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Rechtsprechung
   AG Nordenham, 20.03.2011 - 9 XVII 8/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,26047
AG Nordenham, 20.03.2011 - 9 XVII 8/00 (https://dejure.org/2011,26047)
AG Nordenham, Entscheidung vom 20.03.2011 - 9 XVII 8/00 (https://dejure.org/2011,26047)
AG Nordenham, Entscheidung vom 20. März 2011 - 9 XVII 8/00 (https://dejure.org/2011,26047)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
  • rabüro.de

    Zum Genehmigungserfordernis für den Abbruch einer künstlichen Ernährung

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betreuungsgerichtliche Genehmigung, Einstellung der PEG-Sondenernährung, Behandlungsbegrenzung, passive Sterbehilfe, Patientenwille

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 1327
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.06.2005 - XII ZR 177/03

    Rechte des Pflegeheims bei Einstellung der künstlichen Ernährung aufgrund einer

    Auszug aus AG Nordenham, 20.03.2011 - 9 XVII 8/00
    Unstreitig ist insoweit, dass die mit Hilfe einer Magensonde durchgeführte künstliche Ernährung einen ärztlichen Eingriff im Sinne der zitierten Vorschrift darstellt, die der Einwilligung des Patienten bzw. des Betreuers bedarf (BGH, FamRZ 2005, S. 1474, 1475).

    Grund der Bestimmungen der §§ 1904 Abs. 4, 1901 b Abs. 1 BGB ist, nach Möglichkeit ein aufgrund der bestehenden Verfahrensvorschriften langwieriges und aufwendiges Genehmigungsverfahren zu verhindern und eine gerichtliche Entscheidung nur dann erforderlich zu machen, wenn es zu einem tatsächlichen Konfliktfall zwischen Betreuer und behandelndem Arzt gekommen ist (Rausch, a.a.O; zur alten Rechtslage BGH, FamRZ 2005, S. 1474, 1475 sowie BGH, NJW 2003, S. 1588 ff.).

    Da es im vorliegenden Fall in der Vergangenheit bereits zu Differenzen zwischen einer Heimleitung und dem Betreuer gekommen ist, weist das Gericht abschließend darauf hin, dass das Heimpersonal an die Entscheidungen des Betreuers und des behandelnden Hausarztes bzw. im vorliegenden Fall des Gerichts grundsätzlich gebunden ist (BGH, FamRZ 2005, S. 1474 ff.).

  • BGH, 17.03.2003 - XII ZB 2/03

    Zur vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung von Betreuerentscheidungen im

    Auszug aus AG Nordenham, 20.03.2011 - 9 XVII 8/00
    Insoweit stellt die zitierte neue Gesetzeslage im Grunde eine Fortsetzung der Grundsätze dar, welche der Bundesgerichtshof in seiner Leitentscheidung vom 17. März 2003 aufgestellt hat (BGH, NJW 2003, S. 1588 ff.).

    Grund der Bestimmungen der §§ 1904 Abs. 4, 1901 b Abs. 1 BGB ist, nach Möglichkeit ein aufgrund der bestehenden Verfahrensvorschriften langwieriges und aufwendiges Genehmigungsverfahren zu verhindern und eine gerichtliche Entscheidung nur dann erforderlich zu machen, wenn es zu einem tatsächlichen Konfliktfall zwischen Betreuer und behandelndem Arzt gekommen ist (Rausch, a.a.O; zur alten Rechtslage BGH, FamRZ 2005, S. 1474, 1475 sowie BGH, NJW 2003, S. 1588 ff.).

  • BGH, 17.09.2014 - XII ZB 202/13

    Genehmigung des Betreuungsgerichts bei Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen

    Stellt das Gericht dieses Einvernehmen im Sinne von § 1904 Abs. 4 BGB fest, hat es den Antrag auf betreuungsgerichtliche Genehmigung ohne weitere gerichtliche Ermittlungen abzulehnen und ein sogenanntes Negativattest zu erteilen, aus dem sich ergibt, dass eine gerichtliche Genehmigung nicht erforderlich ist (LG Kleve FamRZ 2010, 1841, 1843; AG Nordenham FamRZ 2011, 1327, 1328; vgl. auch LG Oldenburg FamRZ 2010, 1470, 1471; MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1904 Rn. 56; Jürgens/Marschner Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1904 Rn. 13; HK-BUR/Bauer [Stand: Juni 2013] § 1904 Rn. 106; a.A. Jurgeleit/Kieß Betreuungsrecht 3. Aufl. § 1904 BGB Rn. 11; Palandt/Götz BGB 73. Aufl. § 1904 Rn. 22, wonach die Erteilung eines Negativattests nicht angezeigt sei).

    Die bei der Ermittlung und der Annahme des mutmaßlichen Willens zu stellenden strengen Anforderungen gelten aber unabhängig davon, ob der Tod des Betroffenen unmittelbar bevorsteht oder nicht (a.A. LG Kleve FamRZ 2010, 1841, 1843; AG Nordenham FamRZ 2011, 1327, 1328; MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1901 a Rn. 50; Kutzer FS Rissing-van Saan, 2011, 337, 354; zur früheren Rechtslage: Senatsbeschluss BGHZ 154, 205 = FamRZ 2003, 748, 751 unter Bezugnahme auf BGH Urteil vom 13. September 1994 - 1 StR 357/94 - NJW 1995, 204).

  • AG Brandenburg, 09.08.2021 - 85 XVII 110/21

    Nicht-Einwilligung Bevollmächtigten in ärztlichen Eingriff

    Kann ein konkreter Wille des Betroffenen aber zu dem jetzigen Punkt nicht mehr eindeutig festgestellt werden, beurteilt sich die Zulässigkeit der Nicht-Genehmigung ggf. lebenserhaltender Maßnahmen nach dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen, welcher individuell nach dessen Lebensentscheidungen, Wertvorstellung und Überzeugungen zu ermitteln ist ( BGH , Beschluss vom 17.03.2003, Az.: XII ZB 2/03, u.a. in: NJW 2003, Seite 1588; AG Nordenham , Beschluss vom 20.03.2011, Az.: 9 XVII 8/00, u.a. in: FamRZ 2011, Seiten 1327 ff. ).
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Rechtsprechung
   AG Betzdorf, 05.04.2011 - 2040 Js 27890/10.2 Ds, 2040 Js 27890/10 - 2 Ds   

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AG Betzdorf, 05.04.2011 - 2040 Js 27890/10.2 Ds, 2040 Js 27890/10 - 2 Ds (https://dejure.org/2011,28000)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Die Entschädigung eines Zeugen beträgt trotz höherem tatsächlichen Erwerbsverlust höchstens 17 EUR je Stunde; Rechtfertigung eines Höchstsatzes für die Zeugenentschädigung i.H.v. 17 EUR je Stunde

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 1327
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