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   BGH, 29.06.2011 - XII ZR 127/09   

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https://dejure.org/2011,2555
BGH, 29.06.2011 - XII ZR 127/09 (https://dejure.org/2011,2555)
BGH, Entscheidung vom 29.06.2011 - XII ZR 127/09 (https://dejure.org/2011,2555)
BGH, Entscheidung vom 29. Juni 2011 - XII ZR 127/09 (https://dejure.org/2011,2555)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1601 BGB, § 1610 Abs 2 BGB, § 1611 BGB, § 1615l BGB, § 36 BAföG
    Ausbildungsunterhalt: Unterhaltsanspruch bei verzögertem Ausbildungsbeginn wegen Schwangerschaft und nachfolgender dreijähriger Kinderbetreuung

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1601, 1610, 1611, 1615 Abs. 1; BAföG §§ 36, 37; ZPO § 265
    Fortbestand des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt bei verzögertem Ausbildungsbeginn nach Schwangerschaft und anschließender Kindesbetreuung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verlust des Ausbildungsunterhaltsanspruchs gegenüber den Eltern bei aufgrund einer Schwangerschaft und der anschließenden Kindesbetreuung verzögerten Beginns einer Ausbildung

  • rewis.io

    Ausbildungsunterhalt: Unterhaltsanspruch bei verzögertem Ausbildungsbeginn wegen Schwangerschaft und nachfolgender dreijähriger Kinderbetreuung

  • ra.de
  • rewis.io

    Ausbildungsunterhalt: Unterhaltsanspruch bei verzögertem Ausbildungsbeginn wegen Schwangerschaft und nachfolgender dreijähriger Kinderbetreuung

  • fr-blog.com

    Kindesunterhalt trotz verzögertem Ausbildungsbeginns

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verlust des Ausbildungsunterhaltsanspruchs gegenüber den Eltern bei aufgrund einer Schwangerschaft und der anschließenden Kindesbetreuung verzögerten Beginns einer Ausbildung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Verlust von Ausbildungsunterhaltsanspruch?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Erst das Kind, dann das Studium

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausbildungsunterhaltsanspruch trotz Schwangerschaft und Kinderbetreuung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Schwangerschaft und der Ausbildungsunterhaltsanspruch

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Verlängerter Ausbildungsunterhalt wegen Schwangerschaft

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Tochter betreut eigenes Kind und beginnt erst danach ein Studium: Damit verwirkt sie nicht den Ausbildungsunterhalt

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Studenten mit Kindern haben längeren Unterhaltsanspruch gegenüber eigenen Eltern

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Eigenes Kind verlängert Ausbildungsunterhalt

  • anwaeltinnenkanzlei.de (Kurzinformation)

    Die Betreuung von eigenen Kindern in den ersten drei Lebensjahren kann zu einer Verlängerung des Ausbildungsunterhalts führen

  • rechtstipps.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Ausbildungsunterhalt: Bei Unterbrechung durch Schwangerschaft müssen Eltern weiterzahlen

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Obliegenheit des Kindes bei Aufnahme seiner Berufsausbildung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kind verliert nicht Ausbildungsunterhaltsanspruch aufgrund verzögerten Beginns einer Ausbildung infolge Schwangerschaft und anschließender Kinderbetreuung - Unterhaltsberechtigte muss nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes und angemessener Übergangszeit ...

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Ausbildungsunterhalt nach Schwangerschaft und dreijähriger Phase der Kinderbetreuung // Trotz Unterbrechung müssen die Eltern Unterhalt zahlen

Besprechungen u.ä. (7)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Späterer Ausbildungsbeginn nach Betreuung des eigenen Kindes führt nicht zum Verlust des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt gegenüber Eltern

  • rechtstipps.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Ausbildungsunterhalt: Bei Unterbrechung durch Schwangerschaft müssen Eltern weiterzahlen

  • rechtsportal.de (Entscheidungsbesprechung)

    Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt besteht trotz Schwangerschaft und Kindesbetreuung fort

  • rechtsportal.de (Entscheidungsbesprechung)

    Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt besteht trotz Schwangerschaft und Kindesbetreuung fort

  • rechtsportal.de (Entscheidungsbesprechung)

    Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt besteht trotz Schwangerschaft und Kindesbetreuung fort

  • rechtsportal.de (Entscheidungsbesprechung)

    Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt besteht trotz Schwangerschaft und Kindesbetreuung fort

  • rechtsportal.de (Entscheidungsbesprechung)

    Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt besteht trotz Schwangerschaft und Kindesbetreuung fort

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 2884
  • MDR 2011, 1110
  • FamRZ 2011, 1560
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 04.03.1998 - XII ZR 173/96

    Obliegenheiten des Ausbildungsunterhaltsberechtigten

    Auszug aus BGH, 29.06.2011 - XII ZR 127/09
    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist der aus § 1610 Abs. 2 BGB folgende Anspruch eines Kindes auf Finanzierung einer angemessenen, seiner Begabung, Neigung und seinem Leistungswillen entsprechenden Berufsausbildung vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt (Senatsurteil vom 4. März 1998  XII ZR 173/96 - FamRZ 1998, 671).

    Verletzt dieses aber nachhaltig seine Obliegenheit, seine Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen (Senatsurteil vom 4. März 1998 - XII ZR 173/96 - FamRZ 1998, 671).

    Dabei fällt auch ins Gewicht, dass es sich um Zeiträume handelt, in denen steuerliche Erleichterungen, Kindergeld oder kindbezogene Gehaltsbestandteile aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Kindes unabhängig von seinem Ausbildungsstand wegfallen (Senatsurteil vom 4. März 1998 - XII ZR 173/96 - FamRZ 1998, 671, 672).

    Die Frage, bis wann es dem Unterhaltsberechtigten obliegt, seine Ausbildung aufzunehmen, richtet sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. Senatsurteil vom 4. März 1998  XII ZR 173/96 - FamRZ 1998, 671, 672).

  • BGH, 05.07.2006 - XII ZR 11/04

    Dauer des Unterhaltsanspruchs wegen Pflege und Erziehung eines nichtehelich

    Auszug aus BGH, 29.06.2011 - XII ZR 127/09
    Bis dahin werden nach § 56 SGB VI Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet (vgl. Senatsurteile BGHZ 168, 245 = FamRZ 2006, 1362, 1365 und BGHZ 161, 124 = FamRZ 2005, 347, 348 f.).

    Aus alledem folgt die gesetzliche Wertung, dass es dem erziehungsberechtigten Elternteil in den ersten drei Lebensjahren des Kindes möglich sein muss, die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen, ohne daran durch eine eigene Erwerbstätigkeit gehindert zu sein; insoweit ist eine persönliche Betreuung durch einen Elternteil regelmäßig geboten (vgl. BGHZ 168, 245 = FamRZ 2006, 1362, 1364).

  • OLG Stuttgart, 06.07.1995 - 16 UF 94/95

    Ausbildungsunterhalt des volljährigen Kindes

    Auszug aus BGH, 29.06.2011 - XII ZR 127/09
    Allerdings gibt es keine feste Altersgrenze für die Aufnahme einer Ausbildung, ab deren Erreichen der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt entfällt (OLG Stuttgart FamRZ 1996, 181).

    (1) Subjektive Beeinträchtigungen des Unterhaltsberechtigten, die diesem nicht vorwerfbar sind, wie etwa eine psychische Erkrankung, können eine verzögerte Aufnahme des Studiums rechtfertigen (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 1996, 181, 182; Göppinger/Wax/Macco Unterhaltsrecht 9. Aufl. Rn. 361; Ehinger/Griesche/Rasch/Ehinger Handbuch Unterhaltsrecht 6. Aufl. Rn. 192).

  • BGH, 17.11.2004 - XII ZR 183/02

    Wegfall des Unterhaltanspruches einer nicht verheirateten Mutter bei Heirat eines

    Auszug aus BGH, 29.06.2011 - XII ZR 127/09
    Bis dahin werden nach § 56 SGB VI Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet (vgl. Senatsurteile BGHZ 168, 245 = FamRZ 2006, 1362, 1365 und BGHZ 161, 124 = FamRZ 2005, 347, 348 f.).
  • BGH, 06.12.1984 - IVb ZR 53/83

    Verwirkung rückständigen Unterhalts

    Auszug aus BGH, 29.06.2011 - XII ZR 127/09
    Der Senat hat bereits im Jahr 1984 entschieden, dass das Gesetz in § 1615 l BGB einen Anhaltspunkt dafür gibt, ob und unter welchen Umständen ein erwachsener Abkömmling wegen der Betreuung eines Kindes von der Erwerbsobliegenheit freigestellt ist, der er seinen Eltern gegenüber gemäß § 1602 Abs. 1 BGB grundsätzlich unterliegt (Senatsurteil vom 6. Dezember 1984 - IV b ZR 53/83 - FamRZ 1985, 273, 274; s. auch NK-BGB/Schilling 2. Aufl. § 1615 l Rn. 33 mwN).
  • BGH, 25.01.1995 - XII ZR 240/93

    Verwirkung des Unterhaltsanspruchs eines volljährigen Kindes

    Auszug aus BGH, 29.06.2011 - XII ZR 127/09
    Schließlich ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und von der Revision im Übrigen auch nicht gerügt, dass das Berufungsgericht eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1611 BGB abgelehnt hat (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 25. Januar 1995 - XII ZR 240/93 - FamRZ 1995, 475, 476).
  • BGH, 13.01.2010 - XII ZR 123/08

    Betreuungsunterhalt: Voraussetzungen der Verlängerung über die Vollendung des

    Auszug aus BGH, 29.06.2011 - XII ZR 127/09
    (a) Der Senat hat zum Betreuungsunterhaltsanspruch u.a. aus § 1615 l BGB entschieden, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des Basisunterhalts bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres nach § 1615 l BGB dem betreuenden Elternteil die freie Entscheidung eingeräumt hat, ob er das Kind in dessen ersten drei Lebensjahren in vollem Umfang selbst betreuen oder andere Betreuungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen will (Senatsurteil vom 13. Januar 2010 - XII ZR 123/08 - FamRZ 2010, 444 Rn. 25 mwN).
  • OLG Koblenz, 13.10.2003 - 13 WF 689/03

    Verlust des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt wegen Schwangerschaft der

    Auszug aus BGH, 29.06.2011 - XII ZR 127/09
    Denn jedenfalls fehlt es in Anbetracht des oben Gesagten an einer Obliegenheitsverletzung, wenn sich das unterhaltsberechtigte Kind bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres der Kindesbetreuung eines eigenen Kindes widmet, anstatt eine Ausbildung aufzunehmen (vgl. auch OLG Koblenz FamRZ 2004, 1892 zum Fall der Ausbildungsunterbrechung).
  • BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 9/04

    Unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und

    Auszug aus BGH, 29.06.2011 - XII ZR 127/09
    (b) Diese vom Gesetzgeber im Rahmen seiner Einschätzungskompetenz (s. BVerfG FamRZ 2007, 965, 972) liegende Grundentscheidung gilt nicht nur im Verhältnis des unterhaltsberechtigten zum unterhaltsverpflichteten Elternteil (§ 1615 l BGB bzw. § 1570 BGB), sondern strahlt auch auf das Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen dem Unterhaltsberechtigten und seinen unterhaltspflichtigen Eltern aus.
  • BGH, 03.05.2017 - XII ZB 415/16

    Grenzen des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt

    Maßgeblich hierfür ist, ob den Eltern unter Berücksichtigung aller Umstände die Leistung von Ausbildungsunterhalt in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit noch zumutbar ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. März 2017 - XII ZB 192/16 - juris Rn. 18 und vom 3. Juli 2013 - XII ZB 220/12 - FamRZ 2013, 1375 Rn. 16 mwN; Senatsurteile vom 29. Juni 2011 - XII ZR 127/09 - FamRZ 2011, 1560 Rn. 17 und vom 23. Mai 2001 - XII ZR 148/99 - FamRZ 2001, 1601, 1602).
  • BGH, 03.07.2013 - XII ZB 220/12

    Ausbildungsunterhalt für eine Erstausbildung auch nach dreijähriger Verzögerung

    Verletzt dieses aber nachhaltig seine Obliegenheit, die Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen (Senatsurteile vom 4. März 1998 - XII ZR 173/96 - FamRZ 1998, 671 und vom 29. Juni 2011 - XII ZR 127/09 - FamRZ 2011, 1560 Rn. 15).

    Selbst wenn er bisher noch keine Berufsausbildung erfahren hat, kann eine lange Verzögerung dazu führen, dass sein Ausbildungsanspruch entfällt und er sich daher seinen Lebensunterhalt mit ungelernten Tätigkeiten oder aufgrund sonstiger Begabung und Fertigkeiten verdienen muss (Senatsurteile vom 4. März 1998 - XII ZR 173/96 - FamRZ 1998, 671 und vom 29. Juni 2011 - XII ZR 127/09 - FamRZ 2011, 1560 Rn. 16).

    Maßgeblich ist, ob den Eltern unter Berücksichtigung aller Umstände die Leistung von Ausbildungsunterhalt in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit noch zumutbar ist (Senatsurteil vom 29. Juni 2011 - XII ZR 127/09 - FamRZ 2011, 1560 Rn. 17 mwN).

    So ist einerseits anerkannt, dass subjektive Beeinträchtigungen des Unterhaltsberechtigten, die diesem nicht vorwerfbar sind, wie etwa eine psychische Erkrankung, die verzögerte Aufnahme eines Studiums rechtfertigen können (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2011 - XII ZR 127/09 - FamRZ 2011, 1560 Rn. 18 mwN).

    Schließlich ist es nicht zu beanstanden und von der Rechtsbeschwerde im Übrigen auch nicht gerügt, dass das Oberlandesgericht eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1611 BGB abgelehnt hat (vgl. dazu auch Senatsurteile vom 25. Januar 1995 - XII ZR 240/93 - FamRZ 1995, 475, 476 und vom 29. Juni 2011 - XII ZR 127/09 - FamRZ 2011, 1560 Rn. 27).

  • BGH, 10.06.2015 - XII ZB 251/14

    Verlängerung des Unterhalts für die Betreuung eines behinderten, nichtehelichen

    Sie ist insoweit vielmehr gehalten, entweder ihre Eltern auf Unterhalt in Anspruch zu nehmen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 29. Juni 2011 - XII ZR 127/09 - FamRZ 2011, 1560 Rn. 17 ff.) oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu beantragen.
  • OLG Celle, 06.10.2011 - 10 WF 300/11

    Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder während eines freiwilligen sozialen Jahres

    Es ist allgemein anerkannt, dass ein Kind seinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt während einer gewissen Orientierungsphase nicht verliert (vgl. BGH FamRZ 1998, 671, 672; im Hinblick auf ein freiwilliges soziales Jahr ausdrücklich BGH Beschluss vom 29. Juni 2011 - XII ZR 127/09 -).
  • OLG Düsseldorf, 01.03.2019 - 3 WF 140/18

    Anspruch eines Kindes auf Ausbildungsunterhalt während der Ableistung eines

    Dies rechtfertigt die Einordnung des freiwilligen sozialen Jahres auch als Orientierungsphase, während der - in gewissen Grenzen - das Kind seinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nicht verliert (vgl. OLG Hamm, a.a.O., Rz. 16; OLG Celle, a.a.O., Rz. 11; ebenso OLG Frankfurt, a.a.O., S. 523; sowie Born in Münchener Kommentar, a.a.O., Rz. 208; vgl. auch BGH, Urteil vom 29.06.2011, XII ZR 127/09 zit. nach juris Rn. 24, Ehinger, a.a.O., mit dem zutreffenden Hinweis darauf, dass die allgemein bildenden Schulen in der Regel keine (hinreichende) Gelegenheit zu einem realistischen Einblick in die Arbeitswelt bieten, eine Berufswahl ohne jegliche Erfahrung in der Arbeitswelt aber das Risiko der verfehlten Berufswahl in sich birgt).
  • OLG Karlsruhe, 28.04.2014 - 2 UF 238/13

    Betreuungsunterhalt der nichtehelichen Mutter: Unterbrechung des Studiums als

    Sie verliert ihren Ausbildungsunterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern nicht deshalb, weil sich infolge einer Schwangerschaft und der anschließenden Kinderbetreuung die Ausbildung verzögert hat (BGH FamRZ 2011, 1560).
  • OLG Jena, 11.02.2015 - 1 WF 35/15

    Ausbildungsunterhalt: Unterhaltsanspruch bei verzögertem Ausbildungsbeginn wegen

    Sie habe nach der Geburt der Kinder im Wesentlichen einen Zeitraum von insgesamt 3 Jahren je Kind zur Betreuung genutzt, der ihr nach der Entscheidung des BGH (Urteil vom 29.06.2011, Az. XII ZR 127/09) für die Betreuung eines Kindes zugestanden hätte.

    Ebenso fehlt es nach Auffassung des BGH (FamRZ 2011, 1560) an einer Obliegenheitsverletzung, wenn der Unterhaltsberechtigte infolge einer Schwangerschaft und der anschließenden Kindesbetreuung - wie hier - seine Ausbildung verzögert beginnt.

    Diese vom Gesetzgeber (s. BVerfG FamRZ 2007, 965, 972) getroffene Grundentscheidung gilt nicht nur im Verhältnis des Unterhaltsberechtigten zum unterhaltsverpflichteten Elternteil (§ 1615 l BGB bzw. § 1570 BGB), sondern strahlt auch auf das Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen dem Unterhaltsberechtigten und seinen unterhaltspflichtigen Eltern aus (BGH, FamRZ 2011, 1560).

  • OLG Köln, 26.03.2013 - 25 UF 241/12

    Unterhaltsanspruch eines seinerseits ein Kind betreuenden Kindes

    a) In Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Amtsgericht - Familiengericht - zu Recht davon ausgegangen, dass der Gesetzheber mit der Einführung des Basisunterhalts bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres (§ 16151 Abs. 2 S. 3 BGB) dem betreuenden Elternteil die freie Entscheidung eingeräumt, ob er das Kind in dessen ersten drei Lebensjahren in vollem Umfang selbst betreuen oder andere Betreuungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen will (BGH FamRZ 2010, 444 - zitiert nach Juris Tz. 25; BGH FamRZ 2011, 1560 - zitiert nach Juris Tz. 20).
  • OLG Saarbrücken, 10.05.2012 - 6 UF 2/12
    Geschuldet wird danach eine angemessene Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes entspricht, ohne dass es insoweit auf Beruf oder gesellschaftliche Stellung der Eltern ankommt, und deren Finanzierung sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält (BGH FamRZ 2011, 1560 ; 2006, 1100 ; 1981, 437 m.w.N.).

    Denn subjektive Beeinträchtigungen des Unterhaltsberechtigten, die diesem nicht vorwerfbar sind, können eine verzögerte Aufnahme des Studiums rechtfertigen (BGH FamRZ 2011, 1560 ).Je älter das Kind indessen bei Schulabgang ist und je eigenständiger es seine Lebensverhältnisse gestaltet, desto mehr tritt an die Stelle der Elternverantwortung die Eigenverantwortung für seinen Berufs- und Lebensweg.

    Maßgeblich ist, ob den Eltern unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände die Leistung von Ausbildungsunterhalt in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit noch zumutbar ist (BGH FamRZ 2011, 1560 ; 1998, 671 ).

    Ein "Bummelstudium" brauchen die Eltern nicht zu finanzieren (vgl. zum Ganzen BGH FamRZ 2011, 1560 ; 2006, 1100 ; 2001, 757; 1998, 671; 1993, 1057; 1987, 470; 1984, 777).

  • BGH, 15.12.2022 - I ZR 135/21

    Insolvenz eines Versicherungsnehmers nach Abtretung einer

    Die Norm ist auch im Fall eines gesetzlichen Forderungsübergangs anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2011 - XII ZR 127/09, NJW 2011, 2884 [juris Rn. 12]).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2011 - L 11 AL 117/09
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.11.2015 - L 11 AL 27/14
  • OLG Celle, 19.11.2015 - 17 WF 242/15

    Anspruch der unterhaltsberechtigten Tochter auf Ausbildungsunterhalt bei Aufnahme

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2016 - 12 A 1410/14

    Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Rückzahlungsbescheides des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.09.2014 - 12 B 774/14

    Pflicht des Elternteils eines BAföG -Empfängers zur formularmäßigen Erklärung

  • AG Waldshut-Tiengen, 13.07.2018 - 6 F 74/18

    Ausbildungsunterhalt für das volljährige Kind im Freiwilligen Soziales Jahr nach

  • AG Detmold, 17.01.2017 - 33 F 126/16

    Mehrfaches Wiederholen von Jahrgangsstufen, Nichtbestehen Abitur,

  • VG Regensburg, 31.10.2012 - RO 9 K 12.58

    Darlehensvertrag zwischen Mutter und Tochter; rechtliches Verwertungshindernis;

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