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Rechtsprechung
   BGH, 21.03.2012 - XII ZB 447/10   

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BGH, 21.03.2012 - XII ZB 447/10 (https://dejure.org/2012,8797)
BGH, Entscheidung vom 21.03.2012 - XII ZB 447/10 (https://dejure.org/2012,8797)
BGH, Entscheidung vom 21. März 2012 - XII ZB 447/10 (https://dejure.org/2012,8797)
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Volltextveröffentlichungen (14)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Klarstellendes vom BGH zum unglückseligen § 137 Abs. 2 FamFG / Fortsetzung zum ausgebremsten raschen Richter

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Terminierung in Scheidungssachen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Neue Fristen bei der Scheidung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Termin zur Scheidung darf nicht zu knapp angesetzt werden!

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Neue Fristen bei der Scheidung // Wann hat man es "versäumt", seine Rechte bei der Scheidung einzuklagen ?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 1734
  • MDR 2012, 599
  • FamRZ 2012, 863
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Stuttgart, 11.01.2011 - 17 UF 304/10

    Ehescheidungsverbundverfahren: Einbeziehung von Folgesachen in den Verbund bei

    Auszug aus BGH, 21.03.2012 - XII ZB 447/10
    Zum weit überwiegenden Teil wird allerdings in Rechtsprechung und Literatur übereinstimmend mit dem Oberlandesgericht die Auffassung vertreten, dass es den Ehegatten vom Familiengericht ermöglicht werden muss, auch noch nach Erhalt der Ladung zum Termin eine Folgesache anhängig zu machen (OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1083; OLG Braunschweig Beschluss vom 6. Oktober 2011 - 2 UF 92/11 - juris; Hoppenz FPR 2011, 23, 25; Helms in Prütting/Helms FamFG 2. Aufl. § 137 Rn. 48 mwN; Musielak/Borth FamFG 2. Aufl. § 137 Rn. 31; Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 32. Aufl. § 137 FamFG Rn. 20 mwN; Keidel/Weber FamFG 17. Aufl. § 137 Rn. 19; Löhnig FamRZ 2010, 2017).

    Die Rechtsbeschwerde beanstandet allerdings zu Recht die Erwägung des Oberlandesgerichts, dass die Zweiwochenfrist nach § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG an den verfassungsrechtlichen Maßstäben der zivilprozessualen Präklusionsfristen zu messen sei (wie das Oberlandesgericht auch OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1083, 1084).

    Da die Ladungsfrist aber kürzer ist als die Frist zur Einreichung von Folgesachen, kann sie - wie der vorliegende Fall zeigt (ebenso der Fall des OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1083) - bei kurzfristiger Terminierung durch das Gericht mit dem Zugang der Ladung zum Termin bereits abgelaufen sein.

    Beabsichtigen die Parteien somit, noch Folgesachen anhängig zu machen, oder bedarf dies noch der Klärung, so haben sie bei einer den genannten Vorgaben nicht entsprechenden Terminbestimmung durch das Familiengericht einen Anspruch auf Terminverlegung (OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1083, 1084).

  • OLG Düsseldorf, 26.08.2010 - 7 UF 70/10

    Begriff der mündlichen Verhandlung i.S. von § 137 Abs. 2 FamFG

    Auszug aus BGH, 21.03.2012 - XII ZB 447/10
    Dagegen kommt es nach der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur auf den Schluss der mündlichen Verhandlung an (OLG Hamm FamRZ 2010, 2091 mwN; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 298 im Fall der Zurückverweisung nach einem vom Amtsgericht zurückgewiesenen Scheidungsantrag; Hoppenz FPR 2011, 23, 24; Zöller/Lorenz ZPO 29. Aufl. § 137 FamFG Rn. 28).

    Anderenfalls könnten etwa nach einer Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht keine Folgesachen mehr anhängig gemacht werden, selbst wenn zunächst der Scheidungsantrag zurückgewiesen worden war (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 298, 299 f.).

  • BGH, 19.03.1997 - XII ZR 277/95

    Zugehörigkeit von Auskunftsansprüchen zum Scheidungsverbund; Abänderung einer

    Auszug aus BGH, 21.03.2012 - XII ZB 447/10
    Im vorliegenden Fall ist die Unterhaltssache eine Folgesache, während der zum Güterrecht zunächst eingereichte Auskunftsantrag keine zulässige Folgesache darstellt (Senatsurteil vom 19. März 1997 - XII ZR 277/95 - FamRZ 1997, 811, 812; MünchKommZPO/Heiter 3. Aufl. § 137 FamFG Rn. 31).

    Der neben dem Unterhalt beim Amtsgericht anhängig gemachte alleinige Auskunftsantrag zum Zugewinnausgleich konnte dagegen keine taugliche Folgesache sein, weil die Entscheidung nicht "für den Fall der Scheidung" zu treffen ist (§ 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG; Senatsurteil vom 19. März 1997 - XII ZR 277/95 - FamRZ 1997, 811, 812 mwN; MünchKommZPO/Heiter 3. Aufl. § 137 FamFG Rn. 31).

  • OLG Braunschweig, 06.10.2011 - 2 UF 92/11

    Unbezifferter Zahlungsanspruch als Voraussetzung an die Geltendmachung des

    Auszug aus BGH, 21.03.2012 - XII ZB 447/10
    Zum weit überwiegenden Teil wird allerdings in Rechtsprechung und Literatur übereinstimmend mit dem Oberlandesgericht die Auffassung vertreten, dass es den Ehegatten vom Familiengericht ermöglicht werden muss, auch noch nach Erhalt der Ladung zum Termin eine Folgesache anhängig zu machen (OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1083; OLG Braunschweig Beschluss vom 6. Oktober 2011 - 2 UF 92/11 - juris; Hoppenz FPR 2011, 23, 25; Helms in Prütting/Helms FamFG 2. Aufl. § 137 Rn. 48 mwN; Musielak/Borth FamFG 2. Aufl. § 137 Rn. 31; Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 32. Aufl. § 137 FamFG Rn. 20 mwN; Keidel/Weber FamFG 17. Aufl. § 137 Rn. 19; Löhnig FamRZ 2010, 2017).

    Die in der Rechtsprechung weiter vertretene Auffassung, für die Dauer der Vorbereitungszeit auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen (so OLG Braunschweig Beschluss vom 6. Oktober 2011 - 2 UF 92/11 - juris), gewährleistet keine ausreichende Rechtssicherheit und erscheint auch nicht praktikabel.

  • BAG, 18.11.1999 - 2 AZR 852/98

    Außerordentliche Kündigung - Personalratsanhörung - Ausschlußfrist

    Auszug aus BGH, 21.03.2012 - XII ZB 447/10
    Wäre mit der mündlichen Verhandlung der erste Verhandlungstermin gemeint, so wäre die zusätzliche zeitliche Einschränkung, dass es sich um die mündliche Verhandlung "erster Instanz" handeln muss, ohne Bedeutung, zumal der Grundsatz der Einheit der mündlichen Verhandlung instanzübergreifend gilt (vgl. etwa BAG MDR 2000, 586, 587; Stein/Jonas/Leipold ZPO 22. Aufl. § 128 Rn. 39).
  • BGH, 28.09.2000 - IX ZR 6/99

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtslage bei

    Auszug aus BGH, 21.03.2012 - XII ZB 447/10
    Das Verfahren beginnt dagegen nach Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG iVm § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO nicht neu, sondern wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich befand, als die Verhandlung vor Erlass der angefochtenen Entscheidung geschlossen wurde (BGHZ 145, 256 = NJW 2001, 146; Musielak/Ball ZPO 8. Aufl. § 563 Rn. 7 jeweils zur entsprechenden Lage bei Zurückverweisung nach § 563 ZPO).
  • OLG Hamm, 30.06.2010 - 5 WF 95/10

    Begriff des Termins zur mündlichen Verhandlung i.S. von § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG

    Auszug aus BGH, 21.03.2012 - XII ZB 447/10
    Dagegen kommt es nach der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur auf den Schluss der mündlichen Verhandlung an (OLG Hamm FamRZ 2010, 2091 mwN; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 298 im Fall der Zurückverweisung nach einem vom Amtsgericht zurückgewiesenen Scheidungsantrag; Hoppenz FPR 2011, 23, 24; Zöller/Lorenz ZPO 29. Aufl. § 137 FamFG Rn. 28).
  • OLG Oldenburg, 23.08.2010 - 13 UF 46/10

    Rechtsfolgen einer Nichteinhaltung der Zwei-Wochen-Frist von § 137 Abs. 2 S. 1

    Auszug aus BGH, 21.03.2012 - XII ZB 447/10
    Das Oberlandesgericht hat in seiner in FamRZ 2010, 2015 veröffentlichten Entscheidung die Auffassung vertreten, das Familiengericht habe in der Sache ein unzulässiges "Teilurteil" erlassen, weil es die Anträge zum Zugewinn und Unterhalt zu Unrecht nicht als Verbundsachen angesehen und die gebotene Entscheidung über die Folgesachen unterlassen habe.
  • AG Bonn, 24.01.2011 - 407 F 126/10

    Antrag auf Zulassung einer Folgesache hinsichtlich der Einbeziehung eines

    Auszug aus BGH, 21.03.2012 - XII ZB 447/10
    Für die vom Oberlandesgericht angenommene Frist von insgesamt vier Wochen vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung (ebenso AG Bonn FF 2011, 216; Musielak/Borth FamFG 2. Aufl. § 137 Rn. 31; Rakete-Dombek FPR 2009, 16, 19; Löhnig FamRZ 2010, 2017) fehlt es allerdings an einer gesetzlichen Grundlage.
  • BGH, 05.06.2013 - XII ZB 427/11

    Terminsbestimmung in Scheidungssache: Rechtzeitige Geltendmachung einer

    Zur Vorbereitung eines Antrags muss den Ehegatten zusätzlich eine Woche zur Verfügung stehen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. März 2012, XII ZB 447/10, FamRZ 2012, 863).

    Zur Vorbereitung eines Antrags muss den Ehegatten zusätzlich eine Woche zur Verfügung stehen (Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 447/10 - FamRZ 2012, 863 Rn. 24).

    Die den beteiligten Ehegatten zum Zweck der Vorbereitung zusätzlich einzuräumende Frist von einer Woche entspricht der Ladungsfrist gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 217 ZPO (Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 447/10 - FamRZ 2012, 863 Rn. 23 f.).

    Die Folgesachen werden dann Bestandteil des Scheidungsverbunds (Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 447/10 - FamRZ 2012, 863 Rn. 25).

  • BGH, 21.07.2021 - XII ZB 21/21

    Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG tritt der aus

    Demgegenüber ist ein - wie hier - Stufenantrag zum Zugewinnausgleich wegen des darin enthaltenen Zahlungsbegehrens als Folgesache tauglich (vgl. Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 447/10 - FamRZ 2012, 863 Rn. 11, 30).

    Das Oberlandesgericht hat den angefochtenen Beschluss verfahrensrechtlich zutreffend auf den entsprechenden Antrag der Ehefrau hin aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. März 2012 - XII ZB 447/10 - FamRZ 2012, 863 Rn. 27 und vom 5. Juni 2013 - XII ZB 427/11 - FamRZ 2013, 1300 Rn. 15 f.).

  • BGH, 04.09.2013 - XII ZB 87/12

    Beschwerde in Ehesachen und Familienstreitsachen: Bestimmtheit des

    Das Verfahren des Amtsgerichts ist insoweit nicht zu beanstanden, weil es den Termin in der Scheidungssache so bestimmt hat, dass es der Antragsgegnerin nach Zugang der Ladung unter Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG und unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Woche für die Vorbereitung des Antrages möglich gewesen wäre, eine Folgesache im Scheidungsverbund anhängig zu machen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Juni 2013 - XII ZB 427/11 - FamRZ 2013, 1300 Rn. 10 und vom 21. März 2012 - XII ZB 447/10 - FamRZ 2012, 863 Rn. 24).

    Da die Terminsbestimmung durch das Amtsgericht nicht zu beanstanden war, hatte die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Terminsänderung (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 447/10 - FamRZ 2012, 863 Rn. 25).

  • OLG Karlsruhe, 11.12.2020 - 18 UF 85/20

    Ehescheidung und Folgesachen: Eintritt des Verbunds kraft Gesetzes; Ausspruch der

    Reine Auskunftsansprüche, die eine für den Fall der Scheidung zu treffende Entscheidung nur vorbereiten sollen, können nach alledem keine Folgesache sein (BGH vom 21.03.2012 - XII ZB 447/10, FamRZ 2012, 863, juris Rn. 11), während ein Stufenantrag auf Zugewinnausgleich als Folgesache geeignet ist (BGH a.a.O. Rn. 30).

    Dabei ist mündliche Verhandlung im Sinne des § 137 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nicht nur der erste Termin zur mündlichen Verhandlung, sondern jeweils der (Folge-) Termin, auf den die mündliche Verhandlung geschlossen und die Scheidung ausgesprochen wird (BGH vom 21.03.2012 - XII ZB 447/10, FamRZ 2012, 863, juris Rn. 32; Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 137 Rn. 47).

  • OLG Frankfurt, 21.04.2017 - 4 UF 282/16

    Anforderungen an den Sachvortrag nach § 117 Abs. 1 S. 1 FamFG

    Hierfür muss zwischen dem Tag des Zugangs der Ladung und dem Tag der mündlichen Verhandlung mindestens 21 Tage liegen (Anschluss an BGH FamRZ 2012, 863; FamRZ 2013, 1300f.).

    Denn nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2012, 863; FamRZ 2013, 1300f.), der sich der Senat anschließt, setzt die Anwendung der Frist des § 137 II 1 FamFG zusätzlich voraus, dass ein Beteiligter des Scheidungsverfahrens bei Zugang der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung hinreichend Zeit haben muss, unter Beachtung der Frist des § 137 II 1 FamFG einen Folgesachenantrag einzureichen.

  • OLG Saarbrücken, 16.11.2021 - 6 UF 139/21

    Der Umstand, dass ein Ehegatte, wenn die Ehe nicht vorab geschieden wird, für die

    Diese verfällt wegen § 117 Abs. 2 S. 1 FamFG i.V.m. § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 3 i.V.m. § 301 ZPO unabhängig von dem - allerdings auch ausdrücklich gestellten - Antrag der Ehefrau mitsamt des ihm zu Grunde liegenden Verfahrens der Aufhebung und der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht über den Scheidungsantrag und die Folgesachen Versorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt (BGH FamRZ 2013, 1300; 2012, 863).
  • OLG Köln, 29.05.2020 - 10 UF 10/20
    Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 21.03.2012 (XII ZB 447/10,FamRZ 2012, 863) und vom 05.06.2013 (XII ZB 427/11, FamRZ 2013, 1300) haben insoweit lediglich klargestellt, dass als "Termin" iSd § 137 Abs. 2 FamFG nicht nur der erste, sondern auch ein Folgetermin in Frage kommt; auch hat der BGH gefordert, dass die Terminierung mit drei Wochen Abstand erfolgen muss, um den Beteiligten die Chance zu geben, die Zweiwochenfrist vor Termin zu wahren.
  • OLG Brandenburg, 19.05.2015 - 10 UF 63/14

    Entscheidung des Beschwerdegerichts nach Aufhebung der Abweisung des

    Dafür spricht insbesondere, dass es zur rechtzeitigen Geltendmachung einer Folgesache genügt, wenn diese innerhalb der gesetzlichen Frist vor dem Verhandlungstermin anhängig gemacht wird, auf den die Scheidung ausgesprochen wird (BGH, NJW 2012, 1734 Rn. 33; vgl. auch Rn. 35 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf).
  • OLG Stuttgart, 29.07.2020 - 15 UF 72/20

    Scheidungsverbund: Rechtzeitigkeit der Einreichung eines Folgeantrags

    Zur Vorbereitung eines Antrags muss den Ehegatten zusätzlich entsprechend der Ladungsfrist des § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 217 ZPO eine Woche zur Verfügung stehen (BGH FamRZ 2012, 863 Rn. 24).
  • OLG Saarbrücken, 18.11.2021 - 6 UF 139/21

    Ehescheidungverbund: Abtrennung der Folgesache "nachehelicher Unterhalt" wegen

    Diese verfällt wegen § 117 Abs. 2 S. 1 FamFG i.V.m. § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 3 i.V.m. § 301 ZPO unabhängig von dem - allerdings auch ausdrücklich gestellten - Antrag der Ehefrau mitsamt des ihm zu Grunde liegenden Verfahrens der Aufhebung und der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht über den Scheidungsantrag und die Folgesachen Versorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt (BGH FamRZ 2013, 1300; 2012, 863).
  • AG Hagen, 17.04.2012 - 129 F 18/11

    Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Ehescheidung

  • OLG Düsseldorf, 23.10.2020 - 3 UF 105/20

    Beschwerde gegen die Ablehnung eines Vertagungsantrages; Fehlende

  • OLG Stuttgart, 11.01.2011 - 17 UF 304/10
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Rechtsprechung
   BGH, 07.03.2012 - XII ZB 277/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,7821
BGH, 07.03.2012 - XII ZB 277/11 (https://dejure.org/2012,7821)
BGH, Entscheidung vom 07.03.2012 - XII ZB 277/11 (https://dejure.org/2012,7821)
BGH, Entscheidung vom 07. März 2012 - XII ZB 277/11 (https://dejure.org/2012,7821)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 63 FamFG, § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Nicht befolgte mündliche Anweisung zur Notierung einer Rechtsmittelfrist

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Keine Wiedereinsetzung bei verspäteter Fristnotierung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Organisationsverschulden eines Verfahrensbevollmächtigten hinsichtlich einer Fristversäumnis wegen unterlassener Kontrolle einer arbeitsmäßig überlasteten Büroangestellten

  • Anwaltsblatt

    § 63 FamFG, § 233 ZPO
    Mündliche Einzelanweisung: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser

  • Anwaltsblatt

    § 63 FamFG, § 233 ZPO
    Mündliche Einzelanweisung: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Nicht befolgte mündliche Anweisung zur Notierung einer Rechtsmittelfrist

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    FamFG § 63; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233
    Keine Wiedereinsetzung bei nicht befolgter mündlicher Anweisung an Büroangestellte

  • rechtsportal.de

    ZPO § 85 Abs. 2
    Organisationsverschulden eines Verfahrensbevollmächtigten hinsichtlich einer Fristversäumnis wegen unterlassener Kontrolle einer arbeitsmäßig überlasteten Büroangestellten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Mündliche Anweisung nicht befolgt: Wiedereinsetzung?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mündliche Anweisung zur Fristenkontrolle

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Die mündliche Anweisung zur Fristennotierung allein reicht nicht

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 743
  • MDR 2012, 538
  • FamRZ 2012, 863
  • VersR 2013, 778
  • AnwBl 2012, 559
  • AnwBl Online 2012, 201
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.03.2009 - XII ZB 150/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 07.03.2012 - XII ZB 277/11
    Erteilt der Rechtsanwalt dagegen lediglich eine mündliche Anweisung, eine Rechtsmittelfrist einzutragen, müssen ausreichende Sicherheitsvorkehrungen dagegen getroffen werden, dass diese nicht in Vergessenheit gerät und die Eintragung der Frist unterbleibt (Senatsbeschluss vom 25. März 2009 - XII ZB 150/08 - FamRZ 2009, 1132 mwN).

    Auch insoweit befindet sich der angefochtene Beschluss im Einklang mit der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 2009 - XII ZB 150/08 - FamRZ 2009, 1132 Rn. 23 ff.).

  • BGH, 04.11.2003 - VI ZB 50/03

    Anforderungen an die Organisation des Rechtsanwaltsbüros; Eintragung mündlich

    Auszug aus BGH, 07.03.2012 - XII ZB 277/11
    Die von der Rechtsbeschwerde angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. November 2003 (VI ZB 50/03 - NJW 2004, 688, 689) steht schließlich nicht entgegen.
  • BGH, 21.04.2010 - XII ZB 64/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unterbliebene Eintragung im

    Auszug aus BGH, 07.03.2012 - XII ZB 277/11
    Deshalb ist er im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. April 2010 - XII ZB 64/09 - FamRZ 2010, 1067 und vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 154/09 - MDR 2010, 400 jeweils mwN).
  • BGH, 09.12.2009 - XII ZB 154/09

    Vertrauen eines Rechtsanwalts in seine bisher als zuverlässig einzustufende

    Auszug aus BGH, 07.03.2012 - XII ZB 277/11
    Deshalb ist er im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. April 2010 - XII ZB 64/09 - FamRZ 2010, 1067 und vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 154/09 - MDR 2010, 400 jeweils mwN).
  • BGH, 15.02.2022 - VI ZB 37/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung; Zurechnung des

    a) Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2012 - XII ZB 277/11, NJW-RR 2012, 743 Rn. 11 f.; vom 25. März 2009 - XII ZB 150/08, FamRZ 2009, 1132 Rn. 19 ff.), die die Rechtsbeschwerde nicht in Frage stellt, hat der Rechtsanwalt, der einem Angestellten eine Begründungsfrist zur Eintragung in den Fristenkalender - wie hier - lediglich mündlich mitteilt, organisatorische Vorkehrungen dahingehend zu treffen, dass die Eintragung entweder sofort erfolgt oder die mündliche Einzelanweisung nicht in Vergessenheit gerät und die Fristeneintragung unterbleibt.

    Nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist ergänztes Vorbringen ist dabei grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 2017 - IX ZB 110/16, NJW-RR 2017, 1142 Rn. 14; vom 7. März 2012 - XII ZB 277/11, NJW-RR 2012, 743 Rn. 12; MüKoZPO/Stackmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 236 Rn. 14).

    Zwar können im Wiedereinsetzungsverfahren erkennbar unklare oder ungenaue Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, über die Frist nach § 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 ZPO hinaus erläutert und vervollständigt werden (vgl. nur Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2018 - VI ZB 68/16, NJW-RR 2019, 502 Rn. 7; BGH, Beschlüsse 7. März 2012 - XII ZB 277/11, NJW-RR 2012, 743 Rn. 12; vom 25. März 2009 - XII ZB 150/08, FamRZ 2009, 1132 Rn. 24).

  • BGH, 09.07.2013 - XI ZB 20/12

    Erforderlichkeit ausreichender organisatorischer Vorkehrungen gegen das Vergessen

    Im Allgemeinen kann er vielmehr darauf vertrauen, dass eine sonst zuverlässige Büroangestellte auch mündliche Weisungen korrekt befolgt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87, NJW 1988, 1853 sowie Beschlüsse vom 7. März 2012 - XII ZB 277/11, NJW-RR 2012, 743 Rn. 11 und vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03, NJW 2004, 688, 689).

    Bei Eintragung einer Berufungs- oder Berufungsbegründungsfrist müssen jedoch - anders als die Rechtsbeschwerde meint - in der Anwaltskanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die mündliche Einzelanweisung in Vergessenheit gerät und die Fristeintragung unterbleibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September 2002 - VI ZR 419/01, NJW 2002, 3782, 3783, vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01, NJW 2003, 435, 436, vom 9. Oktober 2007 - XI ZB 14/07, juris Rn. 6, vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03, NJW 2004, 688, 689 und vom 7. März 2012 - XII ZB 277/11, NJW-RR 2012, 743 Rn. 11).

  • BGH, 23.01.2013 - XII ZB 559/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Erforderliche organisatorische

    Auch dann müssen aber ausreichende Sicherheitsvorkehrungen dagegen getroffen werden, dass diese nicht in Vergessenheit gerät und die zu treffende Maßnahme unterbleibt (vgl. Senatsbeschluss vom 7. März 2012 - XII ZB 277/11 - FamRZ 2012, 863 Rn. 11 und vom 25. März 2009 - XII ZB 150/08 - FamRZ 2009, 1132 mwN).
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