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   OLG Frankfurt, 20.10.2011 - 20 W 548/2010   

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https://dejure.org/2011,31953
OLG Frankfurt, 20.10.2011 - 20 W 548/2010 (https://dejure.org/2011,31953)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20.10.2011 - 20 W 548/2010 (https://dejure.org/2011,31953)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20. Oktober 2011 - 20 W 548/2010 (https://dejure.org/2011,31953)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Deutsches Notarinstitut

    GBO § 22; GBO § 23; GBO § 29; GBO § 35; BGB § 883
    Löschung einer Vormerkung (bedingter Rückforderungsanspruch bei Übertragungsvertrag) nach dem Tod des Übergebers; Auswirkungen der Möglichkeit eines "Aufladens" auf das Grundbuchverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Form einer Löschungsbewilligung; Verfahren des Grundbuchamts bei Pflichtteilsstrafklausel in einem notariellen Testament

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für Löschung einer Auflassungsvormerkung bei Erbenbeteiligung

  • notar-drkotz.de

    Voraussetzungen für Löschung einer Auflassungsvormerkung bei Erbenbeteiligung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2075; BGB § 2269; GBO § 29; GBO § 35 Abs. 1
    Anforderungen an die Form einer Löschungsbewilligung; Verfahren des Grundbuchamts bei Pflichtteilsstrafklausel in einem notariellen Testament

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 1591
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (22)

  • OLG Schleswig, 09.07.2010 - 2 W 94/10

    Entscheidung des Beschwerdegerichts über eine Zwischenverfügung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.10.2011 - 20 W 548/10
    Dies wirkt sich zwar auch auf die akzessorische Vormerkung aus, führt aber nicht zur Anwendbarkeit des § 23 GBO (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht FGPrax 2010, 282= Rpfleger 2011, 23; OLG Köln FGPrax 2010, 14; BayObLG …

    Die Löschung einer Auflassungsvormerkung wegen Unrichtigkeitsnachweises ist nach diesem Maßstab nur möglich, wenn der Antragsteller in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise nachweist, dass das Bestehen oder Entstehen des zu sichernden Anspruchs ausgeschlossen ist (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht FGPrax 2010, 282, und Beschluss vom 10.11.2010, 2 W 144/10; vgl. auch Kammergericht, Beschluss vom 24.02.2011 - 1 W 472/10 - OLG Köln FGPrax 2010, 14 je zitiert nach juris und m. w. N.; OLG Bremen MDR 2011, 288).

    Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen der zitierten Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 09.07.2010 (vgl. FGPrax 2010, 282, Tz. 25, mit zust. Anm. von Lorbacher FGPrax 2010, 285) an, die zu einem weitgehend vergleichbaren Sachverhalt ergangen ist.

    Wenn aber nicht auszuschließen ist, dass die Vormerkung einen anderen oder weiteren Anspruch sichert, dessen Fortbestehen seinerseits nicht ausgeschlossen werden kann, ist nach inzwischen weitgehend einheitlicher oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung der erforderliche Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit hinsichtlich der Vormerkung allein durch Vorlage der Sterbeurkunde der Berechtigten nicht erbracht (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht FGPrax 2010, 282, ; Kammergericht, Beschluss vom 24.02.201, - 1 W 472/10 - je zitiert nach juris und m. w. N.; OLG Köln FGPrax 2010, 14; OLG Bremen MDR 2011, 288; Senat, Beschlüsse vom 14.02.2011 - 20 W 440/10 - und vom 13.04.2011 - 20 W 146/11 -).

    Eine freie Beweiswürdigung, wie sie dem Tatrichter in einem Rechtsstreit vor dem Prozessgericht ohne weiteres möglich wäre, ist indes im Grundbuchverfahren mit seinen besonderen Formstrengen grundsätzlich nicht zulässig (vgl. dazu Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, FGPrax 2010, 282).

  • OLG Köln, 25.11.2009 - 2 Wx 98/09

    Voraussetzungen der Löschung einer Auflassungsvormerkung im Wege der Berichtigung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.10.2011 - 20 W 548/10
    Dies wirkt sich zwar auch auf die akzessorische Vormerkung aus, führt aber nicht zur Anwendbarkeit des § 23 GBO (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht FGPrax 2010, 282= Rpfleger 2011, 23; OLG Köln FGPrax 2010, 14; BayObLG …

    Die Löschung einer Auflassungsvormerkung wegen Unrichtigkeitsnachweises ist nach diesem Maßstab nur möglich, wenn der Antragsteller in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise nachweist, dass das Bestehen oder Entstehen des zu sichernden Anspruchs ausgeschlossen ist (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht FGPrax 2010, 282, und Beschluss vom 10.11.2010, 2 W 144/10; vgl. auch Kammergericht, Beschluss vom 24.02.2011 - 1 W 472/10 - OLG Köln FGPrax 2010, 14 je zitiert nach juris und m. w. N.; OLG Bremen MDR 2011, 288).

    Wenn aber nicht auszuschließen ist, dass die Vormerkung einen anderen oder weiteren Anspruch sichert, dessen Fortbestehen seinerseits nicht ausgeschlossen werden kann, ist nach inzwischen weitgehend einheitlicher oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung der erforderliche Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit hinsichtlich der Vormerkung allein durch Vorlage der Sterbeurkunde der Berechtigten nicht erbracht (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht FGPrax 2010, 282, ; Kammergericht, Beschluss vom 24.02.201, - 1 W 472/10 - je zitiert nach juris und m. w. N.; OLG Köln FGPrax 2010, 14; OLG Bremen MDR 2011, 288; Senat, Beschlüsse vom 14.02.2011 - 20 W 440/10 - und vom 13.04.2011 - 20 W 146/11 -).

  • BayObLG, 08.06.2000 - 2Z BR 29/00

    Eidesstattliche Versicherung anstelle eines Erbscheins

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.10.2011 - 20 W 548/10
    In Rechtsprechung und Literatur wird ganz überwiegend die Auffassung vertreten, dass bei Erbeinsetzung der Kinder eines Erblassers in einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, der Nachweis, dass keine oder keine weiteren als die bekannten Kinder aus der Ehe des Erblassers hervorgegangen sind, durch eine in der Form des § 29 GBO abgegebene eidesstattliche Versicherung der Ehefrau des Erblassers bzw. nach deren Tod eines Kindes, dass es das einzige Kind ist, geführt werden kann, sofern sich voraussichtlich auch das Nachlassgericht mit einer solchen eidesstattlichen Versicherung begnügen müsste (Senat Rpfleger 1980, 434; Oberlandesgericht Schleswig FGPrax 1999, 206 bei Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Abkömmlinge; BayObLG Rpfleger 2000, 451; Oberlandesgericht Düsseldorf Rpfleger 2010, 321; Demharter, aaO., § 35, Rdnr. 40; Schaub in Bauer/von Oefele, aaO., § 35, Rdnr. 138; Hügel: Grundbuchordnung, 2. Aufl., § 35, Rdnr. 117; Schöner/Stöber: aaO., Rdnr. 790; a. A. Meikel/Roth: Grundbuchrecht, 10. Aufl., § 35, Rdnr. 120).

    Zwar ist in Rechtsprechung und Lehre weitgehend anerkannt, dass zum Nachweis der Erbfolge im Fall des § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO auch andere öffentliche Urkunden, insbesondere Personenstandsurkunden, herangezogen werden können und müssen (vgl. Zitate in dem Beschluss des BayObLG vom 08.06.2000, DNotZ 2001, 385, 386).

  • OLG Hamm, 08.02.2011 - 15 W 27/11

    Anforderungen an den Nachweis der unterbliebenen Geltendmachung des Pflichtteils

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.10.2011 - 20 W 548/10
    Unter Hinweis auf den Beschluss des Oberlandesgericht Hamm vom 16.02.2011 - 15 W 27/11- haben die Antragsteller dem Grundbuchamt die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung angeboten, dass keines der Kinder nach dem Tod des erstverstorbenen Elternteils den Pflichtteil verlangt habe.

    32 Schließlich führt das Argument, das der Entscheidung des Oberlandesgericht Hamm vom 08.02.2011 - 15 W 27/11 - (zitiert nach juris) zu Grund liegt, bei der vorliegenden Fallgestaltung könne auch das Nachlassgericht nur auf der Grundlage der eidesstattlichen Versicherungen der Antragsteller über die Erbscheinserteilung entscheiden, zu keiner anderen Beurteilung.

  • OLG Frankfurt, 14.02.2011 - 20 W 440/10

    Löschung Auflassungsvormerkung ohne Bewilligung durch Grundbuchberichtigung nach

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.10.2011 - 20 W 548/10
    Dem hat sich der Senat für eine ebenfalls die Möglichkeit des "Aufladens" einer Vormerkung betreffende Sachverhaltsgestaltung bereits mehrfach angeschlossen (Beschlüsse vom 14.02.2011 - 20 W 440/10 -, vom 13.04.2011 - 20 W 146/11 - und vom 02.08.2011 - 20 W 298/2011 -).

    Wenn aber nicht auszuschließen ist, dass die Vormerkung einen anderen oder weiteren Anspruch sichert, dessen Fortbestehen seinerseits nicht ausgeschlossen werden kann, ist nach inzwischen weitgehend einheitlicher oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung der erforderliche Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit hinsichtlich der Vormerkung allein durch Vorlage der Sterbeurkunde der Berechtigten nicht erbracht (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht FGPrax 2010, 282, ; Kammergericht, Beschluss vom 24.02.201, - 1 W 472/10 - je zitiert nach juris und m. w. N.; OLG Köln FGPrax 2010, 14; OLG Bremen MDR 2011, 288; Senat, Beschlüsse vom 14.02.2011 - 20 W 440/10 - und vom 13.04.2011 - 20 W 146/11 -).

  • KG, 24.02.2011 - 1 W 472/10

    Grundbuchverfahrensrecht: Voraussetzungen der Löschung einer Vormerkung zur

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.10.2011 - 20 W 548/10
    Die Löschung einer Auflassungsvormerkung wegen Unrichtigkeitsnachweises ist nach diesem Maßstab nur möglich, wenn der Antragsteller in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise nachweist, dass das Bestehen oder Entstehen des zu sichernden Anspruchs ausgeschlossen ist (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht FGPrax 2010, 282, und Beschluss vom 10.11.2010, 2 W 144/10; vgl. auch Kammergericht, Beschluss vom 24.02.2011 - 1 W 472/10 - OLG Köln FGPrax 2010, 14 je zitiert nach juris und m. w. N.; OLG Bremen MDR 2011, 288).

    Wenn aber nicht auszuschließen ist, dass die Vormerkung einen anderen oder weiteren Anspruch sichert, dessen Fortbestehen seinerseits nicht ausgeschlossen werden kann, ist nach inzwischen weitgehend einheitlicher oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung der erforderliche Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit hinsichtlich der Vormerkung allein durch Vorlage der Sterbeurkunde der Berechtigten nicht erbracht (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht FGPrax 2010, 282, ; Kammergericht, Beschluss vom 24.02.201, - 1 W 472/10 - je zitiert nach juris und m. w. N.; OLG Köln FGPrax 2010, 14; OLG Bremen MDR 2011, 288; Senat, Beschlüsse vom 14.02.2011 - 20 W 440/10 - und vom 13.04.2011 - 20 W 146/11 -).

  • OLG Frankfurt, 13.04.2011 - 20 W 146/11

    Grundbuch: "Aufladen" einer Vormerkung mit anderen Ansprüchen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.10.2011 - 20 W 548/10
    Dem hat sich der Senat für eine ebenfalls die Möglichkeit des "Aufladens" einer Vormerkung betreffende Sachverhaltsgestaltung bereits mehrfach angeschlossen (Beschlüsse vom 14.02.2011 - 20 W 440/10 -, vom 13.04.2011 - 20 W 146/11 - und vom 02.08.2011 - 20 W 298/2011 -).

    Wenn aber nicht auszuschließen ist, dass die Vormerkung einen anderen oder weiteren Anspruch sichert, dessen Fortbestehen seinerseits nicht ausgeschlossen werden kann, ist nach inzwischen weitgehend einheitlicher oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung der erforderliche Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit hinsichtlich der Vormerkung allein durch Vorlage der Sterbeurkunde der Berechtigten nicht erbracht (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht FGPrax 2010, 282, ; Kammergericht, Beschluss vom 24.02.201, - 1 W 472/10 - je zitiert nach juris und m. w. N.; OLG Köln FGPrax 2010, 14; OLG Bremen MDR 2011, 288; Senat, Beschlüsse vom 14.02.2011 - 20 W 440/10 - und vom 13.04.2011 - 20 W 146/11 -).

  • OLG Bremen, 03.11.2010 - 3 W 17/10

    Voraussetzungen der Löschung einer Rückauflassungsvormerkung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.10.2011 - 20 W 548/10
    Die Löschung einer Auflassungsvormerkung wegen Unrichtigkeitsnachweises ist nach diesem Maßstab nur möglich, wenn der Antragsteller in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise nachweist, dass das Bestehen oder Entstehen des zu sichernden Anspruchs ausgeschlossen ist (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht FGPrax 2010, 282, und Beschluss vom 10.11.2010, 2 W 144/10; vgl. auch Kammergericht, Beschluss vom 24.02.2011 - 1 W 472/10 - OLG Köln FGPrax 2010, 14 je zitiert nach juris und m. w. N.; OLG Bremen MDR 2011, 288).

    Wenn aber nicht auszuschließen ist, dass die Vormerkung einen anderen oder weiteren Anspruch sichert, dessen Fortbestehen seinerseits nicht ausgeschlossen werden kann, ist nach inzwischen weitgehend einheitlicher oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung der erforderliche Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit hinsichtlich der Vormerkung allein durch Vorlage der Sterbeurkunde der Berechtigten nicht erbracht (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht FGPrax 2010, 282, ; Kammergericht, Beschluss vom 24.02.201, - 1 W 472/10 - je zitiert nach juris und m. w. N.; OLG Köln FGPrax 2010, 14; OLG Bremen MDR 2011, 288; Senat, Beschlüsse vom 14.02.2011 - 20 W 440/10 - und vom 13.04.2011 - 20 W 146/11 -).

  • OLG Frankfurt, 03.07.2001 - 20 W 153/01

    Grundbuch: Nachweise der Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen in öffentlicher

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.10.2011 - 20 W 548/10
    Wie der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 18.11.1993 - 20 W 158/93 - (Rpfleger 1994, 206) und 03.07.2001 (20 W 153/2001) für eine gleichgelagerte Fallgestaltung ausgeführt ist, besagt auch die Annahme zugunsten der Antragsteller, es könne eine in öffentlicher Urkunde abgegebene eidesstattliche Versicherung entsprechend § 2356 Abs. 2 BGB als Beweismittel im Grundbuchverfahren Verwendung finden, noch nichts darüber, ob das Grundbuchamt bzw. das an seine Stelle tretende Beschwerdegericht alsdann den Nachweis der Erbfolge als erbracht anzusehen habe (OLG Zweibrücken DNotZ 1986, 240, 242).
  • OLG Frankfurt, 18.11.1993 - 20 W 158/93

    Nachweis der Erbfolge mittels eidesstattlicher Versicherung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.10.2011 - 20 W 548/10
    Wie der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 18.11.1993 - 20 W 158/93 - (Rpfleger 1994, 206) und 03.07.2001 (20 W 153/2001) für eine gleichgelagerte Fallgestaltung ausgeführt ist, besagt auch die Annahme zugunsten der Antragsteller, es könne eine in öffentlicher Urkunde abgegebene eidesstattliche Versicherung entsprechend § 2356 Abs. 2 BGB als Beweismittel im Grundbuchverfahren Verwendung finden, noch nichts darüber, ob das Grundbuchamt bzw. das an seine Stelle tretende Beschwerdegericht alsdann den Nachweis der Erbfolge als erbracht anzusehen habe (OLG Zweibrücken DNotZ 1986, 240, 242).
  • OLG Zweibrücken, 02.09.1985 - 3 W 170/85

    Berichtigung des Eigentümereintrags im Grundbuch wegen nachträglich eingetretener

  • OLG Köln, 14.12.2009 - 2 Wx 59/09

    Voraussetzungen der Berichtigung des Grundbuchs bei Eintritt des Erbfalls und

  • OLG Köln, 05.11.1999 - 2 Wx 41/99

    Testamentsauslegung durch das Grundbuchamt

  • BGH, 26.11.1999 - V ZR 432/98

    Weitere Verwendung einer erloschenen Auflassungsvormerkung

  • OLG Schleswig, 10.11.2010 - 2 W 144/10

    Löschung einer Vormerkung im Wege der Grundbuchberichtigung nach Erlöschen des

  • BGH, 07.12.2007 - V ZR 21/07

    Erweiterung des Sicherungszwecks einer Rückauflassungsvormerkung

  • BGH, 23.01.2007 - XI ZR 44/06

    Verjährungsfrist in Überleitungsfällen von subjektiven Voraussetzungen abhängig

  • OLG Frankfurt, 30.11.2004 - 20 W 223/04

    Grundbucheintragung des Vertragserben: Erforderliche Vorlage eines Erbscheins bei

  • BayObLG, 09.02.2000 - 2Z BR 139/99

    Zur Aufklärungspflicht des Grundbuchamts

  • BGH, 13.03.2008 - IX ZB 39/05

    Zur Anfechtbarkeit eines Schenkungsvertrags über ein Grundstück bei Insolvenz

  • OLG Schleswig, 15.07.1999 - 2 W 113/99

    Nachweis der Erbfolge durch eidesstattliche Versicherung

  • OLG Frankfurt, 01.09.1980 - 20 W 615/79
  • BGH, 02.06.2016 - V ZB 3/14

    Grundbucheintragung der Erben: Erbfolgenachweis bei Verwirkungsklausel im

    Bei solchen Klauseln muss das Grundbuchamt nach herrschender Meinung entweder die Vorlage eines Erbscheins verlangen (so: LG Kassel, Rpfleger 1993, 397; Demharter, GBO, 30. Aufl., § 35 Rn. 39; für Möglichkeit: OLG Frankfurt/Main, FamRZ 2012, 1591) oder wenigstens Erklärungen der Erben in der Form des § 29 GBO, dass sie den Pflichtteil nicht geltend gemacht haben (OLG Braunschweig, DNotZ 2013, 125, 126; OLG Hamm, ZEV 2011, 592, 593; OLG Köln, FGPrax 2010, 82 f.; Hügel/Wilsch, GBO, 3. Aufl., § 35 Rn. 117; KEHE/Volmer, Grundbuchrecht, 7. Aufl., § 35 GBO Rn. 87; wohl auch Meikel/Krause, GBO, 11. Aufl., § 35 Rn. 124 f.).
  • OLG Naumburg, 15.02.2013 - 12 Wx 62/12

    Grundbuchberichtigung nach Erbfall: Erfordernis eines Erbscheins bei Vorliegen

    Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass nach erschöpfender rechtlicher Würdigung konkrete Zweifel hinsichtlich des behaupteten Erbrechts verbleiben, die nur durch weitere Ermittlungen geklärt werden können (vgl. OLG Stuttgart Rpfleger 1992, 154; OLG Schleswig Rpfleger 2006, 369; OLG Zweibrücken FGPrax 2011, 176; OLG Düsseldorf FGPrax 2012, 240; OLG München DNOtZ 2012, 461; OLG München FamRZ 2012, 1092; OLG Frankfurt FamRZ 2012, 1591; KG Berlin FamRZ 2012, 1517; Meikel, GBO, 10.Aufl., Rdn.109 ff zu § 35 GBO; Demharter, Grundbuchordnung, 28.Aufl., Rdn.39 zu § 35 GBO).

    Das Grundbuchamt hat die in der öffentlichen Urkunde enthaltene Verfügung von Todes wegen sowohl nach ihrer äußeren Form als auch nach ihrem Inhalt zu prüfen (vgl. OLG Düsseldorf FGPrax 2012, 240; OLG München DNOtZ 2012, 461; OLG München FamRZ 2012, 1092; OLG Frankfurt FamRZ 2012, 1591; KG Berlin FamRZ 2012, 1517; Meikel, GBO, 10. Aufl., Rdn. 109 ff zu § 35 GBO; Demharter, Grundbuchordnung, 28. Aufl., Rdn.39 zu § 35 GBO).

  • OLG Frankfurt, 08.01.2018 - 20 W 215/17

    Notwendigkeit Erbschein für Grundbuchberichtigung trotz notariellen Testaments

    Somit ist das Verlangen nach Vorlage eines Erbscheins nur dann gerechtfertigt, wenn bei der Auslegung des Inhalts von notariellen letztwilligen Verfügungen sich Bedenken ergeben, die nicht oder nicht nur im Wege der Anwendung des Gesetzes auf die Verfügung, sondern nur durch die Anstellung besonderer - außerhalb der letztwilligen Verfügung liegender - Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder über tatsächliche Verhältnisse ausgeräumt werden können (vgl. Senat FamRZ 2012, 1591; Meikel/Krause, Grundbuchrecht, 11. Aufl., § 35 Rn. 117).
  • OLG Frankfurt, 07.02.2013 - 20 W 8/13

    Grundbuch: Zulässigkeit eidesstattlicher Versicherung der Erben zum Nachweis der

    Die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes hat der Beschwerde " des Notars Herrn Notar E " mit Beschluss vom 07.01.2013 nicht abgeholfen unter Zitierung des Senatsbeschlusses 20 W 548/10 vom 20.01.2011 (richtig: 20.10.2011) und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

    Im Hinblick auf die Vielgestaltigkeit der Lebensbedingungen der Beteiligten in wirtschaftlicher und persönlicher Hinsicht lässt sich jedoch kein allgemeiner Erfahrungssatz dahingehend feststellen, dass dieses Ziel auch stets erreicht wird und in Fällen der vorliegenden Art Kinder den Pflichtteil nach dem Tod des ersten Elternteils tatsächlich nicht verlangen ( so bereits OLG Frankfurt NJW-RR 1994, FamRZ 2012, 1591; OLG Hamm FGPrax 2011, 169; OLG München, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - 34 Wx 433/12 dok.

    Bereits in früheren Entschei-dungen hat der Senat die Schließung der Beweislücke der negativen Tatsache des Nichtverlangens des Pflichtteils durch die Vorlage von gegenüber dem Notar und damit in öffentlicher Urkunde abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen sämtlicher Schlusserben nicht von vornherein und zwingend als ausgeschlossen angesehen (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1994, 203 und FamRZ 2012, 1591).

    Ausgehend hiervon hat der Senat zuletzt bei einer Fallgestaltung, in welcher der Verlust der Schlusserbenstellung nach der konkreten Formulierung der Pflichtteilsstrafklausel im dortigen Erbvertrag nicht allein an das Geltendmachen des Pflicht-teils angeknüpft war, sondern auch im Falle einer Anfechtung oder des bloßen Nichteinverständnisses mit dem Erbvertrag eintreten sollte, und darüber hinaus nach dem Inhalt des Erbvertrages unklar war, ob bei Eingreifen der Verwirkungsklausel Ersatzerbschaft der Abkömmlinge oder Anwachsung bei den Geschwistern eingreifen würde, die Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen der im Erbvertrag eingesetzten Schlusserben im Hinblick auf deren Interessenlage und den damit verbundenen verminderten Beweiswert nicht für ausreichend erachtet, da weitere Amtsermittlungen durch Anhörung etwaiger Ersatzerben als notwendig erachtet wurden, die im Grundbuchverfahren nicht möglich sind, sondern nur durch das Nachlassgericht erfolgen konnten (FamRZ 2012, 1591).

  • OLG München, 11.12.2012 - 34 Wx 433/12

    Grundbuchberichtigung nach Erbfolge: Anforderungen an den Nachweis der

    Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte zunächst die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung nicht zwingend ausgeschlossen (NJW-RR 1994, 203), hält dies aber in seiner Entscheidung vom 20.10.2011 aufgrund der unzweifelhaft bestehenden Interessenlage der Beteiligten und dem damit verbundenen verminderten Beweiswert nicht für ausreichend, sondern verlangt durchwegs einen Erbschein (OLG Frankfurt FamRZ 2012, 1591).

    Vielmehr kommt es - wie immer bei einer Beweiswürdigung - auf die Umstände des Einzelfalles an, die nicht vorweggenommen gewürdigt werden können; denn bloß abstrakte Möglichkeiten, die das Erbrecht in Frage stellen könnten, vermögen das Verlangen nach Vorlage eines Erbscheins nicht zu rechtfertigen (OLG Frankfurt FamRZ 2012, 1591/1594; Demharter § 35 Rn. 39).

  • OLG Frankfurt, 17.01.2013 - 20 W 413/12

    Grundbuch: Nachweis der Erbfolge

    Im Hinblick auf die Vielgestaltigkeit der Lebensbedingungen der Beteiligten in wirtschaftlicher und persönlicher Hinsicht lässt sich jedoch kein allgemeiner Erfahrungssatz dahingehend feststellen, dass dieses Ziel auch stets erreicht wird und in Fällen der vorliegenden Art Kinder den Pflichtteil nach dem Tod des ersten Elternteils tatsächlich nicht verlangen ( so bereits OLG Frankfurt NJW-RR 1994, FamRZ 2012, 1591; OLG Hamm FGPrax 2011, 169; OLG München, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - 34 Wx 433/12 dok.

    Bereits in früheren Entschei-dungen hat der Senat die Schließung der Beweislücke der negativen Tatsache des Nichtverlangens des Pflichtteils durch die Vorlage von gegenüber dem Notar und damit in öffentlicher Urkunde abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen sämtlicher Schlusserben nicht von vornherein und zwingend als ausgeschlossen angesehen (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1994, 203 und FamRZ 2012, 1591).

  • OLG Naumburg, 12.12.2018 - 12 Wx 59/18

    Grundbucheintragung des Alleineigentums eines überlebenden

    Der Nachweis des Nichtvorliegens bestimmter Tatsachen durch eidesstattliche Versicherung vor dem Notar ist ein auch im Grundbuchverfahren ausnahmsweise anerkanntes Beweismittel (Meikel/Krause, GBO, a.a.O., § 35 Rn. 125; Schaub in Bauer/von Oefele § 35 Rn. 139; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 20 W 548/10 -, Rn. 29, juris), das in Betracht kommt, wenn kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass das Nachlassgericht bei der Ermittlung der Erbfolge im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens zu dem gleichen Ergebnis käme wie das Grundbuchamt.
  • OLG Köln, 19.12.2019 - 2 Wx 343/19

    Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Grundbuchamtes

    Somit ist das Verlangen nach Vorlage eines Erbscheins nur dann gerechtfertigt, wenn sich bei der Auslegung des Inhalts von notariellen letztwilligen Verfügungen Bedenken ergeben, die nicht oder nicht nur im Wege der Anwendung des Gesetzes auf die Verfügung, sondern nur durch die Anstellung besonderer - außerhalb der letztwilligen Verfügung liegender - Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder über tatsächliche Verhältnisse ausgeräumt werden können (vgl. Senat FamRZ 2012, 1591).
  • OLG Köln, 16.10.2013 - 2 Wx 247/13

    Voraussetzungen der Löschung einer Vormerkung nach Versterben des Begünstigten

    Diesen Grundsätzen, die sich in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte durchgesetzt haben (vgl. etwa OLG Schleswig, FGPrax 2010; 282 [juris-Rz. 23 ff.]; OLG Düsseldorf, NotBZ 2011, 231 [juris-Rz. 20 f.]; OLG Frankfurt/M., FamRZ 2012, 1591 [juris-Rz. 19 f.]; jeweils m.w.Nachw.), hat sich auch der Senat schon in seinem Beschluss vom 25.11.2009 (2 Wx 98/09 = FGPrax 2010, 14 ff.; ebenso Beschluss vom 04.10.2010 - 2 Wx 128/10), angeschlossen; hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
  • OLG Stuttgart, 20.03.2012 - 8 W 98/12

    Grundbuchberichtigung: Löschung einer Rückerwerbsvormerkung nach

    Der übrigen neueren obergerichtlichen Rechtsprechung, auf die ebenfalls verwiesen wird, liegen letztlich nicht vergleichbare Sachverhalte zu Grunde (vergleiche OLG Köln FGPrax 2010, 14; OLG Hamm NotBZ 2011, 294; OLG Frankfurt Rpfleger 2011, 492; KG Berlin Rpfleger 2011, 365; OLG Düsseldorf NotBZ 2011, 231; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. April 2011, Az. 20 W 146/11 und 20 W 126/11, sowie vom 20. Oktober 2011, Az. 20 W 548/10, jeweils in juris; OLG München, Beschluss vom 18. November 2011, Az. 34 Wx 425/11, in juris; je m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 29.06.2023 - 20 W 130/23

    Zur Einreichung einer Löschungsbewilligung in Form einer elektronisch

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