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   OLG Saarbrücken, 31.03.2011 - 6 UF 128/10   

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OLG Saarbrücken, 31.03.2011 - 6 UF 128/10 (https://dejure.org/2011,8980)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 31.03.2011 - 6 UF 128/10 (https://dejure.org/2011,8980)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 31. März 2011 - 6 UF 128/10 (https://dejure.org/2011,8980)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Statthaftigkeit der Berufung gegen eine auf der Grundlage des vor dem 31.08.2009 geltenden Verfahrensrechts getroffene Entscheidung des Familiengerichts; Begriff der unzumutbaren Härte i.S.v. § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG; Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Berufung gegen eine auf der Grundlage des vor dem 31.08.2009 geltenden Verfahrensrechts getroffene Entscheidung des Familiengerichts; Begriff der unzumutbaren Härte i.S. von § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG; Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 1890
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (22)

  • OLG Saarbrücken, 10.09.2009 - 6 UF 40/09

    Voraussetzungen der Abtrennung der Folgesache nachehelicher Unterhalt;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 31.03.2011 - 6 UF 128/10
    Denn wird einem Scheidungsantrag vor der Entscheidung über eine Folgesache gegen den Willen des Betroffenen stattgegeben, so liegt darin eine selbständige, durch Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch rügbare Beschwer (vgl. - zum alten Recht - BGH FamRZ 2008, 2268; 1996, 1070 und 1333; 1986, 898; 1984, 254; Senatsurteile vom 10. September 2009 - 6 UF 40/09 -, juris m.w.N. und vom 3. März 2011 - 6 UF 117/10 - ebenso zum neuen Recht OLG Bremen, Beschluss vom 22. November 2010 - 4 WF 151/10 -, juris).

    Hiervon ist bei einer - im Falle der Aufrechterhaltung des Scheidungsverbundes zu gewärtigenden - Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren in der Regel auszugehen, wobei auf die Zeit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages desjenigen Ehegatten abzustellen ist, der sich auf eine unzumutbare Härte beruft (BGH FamRZ 1986, 898; Senatsurteile vom 10. September 2009 - 6 UF 40/09 -, juris, m.w.N.).

    Danach ist Sinn und Zweck des Verbundes die Vermeidung der Rechtslage, die dadurch eintreten kann, dass ein Beteiligter seinen Status als Ehegatte durch die Rechtskraft des Scheidungsausspruchs verliert, ohne dass eine Regelung über die Folgen getroffen ist (vgl. zu § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO a.F. Senatsurteil vom 10. September 2009 - 6 UF 40/09 -, juris; OLG Stuttgart, FamRZ 2009, 64; OLG Köln, FamRZ 1998, 301).

    Zwar kann das Verhalten eines Beteiligten, das der prozessualen Förderungspflicht nicht entspricht, im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung berücksichtigt werden (BGH FamRZ 1986, 898; Senatsurteil vom 10. September 2009 - 6 UF 40/09 -, juris, m.w.N.).

    Mag auch das Gesamtverhalten der Antragsgegnerin in jüngster Zeit tendenziell eine solche Absicht nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, so fehlt es doch - wie dargestellt - bezogen auf den gesamten Verfahrensablauf bisher noch an einer schuldhaften Verzögerung einseitig durch die Antragsgegnerin, zumal zu berücksichtigen ist, dass es dem Verbundgedanken entspricht, das Interesse des Ehegatten an wirtschaftlicher Sicherung hoch zu bewerten (Senatsurteil vom 10. September 2009 - 6 UF 40/09 -, juris, m.w.N), und der Regelung des Nachscheidungsunterhalts außerdem, weil sie die gegenwärtige Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten unmittelbar berührt, hohe Bedeutung zukommt (BGH FamRZ 1986, 898).

    Mit Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung über den Trennungsunterhalt ist die - ausdrücklich allein diesen bezüglich - erlassene einstweilige Anordnung wegen § 621 g S. 2 i.V.m. § 620 f Abs. 1 S. 1 ZPO a.F. endgültig außer Kraft getreten (vgl. auch Senatsurteil vom 10. September 2009 - 6 UF 40/09 -, juris, m.w.N.).

    Mit einer einstweiligen Anordnung würde daher dem Interesse der Antragsgegnerin an der Beibehaltung des Verbunds nicht entsprochen (vgl. Senatsurteil vom 10. September 2009 - 6 UF 40/09 -, juris, m.w.N; OLG Zweibrücken, FamRZ 1998, 1525).

  • BGH, 02.07.1986 - IVb ZR 54/85

    Lösung des Scheidungsverbundes

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 31.03.2011 - 6 UF 128/10
    Denn wird einem Scheidungsantrag vor der Entscheidung über eine Folgesache gegen den Willen des Betroffenen stattgegeben, so liegt darin eine selbständige, durch Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch rügbare Beschwer (vgl. - zum alten Recht - BGH FamRZ 2008, 2268; 1996, 1070 und 1333; 1986, 898; 1984, 254; Senatsurteile vom 10. September 2009 - 6 UF 40/09 -, juris m.w.N. und vom 3. März 2011 - 6 UF 117/10 - ebenso zum neuen Recht OLG Bremen, Beschluss vom 22. November 2010 - 4 WF 151/10 -, juris).

    Hiervon ist bei einer - im Falle der Aufrechterhaltung des Scheidungsverbundes zu gewärtigenden - Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren in der Regel auszugehen, wobei auf die Zeit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages desjenigen Ehegatten abzustellen ist, der sich auf eine unzumutbare Härte beruft (BGH FamRZ 1986, 898; Senatsurteile vom 10. September 2009 - 6 UF 40/09 -, juris, m.w.N.).

    Indessen vermag der Senat der weiteren Annahme des Familiengerichts, diese Verfahrensdauer bedeute eine unzumutbare Härte für den - sich allein hierauf berufenden - Antragsteller, nach der gebotenen Abwägung der Umstände des Einzelfalls (BGH FamRZ 1986, 898) nicht beizutreten.

    Zwar kann das Verhalten eines Beteiligten, das der prozessualen Förderungspflicht nicht entspricht, im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung berücksichtigt werden (BGH FamRZ 1986, 898; Senatsurteil vom 10. September 2009 - 6 UF 40/09 -, juris, m.w.N.).

    Mag auch das Gesamtverhalten der Antragsgegnerin in jüngster Zeit tendenziell eine solche Absicht nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, so fehlt es doch - wie dargestellt - bezogen auf den gesamten Verfahrensablauf bisher noch an einer schuldhaften Verzögerung einseitig durch die Antragsgegnerin, zumal zu berücksichtigen ist, dass es dem Verbundgedanken entspricht, das Interesse des Ehegatten an wirtschaftlicher Sicherung hoch zu bewerten (Senatsurteil vom 10. September 2009 - 6 UF 40/09 -, juris, m.w.N), und der Regelung des Nachscheidungsunterhalts außerdem, weil sie die gegenwärtige Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten unmittelbar berührt, hohe Bedeutung zukommt (BGH FamRZ 1986, 898).

  • OLG Brandenburg, 18.11.2010 - 9 UF 26/10

    Scheidungsverbundverfahren: Abtrennung der Folgesachen Nachehelichenunterhalt und

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 31.03.2011 - 6 UF 128/10
    Etwas anderes mag dann gelten können, wenn ein Kind aus der neuen Verbindung erwartet wird oder die Lebenserwartung des Ehegatten, der nach der Scheidung wieder heiraten will, durch hohes Alter oder schlechten Gesundheitszustand begrenzt ist (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 18. November 2010 - 9 UF 26/10 -, juris; OLG Hamm, FamRZ 2009, 710; KG FamRZ 2001, 928).

    Allein der Umstand, dass ein Ehegatte, wenn die Ehe vorab nicht geschieden wird, für die Trennungszeit erheblich mehr Unterhalt zahlen müsste als nach der Scheidung, begründet im Übrigen keine unzumutbare Härte i.S.d. § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG (vgl. zu § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO a.F. OLG Brandenburg, Urteil vom 18. November 2010 - 9 UF 26/10 -, juris; OLG Hamm, FamRZ 2007, 651; OLG Koblenz, FamRZ 1990, 769).

    Die Antragsgegnerin müsste vielmehr die Folgesache verzögert haben, um möglichst lange die mit der Scheidung wegfallende Unterhaltsrente zu beziehen (BGH FamRZ 1991, 2491; OLG Brandenburg, Urteil vom 18. November 2010 - 9 UF 26/10 -, juris; OLG Hamm, FamRZ 2007, 651).

  • OLG Hamm, 01.12.2006 - 12 UF 168/06

    Scheidung vor Folgesachenentscheidung nach § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO nur bei länger

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 31.03.2011 - 6 UF 128/10
    Allein der Umstand, dass ein Ehegatte, wenn die Ehe vorab nicht geschieden wird, für die Trennungszeit erheblich mehr Unterhalt zahlen müsste als nach der Scheidung, begründet im Übrigen keine unzumutbare Härte i.S.d. § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG (vgl. zu § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO a.F. OLG Brandenburg, Urteil vom 18. November 2010 - 9 UF 26/10 -, juris; OLG Hamm, FamRZ 2007, 651; OLG Koblenz, FamRZ 1990, 769).

    Die Antragsgegnerin müsste vielmehr die Folgesache verzögert haben, um möglichst lange die mit der Scheidung wegfallende Unterhaltsrente zu beziehen (BGH FamRZ 1991, 2491; OLG Brandenburg, Urteil vom 18. November 2010 - 9 UF 26/10 -, juris; OLG Hamm, FamRZ 2007, 651).

  • OLG Hamm, 17.11.2008 - 6 UF 131/08

    Begriff der unzumutbaren Härte

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 31.03.2011 - 6 UF 128/10
    Etwas anderes mag dann gelten können, wenn ein Kind aus der neuen Verbindung erwartet wird oder die Lebenserwartung des Ehegatten, der nach der Scheidung wieder heiraten will, durch hohes Alter oder schlechten Gesundheitszustand begrenzt ist (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 18. November 2010 - 9 UF 26/10 -, juris; OLG Hamm, FamRZ 2009, 710; KG FamRZ 2001, 928).

    Genau eine derartige Situation der Unsicherheit soll durch die gesetzliche Regelung des § 137 Abs. 1 FamFG, der eine gleichzeitige Entscheidung von Scheidungs- und Folgesachen vorschreibt, vermieden werden (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2009, 710).

  • BGH, 29.05.1991 - XII ZR 108/90

    Begriff der unzumutbaren Härte

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 31.03.2011 - 6 UF 128/10
    Jene Vorschrift verpflichtet das Familiengericht auf Antrag eines Ehegatten zur Ausübung seines ihm eingeräumten Ermessens (BGH FamRZ 1991, 1043) hinsichtlich der Frage, ob sich der Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass ein weiterer Aufschub unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde.

    Die Antragsgegnerin müsste vielmehr die Folgesache verzögert haben, um möglichst lange die mit der Scheidung wegfallende Unterhaltsrente zu beziehen (BGH FamRZ 1991, 2491; OLG Brandenburg, Urteil vom 18. November 2010 - 9 UF 26/10 -, juris; OLG Hamm, FamRZ 2007, 651).

  • BGH, 27.03.1996 - XII ZR 83/95

    Fassung von Berufungsanträgen; Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 31.03.2011 - 6 UF 128/10
    Denn wird einem Scheidungsantrag vor der Entscheidung über eine Folgesache gegen den Willen des Betroffenen stattgegeben, so liegt darin eine selbständige, durch Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch rügbare Beschwer (vgl. - zum alten Recht - BGH FamRZ 2008, 2268; 1996, 1070 und 1333; 1986, 898; 1984, 254; Senatsurteile vom 10. September 2009 - 6 UF 40/09 -, juris m.w.N. und vom 3. März 2011 - 6 UF 117/10 - ebenso zum neuen Recht OLG Bremen, Beschluss vom 22. November 2010 - 4 WF 151/10 -, juris).

    Dies gilt unabhängig davon, ob die Abtrennung der Folgesache im Scheidungs-erkenntnis selbst oder - wie hier - durch einen gesonderten Beschluss erfolgt ist (vgl. BGH FamRZ 1996, 1070 und 1333; Senatsurteil vom 29. Juli 2004 - 6 UF 12/04 -, OLGR 2004, 660 m.w.N.).

  • OLG Köln, 16.07.1997 - 26 UF 31/97

    Zulässigkeit der Vorabscheidung, Scheidung, Folgesache, Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 31.03.2011 - 6 UF 128/10
    Danach ist Sinn und Zweck des Verbundes die Vermeidung der Rechtslage, die dadurch eintreten kann, dass ein Beteiligter seinen Status als Ehegatte durch die Rechtskraft des Scheidungsausspruchs verliert, ohne dass eine Regelung über die Folgen getroffen ist (vgl. zu § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO a.F. Senatsurteil vom 10. September 2009 - 6 UF 40/09 -, juris; OLG Stuttgart, FamRZ 2009, 64; OLG Köln, FamRZ 1998, 301).
  • OLG Koblenz, 03.10.1989 - 11 UF 1524/88
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 31.03.2011 - 6 UF 128/10
    Allein der Umstand, dass ein Ehegatte, wenn die Ehe vorab nicht geschieden wird, für die Trennungszeit erheblich mehr Unterhalt zahlen müsste als nach der Scheidung, begründet im Übrigen keine unzumutbare Härte i.S.d. § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG (vgl. zu § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO a.F. OLG Brandenburg, Urteil vom 18. November 2010 - 9 UF 26/10 -, juris; OLG Hamm, FamRZ 2007, 651; OLG Koblenz, FamRZ 1990, 769).
  • OLG Zweibrücken, 12.05.1998 - 5 UF 73/97
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 31.03.2011 - 6 UF 128/10
    Mit einer einstweiligen Anordnung würde daher dem Interesse der Antragsgegnerin an der Beibehaltung des Verbunds nicht entsprochen (vgl. Senatsurteil vom 10. September 2009 - 6 UF 40/09 -, juris, m.w.N; OLG Zweibrücken, FamRZ 1998, 1525).
  • OLG Köln, 13.01.2000 - 14 UF 152/99

    Außergewöhnliche Verzögerung des Scheidungsausspruchs durch die Folgesache

  • OLG Stuttgart, 21.08.2008 - 16 UF 65/08

    Scheidungsverbundverfahren: Unzumutbare Härte als Voraussetzung einer Abtrennung

  • BGH, 21.09.1993 - X ZB 31/92

    Einsicht in Patentakten - Akteneinsicht XIII

  • KG, 24.11.2000 - 13 UF 7180/00
  • BGH, 17.10.1986 - V ZR 169/85

    Rechtsmittel gegen ein fälschlich anstatt eines Beschlusses erlassenes Urteil

  • OLG Saarbrücken, 29.07.2004 - 6 UF 12/04

    Verfahrensfehlerhafte Vorabentscheidung über den Scheidungsausspruch: Widerspruch

  • BGH, 01.10.2008 - XII ZR 172/06

    Abtrennung einer Sorgerechtsfolgesache

  • OLG Zweibrücken, 21.10.2010 - 6 UF 77/10

    Rechtsmittelverfahren gegen ein Teilurteil betreffend nachehelichen Unterhalt:

  • OLG Bremen, 22.11.2010 - 4 WF 151/10

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Abtrennung einer Folgesache

  • BGH, 14.12.1983 - IVb ZR 62/82

    Revision in einem Scheidungsverfahren wegen verfassungsrechtlicher Bedenken der

  • BGH, 03.11.2010 - XII ZB 197/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts über das

  • BGH, 27.10.2010 - XII ZB 136/09

    Ehescheidungsverfahren: Hauptsacheerledigung beim Versterben einer Partei vor

  • BGH, 15.08.2012 - XII ZR 80/11

    Familiensache in Übergangsfall nach Gesetzesänderung: Verfahrensfehlerhafte

    Art. 111 Abs. 5 FGG-RG findet jedoch auch auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung, wenn die angefochtene Entscheidung noch vor dem 1. September 2010 nach altem Verfahrensrecht ergangen ist (vgl. OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 1890, 1891; Keidel/Engelhardt FamFG 17. Aufl. Art. 111 FGG-RG Rn. 11; Büte FF 2010, 279, 281 f.; Vogel FF 2011, 51, 55; Kemper FPR 2010, 69, 74).

    Der Grundsatz der Meistbegünstigung findet auch Anwendung, wenn - wie hier - das Gericht nach dem von ihm angewandten Verfahrensrecht die Entscheidungsform zwar zutreffend gewählt hat, der Fehler jedoch auf der Anwendung falschen Verfahrensrechts beruht (Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 2012 - XII ZR 77/10 - FamRZ 2012, 1293 Rn. 17; vom 29. Februar 2012 - XII ZB 198/11 - FamRZ 2012, 783 Rn. 13 und vom 6. April 2011 - XII ZB 553/10 - FamRZ 2011, 966 Rn. 13; zu Art. 111 Abs. 5 FGG-RG: OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 1890, 1891).

  • OLG Frankfurt, 13.03.2013 - 4 UF 211/12

    Voraussetzungen einer Abtrennung nach § 140 II Nr. 5 FamFG - unzulässige

    Denn für die Feststellung einer außergewöhnlichen Verzögerung ist auf die Zeit seit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags des Ehegatten abzustellen, der sich auf eine unzumutbare Härte beruft (vgl. BGH FamRZ 1986, 898; OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 1890).

    Im Rahmen dieser Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die Vorschriften über den Verbund in erster Linie dem Schutz des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten dienen, die Vorschrift des § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG ist daher eng auszulegen (vgl. OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 1890).

    Denn ein solches Interesse des die Scheidung begehrenden Ehegatten allein rechtfertigt ohne hinzutretende Umstände nicht die Annahme einer unzumutbaren Härte (vgl. OLG Hamm FamRZ 2007, 651; OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 1890).

    Zwar kann nicht mit der prozessualen Verfahrensförderungspflicht in Einklang stehendes Verhalten eines Ehegatten im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung Berücksichtigung finden (vgl. BGH FamRZ 1986, 898; OLG Schleswig, Urteil vom 24.09.2003, Az. 12 UF 34/03, zit. nach juris; OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 1890).

  • OLG Saarbrücken, 16.11.2021 - 6 UF 139/21

    Der Umstand, dass ein Ehegatte, wenn die Ehe nicht vorab geschieden wird, für die

    Denn wird einem Scheidungsantrag zu Unrecht vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgegeben, so liegt darin eine selbständige, durch Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch - und nicht gegen den separat erfolgten, nach § 140 Abs. 6 i.V.m. § 58 Abs. 2 FamFG jedoch nicht selbständig anfechtbaren Abtrennungsbeschluss - rügbare Beschwer (Senatsbeschluss vom 31. März 2011 - 6 UF 128/10 -, FamRZ 2011, 1890, m.z.w.N., auch zum alten Recht; Senatsurteile vom 3. März 2011 - 6 UF 117/10 - und vom 10. September 2009 - 6 UF 40/09 -, juris m.w.N.; OLG Bremen, FamRZ 2014, 232 sowie Beschluss vom 22. November 2010 - 4 WF 151/10 -, juris; vgl. zum alten Recht BGH FamRZ 2008, 2268; 1996, 1070 und 1333; 1986, 898; 1984, 254).

    Hiervon ist bei einer - im Falle der Aufrechterhaltung des Scheidungsverbundes zu gewärtigenden - Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren in der Regel auszugehen, wobei auf die Zeit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages desjenigen Ehegatten abzustellen ist, der sich auf eine unzumutbare Härte beruft (BGH FamRZ 1986, 898; Senatsurteil vom 10. September 2009 - 6 UF 40/09 -, juris, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 31. März 2011, a.a.O.).

    Indes vermag der Senat der weiteren Annahme des Familiengerichts, diese Verzögerung bedeute eine unzumutbare Härte für den - sich allein hierauf berufenden - Ehemann, nach der gebotenen Abwägung der Umstände des Einzelfalls (BGH FamRZ 1986, 898; Senatsbeschlüsse vom 7. März 2013 - 6 UF 428/12 - und vom 31. März 2011, a.a.O.) nicht beizutreten.

    Danach ist Sinn und Zweck des Verbundes die Vermeidung der Rechtslage, die dadurch eintreten kann, dass ein Beteiligter seinen Status als Ehegatte durch die Rechtskraft des Scheidungsausspruchs verliert, ohne dass eine Regelung über die Folgen getroffen ist (vgl. bereits zu § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO a.F: Senatsentscheidungen vom 10. September 2009 - 6 UF 40/09 -, juris, und vom 31. März 2011, a.a.O.; zu den gesetzgeberischen Motiven der Einführung des Scheidungsverbundes zuletzt: BGH FamRZ 2021, 1521).

  • OLG Saarbrücken, 18.11.2021 - 6 UF 139/21

    Ehescheidungverbund: Abtrennung der Folgesache "nachehelicher Unterhalt" wegen

    Denn wird einem Scheidungsantrag zu Unrecht vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgegeben, so liegt darin eine selbständige, durch Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch - und nicht gegen den separat erfolgten, nach § 140 Abs. 6 i.V.m. § 58 Abs. 2 FamFG jedoch nicht selbständig anfechtbaren Abtrennungsbeschluss - rügbare Beschwer (Senatsbeschluss vom 31. März 2011 - 6 UF 128/10 -, FamRZ 2011, 1890, m.z.w.N., auch zum alten Recht; Senatsurteile vom 3. März 2011 - 6 UF 117/10 - und vom 10. September 2009 - 6 UF 40/09 -, juris m.w.N.; OLG Bremen, FamRZ 2014, 232 sowie Beschluss vom 22. November 2010 - 4 WF 151/10 -, juris; vgl. zum alten Recht BGH FamRZ 2008, 2268; 1996, 1070 und 1333; 1986, 898; 1984, 254).

    Hiervon ist bei einer - im Falle der Aufrechterhaltung des Scheidungsverbundes zu gewärtigenden - Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren in der Regel auszugehen, wobei auf die Zeit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages desjenigen Ehegatten abzustellen ist, der sich auf eine unzumutbare Härte beruft (BGH FamRZ 1986, 898; Senatsurteil vom 10. September 2009 - 6 UF 40/09 -, juris, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 31. März 2011, a.a.O.).

    Indes vermag der Senat der weiteren Annahme des Familiengerichts, diese Verzögerung bedeute eine unzumutbare Härte für den - sich allein hierauf berufenden - Ehemann, nach der gebotenen Abwägung der Umstände des Einzelfalls (BGH FamRZ 1986, 898; Senatsbeschlüsse vom 7. März 2013 - 6 UF 428/12 - und vom 31. März 2011, a.a.O.) nicht beizutreten.

    Danach ist Sinn und Zweck des Verbundes die Vermeidung der Rechtslage, die dadurch eintreten kann, dass ein Beteiligter seinen Status als Ehegatte durch die Rechtskraft des Scheidungsausspruchs verliert, ohne dass eine Regelung über die Folgen getroffen ist (vgl. bereits zu § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO a.F: Senatsentscheidungen vom 10. September 2009 - 6 UF 40/09 -, juris, und vom 31. März 2011, a.a.O.; zu den gesetzgeberischen Motiven der Einführung des Scheidungsverbundes zuletzt: BGH FamRZ 2021, 1521).

  • OLG Köln, 15.05.2018 - 14 UF 32/18

    Zulässigkeit der Abtrennung einer Güterrechtssache aus dem Scheidungsverbund

    Die Antragsgegnerin, die sich gegen eine Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von über 170.000 EUR verteidigt und die ihrerseits eine Ausgleichsforderung in Höhe von über 75.000 EUR geltend macht, hat ein durch § 137 Abs. 1 FamFG gesetzlich geschütztes Interesse daran, ihren Status als Ehefrau nicht zu verlieren, ohne dass eine Regelung über die güterrechtlichen Folgen der Ehe getroffen ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.7.1997 - 26 UF 31/97, juris Rn. 4; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 31.3.2011 - 6 UF 128/10, juris Rn. 25).

    Es kommt maßgeblich hinzu, dass bei der Prüfung, ob eine unzumutbare Härte vorliegt, auch ein Verhalten eines Beteiligten, das nicht der prozessualen Förderungspflicht entspricht, berücksichtigt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 2.7.1986 - IVb ZR 54/85, juris Rn. 18; KG, Urteil vom 18.2.2000 - 3 UF 6680/99, juris Rn. 32; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 31.3.2011 - 6 UF 128/10, juris Rn. 28).

  • OLG Saarbrücken, 01.04.2011 - 6 UF 6/11

    Elterliche Sorge: Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil wegen

    Die Senatsentscheidung richtet sich gemäß Art. 111 Abs. 5 FGG-RG nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Recht; denn abweichend von Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen - wie hier - am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen - wie hier die am 3. November 2010 abgetrennte Folgesache Sorgerecht - ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des FGG-RG geltenden Vorschriften anzuwenden, was auch hinsichtlich des in der Rechtsmittelinstanz anzuwendenden Verfahrensrechts gilt (vgl. BGH FamRZ 2011, 100; siehe zum Ganzen Senatsbeschluss vom 31. März 2011 - 6 UF 128/10 - m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 29.04.2021 - 13 UF 173/20

    Zulässigkeit der Abtrennung der Folgesache Güterrecht aus dem Scheidungsverbund

    Bei der Prüfung, ob eine unzumutbare Härte vorliegt, kann auch ein Verhalten eines Beteiligten, das nicht der prozessualen Förderungspflicht entspricht, berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 2.7.1986 - IVb ZR 54/85, juris Rn. 18; KG, Urteil vom 18.2.2000 - 3 UF 6680/99, juris Rn. 32; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 31.3.2011 - 6 UF 128/10, juris Rn. 28).
  • OLG Köln, 06.05.2022 - 14 UF 16/22

    Voraussetzungen der Abtrennung der Folgesache Zugewinnausgleich; Begriff der

    Es komme maßgeblich hinzu, dass bei der Prüfung, ob eine unzumutbare Härte vorliegt, auch ein Verhalten eines Beteiligten, das nicht der prozessualen Förderungspflicht entspricht, berücksichtigt werden könne (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.1986 - IVb ZR 54/85, juris Rn. 18; KG, Urteil vom 18.02.2000 - 3 UF 6680/99, juris Rn. 32; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 31.03.2011 - 6 UF 128/10, juris Rn. 28).
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