Weitere Entscheidung unten: EGMR, 03.02.2009

Rechtsprechung
   BGH, 18.11.2009 - XII ZR 173/06   

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https://dejure.org/2009,826
BGH, 18.11.2009 - XII ZR 173/06 (https://dejure.org/2009,826)
BGH, Entscheidung vom 18.11.2009 - XII ZR 173/06 (https://dejure.org/2009,826)
BGH, Entscheidung vom 18. November 2009 - XII ZR 173/06 (https://dejure.org/2009,826)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1353 Abs. 1 Satz 2; EStG §§ 10 d, 26
    Verpflichtung zur Zustimmung zur Zusammenveranlagung auch dann, wenn Zustimmungspflichtigem ansonsten Verlustvortrag möglich

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung eines Ehemanns zum Schadenersatz wegen dessen unberechtigter Verweigerung der Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung; Konkludente Vereinbarung über die Nutzung steuerlicher Vorteile im Wege der Zusammenveranlagung

  • ra.de
  • fr-blog.com

    Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung

  • fr-blog.com

    Zustimmung zur Zusammenveranlagung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verpflichtung eines Ehemanns zum Schadenersatz wegen dessen unberechtigter Verweigerung der Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung; Konkludente Vereinbarung über die Nutzung steuerlicher Vorteile im Wege der Zusammenveranlagung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zustimmung zur Zusammenveranlagung durch den Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Verpflichtung zur steuerlichen Zusammenveranlagung von Ehegatten Auch bei Verlusten nur eines Ehegatten muss dieser der Verrechnung mit Gewinnen des anderen zustimmen.

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zusammenveranlagung von Ehegatten - auch bei Verlusten

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Verweigerte Zustimmung zur Zusammenveranlagung - Schadensersatzpflicht

  • arbeit-familie.de (Kurzmitteilung)

    Zusammenveranlagung von Ehegatten

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Steuererklärung: Anspruch auf Zustimmung des Ehegatten zur Zusammenveranlagung

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung im Trennungsjahr

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Kurzanmerkung)

    Verpflichtung zur steuerlichen Zusammenveranlagung von Ehegatten

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 1879
  • MDR 2010, 272
  • FamRZ 2010, 269
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 23.05.2007 - XII ZR 250/04

    Zustimmung des getrennt lebenden Ehegatten zur gemeinsamen Veranlagung zur

    Auszug aus BGH, 18.11.2009 - XII ZR 173/06
    Ein Ehegatte ist daher dem anderen gegenüber verpflichtet, in eine von diesem gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert und der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird (BGH Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 40; Senatsurteile vom 4. November 1987 - IV b ZR 83/86 - FamRZ 1988, 143, 144; vom 12. Juni 2002 - XII ZR 288/00 - FamRZ 2002, 1024, 1025 m. Anm. Bergschneider FamRZ 2002, 1181; BGHZ 155, 249, 252 f. = FamRZ 2003, 1454, 1455; vom 3. November 2004 - XII ZR 128/02 - FamRZ 2005, 182, 183 und vom 23. Mai 2007 - XII ZR 250/04 - FamRZ 2007, 1229 m. Anm. Engels).

    An einer solchen bis zur Trennung praktizierten Handhabung haben sich die Ehegatten mangels einer entgegenstehenden Vereinbarung für die Zeit ihres Zusammenlebens festhalten zu lassen mit der Folge, dass die Zustimmung zur Zusammenveranlagung nicht von einem Ausgleich der bis zur Trennung angefallenen steuerlichen Mehrbelastung abhängig gemacht werden darf (vgl. Senatsurteil vom 23. Mai 2007 - XII ZR 250/04 - FamRZ 2007, 1229, 1230).

    Die steuerrechtlich bestehende Möglichkeit einer Wahl der getrennten Veranlagung hat in solchen Fällen der familienrechtlichen "Überlagerung" außer Betracht zu bleiben, weil sie zu einer auf den Zeitraum des gemeinsamen Lebens und Wirtschaftens zurückwirkenden Korrektur führen würde (vgl. Senatsurteile vom 23. Mai 2007 - XII ZR 250/04 - FamRZ 2007, 1229, 1230 und vom 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1181; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 4. Aufl. Rdn. 787; Engels in Schröder/Bergschneider Familienvermögensrecht 2. Aufl. Rdn. 9.97; Arens FF 2005, 60, 63; Sonnenschein NJW 1980, 257, 260; FG Rheinland-Pfalz EFG 2002, 209, 210; OLG Karlsruhe FamRZ 1991, 441; OLG Hamm FamRZ 1998, 241, 242; OLG Köln OLGR 1993, 25, 27 f. - insoweit jeweils zur Steuerklassenwahl -).

  • BGH, 13.10.1976 - IV ZR 104/74

    Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung zur Einkommenssteuer; Ausgleich des

    Auszug aus BGH, 18.11.2009 - XII ZR 173/06
    Ein Ehegatte ist daher dem anderen gegenüber verpflichtet, in eine von diesem gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert und der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird (BGH Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 40; Senatsurteile vom 4. November 1987 - IV b ZR 83/86 - FamRZ 1988, 143, 144; vom 12. Juni 2002 - XII ZR 288/00 - FamRZ 2002, 1024, 1025 m. Anm. Bergschneider FamRZ 2002, 1181; BGHZ 155, 249, 252 f. = FamRZ 2003, 1454, 1455; vom 3. November 2004 - XII ZR 128/02 - FamRZ 2005, 182, 183 und vom 23. Mai 2007 - XII ZR 250/04 - FamRZ 2007, 1229 m. Anm. Engels).

    Dass die Verletzung der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft keinen Schadensersatzanspruch begründet, gilt nur für Pflichten, die dem eigentlichen, höchstpersönlichen Bereich der Ehe angehören, nicht dagegen für rein geschäftsmäßiges Handeln, wie es bei der Verweigerung der Zustimmung zur Zusammenveranlagung in Rede steht (BGH Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 41; Senatsurteil vom 4. November 1987 - IV b ZR 83/86 - FamRZ 1988, 143 f.).

  • BGH, 04.11.1987 - IVb ZR 83/86

    Kostenerstattungsanspruch unter Ehegatten

    Auszug aus BGH, 18.11.2009 - XII ZR 173/06
    Ein Ehegatte ist daher dem anderen gegenüber verpflichtet, in eine von diesem gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert und der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird (BGH Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 40; Senatsurteile vom 4. November 1987 - IV b ZR 83/86 - FamRZ 1988, 143, 144; vom 12. Juni 2002 - XII ZR 288/00 - FamRZ 2002, 1024, 1025 m. Anm. Bergschneider FamRZ 2002, 1181; BGHZ 155, 249, 252 f. = FamRZ 2003, 1454, 1455; vom 3. November 2004 - XII ZR 128/02 - FamRZ 2005, 182, 183 und vom 23. Mai 2007 - XII ZR 250/04 - FamRZ 2007, 1229 m. Anm. Engels).

    Dass die Verletzung der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft keinen Schadensersatzanspruch begründet, gilt nur für Pflichten, die dem eigentlichen, höchstpersönlichen Bereich der Ehe angehören, nicht dagegen für rein geschäftsmäßiges Handeln, wie es bei der Verweigerung der Zustimmung zur Zusammenveranlagung in Rede steht (BGH Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 41; Senatsurteil vom 4. November 1987 - IV b ZR 83/86 - FamRZ 1988, 143 f.).

  • BFH, 25.06.1993 - III R 32/91

    Keine Anfechtungsbeschränkung gem. § 351 Abs. 1 AO hinsichtlich der Ausübung des

    Auszug aus BGH, 18.11.2009 - XII ZR 173/06
    Da das Gesetz für die Ausübung des Wahlrechts keine Frist vorsieht und es grundsätzlich auch keine Bindung an die einmal getroffene Wahl gibt, können Ehegatten ihr Veranlagungswahlrecht bis zur Unanfechtbarkeit sogar eines Berichtigungs- oder Änderungsbescheids ausüben und bis zu diesem Zeitpunkt die einmal getroffene Wahl - außer im Falle rechtsmissbräuchlichen oder willkürlichen Verhaltens - im Verhältnis zur Finanzverwaltung frei widerrufen (BFHE 134, 412; 155, 91; 165, 345; 171, 407).
  • OLG Karlsruhe, 28.09.1990 - 10 U 154/90

    Zum Ausgleichsanspruch wegen einer Steuerüberzahlung infolge der Nichtbeachtung

    Auszug aus BGH, 18.11.2009 - XII ZR 173/06
    Die steuerrechtlich bestehende Möglichkeit einer Wahl der getrennten Veranlagung hat in solchen Fällen der familienrechtlichen "Überlagerung" außer Betracht zu bleiben, weil sie zu einer auf den Zeitraum des gemeinsamen Lebens und Wirtschaftens zurückwirkenden Korrektur führen würde (vgl. Senatsurteile vom 23. Mai 2007 - XII ZR 250/04 - FamRZ 2007, 1229, 1230 und vom 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1181; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 4. Aufl. Rdn. 787; Engels in Schröder/Bergschneider Familienvermögensrecht 2. Aufl. Rdn. 9.97; Arens FF 2005, 60, 63; Sonnenschein NJW 1980, 257, 260; FG Rheinland-Pfalz EFG 2002, 209, 210; OLG Karlsruhe FamRZ 1991, 441; OLG Hamm FamRZ 1998, 241, 242; OLG Köln OLGR 1993, 25, 27 f. - insoweit jeweils zur Steuerklassenwahl -).
  • BGH, 25.06.2003 - XII ZR 161/01

    Anspruch des Ehegatten auf Zustimmung zur gemeinsamen ESt-Veranlagung

    Auszug aus BGH, 18.11.2009 - XII ZR 173/06
    Ein Ehegatte ist daher dem anderen gegenüber verpflichtet, in eine von diesem gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert und der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird (BGH Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 40; Senatsurteile vom 4. November 1987 - IV b ZR 83/86 - FamRZ 1988, 143, 144; vom 12. Juni 2002 - XII ZR 288/00 - FamRZ 2002, 1024, 1025 m. Anm. Bergschneider FamRZ 2002, 1181; BGHZ 155, 249, 252 f. = FamRZ 2003, 1454, 1455; vom 3. November 2004 - XII ZR 128/02 - FamRZ 2005, 182, 183 und vom 23. Mai 2007 - XII ZR 250/04 - FamRZ 2007, 1229 m. Anm. Engels).
  • BGH, 12.06.2002 - XII ZR 288/00

    Pflicht des Ehegatten zur Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung zur

    Auszug aus BGH, 18.11.2009 - XII ZR 173/06
    Ein Ehegatte ist daher dem anderen gegenüber verpflichtet, in eine von diesem gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert und der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird (BGH Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 40; Senatsurteile vom 4. November 1987 - IV b ZR 83/86 - FamRZ 1988, 143, 144; vom 12. Juni 2002 - XII ZR 288/00 - FamRZ 2002, 1024, 1025 m. Anm. Bergschneider FamRZ 2002, 1181; BGHZ 155, 249, 252 f. = FamRZ 2003, 1454, 1455; vom 3. November 2004 - XII ZR 128/02 - FamRZ 2005, 182, 183 und vom 23. Mai 2007 - XII ZR 250/04 - FamRZ 2007, 1229 m. Anm. Engels).
  • BGH, 31.05.2006 - XII ZR 111/03

    Aufteilung einer Steuerschuld unter getrennt lebenden Ehegatten

    Auszug aus BGH, 18.11.2009 - XII ZR 173/06
    Die steuerrechtlich bestehende Möglichkeit einer Wahl der getrennten Veranlagung hat in solchen Fällen der familienrechtlichen "Überlagerung" außer Betracht zu bleiben, weil sie zu einer auf den Zeitraum des gemeinsamen Lebens und Wirtschaftens zurückwirkenden Korrektur führen würde (vgl. Senatsurteile vom 23. Mai 2007 - XII ZR 250/04 - FamRZ 2007, 1229, 1230 und vom 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1181; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 4. Aufl. Rdn. 787; Engels in Schröder/Bergschneider Familienvermögensrecht 2. Aufl. Rdn. 9.97; Arens FF 2005, 60, 63; Sonnenschein NJW 1980, 257, 260; FG Rheinland-Pfalz EFG 2002, 209, 210; OLG Karlsruhe FamRZ 1991, 441; OLG Hamm FamRZ 1998, 241, 242; OLG Köln OLGR 1993, 25, 27 f. - insoweit jeweils zur Steuerklassenwahl -).
  • BFH, 27.09.1988 - VIII R 98/87

    Ausübung des Veranlagungs-Wahlrechts bei Gewährung des Verlustrücktrags

    Auszug aus BGH, 18.11.2009 - XII ZR 173/06
    Da das Gesetz für die Ausübung des Wahlrechts keine Frist vorsieht und es grundsätzlich auch keine Bindung an die einmal getroffene Wahl gibt, können Ehegatten ihr Veranlagungswahlrecht bis zur Unanfechtbarkeit sogar eines Berichtigungs- oder Änderungsbescheids ausüben und bis zu diesem Zeitpunkt die einmal getroffene Wahl - außer im Falle rechtsmissbräuchlichen oder willkürlichen Verhaltens - im Verhältnis zur Finanzverwaltung frei widerrufen (BFHE 134, 412; 155, 91; 165, 345; 171, 407).
  • BFH, 28.08.1981 - VI R 139/78

    Der nach Durchführung der Zusammenveranlagung im Rechtsbehelfsverfahren gestellte

    Auszug aus BGH, 18.11.2009 - XII ZR 173/06
    Da das Gesetz für die Ausübung des Wahlrechts keine Frist vorsieht und es grundsätzlich auch keine Bindung an die einmal getroffene Wahl gibt, können Ehegatten ihr Veranlagungswahlrecht bis zur Unanfechtbarkeit sogar eines Berichtigungs- oder Änderungsbescheids ausüben und bis zu diesem Zeitpunkt die einmal getroffene Wahl - außer im Falle rechtsmissbräuchlichen oder willkürlichen Verhaltens - im Verhältnis zur Finanzverwaltung frei widerrufen (BFHE 134, 412; 155, 91; 165, 345; 171, 407).
  • BGH, 03.11.2004 - XII ZR 128/02

    Zur Zustimmungspflicht eines Ehegatten zu einer gemeinsamen steuerlichen

  • OLG Hamm, 19.06.1997 - 33 W 24/97
  • BFH, 24.05.1991 - III R 105/89

    1. Die erneute Ausübung des Veranlagungswahlrechts bei Änderung der

  • FG Rheinland-Pfalz, 04.10.2001 - 4 K 1832/00

    Schenkungssteuerpflicht bei Zuwendungen unter Ehegatten zum Ausgleich von

  • OLG Celle, 02.04.2019 - 21 UF 119/18

    Gemeinsame steuerliche Veranlagung von Ehegatten nach einer Trennung;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs macht sich ein Ehegatte schadensersatzpflichtig, wenn er - solange die steuerlichen Voraussetzungen vorliegen - einer gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer nicht zustimmt (vgl. BGH FamRZ 2010, 269, 270 [Rn. 11]; 2007, 1229, 1230 [Rn. 17]).

    Gemäß § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB besteht die Verpflichtung der Ehegatten, einer steuerlichen Zusammenveranlagung zuzustimmen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen Ehegatten gemindert, der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte aber keiner zusätzlichen Belastung ausgesetzt ist (vgl. BGH FamRZ 2007, 1229, 1330 [Rn. 10]; 2010, 269, 270 [Rn. 11]).

    Hingegen setzt der Zahlungsanspruch nicht voraus, dass der Ehegatte den zustimmungspflichtigen Ehegatten zuvor gerichtlich auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung in Anspruch genommen hat (vgl. Wever, a.a.O., Rn. 655; BGH FamRZ 2010, 269, 270 Rn. 11).

    In einer solchen Situation ist es nicht sachgerecht, dass der Ehegatte mit der günstigeren Steuerklasse III dem anderen Ehegatten mit der Steuerklasse V dessen höhere Steuerlast ausgleicht, weil das höhere Einkommen aus der Steuerklasse III für die Lebensverhältnisse der Eheleute zur Verfügung stand und im Zweifel hierfür verbraucht wurde (vgl. BGH FamRZ 2010, 269, 270 [Rn. 18]; Wever, a.a.O., Rn. 621 ff.; Engels, a.a.O., Rn. 239 ff.; FA-FamR/Kuckenburg/Perleberg-Kölbel, Kap. 13 Rn. 431; jeweils auch zu verschiedenen Konstellationen).

  • OLG Koblenz, 12.06.2019 - 13 UF 617/18

    Familiensache: Ausgleich von Steuererstattungen oder -nachzahlungen aus vor der

    Aus diesem Grund kann die Zustimmung zur Zusammenveranlagung für Zeiten des ehelichen Zusammenlebens regelmäßig auch nicht von einem Ausgleich der dem bislang die ungünstigere Lohnsteuerklasse V innehabenden Ehegatten im Falle der gemeinsamen Veranlagung verbleibenden steuerlichen Mehrbelastung abhängig gemacht werden (Anschluss BGH, Urt. v.  23. Mai 2007 - XII ZR 250/04, FamRZ 2007, 1229 mit Verweis auf BGH, Urt. v. 12. Juni 2002 - XII ZR 288/00, FamRZ 2002, 1024 sowie BGH, Urt. v.  18. November 2009 - XII ZR 173/06, NJW 2010, 1879 unter Tz. 17 und auch OLG Koblenz [7.

    Es bedarf deshalb einer besonderen Vereinbarung, wenn sich die Antragsgegnerin die Rückforderung ihrer steuerlichen Mehrleistung durch Wahl der Steuerklasse V für den Fall der Trennung hätte vorbehalten wollen (vgl. BGH FamRZ 2007, 1229 mit Verweis auf BGH FamRZ 2002, 1024 sowie auch die im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 21.05.2019 zitierte Entscheidung BGH NJW 2010, 1879 unter Tz. 17).

    Nach der alten Rechtslage war anerkannt, dass die Ehegatten ihre Wahl der Veranlagungsart nach § 26 EStG jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt - und zum Teil sogar darüber hinaus - ändern können, bis zu welchem der letzte Einzelveranlagungsbescheid gegenüber einem Ehegatten bestandkräftig geworden ist (vgl. BGH FamRZ 2010, 269, Tz. 12).

  • OLG Brandenburg, 10.05.2012 - 10 UF 227/10

    Trennungsunterhalt bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen:

    Zwar haben nach der Rechtsprechung des BGH auch getrennt lebende Eheleute als Ausfluss der dem Wesen der Ehe (§ 1353 BGB) immanenten allgemeinen Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu verringern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist, grundsätzlich weiterhin die familienrechtliche Pflicht, einer steuerlichen Zusammenveranlagung zuzustimmen (FamRZ 2010, 269; 2007, 1229; FamRZ 1977, 38; vgl. auch Wendl/Dose/Gerhardt, a. a. O., § 1, Rz. 1026 f., Büttner/Niepmann/Schwamb, a. a. O., Rz. 924).

    Verletzt ein (getrennt lebender) Ehegatte diese Pflicht zur steuerlichen Zusammenveranlagung nach § 26 EStG, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatzansprüche des anderen Ehegatten gegen ihn begründen (BGH, FamRZ 2010, 269).

  • BGH, 18.05.2011 - XII ZR 67/09

    Insolvenzverfahren eines Ehegatten: Passivlegitimation des Insolvenzverwalters

    Eine spätere Änderung der nach § 26 Abs. 2 EStG getroffenen Wahl ist bis zur bestandskräftigen Veranlagung grundsätzlich zulässig (vgl. BFH BStBl. II 2002, 408, 209 mwN und Senatsurteil vom 18. November 2009 - XII ZR 173/06 - FamRZ 2010, 269 Rn. 12).

    Ein Ehegatte ist daher dem anderen gegenüber verpflichtet, in eine von diesem gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert und der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird (Senatsurteile vom 18. November 2009 - XII ZR 173/06 - FamRZ 2010, 269 Rn. 11 m. Anm. Schlünder; vom 23. Mai 2007 - XII ZR 250/04 - FamRZ 2007, 1229 m. Anm. Engels; vom 3. November 2004 - XII ZR 128/02 - FamRZ 2005, 182, 183 und BGHZ 155, 249, 252 f. = FamRZ 2003, 1454, 1455).

    Deshalb kommt es hier - anders als im Fall einer fehlenden Freistellungserklärung - auch nicht darauf an, ob die Ehegatten ausdrücklich oder konkludent eine bestimmte Aufteilung ihrer Steuerschulden vereinbart haben oder ein Ehegatte die steuerliche Belastung nach der tatsächlichen Gestaltung im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft allein zu tragen hat und deshalb möglicherweise keinen Nachteilsausgleich verlangen kann (vgl. Senatsurteil vom 18. November 2009 - XII ZR 173/06 - FamRZ 2010, 269 Rn. 17 f.).

  • BGH, 18.11.2010 - IX ZR 240/07

    Zusammenveranlagung von Eheleuten zur Einkommensteuer: Zustimmungsverlangen des

    a) Gemäß § 1353 Abs. 1 BGB ist ein Ehegatte dem anderen gegenüber verpflichtet, in eine von diesem gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert und der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird; denn aus dem Wesen der Ehe folgt eine Verpflichtung beider Ehegatten, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist (BGHZ 155, 249, 252 f; BGH, Urt. v. 23. Mai 2007 - XII ZR 250/04, NJW 2007, 2554 Rn. 10; v. 18. November 2009 - XII ZR 173/06, FamRZ 2010, 209, 210 Rn. 11; jeweils m.w.N.).

    Eine zusätzliche steuerliche Belastung des anderen Teils steht dem Anspruch auf Zustimmung nämlich nicht entgegen, wenn es sich um eine Belastung handelt, die der andere nach den gegebenen Umständen im Innenverhältnis zu tragen hat, etwa weil die Ehegatten eine entsprechende Aufteilung ihrer Steuerschulden ausdrücklich oder konkludent vereinbart haben oder dies aus der tatsächlichen Gestaltung im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft entspricht (vgl. BGH, Urt. v. 18. November 2009 - XII ZR 173/06, aaO S. 217 Rn. 16 ff).

  • OLG Naumburg, 28.06.2012 - 8 UF 12/12

    Familienrechtlicher Anspruch des einen Ehegatten gegen den anderen auf Zustimmung

    Zwar setzt ein familienrechtlicher Anspruch auf Zusammenveranlagung weiter voraus, dass der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte keiner zusätzlichen Steuerbelastung ausgesetzt wird (oben zu 1.); es ist nämlich von dem Grundsatz auszugehen, dass ein Ehegatte eine Zustimmung zur Zusammenveranlagung nicht verlangen kann, wenn es dadurch zu einer zusätzlichen steuerlichen Belastung des anderen kommt (BGH, FamRZ 2010, 269, 271).

    Auch dadurch partizipiert der Ehegatte mit dem geringeren Nettoeinkommen - wie in Fällen, in denen der Ehegatte mit dem höheren Nettoeinkommen mithilfe der Steuerersparnis das Zusammenleben finanzierte (vgl. BGH, FamRZ 2010, 269, 272) - an dem Steuervorteil des Ehegatten mit dem höheren Nettoeinkommen, so dass es ihm verwehrt ist, seinen eigenen Beitrag rückgängig zu machen und nachträglich anderweit zu nutzen; d.h., auch in einem solchen Fall muss der Ehegatte mit dem geringeren Nettoeinkommen der Zusammenveranlagung zustimmen, und zwar auch dann, wenn er der Höhe nach lediglich teilweise von den betreffenden Mitteln des anderen partizipierte (BGH, FamRZ 2010, 269, 272).

    In Fällen, in denen die Zahlung des Trennungsunterhalts vor Ablauf des Veranlagungsjahres endete, ist der Jahreszeitraum dergestalt aufzuteilen, dass ein teilweiser Nachteilsausgleich mit einer monatsbezogenen zeitanteiligen Quote stattfindet (Kuckenburg/Perleberg-Kölbel a.a.O., 13. Kapitel Rn 232 m.w.N.); statt gegenüber dem auf Zusammenveranlagung in Anspruch genommenen Ehegatten für diese Monate eine bindende Freistellungsverpflichtung abzugeben, kann der die Zusammenveranlagung begehrende Ehegatte dem anderen auch die anteilige Steuererstattung belassen, die auf die Monate ohne Trennungsunterhalt entfällt (z.B. 2/12 der dem Ehegatten mit dem geringeren Nettoeinkommen zugeflossenen Steuererstattung, vgl. Anm. Engels, FamRZ 2010, 1231 f., zur vorzitierten Entscheidung BGH, FamRZ 2010, 269 ff.), falls der Nachteil dieses Ehegatten damit abgegolten ist (BGH, FamRZ 2007, 1229, 1230 f.).

  • OLG Hamburg, 15.03.2019 - 12 WF 40/19

    Familiensache: Gemeinsame Einkommensteuerveranlagung über den Zeitpunkt der

    Die Verpflichtung zur Erklärung der Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung aus § 1353 BGB gilt auch über den Zeitpunkt der Ehescheidung hinaus (vgl. im Ergebnis: BGH, FamRZ 2010, 269, Rn. 2, 11; ausdrücklich: OLG Stuttgart, FamRZ 2018, 1493, juris Rn. 27).
  • OLG Schleswig, 23.05.2014 - 10 UF 63/13

    Insolvenzverfahren: Anspruch des Insolvenzverwalters eines Ehegatten gegen den

    Zwar folgt aus § 1353 Abs. 1 BGB die Verpflichtung von Ehegatten, die finanziellen Lasten des anderen nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist (BGH FamRZ 2003, 1454, BGH FamRZ 2010, 269, BGH FamRZ 2011, 210).

    Eine Freistellungserklärung ist dagegen dann nicht erforderlich, wenn der andere Ehegatte eine etwaige zusätzliche steuerliche Belastung im Innenverhältnis der Ehegatten nach der tatsächlichen Gestaltung im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft allein zu tragen hat und deshalb möglicherweise keinen Nachteilsausgleich verlangen kann (BGH FamRZ 2010, 269, BGH FamRZ 2012, 357).

    Das kann der Fall sein, wenn die Ehegatten eine bestimmte Aufteilung ihrer Steuerschulden (konkludent) vereinbart haben, etwa bei der Wahl der Steuerklassen 3 und 5, um damit monatlich mehr bare Geldmittel zur gemeinsamen Verwendung zur Verfügung zu haben als dies bei einer Steuerklassenwahl 4 und 4 der Fall wäre oder weil sich dies aus der tatsächlichen Gestaltung im Rahmen der ehelichen Lebensverhältnisse ergibt (BGH FamRZ 2010, 269).

    Den bisher ergangenen höchstrichterlichen Entscheidungen lag jeweils ein Sachverhalt zugrunde, in dem der nicht insolvente Ehepartner von dem Insolvenzverwalter des anderen Ehegatten die Zustimmung zur gemeinsamen Steuerveranlagung zur Nutzung dessen Verlustvortrags begehrt hat (BGH FamRZ 2007, 1320, FamRZ 2010, 269, FamRZ 2011, 210, FamRZ 2012, 357).

  • BGH, 08.06.2021 - VI ZR 924/20

    Zählen der vom Schädiger für den Nettoverdienstausfall des Geschädigten zu

    Eine solche Bestimmung kann für die Zeit des intakten Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft und damit die Zeit des gemeinsamen Lebens und Wirtschaftens bei gewöhnlichem Lauf der Dinge insbesondere in der konkludenten Abrede der Eheleute gesehen werden, keinen internen Ausgleich für die höhere Besteuerung des geringer verdienenden Ehegatten vorzunehmen, sondern die insgesamt aufgrund des Progressionsvorteils durch das Splittingverfahren erzielte Steuerersparnis dem gemeinsamen Lebensunterhalt zugute kommen zu lassen (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juni 2002 - XII ZR 288/00, NJW 2002, 2319, 2321, juris Rn. 17; vom 23. Mai 2007 - XII ZR 250/04, NJW 2007, 2554, 2555, juris Rn. 16; vom 18. November 2009 - XII ZR 173/06, NJW 2010, 1879, 1881, juris Rn. 17 f.).
  • BGH, 22.09.2021 - XII ZB 544/20

    Altersvorsorgeunterhalt: Berechtigung zum Abschluss einer privaten

    Ähnlich verhält es sich bei der Verpflichtung der Ehegatten zur Mitwirkung an der Zusammenveranlagung während der Ehe (vgl. Senatsurteile vom 18. November 2009 - XII ZR 173/06 - FamRZ 2010, 269 Rn. 11 ff. und vom 23. Mai 2007 - XII ZR 250/04 - FamRZ 2007, 1229).
  • OLG Bremen, 30.03.2011 - 5 UF 6/11

    Zustimmung eines Ehegatten zur gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer

  • OLG Bremen, 28.03.2011 - 5 WF 20/11

    Anforderungen an die Zustimmung eines Ehegatten zur gemeinsamen

  • OLG Stuttgart, 02.05.2018 - 15 UF 215/17

    Rechtsmittelbeschwer bei Verpflichtung eines Ehegatten zur Zustimmung zur

  • OLG Stuttgart, 09.05.2018 - 15 UF 215/17

    Familiensache: Zustimmungspflicht des Ehegatten zur gemeinsamen steuerlichen

  • FG Baden-Württemberg, 06.05.2010 - 3 K 839/09

    Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42 AO bei erstmaliger Wahl der getrennten

  • OLG Stuttgart, 26.04.2011 - 15 UF 86/11

    Familienstreitsache: Anwendbare Vorschriften für die Kostenentscheidung nach

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Rechtsprechung
   EGMR, 03.02.2009 - 35198/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,27071
EGMR, 03.02.2009 - 35198/05 (https://dejure.org/2009,27071)
EGMR, Entscheidung vom 03.02.2009 - 35198/05 (https://dejure.org/2009,27071)
EGMR, Entscheidung vom 03. Februar 2009 - 35198/05 (https://dejure.org/2009,27071)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2010, 269
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EGMR, 08.04.2004 - 11057/02

    Entziehung der elterlichen Sorge

    Auszug aus EGMR, 03.02.2009 - 35198/05
    Die Aufgabe des Gerichtshofs besteht daher nicht darin, anstelle der nationalen Behörden deren Aufgaben in Bezug auf die Regelung der staatlichen Betreuung von Kindern sowie der Rechte von Eltern, deren Kinder unter staatliche Obhut gestellt worden sind, wahrzunehmen, sondern im Lichte der Konvention die Entscheidungen zu überprüfen, die diese Behörden in Ausübung ihres Ermessens getroffen haben (siehe Rechtssache H. ./. Deutschland Individualbeschwerde Nr. 11057/02, Randnr. 90 ff., EGMR 2004-III (auszugsweise)).
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