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   BGH, 15.06.2011 - XII ZB 572/10   

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BGH, 15.06.2011 - XII ZB 572/10 (https://dejure.org/2011,2926)
BGH, Entscheidung vom 15.06.2011 - XII ZB 572/10 (https://dejure.org/2011,2926)
BGH, Entscheidung vom 15. Juni 2011 - XII ZB 572/10 (https://dejure.org/2011,2926)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 85 Abs 2 ZPO, § 139 Abs 1 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 520 Abs 2 S 1 ZPO
    Wiedereinsetzungantrag in eine versäumte Berufungsbegründungsfrist: Inhaltliche Anforderungen an die Berufungsbegründung bei Anfechtung eines auf mehrere, rechtlich selbstständige Erwägungen gestützten Ersturteils; notwendige Ausgangskontrolle trotz Einzelanweisung einer ...

  • verkehrslexikon.de

    Ausgangskontrolle bei Telefax-Schriftsatz und Inhalt der Berufungsbegründung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an einer Berufungsbegründung bei Stützen des angefochtenen Urteils bzgl. eines prozessualen Anspruchs auf mehrere voneinander unabhängige und selbstständig tragende rechtliche Erwägungen; Notwendigkeit jeglicher rechtlicher Erwägung bei Stützen des ...

  • Anwaltsblatt

    § 85 ZPO, § 139 ZPO, § 233 ZPO
    Keine Gnade des BGH bei zuviel Schlamperei

  • rewis.io

    Wiedereinsetzungantrag in eine versäumte Berufungsbegründungsfrist: Inhaltliche Anforderungen an die Berufungsbegründung bei Anfechtung eines auf mehrere, rechtlich selbstständige Erwägungen gestützten Ersturteils; notwendige Ausgangskontrolle trotz Einzelanweisung einer ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Wiedereinsetzungantrag in eine versäumte Berufungsbegründungsfrist: Inhaltliche Anforderungen an die Berufungsbegründung bei Anfechtung eines auf mehrere, rechtlich selbstständige Erwägungen gestützten Ersturteils; notwendige Ausgangskontrolle trotz Einzelanweisung einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht: Berufung muss sämtliche Begründungselemente angreifen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftstücke

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anforderungen an die Berufungsbegründung

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Keine Wiedereinsetzung bei Fristversäumung, wenn die Ausgangskontrolle nicht richtig organisiert ist.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 2367
  • MDR 2011, 933
  • FamRZ 2011, 1289
  • AnwBl 2011, 960
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 14.05.2008 - XII ZB 34/07

    Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts hinsichtlich der

    Auszug aus BGH, 15.06.2011 - XII ZB 572/10
    Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden (Senatsbeschlüsse vom 22. September 2010 - XII ZB 117/10 - FamRZ 2010, 2063 Rn. 11 und vom 14. Mai 2008 - XII ZB 34/07 - FamRZ 2008, 1515 Rn. 11 jeweils mwN).

    Die Kanzleiangestellte ist dann zusätzlich anzuweisen, die Frist erst nach einer Kontrolle der vollständigen Übermittlung anhand des Sendeprotokolls zu streichen (Senatsbeschlüsse vom 14. Mai 2008 - XII ZB 34/07 - FamRZ 2008, 1515 Rn. 12 und vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 - FamRZ 2007, 1722 Rn. 6).

  • BGH, 18.10.2005 - VI ZB 81/04

    Anforderungen an die Berufungsbegründung bei mehreren Gründen für die Abweisung

    Auszug aus BGH, 15.06.2011 - XII ZB 572/10
    Ist das angefochtene Urteil hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil fristgerecht in allen diesen Punkten angreifen und daher für jede der Erwägungen darlegen, warum sie die Entscheidung nicht trägt; anderenfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (im Anschluss an BGH Beschluss vom 18. Oktober 2005, VI ZB 81/04, NJW-RR 2006, 285).

    Hat das erstinstanzliche Gericht sein Urteil hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen und daher für jede der mehreren Erwägungen darlegen, warum sie die Entscheidung nicht trägt, anderenfalls das Rechtsmittel unzulässig ist (BGH Beschluss vom 18. Oktober 2005 - VI ZB 81/04 - NJW-RR 2006, 285 Rn. 8 und Urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 228/05 - NJW-RR 2007, 414 Rn. 10).

  • BGH, 07.07.2010 - XII ZB 59/10

    Wiedereinsetzung nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Notwendiger

    Auszug aus BGH, 15.06.2011 - XII ZB 572/10
    Eine konkrete Einzelanweisung des Rechtsanwalts an sein Büropersonal, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax zu übersenden, macht die weitere Ausgangskontrolle nicht entbehrlich (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 7. Juli 2010, XII ZB 59/10, NJW-RR 2010, 1648 Rn. 12 ff.).

    Eine konkrete Einzelanweisung des Rechtsanwalts an sein Büropersonal, einen Frist wahrenden Schriftsatz per Telefax zu übersenden, macht die weitere Ausgangskontrolle somit nicht entbehrlich (Senatsbeschluss vom 7. Juli 2010 - XII ZB 59/10 - NJW-RR 2010, 1648 Rn. 12 ff.).

  • BGH, 13.06.2007 - XII ZB 232/06

    Hinweispflichten des Gerichts bei angenommener Unklarheit des Vorbringens zu

    Auszug aus BGH, 15.06.2011 - XII ZB 572/10
    Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, der dem Senatsbeschluss vom 13. Juni 2007 (XII ZB 232/06 - FamRZ 2007, 1458) zugrunde lag.
  • BGH, 18.07.2007 - XII ZB 31/07

    Auslegung der Einlegung der Berufung in Abhängig von der Gewährung von

    Auszug aus BGH, 15.06.2011 - XII ZB 572/10
    Insbesondere hat sich der Beklagte ausdrücklich eine "weitergehende Berufungsbegründung" innerhalb der Begründungsfrist vorbehalten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Dezember 2010 - XII ZB 140/10 - FamRZ 2011, 366 Rn. 6 und vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07 - FamRZ 2007, 1726 Rn. 10).
  • BGH, 19.11.1987 - VII ZB 10/87

    Zahlung restlichen Werklohns - Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft - Fehlen

    Auszug aus BGH, 15.06.2011 - XII ZB 572/10
    Das Fehlen eines förmlichen Berufungsantrags ist aber unschädlich, wenn der Berufungsbegründung eindeutig zu entnehmen ist, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Änderungen erstrebt werden (BGH Beschluss vom 19. November 1987 - VII ZB 10/87 - BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 1 Berufungsantrag 1).
  • BGH, 28.05.2003 - XII ZB 165/02

    Inhaltliche Anforderungen an die Berufungsbegründung nach neuem Recht

    Auszug aus BGH, 15.06.2011 - XII ZB 572/10
    Eine Verschärfung kann weder dem Gesetzestext noch den Materialien entnommen werden (Senatsbeschluss vom 28. Mai 2003 - XII ZB 165/02 - FamRZ 2003, 1271).
  • BGH, 22.09.2010 - XII ZB 117/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Ausgangskontrolle fristwahrender

    Auszug aus BGH, 15.06.2011 - XII ZB 572/10
    Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden (Senatsbeschlüsse vom 22. September 2010 - XII ZB 117/10 - FamRZ 2010, 2063 Rn. 11 und vom 14. Mai 2008 - XII ZB 34/07 - FamRZ 2008, 1515 Rn. 11 jeweils mwN).
  • BGH, 18.07.2007 - XII ZB 32/07

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei Übermittlung fristwahrender

    Auszug aus BGH, 15.06.2011 - XII ZB 572/10
    Die Kanzleiangestellte ist dann zusätzlich anzuweisen, die Frist erst nach einer Kontrolle der vollständigen Übermittlung anhand des Sendeprotokolls zu streichen (Senatsbeschlüsse vom 14. Mai 2008 - XII ZB 34/07 - FamRZ 2008, 1515 Rn. 12 und vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 - FamRZ 2007, 1722 Rn. 6).
  • BGH, 05.12.2006 - VI ZR 228/05

    Anforderungen an die Berufungsbegründung bei Klageabweisung im

    Auszug aus BGH, 15.06.2011 - XII ZB 572/10
    Hat das erstinstanzliche Gericht sein Urteil hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen und daher für jede der mehreren Erwägungen darlegen, warum sie die Entscheidung nicht trägt, anderenfalls das Rechtsmittel unzulässig ist (BGH Beschluss vom 18. Oktober 2005 - VI ZB 81/04 - NJW-RR 2006, 285 Rn. 8 und Urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 228/05 - NJW-RR 2007, 414 Rn. 10).
  • BGH, 08.12.2010 - XII ZB 140/10

    Berufungsverfahren: Behandlung einer "vorbehaltlich einer

  • BGH, 10.05.2016 - VI ZR 247/15

    Umkehr der Beweislast bei grobem Behandlungsfehler eines Tierarztes

    Hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende Erwägungen gestützt, muss der Revisionskläger für jede dieser Begründungen darlegen, warum sie keinen Bestand haben können; anderenfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2005 - VI ZB 81/04, VersR 2006, 285 Rn. 8; BGH, Urteile vom 20. Mai 2011 - V ZR 250/10, WuM 2011, 543 Rn. 6; vom 22. Juni 2015 - II ZR 166/14, NJW 2015, 3040 Rn. 12; Beschluss vom 15. Juni 2011 - XII ZB 572/10, NJW 2011, 2367 Rn. 10).
  • OLG Saarbrücken, 06.03.2014 - 4 U 435/12

    Grundstückskaufvertrag: Haftung aus culpa in contrahendo wegen Abbruch der

    Dasselbe gilt, wenn das angefochtene Urteil auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt ist (BGH NJW 2011, 2367 f. Rn. 10; Musielak/Ball, ZPO 10. Aufl. § 520 Rn. 38; Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO 4. Aufl. § 520 Rn. 65).
  • BGH, 17.10.2012 - XII ZR 17/11

    Elternunterhalt: Minderung der Leistungsfähigkeit durch Kosten des Besuchs des

    Ist die Klageabweisung (insoweit) auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung auch für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie unrichtig sein sollen (BGH Urteil vom 11. November 1999 - III ZR 98/99 - NJW 2000, 947; für die Berufungsbegründung: Senatsbeschluss vom 15. Juni 2011 - XII ZR 572/10 - NJW 2011, 2367 Rn. 10; BGH Beschluss vom 18. Oktober 2005 - VI ZB 81/04 - NJW-RR 2006, 285 Rn. 8 und Urteil vom 5. Dezember 2006 - III ZR 288/05 - NJW-RR 2007, 414 Rn. 10).
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Rechtsprechung
   BGH, 08.06.2011 - XII ZB 43/11   

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https://dejure.org/2011,3693
BGH, 08.06.2011 - XII ZB 43/11 (https://dejure.org/2011,3693)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1908b Abs 1 BGB, § 70 Abs 3 S 1 Nr 1 FamFG, § 271 Nr 1 FamFG
    Betreuungsverfahren: Notwendige Verfahrenspflegerbestellung zur Bekanntgabe eines Gutachtens; erstmaliger Antrag auf Betreuerwechsel in der Rechtsbeschwerdeinstanz

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers im Falle des Absehens des Betreuungsgerichts von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen; Absehen des Betreuungsgerichts von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfahrenspfleger, Entlassung des bisherigen Betreuers, Rechtsbeschwerde, Statthaftigkeit, Sachverständigengutachten, Absehen von der Bekanntgabe

  • rewis.io

    Betreuungsverfahren: Notwendige Verfahrenspflegerbestellung zur Bekanntgabe eines Gutachtens; erstmaliger Antrag auf Betreuerwechsel in der Rechtsbeschwerdeinstanz

  • ra.de
  • rewis.io

    Betreuungsverfahren: Notwendige Verfahrenspflegerbestellung zur Bekanntgabe eines Gutachtens; erstmaliger Antrag auf Betreuerwechsel in der Rechtsbeschwerdeinstanz

  • rechtsportal.de

    Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers im Falle des Absehens des Betreuungsgerichts von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen; Absehen des Betreuungsgerichts von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Familienrecht - Unterlassen der Bekanntgabe einer Gutachtens an Betreuten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Gutachten im Betreuungsverfahren

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wenn ein Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben werden kann ...

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Auch ein schockierendes Gutachten muss dem Betreuten - ggf. schonend unter Einschaltung eines Verfahrenspflegers- mitgeteilt werden.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 2577
  • MDR 2011, 917
  • FGPrax 2011, 232 (Ls.)
  • FamRZ 2011, 1289
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.08.2010 - XII ZB 138/10

    Betreuungsverfahren: Pflicht zur Bekanntgabe eines Gutachtens gegenüber dem

    Auszug aus BGH, 08.06.2011 - XII ZB 43/11
    Sieht das Betreuungsgericht von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen ab, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, muss ein Verfahrenspfleger bestellt, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. August 2010, XII ZB 138/10, BtPrax 2010, 278).

    In einem solchen Fall muss jedoch ein Verfahrenspfleger bestellt werden, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (Senatsbeschluss vom 11. August 2010 - XII ZB 138/10 - BtPrax 2010, 278 mwN).

  • BGH, 18.05.2011 - XII ZB 671/10

    Betreuerentlassung: Statthaftigkeit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde;

    Auszug aus BGH, 08.06.2011 - XII ZB 43/11
    Die Entlassung des bisherigen Betreuers gemäß § 1908b Abs. 1 BGB wird nicht von den §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG erfasst (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011, XII ZB 671/10).

    Denn insoweit liegen die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nicht vor (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 9; vom 18. Mai 2011 - XII ZB 671/10 - und vom 25. Mai 2011 - XII ZB 283/10).

  • BGH, 09.02.2011 - XII ZB 364/10

    Betreuungsverfahren: Rechtsbeschwerde gegen die Betreuerentlassung

    Auszug aus BGH, 08.06.2011 - XII ZB 43/11
    Denn insoweit liegen die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nicht vor (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 9; vom 18. Mai 2011 - XII ZB 671/10 - und vom 25. Mai 2011 - XII ZB 283/10).
  • BGH, 05.01.2011 - XII ZB 240/10

    Beschwerde im Betreuungsverfahren: Beschränkung des Beschwerdegegenstands durch

    Auszug aus BGH, 08.06.2011 - XII ZB 43/11
    Das ergibt sich aus dem Wesen des Rechtsmittelverfahrens, das notwendigerweise keine andere Angelegenheit betreffen darf als diejenige, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung gewesen ist (Senatsbeschluss vom 5. Januar 2011 - XII ZB 240/10 - FamRZ 2011, 367 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 25.05.2011 - XII ZB 283/10

    Betreuung: Statthaftigkeit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde in Verfahren

    Auszug aus BGH, 08.06.2011 - XII ZB 43/11
    Denn insoweit liegen die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nicht vor (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 9; vom 18. Mai 2011 - XII ZB 671/10 - und vom 25. Mai 2011 - XII ZB 283/10).
  • OLG Brandenburg, 14.05.2013 - 3 W 20/13

    Keine Unrichtigkeit eines Erbscheins wegen Abschichtung von Miterben

    Ein Erbschein, der auch die Beschwerdeführerin als Miterbin ausweist, kann aber unabhängig davon, ob der konkrete Antrag der Beteiligten zu 3. begründet ist, schon deshalb nicht erteilt werden, weil Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur der Verfahrensgegenstand sein kann, über den im ersten Rechtszug entschieden worden ist (vgl. BGH NJW 2011, 2577 [BGH 08.06.2011 - XII ZB 43/11] Rz. 11), hier also der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 5. Hinzu kommt, dass die Erteilung eines Erbscheins als Ausführungshandlung ohnehin allein dem Amtsgericht obliegt (vgl. Keidel/ Sternal, a.a.O., § 69 Rz. 10 f.).
  • BGH, 22.02.2017 - XII ZB 341/16

    Unterbringungssache: Anwesenheit des Betreuers und des Verfahrenspflegers bei der

    Sieht das Gericht im Unterbringungsverfahren von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen ab, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, muss ein Verfahrenspfleger bestellt, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 8. Juni 2011, XII ZB 43/11, FamRZ 2011, 1289 und vom 11. August 2010, XII ZB 138/10, BtPrax 2010, 278).

    Sieht das Gericht von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den - wie hier - anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen ab, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, muss ein Verfahrenspfleger bestellt, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (Senatsbeschlüsse vom 8. Juni 2011 - XII ZB 43/11 - FamRZ 2011, 1289 Rn. 8 und vom 11. August 2010 - XII ZB 138/10 - BtPrax 2010, 278 Rn. 9 mwN).

  • BGH, 09.06.2021 - XII ZB 97/21

    Unterbringungssache: Gegenstand des Beschwerdeverfahrens; zivilrechtliche und

    Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur der Verfahrensgegenstand sein, über den im ersten Rechtszug entschieden worden ist (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 5. Januar 2011 - XII ZB 240/10, FamRZ 2011, 367; vom 18. Mai 2011 - XII ZB 671/10, FamRZ 2011, 1143 und vom 8. Juni 2011 - XII ZB 43/11, FamRZ 2011, 1289).

    Das ergibt sich aus dem Wesen des Rechtsmittelverfahrens, das notwendigerweise keine andere Angelegenheit betreffen darf als diejenige, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung gewesen ist (Senatsbeschlüsse vom 5. Januar 2011 - XII ZB 240/10 - FamRZ 2011, 367 Rn. 7; vom 18. Mai 2011 - XII ZB 671/10 - FamRZ 2011, 1143 Rn. 12 und vom 8. Juni 2011 - XII ZB 43/11 - FamRZ 2011, 1289 Rn. 11).

  • BGH, 17.05.2017 - XII ZB 18/17

    Betreuungsverfahren: Anhörung eines Betroffenen durch das Beschwerdegericht im

    Sieht das Gericht im Betreuungsverfahren in berechtigter Weise von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen ab, muss ein Verfahrenspfleger bestellt, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 8. Juni 2011, XII ZB 43/11, FamRZ 2011, 1289 und vom 22. Februar 2017, XII ZB 341/16, juris).

    In einem solchen Fall muss jedoch dem anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen ein Verfahrenspfleger bestellt werden, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (Senatsbeschluss vom 8. Juni 2011 - XII ZB 43/11 - FamRZ 2011, 1289 Rn. 8 mwN; vgl. zum Unterbringungsverfahren Senatsbeschluss vom 22. Februar 2017 - XII ZB 341/16 - juris Rn. 11).

  • LG Stuttgart, 10.02.2022 - 19 T 46/22

    Grobe Verfahrensverstöße bei der Durchführung des Unterbringungsverfahrens

    Hierbei ist dem Verfahrenspfleger vor der Anhörung insbesondere die Möglichkeit einzuräumen, das Gutachten mit der Betroffenen zu erörtern (vgl. BGH BtPrax 2010, 278; FamRZ 2011, 1289 Rn. 8).

    Hierbei ist dem Verfahrenspfleger vor der Anhörung zusätzlich die Möglichkeit einzuräumen, das Gutachten vorab mit dem Betroffenen zu erörtern und so im Rahmen der Anhörung Stellung nehmen zu können (vgl. BGH BtPrax 2010, 278; FamRZ 2011, 1289 Rn. 8).

    Sofern das Gericht gem. § 325 Abs. 1 FamFG von der Übergabe absehen will, hat es zwingend einen Verfahrenspfleger zu bestellen und diesem das Gutachten vollständig zu überlassen, damit er es mit dem Betroffenen - vor der Anhörung - besprechen kann (BGH, Beschluss vom 11. August 2010 - XII ZB 138/10; Beschluss vom 08. Juni 2011 - XII ZB 43/11).

  • BGH, 14.02.2018 - XII ZB 465/17

    Stattfinden der Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren ohne Teilnahme

    Wären dem Gutachten solche Hinweise zu entnehmen gewesen, hätte das Beschwerdegericht im Übrigen schon vor dem Anhörungstermin erkennen müssen, dass für den anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 17. Mai 2017 - XII ZB 18/17 - FamRZ 2017, 1323 Rn. 11 und vom 8. Juni 2011 - XII ZB 43/11 - FamRZ 2011, 1289 Rn. 8 mwN).
  • OLG Koblenz, 19.05.2020 - 9 UF 191/20

    Umgangsrecht von Großeltern mit ihren Enkeln; Anhörung der Kindeseltern

    Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nämlich grundsätzlich nur der Verfahrensgegenstand sein, über den im ersten Rechtszug entschieden worden ist (vgl. BGH, NJW 2011, 2577, 2578, Rdnr. 11; NJW-RR 2011, 579, 579, Rdnr. 7; BeckOK Hahne/Schlögel/Schlünder-Obermann, FamFG, 34. Edition, Stand: 1. April 2020, § 69, Rdnr. 40, m.w.N.).
  • BGH, 07.02.2018 - XII ZB 334/17

    Unterbringungssache: Erforderlichkeit der Bekanntgabe des

    Durch eine Bekanntgabe an den Verfahrenspfleger kann allenfalls dann ein notwendiges Mindestmaß rechtlichen Gehörs sichergestellt werden, wenn das Betreuungsgericht von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen entsprechend § 325 Abs. 1 FamFG (vgl. auch § 288 Abs. 1 FamFG) absieht, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, und die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juni 2011 - XII ZB 43/11 - FamRZ 2011, 1289 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 08.03.2017 - XII ZB 516/16

    Unterbringungssache: Erforderlichkeit der Bekanntgabe des Gutachtens an den

    Durch eine Bekanntgabe an den Verfahrenspfleger kann allenfalls dann ein notwendiges Mindestmaß rechtlichen Gehörs sichergestellt werden, wenn das Betreuungsgericht von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen entsprechend § 325 Abs. 1 FamFG (vgl. auch § 288 Abs. 1 FamFG) absieht, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, und die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juni 2011 - XII ZB 43/11 - FamRZ 2011, 1289 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 16.05.2012 - XII ZB 454/11

    Betreuungsverfahren: Begründungspflicht des Gerichts bei Beauftragung eines

    Hierunter fällt auch die Erweiterung der Aufgabenkreise (Senatsbeschluss vom 8. Juni 2011 - XII ZB 43/11 - FamRZ 2011, 1289 Rn. 5).
  • OLG Brandenburg, 21.02.2014 - 10 UF 159/13

    Ferienumgang des Kindes mit seinen Großeltern muss konkret geregelt werden

  • BGH, 16.05.2018 - XII ZB 542/17

    Klärung der Bekanntgabe des für die Entscheidung maßgeblichen Gutachtens

  • BGH, 06.07.2011 - XII ZB 616/10

    Betreuungsverfahren: Verwertung der Ausführungen eines Sachverständigen ohne

  • BGH, 23.03.2017 - XII ZB 341/16
  • OLG Brandenburg, 27.03.2013 - 3 UF 93/12

    Entziehung der elterlichen Sorge: Zulässigkeit des Antrags des Kindesvaters auf

  • OLG Brandenburg, 29.09.2014 - 10 UF 79/14

    Elterliche Sorge: Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen

  • OLG Brandenburg, 22.03.2013 - 3 UF 93/12

    Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge, da die Mutter selbst unter Betreuung

  • LG Hamburg, 26.06.2014 - 301 T 208/14

    Betreuung eines Elternteils: Antragsrecht der Kinder; Möglichkeit der Anfechtung

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