Weitere Entscheidung unten: OLG Hamburg, 22.10.2010

Rechtsprechung
   LSG Baden-Württemberg, 22.12.2010 - L 2 SO 2078/10   

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https://dejure.org/2010,12909
LSG Baden-Württemberg, 22.12.2010 - L 2 SO 2078/10 (https://dejure.org/2010,12909)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.12.2010 - L 2 SO 2078/10 (https://dejure.org/2010,12909)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. Dezember 2010 - L 2 SO 2078/10 (https://dejure.org/2010,12909)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Unterkunft und Heizung - Kostenübernahme von Überschneidungskosten für Miete nach Umzug ins Pflegeheim bis zum Ablauf der Kündigungsfrist der bisherigen Wohnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übernahme von Überschneidungskosten für Miete nach einem Umzug ins Pflegeheim; Anspruch auf Sozialhilfe

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unterkunftsbedarf, Mietkosten, Vorzeitiger Umzug in stationäre Einrichtung, Doppelte Mietkosten, Übernahmepflicht des Sozialamts

  • ra.de
  • psychiatrie-verlag.de PDF

    Unterkunftskosten bei Umzug in stationäre Einrichtung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Sozialhilfe; Übernahme von Überschneidungskosten für Miete nach einem Umzug ins Pflegeheim

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 1010
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 30.12.1997 - 5 B 21.97

    Sozialhilferecht - Mietzinsverpflichtungen bei infolge

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.12.2010 - L 2 SO 2078/10
    Solche Mietzinsverpflichtungen, die durch die Verzögerung der Wohnungsaufgabe durch das erforderliche vormundschaftliche Genehmigungsverfahren entstehen, entstünden aus Anlass des Hilfefalles, ohne dass sich der Hilfebedürftige diesen Kosten entziehen könne (Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 30.12.1997, Az. 5 B 21/97).

    Bereits das Bundesverwaltungsgericht hat für den Fall von Mietzinsverpflichtungen, die dadurch entstanden sind, dass die Kündigung der bisherigen Wohnung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurfte und das Genehmigungsverfahren nach § 1907 BGB nicht früher abgeschlossen werden konnte, entschieden, dass dem Sozialhilferecht kein Strukturprinzip zu entnehmen ist, das es rechtfertigen könnte, das wirtschaftliche Risiko für die aus dieser staatlichen Inschutznahme resultierenden Mietbelastungen auf den Vermieter abzuwälzen (BVerwG, Beschluss vom 30.12.1997 - 5 B 21/97 - in FEVS 48, 241).

  • VG Düsseldorf, 21.02.2003 - 20 K 7946/01

    Übernahme von Mietkosten aus Sozialhilfemitteln für eine Wohnung in einem

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.12.2010 - L 2 SO 2078/10
    Insbesondere schließe § 35 SGB XII die Gewährung von Leistungen nach § 29 SGB XII nicht aus, sofern auch die Gewährung von Leistungen außerhalb der genannten Einrichtungen erforderlich sei um einen entsprechenden Bedarf des Hilfesuchenden zu decken (Hinweis auf VG Düsseldorf, Urteil vom 21.2.2003 Az. 20 K 7946/01).

    Auch der Senat sieht - wie bereits das VG Düsseldorf (Urteil vom 21.02.2003 - 20 K 7946/01) keinen sachlichen Grund einen Hilfebedürftigen mit ausreichendem Einkommen anders zu behandeln als einen ohne Einkommen.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.07.2007 - L 13 SO 26/07

    Verpflichtung eines Sozialhilfeträgers zur Übernahme der Kosten für eine Räumung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.12.2010 - L 2 SO 2078/10
    Ebenso wenig, wie es Aufgabe des Betreuers ist, selbst die Räumung der Wohnung durchzuführen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16.07.2007 - L 13 SO 26/07 ER), ist er verpflichtet einen Nachmieter zu suchen, da er den Betreuten nur gerichtlich und außergerichtlich vertritt (§ 1902 BGB).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.06.1999 - 7 S 458/99

    Sozialhilfe - Unterkunftskosten - doppelte Mietzahlung bei Umzug

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.12.2010 - L 2 SO 2078/10
    Zudem muss der Hilfeempfänger alles ihm Mögliche und Zumutbare getan haben, die Aufwendungen für die frühere Wohnung so gering wie möglich zu halten, wozu etwa die Suche nach einem Nachmieter gehört (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 18.02.2010 - L 9 SO 6/08 mit Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.06.1999, Az.: 7 S 458/99; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 25.10.2001, Az.: 4 MA 2598/01; s.a. hinsichtlich der Kosten einer Auszugsrenovierung bei notwendig gewordenem Umzug LSG Baden-Württemberg Urteil vom 23.11.2006 - L 7 SO 4415/05).
  • LSG Baden-Württemberg, 23.11.2006 - L 7 SO 4415/05

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Unterkunftskosten -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.12.2010 - L 2 SO 2078/10
    Zudem muss der Hilfeempfänger alles ihm Mögliche und Zumutbare getan haben, die Aufwendungen für die frühere Wohnung so gering wie möglich zu halten, wozu etwa die Suche nach einem Nachmieter gehört (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 18.02.2010 - L 9 SO 6/08 mit Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.06.1999, Az.: 7 S 458/99; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 25.10.2001, Az.: 4 MA 2598/01; s.a. hinsichtlich der Kosten einer Auszugsrenovierung bei notwendig gewordenem Umzug LSG Baden-Württemberg Urteil vom 23.11.2006 - L 7 SO 4415/05).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2010 - L 9 SO 6/08

    Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, Leistungen für die Unterkunft, Übernahme

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.12.2010 - L 2 SO 2078/10
    Zudem muss der Hilfeempfänger alles ihm Mögliche und Zumutbare getan haben, die Aufwendungen für die frühere Wohnung so gering wie möglich zu halten, wozu etwa die Suche nach einem Nachmieter gehört (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 18.02.2010 - L 9 SO 6/08 mit Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.06.1999, Az.: 7 S 458/99; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 25.10.2001, Az.: 4 MA 2598/01; s.a. hinsichtlich der Kosten einer Auszugsrenovierung bei notwendig gewordenem Umzug LSG Baden-Württemberg Urteil vom 23.11.2006 - L 7 SO 4415/05).
  • BSG, 12.05.2017 - B 8 SO 23/15 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsverfahren - Sozialhilfe -

    Jedenfalls setzt die bedarfserhöhende Berücksichtigung von Mietkosten als Wohnungsbeschaffungskosten als weiterer notwendiger Lebensunterhalt voraus, dass der Hilfebedürftige alles ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um die Aufwendungen für die frühere Wohnung so gering wie möglich zu halten (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.3.2011 - L 15 SO 23/09 - RdNr 23; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.2010 - L 2 SO 2078/10 - RdNr 22; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.2.2010 - L 9 SO 6/08 - RdNr 24; Nguyen in juris Praxiskommentar SGB XII, 2. Aufl 2014, § 35 SGB XII RdNr 137 mwN) ; nur solche Kosten können "notwendiger" Bedarf sein .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.03.2011 - L 15 SO 23/09

    Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Übernahme doppelter Kosten für

    23 In der Praxis ist allerdings anerkannt (auch schon unter der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes), dass ausnahmsweise und in Abstimmung mit dem Sozialhilfeträger auch die Übernahme von umzugsbedingten Doppelmieten zu erfolgen hat, wobei allerdings eine eindeutige rechtliche Zuordnung - Unterkunftskosten (§ 29 Abs. 1 S. 1 SGB XII) oder Wohnungsbeschaffungskosten (§ 29 Abs. 1 S. 6 SGB XII) - bisher nicht vorliegt (für Unterkunftskosten wohl LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Februar 2010 - L 9 SO 6/08 - und darauf Bezug nehmend LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Dezember 2010 - L 2 SO 2078/10 - ; für Wohnungsbeschaffungskosten Berlit in LPK-SGB XII 8. A. Rdnr 71 zu § 29; offengelassen für das SGB II vom LSG Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 23. Februar 2010 - L 1 AS 42/08 -, alle Urteile zitiert nach juris).Danach sind entsprechend den bereits von der Verwaltungsgerichtsbarkeit unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) entwickelten Grundsätzen ausnahmsweise doppelte Mietaufwendungen als sozialhilferechtlicher Bedarf zu übernehmen, wenn der Auszug aus der bisherigen Wohnung notwendig war und deswegen die Mietzeiträume wegen der Kündigungsfrist nicht nahtlos aufeinander abgestimmt werden konnten.
  • SG Aachen, 24.02.2015 - S 20 SO 132/14

    Erstattung der Kosten für die Haushaltsauflösung anlässlich eines Umzugs von der

    Zudem muss der Hilfeempfänger alles ihm mögliche und zumutbare getan haben, die Aufwendungen für die frühere Wohnung so gering wie möglich zu halten (LSG NRW, Urteil vom 18.02.2010 - L 9 SO 6/08; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.210 - L 2 SO 2078/10; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.03.2011 - L 15 SO 23/09).

    Bereits das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat für den Fall von Mietzinsverpflichtungen, die dadurch entstanden sind, dass die Kündigung der bisherigen Wohnung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurfte und das Genehmigungsverfahren nicht früher abgeschlossen werden konnte, entschieden, dass dem Sozialhilferecht kein Strukturprinzip zu entnehmen ist, das es rechtfertigen könnte, das wirtschaftliche Risiko für die aus dieser staatlichen Inschutznahme resultierenden Mietbelastungen auf den Vermieter abzuwälzen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.2010 - L 2 SO 2078/10 - unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 30.12.1997 - 5 B 21/97).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2015 - L 20 SO 103/13

    Übernahme ungedeckter Heimpflege- und Unterkunftskosten als Hilfe zur stationären

    (a) Zwar kommt im Falle einer unvorhergesehenen Heimaufnahme eine Berücksichtigung solch doppelter Unterkunftskosten (nach § 29 SGB XII i.d.F. bis 31.12.2010; heute § 35 SGB XII) grundsätzlich durchaus in Betracht (vgl. etwa LSG NRW, Urteil vom 18.02.2010 - L 9 SO 6/08 Rn. 24 ff.; Nguyen in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 35 Rn. 138 m.w.N.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.2010 - L 2 SO 2078/10 Rn. 22 m.w.N.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.03.2011 - L 15 SO 23/09 R Rn. 23).
  • LSG Sachsen, 22.03.2022 - L 8 SO 49/21
    Es ist im Rahmen von § 35 SGB XII anerkannt, dass ausnahmsweise die Übernahme von umzugsbedingten Doppelmieten erfolgen kann, etwa im Fall einer unvorhergesehenen Heimaufnahme (vgl. etwa LSG NRW, Urteil vom 18. Februar 2010 - L 9 SO 6/08 - Rn. 24 ff; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Dezember 2010 - L 2 SO 2078/10 - juris Rn. 22 m.w.N).
  • SG Berlin, 31.05.2012 - S 150 AS 25169/09

    Hartz IV: Kein Anspruch auf vermeidbare Doppelmieten - Leistungsberechtigte

    "In der Praxis ist allerdings anerkannt (auch schon unter der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes), dass ausnahmsweise und in Abstimmung mit dem Sozialhilfeträger auch die Übernahme von umzugsbedingten Doppelmieten zu erfolgen hat, wobei allerdings eine eindeutige rechtliche Zuordnung - Unterkunftskosten (§ 29 Abs. 1 S. 1 SGB XII) oder Wohnungsbeschaffungskosten (§ 29 Abs. 1 S. 6 SGB XII) - bisher nicht vorliegt (für Unterkunftskosten wohl LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Februar 2010 - L 9 SO 6/08 - und darauf Bezug nehmend LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Dezember 2010 - L 2 SO 2078/10 - ; für Wohnungsbeschaffungskosten Berlit in LPK-SGB XII 8. A. Rdnr 71 zu § 29; offengelassen für das SGB II vom LSG Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 23. Februar 2010 - L 1 AS 42/08 -, alle Urteile zitiert nach juris).
  • OLG Brandenburg, 04.01.2018 - 9 UF 5/17

    Ansprüche der Unterhaltsvorschusskasse bei einem paritätischen Wechselmodell

    Der Leistungsträger kann je nach den Umständen des Falles gehindert sein, sich auf den Anspruchsübergang zu berufen (vgl. OLG Hamburg, FamRZ 2011, 1010 ; juris PK, a.a.O.).
  • SG Augsburg, 20.03.2014 - S 3 SO 79/13

    Kostenübernahme eines Langzeitpflegeplatzes nach zweitägiger Kurzzeitpflege

    Des Weiteren wurde wegen der Mietkosten darauf hingewiesen, dass das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 22. Dezember 2010 (L 2 SO 2078/10) nicht als Vergleich herangezogen werden könne, da in diesem Fall eine schnellere Kündigung des Mietverhältnisses nicht möglich gewesen sei aufgrund der Einholung einer Genehmigung beim Vormundschaftsgericht.

    Wegen der Mietkosten für die alte Wohnung wird auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22.12.2010 (L 2 SO 2078/10) verwiesen.

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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 22.10.2010 - 12 UF 236/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,30658
OLG Hamburg, 22.10.2010 - 12 UF 236/09 (https://dejure.org/2010,30658)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.10.2010 - 12 UF 236/09 (https://dejure.org/2010,30658)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22. Oktober 2010 - 12 UF 236/09 (https://dejure.org/2010,30658)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Rückforderungen von Unterhaltsvorschussleistungen: Funktion einer Rechtswahrungsanzeige; Wegfall der Wirksamkeit bei zeitweiligem Zusammenleben der Elternteile

  • Justiz Hamburg

    § 1 Abs 1 UhVorschG, § 1 Abs 3 UhVorschG, § 7 Abs 1 UhVorschG, § 7 Abs 2 Nr 2 UhVorschG
    Rückforderungen von Unterhaltsvorschussleistungen: Funktion einer Rechtswahrungsanzeige; Wegfall der Wirksamkeit bei zeitweiligem Zusammenleben der Elternteile

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 1010
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.09.1986 - IVb ZR 59/85

    Rücknahme einer Mahnung durch einseitige Erklärung mit der Wirkung der

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.10.2010 - 12 UF 236/09
    Solange eine solche Mitteilung nicht erfolgt ist, konnte die Klägerin nicht auf den rückständigen Unterhalt verzichten und ist auch nicht aus besonderen Gründen nach Treu und Glauben, § 242 BGB, gehindert, sich auf diese Rechtsfolgen zu berufen (BGH FamRZ 1987, 40).

    Für ein schützenswertes Vertrauen besteht nämlich kein Raum, wenn die Verwaltung über für ihre Entscheidung erhebliche Umstände nicht oder nicht vollständig unterrichtet ist (BGH FamRZ 1987, 40 m.w.N.).

  • BGH, 06.03.1985 - IVb ZR 7/84

    Wirkung einer Rechtswahrungsanzeige

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.10.2010 - 12 UF 236/09
    Daher ist auch die Frage, ob die Behörde ihre durch die Rechtswahrungsanzeige erlangte Rechtsposition wieder verloren hat, nach bürgerlichem Recht zu beantworten (BGH FamRZ 1985, 586).
  • BGH, 28.03.1979 - IV ZR 58/78

    Inanspruchnahme der Eltern nach BAföG für die Vergangenheit

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.10.2010 - 12 UF 236/09
    Sie zerstört das Vertrauen des Pflichtigen, dass die Dispositionen über seine Lebensführung durch Unterhaltspflichten nicht berührt werden, und wirkt insoweit gleich einer Mahnung (BGH FamRZ 1979, 475).
  • OLG Hamm, 17.03.2015 - 2 UF 226/14

    Voraussetzungen des Forderungsübergangs auf die Unterhaltssicherungsbehörde bei

    Maßgeblich ist dabei der zuerst eintretende Zeitpunkt (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 15. September 1998 - 3 UF 25/98 - OLGR Rostock 1999, 34).bb)Damit besteht neben der Möglichkeit der Geltendmachung rückständigen Unterhalts nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UVG in Verbindung mit § 1613 Abs. 1 BGB auch die Möglichkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UVG, mittels einer Rechtswahrungsanzeige die Verzugsfolgen unabhängig von den Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB eintreten zu lassen.(1)Für die Geltendmachung von Rückständen bestimmt § 7 Abs. 2 UVG, dass für die Vergangenheit der Unterhaltsverpflichtete auch von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden kann, an dem der Unterhaltspflichtige von dem Antrag auf Unterhaltsleistung Kenntnis erhalten hat und er darüber belehrt worden ist, dass er für den geleisteten Unterhalt nach dem UVG in Anspruch genommen werden kann (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UVG).Die Rechtswahrungsanzeige nach § 7 Abs. 2 UVG stellt keinen Unterhaltsanspruch fest (vgl. VG München, Urteil vom 09. November 2001 - M 6a K 01.2300 - zitiert nach juris), sondern hat lediglich den Sinn, den Schuldner unverzüglich von der zu erwartenden Bewilligung der Unterhaltsleistungen nach dem UVG zu unterrichten, damit er nicht mehr mit schuldbefreiender Wirkung an das unterhaltsberechtigte Kind zahlen kann (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 22. Oktober 2010 - 12 UF 236/09 - FamRZ 2011, 1010; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. November 2009 - 12 C 09.2738 - zitiert nach juris; VG München, Urteil vom 09. November 2001 - M 6a K 01.2300 - zitiert nach juris).
  • VG München, 13.09.2022 - M 18 K 18.6070

    Rechtswahrungsanzeige, Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis, Zivilrechtliche

    Der Umfang des übergeleiteten Unterhaltsanspruchs bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (OLG Hamburg, U.v. 22.10.2010 - 12 UF 236/09 - juris Rn. 23 m.w.N.).
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