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Rechtsprechung
   BGH, 18.01.2012 - XII ZB 696/10   

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https://dejure.org/2012,721
BGH, 18.01.2012 - XII ZB 696/10 (https://dejure.org/2012,721)
BGH, Entscheidung vom 18.01.2012 - XII ZB 696/10 (https://dejure.org/2012,721)
BGH, Entscheidung vom 18. Januar 2012 - XII ZB 696/10 (https://dejure.org/2012,721)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 2 VersAusglG, § 69 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB 6, § 70 Abs 1 SGB 6, § 71 SGB 6, §§ 71 ff SGB 6
    Versorgungsausgleich: Gesamtleistungsbewertung beitragsfreier oder beitragsgeminderter Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Berücksichtigung nachehelich erzielter Entgeltpunkte; Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte anhand des vorläufigen ...

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    VersAusglG § 5 Abs. 2; SGB VI §§ 69, 70 Abs. 1, 71, 74
    Versorgungsausgleich; Gesamtleistungsbewertung beitragsfreier/beitragsgeminderter Zeiten in gesetzlicher Rentenversicherung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ermittlung der Gesamtleistungsbewertung beitragsfreier oder beitragsgeminderter Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 71 ff. SGB VI im Versorgungsausgleich; Ermittlung der Gesamtleistungsbewertung allein auf der Grundlage der ehezeitlichen Anrechte und ...

  • rewis.io

    Versorgungsausgleich: Gesamtleistungsbewertung beitragsfreier oder beitragsgeminderter Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Berücksichtigung nachehelich erzielter Entgeltpunkte; Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte anhand des vorläufigen ...

  • ra.de
  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ermittlung der Gesamtleistungsbewertung beitragsfreier oder beitragsgeminderter Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 71 ff. SGB VI im Versorgungsausgleich; Ermittlung der Gesamtleistungsbewertung allein auf der Grundlage der ehezeitlichen Anrechte und ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Berechnung des Versorgungsausgleichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ermittlung der Entgeltpunkte im Versorgungsausgleich

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Gesamtleistungsbewertung im Versorgungsausgleich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 1000
  • MDR 2012, 408
  • NZS 2012, 343 (Ls.)
  • FamRZ 2012, 509
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 04.10.1990 - XII ZB 6/87

    Wertermittlung zur Durchführung des Rentensplittings

    Auszug aus BGH, 18.01.2012 - XII ZB 696/10
    Im Erstverfahren über den Versorgungsausgleich sind die persönlichen Entgeltpunkte für das Kalenderjahr der Zustellung des Scheidungsantrags und das davorliegende Kalenderjahr auf der Grundlage des vorläufigen Durchschnittsentgelts nach § 69 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI zu ermitteln (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1990, XII ZB 6/87, FamRZ 1991, 173 und vom 7. Oktober 1992, XII ZB 58/91, FamRZ 1993, 294).

    Danach bestimmt der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls neben der Bemessungsgrundlage auch das Vergleichsentgelt für die letzten zwei Kalenderjahre (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 6/87 - FamRZ 1991, 173 f.).

    Gleichwohl hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest, wonach im Erstverfahren über den Versorgungsausgleich für die letzten zwei Jahre vor dem Ende der Ehezeit regelmäßig von dem vorläufigen Durchschnittsentgelt auszugehen ist, auch wenn während des laufenden Verfahrens bereits nach §§ 69 Abs. 2 Nr. 1, 70 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ein endgültiges Durchschnittsentgelt bestimmt wurde (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 6/87 - FamRZ 1991, 173 f. und vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 58/91 - FamRZ 1993, 294, 295 ff.; Kemnade FamRZ 1995, 363).

  • BGH, 07.10.1992 - XII ZB 58/91

    Stichtag für die Zugrundelegung der Regelaltersrente nach neuen Rentenrecht bei

    Auszug aus BGH, 18.01.2012 - XII ZB 696/10
    Im Erstverfahren über den Versorgungsausgleich sind die persönlichen Entgeltpunkte für das Kalenderjahr der Zustellung des Scheidungsantrags und das davorliegende Kalenderjahr auf der Grundlage des vorläufigen Durchschnittsentgelts nach § 69 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI zu ermitteln (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1990, XII ZB 6/87, FamRZ 1991, 173 und vom 7. Oktober 1992, XII ZB 58/91, FamRZ 1993, 294).

    Gleichwohl hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest, wonach im Erstverfahren über den Versorgungsausgleich für die letzten zwei Jahre vor dem Ende der Ehezeit regelmäßig von dem vorläufigen Durchschnittsentgelt auszugehen ist, auch wenn während des laufenden Verfahrens bereits nach §§ 69 Abs. 2 Nr. 1, 70 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ein endgültiges Durchschnittsentgelt bestimmt wurde (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 6/87 - FamRZ 1991, 173 f. und vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 58/91 - FamRZ 1993, 294, 295 ff.; Kemnade FamRZ 1995, 363).

  • BGH, 21.03.2012 - XII ZB 372/11
    Auszug aus BGH, 18.01.2012 - XII ZB 696/10
    War das Verfahren zum Versorgungsausgleich über längere Zeit ausgesetzt und müssen nach der Wiederaufnahme ohnehin neue Auskünfte eingeholt werden, liegt es nahe, auch insoweit von bereits festgesetzten endgültigen Durchschnittsentgelten auszugehen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 372/11 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 22.07.2009 - XII ZB 191/06

    Qualifikation der Versorgungsaussicht eines kommunalen Wahlbeamten (alternativ

    Auszug aus BGH, 18.01.2012 - XII ZB 696/10
    Das Ende der Ehezeit bleibt daher als Stichtag maßgebend für die variablen Bemessungsgrundlagen einer Versorgung, zum Beispiel die erreichte Besoldungs- oder Tarifgruppe, Dienstaltersstufe, Einkommenshöhe sowie die Bemessungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung oder der berufsständischen Versorgungen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Juli 2009 - XII ZB 191/06 - FamRZ 2009, 1743 Rn. 9 ff. und vom 14. Oktober 1998 - XII ZB 174/94 - FamRZ 1999, 157 f.).
  • OLG Braunschweig, 28.06.1994 - 2 UF 103/93

    Ende der für eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung

    Auszug aus BGH, 18.01.2012 - XII ZB 696/10
    Gleichwohl hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest, wonach im Erstverfahren über den Versorgungsausgleich für die letzten zwei Jahre vor dem Ende der Ehezeit regelmäßig von dem vorläufigen Durchschnittsentgelt auszugehen ist, auch wenn während des laufenden Verfahrens bereits nach §§ 69 Abs. 2 Nr. 1, 70 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ein endgültiges Durchschnittsentgelt bestimmt wurde (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 6/87 - FamRZ 1991, 173 f. und vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 58/91 - FamRZ 1993, 294, 295 ff.; Kemnade FamRZ 1995, 363).
  • BGH, 06.07.1988 - IVb ZB 151/84

    Berücksichtigung von nachträglich eingetretenen Wertunterschieden

    Auszug aus BGH, 18.01.2012 - XII ZB 696/10
    Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung zum früheren Recht (Senatsbeschluss vom 6. Juli 1988 - IV b ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148, 1149 ff.) sollen solche nachehezeitlichen Veränderungen bereits im Erstverfahren berücksichtigt werden, wenn sie bis zur letzten Tatsachenentscheidung eingetreten sind (BT-Drucks. 16/10144 S. 49).
  • BGH, 16.02.2011 - XII ZB 261/10

    Scheidungsverbund: Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe

    Auszug aus BGH, 18.01.2012 - XII ZB 696/10
    Auf das Verfahren zum Versorgungsausgleich ist gemäß Art. 111 Abs. 4 FGG-RG, § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG das seit dem 1. September 2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden, weil das Verfahren vom Scheidungsverbund abgetrennt, als Folgesache ausgesetzt und erst nach dem 1. September 2009 wiederaufgenommen wurde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 567/10 - FamRZ 2012, 98 Rn. 7 ff. und vom 16. Februar 2011 - XII ZB 261/10 - FamRZ 2011, 635 Rn. 10 ff.).
  • BGH, 18.09.1991 - XII ZB 169/90

    Versorgungsausgleich bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand - Bindung der

    Auszug aus BGH, 18.01.2012 - XII ZB 696/10
    Veränderungen, die rückwirkend betrachtet auf der Grundlage der individuellen Verhältnisse bei Ehezeitende einen anderen Ehezeitanteil des Versorgungsanrechts ergeben, können somit bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich grundsätzlich auch dann berücksichtigt werden, wenn sie erst nach Ehezeitende eingetreten sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891 Rn. 16 und vom 18. September 1991 - XII ZB 169/90 - FamRZ 1991, 1415, 1416).
  • BGH, 26.10.2011 - XII ZB 567/10

    Fortgesetztes Versorgungsausgleichsverfahren: Anzuwendendes Recht im

    Auszug aus BGH, 18.01.2012 - XII ZB 696/10
    Auf das Verfahren zum Versorgungsausgleich ist gemäß Art. 111 Abs. 4 FGG-RG, § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG das seit dem 1. September 2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden, weil das Verfahren vom Scheidungsverbund abgetrennt, als Folgesache ausgesetzt und erst nach dem 1. September 2009 wiederaufgenommen wurde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 567/10 - FamRZ 2012, 98 Rn. 7 ff. und vom 16. Februar 2011 - XII ZB 261/10 - FamRZ 2011, 635 Rn. 10 ff.).
  • BGH, 14.03.2007 - XII ZB 142/06

    Bemessung des Ehezeitanteils der Versorgung eines GmbH-Gesellschafters bei

    Auszug aus BGH, 18.01.2012 - XII ZB 696/10
    Veränderungen, die rückwirkend betrachtet auf der Grundlage der individuellen Verhältnisse bei Ehezeitende einen anderen Ehezeitanteil des Versorgungsanrechts ergeben, können somit bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich grundsätzlich auch dann berücksichtigt werden, wenn sie erst nach Ehezeitende eingetreten sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891 Rn. 16 und vom 18. September 1991 - XII ZB 169/90 - FamRZ 1991, 1415, 1416).
  • BGH, 30.11.2011 - XII ZB 344/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung von in den alten Bundesländern

  • BGH, 11.06.2008 - XII ZB 154/07

    Maßgebliche Wertverhältnisse bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich;

  • BGH, 14.10.1998 - XII ZB 174/94

    Rechtsfolgen der Beförderung eines Beamten nach dem Ende der Ehezeit

  • OLG Celle, 22.11.2010 - 10 UF 232/09

    Berücksichtigung der nach Ehezeitende liegenden rentenrechtlichen Zeiten bei der

  • BGH, 17.02.2016 - XII ZB 447/13

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung von nach dem Ehezeitende ausgewiesenen

    Veränderungen, die rückwirkend betrachtet auf der Grundlage der individuellen Verhältnisse bei Ehezeitende einen anderen Ehezeitanteil des Versorgungsanrechts ergeben, können somit bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich grundsätzlich auch dann berücksichtigt werden, wenn sie erst nach Ehezeitende eingetreten sind (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 696/10 - FamRZ 2012, 509 Rn. 23 mwN).
  • BGH, 07.03.2018 - XII ZB 408/14

    Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden

    Wegen fehlenden Bezugs zur Ehezeit bleiben im Versorgungsausgleich insbesondere solche nachehezeitlichen Veränderungen unberücksichtigt, die auf einem späteren beruflichen Aufstieg des Versorgungsempfängers oder seinem zusätzlichen persönlichen Einsatz beruhen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Februar 2012 - XII ZB 609/10 - FamRZ 2012, 694 Rn. 24 und vom 18. Januar 2012 - XII ZB 696/10 - FamRZ 2012, 509 Rn. 23 f.).
  • BGH, 01.02.2012 - XII ZB 172/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Ausgleich von Anrechten mit geringem

    In Rechtsprechung und Literatur werden weitere Parameter für eine Pauschalierung diskutiert, wie zum Beispiel die Festsetzung von "Stückkosten", also einer Pauschale in Höhe eines realistisch kalkulierten, vom konkreten Ausgleichswert unabhängigen Festbetrages (vgl. Keuter FamRZ 2011, 1914, 1918 f.), oder eine Kombination von Festbetrags- und Prozentpauschale in der Form, dass der Versorgungsträger eine feste Pauschale für jedes intern auszugleichende Anrecht in Ansatz bringt, der er einen - relativ niedrigen - Prozentbetrag des ehezeitlichen Kapitalwerts des Anrechts hinzurechnet (vgl. OLG Celle FamRZ 2011, 723, 726 vgl. insoweit auch den Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 696/10 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 29.02.2012 - XII ZB 609/10

    Versorgungsausgleich: Konkrete Bewertung einer fondsgebundenen privaten

    Unberücksichtigt bleiben hingegen nachehezeitliche Veränderungen, soweit sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen, wie etwa einem späteren beruflichen Aufstieg des Versicherten oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz beruhen (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 696/10 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Für die Berücksichtigung einer nachehezeitlichen Veränderung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG kommt es mithin entscheidend darauf an, ob durch sie der Ehezeitanteil selbst rückwirkend verändert wird oder ob eine nachehezeitliche Entwicklung eintritt, die den Ehezeitanteil unverändert belässt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 696/10 - zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 03.02.2016 - XII ZB 313/15

    Versorgungsausgleich: Ermittlung des Ausgleichswerts in der gesetzlichen

    Nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters ist der Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung allein aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten der tatsächlich bezogenen Altersrente zu ermitteln (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1981, IVb ZB 504/80, FamRZ 1982, 33 und BGH vom 11. April 1984, IVb ZB 876/80, FamRZ 1984, 673 und in Abgrenzung zu den Senatsbeschlüssen vom 18. Januar 2012, XII ZB 696/10, FamRZ 2012, 509 und BGH vom 21. März 2012, XII ZB 372/11, FamRZ 2012, 847).

    Es hat sich dabei auf die Ausführungen in dem Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 (XII ZB 696/10 - FamRZ 2012, 509 Rn. 28; vgl. außerdem Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 372/11 - FamRZ 2012, 847 Rn. 23) gestützt, wonach für die Gesamtleistungsbewertung grundsätzlich von einem fiktiven Rentenbeginn zum Zeitpunkt des Endes der Ehezeit auszugehen sei.

    Soweit sich aus der bisherigen Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2012 - XII ZB 696/10 - FamRZ 2012, 509 Rn. 22 ff. und vom 21. März 2012 - XII ZB 372/11 - FamRZ 2012, 847 Rn. 16 ff.) etwas anderes ergibt, hält der Senat daran nicht fest.

  • BGH, 21.03.2012 - XII ZB 372/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Gesamtleistungsbewertung beitragsfreier oder

    Die Gesamtleistungsbewertung beitragsfreier oder beitragsgeminderter Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 71 ff. SGB VI ist im Versorgungsausgleich stets allein auf der Grundlage der ehezeitlichen Anrechte und ohne Berücksichtigung nachehelich erzielter Entgeltpunkte durchzuführen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012, XII ZB 696/10).

    War das Verfahren zum Versorgungsausgleich jedoch über längere Zeit ausgesetzt und müssen nach der Wiederaufnahme ohnehin neue Auskünfte eingeholt werden, ist von bereits festgesetzten endgültigen Durchschnittsentgelten auszugehen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012, XII ZB 696/10).

    bb) Dem grundsätzlich zu beachtenden Stichtagsprinzip würde es widersprechen, beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen einer Gesamtleistungsbewertung nach den §§ 71 ff. SGB VI auf der Grundlage nachehelich erzielter Einkommen zu bemessen (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 696/10 - juris).

    Weil eine Berücksichtigung des nachehelichen Versicherungsverlaufs bei der Gesamtleistungsbewertung gegen das Stichtagsprinzip des § 5 Abs. 2 VersAusglG verstoßen würde, ist auch in einem späteren Abänderungsverfahren nach den §§ 225 f. FamFG nur von den ehezeitlichen Durchschnittswerten auszugehen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 696/10 - juris).

    § 70 Abs. 1 SGB VI ist deswegen grundsätzlich auch im Rahmen des Versorgungsausgleichs anzuwenden und führt im Erstverfahren regelmäßig zur Berücksichtigung des vorläufigen Durchschnittsentgelts für die letzten zwei Kalenderjahre vor dem Ende der Ehezeit (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 696/10 - juris).

    cc) Etwas anderes gilt in besonders gelagerten Einzelfällen des Erstverfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 696/10 - juris Rn. 34 ff.).

  • BGH, 07.03.2012 - XII ZB 599/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdebefugnis eines berufsständischen

    Die Norm eröffnet die Möglichkeit, nachehezeitliche Veränderungen auch bereits bis zur letzten Tatsachenentscheidung im Erstverfahren zu berücksichtigen (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 696/10 - juris Rn. 23).

    Eine Berücksichtigung solcher individueller, nachehelicher Umstände würde nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, die sich der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs ausdrücklich zu Eigen gemacht hat (BT-Drucks. 16/10144 S. 49), gegen das Stichtagsprinzip des § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG verstoßen (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 696/10 - juris Rn. 28).

  • KG, 19.06.2015 - 13 UF 258/14

    Versorgungsausgleich: Berechnung des Anrechts in der gesetzlichen

    Der Bundesgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 18.01.2012 - XII ZB 696/10 - nicht hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass im Falle eines Rentenbezugs keine neue Bewertung für nacheheliche Zeiten erfolgen dürfe.

    Dabei handelt es sich also nicht lediglich um Umstände, die nachehelich auf die individuell erreichte ehezeitliche Versorgung zurückwirken, sondern um nachehezeitliche Veränderungen, die auf der Höhe des nachehelich erzielten Einkommens beruhen und insoweit keinen Bezug zur Ehezeit haben (vgl. BGH FamRZ 2012, 509; s.a. BT-Drs.

    Daher ist für die Berechnung der ehezeitlichen Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten im Wege der Gesamtleistung im Versorgungsausgleich entgegen §§ 71 ff SGB VI nicht der Zeitraum bis zum Beginn der tatsächlichen Rente einzustellen, sondern der Rentenbeginn wird für die Berechnung im Versorgungsausgleich fiktiv auf das Ende der Ehezeit vorverlegt (vgl. BGH FamRZ 2012, 509).

    Nach Überzeugung des Senats hat der Bundesgerichtshof dies in seiner Entscheidung vom 18.01.2012 - XII ZB 696/10 (= FamRZ 2012, 509) für alle Fallgestaltungen entschieden.

  • OLG Jena, 07.10.2013 - 1 UF 64/13

    Versorgungsausgleich: Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs wegen langer Trennung

    vom 02.04.2013 auf die Rspr. des BGH hingewiesen, der durch Beschlüsse vom 18.01.2012 (Az. XII ZB 696/10) und 21.03.2012 (Az. XII ZB 372/11) entschieden hat, dass ".
  • OLG Jena, 21.02.2013 - 1 F 253/12

    Beschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren, Anschlussbeschwerde eines Ehegatten

    Der Senat hat mit Verfügung vom 24.05.2012 darauf hingewiesen, dass der Bundesgerichtshof durch Beschlüsse vom 18.01.2012 (Az. XII ZB 696/10) sowie vom 21.03.2012 (Az. XII ZB 372/11) entschieden hat, dass.

    Da diese Rechtsprechung Auswirkung auf das vorliegende Verfahren über den Versorgungsausgleich hat, hat der Senat die Deutsche Rentenversicherung Bund sowie die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland als am vorliegenden Verfahren beteiligte Versorgungsträger der gesetzlichen Rentenversicherung daher ersucht, für beide (geschiedenen) Ehegatten jeweils aktualisierte Auskünfte gem. § 5 Abs. 2 VersAusglG nach Maßgabe der o.a. Entscheidungen des BGH vom 18.01.2012 (Az. XII ZB 696/10) sowie vom 21.03.2012 (Az. XII ZB 372/11) zu erteilen.

    Aufgrund der im Zuge des Beschwerdeverfahrens unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes {Beschlüsse vom 18.01.2012 (Az. XII ZB 696/10) sowie vom 21.03.2012 (Az. XII ZB 372/11)} erteilten Auskünfte ergeben sich folgende Feststellungen:.

    Die dafür relevanten Rechtsfragen beschränken sich auch auf die Bewertung und den Ausgleich dieses Anrechtes (BGH, FamRZ 2012, 509-512).

  • OLG Jena, 21.02.2013 - 1 UF 253/12

    Beschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren: Anschlussbeschwerde eines Ehegatten

  • OLG Köln, 15.01.2013 - 4 UF 126/12

    Entscheidung über den Versorgungsausgleich hinsichtlich eines Anrechts in der

  • BGH, 14.03.2012 - XII ZB 436/11

    Abgetrenntes Versorgungsausgleichsverfahren: Anwendbares Recht in Übergangsfällen

  • OLG Stuttgart, 20.08.2015 - 11 UF 13/15

    Versorgungsausgleich: Ausgleich einer Anwartschaft in der gesetzlichen

  • OLG Saarbrücken, 26.03.2014 - 6 UF 20/14

    Ehescheidungsverbundverfahren: Anwaltszwang für Beschwerde gegen die Regelung in

  • OLG Schleswig, 29.07.2013 - 10 UF 205/12

    Versorgungsausgleich; betriebliche Altersrenten; Halbteilungsgrundsatz

  • OLG Jena, 08.06.2012 - 1 UF 152/12

    Versorgungsausgleich: Gesamtsaldierung regeldynamischer und

  • OLG Schleswig, 23.07.2013 - 10 UF 205/12

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung der Verringerung des Barwertes einer

  • OLG Hamm, 31.03.2016 - 2 UF 15/16

    Private Altersvorsorge; Sicherungsvereinbarung; Darlehen; Versorgungsausgleich

  • OLG Saarbrücken, 02.04.2019 - 6 UF 9/19

    Versorgungsausgleich: Ausgleich eines geringfügigen Anrechts aus der

  • OLG Saarbrücken, 30.09.2013 - 6 UF 148/13

    Versorgungsausgleich: Gleichartigkeit der Anrechte aus der allgemeinen

  • OLG Saarbrücken, 06.07.2015 - 6 UF 16/15

    Versorgungsausgleich: Interne Teilung von Anrechten der betrieblichen

  • OLG Hamm, 25.01.2013 - 10 UF 278/11

    Berücksichtigung des Kapitalverzehrs zwischen Ehezeitende und Rechtskraft des

  • OLG Hamm, 09.03.2016 - 2 UF 226/15

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; gleichartige Anrechte

  • OLG Frankfurt, 11.08.2014 - 5 UF 156/14

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei gleichartigen Anrechten

  • OLG Bamberg, 11.03.2016 - 7 UF 222/14

    Abänderung des Ausgleichs endgehaltsbezogener betrieblicher Anrechte mit

  • OLG Köln, 21.11.2013 - 21 UF 71/13

    Berücksichtigung des Kapitalverzehrs einer bereits vor der Entscheidung über den

  • OLG Koblenz, 14.12.2020 - 9 UF 540/20

    Versorgungsausgleich: Bindung des Familiengerichts an die notarielle Vereinbarung

  • OLG Saarbrücken, 19.01.2018 - 6 UF 120/17

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdebefugnis der Kirchlichen

  • OLG Celle, 03.05.2013 - 10 UF 88/12

    Zur Berücksichtigung des Anrechts aus einer nach Ehezeitende geschlossenen

  • OLG Frankfurt, 18.12.2012 - 5 UF 15/12

    Versorgungsausgleich: Durchführung durch Umrechnung in Versorgungspunkte

  • OLG Frankfurt, 07.08.2012 - 1 UF 192/11

    Versorgungsausgleich: exterene Teilung einer betrieblichen Altersversorgung;

  • OLG Saarbrücken, 06.02.2014 - 9 UF 69/13

    Versorgungsausgleich: Berechnung des Versorgungsausgleichs bei einer Vereinbarung

  • OLG Koblenz, 26.07.2013 - 13 UF 700/08

    Versorgungsausgleich: Addition von Anrechten bei der Versorgungsanstalt des

  • OLG Saarbrücken, 09.07.2012 - 6 UF 60/12

    Versorgungsausgleichsverfahren: Ausgleich gleichartiger Anrechte bei

  • OLG Hamm, 17.04.2020 - 2 UF 32/20

    Unzulässigkeit vorsorglicher Maßgabenanordnungen bei der internen Teilung von

  • OLG Saarbrücken, 21.11.2013 - 6 UF 180/13

    Versorgungsausgleichsverfahren: Angabe der für den ausgleichsberechtigten

  • KG, 29.04.2015 - 13 UF 56/14

    Versorgungsausgleich: Korrektur der von der VBL angewandten Barwertfaktoren im

  • OLG Saarbrücken, 26.05.2014 - 6 UF 38/14

    Versorgungsausgleich: Übertragung von Anrechten bei der HZV in die Allgemeine

  • OLG Düsseldorf, 27.05.2013 - 8 UF 11/12

    Vorhandenes Versicherungskonto rechtfertigt auch bei Anrechten mit geringer

  • OLG Stuttgart, 11.12.2012 - 17 UF 140/12

    Anwendung der Vorschriften des VersAusglG

  • KG, 28.04.2015 - 13 UF 56/14

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der

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Rechtsprechung
   BVerfG, 14.12.2011 - 1 BvR 2735/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,18364
BVerfG, 14.12.2011 - 1 BvR 2735/11 (https://dejure.org/2011,18364)
BVerfG, Entscheidung vom 14.12.2011 - 1 BvR 2735/11 (https://dejure.org/2011,18364)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Dezember 2011 - 1 BvR 2735/11 (https://dejure.org/2011,18364)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Versagung von Beratungshilfe für Beantragung einer Erwerbsminderungsrente verletzt Betroffenen nicht in Rechtswahrnehmungsgleichheit (Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG) - Vorrang der kostenfreien Beratung durch zuständige Behörde

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 1 Abs 1 Nr 2 BeratHiG, § 14 S 1 SGB 1
    Nichtannahmebeschluss: Versagung von Beratungshilfe für Beantragung einer Erwerbsminderungsrente verletzt Betroffenen nicht in Rechtswahrnehmungsgleichheit (Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG) - Vorrang der kostenfreien Beratung durch zuständige Behörde

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 1 Abs 1 Nr 2 BeratHiG, § 14 S 1 SGB 1
    Nichtannahmebeschluss: Versagung von Beratungshilfe für Beantragung einer Erwerbsminderungsrente verletzt Betroffenen nicht in Rechtswahrnehmungsgleichheit (Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG) - Vorrang der kostenfreien Beratung durch zuständige Behörde

  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Beratungshilfe für die anwaltliche Beratung im Vorfeld einer Rentenantragstellung

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Versagung von Beratungshilfe für Beantragung einer Erwerbsminderungsrente verletzt Betroffenen nicht in Rechtswahrnehmungsgleichheit (Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG) - Vorrang der kostenfreien Beratung durch zuständige Behörde

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 93a; BerHG § 1 Abs. 1 Nr. 2
    Gewährung von Beratungshilfe für die anwaltliche Beratung im Vorfeld einer Rentenantragstellung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Keine Beratungshilfe ohne vorherige Beratung durch den Rentenversicherungsträger

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2012, 339
  • FamRZ 2012, 509
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 30.06.2009 - 1 BvR 470/09

    Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Beratungshilfe im Anhörungsverfahren

    Auszug aus BVerfG, 14.12.2011 - 1 BvR 2735/11
    Das Bundesverfassungsgericht kann hier nur dann eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffenen Entscheidungen Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtswahrnehmungsgleichheit, die auch im außergerichtlichen Bereich Geltung beansprucht (vgl. BVerfGE 122, 39 ; BVerfGK 15, 585 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juni 2007 - 1 BvR 1014/07 -, NJW-RR 2007, S. 1369), beruhen (vgl. BVerfGE 56, 139 ; 81, 347 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juni 2007 - 1 BvR 1014/07 -, NJW-RR 2007, S. 1369).

    Unbemittelte brauchen nur solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, die ihre rechtliche Situation vernünftig abwägen und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigen (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 81, 347 ; 122, 39 ; BVerfGK 15, 585 ).

    Insbesondere dürfen Rechtsuchende zunächst auf zumutbare andere Möglichkeiten für eine fachkundige Hilfe bei der Rechtswahrnehmung verwiesen werden (vgl. BVerfGE 122, 39 ; BVerfGK 15, 585 ).

    In diesem Verweis liegt angesichts der gemäß § 14 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) bestehenden Beratungspflicht des Rentenversicherungsträgers keine von Verfassungs wegen unzulässige Benachteiligung des unbemittelten Bürgers gegenüber dem bemittelten, da auch ein bemittelter verständiger Bürger zunächst versuchen würde, die kostenfreie Beratung durch die zuständige Behörde in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerfGK 15, 585 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juni 2007 - 1 BvR 1014/07 -, NJW-RR 2007, S. 1369 ).

    Dies gilt um so mehr, als Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im Verwaltungsverfahren - anders als im Widerspruchsverfahren - auch im Erfolgsfall nicht erstattet werden können (vgl. BSGE 55, 92 ff.; Roos, in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 63 Rn. 6 m.w.N.) und der Bemittelte daher unabhängig vom Ausgang des Verfahrens in jedem Fall die Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen hätte (vgl. BVerfGK 15, 585 ).

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 2310/06

    Versagung von Beratungshilfe in Angelegenheiten des Kindergeldes nach dem

    Auszug aus BVerfG, 14.12.2011 - 1 BvR 2735/11
    Das Bundesverfassungsgericht kann hier nur dann eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffenen Entscheidungen Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtswahrnehmungsgleichheit, die auch im außergerichtlichen Bereich Geltung beansprucht (vgl. BVerfGE 122, 39 ; BVerfGK 15, 585 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juni 2007 - 1 BvR 1014/07 -, NJW-RR 2007, S. 1369), beruhen (vgl. BVerfGE 56, 139 ; 81, 347 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juni 2007 - 1 BvR 1014/07 -, NJW-RR 2007, S. 1369).

    Art. 3 Abs. 1 GG verlangt dabei in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip keine vollständige Gleichstellung Unbemittelter mit Bemittelten, sondern nur eine weitgehende Angleichung (vgl. BVerfGE 81, 347 ; 122, 39 ).

    Unbemittelte brauchen nur solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, die ihre rechtliche Situation vernünftig abwägen und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigen (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 81, 347 ; 122, 39 ; BVerfGK 15, 585 ).

    Insbesondere dürfen Rechtsuchende zunächst auf zumutbare andere Möglichkeiten für eine fachkundige Hilfe bei der Rechtswahrnehmung verwiesen werden (vgl. BVerfGE 122, 39 ; BVerfGK 15, 585 ).

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus BVerfG, 14.12.2011 - 1 BvR 2735/11
    Das Bundesverfassungsgericht kann hier nur dann eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffenen Entscheidungen Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtswahrnehmungsgleichheit, die auch im außergerichtlichen Bereich Geltung beansprucht (vgl. BVerfGE 122, 39 ; BVerfGK 15, 585 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juni 2007 - 1 BvR 1014/07 -, NJW-RR 2007, S. 1369), beruhen (vgl. BVerfGE 56, 139 ; 81, 347 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juni 2007 - 1 BvR 1014/07 -, NJW-RR 2007, S. 1369).

    Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung der Bestimmungen des Beratungshilfegesetzes zukommt, jenseits der Willkürgrenze erst dann, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird (vgl. BVerfGE 81, 347 ).

    Art. 3 Abs. 1 GG verlangt dabei in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip keine vollständige Gleichstellung Unbemittelter mit Bemittelten, sondern nur eine weitgehende Angleichung (vgl. BVerfGE 81, 347 ; 122, 39 ).

    Unbemittelte brauchen nur solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, die ihre rechtliche Situation vernünftig abwägen und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigen (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 81, 347 ; 122, 39 ; BVerfGK 15, 585 ).

  • BVerfG, 12.06.2007 - 1 BvR 1014/07

    Versagung von Beratungshilfe bei anderweitiger Beratungsmöglichkeit verletzt

    Auszug aus BVerfG, 14.12.2011 - 1 BvR 2735/11
    Das Bundesverfassungsgericht kann hier nur dann eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffenen Entscheidungen Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtswahrnehmungsgleichheit, die auch im außergerichtlichen Bereich Geltung beansprucht (vgl. BVerfGE 122, 39 ; BVerfGK 15, 585 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juni 2007 - 1 BvR 1014/07 -, NJW-RR 2007, S. 1369), beruhen (vgl. BVerfGE 56, 139 ; 81, 347 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juni 2007 - 1 BvR 1014/07 -, NJW-RR 2007, S. 1369).

    Als Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge kann die Bewilligung von Beratungshilfe zudem nur dann beansprucht werden, wenn ihr Einsatz sinnvoll ist (vgl. BVerfGE 9, 256 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juni 2007 - 1 BvR 1014/07 -, NJW-RR 2007, S. 1369).

    In diesem Verweis liegt angesichts der gemäß § 14 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) bestehenden Beratungspflicht des Rentenversicherungsträgers keine von Verfassungs wegen unzulässige Benachteiligung des unbemittelten Bürgers gegenüber dem bemittelten, da auch ein bemittelter verständiger Bürger zunächst versuchen würde, die kostenfreie Beratung durch die zuständige Behörde in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerfGK 15, 585 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juni 2007 - 1 BvR 1014/07 -, NJW-RR 2007, S. 1369 ).

    Der vom Amtsgericht angenommene Vorrang der Behördenauskunft ist auch aufgrund dieses Gesichtspunktes nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juni 2007 - 1 BvR 1014/07 -, NJW-RR 2007, S. 1369 ).

  • BSG, 20.04.1983 - 5a RKn 1/82

    Erstattung von Vorverfahrenskosten - Kosten eines Verwaltungsverfahrens -

    Auszug aus BVerfG, 14.12.2011 - 1 BvR 2735/11
    Dies gilt um so mehr, als Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im Verwaltungsverfahren - anders als im Widerspruchsverfahren - auch im Erfolgsfall nicht erstattet werden können (vgl. BSGE 55, 92 ff.; Roos, in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 63 Rn. 6 m.w.N.) und der Bemittelte daher unabhängig vom Ausgang des Verfahrens in jedem Fall die Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen hätte (vgl. BVerfGK 15, 585 ).
  • BVerfG, 28.01.1991 - 1 BvR 650/80

    Verfasungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus BVerfG, 14.12.2011 - 1 BvR 2735/11
    Das Bundesverfassungsgericht kann hier nur dann eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffenen Entscheidungen Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtswahrnehmungsgleichheit, die auch im außergerichtlichen Bereich Geltung beansprucht (vgl. BVerfGE 122, 39 ; BVerfGK 15, 585 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juni 2007 - 1 BvR 1014/07 -, NJW-RR 2007, S. 1369), beruhen (vgl. BVerfGE 56, 139 ; 81, 347 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juni 2007 - 1 BvR 1014/07 -, NJW-RR 2007, S. 1369).
  • BVerfG, 22.01.1959 - 1 BvR 154/55

    Armenrecht

    Auszug aus BVerfG, 14.12.2011 - 1 BvR 2735/11
    Unbemittelte brauchen nur solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, die ihre rechtliche Situation vernünftig abwägen und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigen (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 81, 347 ; 122, 39 ; BVerfGK 15, 585 ).
  • BVerfG, 18.11.2009 - 1 BvR 2455/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe wegen Kürzung einer

    Auszug aus BVerfG, 14.12.2011 - 1 BvR 2735/11
    Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG steht damit auch einer Besserstellung derjenigen, die ihre Rechtsberatungskosten nicht aus eigenen Mitteln bestreiten müssen und daher von vornherein kein Kostenrisiko tragen, gegenüber den Bemittelten, die ihr Kostenrisiko wägen müssen, entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. November 2009 - 1 BvR 2455/08 -, NJW 2010, S. 988 ).
  • BVerfG, 14.04.1959 - 1 BvR 12/58

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Verfahrens über Gewährung von Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus BVerfG, 14.12.2011 - 1 BvR 2735/11
    Als Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge kann die Bewilligung von Beratungshilfe zudem nur dann beansprucht werden, wenn ihr Einsatz sinnvoll ist (vgl. BVerfGE 9, 256 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juni 2007 - 1 BvR 1014/07 -, NJW-RR 2007, S. 1369).
  • BVerfG, 25.04.2012 - 1 BvR 2869/11

    Zu den Grenzen zulässiger Beweisantizipation im PKH-Verfahren - Befugnis des

    Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG steht einer Besserstellung der Unbemittelten gegenüber Bemittelten entgegen (vgl. BVerfGK 16, 406 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2010 - 1 BvR 1974/08 -, NZS 2011, S. 462 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2011 - 1 BvR 2735/11 -, juris, Rn. 7).
  • BSG, 07.12.2023 - B 4 AS 44/23 C
    Insofern ist zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 3 GG auch einer Besserstellung desjenigen, der seine Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten muss und daher von vorneherein kein Kostenrisiko trägt, gegenüber dem Bemittelten, der sein Kostenrisiko wägen muss, entgegensteht (BVerfG [Kammer] vom 18.11.2009 - 1 BvR 2455/08 - BVerGK 16, 406 [408]; BVerfG [Kammer] vom 2.9.2010 - 1 BvR 1974/08 - SozR 4-1500 § 73a Nr. 7 RdNr 13; BVerfG [Kammer] vom 14.12.2011 - 1 BvR 2735/11 - juris RdNr 7; BVerfG [Kammer] vom 25.4.2012 - 1 BvR 2869/11 - BVerfGK 19, 384 [386]) .
  • BVerfG, 04.04.2016 - 1 BvR 2607/15

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Ablehnung von Beratungshilfe für eine

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass ein Unbemittelter für eine Antragstellung auf die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente aufgrund der gemäß § 14 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) bestehenden Beratungspflicht zurecht auf die Beratung des Rentenversicherungsträgers verwiesen wird, da auch ein bemittelter verständiger Bürger zunächst versuchen würde, die kostenfreie Beratung durch die zuständige Behörde in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2011 - 1 BvR 2735/11 -, juris, Rn. 9 f.).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.10.2017 - L 7 AS 2722/17

    Sozialgerichtliches Verfahren - erneuter Prozesskostenhilfeantrag nach Ablehnung

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG auch einer Besserstellung der Unbemittelten gegenüber Bemittelten entgegensteht (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. November 2009 - 1 BvR 2455/08 - juris Rdnr. 9; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2010 - 1 BvR 1974/08 - juris Rdnr. 13; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2011 - 1 BvR 2735/11 - juris Rdnr. 7; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2012 - 1 BvR 2869/11 - juris Rdnr. 13).
  • LSG Baden-Württemberg, 14.10.2016 - L 4 R 2840/16

    Sozialgerichtliches Verfahren - PKH - hinreichenden Erfolgsaussichten -

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG auch einer Besserstellung der Unbemittelten gegenüber Bemittelten entgegensteht (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. November 2009 - 1 BvR 2455/08 - juris, Rn. 9; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2010 - 1 BvR 1974/08 - juris, Rn. 13; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2011 - 1 BvR 2735/11 - juris, Rn. 7; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2012 - 1 BvR 2869/11 - juris, Rn. 13).
  • LSG Baden-Württemberg, 12.08.2016 - L 4 KR 3449/15
    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG auch einer Besserstellung der Unbemittelten gegenüber Bemittelten entgegensteht (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. November 2009 - 1 BvR 2455/08 - juris, Rn. 9; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2010 - 1 BvR 1974/08 - juris, Rn. 13; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2011 - 1 BvR 2735/11 - juris, Rn. 7; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2012 - 1 BvR 2869/11 - juris, Rn. 13).
  • LSG Baden-Württemberg, 02.03.2020 - L 7 SO 213/20
    Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG auch einer Besserstellung der Unbemittelten gegenüber Bemittelten entgegensteht (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. November 2009 - 1 BvR 2455/08 - juris Rdnr. 9; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2010 - 1 BvR 1974/08 - juris Rdnr. 13; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2011 - 1 BvR 2735/11 - juris Rdnr. 7; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2012 - 1 BvR 2869/11 - juris Rdnr. 13).
  • LSG Baden-Württemberg, 16.02.2017 - L 7 SO 1343/16
    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG auch einer Besserstellung der Unbemittelten gegenüber Bemittelten entgegensteht (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. November 2009 - 1 BvR 2455/08 - juris Rdnr. 9; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2010 - 1 BvR 1974/08 - juris Rdnr. 13; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2011 - 1 BvR 2735/11 - juris Rdnr. 7; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2012 - 1 BvR 2869/11 - juris Rdnr. 13).
  • LSG Baden-Württemberg, 16.02.2017 - L 7 SO 4113/16
    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG auch einer Besserstellung der Unbemittelten gegenüber Bemittelten entgegensteht (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. November 2009 - 1 BvR 2455/08 - juris Rdnr. 9; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2010 - 1 BvR 1974/08 - juris Rdnr. 13; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2011 - 1 BvR 2735/11 - juris Rdnr. 7; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2012 - 1 BvR 2869/11 - juris Rdnr. 13).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.06.2017 - L 4 KR 4660/16
    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG auch einer Besserstellung der Unbemittelten gegenüber Bemittelten entgegensteht (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. November 2009 - 1 BvR 2455/08 - juris, Rn. 9; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2010 - 1 BvR 1974/08 - juris, Rn. 13; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2011 - 1 BvR 2735/11 - juris, Rn. 7; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2012 - 1 BvR 2869/11 - juris, Rn. 13).
  • LSG Baden-Württemberg, 16.02.2017 - L 7 SO 1966/16
  • LSG Baden-Württemberg, 06.03.2017 - L 7 SO 3426/16
  • LSG Baden-Württemberg, 07.01.2016 - L 4 R 3447/15
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Rechtsprechung
   BVerfG, 09.01.2012 - 1 BvR 2852/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,2888
BVerfG, 09.01.2012 - 1 BvR 2852/11 (https://dejure.org/2012,2888)
BVerfG, Entscheidung vom 09.01.2012 - 1 BvR 2852/11 (https://dejure.org/2012,2888)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Januar 2012 - 1 BvR 2852/11 (https://dejure.org/2012,2888)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 1 Abs 1 BeratHiG, § 2 Abs 2 Nr 4 BeratHiG, § 35 Abs 2 S 2 SGB 12
    Nichtannahmebeschluss: Zum Umfang des Anspruchs auf Gewährung von Beratungshilfe aufgrund des Grundsatzes der Rechtsschutzgleichheit (Art 20 Abs 1 GG iVm Art 3 Abs 1 GG) - hier: Keine Grundrechtsverletzung durch Verweigerung von Beratungshilfe bei lediglich in ungewisser ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 1 Abs 1 BeratHiG, § 2 Abs 2 Nr 4 BeratHiG, § 35 Abs 2 S 2 SGB 12
    Nichtannahmebeschluss: Zum Umfang des Anspruchs auf Gewährung von Beratungshilfe aufgrund des Grundsatzes der Rechtsschutzgleichheit (Art 20 Abs 1 GG iVm Art 3 Abs 1 GG) - hier: Keine Grundrechtsverletzung durch Verweigerung von Beratungshilfe bei lediglich in ungewisser ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde betreffend ein Verfahren wegen der Ablehnung der Gewährung von Beratungshilfe im Zusammenhang mit einem Streit über die Zumutbarkeit eines Umzugs

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zum Umfang des Anspruchs auf Gewährung von Beratungshilfe aufgrund des Grundsatzes der Rechtsschutzgleichheit (Art 20 Abs 1 GG iVm Art 3 Abs 1 GG) - hier: Keine Grundrechtsverletzung durch Verweigerung von Beratungshilfe bei lediglich in ungewisser ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Verfassungsbeschwerde betreffend ein Verfahren wegen der Ablehnung der Gewährung von Beratungshilfe im Zusammenhang mit einem Streit über die Zumutbarkeit eines Umzugs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Arbeit & Soziales - Umzug eines Drogenabhängigen: Beratungshilfeanspruch?

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 509
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 11.05.2009 - 1 BvR 1517/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Beratungshilfe erfolgreich

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2012 - 1 BvR 2852/11
    Der Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung der Bestimmungen des Beratungshilfegesetzes zukommt, ist nur dann in verfassungsrechtlich angreifbarer Weise überschritten, wenn ein Auslegungsmaßstab verwendet wird, der die Rechtswahrnehmung für unbemittelte Rechtsuchende im Vergleich zu bemittelten Rechtsuchenden unverhältnismäßig einschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn. 25).

    Dabei sind Unbemittelte nur solchen Bemittelten gleichzustellen, die bei ihrer Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigen und vernünftig abwägen (vgl. BVerfGE 122, 39 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn. 22).

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 2310/06

    Versagung von Beratungshilfe in Angelegenheiten des Kindergeldes nach dem

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2012 - 1 BvR 2852/11
    Aus diesem Grundsatz der Rechtsschutzgleichheit ergibt sich eine Pflicht zur Angleichung der Stellung Unbemittelter an die der Bemittelten auch für den außergerichtlichen Rechtsschutz (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 2310/06 -, NJW 2009, S. 209 ff.).

    Dabei sind Unbemittelte nur solchen Bemittelten gleichzustellen, die bei ihrer Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigen und vernünftig abwägen (vgl. BVerfGE 122, 39 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn. 22).

  • BVerfG, 12.01.1960 - 1 BvL 17/59

    Verfasungsmäßigkeit der Vorschußplicht des Antragstellers im

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2012 - 1 BvR 2852/11
    Aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) folgt das Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 56, 139 ; 63, 380 ; zu Art. 20 Abs. 3 GG: BVerfGE 81, 347 ).
  • BVerfG, 06.09.2010 - 1 BvR 440/10

    Verweigerung von Beratungshilfe für Widerspruch in sozialrechtlichem Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2012 - 1 BvR 2852/11
    Kostenbewusste Rechtsuchende werden dabei nicht nur prüfen, inwieweit sie fremde Hilfe zur effektiven Ausübung ihrer Rechte brauchen oder selbst dazu in der Lage sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 2010 - 1 BvR 440/10 -, juris, Rn. 12).
  • BVerfG, 06.06.1967 - 1 BvR 282/65

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach vorangegangenem

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2012 - 1 BvR 2852/11
    Aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) folgt das Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 56, 139 ; 63, 380 ; zu Art. 20 Abs. 3 GG: BVerfGE 81, 347 ).
  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2012 - 1 BvR 2852/11
    Aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) folgt das Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 56, 139 ; 63, 380 ; zu Art. 20 Abs. 3 GG: BVerfGE 81, 347 ).
  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvL 97/78

    Verfassungsmäßigkeit der Kostenhaftung trotz Prozeßkostenhilfe bei im

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2012 - 1 BvR 2852/11
    Aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) folgt das Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 56, 139 ; 63, 380 ; zu Art. 20 Abs. 3 GG: BVerfGE 81, 347 ).
  • BVerfG, 28.01.1991 - 1 BvR 650/80

    Verfasungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2012 - 1 BvR 2852/11
    Aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) folgt das Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 56, 139 ; 63, 380 ; zu Art. 20 Abs. 3 GG: BVerfGE 81, 347 ).
  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Waffengleichheit im

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2012 - 1 BvR 2852/11
    Aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) folgt das Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 56, 139 ; 63, 380 ; zu Art. 20 Abs. 3 GG: BVerfGE 81, 347 ).
  • BVerfG, 22.01.1959 - 1 BvR 154/55

    Armenrecht

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2012 - 1 BvR 2852/11
    Aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) folgt das Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 56, 139 ; 63, 380 ; zu Art. 20 Abs. 3 GG: BVerfGE 81, 347 ).
  • BVerfG, 08.02.2012 - 1 BvR 1120/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Versagung von Beratungshilfe -

    Die Auslegung und Anwendung des Beratungshilfegesetzes obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten (vgl. BVerfGK 15, 438 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2010 - 1 BvR 1974/08 -, juris, Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Januar 2012 - 1 BvR 2852/11 -, juris, Rn. 11).
  • BVerfG, 24.10.2012 - 1 BvR 2144/11

    Versagung von Beratungshilfe verletzt bei mangelndem Rechtsschutzbedürfnis nicht

    Allerdings muss Beratungshilfe nicht zugesprochen werden, wenn ein Antrag voreilig gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Januar 2012 - 1 BvR 2852/11 -, juris, Rn. 11); dies ist der Fall, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ausnahmsweise ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung haben soll.
  • BVerfG, 27.06.2014 - 1 BvR 256/14

    Keine Verletzung der Rechtswahrnehmungsgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs

    Allerdings obliegt die Auslegung und Anwendung des Beratungshilfegesetzes in erster Linie den zuständigen Fachgerichten (vgl. BVerfGK 15, 438 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2010 - 1 BvR 1974/08 -, juris, Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Januar 2012 - 1 BvR 2852/11 -, juris, Rn. 11).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2013 - L 9 SO 34/13
    - wenn die anwaltliche Hilfe verfrüht in Anspruch genommen wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 09.01.2012 - 1 BvR 2852/11 -, juris Rn. 11 f.).
  • VerfGH Thüringen, 07.11.2012 - VerfGH 22/11

    Volksbegehren - Prozesskostenhilfe

    Das Rechtsinstitut der Prozesskostenhilfe soll verhindern, dass jemand allein aus wirtschaftlichen Gründen vor Gericht seine Rechte nicht wahrnehmen kann (vgl. zu Art. 3 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 2012 - 1 BvR 2852/11 -, juris Rn. 11; Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 2310/06 -, juris Rn. 30 = BVerfGE 122, 39 [49]; Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 -, juris Rn. 23 = BVerfGE 81, 347 [349]).
  • AG Hanau, 02.07.2020 - 49 II B 254/19

    Die Inanspruchnahme von Beratungshilfe kann mutwillig sein, wenn der drohende

    Sie werden auch Überlegungen dazu anstellen, zu welchem Zeitpunkt Hilfe zur effektiven Ausübung ihrer Rechte erforderlich ist (BVerfG, Beschluss vom 09.01.2012, Az. 1 BvR 2852/11, zitiert nach juris, Rn. 10 f.).
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