Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 26.09.2011 - 14 UF 66/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,5959
OLG Oldenburg, 26.09.2011 - 14 UF 66/11 (https://dejure.org/2011,5959)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 26.09.2011 - 14 UF 66/11 (https://dejure.org/2011,5959)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 26. September 2011 - 14 UF 66/11 (https://dejure.org/2011,5959)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,5959) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1631b BGB; § 1906 BGB
    Familiengerichtliche Genehmigung für die Fixierung eines in einer heilpädagogischen Einrichtung untergebrachten minderjährigen Kindes durch Bauch- oder Fußgurte

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Familiengerichtliche Genehmigung für die Fixierung eines in einer heilpädagogischen Einrichtung untergebrachten minderjährigen Kindes durch Bauch- oder Fußgurte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1631b; BGB § 1906
    Erfordernis der familiengerichtlichen Genehmigung der Fixierung eines in einer heilpädagogischen Einrichtung untergebrachten minderjährigen Kindes durch Bauch- oder Fußgurte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Fixierung in heilpädagogischer Einrichtung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 39
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Brandenburg, 17.02.2000 - 10 UF 45/99

    Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen - Antrag des sorgeberechtigten Elternteils -

    Auszug aus OLG Oldenburg, 26.09.2011 - 14 UF 66/11
    Überdies darf die einer anderen Vorschrift entnommene Regelung nur dann auf den ungeregelten Sachverhalt angewandt werden, wenn sich dieser in den für die rechtliche Bewertung maßgeblichen Umständen mit dem geregelten Sachverhalt deckt, so dass die Übertragung der angeordneten Rechtsfolge dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers folgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1673/04 und 2 BvR 2402/04, BVerfGE 116, 69 ff = NJW 2006, 2093 ff. [BVerfG 24.05.2006 - 2 BvR 669/04] Beschluss vom 3. April 1990 - 1 BvR 1186/89 , BVerfGE 82, 6 ff = FamRZ 1990, 727 ff. Beschluss vom 4. April 2011, 1 BvR 1803/08 , NZM 2011, 479 ff. [BVerfG 04.04.2011 - 1 BvR 1803/08] OLG Brandenburg NJW 2000, 2361 ff [OLG Brandenburg 17.02.2000 - 10 UF 45/99] ).

    Dies zwingt zu dem Umkehrschluss, dass der Gesetzgeber noch 1992 im Kindschaftsrecht keinen Anlass für die Gleichstellung unterbringungsähnlicher Maßnahmen mit einer Unterbringung gesehen hat, die entstandene Regelungslücke mithin auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers beruhte (so zu § 1904 BGB auch OLG Brandenburg NJW 2000, 2361 ff [OLG Brandenburg 17.02.2000 - 10 UF 45/99] für den Fall der beantragten Genehmigung der Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen für ein Kind und OLG Karlsruhe JAmt 2002, 418 für die Medikamentenvergabe an einen untergebrachten Minderjährigen).

  • LG Essen, 12.03.1993 - 7 T 148/93
    Auszug aus OLG Oldenburg, 26.09.2011 - 14 UF 66/11
    bb) Nach anderer Ansicht unterliegt die Zustimmung der sorgeberechtigten Eltern zur Durchführung freiheitsentziehender Maßnahmen in offenen Heimeinrichtungen gegenüber Minderjährigen keinem besonderen gesetzlichen Genehmigungsvorbehalt, da dieser nur für volljährige Betreute vorgesehen sei (LG Essen FamRZ 1993, 1347, 1348 .
  • BVerfG, 29.01.2010 - 1 BvR 374/09

    Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG) durch unzureichende

    Auszug aus OLG Oldenburg, 26.09.2011 - 14 UF 66/11
    Die Eltern können insoweit grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2010 - 1 BvR 374/09 , FamRZ 2010, 713 ).
  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89

    Ausweitung des Anwendungsbereichs des Merkmals "anderer Familienangehöriger" in §

    Auszug aus OLG Oldenburg, 26.09.2011 - 14 UF 66/11
    Überdies darf die einer anderen Vorschrift entnommene Regelung nur dann auf den ungeregelten Sachverhalt angewandt werden, wenn sich dieser in den für die rechtliche Bewertung maßgeblichen Umständen mit dem geregelten Sachverhalt deckt, so dass die Übertragung der angeordneten Rechtsfolge dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers folgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1673/04 und 2 BvR 2402/04, BVerfGE 116, 69 ff = NJW 2006, 2093 ff. [BVerfG 24.05.2006 - 2 BvR 669/04] Beschluss vom 3. April 1990 - 1 BvR 1186/89 , BVerfGE 82, 6 ff = FamRZ 1990, 727 ff. Beschluss vom 4. April 2011, 1 BvR 1803/08 , NZM 2011, 479 ff. [BVerfG 04.04.2011 - 1 BvR 1803/08] OLG Brandenburg NJW 2000, 2361 ff [OLG Brandenburg 17.02.2000 - 10 UF 45/99] ).
  • BVerfG, 04.04.2011 - 1 BvR 1803/08

    Analoge Anwendung von §§ 577, 577a BGB auf Veräußerung eines vermieteten

    Auszug aus OLG Oldenburg, 26.09.2011 - 14 UF 66/11
    Überdies darf die einer anderen Vorschrift entnommene Regelung nur dann auf den ungeregelten Sachverhalt angewandt werden, wenn sich dieser in den für die rechtliche Bewertung maßgeblichen Umständen mit dem geregelten Sachverhalt deckt, so dass die Übertragung der angeordneten Rechtsfolge dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers folgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1673/04 und 2 BvR 2402/04, BVerfGE 116, 69 ff = NJW 2006, 2093 ff. [BVerfG 24.05.2006 - 2 BvR 669/04] Beschluss vom 3. April 1990 - 1 BvR 1186/89 , BVerfGE 82, 6 ff = FamRZ 1990, 727 ff. Beschluss vom 4. April 2011, 1 BvR 1803/08 , NZM 2011, 479 ff. [BVerfG 04.04.2011 - 1 BvR 1803/08] OLG Brandenburg NJW 2000, 2361 ff [OLG Brandenburg 17.02.2000 - 10 UF 45/99] ).
  • BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1673/04

    Jugendstrafvollzug

    Auszug aus OLG Oldenburg, 26.09.2011 - 14 UF 66/11
    Überdies darf die einer anderen Vorschrift entnommene Regelung nur dann auf den ungeregelten Sachverhalt angewandt werden, wenn sich dieser in den für die rechtliche Bewertung maßgeblichen Umständen mit dem geregelten Sachverhalt deckt, so dass die Übertragung der angeordneten Rechtsfolge dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers folgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1673/04 und 2 BvR 2402/04, BVerfGE 116, 69 ff = NJW 2006, 2093 ff. [BVerfG 24.05.2006 - 2 BvR 669/04] Beschluss vom 3. April 1990 - 1 BvR 1186/89 , BVerfGE 82, 6 ff = FamRZ 1990, 727 ff. Beschluss vom 4. April 2011, 1 BvR 1803/08 , NZM 2011, 479 ff. [BVerfG 04.04.2011 - 1 BvR 1803/08] OLG Brandenburg NJW 2000, 2361 ff [OLG Brandenburg 17.02.2000 - 10 UF 45/99] ).
  • BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04

    Einbürgerung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 26.09.2011 - 14 UF 66/11
    Überdies darf die einer anderen Vorschrift entnommene Regelung nur dann auf den ungeregelten Sachverhalt angewandt werden, wenn sich dieser in den für die rechtliche Bewertung maßgeblichen Umständen mit dem geregelten Sachverhalt deckt, so dass die Übertragung der angeordneten Rechtsfolge dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers folgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1673/04 und 2 BvR 2402/04, BVerfGE 116, 69 ff = NJW 2006, 2093 ff. [BVerfG 24.05.2006 - 2 BvR 669/04] Beschluss vom 3. April 1990 - 1 BvR 1186/89 , BVerfGE 82, 6 ff = FamRZ 1990, 727 ff. Beschluss vom 4. April 2011, 1 BvR 1803/08 , NZM 2011, 479 ff. [BVerfG 04.04.2011 - 1 BvR 1803/08] OLG Brandenburg NJW 2000, 2361 ff [OLG Brandenburg 17.02.2000 - 10 UF 45/99] ).
  • BGH, 07.08.2013 - XII ZB 559/11

    Nächtliche Fixierung eines Kindes in offener Einrichtung

    Das Oberlandesgericht hat seine in FamRZ 2012, 39 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet: Die Zustimmung der Eltern zur nächtlichen Fixierung ihres Kindes unterliege keinem förmlichen Genehmigungsverfahren wie die freiheitsentziehende Unterbringung eines Minderjährigen nach § 1631 b BGB.
  • OLG Frankfurt, 19.11.2012 - 5 UF 187/12

    Unterbringung Minderjähriger

    Dagegen bedürfen nach § 1631b BGB bei minderjährigen Kindern weder andere freiheitsbeschränkende Maßnahmen - wie das Anbringen von Bettgittern für die Nacht oder die Fixierung in einem Stuhl mittels Beckengurts - noch die Unterbringung in einer offenen Einrichtung der familiengerichtlichen Genehmigung (Anschluss an OLG Oldenburg, FamRZ 2012, S. 39).

    Dieser Unterscheidung zwischen § 1631b, § 1906 Abs. 1 BGB einerseits und § 1906 Abs. 4 BGB andererseits liegt zugrunde, dass der Begriff der Unterbringung in § 1631b BGB wie in § 1906 Abs. 1 BGB eng zu verstehen ist und lediglich das auf eine gewisse Dauer angelegte Festhalten eines Minderjährigen gegen seinen Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit in einem räumlich begrenzten Bereich eines geschlossenen Krankenhauses, einer anderen geschlossenen Einrichtung oder dem abgeschlossenen Teil einer solchen Einrichtung erfasst, wo sein Aufenthalt ständig überwacht und die Kontaktaufnahme mit Personen außerhalb des Bereichs eingeschränkt wird (vgl. zu § 1906 BGB: BGH, FamRZ 2011, S. 149 (149 f.); zu § 1631b BGB: OLG Oldenburg, FamRZ 2012, S. 39 (40)), bzw. die allseitige und umfassende Beeinträchtigung der persönlichen Bewegungsfreiheit des Kindes gegen seinen Willen, insbesondere durch Einschließung und Einsperrung (AG Hamburg-Barmbek, Beschluss vom 24.06.2008 - 887 F 49/06 -, juris, Rn. 5; vgl. auch Gesetzentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige (Betreuungsgesetz - BtG), BTDrucks 11/4528, S. 145 f.; zu denkbaren Ausnahmen vom grundsätzlich engen Begriffsverständnis vgl. aber Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates, ebd., S. 228, zu Nr. 25).

    Auch eine analoge Anwendung des § 1906 Abs. 4 BGB kommt nicht in Betracht, da keine planwidrige Regelungslücke vorliegt (ebenso OLG Oldenburg, FamRZ 2012, S. 39 (40 f.); LG Essen, FamRZ 1993, S. 1347 (1348); Engelhardt, in: Keidel, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 151 Rn. 14; Heilmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 2010, § 167 FamFG Rn. 3; Hamdan, in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 1631b Rn. 6; mit gleicher Begründung eine analoge Anwendung von § 1906 Abs. 1 BGB bei der elterlichen Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen für einen Minderjährigen ablehnend: OLG Brandenburg, FamRZ 2001, S. 1033 (1034 f.); a.A. Huber, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 1631b Rn. 8; Salgo, in: Staudinger, BGB, 2007, § 1631b Rn. 14 f.; Dodegge, Anm. zu LG Essen, FamRZ 1993, S. 1347 (1349)).

    Der Gesetzgeber hat in Kenntnis des engeren Anwendungsbereichs des § 1631b BGB und der hierzu in Rechtsprechung und Wissenschaft stattfindenden Diskussion um die analoge Anwendung des § 1906 Abs. 4 BGB auch auf Minderjährige (zum Stand vgl. OLG Oldenburg, FamRZ 2012, S. 39 (40)) keine diesbezügliche Gesetzesänderung - insbesondere nicht das Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls vom 4. Juli 2008 (BGBl. I S. 1188, vgl. Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes mit Änderungen des § 1631b BGB) oder die große Familienrechtsreform vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, vgl. Art. 50 Nr. 27 und 49 FGG-RG, mit Änderungen der §§ 1631b und 1906 BGB) - zum Anlass genommen, den Anwendungsbereich des § 1631b BGB entsprechend § 1906 Abs. 4 BGB zu erweitern (so auch DIJuF-Rechtsgutachten vom 07.05.2010, JAmt 2010, S. 236 (237); soweit auch Czerner, AcP 202 (2002), S. 72 (100 ff.)).

    Während die gerichtliche Einrichtung einer Betreuung dem Betreuer eine rechtliche Verantwortung zur Vertretung des Betreuten überträgt und gerichtliche Genehmigungsvorbehalte nur dem Schutz des Betreuten dienen und nicht in die Rechte des Betreuers eingreifen, stellt eine solche familiengerichtliche Genehmigungspflicht elterlicher Maßnahmen gegenüber ihrem minderjährigen Kind einen rechtfertigungspflichtigen Eingriff in das elterliche Sorgerecht dar (vgl. OLG Oldenburg, FamRZ 2012, S. 39 (41); ebenso schon AG Hamburg-Barmbek, Beschluss vom 24.06.2008 - 887 F 49/06 -, juris, Rn. 12; dazu Kieninger, jurisPR-FamR 1/2009, Anm. 3; a.A. und daher einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG annehmend Czerner, AcP 202 (2002), S. 72 (108) - hier leider ohne nähere Begründung: die Unterschiede seien nicht so gravierend).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 03.05.2011 - 20 W 284/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,11367
OLG Frankfurt, 03.05.2011 - 20 W 284/10 (https://dejure.org/2011,11367)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03.05.2011 - 20 W 284/10 (https://dejure.org/2011,11367)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03. Mai 2011 - 20 W 284/10 (https://dejure.org/2011,11367)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,11367) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 6 Abs 2 GG, § 12 BGB, § 1626 Abs 1 BGB
    Zulässigkeit des weiblichen Vornamens "Bock"

  • Wolters Kluwer

    Umfang des Namensrechts der Eltern; Zulässigkeit des Führens des Familiennamens eines Elternteils als einer von mehreren Vornamen

  • rechtsportal.de

    GG Art. 6 Abs. 2; BGB § 12; BGB § 1626 Abs. 1
    Umfang des Namensrechts der Eltern; Zulässigkeit des Führens des Familiennamens eines Elternteils als einer von mehreren Vornamen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Einen Bock geschossen?

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Das Mädchen Bock

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Linksabbieger müssen auch auf Rotlichtfahrer achten!

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    "Bock" als dritter Vorname für Mädchen erlaubt

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Als dritten Vornamen kann ein Mädchen auch den Geburtsnamen des Vaters - "Bock" - führen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 1013
  • FamRZ 2012, 39
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.04.2008 - XII ZB 5/08

    Eignung eines bisher nur als Familienname gebräuchlichen Namens als Vorname eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.05.2011 - 20 W 284/10
    Dabei hat die Frage, ob die Wahl eines bestimmten Vornamens das Kindeswohl zu beeinträchtigen droht, grundsätzlich der Tatrichter zu beurteilen, das Gericht der weiteren Beschwerde hat jedoch zu prüfen, ob das Beschwerdegericht den unbestimmten Rechtsbegriff der "Beeinträchtigung des Kindeswohls" zutreffend erfasst und ausgelegt sowie alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (vgl. BGH NJW 2008, 2500; Keidel/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 27 Rn. 27/28 m.w.N.).

    Eine solche Beeinträchtigung soll nur dann möglich sein, wenn der bislang nur als Familienname gebräuchliche Name nicht geeignet erscheint, dem Kind die mit dem Vornamen einhergehende Identitätsfindung und Individualisierung zu ermöglichen (vgl. BGH NJW 2008, 2500).

    Eine andere Einschätzung würde letztlich eine Rückkehr zu der früheren an einer sozialen Ordnungsfunktion ausgerichteten Betrachtung der Tauglichkeit von Namensarten als Vornamen bedeuten, die das Bundesverfassungsgericht jedenfalls bei der Verwendung neben weiteren und unzweifelhaft als Vornamen zu identifizierenden Vornamen als grundgesetzwidrig eingestuft hat (vgl. BVerfG FamRZ 2005, 2049 und BGH NJW 2008, 2500).

    In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof zusätzlich darauf verwiesen, dass eine mögliche Umgehung der gesetzlichen Regelung, wonach Eltern ihrem Kind nicht einen aus ihren beiden Namen zusammengesetzten Doppelnamen als Geburtsnamen erteilen können, nicht geeignet ist, als Verbot für einen bestimmten Vornamen herangezogen zu werden (NJW 2008, 2500; so auch Sefriens, FRP 2010, 20; ähnlich LG Frankfurt am Main StAZ 2009, 338).

  • BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 576/07

    Verweigerung der Eintragung eines in Indien für Mädchen und Jungen gebräuchlichen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.05.2011 - 20 W 284/10
    Dies beruht darauf, dass der Staat in Wahrnehmung seines Wächteramtes berechtigt und verpflichtet ist, das Kind vor verantwortungsloser Namenswahl durch die Eltern zu schützen (vgl. BVerfG FamRZ 2005, 2049 und NJW 2009, 663).

    Dies soll nur dann der Fall sein, wenn dem Kind offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise die Möglichkeit geboten wird, sich anhand des Vornamens mit seinem Geschlecht zu identifizieren (vgl. BVerfG NJW 2009, 663; Wendt, FRP 2010, 12/13).

    Denn der Bundesgerichtshof hat es in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung des Landgerichts durchaus als berücksichtigungsfähig angesehen, dass das Kind noch über zwei weitere Vornamen verfügt und deshalb die Verwendung des hier in Rede stehenden dritten Vornamens unterlassen kann, falls die Befürchtung besteht, er könnte Anlass zu Hänseleien, Belästigungen oder Behinderungen geben (vgl. BGH NJW 2009, 663 und BVerfG FamRZ 2005, 2049/2050).

  • BVerfG, 03.11.2005 - 1 BvR 691/03

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Versagung des Vornamens "Anderson"

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.05.2011 - 20 W 284/10
    Dies beruht darauf, dass der Staat in Wahrnehmung seines Wächteramtes berechtigt und verpflichtet ist, das Kind vor verantwortungsloser Namenswahl durch die Eltern zu schützen (vgl. BVerfG FamRZ 2005, 2049 und NJW 2009, 663).

    Eine andere Einschätzung würde letztlich eine Rückkehr zu der früheren an einer sozialen Ordnungsfunktion ausgerichteten Betrachtung der Tauglichkeit von Namensarten als Vornamen bedeuten, die das Bundesverfassungsgericht jedenfalls bei der Verwendung neben weiteren und unzweifelhaft als Vornamen zu identifizierenden Vornamen als grundgesetzwidrig eingestuft hat (vgl. BVerfG FamRZ 2005, 2049 und BGH NJW 2008, 2500).

    Denn der Bundesgerichtshof hat es in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung des Landgerichts durchaus als berücksichtigungsfähig angesehen, dass das Kind noch über zwei weitere Vornamen verfügt und deshalb die Verwendung des hier in Rede stehenden dritten Vornamens unterlassen kann, falls die Befürchtung besteht, er könnte Anlass zu Hänseleien, Belästigungen oder Behinderungen geben (vgl. BGH NJW 2009, 663 und BVerfG FamRZ 2005, 2049/2050).

  • OLG Köln, 05.11.2001 - 16 Wx 239/01

    "Schmitz" kein zulässiger Vorname für ein Mädchen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.05.2011 - 20 W 284/10
    Auf eine diesbezügliche Ähnlichkeit hat der BGH in seiner Argumentation lediglich zur Abgrenzung darauf zurückgegriffen, dass besondere Gründe des Kindeswohles die Verwendung eines besonders häufig verbreiteten Familiennamens dann ausschließen können, wenn sie - wie in dem vom Oberlandesgericht Köln (StAZ 2002, 43 - "Schmitz") entschiedenen Fall, nicht geeignet erscheinen, dem Kind die mit dem Vornamen einhergehende Identitätsfindung und Individualisierung zu ermöglichen.
  • OLG Karlsruhe, 07.08.2013 - 11 Wx 7/13

    Vornamenswahl für ein Kind: Wahl des Familiennamens der Mutter als dritter

    Für die Individualisierung und Identitätsbildung ist auch keine phonetische Nähe zu einem gebräuchlichen Vornamen erforderlich (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2011, 1013 "Bock"), solange der Name an sich nicht dazu geeignet ist, Beeinträchtigungen des Kindes wie Hänseleien oder Verächtlichmachung in besonderem Maße zu provozieren.
  • OLG Hamm, 28.05.2020 - 15 W 374/19

    Vorname, Nachname, Häufigkeit

    In Rechtsprechung und Literatur ist diese nicht tragende Anmerkung wohl überwiegend dahingehend verstanden worden, der Bundesgerichtshof habe damit sog. "Allerweltsnachnamen" die Eignung als potentielle Vornamen abgesprochen (OLG Frankfurt NJW-RR 2011, 1013; OLG Karlsruhe BeckRs 2013, 18006 = StAZ 2014, 51; MK-BGB/v.Sachsen Gessaphe, 8.Aufl., Anh. § 1618 Rdn.13; Döll in Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1616 BGB Rdn.20; Staudinger/Lugani (2015) BGB § 1616 Rn.65).
  • OLG Düsseldorf, 15.03.2013 - 3 Wx 25/12

    Berichtigung des eingetragenen Vornamens eines Kindes im Geburtenregister (hier:

    Diesen rechtlichen Grundsätzen hat sich die obergerichtliche Rechtsprechung vorbehaltlos angeschlossen (OLG Frankfurt NJW-RR 2011, S. 1013 ff.; OLG München FGPrax 2012, S. 65 f.).
  • OLG München, 06.10.2011 - 31 Wx 332/11

    Elterliches Namenswahlrecht: Verwendung des durch einen Elternteil geführten

    Im Übrigen könnten Hänseleien dadurch begegnet werden, dass der dritte Vorname - wie im Alltag üblich - nicht verwendet wird (vgl. dazu BGH a.a.O. a.E.; OLG Frankfurt NJW-RR 2011, 1013).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2011 - 5 N 3.11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,19100
OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2011 - 5 N 3.11 (https://dejure.org/2011,19100)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04.05.2011 - 5 N 3.11 (https://dejure.org/2011,19100)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04. Mai 2011 - 5 N 3.11 (https://dejure.org/2011,19100)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,19100) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 1627 BGB, § 124 Abs 2 Nr 4 VwGO, § 1629 BGB, § 17 Abs 2 S 3 MeldeG BE, § 9 Abs 1 S 1 MeldeG BE, § 7 Nr 2 MeldeG BE
    Melderecht; Berichtigung des Melderegisters; Bestimmung der Hauptwoh-nung von minderjährigen Kinder aus geschiedener Ehe; gemeinsame Per-sonensorge; gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht; familiengerichtli-che Umgangsregelungen; vorwiegend benutzte Wohnung; ...

  • Wolters Kluwer

    Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils über die Bestimmung der Hauptwohnung eines minderjährigen Kindes getrennt lebender Eltern

  • rechtsportal.de

    MeldeG § 17 Abs. 2 S. 3; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
    Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils über die Bestimmung der Hauptwohnung eines minderjährigen Kindes getrennt lebender Eltern

  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 39
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 20.03.2002 - 6 C 12.01

    Meldepflicht; Verheiratete; dauerndes Getrenntleben; Mitwirkungspflichten;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2011 - 5 N 3.11
    Etwaige Unzuträglichkeiten oder Härten, die sich aus der Anknüpfung anderer Rechtsvorschriften an die Hauptwohnung ergeben - wie etwa in Bezug auf das Kindergeld oder die Zuordnung zu einer Bedarfsgemeinschaft -, können und müssen durch Anwendung dieser Rechtsvorschriften bewältigt werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. März 2002 - BVerwG 6 C 12.01 -, juris Rn. 24).

    Der Kläger vertritt die Auffassung, das Verwaltungsgericht sei von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2002 - BVerwG 6 C 12.01 - abgewichen, in dessen zweitem Leitsatz es heiße:.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.05.2008 - 5 N 9.07

    Melderechtliche Hauptwohnung gemeinsamer Kinder getrennt lebender Eltern

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2011 - 5 N 3.11
    Ein umgangsberechtigtes Elternteil dagegen hat, wie der Senat bereits in seinem das vorangegangene Zulassungsverfahren betreffenden Beschluss vom 16. Mai 2008 - OVG 5 N 9.07 - ausgeführt hat, lediglich Anspruch darauf, dass ihm vom Personensorgeberechtigten Umgang gewährt wird.
  • BVerwG, 04.05.1999 - 1 C 25.98

    Ehe; Familie; Familienwohnung; Hauptwohnung; kinderloses Ehepaar;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2011 - 5 N 3.11
    Das Vorbringen des Klägers im vorliegenden wie auch im vorangegangen Verfahren gibt dem Senat allerdings Veranlassung zu dem nochmaligen Hinweis, dass das Melderecht nach der Natur der Sache auf einen einfachen und zügigen Vollzug angelegt ist und nicht mit Fragestellungen belastet werden darf, die angesichts der Vielfalt der Lebensgestaltungen zu komplizierten und streitträchtigen Erwägungen Anlass geben (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 4. Mai 1999 - BVerwG 1 C 25.98 -, juris Rn.11).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2011 - 5 N 3.11
    Die Grundsatzrüge scheitert bereits daran, dass es an der Formulierung einer bestimmten, bisher noch ungeklärten und für die Berufungsentscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage sowie an der Angabe fehlt, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -, DÖV 1998, 117).
  • VG Berlin, 21.04.2016 - 23 K 270.14

    Melderegister; paritätischen Wechselmodell bei getrenntlebenden Eltern;

    Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob die Klage zulässig, insbesondere der Kläger befugt ist, einen Anspruch seines Sohnes auf Berichtigung von dessen Wohnungsdaten im Melderegister allein und im eigenen Namen geltend zu machen (zu dem bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Melderechtsrahmengesetz - MRRG - und Gesetz über das Meldewesen in Berlin - MeldeG - vgl. Urteil der Kammer vom 24. August 2011 - VG 23 K 242.09 -, juris Rn. 15; ebenso VG Ansbach, Urteil vom 26. Januar 2012 - AN 5 K 11.01169 -, juris Rn. 20 ff. - jeweils m.w.N.; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Mai 2011 - OVG 5 N 3.11 -, juris Rn. 12 a.E. sowie VGH Bayern, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 5 BV 12.721 -, juris Rn. 25 a.E.).

    Denn das Melderecht ist nach der Natur der Sache auf einen einfachen und zügigen Vollzug angelegt und darf nicht mit Fragestellungen belastet werden, die angesichts der Vielfalt der Lebensgestaltungen zu komplizierten und streitträchtigen Erwägungen Anlass geben (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 20. März 2002 - BVerwG 6 C 12.01 -, juris Rn. 19 und vom 4. Mai 1999 - BVerwG 1 C 25.98 -, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Mai 2011 - OVG 5 N 3.11 -, juris Rn. 12).

  • VG Ansbach, 26.01.2012 - AN 5 K 11.01169

    Kein Berichtigungsanspruch eines Elternteils hinsichtlich der Meldedaten des

    Das OVG Berlin-Brandenburg (Beschlüsse vom 4.5.2011, OVG 5 N 3.11, juris und 16.5.2008, OVG 5 N 9.07, OVG 5 L 10.07, NJW 2008, 2663) und das VG Schwerin (Urteil vom 17.3.2011, 6 A 523/08, juris), befassen sich mit der Begründetheit der von Vätern minderjähriger Kinder gestellten Anträge, ohne auf die Frage der Zulässigkeit einzugehen.
  • OLG Brandenburg, 08.10.2018 - 10 UF 105/18

    Elterliche Sorge getrenntlebender Eltern: Übertragung der Entscheidung über die

    Überwiegend wird davon ausgegangen, dass sich die Eltern bei einem solchen Streit auch über den Lebensmittelpunkt des Kindes nicht einig sind, weshalb vorrangig ein Verfahren betreffend die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts gemäß § 1671 BGB zu wählen sei (vergleiche BVerwG, NJW 2016, 99 Rn. 24 OLG München, NJW-RR 2008, 1534; a. A. Staudinger/Peschel-Gutzeit, BGB, 2015, § 1628 BGB Rn. 29 vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 4.5.2011 - OVG 5 N 3.11, BeckRS 2011, 52800).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht