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Rechtsprechung
   BFH, 12.07.2012 - I R 106/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,26762
BFH, 12.07.2012 - I R 106/10 (https://dejure.org/2012,26762)
BFH, Entscheidung vom 12.07.2012 - I R 106/10 (https://dejure.org/2012,26762)
BFH, Entscheidung vom 12. Juli 2012 - I R 106/10 (https://dejure.org/2012,26762)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Kommunaler Kindergarten als Betrieb gewerblicher Art - Gemeinnützigkeit

  • openjur.de

    Kommunaler Kindergarten als Betrieb gewerblicher Art; Gemeinnützigkeit

  • Bundesfinanzhof

    KStG § 1 Abs 1 Nr 6, KStG § 4 Abs 1, KStG § 4 Abs 5 S 1, SGB 8 § 22, SGB 8 § 24, SGB 8 § 74a, AO §§ 51 ff, AO § 51, AO § 52 Abs 2 Nr 4, AO § 52 Abs 2 Nr 7
    Kommunaler Kindergarten als Betrieb gewerblicher Art - Gemeinnützigkeit

  • Bundesfinanzhof

    Kommunaler Kindergarten als Betrieb gewerblicher Art - Gemeinnützigkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 Nr 6 KStG 2002, § 4 Abs 1 KStG 2002, § 4 Abs 5 S 1 KStG 2002, § 22 SGB 8, § 24 SGB 8
    Kommunaler Kindergarten als Betrieb gewerblicher Art - Gemeinnützigkeit

  • IWW
  • rewis.io

    Kommunaler Kindergarten als Betrieb gewerblicher Art - Gemeinnützigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kommunaler Kindergarten als Betrieb gewerblicher Art im Sinne von (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG 2002

  • datenbank.nwb.de

    Kommunaler Kindergarten als Betrieb gewerblicher Art

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kommunaler Kindergarten als Betrieb gewerblicher Art

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kommunale Kitas

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur Körperschaftsteuer - Kitas sind steuerpflichtig

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kommunaler Kindergarten als Betrieb gewerblicher Art im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG 2002

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kommunaler Kindergarten als Betrieb gewerblicher Art

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kommunaler Kindergarten stellt Betrieb gewerblicher Art dar

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Kitas sind steuerpflichtig

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Auch kommunale "Kitas” sind körperschaftssteuerpflichtig

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    "Kitas" sind steuerpflichtig

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Kitas sind steuerpflichtig

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Kommunale Kindergärten körperschaftsteuerpflichtig

Besprechungen u.ä.

  • derenergieblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kommunale und kirchliche Kitas sind steuerlich Gewerbebetriebe

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Betrieb gewerblicher Art
    Betrieb gewerblicher Art
    Begriff des Betriebs gewerblicher Art
    Kindergärten
    Körperschaften des öffentlichen Rechts
    Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche
    Betriebe gewerblicher Art (BgA)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 238, 98
  • FamRZ 2012, 1710
  • DB 2012, 2140
  • BStBl II 2012, 837
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 18.12.2003 - V R 66/01

    Vorsteuerabzug: HK für vermietete Kindertagesstätte

    Auszug aus BFH, 12.07.2012 - I R 106/10
    Das deckt sich --unbeschadet der unterschiedlichen gesetzlichen Ausgangslagen-- mit der entsprechenden Qualifikation im Umsatzsteuerrecht (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. Dezember 2003 V R 66/01, BFH/NV 2004, 985; s. auch Meier/Semelka in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 KStG Rz 140).
  • BFH, 25.01.2005 - I R 63/03

    Abgrenzung Betrieb gewerblicher Art/Hoheitsbetrieb: Vermessungsamt und

    Auszug aus BFH, 12.07.2012 - I R 106/10
    Dann bewegt sich auch die juristische Person des öffentlichen Rechts in Bereichen der unternehmerischen Berufs- und Gewerbeausübung, in denen private Unternehmen durch den --tatsächlichen oder auch nur potentiellen-- Wettbewerb mit (grundsätzlich nicht steuerpflichtigen) Körperschaften des öffentlichen Rechts ihrerseits nicht benachteiligt werden dürfen (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. z.B. Urteile vom 7. November 2007 I R 52/06, BFHE 219, 563, BStBl II 2009, 248 --öffentliche Toilettenanlage--; vom 25. Januar 2005 I R 63/03, BFHE 209, 195, BStBl II 2005, 501 --Vermessungs- und Katasteramt--; vom 29. Oktober 2008 I R 51/07, BFHE 223, 232, BStBl II 2009, 1022, und Senatsbeschluss vom 17. März 2005 I B 245/04, BFH/NV 2005, 1135 --beide zu Kommunalen Krematorien--, jeweils m.w.N.; s. speziell zu Kindergärten auch bereits Reichsfinanzhof, Urteil vom 23. Oktober 1937 VIa 70/37, RFHE 42, 226, RStBl 1937, 1160; Schön, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 1999, 701, 706; Wallenhorst in Wallenhorst/Halaczinsky, Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine, Stiftungen und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, 6. Aufl., Rz H 70, und allgemein z.B. Baldauf, DStZ 2011, 35).
  • BFH, 17.03.2005 - I B 245/04

    Kommunales Krematorium; Gewerbesteuer

    Auszug aus BFH, 12.07.2012 - I R 106/10
    Dann bewegt sich auch die juristische Person des öffentlichen Rechts in Bereichen der unternehmerischen Berufs- und Gewerbeausübung, in denen private Unternehmen durch den --tatsächlichen oder auch nur potentiellen-- Wettbewerb mit (grundsätzlich nicht steuerpflichtigen) Körperschaften des öffentlichen Rechts ihrerseits nicht benachteiligt werden dürfen (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. z.B. Urteile vom 7. November 2007 I R 52/06, BFHE 219, 563, BStBl II 2009, 248 --öffentliche Toilettenanlage--; vom 25. Januar 2005 I R 63/03, BFHE 209, 195, BStBl II 2005, 501 --Vermessungs- und Katasteramt--; vom 29. Oktober 2008 I R 51/07, BFHE 223, 232, BStBl II 2009, 1022, und Senatsbeschluss vom 17. März 2005 I B 245/04, BFH/NV 2005, 1135 --beide zu Kommunalen Krematorien--, jeweils m.w.N.; s. speziell zu Kindergärten auch bereits Reichsfinanzhof, Urteil vom 23. Oktober 1937 VIa 70/37, RFHE 42, 226, RStBl 1937, 1160; Schön, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 1999, 701, 706; Wallenhorst in Wallenhorst/Halaczinsky, Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine, Stiftungen und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, 6. Aufl., Rz H 70, und allgemein z.B. Baldauf, DStZ 2011, 35).
  • BFH, 07.11.2007 - I R 52/06

    Öffentliche Toilettenanlage als Betriebsvermögen eines Wochenmarkts

    Auszug aus BFH, 12.07.2012 - I R 106/10
    Dann bewegt sich auch die juristische Person des öffentlichen Rechts in Bereichen der unternehmerischen Berufs- und Gewerbeausübung, in denen private Unternehmen durch den --tatsächlichen oder auch nur potentiellen-- Wettbewerb mit (grundsätzlich nicht steuerpflichtigen) Körperschaften des öffentlichen Rechts ihrerseits nicht benachteiligt werden dürfen (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. z.B. Urteile vom 7. November 2007 I R 52/06, BFHE 219, 563, BStBl II 2009, 248 --öffentliche Toilettenanlage--; vom 25. Januar 2005 I R 63/03, BFHE 209, 195, BStBl II 2005, 501 --Vermessungs- und Katasteramt--; vom 29. Oktober 2008 I R 51/07, BFHE 223, 232, BStBl II 2009, 1022, und Senatsbeschluss vom 17. März 2005 I B 245/04, BFH/NV 2005, 1135 --beide zu Kommunalen Krematorien--, jeweils m.w.N.; s. speziell zu Kindergärten auch bereits Reichsfinanzhof, Urteil vom 23. Oktober 1937 VIa 70/37, RFHE 42, 226, RStBl 1937, 1160; Schön, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 1999, 701, 706; Wallenhorst in Wallenhorst/Halaczinsky, Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine, Stiftungen und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, 6. Aufl., Rz H 70, und allgemein z.B. Baldauf, DStZ 2011, 35).
  • BFH, 29.10.2008 - I R 51/07

    Wettbewerb unter kommunalen und privaten Krematorien führt zur Steuerpflicht

    Auszug aus BFH, 12.07.2012 - I R 106/10
    Dann bewegt sich auch die juristische Person des öffentlichen Rechts in Bereichen der unternehmerischen Berufs- und Gewerbeausübung, in denen private Unternehmen durch den --tatsächlichen oder auch nur potentiellen-- Wettbewerb mit (grundsätzlich nicht steuerpflichtigen) Körperschaften des öffentlichen Rechts ihrerseits nicht benachteiligt werden dürfen (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. z.B. Urteile vom 7. November 2007 I R 52/06, BFHE 219, 563, BStBl II 2009, 248 --öffentliche Toilettenanlage--; vom 25. Januar 2005 I R 63/03, BFHE 209, 195, BStBl II 2005, 501 --Vermessungs- und Katasteramt--; vom 29. Oktober 2008 I R 51/07, BFHE 223, 232, BStBl II 2009, 1022, und Senatsbeschluss vom 17. März 2005 I B 245/04, BFH/NV 2005, 1135 --beide zu Kommunalen Krematorien--, jeweils m.w.N.; s. speziell zu Kindergärten auch bereits Reichsfinanzhof, Urteil vom 23. Oktober 1937 VIa 70/37, RFHE 42, 226, RStBl 1937, 1160; Schön, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 1999, 701, 706; Wallenhorst in Wallenhorst/Halaczinsky, Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine, Stiftungen und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, 6. Aufl., Rz H 70, und allgemein z.B. Baldauf, DStZ 2011, 35).
  • FG Düsseldorf, 02.11.2010 - 6 K 2138/08

    Kommunaler Kindergarten als Betrieb gewerblicher Art; Kommunaler Kindergarten;

    Auszug aus BFH, 12.07.2012 - I R 106/10
    Die dagegen erhobene Klage war erfolgreich; das Finanzgericht (FG) Düsseldorf gab ihr durch Urteil vom 2. November 2010  6 K 2138/08 K, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 482, statt.
  • OVG Niedersachsen, 09.07.2010 - 4 ME 306/09

    Einordnung von jugendhilferechtlichen Leistungen in den Schutzbereich der

    Auszug aus BFH, 12.07.2012 - I R 106/10
    Dafür stehen gleichermaßen die öffentlichen, die kirchlichen wie freigemeinnützigen Leistungsträger, aber --wie sich gerade aus dem neugeschaffenen und erstmals für das Streitjahr geltenden Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (Tagesbetreuungsausbaugesetz) vom 27. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3852) und konkret aus § 74a SGB VIII in der Fassung dieses Gesetzes ergibt-- auch privat-gewerbliche Anbieter zur Verfügung (vgl. z.B. Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., § 74a Rz 5 ff. und § 3 Rz 10a; Struck, daselbst, Vor § 22 Rz 14; Münder, Das Jugendamt 2011, 69, jeweils m.w.N.; s. aus sozialrechtlicher Sicht auch --unter Berufung auf Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes-- z.B. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 9. Juli 2010  4 ME 306/09, Kostenerstattungspflichtige Entscheidungen der Sozial- und Verwaltungsgerichte --EuG-- 2011, 151; Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 6. August 2010  13 A 2512/08, EuG 2011, 114).
  • VG Oldenburg, 06.08.2010 - 13 A 2512/08

    Abwägung; Bedarfsgerechtigkeit; Ermessen; Ermessensentscheidung; freier Träger;

    Auszug aus BFH, 12.07.2012 - I R 106/10
    Dafür stehen gleichermaßen die öffentlichen, die kirchlichen wie freigemeinnützigen Leistungsträger, aber --wie sich gerade aus dem neugeschaffenen und erstmals für das Streitjahr geltenden Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (Tagesbetreuungsausbaugesetz) vom 27. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3852) und konkret aus § 74a SGB VIII in der Fassung dieses Gesetzes ergibt-- auch privat-gewerbliche Anbieter zur Verfügung (vgl. z.B. Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., § 74a Rz 5 ff. und § 3 Rz 10a; Struck, daselbst, Vor § 22 Rz 14; Münder, Das Jugendamt 2011, 69, jeweils m.w.N.; s. aus sozialrechtlicher Sicht auch --unter Berufung auf Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes-- z.B. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 9. Juli 2010  4 ME 306/09, Kostenerstattungspflichtige Entscheidungen der Sozial- und Verwaltungsgerichte --EuG-- 2011, 151; Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 6. August 2010  13 A 2512/08, EuG 2011, 114).
  • BFH, 27.11.2013 - I R 17/12

    Steuerbegünstigung einer kommunalen Eigengesellschaft (Rettungsdienst) als

    aa) Dass der Staat mit seinen Untergliederungen nicht per se "gemeinnützigkeitsunfähig" ist, zeigt sich daran, dass nach einhelliger Auffassung die juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit ihren nach § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG 2002 steuerpflichtigen Betrieben gewerblicher Art (BgA) die Begünstigungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG 2002 und § 3 Nr. 6 Satz 1 GewStG 2002 in Anspruch nehmen können (Senatsurteile vom 31. Oktober 1984 I R 21/81, BFHE 142, 386, BStBl II 1985, 162; vom 12. Juli 2012 I R 106/10, BFHE 238, 98, BStBl II 2012, 837; BMF, Anwendungserlass zur Abgabenordnung --AEAO-- i.d.F. vom 10. September 2002, BStBl I 2002, 867, Nr. 1 Satz 2 zu § 51 Abs. 1; Eversberg/Baldauf, DStZ 2011, 597; Heger in Gosch, KStG, 2. Aufl., § 5 Rz 181; Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, a.a.O., § 4 Rz 84).
  • FG Nürnberg, 16.10.2014 - 4 K 1315/12

    Keine Grunderwerbsteuerbefreiung für Übertragung von Grundbesitz durch Gemeinde

    Der BFH habe mit Urteil vom 12.07.2012 I R 106/10 (DStR 2012, 1912) entschieden, dass ein kommunaler Kindergarten bzw. eine Kindertagesstätte einen Betrieb gewerblicher Art darstelle.

    Nach dem Urteil des BFH vom 12.07.2012 I R 106/10 (BStBl. II 2012, 837) sind die von einer Kommune betriebenen Kindergärten keine Hoheitsbetriebe, sondern Betriebe gewerblicher Art; für die (entgeltliche) Unterbringung von Kindern in Kindergärten und Kindertagesstätten besteht ein wettbewerbsrelevanter Markt, auch die Einbeziehung privater Betreiber ist politisch "gewollt".

    52 Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei einem kommunalen Kindergarten nicht um einen Hoheitsbetrieb, sondern um einen Betrieb gewerblicher Art (s.o.; BFH-Urteil vom 12.07.2012 I R 106/10, BStBl. II 2012, 837); § 4 Abs. 9 GrEStG i.d.F. bis 06.06.2013 kommt daher bereits aus diesem Grund im Streitfall nicht zur Anwendung.

    Parallelen zu kommunalen Kindergärten können aufgrund des religiösen Erziehungsauftrags nicht gezogen werden, eine ungleiche Behandlung kann dadurch gerechtfertigt sein (Pahlke/Franz, GrEStG, 5. Auflage 2014, § 4 Rn. 19; vgl. BFH-Urteil vom 12.07.2012 I R 106/10, BStBl. II 2012, 837; Gosch, BFH-PR 2012, 401).

  • BFH, 29.11.2017 - I R 83/15

    Betrieb gewerblicher Art durch Beteiligung an Personengesellschaft

    Die Besteuerung der BgA von juristischen Personen des öffentlichen Rechts soll in erster Linie Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der privaten Wirtschaft verhindern, die entstehen würden, wenn sich die öffentliche Hand außerhalb ihrer hoheitlichen Tätigkeit wirtschaftlich betätigen könnte, ohne besteuert zu werden (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2012 I R 106/10, BFHE 238, 98, BStBl II 2012, 837, m.w.N.).
  • BFH, 16.12.2020 - I R 50/17

    Zum Schulschwimmen im Rahmen der Spartenrechnung kommunaler Eigengesellschaften

    Kennzeichnend dafür ist die Erfüllung spezifisch öffentlich-rechtlicher Aufgaben, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind, staatlichen Zwecken dienen und zu deren Annahme der Leistungsempfänger aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet ist (Senatsurteil vom 12.07.2012 - I R 106/10, BFHE 238, 98, BStBl II 2012, 837).
  • OLG Frankfurt, 02.02.2016 - 20 W 132/14

    Gebührenermäßigung nach § 144 KostO

    Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass dem diesbezüglichen Vorbringen des Kostengläubigers insoweit jedenfalls nicht entnommen werden kann, dass betriebswirtschaftliche Gründe "des Geschäfts" hier überwiegen, mag sich die Kostenschuldnerin bei der entgeltlichen Unterbringung von Kindern - durch die Einbeziehung privater Betreiber - auch in einem (Markt-)Umfeld bewegen, der nicht frei von Wettbewerb ist (vgl. dazu etwa das von der Kostenschuldnerin zitierte Urteil des BFH vom 12.07.2012, I R 106/10, Tz. 12 bei juris; und ebenfalls in anderem rechtlichen Zusammenhang - zu §§ 21, 22 BGB - KG DNotZ 2011, 632, [KG Berlin 18.01.2011 - 25 W 14/10] zitiert nach juris).

    Aus dieser Überlegung heraus greift auch im hier gegenständlichen Bereich - der Privilegierung von Körperschaften im Rahmen der Notarkosten - der Vergleich mit Energieversorgungsunternehmen nicht, mag dieser auch in anderem rechtlichen Zusammenhang durchaus gezogen werden (vgl. etwa das von der Kostenschuldnerin zitierte Urteil des BFH vom 12.07.2012, I R 106/10, Tz. 11 bei juris).

  • FG Hamburg, 05.02.2013 - 3 K 74/12

    Übertragung der Trägerschaft eines kirchlichen Kindergartens als Aufgabenübertrag

    Der Annahme der erforderlichen Einnahmeerzielungsabsicht stehe nicht entgegen, dass die Kindergartenbeiträge nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelt und durch Verwaltungsakt festgesetzt würden (BFH-Urteil vom 12.07.2012 I R 106/10, BFH/NV 2012, 1896).
  • BFH, 21.04.2022 - V R 26/20

    Organisation und Durchführung der Jägerprüfung als Zweckbetrieb

    Abgesehen davon, dass auch der Staat und seine Untergliederungen gemeinnützigkeitsfähig sein können (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 12.07.2012 - I R 106/10, BFHE 238, 98, BStBl II 2012, 837, sowie in BFHE 244, 194, BStBl II 2016, 68; Senatsurteil vom 18.10.2017 - V R 46/16, BFHE 259, 488, BStBl II 2018, 672) setzt die Qualifikation als Zweckbetrieb nicht voraus, dass dieser allein aufgrund der Satzung betrieben wird (a.A. Niedersächsisches FG, Urteil vom 08.07.1999 - V 362/97, EFG 1999, 1256, für die Beleihung nach § 44 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung).
  • FG Berlin-Brandenburg, 12.11.2020 - 9 K 9167/17

    Einkommensteuerfreiheit von Einnahmen aufgrund einer Aufsichtsratstätigkeit

    Zwar können nach einhelliger Auffassung die juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit ihren nach § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG 2002 steuerpflichtigen Betrieben gewerblicher Art (BgA) die Begünstigungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG 2002 und § 3 Nr. 6 Satz 1 GewStG 2002 in Anspruch nehmen, soweit sie gemeinnützige Zwecke verfolgen (BFH, Urteile vom 31. Oktober 1984 - I R 21/81, BStBl II 1985, 162; vom 12. Juli 2012 - I R 106/10, BStBl II 2012, 837).
  • VG Kassel, 09.04.2019 - 3 K 854/15

    IHK, Beitragspflicht, Körperschaft des öffentlichen Rechts,

    Hoheitsbetriebe i.S.d. § 2 Abs. 2 GewStDV sind Betriebe, die Leistungen in Sachbereichen erbringen, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und der juristischen Person als Träger öffentlicher Gewalt vorbehalten und eigentümlich sind (vgl. BFH, Urteil v. 14.04.1983 - V R 3/79, BFHE 138, 260 zum gemeindlichen Bestattungswesen; Urteil v. 25.01.2005 - I R 63/03, BFHE 209, 195 zur Tätigkeit eines Vermessungs- und Katasteramtes; Urteil v. 12.07.2012 - I R 106/10, DStR 2012, 1912 zu einem kommunalen Kindergarten [verneint]; siehe auch Güroff , in: Glanegger/Güroff, GewStG, 9. Aufl. 2017, § 2 Rn. 382; Drüen , in: Blümich, EStG, KStG, GewStG, Stand: 144. EL Oktober 2018, § 2 GewStG, Rn. 92 mit Verweis auf die Kommentierung zu § 4 KStG, Rn. 91 ff.).

    Dann bewegt sich auch die juristische Person des öffentlichen Rechts in Bereichen der unternehmerischen Berufs- und Gewerbeausübung, in denen private Unternehmen durch den - tatsächlichen oder auch nur potentiellen - Wettbewerb mit (grundsätzlich nicht steuerpflichtigen) Körperschaften des öffentlichen Rechts ihrerseits nicht benachteiligt werden dürfen (vgl. BFH, Urteil v. 12.07.2012 - I R 106/10, DStR 2012, 1912; stRspr).

  • OLG Hamm, 04.05.2021 - 25 U 26/19

    Schadensersatz wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung; Konsolidierte

    Dann bewegt sich auch die juristische Person des öffentlichen Rechts in Bereichen der unternehmerischen Berufs- und Gewerbeausübung, in denen private Unternehmen durch den - tatsächlichen oder auch nur potentiellen - Wettbewerb mit (grundsätzlich nicht steuerpflichtigen) Körperschaften des öffentlichen Rechts ihrerseits nicht benachteiligt werden dürfen (stRspr BFH DStR 2012, 1912 (1913) ).
  • BFH, 15.12.2022 - V R 12/21

    Körperschaftsteuerbefreiung für Arbeitsgemeinschaften

  • FG Niedersachsen, 20.03.2020 - 6 K 18/17

    Ermittlung des Umfangs eines von der Klägerin geführten Betriebes gewerblicher

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.06.2020 - 10 K 10264/15

    Gemeinnützigkeit der Abnahme von Jägerprüfungen

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Rechtsprechung
   BAG, 28.06.2012 - 6 AZR 682/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,25135
BAG, 28.06.2012 - 6 AZR 682/10 (https://dejure.org/2012,25135)
BAG, Entscheidung vom 28.06.2012 - 6 AZR 682/10 (https://dejure.org/2012,25135)
BAG, Entscheidung vom 28. Juni 2012 - 6 AZR 682/10 (https://dejure.org/2012,25135)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Insolvenz - Unterhaltspflichten bei der Sozialauswahl

  • openjur.de

    Insolvenz; Unterhaltspflichten bei der Sozialauswahl; keine Diskriminierung durch Altersgruppenbildung

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Insolvenz - Unterhaltspflichten bei der Sozialauswahl - keine Diskriminierung durch Altersgruppenbildung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 2 S 1 Alt 3 KSchG, § 1 Abs 3 S 1 KSchG, § 125 Abs 1 S 1 InsO, § 75 Abs 1 BetrVG, § 1360 BGB
    Insolvenz - Unterhaltspflichten bei der Sozialauswahl - keine Diskriminierung durch Altersgruppenbildung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von Unterhaltspflichten gegenüber Kindern bei der einem Interessenausgleich mit Namensliste nach § 125 InsO zugrunde liegenden Sozialauswahl; Zulässigkeit der Bildung von Altersgruppen; Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Berücksichtigung von Unterhaltspflichten bei der Sozialauswahl

  • bag-urteil.com

    Insolvenz - Unterhaltspflichten bei der Sozialauswahl

  • Betriebs-Berater

    Insolvenz - Unterhaltspflichten bei der Sozialauswahl

  • rewis.io

    Insolvenz - Unterhaltspflichten bei der Sozialauswahl - keine Diskriminierung durch Altersgruppenbildung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Insolvenz; Interessenausgleich mit Namensliste; Zulässigkeit der Bildung von Altersgruppen; Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen; Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb

    Interessenausgleich mit Namensliste nach § 125 InsO ? Berücksichtigung von Unterhaltspflichten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterhaltspflichten bei der Sozialauswahl

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Interessenausgleich mit Namensliste in der Insolvenz - Berücksichtigung von Unterhaltspflichten

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Insolvenz - Unterhaltspflichten bei der Sozialauswahl

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 142, 225
  • ZIP 2012, 1927
  • MDR 2012, 1297
  • NZA 2012, 1090
  • NZI 2012, 814
  • NZI 2012, 880
  • FamRZ 2012, 1710
  • BB 2012, 2368
  • DB 2012, 2348
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (27)

  • BAG, 15.12.2011 - 2 AZR 42/10

    Sozialauswahl - Altersgruppen - Altersdiskriminierung

    Auszug aus BAG, 28.06.2012 - 6 AZR 682/10
    Die Angriffe des Klägers gegen die der Namensliste zugrunde liegende Altersgruppenbildung können allenfalls zur groben Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl führen (vgl. für § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG BAG 15. Dezember 2011 - 2 AZR 42/10 - Rn. 15) .

    Jedenfalls eine nur der Erhaltung der vorhandenen Altersstruktur dienende Altersgruppenbildung verletzt keine Diskriminierungsverbote (BAG 15. Dezember 2011 - 2 AZR 42/10 - Rn. 47 ff.) .

    Dies ist jedoch der Altersgruppenbildung immanent (vgl. BAG 15. Dezember 2012 - 2 AZR 42/10 - Rn. 60) und im Hinblick auf das sozialpolitisch erwünschte Ziel, Generationengerechtigkeit herzustellen und einen Erfahrungsaustausch im Betrieb weiterhin zu ermöglichen, in Kauf zu nehmen (vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 2 AZR 42/10 - Rn. 61, 63) .

    Eine Altersgruppenbildung, die wie die vorliegende in einem auf § 125 InsO gestützten Interessenausgleich mit Namensliste den Bestand privatwirtschaftlicher Unternehmen zum Wohl aller am Wirtschaftsleben Teilhabenden sichern will, dient damit einem im Allgemeininteresse liegenden legitimen Ziel (vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 2 AZR 42/10 - Rn. 62) .

    Sie dient damit nicht nur der Erhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur im Betrieb, sondern beteiligt alle Lebensalter an den notwendigen Kündigungen und mildert im Interesse der Generationengerechtigkeit die in § 1 Abs. 3 KSchG angelegte Bevorzugung älterer Arbeitnehmer (vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 2 AZR 42/10 - Rn. 48, 63) .

    Die von ihr angeführten Literaturstimmen befassen sich nicht damit, wie der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 2011 (- 2 AZR 42/10 -) die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den legitimen Zielen iSd. Art. 6 RL 2000/78/EG (EuGH 13. September 2011 - C-447/09 - [Prigge] AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 23 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 22) , insbesondere der Legitimität der Förderung des Erfahrungsaustauschs (EuGH 18. November 2010 - C-250/09 ua. - [Georgiev] AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 19 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 18; 21. Juli 2011 - C-159/10, C-160/10 - [Fuchs und Köhler] AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 21 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 20) , gewürdigt hat.

    Der Revisionsangriff des Klägers würde erstmals Sachvortrag des Beklagten zu den Voraussetzungen einer Altersgruppenbildung erfordern, insbesondere dazu, wie die Personalstruktur beschaffen war, wie sie sich durch eine Sozialauswahl ohne Altersgruppenbildung geändert hätte und welches Konzept mit der Altersgruppenbildung verfolgt worden ist (vgl. KR/Weigand 9. Aufl. § 125 InsO Rn. 36; Linck in HK-InsO 6. Aufl. § 125 Rn. 30; vgl. für einen Interessenausgleich mit Namensliste außerhalb der Insolvenz BAG 15. Dezember 2011 - 2 AZR 42/10 - Rn. 65) .

    Der Zweite Senat hat dies für Kündigungen außerhalb der Insolvenz offengelassen (BAG 15. Dezember 2011 - 2 AZR 42/10 - Rn. 68; 5. November 2009 - 2 AZR 676/08 - Rn. 34, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 183 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 20) .

  • EuGH, 05.03.2009 - C-388/07

    DER GERICHTSHOF STELLT KLAR, UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN DIE MITGLIEDSTAATEN

    Auszug aus BAG, 28.06.2012 - 6 AZR 682/10
    Gleiches gilt für die Frage, ob der nationale Gesetzgeber angesichts des bestehenden Ermessensspielraums davon ausgehen durfte, dass die gewählten Mittel zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich sind (EuGH 5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 49 ff., Slg. 2009, I-1569) .

    (c) Die konkrete Subsumtion, ob eine Altersgruppenbildung als Grundlage für einen nach § 125 InsO geschlossenen Interessenausgleich den vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten abstrakten Anforderungen an eine Rechtfertigung iSv. Art. 6 RL 2000/78/EG genügt, ist damit Aufgabe des nationalen Gerichts, das allein für die Beurteilung des Sachverhalts des Rechtsstreits, mit dem es befasst ist, sowie für die Auslegung des anwendbaren nationalen Rechts zuständig ist (EuGH 5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 47, Slg. 2009, I-1569) .

    (2) Eine Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn die der Entscheidung des nationalen Gerichts zugrunde liegende Rechtsfrage zwar noch nicht vom Gerichtshof der Europäischen Union entschieden worden ist, dieser die Subsumtion unter die maßgebliche unionsrechtliche Bestimmung aber ausdrücklich dem nationalen Gericht überlassen hat, wie es für die Rechtfertigung nach Art. 6 RL 2000/78/EG geschehen ist (EuGH 5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 49 f., Slg. 2009, I-1569) .

  • EuGH, 21.07.2011 - C-159/10

    Fuchs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen

    Auszug aus BAG, 28.06.2012 - 6 AZR 682/10
    (a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass legitime Ziele iSv. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 RL 2000/78/EG sozialpolitische Ziele wie solche aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung sind (EuGH 13. September 2011 - C-447/09 - [Prigge] Rn. 81, AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 23 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 22) und die Förderung des Erfahrungsaustauschs ein legitimes Ziel der Sozial- oder Beschäftigungspolitik ist (EuGH 18. November 2010 - C-250/09 ua. - [Georgiev] Rn. 46, AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 19 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 18; 21. Juli 2011 - C-159/10, C-160/10 - [Fuchs und Köhler] Rn. 49 ff., AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 21 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 20) .

    (b) Welches Ziel eine nationale Regelung verfolgt, haben die Gerichte der Mitgliedstaaten zu prüfen (EuGH 21. Juli 2011 - C-159/10, C-160/10 - [Fuchs und Köhler] Rn. 71, AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 21 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 20) .

    Die von ihr angeführten Literaturstimmen befassen sich nicht damit, wie der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 2011 (- 2 AZR 42/10 -) die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den legitimen Zielen iSd. Art. 6 RL 2000/78/EG (EuGH 13. September 2011 - C-447/09 - [Prigge] AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 23 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 22) , insbesondere der Legitimität der Förderung des Erfahrungsaustauschs (EuGH 18. November 2010 - C-250/09 ua. - [Georgiev] AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 19 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 18; 21. Juli 2011 - C-159/10, C-160/10 - [Fuchs und Köhler] AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 21 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 20) , gewürdigt hat.

  • BAG, 28.08.2003 - 2 AZR 377/02

    Interessenausgleich mit Namensliste - Anhörung des Betriebsrats

    Auszug aus BAG, 28.06.2012 - 6 AZR 682/10
    aa) Die Rüge der Revision, die Anhörung nach § 102 BetrVG sei unzureichend, weil der Beklagte nicht dargelegt habe, wie die Umverteilung der Arbeit im Einzelnen habe erfolgen sollen und wie die verbliebenen Arbeiten ohne überobligationsmäßige Leistungen hätten erledigt werden können, übersieht zum einen, dass die Substantiierungspflicht, die den Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess trifft, nicht das Maß für die nach § 102 BetrVG erforderliche Anhörung bildet, sondern diese nur eine erörternde Einflussnahme des Betriebsrats auf die Willensbildung des Arbeitgebers im Vorfeld der Kündigung ermöglichen soll (BAG 28. August 2003 - 2 AZR 377/02 - zu B I 1 b aa der Gründe, BAGE 107, 221) .

    Hat der Betriebsrat aber den erforderlichen Kenntnisstand, um sich über die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe ein Bild zu machen und eine Stellungnahme hierzu abgeben zu können, und weiß dies der Insolvenzverwalter oder kann er dies wie hier aufgrund der Interessenausgleichsverhandlungen jedenfalls als sicher annehmen, so würde es dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG widersprechen und wäre eine kaum verständliche Förmelei, vom Arbeitgeber dann gleichwohl noch eine detaillierte Begründung zu verlangen (BAG 28. August 2003 - 2 AZR 377/02 - zu B I 4 a der Gründe, aaO).

  • BAG, 17.01.2008 - 2 AZR 405/06

    Sozialauswahl - grobe Fehlerhaftigkeit

    Auszug aus BAG, 28.06.2012 - 6 AZR 682/10
    aa) Die für die Sozialauswahl maßgeblichen familienrechtlichen Unterhaltspflichten (für § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG BAG 17. Januar 2008 - 2 AZR 405/06 - Rn. 23, AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 96) lassen sich der Lohnsteuerkarte nicht zuverlässig entnehmen.

    Ob wegen dieser auf der Hand liegenden Gefahr, dass bestehende Unterhaltspflichten bei der Sozialauswahl nicht oder nicht vollständig berücksichtigt werden, der Arbeitgeber auf die aus der Lohnsteuerkarte ersichtlichen Angaben vertrauen und danach die Sozialauswahl treffen darf, ist streitig (gegen ein Vertrauen: APS/Kiel 4. Aufl. § 1 KSchG Rn. 734; Kaiser FS Rolf Birk S. 283, 308 ff.; für ein Vertrauen, wenn der Arbeitgeber keinen Anlass hat, an der Richtigkeit seines Schlusses von den Angaben in der Lohnsteuerkarte auf die tatsächlichen Verhältnisse zu zweifeln: BAG 6. Juli 2006 - 2 AZR 520/05 - Rn. 21, 39, AP KSchG 1969 § 1 Nr. 80 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 68; KR/Griebeling 9. Aufl. § 1 KSchG Rn. 678d; offenlassend: BAG 17. Januar 2008 - 2 AZR 405/06 - Rn. 23, AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 96) .

  • BAG, 05.11.2009 - 2 AZR 676/08

    Interessenausgleich mit Namensliste - grob fehlerhafte Sozialauswahl -

    Auszug aus BAG, 28.06.2012 - 6 AZR 682/10
    Der Zweite Senat hat dies für Kündigungen außerhalb der Insolvenz offengelassen (BAG 15. Dezember 2011 - 2 AZR 42/10 - Rn. 68; 5. November 2009 - 2 AZR 676/08 - Rn. 34, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 183 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 20) .

    Allerdings muss der Insolvenzverwalter dem Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses und der Sozialauswahl zugrunde liegende Tatsachen, die dem Betriebsrat bereits aus den Verhandlungen zum Abschluss eines Interessenausgleichs bekannt sind, im Anhörungsverfahren nicht erneut mitteilen (BAG 5. November 2009 - 2 AZR 676/08 - Rn. 37, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 183 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 20) .

  • EuGH, 13.09.2011 - C-447/09

    Ein Verbot für Verkehrspiloten, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus ihrer

    Auszug aus BAG, 28.06.2012 - 6 AZR 682/10
    (a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass legitime Ziele iSv. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 RL 2000/78/EG sozialpolitische Ziele wie solche aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung sind (EuGH 13. September 2011 - C-447/09 - [Prigge] Rn. 81, AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 23 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 22) und die Förderung des Erfahrungsaustauschs ein legitimes Ziel der Sozial- oder Beschäftigungspolitik ist (EuGH 18. November 2010 - C-250/09 ua. - [Georgiev] Rn. 46, AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 19 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 18; 21. Juli 2011 - C-159/10, C-160/10 - [Fuchs und Köhler] Rn. 49 ff., AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 21 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 20) .

    Die von ihr angeführten Literaturstimmen befassen sich nicht damit, wie der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 2011 (- 2 AZR 42/10 -) die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den legitimen Zielen iSd. Art. 6 RL 2000/78/EG (EuGH 13. September 2011 - C-447/09 - [Prigge] AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 23 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 22) , insbesondere der Legitimität der Förderung des Erfahrungsaustauschs (EuGH 18. November 2010 - C-250/09 ua. - [Georgiev] AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 19 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 18; 21. Juli 2011 - C-159/10, C-160/10 - [Fuchs und Köhler] AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 21 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 20) , gewürdigt hat.

  • EuGH, 18.11.2010 - C-250/09

    Georgiev - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung

    Auszug aus BAG, 28.06.2012 - 6 AZR 682/10
    (a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass legitime Ziele iSv. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 RL 2000/78/EG sozialpolitische Ziele wie solche aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung sind (EuGH 13. September 2011 - C-447/09 - [Prigge] Rn. 81, AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 23 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 22) und die Förderung des Erfahrungsaustauschs ein legitimes Ziel der Sozial- oder Beschäftigungspolitik ist (EuGH 18. November 2010 - C-250/09 ua. - [Georgiev] Rn. 46, AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 19 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 18; 21. Juli 2011 - C-159/10, C-160/10 - [Fuchs und Köhler] Rn. 49 ff., AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 21 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 20) .

    Die von ihr angeführten Literaturstimmen befassen sich nicht damit, wie der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 2011 (- 2 AZR 42/10 -) die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den legitimen Zielen iSd. Art. 6 RL 2000/78/EG (EuGH 13. September 2011 - C-447/09 - [Prigge] AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 23 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 22) , insbesondere der Legitimität der Förderung des Erfahrungsaustauschs (EuGH 18. November 2010 - C-250/09 ua. - [Georgiev] AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 19 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 18; 21. Juli 2011 - C-159/10, C-160/10 - [Fuchs und Köhler] AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 21 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 20) , gewürdigt hat.

  • ArbG Siegburg, 27.01.2010 - 2 Ca 2144/09

    Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof erledigt

    Auszug aus BAG, 28.06.2012 - 6 AZR 682/10
    Bis zum Hinweis des Landesarbeitsgerichts auf die Vorlage des Arbeitsgerichts Siegburg vom 27. Januar 2010 (- 2 Ca 2144/09 - DB 2010, 1466) zwei Tage vor dem letzten Verhandlungstermin stand zwischen den Parteien die Wirksamkeit der dem Kläger gegenüber erklärten Kündigungen im Hinblick auf die ihnen zugrunde liegende Altersgruppenbildung nicht im Streit.
  • BAG, 18.10.1984 - 2 AZR 543/83

    Betriebsbedingte Änderungskündigung - soziale Auswahl

    Auszug aus BAG, 28.06.2012 - 6 AZR 682/10
    bb) Aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Oktober 1984 (- 2 AZR 543/83 - BAGE 47, 80) folgt nichts anderes (aA: Kaiser FS Rolf Birk S. 283, 288 f.) .
  • BAG, 20.05.1999 - 2 AZR 532/98

    Interessenausgleich mit Namensliste; Betriebsratsanhörung

  • BAG, 27.04.2000 - 6 AZR 861/98

    Arbeitspausen bei Wechselschichten

  • BAG, 28.08.2003 - 2 AZR 333/02

    Kleinbetrieb - Treuwidrigkeit - Darlegungslast

  • BAG, 28.08.2003 - 2 AZR 368/02

    Betriebsbedingte Kündigung - Insolvenzverwalter - Interessenausgleich mit

  • BAG, 21.07.2005 - 6 AZR 592/04

    Kündigung durch Insolvenzverwalter - "bedingter Interessenausgleich

  • BAG, 17.11.2005 - 6 AZR 107/05

    Insolvenzkündigung und Standortsicherungsvereinbarung - Sozialauswahl

  • BAG, 06.07.2006 - 2 AZR 520/05

    Interessenausgleich mit Namensliste - Form

  • BAG, 09.11.2006 - 2 AZR 812/05

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl - Punktesystem

  • BAG, 18.01.2007 - 2 AZR 759/05

    Krankheitsbedingte Kündigung - dauerhafte Arbeitsunfähigkeit

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 420/09

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl - Interessenausgleich mit Namensliste

  • BAG, 07.06.2011 - 1 AZR 807/09

    Betriebsvereinbarung - erfolgsabhängige Vergütung - Arbeitsentgelt - Allgemeine

  • BAG, 07.07.2011 - 2 AZR 476/10

    Kündigungsschutz - Wartezeit

  • BGH, 17.02.1970 - III ZR 139/67

    Anastasia - Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts

  • BAG, 08.06.1999 - 1 AZR 696/98

    Nachteilsausgleich bei Betriebsänderung durch Personalabbau in Betriebsteilen -

  • BVerfG, 21.12.2010 - 1 BvR 3461/08

    Keine Verletzung von Art 101 bs 1 S 2 GG wegen fehlender Prüfung einer Vorlage

  • BVerfG, 29.05.2012 - 1 BvR 3201/11

    Zeitratierliche Berechnung einer Betriebsrente (§§ 7 Abs 2 S 3, S 4 iVm § 2 Abs 1

  • LAG Düsseldorf, 26.08.2010 - 13 Sa 337/10

    Sozialauswahl; Altersgruppen; Unterhaltspflicht gegenüber Ehegatten

  • BAG, 11.12.2019 - 5 AZR 505/18

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Einheit des Verhinderungsfalls

    (1) Das Revisionsgericht kann die vom Berufungsgericht nach § 286 Abs. 1 ZPO vorgenommene Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nur daraufhin überprüfen, ob die Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei und ohne Verletzung von Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen erfolgt ist, ob sie rechtlich möglich ist und ob das Berufungsgericht alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (st. Rspr., zB BAG 28. Juni 2012 - 6 AZR 682/10 - Rn. 70 mwN, BAGE 142, 225) .
  • BAG, 20.06.2013 - 6 AZR 805/11

    Bestimmtheit einer ordentlichen Kündigung

    Diese Verbindung ist schon bei Einleitung des Beteiligungsverfahrens klarzustellen und ggf. im Wortlaut des Interessenausgleichs zum Ausdruck zu bringen (vgl. für die st. Rspr. BAG 28. Juni 2012 - 6 AZR 682/10 - Rn. 63 mwN) .
  • BAG, 19.12.2013 - 6 AZR 790/12

    Schaffung einer ausgewogenen Personalstruktur

    Diese Bestimmung soll eine erfolgreiche Sanierung insolventer Unternehmen fördern (BT-Drucks. 12/2443 S. 77) und Kündigungserleichterungen schaffen (BAG 28. Juni 2012 - 6 AZR 682/10 - Rn. 45, BAGE 142, 225) .

    Gleiches gilt für eine Altersgruppenbildung in einem nach § 125 Abs. 1 InsO geschlossenen Interessenausgleich, die der Erhaltung der vorhandenen Altersstruktur dient (BAG 28. Juni 2012 - 6 AZR 682/10 - Rn. 30, BAGE 142, 225) .

    Die Leistungsfähigkeit von Betrieben und Unternehmen in ihrer Gesamtheit gehört zu den Grundlagen eines funktionierenden Wirtschaftssystems (BAG 28. Juni 2012 - 6 AZR 682/10 - Rn. 31, BAGE 142, 225; ErfK/Gallner 14. Aufl. § 125 InsO Rn. 15b; MünchKommInsO/Caspers 3. Aufl. § 125 Rn. 97; Uffmann SAE 2013, 1) .

    Dabei sind wegen des praktischen Bedürfnisses zügiger Entscheidungen (vgl. BAG 28. Juni 2012 - 6 AZR 682/10 - Rn. 50, BAGE 142, 225) keine überzogenen Anforderungen zu stellen.

    Dadurch wird in besonderer Weise der Sinn und Zweck des § 125 InsO deutlich, die erfolgreiche Sanierung insolventer Unternehmen zu fördern und Kündigungserleichterungen zu schaffen (vgl. BAG 28. Juni 2012 - 6 AZR 682/10 - Rn. 45, BAGE 142, 225) .

    Ein willkürlicher Zuschnitt der Altersgruppen mit dem bloßen Ziel der Bevorzugung jüngerer Arbeitnehmer ist unangemessen und kann der gerichtlichen Kontrolle nicht standhalten (vgl. BAG 28. Juni 2012 - 6 AZR 682/10 - Rn. 30, BAGE 142, 225) .

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Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 16.02.2012 - 9 UF 1427/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,8564
OLG Nürnberg, 16.02.2012 - 9 UF 1427/11 (https://dejure.org/2012,8564)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 16.02.2012 - 9 UF 1427/11 (https://dejure.org/2012,8564)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 16. Februar 2012 - 9 UF 1427/11 (https://dejure.org/2012,8564)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Notare Bayern PDF, S. 58 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    BGB §§ 242, 138, 1374 Abs. 2, §§ 1375, 1378
    Ehevertragliche Festlegung der Nichtberücksichtigung privilegiert erworbener Vermögensgegenstände

  • openjur.de

    Wirksamkeit eines Ehevertrages: Vereinbarung der Nichtberücksichtigung eines privilegiert erworbenen Vermögensgegenstandes bei der Ermittlung des Anfangs- und Endvermögens

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 242, 138, 1374, 1375, 1378
    Modifizierte Zugewinngemeinschaft durch Ausschluss bestimmter Vermögensgegenstände

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit von Vereinbarungen über die Nichtberücksichtigung privilegiert erworbener Vermögensgegenstände bei der Ermittlung des Anfangs- und Endvermögens

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit von Vereinbarungen über die Nichtberücksichtigung privilegiert erworbener Vermögensgegenstände bei der Ermittlung des Anfangs- und Endvermögens

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Von den Schwiegereltern schlecht beraten

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Von den Schwiegereltern schlecht beraten

Besprechungen u.ä.

  • Notare Bayern PDF, S. 58 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    BGB §§ 242, 138, 1374 Abs. 2, §§ 1375, 1378
    Ehevertragliche Festlegung der Nichtberücksichtigung privilegiert erworbener Vermögensgegenstände

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 1710
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 25.05.2005 - XII ZR 296/01

    Wirksamkeit eines ehevertraglichen Unterhaltsverzichts bei Schwangerschaft der

    Auszug aus OLG Nürnberg, 16.02.2012 - 9 UF 1427/11
    Es gibt keinen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen (BGH NJW 2005, 2386).

    Es ist zu fragen, ob die Regelungen des Ehevertrags bereits im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führten, dass ihnen - unabhängig von der zukünftigen Entwicklung der Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (BGH NJW 2005, 2386).

    Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass eine Sittenwidrigkeit regelmäßig nur dann in Betracht kommt, wenn der Ehevertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts abbedingt, ohne dass der dadurch entstehende Nachteil für den einen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (BGH NJW 2005, 2386).

    Der Zugewinnausgleich gehört nicht zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts und kann daher am weitestgehenden abbedungen werden (BGH FamRZ 2004, 601; BGH FamRZ 2005, 1444; FamRZ 2007, 1310; Haußleiter/Schulz, 5. Aufl., Kap. 1, Rn. 444 f.; BeckOK/Mayer, § 1408 BGB, Rn 27).

    Der isolierte Ausschluss des Zugewinnausgleichs ist daher regelmäßig nicht sittenwidrig; nur unter engsten Voraussetzungen wird Rechtsmißbräuchlichkeit angenommen werden können, so bei gravierendem Verzicht eines Ehegatten auf mehrere Rechte (Totalverzicht) oder wenn er infolge besonderer struktureller Unterlegenheit eines Ehegatten und Dominanz des anderen zustande gekommen ist (BGH NJW 2005, 1370; NJW 2005, 2386; NJW 2007, 2851; BeckOK/Mayer, § 1408 BGB, Rn 27; Schröder/Bergschneider, a.a.O., Rn. 4.849 ff.; Langenfeld, a.a.O., § 6, Rn. 70 ff.).

  • BGH, 11.02.2004 - XII ZR 265/02

    Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 16.02.2012 - 9 UF 1427/11
    Die Dispositionsfreiheit der Ehegatten findet ihre Grenzen dort, wo eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr gerechtfertigte Lastenverteilung entsteht, die für den belasteten Ehegatten, auch bei Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der Vereinbarungen, unzumutbar erscheint (BGH FamRZ 2004, 601).

    Der Zugewinnausgleich gehört nicht zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts und kann daher am weitestgehenden abbedungen werden (BGH FamRZ 2004, 601; BGH FamRZ 2005, 1444; FamRZ 2007, 1310; Haußleiter/Schulz, 5. Aufl., Kap. 1, Rn. 444 f.; BeckOK/Mayer, § 1408 BGB, Rn 27).

    Der Zugewinnausgleich ist weniger Ausfluss der nachehelichen Solidarität als Ausdruck einer Teilhabegerechtigkeit (BGH FamRZ 2004, 601).

  • BGH, 28.03.2007 - XII ZR 130/04

    Wirksamkeit der zeitlichen Beschränkung des Betreuungsunterhalts und des

    Auszug aus OLG Nürnberg, 16.02.2012 - 9 UF 1427/11
    Der Zugewinnausgleich gehört nicht zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts und kann daher am weitestgehenden abbedungen werden (BGH FamRZ 2004, 601; BGH FamRZ 2005, 1444; FamRZ 2007, 1310; Haußleiter/Schulz, 5. Aufl., Kap. 1, Rn. 444 f.; BeckOK/Mayer, § 1408 BGB, Rn 27).

    Der isolierte Ausschluss des Zugewinnausgleichs ist daher regelmäßig nicht sittenwidrig; nur unter engsten Voraussetzungen wird Rechtsmißbräuchlichkeit angenommen werden können, so bei gravierendem Verzicht eines Ehegatten auf mehrere Rechte (Totalverzicht) oder wenn er infolge besonderer struktureller Unterlegenheit eines Ehegatten und Dominanz des anderen zustande gekommen ist (BGH NJW 2005, 1370; NJW 2005, 2386; NJW 2007, 2851; BeckOK/Mayer, § 1408 BGB, Rn 27; Schröder/Bergschneider, a.a.O., Rn. 4.849 ff.; Langenfeld, a.a.O., § 6, Rn. 70 ff.).

  • BGH, 26.03.1997 - XII ZR 250/95

    Herausnahme des Betriebsvermögens des Unternehmer-Ehegatten im Zugewinnausgleich

    Auszug aus OLG Nürnberg, 16.02.2012 - 9 UF 1427/11
    Demnach ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (NJW 1997, 2239) nicht nur ein völliger Ausschluss des Zugewinnausgleichs, sondern auch eine Modifizierung dergestalt, dass ein einzelner Vermögensgegenstand oder Vermögenskomplex ausgenommen wird, anzuerkennen.
  • BGH, 12.01.2005 - XII ZR 238/03

    Zur Wirksamkeit von Eheverträgen bei kinderloser Ehe

    Auszug aus OLG Nürnberg, 16.02.2012 - 9 UF 1427/11
    Der isolierte Ausschluss des Zugewinnausgleichs ist daher regelmäßig nicht sittenwidrig; nur unter engsten Voraussetzungen wird Rechtsmißbräuchlichkeit angenommen werden können, so bei gravierendem Verzicht eines Ehegatten auf mehrere Rechte (Totalverzicht) oder wenn er infolge besonderer struktureller Unterlegenheit eines Ehegatten und Dominanz des anderen zustande gekommen ist (BGH NJW 2005, 1370; NJW 2005, 2386; NJW 2007, 2851; BeckOK/Mayer, § 1408 BGB, Rn 27; Schröder/Bergschneider, a.a.O., Rn. 4.849 ff.; Langenfeld, a.a.O., § 6, Rn. 70 ff.).
  • BVerfG, 05.02.2002 - 1 BvR 105/95

    Familienarbeit

    Auszug aus OLG Nürnberg, 16.02.2012 - 9 UF 1427/11
    Deshalb haben beide grundsätzlich Anspruch am gemeinsam Erwirtschafteten, was auch hinsichtlich des gemeinsamen Vermögens zu gelten hat (BVerfG FamRZ 2002, 527).
  • OLG Hamm, 24.03.2006 - 7 UF 288/05

    Zur Inhaltskontrolle eines Ehevertrages

    Auszug aus OLG Nürnberg, 16.02.2012 - 9 UF 1427/11
    Bei Gewerbetreibenden bestehe zur Sicherung der Existenz ein legitimes Interesse daran, sowohl Liquiditätsprobleme als auch endlose Streitigkeiten über die Vermögensbewertungen zu vermeiden (OLG Hamm, NJW 2006, 3719; Bergschneider, FuR 2006, 217).
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