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Rechtsprechung
   OLG Köln, 23.04.2012 - 25 WF 64/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,37504
OLG Köln, 23.04.2012 - 25 WF 64/12 (https://dejure.org/2012,37504)
OLG Köln, Entscheidung vom 23.04.2012 - 25 WF 64/12 (https://dejure.org/2012,37504)
OLG Köln, Entscheidung vom 23. April 2012 - 25 WF 64/12 (https://dejure.org/2012,37504)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unterhaltsberechtigung eines volljährigen Kindes bei Ableistung eines Berufsorientierungsjahres

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 1576
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 10.05.2001 - XII ZR 108/99

    Begriff der allgemeinen Schulausbildung

    Auszug aus OLG Köln, 23.04.2012 - 25 WF 64/12
    Einer Schulausbildung steht es daher gleich, wenn ein Kind, ohne einen Beruf auszuüben, allgemeinbildenden Schulunterricht in Form von Privat- und Abendkursen erhält, der diesem Ziel dient, eine staatlich anerkannte allgemeine Schulabschlussprüfung abzulegen (BGH FamRZ 2001, 1068 - zitiert nach Juris; SenE v. 17.05.2002 - 25 UF 269/01 = FamRZ 2003, 179 [L] - zitiert nach Juris; Wendl/Dose -Klinkhammer , Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Auflage 2011, § 2 Rz. 584).
  • BGH, 09.01.2008 - XII ZR 170/05

    Umfang des Selbstbehalts eines Unterhaltspflichtigen

    Auszug aus OLG Köln, 23.04.2012 - 25 WF 64/12
    b) Die Frage, ob und bejahendenfalls in welcher Größenordnung eine Herabsetzung dieses Selbstbehalts der Kindesmutter mit Rücksicht auf einen von ihrem neuen Ehemann zur Verfügung gestellten, den Selbstbehalt ganz oder teilweise deckenden Familienunterhalt angesichts des Umstands in Betracht kommt, dass die Kindesmutter ihrerseits erwerbstätig ist (hierzu vgl. Wendl/Dose- Klinkhammer , a.a.O., § 2 Rz. 555, 574, 291 ff., 279; s. auch BGH FamRZ 2008, 594 - zitiert nach Juris, dort Tz. 36) stellt eine komplexe Rechtsfrage dar, zu der ggf. noch weiterer tatsächlicher Vortrag der Beteiligten erforderlich ist und die - ebenso wie diejenige der Verwirkung - nicht im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren abschließend beurteilt werden kann.
  • OLG Hamm, 31.07.1995 - 13 WF 193/95
    Auszug aus OLG Köln, 23.04.2012 - 25 WF 64/12
    In der Rechtsprechung wird aber eine - und dann auch nur teilweise - Verwirkung des Unterhaltsanspruchs lediglich für Fälle längeren verschwiegenen Einkommensbezugs erwogen (OLG Hamm FamRZ 1996, 809; OLG Koblenz FamRZ 1999, 402 - beide zitiert nach Juris: mehr als ein Jahr).
  • OLG Hamm, 21.12.2005 - 11 UF 218/05

    Unberechtigte Strafanzeige einer erwachsenen Tochter gegen ihren Vater kann ihren

    Auszug aus OLG Köln, 23.04.2012 - 25 WF 64/12
    Eine vorsätzlich schwere Verfehlung gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil kann nur bei einer tiefgreifenden Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher Interessen oder persönlicher Belange des Verpflichteten angenommen werden (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2006, 509; Wendl/Dose- Klinkhammer , a.a.O., § 2 Rz. 603).
  • OLG Koblenz, 02.02.1998 - 13 UF 931/97

    Schwere Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen bei Verschweigen der

    Auszug aus OLG Köln, 23.04.2012 - 25 WF 64/12
    In der Rechtsprechung wird aber eine - und dann auch nur teilweise - Verwirkung des Unterhaltsanspruchs lediglich für Fälle längeren verschwiegenen Einkommensbezugs erwogen (OLG Hamm FamRZ 1996, 809; OLG Koblenz FamRZ 1999, 402 - beide zitiert nach Juris: mehr als ein Jahr).
  • OLG Köln, 17.05.2002 - 25 UF 269/01

    Begriff der allgemeinen Schulausbildung

    Auszug aus OLG Köln, 23.04.2012 - 25 WF 64/12
    Einer Schulausbildung steht es daher gleich, wenn ein Kind, ohne einen Beruf auszuüben, allgemeinbildenden Schulunterricht in Form von Privat- und Abendkursen erhält, der diesem Ziel dient, eine staatlich anerkannte allgemeine Schulabschlussprüfung abzulegen (BGH FamRZ 2001, 1068 - zitiert nach Juris; SenE v. 17.05.2002 - 25 UF 269/01 = FamRZ 2003, 179 [L] - zitiert nach Juris; Wendl/Dose -Klinkhammer , Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Auflage 2011, § 2 Rz. 584).
  • OLG Köln, 20.04.2004 - 4 UF 229/03

    Zur Frage der Verwirkung des Ausbildungsunterhaltes bei langer

    Auszug aus OLG Köln, 23.04.2012 - 25 WF 64/12
    Die schwere Verfehlung der Antragstellerin gegenüber ihrem Vater läge dann darin begründet, dass sie diesem einen nicht unerheblichen Schaden durch diese schuldhafte Pflichtverletzung zugefügt hat (vgl. OLG Köln FamRZ 2005, 301 - zitiert nach Juris).
  • OLG Nürnberg, 25.10.1999 - 10 UF 1425/99

    Unterhaltsanspruch eines volljährigen Schülers - Teilweise Klagerücknahme

    Auszug aus OLG Köln, 23.04.2012 - 25 WF 64/12
    Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um eine Obliegenheitsverletzung der unterhaltsberechtigten Antragstellerin sondern um die eines Dritten, ihrer Mutter, deren Verhalten ihr nicht zurechenbar ist (OLG Nürnberg MDR 2000, 34; s. weiter Büttner/Niepmann/Schwamb, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 11. Auflage 2010, Rz. 180; Wendl/Dose- Klinkhammer , a.a.O., § 2 Rz. 435, 567).
  • BVerfG, 11.03.2010 - 1 BvR 365/09

    Verletzung der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch

    Auszug aus OLG Köln, 23.04.2012 - 25 WF 64/12
    Anderenfalls würde dieses summarische Verfahren an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 867 - zitiert nach Juris).
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Rechtsprechung
   OLG München, 18.06.2012 - 12 WF 980/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,13918
OLG München, 18.06.2012 - 12 WF 980/12 (https://dejure.org/2012,13918)
OLG München, Entscheidung vom 18.06.2012 - 12 WF 980/12 (https://dejure.org/2012,13918)
OLG München, Entscheidung vom 18. Juni 2012 - 12 WF 980/12 (https://dejure.org/2012,13918)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Prozesskostenhilfe: Bemessung des von einem Strafgefangenen einzusetzenden Erwerbseinkommens

  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de

    § 115 ZPO
    Bewilligung der Prozesskostenhilfe für einen Strafgefangenen; Berücksichtigung seiner Bezüge nach dem StVollzG bei der Beurteilung der Bedürftigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 1576
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamburg, 17.11.2008 - 3 Vollz (Ws) 64/08

    Strafvollzug: Anfechtbarkeit einer eingeschränkten Bewilligung von

    Auszug aus OLG München, 18.06.2012 - 12 WF 980/12
    Die Ratenzahlung erfolgte unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des OLG Hamburg (NStZ-RR 2009, 127), wonach der Abzugsbetrag zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2a ZPO sich bei Strafgefangenen nach dessen Taschengeldanspruch richtet.

    Darüberhinaus ist bei einem Strafgefangenen anstelle des um 10 % erhöhten allgemeinen Freibetrages nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 a ZPO in Höhe von derzeit 411, 00 EUR lediglich ein Freibetrag in Höhe des - um 10 % erhöhten - allgemeinen Taschengeldanspruchs für bedürftige Strafgefangene abzuziehen (OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 248; OLG Hamburg NStZ-RR 2009, 127).

    Im Übrigen ist aber auch nach der hier vertretenen Ansicht den Oberlandesgerichten Karlsruhe (FamRZ 1998, 248) und Hamburg (NStZ-RR 2009, 127) zuzustimmen, dass bei einem Strafgefangenen darüberhinaus nicht der um 10 % erhöhte allgemeine Freibetrag nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 a ZPO in Höhe von derzeit 411, 00 EUR abzuziehen ist, sondern lediglich ein Freibetrag in Höhe des - um 10 % erhöhten - allgemeinen Taschengeldanspruchs für bedürftige Strafgefangene, mithin dem vom Amtsgericht festgestellten Betrag von 37, 42 EUR.

  • OLG Karlsruhe, 15.09.1997 - 16 WF 58/97
    Auszug aus OLG München, 18.06.2012 - 12 WF 980/12
    5 Von diesen Bezügen, die aus Erwerbstätigkeit herrühren sind gemäß dem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe (FamRZ 1998, 248) zunächst die Abzüge für das einbehaltene Überbrückungsgeld in Abzug zu bringen sowie der Freibetrag für Erwerbstätige gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b ZPO in Höhe von 187, 00 EUR.

    Darüberhinaus ist bei einem Strafgefangenen anstelle des um 10 % erhöhten allgemeinen Freibetrages nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 a ZPO in Höhe von derzeit 411, 00 EUR lediglich ein Freibetrag in Höhe des - um 10 % erhöhten - allgemeinen Taschengeldanspruchs für bedürftige Strafgefangene abzuziehen (OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 248; OLG Hamburg NStZ-RR 2009, 127).

    Im Übrigen ist aber auch nach der hier vertretenen Ansicht den Oberlandesgerichten Karlsruhe (FamRZ 1998, 248) und Hamburg (NStZ-RR 2009, 127) zuzustimmen, dass bei einem Strafgefangenen darüberhinaus nicht der um 10 % erhöhte allgemeine Freibetrag nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 a ZPO in Höhe von derzeit 411, 00 EUR abzuziehen ist, sondern lediglich ein Freibetrag in Höhe des - um 10 % erhöhten - allgemeinen Taschengeldanspruchs für bedürftige Strafgefangene, mithin dem vom Amtsgericht festgestellten Betrag von 37, 42 EUR.

  • KG, 22.03.2013 - 9 W 13/13

    (PKH-Antrag: Berechnung des einzusetzenden Einkommens eines Strafgefangenen) ;

    Bei der Berechnung des gemäß § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzenden Einkommens eines Prozesskostenhilfe beantragenden Strafgefangenen ist anstelle des Freibetrages für die Partei gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 lit. a ZPO nur ein Abzug in Höhe des um 10% erhöhten Taschengeldanspruches für bedürftige Strafgefangene im Sinne von § 46 StVollzG zu berücksichtigen (Anschluss OLG München, 18. Juni 2012, 12 WF 980/12, FamRZ 2012, 1576; OLG Hamburg Beschluss vom 11. August 2011, 2 Ws 75/11; OLG Hamburg, 17. November 2008, 3 Vollz (Ws) 64/08, NStZ-RR 2009, 127 und OLG Karlsruhe, 15. September 1997, 16 WF 58/97, FamRZ 1998, 248).(Rn.8) (Rn.11).

    Bei Strafgefangenen, die Arbeitseinkommen erzielen, ist jedoch nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, der sich der Senat anschließt, anstelle des Freibetrages für die Partei gemäß § 115 Absatz 1 Satz 3 Ziffer 2 a) ZPO nur ein Abzug in Höhe des um 10 % erhöhten Taschengeldanspruches für bedürftige Strafgefangene im Sinne von § 46 StVollzG zu berücksichtigen (vgl. OLG München FamRZ 2012, 1576; OLG Hamburg Beschluss vom 11. August 2011 - 2 Ws 75/11; OLG Hamburg NStZ-RR 2009, 127; OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 248; Zimmermann, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, 4. Auflage, Rn. 73;Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel, Beratungs- und Prozesskosten-, Verfahrenskostenhilfe, Rn. 42; a.A. Motzer in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, § 115 ZPO, Rn. 33).

  • OLG Brandenburg, 13.07.2016 - 9 WF 168/16

    Einzusetzendes Erwerbseinkommen bei Verfahrenskostenhilfebewilligung: Bemessung

    Bei Strafgefangenen ist anstelle des üblichen persönlichen Freibetrages nur ein Abzug in Höhe des um 10 % erhöhten Taschengeldanspruchs für bedürftige Strafgefangene im Sinne von § 76 StVollzG zu berücksichtigen (herrschende Meinung: KG Berlin StRR 2013, 202; OLG München FamRZ 2012, 1576; OLG Hamburg vom 11. August 2011 - 2 Ws 75/11; OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 248).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 02.03.2012 - 2 WF 20/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,2301
OLG Karlsruhe, 02.03.2012 - 2 WF 20/12 (https://dejure.org/2012,2301)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.03.2012 - 2 WF 20/12 (https://dejure.org/2012,2301)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02. März 2012 - 2 WF 20/12 (https://dejure.org/2012,2301)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren über den Entzug der elterlichen Sorge wegen Missbrauchsverdachts

  • rechtsportal.de

    BGB § 1666
    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren über den Entzug der elterlichen Sorge wegen Missbrauchsverdachts

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 1091
  • MDR 2012, 529
  • FamRZ 2012, 1576
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.06.2010 - XII ZB 35/10

    Elterliche Sorge für ein Kind nicht verheirateter Eltern: Beschwerderecht des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.03.2012 - 2 WF 20/12
    Diese Regelung begründet ein subjektives Recht des Vaters (BGH, FamRZ 2010, 1242).
  • OLG Schleswig, 04.05.2011 - 12 UF 83/11

    Sorgerechtsentzugsverfahren: Hinzuziehung des Nichtsorgeberechtigten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.03.2012 - 2 WF 20/12
    In Verfahren, die die Prüfung des Sorgerechtsentzuges der Mutter nach § 1666 BGB zum Gegenstand haben, ist der Kindesvater unmittelbar in eigenen Rechten betroffen (so auch OLG Schleswig, NJW-RR 2011, 1229 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 15.12.2005 - 10 WF 295/05

    Prozesskostenhilfeverfahren: Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.03.2012 - 2 WF 20/12
    Allerdings ist gerade bei Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung, in denen es um den (teilweisen) Entzug der elterlichen Sorge geht, Zurückhaltung bei der Versagung von Verfahrenskostenhilfe für die Eltern im Hinblick auf den erheblichen Eingriff in das Grundrecht der Eltern nach Art. 6 Abs. 2 GG geboten (OLG Brandenburg, FamRZ 2006, 1775 ; FamVerf/Gutjahr, aaO., Rdn. 63).
  • BGH, 23.06.2010 - XII ZB 232/09

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe in

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.03.2012 - 2 WF 20/12
    Auch die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwaltes gemäß § 78 Abs. 2 FamFG sind unter Berücksichtigung der hierzu entwickelten Grundsätze (BGH, FamRZ 2010, 1427 ) angesichts der Schwere des erhobenen Vorwurfs erfüllt.
  • AG Dülmen, 23.03.2012 - 6 F 340/11
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.03.2012 - 2 WF 20/12
    Mit weiterem Beschluss hat es von Amts wegen zwei Hauptsacheverfahren wegen § 1666 BGB , jeweils eines für jedes Kind, eingeleitet und das Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung (einstweilige Anordnung) abgetrennt, soweit es das Kind A. betrifft (jetzt AG Baden-Baden 6 F 340/11).
  • OLG Schleswig, 20.11.2015 - 10 WF 184/15

    Maßstäbe für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe im Sorgerechtsverfahren

    Dies spricht dafür, dass Verfahrenskostenhilfe in diesen Fällen relativ großzügig zu gewähren ist; hinreichende Erfolgsaussicht besteht daher schon bei einem Handlungsbedarf (Johannsen/Henrich/Markwardt, Familienrecht, 6. Aufl. 2015, § 114 ZPO Rn. 15; OLG Karlsruhe MDR 2012, 529; so auch MüKo/Viefhues, FamFG , 2. Aufl. 2013, § 76 Rn. 31).
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