63 Rn. 28 ff.; IV ZR 8/10, juris Rn. 28 ff.; IV ZR 179/09, juris Rn. 25 ff.; IV ZR 99/09, juris Rn. 28 ff. unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 128 ff.).

    Ob die Übergangsregelung des § 80 Satz 1 VBLS auch wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam ist, hat der Senat in den Urteilen vom 29. September 2010 offengelassen, weil es darauf für die damals in Rede stehende Berechnung der qualifizierten Versicherungsrente gemäß § 18 Abs. 2 BetrAVG n.F. nicht ankam (Senatsurteile vom 29. September 2010, IV ZR 11/10, VersR 2011, 63 Rn. 37; IV ZR 8/10, juris Rn. 38; IV ZR 99/09, juris Rn. 37).

    Der durchschnittliche Versicherte kann § 80 Satz 1 VBLS entnehmen, dass darin nicht auf bestimmte Berechnungsregeln, insbesondere nicht auf die §§ 44 und 44a VBLS a.F. Bezug genommen wird, sondern nur auf die Berechnung der - einfachen oder qualifizierten - Versicherungsrente als solche und damit letztlich auf den Betrag, der sich für den jeweiligen beitragsfrei Versicherten errechnet, wenn die Voraussetzungen nach dem am Umstellungsstichtag maßgeblichen Satzungsrecht erfüllt sind (vgl. Senatsurteile vom 29. September 2010, IV ZR 11/10, VersR 2011, 63 Rn. 14; IV ZR 8/10, juris Rn. 14; IV ZR 179/09, juris Rn. 11; IV ZR 99/09, juris Rn. 14).

    Dies hat der Senat in den Urteilen vom 29. September 2010 (IV ZR 11/10, VersR 2011, 63 Rn. 27; IV ZR 8/10, juris Rn. 27; IV ZR 179/09, juris Rn. 24; IV ZR 99/09, juris Rn. 27) näher begründet.

  • OLG Karlsruhe, 14.12.2011 - 6 U 193/10

    Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder: Inhaltskontrolle der

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, handelt es sich bei der VBLS um Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen (BGHZ 142, 103, Juris-Rn. 9ff.; BGHZ 174, 127, Juris-Rn. 30; s. auch BGH v. 29.09.2010 - IV ZR 8/10 Juris-Rn. 23, s. auch BVerfG NJW 2000, 3341, Juris-Rn. 21).

    Der eigentümlichen Verzahnung von Tarifvertrag und Satzung, die bei solchen Einrichtungen besteht, trägt die Rechtsprechung dadurch Rechnung, dass sie auch solche Regelungen der Satzungen, die auf Grundentscheidungen der Tarifpartner beruhen, nur einer eingeschränkten Kontrolle unterzieht (BGH WM 1986, 259; BGHZ 103, 370; 155, 132; 174, 127; BGH FamRZ 2010, 2065; BGH NVwZ-RR 2010, 689; BGH v. 20.07.2011 - IV ZR 76/09, Rz. 49ff.; BAG DB 2007, 2847).

  • OLG Karlsruhe, 23.12.2010 - 12 U 224/09

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Anspruch der Versorgungskasse auf

    § 23 Absatz 2 VBLS stimmt auch nicht mit einer Regelung des ATV inhaltlich überein, weshalb die Frage offen bleiben kann, ob eine solche inhaltliche Übereinstimmung zur Anwendbarkeit von § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB oder § 307 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB führt; ob dies der Fall ist, hat der BGH (Urt. v. 29.09.2010, IV ZR 8/10, BeckRS 2010, 24782, juris Rn. 23) zuletzt für zweifelhaft erachtet, aber letztlich jedoch offengelassen.

    Eine solche Grundentscheidung hat der BGH bei einer Übereinstimmung der Satzungsregelungen mit Regelungen im Tarifvertrag angenommen; so bei Übereinstimmung der §§ 78, 79 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 VBLS mit den §§ 32, 33 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 ATV (Urt. v. 14.11.2007, IV ZR 74/06, NJW 2008, 1378, juris Rn. 32) und des § 80 VBLS mit § 34 Absatz 1 ATV (Urt. v. 29.09.2010, IV ZR 8/10 - juris Rn. 23).

  • OLG Karlsruhe, 25.07.2012 - 6 U 143/11

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Inhaltskontrolle der Regelung zur

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, handelt es sich bei der VBLS um Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen (BGHZ 142, 103, Juris-Rn. 9ff.; BGHZ 174, 127, Juris-Rn. 30; s. auch BGH v. 29.09.2010 - IV ZR 8/10 Juris-Rn. 23, s. auch BVerfG NJW 2000, 3341, Juris-Rn. 21).

    Der eigentümlichen Verzahnung von Tarifvertrag und Satzung, die bei solchen Einrichtungen besteht, trägt die Rechtsprechung dadurch Rechnung, dass sie auch solche Regelungen der Satzungen, die auf Grundentscheidungen der Tarifpartner beruhen, nur einer eingeschränkten Kontrolle unterzieht (BGH WM 1986, 259; BGHZ 103, 370; 155, 132; 174, 127; BGH FamRZ 2010, 2065; BGH NVwZ-RR 2010, 689; BGH v. 20.07.2011 - IV ZR 76/09, Rz. 49ff.; BAG DB 2007, 2847).

  • OLG Karlsruhe, 23.12.2010 - 12 U 1/10

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Inhaltskontrolle der Regelung zur

    § 23 Absatz 2 VBLS stimmt auch nicht mit einer Regelung des ATV inhaltlich überein, weshalb die Frage offen bleiben kann, ob eine solche inhaltliche Übereinstimmung zur Anwendbarkeit von § 23 Absatz 1 AGBG führt; ob dies der Fall ist, hat der BGH (Urt. v. 29.09.2010, IV ZR 8/10, BeckRS 2010, 24782, juris Rn. 23) zuletzt für zweifelhaft erachtet, aber letztlich jedoch offengelassen.

    Eine solche Grundentscheidung hat der BGH bei einer Übereinstimmung der Satzungsregelungen mit Regelungen im Tarifvertrag angenommen; so bei Übereinstimmung der §§ 78, 79 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 VBLS mit den §§ 32, 33 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 ATV (Urt. v. 14.11.2007, IV ZR 74/06, NJW 2008, 1378, juris Rn. 32) und des § 80 VBLS mit § 34 Absatz 1 ATV (Urt. v. 29.09.2010, IV ZR 8/10, juris Rn. 23).

  • BGH, 25.09.2013 - IV ZR 207/11

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst in Übergangsfällen: Errechnung der

    Insoweit unterscheidet sich die Verweisung von derjenigen des § 80 VBLS (vgl. dazu Senatsurteil vom 29. September 2010 - IV ZR 8/10, juris), die für die Bestimmung der Anwartschaften beitragsfrei Versicherter ausdrücklich auf die "am 31. Dezember 2001 geltende Versicherungsrentenberechnung" und mithin nur auf solche Satzungsbestimmungen verweist, die zum genannten Stichtag gültig waren.
  • BGH, 25.09.2013 - IV ZR 47/12

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Verfassungsmäßigkeit der

    Insoweit unterscheidet sich die Verweisung von derjenigen des § 80 VBLS (vgl. dazu Senatsurteil vom 29. September 2010 - IV ZR 8/10, juris), die für die Bestimmung der Anwartschaften beitragsfrei Versicherter ausdrücklich auf die "am 31. Dezember 2001 geltende Versicherungsrentenberechnung" und mithin nur auf solche Satzungsbestimmungen verweist, die zum genannten Stichtag gültig waren.
  • OLG Karlsruhe, 16.02.2021 - 12 U 99/18

    Erhebung von Sanierungsgeld durch die VBL

    Da die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist die gerichtliche Kontrolle ihrer Satzungsbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind, jedenfalls darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt; insbesondere ist zu prüfen, ob die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit oder Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sind (BGH, Urteil vom 29.09.2010 - IV ZR 8/10 - juris Rn. 24f.; BGH, Urteil vom 20.07.2011 - IV ZR 76/09 - juris Rn. 50, 64; st. Rspr.).
  • OLG Düsseldorf, 03.05.2012 - 8 UF 202/11

    Begriff der Unwirtschaftlichkeit der Teilung i.S. von § 19 Abs. 1 Nr. 3

    Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes haben mit dem 5. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag Altersversorgung die Bewertung der sogenannten Startgutschrift für die bis zum 31.12.2001 erworbenen Anrechte in einer Weise geregelt, die den Vorgaben des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 14.11.2007, Az.: lV ZR 74/06, Beschluss vom 29.09.2010, Az.: IV ZR 8/10) genügt.
  • OLG München, 20.04.2011 - 25 U 1917/05

    Zusatzversorgungskasse Bayern: Anspruch auf Erhöhung einer Versicherungsrente

    Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in den als Anlagen BK 1 und BK 2 vorgelegten Urteilen vom 29.9.2010 (Az. : IV ZR 8/10 und IV ZR 11/10) auf die Anwartschaften der am 1.1.2002 beitragsfrei Versicherten erstreckt : Soweit also die Startgutschrift auf einer Berechnung nach § 80 S. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 BetrAVG beruht, hat der Bundesgerichtshof befunden, dass die erteilte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt.
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