Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 23.08.2012 - 5 LA 240/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,22783
OVG Niedersachsen, 23.08.2012 - 5 LA 240/10 (https://dejure.org/2012,22783)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 23.08.2012 - 5 LA 240/10 (https://dejure.org/2012,22783)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 23. August 2012 - 5 LA 240/10 (https://dejure.org/2012,22783)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,22783) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anforderungen an die Gewährung eines Familienzuschlags an einen geschiedenen Beamten

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Voraussetzungen für Anspruch auf Familienzuschlag

  • unterhalt24.com (Kurzinformation)

    Anspruch eines geschiedenen Beamten auf Familienzuschlag nur wenn der Unterhalt belegt wurde

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 306
  • FamRZ 2013, 982
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Niedersachsen, 12.02.2008 - 5 LA 326/04

    Anforderungen an die Darlegung einer Aufklärungsrüge und des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.08.2012 - 5 LA 240/10
    Der Zulassungsantragsteller muss deshalb substantiiert darlegen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss er darlegen, dass er bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben er nunmehr rügt, hingewirkt hat oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (Nds. OVG, Beschluss vom 12.2.2008 - 5 LA 326/04 -, juris Rn. 3; vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.9.2007 - BVerwG 4 B 38.07 -, juris Rn. 3).

    Dagegen stellt die Aufklärungsrüge kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Vorinstanz, vor allem das Unterlassen förmlicher Beweisanträge, zu kompensieren (Nds. OVG, Beschluss vom 12.2.2008, a. a. O.).

  • BVerwG, 19.09.1991 - 2 C 28.90

    Besoldungsrecht - Ortszuschlag - Gemeinderecht - Dienstanweisung des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.08.2012 - 5 LA 240/10
    Zutreffend, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19.9.1991 - BVerwG 2 C 28.90 -, juris Rn. 13) und durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Anspruch eines geschiedenen Beamten auf einen Familienzuschlag der Stufe 1 gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG voraussetzt, dass der Beamte dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet ist und diese Unterhaltsverpflichtung mindestens die Höhe des Familienzuschlags erreicht.
  • BVerwG, 20.09.2007 - 4 B 38.07

    Die allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.08.2012 - 5 LA 240/10
    Der Zulassungsantragsteller muss deshalb substantiiert darlegen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss er darlegen, dass er bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben er nunmehr rügt, hingewirkt hat oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (Nds. OVG, Beschluss vom 12.2.2008 - 5 LA 326/04 -, juris Rn. 3; vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.9.2007 - BVerwG 4 B 38.07 -, juris Rn. 3).
  • BVerwG, 11.09.2009 - 2 B 29.09

    Arbeitszeitgutschrift für Fahrzeiten mit dem Mautkontrollfahrzeug zwischen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.08.2012 - 5 LA 240/10
    Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht vorliegt, ist der materiell-rechtliche Standpunkt des Verwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.9.2009 - BVerwG 2 B 29.09 -, juris Rn. 9).
  • OVG Niedersachsen, 25.09.2018 - 5 LB 98/16

    Ehegattenunterhalt; Ehescheidung; Entreicherung; nacheheliche

    Dies erschwert zwar die Klärung der Frage, was zwischen den Beteiligten seinerzeit vereinbart worden ist, schließt aber die Prüfung des Bestehens einer "Unterhaltsverpflichtung aus der Ehe" im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG a. F. nicht aus (in diesem Sinne auch Nds. OVG, Beschluss vom 23.8.2012 - 5 LA 240/10 -, juris Rn. 7, 9ff.).
  • VG Köln, 03.02.2016 - 23 K 6376/14
    vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. September 1991 -2 C 28.90 -, juris, Rz. 13; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. August 2012 - 5 LA 240/10 -, juris, Rz. 5.

    vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 23. August 2012 - 5 LA 240/10 -, juris, Rz. 9, 11; VG Hamburg, Urteil vom 16. November 1999 - 15 VG 3021/97 -, juris, Rz. 16; vgl. auch zu § 40 Abs. 3 und 5 BBesG a.F. BayVGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - 3 ZB 09.1511 -, juris, Rz. 6.

  • OLG Frankfurt, 26.03.2013 - 6 UF 66/12

    Versorgungsausgleich: Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers

    4 Zu II. Die form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 1. und 4. sind zulässig; insbesondere sind die Versorgungsträger beschwerdebefugt gemäß § 59 FamFG, denn sie rügen eine fehlerhafte Ermessensausübung im Rahmen der Anwendung von § 18 VersAusglG mit für sie als Versorgungsträger möglicherweise nachteiligen Folgen, weil die steuergeförderten Zulagenversicherungen mit der jeweiligen Grundversicherung verknüpft sind und bei isolierter Behandlung eine für die beteiligten Eheleute steuerschädliche Verwendung entstehen kann, für die nicht ausschließbar auch der Versorgungsträger in die Haftung geraten könnte, ihm aber jedenfalls sogar zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstehen kann (vgl. zu dieser Fallgruppe OLG Frankfurt, FamRZ 2012, 1308, 1309; OLG Saarbrücken, FamRZ 2012, 306 = FamFR 2012, 468 m. Anm. Schwamb; insoweit noch offen gelassen BGH, Beschluss vom 09.01.2013, XII ZB 550/11, Tz. 18 = FamRB 2013, 102 mit Anm. Schwamb).
  • VGH Bayern, 04.07.2013 - 3 ZB 09.1511

    Bezug von Kinderanteilen im Familienzuschlag; Notwendige Angaben;

    Der geschiedene Beamte, der die Zahlung des Familienzuschlags beansprucht, hat im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht die für eine Entscheidung über den Antrag notwendigen tatsächlichen Angaben zu machen (vgl. zum Nachweis der Unterhaltsverpflichtung (§ 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG) für den Familienzuschlag Stufe 1 OVG Lüneburg v. 23.8.2012 - 5 LA 240/10 - juris Rn. 9; VG Frankfurt v. 5.9.2005 - 9 E 1125/05 - juris Rn. 19 ff.; VG Hamburg v. 16.11.1999 - 15 VG 3021/97 - juris Rn. 16; VG Berlin v. 4.2.1998 - 28 A 262.96 - juris Rn. 17).
  • VG Saarlouis, 17.11.2015 - 2 K 875/14

    Klage wegen Weitergewährung des Familienzuschlags nach Scheidung und

    Beschluss vom 23.08.2012 -5 LA 240/10-, juris.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 11.08.2011 - 6 UF 82/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,28321
OLG Saarbrücken, 11.08.2011 - 6 UF 82/11 (https://dejure.org/2011,28321)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 11.08.2011 - 6 UF 82/11 (https://dejure.org/2011,28321)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 11. August 2011 - 6 UF 82/11 (https://dejure.org/2011,28321)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,28321) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 306
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.01.2011 - XII ZB 504/10

    Interne Teilung nach Versorgungsausgleichsgesetz: Angabe der Fassung oder des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.08.2011 - 6 UF 82/11
    Mit dieser Maßgabe und in Folge der zulässiger Weise beschränkten Anfechtung ist der angegriffene Beschluss dem Senat nur hinsichtlich des darin beschiedenen Anrechts des Ehemannes in der Zulagenversicherung der Höchster Pensionskasse - insoweit allerdings umfassend - zur Überprüfung angefallen (vgl. dazu BGH FamRZ 2011, 547; Senatsbeschluss a.a.O. m.w.N.).

    Nachdem gegen die Feststellungen des Familiengerichts zur Ehezeit - vom 1. August 2003 bis zum 31. Juli 2010 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) - und gegen die Auskunft der Höchster Pensionskasse vom 16. November 2010 zum Anrecht des Ehemannes in der Zulagenversicherung Beanstandungen weder von einem Beteiligten erhoben worden noch - auch im Lichte von § 11 VersAusglG - ersichtlich sind, ist die Ziffer 5. des angefochtenen Beschlusses nach Maßgabe der Entscheidungsformel - in der auch die Fassung der maßgeblichen Versorgungsregelung der Höchster Pensionskasse zu benennen ist (BGH FamRZ 2011, 547; Senatsbeschluss a.a.O.) - abzuändern.

  • OLG Stuttgart, 09.06.2011 - 15 UF 74/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdebefugnis eines Versorgungsträgers bei

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.08.2011 - 6 UF 82/11
    Dass die rechtlich geschützten Interessen der Höchster Pensionskasse von vornherein nicht berührt sind, wie dies etwa bei einem Ausschluss des Ausgleichs nach der Härteklausel des § 27 VersAusglG der Fall wäre, kann bei der Nichtdurchführung des Ausgleichs nach § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht angenommen werden (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 9. Juni 2011 - 15 UF 74/11 -, juris, m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 14.04.2011 - 6 UF 28/11

    Versorgungsausgleich: Beteiligung der Höchster Pensionskasse am Verfahren;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.08.2011 - 6 UF 82/11
    Dies ergibt sich auch aus den von der Höchster Pensionskasse erstinstanzlich am 16. November 2010 zu beiden dort bestehenden Anrechten des Ehemannes erteilten Auskünften, in denen jeweils die Höchster Pensionskasse als Versorgungsträgerin angegeben ist (siehe dazu Senatsbeschluss vom 14. April 2011 - 6 UF 28/11 -, NJW-Spezial 2011, 422).
  • OLG Frankfurt, 30.01.2012 - 2 UF 112/11

    Versorgungsausgleich: Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers

    Da der Versorgungsausgleich nicht vollständig ausgeschlossen sei, könne sich die Beschwerdeführerin gegen eine materiellrechtlich unrichtige Entscheidung nach § 18 VersAusglG wenden (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11. August 2011 zu 6 UF 82/11, zitiert nach Juris, Tz. 10).

    Dafür spricht sich im Sinne einer weiten Auslegung des § 59 FamFG auch ein Teil der Literatur unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu dem Beschwerderecht privat organisierter Versorgungsträger nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht aus (Schwamb, Anmerkung zu dem vorbenannten Beschluss, in: FamFR 2011, 468, so auch Bumiller/Harders, FamFG 10. Aufl. 2011, Rn. 2 zu § 228 FamFG).

  • OLG Frankfurt, 19.12.2011 - 5 UF 245/11

    Beschwerdebefugnis privater Versorgungsträger

    Die Versorgungsträger haben nämlich neben eigenen finanziellen Belangen auch die Gesetzmäßigkeit der Festlegung zukünftig von ihnen zu erbringender Versorgungsleistungen zu wahren (OLG Saarbrücken, Beschl. vom 10.08.2011, 6 UF 82/11, mit zustimmender Besprechung Schwamb, FamFR 2011, 468; OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 641; ebenso bereits zu dem bis 31.08.2009 geltenden Recht: BGH, NJW 2003, 3772, für die Beschwerdebefugnis privater Versorgungsträger).

    Gerade angesichts der nach neuem Recht fehlenden Möglichkeit zur späteren Abänderung von Entscheidungen über Versorgungen, die nicht zu den Grundversorgungen nach § 32 VersAusglG gehören, gewinnt die Möglichkeit der privaten Versorgungsträger, die Gesetzmäßigkeit ihrer Versorgungsleistungen in einer zweiten Instanz wahren zu können, noch mehr an Bedeutung (Schwamb, FamFR 2011, 468).

  • OLG Karlsruhe, 15.03.2012 - 18 UF 338/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdebefugnis eines Versorgungsträgers;

    Dass die rechtlich geschützten Interessen der Beschwerdeführerin von vornherein nicht berührt sind, kann bei der Nichtdurchführung des Ausgleichs nach § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht angenommen werden (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.06.2011, BeckRS 2011, 21714; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11.08.2011, BeckRS 2011, 23267, OLG Celle, B. v. 15.11.2011, BeckRS 2011, 26615; a.A. wohl Borth, Versorgungsausgleich, 6. Auflage, Rn. 1216).
  • OLG Frankfurt, 16.01.2012 - 5 UF 381/10

    Versorgungsausgleich: Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers

    Die Versorgungsträger haben nämlich neben eigenen finanziellen Belangen auch die Gesetzmäßigkeit der Festlegung zukünftig von ihnen zu erbringender Versorgungsleistungen zu wahren (OLG Saarbrücken, Beschl. vom 10.08.2011, 6 UF 82/11, mit zustimmender Besprechung Schwamb, FamFR 2011, 468; OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 641; OLG Frankfurt, Beschl. vom 19.12.2011, 5 UF 245/11).
  • OLG Saarbrücken, 25.11.2011 - 6 UF 142/11

    Versorgungsausgleich: Beschwerdebefugnis eines Versorgungsträgers bei Anfechtung

    Nur in diesem Rahmen hat der Versorgungsträger auch die Gesetzmäßigkeit der Festlegung künftig von ihm zu erbringender Versorgungsleistungen zu wahren und ist er Wächter der Interessen aller bei ihm Versicherten (vgl. Senatsbeschluss vom 11. August 2011 - 6 UF 82/11 -, juris).
  • OLG Saarbrücken, 14.01.2013 - 6 UF 13/13

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdebefugnis eines privaten

    Insbesondere ist die Debeka Pensionskasse AG auch beschwerdebefugt, denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, wird ein am Verfahren über den Versorgungsausgleich beteiligter oder zu beteiligender Sozialversicherungsträger durch eine gerichtliche Entscheidung grundsätzlich bereits dann in seinem Recht beeinträchtigt, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, ohne dass es auf eine finanzielle Mehrbelastung ankommt; dasselbe gilt seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Versorgungsausgleich am 1. September 2009 auch für einen privaten Versorgungsträger (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - XII ZB 588/11 -, m.w.N.), wobei dieser auch dann beschwert ist, wenn der Ausgleich eines bei ihm bestehenden Anrechts zu Unrecht unterblieben ist (Senatsbeschluss vom 11. August 2011 - 6 UF 82/11 -, FamRZ 2012, 306; OLG Frankfurt, FamFR 2012, 254).
  • OLG Frankfurt, 02.03.2022 - 1 UF 207/21

    Versorgungsausgleich bei aus steuerlichen Gründen auszugleichenden

    Dem trägt der Mindestbetrag, hier von 50, 00 EUR, d.h. von 25, 00 EUR je Ehegatte, an dessen Höhe es im Übrigen nichts auszusetzen gibt, Rechnung (OLG Saarbrücken Beschluss v. 20.10.2011, Az. 6 UF 125/121; OLG Karlsruhe Beschluss v. 7.1.2019, Az. 20 UF 155/18; OLG Frankfurt Beschluss v. 2.1.2017, Az. 1 UF 288/16; OLG Frankfurt Beschluss v. 30.1.2012, Az. 2 UF 112/11 ; OLG Frankfurt Beschluss v. 6.5.2011, Az. 3 UF 53/11; OLG Frankfurt Beschluss v. 24.10.2011, Az. 1 UF 304/11; OLG Saarbrücken Beschluss v. 11.8.2011, Az. 6 UF 82/11).
  • OLG Frankfurt, 16.02.2012 - 5 UF 381/10

    Ausschluss wegen; Beschwerdebefugnis; Beschwerdeberechtigung; Geringfügigkeit;

    Die Versorgungsträger haben nämlich neben eigenen finanziellen Belangen auch die Gesetzmäßigkeit der Festlegung zukünftig von ihnen zu erbringender Versorgungsleistungen zu wahren (OLG Saarbrücken, Beschl. vom 10.08.2011, 6 UF 82/11, mit zustimmender Besprechung Schwamb, FamFR 2011, 468; OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 641 ; OLG Frankfurt, Beschl. vom 19.12.2011, 5 UF 245/11).
  • OLG Saarbrücken, 16.07.2012 - 9 UF 19/12

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten bei der deutschen

    Der Senat weist in diesem Zusammenhang für zukünftige Fälle darauf hin, dass die Frage, welche Versorgungsträger nach § 219 Nr. 2 oder Nr. 3 FamFG am Versorgungsausgleichsverfahren zu beteiligen - und Zustellungsadressaten - sind, umso umsichtigerer Prüfung bedarf, als eine rechtsfehlerhaft unterlassene Beteiligung eines Versorgungsträgers für die Ehegatten erhebliche, insbesondere aus einem zeitlich späteren Eintritt der Rechtskraft folgende Nachteile haben kann (siehe hierzu 6. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschl. v. 14. April 2011, 6 UF 28/11, FamRZ 2011, 1733 , und vom 11. August 2011, 6 UF 82/11, FamRZ 2012, 306).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 11.08.2011 - 9 UF 140/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,9765
OLG Brandenburg, 11.08.2011 - 9 UF 140/11 (https://dejure.org/2011,9765)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11.08.2011 - 9 UF 140/11 (https://dejure.org/2011,9765)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11. August 2011 - 9 UF 140/11 (https://dejure.org/2011,9765)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,9765) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch Erwerb von Anrechten in der allgemeinen Rentenversicherung i.R.e. Scheidungsverfahrens

  • rechtsportal.de

    VersAusglG § 18 Abs. 3
    Begriff des geringen Ausgleichwerts i.S. von § 18 Abs. 3 VersAusglG

  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 306
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Brandenburg, 11.03.2011 - 9 UF 19/11

    Versorgungsausgleich: Geringfügigkeitsprüfung bei auf Entgeltpunkten und auf

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.08.2011 - 9 UF 140/11
    Ein einzelner Ausgleichswert unterfällt daher entweder dem Anwendungsbereich des § 18 Abs. 1 VersAusglG (bei Vorhandensein gleichartiger Anrechte auf Seiten des anderen Ehegatten) oder dem des § 18 Abs. 2 VersAusgl, nicht aber beiden Tatbeständen (erkennender Senat, Beschlüsse vom 11. März 2011, Az. 9 UF 19/11, und vom 6. Juni 2011, Az. 9 UF 25/11 - allerdings streitig: wie hier OLG München FamRZ 2010, 1664; OLG Hamburg, Beschluss vom 10. Januar 2011, Az. 2 UF 63/10; Ruland, Versorgungsausgleich, 2. Aufl., Rdnr. 489 Beispiele 4 und 5; Hauß, FPR 2009, 214/218 f.; Rehbein, jurisPR-FamR 3/2011 Anm. 2; anderer Ansicht: 3. Familiensenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 11. April 2011, Az. 15 UF 145/10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. Februar 2011, Az. 15 UF 13/11; OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 979).
  • OLG München, 20.12.2010 - 12 UF 1715/10

    Bagatellausgleich im Versorgungsausgleichsrecht: Ausgleichsfähigkeit von mehreren

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.08.2011 - 9 UF 140/11
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG, der auch in der Beschwerdeinstanz bei einer erfolgreichen isolierten Anfechtung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich anzuwenden ist (OLG München, Beschluss vom 20. Dezember 2010, Az. 12 UF 1715/10 - zitiert nach juris - mit weiteren Nachweisen; Johannsen/Henrich/Markwardt, Familienrecht, § 150 FamFG Rdnr. 12 f.).
  • OLG Brandenburg, 11.04.2011 - 15 UF 145/10

    Versorgungsausgleich: Ausgleich geringfügiger Anrechte in der gesetzlichen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.08.2011 - 9 UF 140/11
    Ein einzelner Ausgleichswert unterfällt daher entweder dem Anwendungsbereich des § 18 Abs. 1 VersAusglG (bei Vorhandensein gleichartiger Anrechte auf Seiten des anderen Ehegatten) oder dem des § 18 Abs. 2 VersAusgl, nicht aber beiden Tatbeständen (erkennender Senat, Beschlüsse vom 11. März 2011, Az. 9 UF 19/11, und vom 6. Juni 2011, Az. 9 UF 25/11 - allerdings streitig: wie hier OLG München FamRZ 2010, 1664; OLG Hamburg, Beschluss vom 10. Januar 2011, Az. 2 UF 63/10; Ruland, Versorgungsausgleich, 2. Aufl., Rdnr. 489 Beispiele 4 und 5; Hauß, FPR 2009, 214/218 f.; Rehbein, jurisPR-FamR 3/2011 Anm. 2; anderer Ansicht: 3. Familiensenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 11. April 2011, Az. 15 UF 145/10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. Februar 2011, Az. 15 UF 13/11; OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 979).
  • OLG Hamburg, 10.01.2011 - 2 UF 63/10

    Bagatellausgleich im Versorgungsausgleichsverfahren: Stufenprüfung bezüglich des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.08.2011 - 9 UF 140/11
    Ein einzelner Ausgleichswert unterfällt daher entweder dem Anwendungsbereich des § 18 Abs. 1 VersAusglG (bei Vorhandensein gleichartiger Anrechte auf Seiten des anderen Ehegatten) oder dem des § 18 Abs. 2 VersAusgl, nicht aber beiden Tatbeständen (erkennender Senat, Beschlüsse vom 11. März 2011, Az. 9 UF 19/11, und vom 6. Juni 2011, Az. 9 UF 25/11 - allerdings streitig: wie hier OLG München FamRZ 2010, 1664; OLG Hamburg, Beschluss vom 10. Januar 2011, Az. 2 UF 63/10; Ruland, Versorgungsausgleich, 2. Aufl., Rdnr. 489 Beispiele 4 und 5; Hauß, FPR 2009, 214/218 f.; Rehbein, jurisPR-FamR 3/2011 Anm. 2; anderer Ansicht: 3. Familiensenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 11. April 2011, Az. 15 UF 145/10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. Februar 2011, Az. 15 UF 13/11; OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 979).
  • OLG Stuttgart, 18.02.2011 - 15 UF 13/11

    Versorgungsausgleich: Ausgleich eines geringfügigen Anrechts bei der gesetzlichen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.08.2011 - 9 UF 140/11
    Ein einzelner Ausgleichswert unterfällt daher entweder dem Anwendungsbereich des § 18 Abs. 1 VersAusglG (bei Vorhandensein gleichartiger Anrechte auf Seiten des anderen Ehegatten) oder dem des § 18 Abs. 2 VersAusgl, nicht aber beiden Tatbeständen (erkennender Senat, Beschlüsse vom 11. März 2011, Az. 9 UF 19/11, und vom 6. Juni 2011, Az. 9 UF 25/11 - allerdings streitig: wie hier OLG München FamRZ 2010, 1664; OLG Hamburg, Beschluss vom 10. Januar 2011, Az. 2 UF 63/10; Ruland, Versorgungsausgleich, 2. Aufl., Rdnr. 489 Beispiele 4 und 5; Hauß, FPR 2009, 214/218 f.; Rehbein, jurisPR-FamR 3/2011 Anm. 2; anderer Ansicht: 3. Familiensenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 11. April 2011, Az. 15 UF 145/10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. Februar 2011, Az. 15 UF 13/11; OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 979).
  • OLG Karlsruhe, 12.01.2011 - 18 UF 150/10

    Absehen vom Versorgungsausgleich bei geringer Differenz der Ausgleichswerte

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.08.2011 - 9 UF 140/11
    Ein einzelner Ausgleichswert unterfällt daher entweder dem Anwendungsbereich des § 18 Abs. 1 VersAusglG (bei Vorhandensein gleichartiger Anrechte auf Seiten des anderen Ehegatten) oder dem des § 18 Abs. 2 VersAusgl, nicht aber beiden Tatbeständen (erkennender Senat, Beschlüsse vom 11. März 2011, Az. 9 UF 19/11, und vom 6. Juni 2011, Az. 9 UF 25/11 - allerdings streitig: wie hier OLG München FamRZ 2010, 1664; OLG Hamburg, Beschluss vom 10. Januar 2011, Az. 2 UF 63/10; Ruland, Versorgungsausgleich, 2. Aufl., Rdnr. 489 Beispiele 4 und 5; Hauß, FPR 2009, 214/218 f.; Rehbein, jurisPR-FamR 3/2011 Anm. 2; anderer Ansicht: 3. Familiensenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 11. April 2011, Az. 15 UF 145/10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. Februar 2011, Az. 15 UF 13/11; OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 979).
  • OLG München, 01.04.2010 - 4 UF 78/10

    Versorgungsausgleich im Ost-West-Fall: Ausgleich der in den alten und neuen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.08.2011 - 9 UF 140/11
    Ein einzelner Ausgleichswert unterfällt daher entweder dem Anwendungsbereich des § 18 Abs. 1 VersAusglG (bei Vorhandensein gleichartiger Anrechte auf Seiten des anderen Ehegatten) oder dem des § 18 Abs. 2 VersAusgl, nicht aber beiden Tatbeständen (erkennender Senat, Beschlüsse vom 11. März 2011, Az. 9 UF 19/11, und vom 6. Juni 2011, Az. 9 UF 25/11 - allerdings streitig: wie hier OLG München FamRZ 2010, 1664; OLG Hamburg, Beschluss vom 10. Januar 2011, Az. 2 UF 63/10; Ruland, Versorgungsausgleich, 2. Aufl., Rdnr. 489 Beispiele 4 und 5; Hauß, FPR 2009, 214/218 f.; Rehbein, jurisPR-FamR 3/2011 Anm. 2; anderer Ansicht: 3. Familiensenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 11. April 2011, Az. 15 UF 145/10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. Februar 2011, Az. 15 UF 13/11; OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 979).
  • BGH, 09.01.2013 - XII ZB 550/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdeberechtigung des Versorgungsträgers bei

    Teilweise wird dies mit der Begründung bejaht, dass der Anspruch des Versorgungsträgers auf eine gesetzeskonforme Durchführung des Wertausgleiches auch die unter jedem Gesichtspunkt richtige Handhabung des § 18 VersAusglG umschließe (so wohl OLG Saarbrücken FamRZ 2012, 306, 307; im Ergebnis ebenso OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1404, 1405).
  • OLG Saarbrücken, 04.04.2012 - 9 UF 29/08

    Versorgungsausgleich: Berücksichtung von Kapitallebensversicherungen

    Ein Ausschluss des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit einem Kapitalwert von 71, 43 EUR kommt gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG indes nicht in Betracht.Denn diese Vorschrift findet nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, welcher sich der Senat angeschlossen hat (Senat, Beschl. v. 22. Februar 2012, 9 UF 140/11), insoweit keine Anwendung.
  • OLG Karlsruhe, 07.01.2019 - 20 UF 155/18

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwer eines Versorgungsträgers; Ausgleich

    Die Beschwer des Versorgungsträgers ergibt sich dann aus der Störung der Rechtsausübung des Versorgungsträgers, wenn das ausgeglichene Anrecht anderweitig mit dem nicht ausgeglichenen Anrecht verbunden ist, etwa durch die steuerrechtliche Begünstigung im Rahmen des § 10a EStG (vgl. OLG Saarbrücken, FamRZ 2012, 306, 307 zur Pensionskasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe; OLG Frankfurt, FamRZ 2012, 1308; OLG Karlsruhe, FamRZ 2013, 306; zustimmend jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 18 VersAusglG Rn. 129 ff.; BeckOK FamFG, Stand 01.10.2018, § 219 Rn. 2; Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Aufl., Rn. 628; Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl., § 219 Rn. 6; diese Frage dürfte durch BGH, FamRZ 2013, 612 offen geblieben sein).
  • OLG Saarbrücken, 14.01.2013 - 6 UF 13/13

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdebefugnis eines privaten

    Insbesondere ist die Debeka Pensionskasse AG auch beschwerdebefugt, denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, wird ein am Verfahren über den Versorgungsausgleich beteiligter oder zu beteiligender Sozialversicherungsträger durch eine gerichtliche Entscheidung grundsätzlich bereits dann in seinem Recht beeinträchtigt, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, ohne dass es auf eine finanzielle Mehrbelastung ankommt; dasselbe gilt seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Versorgungsausgleich am 1. September 2009 auch für einen privaten Versorgungsträger (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - XII ZB 588/11 -, m.w.N.), wobei dieser auch dann beschwert ist, wenn der Ausgleich eines bei ihm bestehenden Anrechts zu Unrecht unterblieben ist (Senatsbeschluss vom 11. August 2011 - 6 UF 82/11 -, FamRZ 2012, 306; OLG Frankfurt, FamFR 2012, 254).
  • OLG Köln, 12.12.2012 - 27 UF 84/12

    Zulässigkeit der Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

    In der Rechtsprechung wird teilweise für den vergleichbaren Fall, dass ein Ausgleich eines Rechts als geringfügig nach § 18 VersAusglG unterblieben ist, eine Beschwerdebefugnis verneint (vgl. OLG Schleswig, FamRZ 2012, 378 f. = juris Rn 3 ff - die zugelassene Rechtsbeschwerde ist eingelegt: XII ZB 550/11; OLG Bamberg, FamRZ 2011, 1232 f. = juris Rn 16; a. A. OLG Saarbrücken, FamRZ 2012, 306 ff. = juris Rn 10; OLG Karlsruhe, FamRZ 2012, 1306 ff. = juris Rn 14; OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 1733 = juris Rn 13; OLG Celle, aaO Rn 12 mit zustimmender Anmerkung von Götsche, jurisPR-FamR 12/2012 Anm. 4; OLG Düsselddorf, FamRZ 2011, 1404), während sie für den umgekehrten Fall, dass ein Ausgleich nach Maßgabe von § 18 Abs. 1, 2 VersAusgl erfolgt ist, gegeben sein soll (vgl. OLG Frankfurt, FamFR 2012, 393 = juris Rn 11; OLG Bamberg aaO; OLG Celle, NJW 2012, 3521 ff. = juris Rn 5).
  • OLG Saarbrücken, 16.07.2012 - 9 UF 19/12

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten bei der deutschen

    Der Senat weist in diesem Zusammenhang für zukünftige Fälle darauf hin, dass die Frage, welche Versorgungsträger nach § 219 Nr. 2 oder Nr. 3 FamFG am Versorgungsausgleichsverfahren zu beteiligen - und Zustellungsadressaten - sind, umso umsichtigerer Prüfung bedarf, als eine rechtsfehlerhaft unterlassene Beteiligung eines Versorgungsträgers für die Ehegatten erhebliche, insbesondere aus einem zeitlich späteren Eintritt der Rechtskraft folgende Nachteile haben kann (siehe hierzu 6. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschl. v. 14. April 2011, 6 UF 28/11, FamRZ 2011, 1733 , und vom 11. August 2011, 6 UF 82/11, FamRZ 2012, 306).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht