Weitere Entscheidung unten: OLG München, 03.02.2011

Rechtsprechung
   OLG Jena, 25.08.2011 - 1 WF 246/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,6564
OLG Jena, 25.08.2011 - 1 WF 246/11 (https://dejure.org/2011,6564)
OLG Jena, Entscheidung vom 25.08.2011 - 1 WF 246/11 (https://dejure.org/2011,6564)
OLG Jena, Entscheidung vom 25. August 2011 - 1 WF 246/11 (https://dejure.org/2011,6564)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Thüringer Oberlandesgericht

    § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, § 426 Abs. 2 S. 1 BGB, § 38 InsO, § 44 InsO, § 87 InsO, §§ 174 ff. InsO
    Der Antragstellerin steht nach Insolvenzeröffnung kein Anspruch auf Freistellung...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Behandlung von Freistellungsansprüchen in der Insolvenz des Befreiungsschuldners

  • Justiz Thüringen

    § 266 Abs 1 Nr 3 FamFG, § 426 Abs 2 S 1 BGB, § 38 InsO, § 44 InsO, § 87 InsO
    Gesamtschuldnerausgleich unter geschiedenen Ehegatten: Freistellungs- bzw. Ausgleichsanspruch unter Berücksichtigung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragsgegners

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Behandlung von Freistellungsansprüchen in der Insolvenz des Befreiungsschuldners

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, § 426 Abs. 2 S. 1 BGB, § 38 InsO, § 44 InsO, § 87 InsO, §§ 174 ff. InsO
    Der Antragstellerin steht nach Insolvenzeröffnung kein Anspruch auf Freistellung...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 372
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.11.1996 - XII ZR 43/95

    Haftung im Innenverhältnis für die zum Bau eines Familienheims

    Auszug aus OLG Jena, 25.08.2011 - 1 WF 246/11
    Da die Antragstellerin keine Miteigentümerin des Grundstücks, sondern der Antragsgegner Alleineigentümer sei, müsse er trotz Mithaftung des anderen Ehegatten die Grundstückslasten im Innenverhältnis alleine tragen (BGH, FamRZ 1997, 487).

    In der Regel hat nach Scheitern der Ehe derjenige Ehegatte, in dessen Alleineigentum das Familienheim steht und der es nach dem Scheitern der Ehe allein nutzt, auch für die Bedienung der gesamtschuldnerisch eingegangenen Finanzierungsverbindlichkeiten aufzukommen (BGH, FamRZ 1997, 487).

  • BGH, 30.11.1994 - XII ZR 59/93

    Ausgleichsansprüche des die gemeinsamen Schulden der Ehepartner allein

    Auszug aus OLG Jena, 25.08.2011 - 1 WF 246/11
    Eine anderweitige Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben (vgl. BGH, NJW 1995, 652, 653 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   OLG München, 03.02.2011 - 31 Wx 242/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,12846
OLG München, 03.02.2011 - 31 Wx 242/10 (https://dejure.org/2011,12846)
OLG München, Entscheidung vom 03.02.2011 - 31 Wx 242/10 (https://dejure.org/2011,12846)
OLG München, Entscheidung vom 03. Februar 2011 - 31 Wx 242/10 (https://dejure.org/2011,12846)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Güterrechtsstatut deutsch-spanischer Eheleute für die Ermittlung der Erbquote des überlebenden Ehegatten bei Eheschließung in Deutschland und überwiegendem gemeinsamem Aufenthalt in Spanien

  • Wolters Kluwer

    Güterrechtsstatut eines deutsch-spanischen Ehepaares

  • rechtsportal.de

    EGBGB Art. 220
    Güterrechtsstatut eines deutsch-spanischen Ehepaares

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 663
  • FamRZ 2012, 372
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • KG, 09.02.1988 - 1 W 5352/85
    Auszug aus OLG München, 03.02.2011 - 31 Wx 242/10
    Die Verweisung bezieht sich auf das jeweils geltende Recht, wobei sich im Falle einer Rechtsänderung die konkret anzuwendende Norm aus den intertemporalen Regeln des fremden Rechts ergibt (vgl. OLG Hamm FamRZ 2010, 975 m.w.N.), wenn solche nicht vorhanden sind, aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen intertemporalen Privatrechts (KG NJW-RR 1989, 644/645; Palandt/ Thorn Einl v Art. 3 EGBGB Rn. 24 a.E.).

    Nach allgemeinen Grundsätzen wirkt eine Rechtsänderung regelmäßig nicht auf in der Vergangenheit verwirklichte Tatbestände und ihre bereits eingetretenen Rechtsfolgen zurück (vgl. KG NJW-RR 1989, 644/645; Staudinger/Sturm/Sturm BGB Einl. zum IPR Rn. 681; Palandt/Thorn Einl v Art. 3 EGBGB Rn. 24 a.E.).

  • OLG Hamm, 08.10.2009 - 15 Wx 292/08

    Wandelbarkeit des Güterrechtsstatuts eines Spätaussiedlers aus Russland

    Auszug aus OLG München, 03.02.2011 - 31 Wx 242/10
    Das widerspricht nicht dem Sinn der Verweisung (h.M., vgl. OLG Hamm FamRZ 2010, 975 m.w.N.).

    Die Verweisung bezieht sich auf das jeweils geltende Recht, wobei sich im Falle einer Rechtsänderung die konkret anzuwendende Norm aus den intertemporalen Regeln des fremden Rechts ergibt (vgl. OLG Hamm FamRZ 2010, 975 m.w.N.), wenn solche nicht vorhanden sind, aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen intertemporalen Privatrechts (KG NJW-RR 1989, 644/645; Palandt/ Thorn Einl v Art. 3 EGBGB Rn. 24 a.E.).

  • BVerfG, 18.12.2002 - 1 BvR 108/96

    Zur Anwendung von BGBEG Art 220 Abs 3 S 1, 2 auf familienrechtliche

    Auszug aus OLG München, 03.02.2011 - 31 Wx 242/10
    Für welche Fallgestaltungen im Einzelnen eine Weitergeltung nach dem 8.4.1983 angenommen werden kann (vgl. dazu Münch- KommBGB/Siehr 5. Aufl. Art. 15 EGBGB Rn. 183; Eule MittBayNot 2003, 335), bedarf hier keiner Entscheidung.

    Ein Verhalten der Eheleute, welches allein darin bestanden hat, von der alten gleichheitswidrigen Rechtsordnung auszugehen bzw. diese als für sich maßgeblich anzusehen, kann nicht als Begründung dafür dienen, den gleichheitswidrigen Zustand ihnen gegenüber dauerhaft aufrecht zu erhalten (BVerfG NJW 2003, 1656/1657; vgl. auch Palandt/Thorn BGB 70. Aufl. Art. 15 EGBGB Rn. 11; anders noch BGH NJW 1987, 583/584; BGH FamRZ 1987, 679/681).

  • BGH, 08.04.1987 - IVb ZR 37/86

    Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung

    Auszug aus OLG München, 03.02.2011 - 31 Wx 242/10
    Ein Verhalten der Eheleute, welches allein darin bestanden hat, von der alten gleichheitswidrigen Rechtsordnung auszugehen bzw. diese als für sich maßgeblich anzusehen, kann nicht als Begründung dafür dienen, den gleichheitswidrigen Zustand ihnen gegenüber dauerhaft aufrecht zu erhalten (BVerfG NJW 2003, 1656/1657; vgl. auch Palandt/Thorn BGB 70. Aufl. Art. 15 EGBGB Rn. 11; anders noch BGH NJW 1987, 583/584; BGH FamRZ 1987, 679/681).
  • BGH, 17.09.1986 - IVb ZR 52/85

    Wirksamkeit des Haager Ehewirkungsabkommens

    Auszug aus OLG München, 03.02.2011 - 31 Wx 242/10
    Ein Verhalten der Eheleute, welches allein darin bestanden hat, von der alten gleichheitswidrigen Rechtsordnung auszugehen bzw. diese als für sich maßgeblich anzusehen, kann nicht als Begründung dafür dienen, den gleichheitswidrigen Zustand ihnen gegenüber dauerhaft aufrecht zu erhalten (BVerfG NJW 2003, 1656/1657; vgl. auch Palandt/Thorn BGB 70. Aufl. Art. 15 EGBGB Rn. 11; anders noch BGH NJW 1987, 583/584; BGH FamRZ 1987, 679/681).
  • BGH, 03.02.1993 - XII ZB 93/90

    Nachträgliche Durchführung des Versorgungsausgleichs bei in den Niederlanden

    Auszug aus OLG München, 03.02.2011 - 31 Wx 242/10
    Durch eine zeitweilige Abwesenheit, auch von längerer Dauer, wird der gewöhnliche Aufenthalt nicht aufgehoben, sofern die Absicht besteht, an den früheren Aufenthaltsort zurückzukehren (BGH NJW 1993, 2047).
  • BGH, 13.12.2005 - XI ZR 82/05

    Wirksamkeit einer Rechtswahl; Anwendung des VerbrKrG auf einen im Ausland

    Auszug aus OLG München, 03.02.2011 - 31 Wx 242/10
    Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, auf welche Weise er sich die notwendigen Kenntnisse von den maßgeblichen Vorschriften des von Amts wegen zu ermittelnden ausländischen Rechts verschafft (st. Rspr., vgl. BGH NJW 2006, 762/764).
  • OLG Frankfurt, 17.11.2016 - 20 W 103/15

    Anwendung deutschen Erbrechts für in Jugoslawien geborenen Erblasser

    Bei der somit vorliegenden Verweisung nach Art. 220 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, S. 2, Art. 15 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB - hier in das kroatische Recht - handelt es sich nach allgemeiner Auffassung um eine Gesamtverweisung unter Einschluss des fremden Kollisionsrechts mit der Folge, dass auch das dortige Bestehen einer Rück- oder Weiterverweisung zu beachten ist (Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB; vgl. u.a. OLG München, Beschluss vom 03.02.2011, Az. 31 Wx 242/10, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.03.2011, Az. 25 Wx 8/11, mit einer Vielzahl von weiteren Nachweisen, zitiert nach juris).

    Insoweit wird mittlerweile überwiegend vertreten, dass es jedenfalls für die Anwendung des von der Verweisung erfassten ausländischen Internationalen Privatrechts des fremden Rechts nicht auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Eheschließung ankomme, sondern auf diejenige zum Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen sei, wobei sich im Falle einer Rechtsänderung die konkret anzuwendende Norm aus den intertemporalen Regeln des fremden Rechts ergeben soll (vgl. u.a. OLG Hamm, Beschluss vom 08.10.2009, Az. 15 Wx 292/08, m.w.N. zitiert nach juris; OLG München, Beschluss vom 03.02.2011, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.03.2011, a.a.O., mit einer Vielzahl von weiteren Nachweisen; Thorn, a.a.O., 75. Aufl. 2016, (IPR) EGBGB 15, Rn. 3, m.w.N.; a.A. wohl OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.03.2011, Az. 9 UF 1390/10, zitiert nach juris, wobei allerdings unklar bleibt, wieso das OLG Nürnberg dann in der Sache auf das erst am 01.01.1983 in der SFRJ in Kraft getretene "Gesetz zur Lösung von Gesetzeskollisionen mit den Bestimmungen über das Verhältnis zu ausländischen Staaten - IPR-Gesetz - der SFRJ" vom 15.07.1982 (siehe unten) abgestellt hat, obwohl die dortige Ehe bereits am 30.06.1966 geschlossen worden ist).

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