Weitere Entscheidung unten: OLG Karlsruhe, 06.11.2009

Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 07.07.2009 - 3 WF 157/09   

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https://dejure.org/2009,11503
OLG Naumburg, 07.07.2009 - 3 WF 157/09 (https://dejure.org/2009,11503)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 07.07.2009 - 3 WF 157/09 (https://dejure.org/2009,11503)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 07. Juli 2009 - 3 WF 157/09 (https://dejure.org/2009,11503)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit der Familiengerichte für einen Anspruch auf Vergütung der Nutzung des Familienheims bei getrennt lebenden Ehepartnern

  • Judicialis

    BGB § 745 Abs. 2; ; BGB § 1361 b; ; BGB § 1361 b Abs. 2; ; BGB § 1361 b Abs. 3; ; BGB § 1361 b Abs. 3 Satz 2; ; GKG § 1; ; GKG § 3 Abs. 2; ; ZPO § 127 Abs. 4; ; ZPO § 574 Abs. 1; ; ZPO § 574 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständigkeit der Familiengerichte für einen Anspruch auf Vergütung der Nutzung des Familienheims bei getrennt lebenden Ehepartnern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2010, 391
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.09.1993 - XII ZR 43/92

    Nutzung eines Hauses nach Ehescheidung

    Auszug aus OLG Naumburg, 07.07.2009 - 3 WF 157/09
    Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung bislang dazu entschieden, dass eine Nutzungsvergütung unter Miteigentümern nur als Folge einer Neuregelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss nach § 745 Abs. 2 BGB angeordnet werden könne, wobei diese Nutzungsänderung dann auch einen Anspruch auf Festsetzung der Vergütung beinhalte (BGH FamRZ 1982, 355 ; 1986, 436; 1994, 98 und 822; 1996, 931; offen gelassen in FamRZ 2006, 930 ) .
  • BGH, 15.02.2006 - XII ZR 202/03

    Voraussetzungen einer Nutzungsvergütung bei freiwilliger Überlassung der

    Auszug aus OLG Naumburg, 07.07.2009 - 3 WF 157/09
    Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung bislang dazu entschieden, dass eine Nutzungsvergütung unter Miteigentümern nur als Folge einer Neuregelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss nach § 745 Abs. 2 BGB angeordnet werden könne, wobei diese Nutzungsänderung dann auch einen Anspruch auf Festsetzung der Vergütung beinhalte (BGH FamRZ 1982, 355 ; 1986, 436; 1994, 98 und 822; 1996, 931; offen gelassen in FamRZ 2006, 930 ) .
  • BGH, 11.12.1985 - IVb ZR 83/84

    Berücksichtigung der alleinigen Benutzung der Ehewohnung durch einen Ehegatten

    Auszug aus OLG Naumburg, 07.07.2009 - 3 WF 157/09
    Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung bislang dazu entschieden, dass eine Nutzungsvergütung unter Miteigentümern nur als Folge einer Neuregelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss nach § 745 Abs. 2 BGB angeordnet werden könne, wobei diese Nutzungsänderung dann auch einen Anspruch auf Festsetzung der Vergütung beinhalte (BGH FamRZ 1982, 355 ; 1986, 436; 1994, 98 und 822; 1996, 931; offen gelassen in FamRZ 2006, 930 ) .
  • OLG Jena, 25.02.2008 - 11 Sa 1/08

    Zuständigkeit des Familiengerichts; Nutzungsentschädigung für Ehewohnung bei

    Auszug aus OLG Naumburg, 07.07.2009 - 3 WF 157/09
    Demnach besteht während der Trennungszeit ein Anspruch der Antragstellerin auf Nutzungsvergütung nach Maßgabe der Billigkeit gemäß § 1361 b Absatz 3 BGB als lex specialis gegenüber der Vorschrift des § 745 Abs. 2 BGB ..." (vgl. OLG Jena FamRZ 2008, 1934).
  • BGH, 04.02.1982 - IX ZR 88/80

    Verwaltung und Benutzung einer beiden Ehegatten gehörenden Eigentumswohnung nach

    Auszug aus OLG Naumburg, 07.07.2009 - 3 WF 157/09
    Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung bislang dazu entschieden, dass eine Nutzungsvergütung unter Miteigentümern nur als Folge einer Neuregelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss nach § 745 Abs. 2 BGB angeordnet werden könne, wobei diese Nutzungsänderung dann auch einen Anspruch auf Festsetzung der Vergütung beinhalte (BGH FamRZ 1982, 355 ; 1986, 436; 1994, 98 und 822; 1996, 931; offen gelassen in FamRZ 2006, 930 ) .
  • OLG München, 17.04.2007 - 2 UF 1607/06

    Gerichtliche Zuständigkeit und Anwendbarkeit der HausratsVO bei Geltendmachung

    Auszug aus OLG Naumburg, 07.07.2009 - 3 WF 157/09
    Da sich bei einer gerichtlich angeordneten Wohnungsüberlassung der Anspruch des weichenden Miteigentümers auf Zahlung einer Nutzungsvergütung während der Trennungszeit aus § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB , der in diesem Fall lex specialis zu § 745 Abs. 2 BGB ist (Palandt/Brudermüller, § 1361 b BGB Rn. 20 m. w. N.) ergibt, muss dies jedoch auch für einen freiwilligen Auszug des Miteigentümers gelten, da es nach der Neufassung des § 1361 b Abs. 3 BGB nicht mehr auf die Verpflichtung zur Räumung ankommt, so dass § 1361 b BGB auch hier Sondervorschrift gegenüber der gemeinschaftsrechtlichen Regelung (vgl. zum Meinungsstand OLG München, FamRZ 2007, 1655) ist.
  • BGH, 08.05.1996 - XII ZR 254/94

    Ausgleich unter Ehegatten für die Aufgabe eines dinglichen Wohnrechts

    Auszug aus OLG Naumburg, 07.07.2009 - 3 WF 157/09
    Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung bislang dazu entschieden, dass eine Nutzungsvergütung unter Miteigentümern nur als Folge einer Neuregelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss nach § 745 Abs. 2 BGB angeordnet werden könne, wobei diese Nutzungsänderung dann auch einen Anspruch auf Festsetzung der Vergütung beinhalte (BGH FamRZ 1982, 355 ; 1986, 436; 1994, 98 und 822; 1996, 931; offen gelassen in FamRZ 2006, 930 ) .
  • KG, 25.02.2015 - 3 UF 55/14

    Ehewohnung bei Getrenntleben: Wohnungszuweisung aus Gründen des Kindeswohls;

    Die Billigkeit einer Vergütung hängt von der Leistungsfähigkeit des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten sowie den Belastungen durch gemeinschaftliche Kinder ab (vgl. OLG Bremen FamRZ 2010, 1980; OLG Naumburg FamRZ 2010, 391).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 06.11.2009 - 2 UF 60/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,25020
OLG Karlsruhe, 06.11.2009 - 2 UF 60/09 (https://dejure.org/2009,25020)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.11.2009 - 2 UF 60/09 (https://dejure.org/2009,25020)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06. November 2009 - 2 UF 60/09 (https://dejure.org/2009,25020)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2010, 391
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 12.12.2007 - XII ZB 158/05

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei völliger Zerrüttung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.11.2009 - 2 UF 60/09
    Für die allgemein gehaltene Aussage, dass eine gemeinsame elterliche Sorge nach der Trennung der Eltern dem Kindeswohl prinzipiell förderlicher sei als die Alleinsorge eines Elternteils, bestehe in der kinderpsychologischen und familiensoziologischen Forschung auch weiterhin keine empirisch gesicherte Grundlage (BGH FamRZ 1999, 1646, 1647; BGH NJW 2005, 2080 Rn. 6, BGH FamRZ 2008, 592 Rn. 10).

    b) Ferner gehört zu den Grundentscheidungen die Entscheidung über den persönlichen Umgang des Kindes mit dem nicht betreuenden Elternteil (BGH NJW 2008, 994 Rn. 12).

    Bloße Abstimmungsprobleme bei der Gestaltung des Umgangs oder sonstige Konflikte beim Umgang rechtfertigen jedoch keine Übertragung von Teilen der elterlichen Sorge (OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 1042, BGH NJW 2008, 994 , Rn. 13).

    Wenn angesichts der Entwicklungen in der Vergangenheit die begründete Besorgnis besteht, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen, ist die erzwungene Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge allerdings dem Kindeswohl nicht zuträglich (BGH NJW 2008, 994 Rn. 15; BGH NJW 2005, 2080 Rn. 6).

    Aufgrund des "ethischen Vorrangs", der dem Idealbild einer von beiden Elternteilen auch nach ihrer Trennung verantwortungsbewusst im Kindesinteresse ausgeübten gemeinschaftlichen elterlichen Sorge einzuräumen ist, besteht eine Verpflichtung der Eltern zum Konsens (BGH NJW 2008, 994 , Rn. 14; OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1209, 1210).

    Die Entscheidung BGH NJW 2008, 994 = FamRZ 2008, 592 hält an dieser Rechtsprechung ausdrücklich fest.

  • BGH, 11.05.2005 - XII ZB 33/04

    Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein wegen Uneinigkeit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.11.2009 - 2 UF 60/09
    Für die allgemein gehaltene Aussage, dass eine gemeinsame elterliche Sorge nach der Trennung der Eltern dem Kindeswohl prinzipiell förderlicher sei als die Alleinsorge eines Elternteils, bestehe in der kinderpsychologischen und familiensoziologischen Forschung auch weiterhin keine empirisch gesicherte Grundlage (BGH FamRZ 1999, 1646, 1647; BGH NJW 2005, 2080 Rn. 6, BGH FamRZ 2008, 592 Rn. 10).

    Formelhafte Wendungen, nach denen den Eltern die Kontakt- und Kooperationsbereitschaft fehlt, können das Ergebnis solcher Feststellungen zwar zusammenfassen; sie können aber solche Feststellungen nicht ersetzen (BGH NJW 2005, 2080 Rn. 6).

    Wenn angesichts der Entwicklungen in der Vergangenheit die begründete Besorgnis besteht, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen, ist die erzwungene Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge allerdings dem Kindeswohl nicht zuträglich (BGH NJW 2008, 994 Rn. 15; BGH NJW 2005, 2080 Rn. 6).

    Bereits in der Entscheidung BGH NJW 2005, 2080 wird dem Tatrichter die Prüfung auferlegt, ob dem Wohl des Kindes nicht in gleicher oder vergleichbarer Weise auch durch Maßnahmen Rechnung getragen werden kann, die weniger in das Elternrecht einschneiden als der mit der Übertragung der Alleinsorge auf den einen Elternteil einhergehende Entzug des Sorgerechts des anderen Elternteils (BGH NJW 2005, 2080 Rn. 6 a.E.).

  • OLG Dresden, 27.02.2002 - 10 UF 743/01

    Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei Desinteresse eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.11.2009 - 2 UF 60/09
    Allerdings wird in Schrifttum und Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass das Desinteresse eines Elternteils am Umgang mit dem Kind und an der Mitwirkung in Erziehungsfragen gegen die Beibehaltung der gemeinsamen Sorge spricht (OLG Dresden, FamRZ 2002, 973, 974; OLG Hamm 2005, 537, 538, Staudinger/Coester, BGB , Stand 2004, § 1671 Rn. 71, Rn. 172; Schwab/Motzer, Handbuch des Scheidungsrechtes, 5. Aufl., III Rn. 139).
  • BVerfG, 01.03.2004 - 1 BvR 738/01

    Unzureichende Berücksichtigung des Elternrechts des Vaters bei Übertragung des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.11.2009 - 2 UF 60/09
    Im Hinblick auf das den Eltern gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder haben sich die Gerichte nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mit Teilentscheidungen - als milderes Mittel - zu begnügen, wo immer dies dem Kindeswohl Genüge tut (BVerfG, FamRZ 2004, 1015 ; Palandt/Diederichsen, BGB , 68. Aufl., § 1671 Rn. 24).
  • OLG Karlsruhe, 23.04.2002 - 5 UF 29/02

    Streit um das Sorgerecht für das gemeinsame Kind; Antrag auf Übertragung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.11.2009 - 2 UF 60/09
    Aufgrund des "ethischen Vorrangs", der dem Idealbild einer von beiden Elternteilen auch nach ihrer Trennung verantwortungsbewusst im Kindesinteresse ausgeübten gemeinschaftlichen elterlichen Sorge einzuräumen ist, besteht eine Verpflichtung der Eltern zum Konsens (BGH NJW 2008, 994 , Rn. 14; OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1209, 1210).
  • BGH, 29.09.1999 - XII ZB 3/99

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung des alleinigen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.11.2009 - 2 UF 60/09
    Für die allgemein gehaltene Aussage, dass eine gemeinsame elterliche Sorge nach der Trennung der Eltern dem Kindeswohl prinzipiell förderlicher sei als die Alleinsorge eines Elternteils, bestehe in der kinderpsychologischen und familiensoziologischen Forschung auch weiterhin keine empirisch gesicherte Grundlage (BGH FamRZ 1999, 1646, 1647; BGH NJW 2005, 2080 Rn. 6, BGH FamRZ 2008, 592 Rn. 10).
  • OLG Zweibrücken, 02.03.2000 - 5 UF 134/99
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.11.2009 - 2 UF 60/09
    Bloße Abstimmungsprobleme bei der Gestaltung des Umgangs oder sonstige Konflikte beim Umgang rechtfertigen jedoch keine Übertragung von Teilen der elterlichen Sorge (OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 1042, BGH NJW 2008, 994 , Rn. 13).
  • OLG Hamm, 28.05.2004 - 11 UF 73/04

    Voraussetzungen für Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge nach § 1671 Abs.

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.11.2009 - 2 UF 60/09
    Eine Sorgerechtsübertragung setzt voraus, dass Anstrengungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Elternverantwortung erfolglos geblieben sind und auch in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben werden (OLG Hamm, FamRZ 2005, 537).
  • BVerfG, 18.12.2003 - 1 BvR 1140/03

    Zur elterlichen Sorge für Kinder aus geschiedener Ehe

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.11.2009 - 2 UF 60/09
    Das Amtsgericht ist zutreffend und in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass eine dem Kindeswohl entsprechende gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern erfordert (BVerfG FamRZ 2004, 354, 355).
  • OLG Karlsruhe, 02.04.2015 - 18 UF 253/14

    Elterliche Sorge: Voraussetzungen für die Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts

    Umgekehrt widerspricht die Begründung gemeinsamer elterlicher Sorge dem Kindeswohl im Sinne von § 1626a Abs. 2 BGB n.F., wenn anhand konkreter und nach Inhalt und Ablauf dargestellter Anlässe und Entscheidungen festgestellt werden kann bzw. muss, dass Bemühungen um eine gemeinsame Elternentscheidung stattgefunden haben und erfolglos geblieben sind und in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben werden (vgl. Senat vom 17.01.2013 - 18 UF 350/11 für eine Entscheidung gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB; OLG Karlsruhe vom 06.11.2009 - 2 UF 60/09, Rn. 23 nach Juris; vgl. auch Büte, FuR 2013, 311/312).
  • OLG Karlsruhe, 26.03.2015 - 18 UF 304/14

    Elterliche Sorge: Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts bei

    Umgekehrt widerspricht die Begründung gemeinsamer elterlicher Sorge dem Kindeswohl im Sinne von § 1626a Abs. 2 BGB n.F., wenn anhand konkreter und nach Inhalt und Ablauf dargestellter Anlässe und Entscheidungen festgestellt werden kann bzw. muss, dass Bemühungen um eine gemeinsame Elternentscheidung stattgefunden haben und erfolglos geblieben sind und in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben werden (vgl. Senat vom 17.01.2013 - 18 UF 350/11 für eine Entscheidung gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB; OLG Karlsruhe vom 06.11.2009 - 2 UF 60/09, Rn. 23 nach Juris; vgl. auch Büte, FuR 2013, 311/312).

    Einschränkungen der Kommunikationsfähigkeit und der Kooperationsbereitschaft in der Phase trennungsbedingter Auseinandersetzungen um das Sorge- und Umgangsrecht sind nicht ungewöhnlich und stellen eine gemeinsame Ausübung elterlicher Sorge nicht grundsätzlich in Frage (vgl. OLG Karlsruhe vom 06.11.2009 - 2 UF 60/09, FamRZ 2010, 391 -Leitsatz-, Juris Rn. 31).

  • OLG Frankfurt, 16.12.2011 - 4 UF 257/11

    Voraussetzungen für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge

    Die gemeinsame elterliche Sorge ist hingegen dann vollständig oder teilweise aufzuheben, wenn zwischen den Eltern in den im Rahmen der gemeinsamen Sorgerechtsausübung gemeinsam zu regelnden Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB kein Mindestmaß an Verständigungsmöglichkeiten hergestellt werden kann (OLG Karlsruhe, FamRZ 2010, 391).
  • OVG Sachsen, 29.04.2014 - 2 B 413/13

    Antragsbefugnis eines Elternteils im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz bei

    Dazu gehört neben der Entscheidung über die Wahl der Schule, die das Kind besuchen soll (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 6. November 2009 - 2 UF 60/09 -, juris Rn. 24 ff.; Götz, in: Palandt a. a. O., Rn. 13), die Entscheidung darüber, ob das grundsätzlich schulpflichtige Kind - der am 7. April 2007 geborene Sohn der Antragstellerin ist gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 SchulG seit Beginn des Schuljahres 2013/2014 schulpflichtig - auf Antrag vom Schulbesuch zurückgestellt werden soll.
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