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   OLG München, 30.08.2011 - 11 W 1535/11   

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OLG München, 30.08.2011 - 11 W 1535/11 (https://dejure.org/2011,22647)
OLG München, Entscheidung vom 30.08.2011 - 11 W 1535/11 (https://dejure.org/2011,22647)
OLG München, Entscheidung vom 30. August 2011 - 11 W 1535/11 (https://dejure.org/2011,22647)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Beantragt der Prozessbevollmächtigte des Berufungsbeklagten die Zurückweisung der Berufung, bevor diese begründet worden ist, so ist dem Berufungsbeklagten dennoch eine 1,6 Verfahrensgebühr nach der Nr. 3200 VV-RVG zu erstatten, wenn das Rechtsmittel nach dem verfrühten ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattung einer 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG bei Beantragung der Zurückweisung der Berufung noch vor Begründung derselbigen durch den Prozessbevollmächtigten des Berufungsbeklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 1559
  • MDR 2011, 1267
  • FamRZ 2012, 391
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG München, 18.07.2005 - 11 W 1911/05
    Auszug aus OLG München, 30.08.2011 - 11 W 1535/11
    Beantragt der Prozessbevollmächtigte des Berufungsbeklagten die Zurückweisung der Berufung, bevor diese begründet worden ist, so ist dem Berufungsbeklagten dennoch eine 1, 6 Verfahrensgebühr nach der Nr. 3200 VV-RVG zu erstatten, wenn das Rechtsmittel nach dem verfrühten Zurückweisungsantrag noch begründet wird und das Rechtsmittelgericht die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückweist oder sonst in der Sache entscheidet, ohne dass der Prozessbevollmächtigte des Berufungsbeklagten dem Berufungsgericht gegenüber eine weitere Tätigkeit entfaltet hat (teilweise Aufgabe von Senat NJW-RR 2006, 503 = AGS 2005, 520 = FamRZ 2006, 221 = OLGR 2006, 78; im Anschluss an BGH NJW 2009, 2220 = MDR 2009, 771; BGH JurBüro 2010, 649 = MDR 2010, 1157; BGH AGS 2011, 44).

    Eine derart "voreilige" Stellung eines Antrags auf Zurückweisung der Berufung hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats grundsätzlich zur Folge, dass nur die Erstattung einer ermäßigten 1, 1 Verfahrensgebühr gemäß der Nr. 3201 Anm. Nr. 1 VV-RVG verlangt werden kann (BGH NJW 2003, 2992 = FamRZ 2003, 1461; Senat JurBüro 1994, 93 und JurBüro 2004, 380; AGS 2005, 520 = NJW-RR 2006, 503 = FamRZ 2006, 221; ebenso BAG NJW 2003, 3796).

    Der Senat hat dies damit begründet, dass der erstattungsrechtlich unbeachtliche Sachantrag nicht auf Grund der späteren prozessualen Entwicklung (Eingang der Berufungsbegründung) geheilt werden und so einen Erstattungsanspruch auslösen könne (Senat NJW-RR 2006, 503 = FamRZ 2006, 221 = AGS 2005, 520 = OLGR 2006, 78; Senatsbeschlüsse vom 29.09.2009 - 11 W 2245/09 - und vom 16.12.2009 - 11 W 2690/09); ebenso OLG Düsseldorf OLGR 2003, 478).

  • BGH, 01.04.2009 - XII ZB 12/07

    Erstattungsfähigkeit einer 1,6-fachen Verfahrensgebühr i.R.e. Stellung eines

    Auszug aus OLG München, 30.08.2011 - 11 W 1535/11
    Beantragt der Prozessbevollmächtigte des Berufungsbeklagten die Zurückweisung der Berufung, bevor diese begründet worden ist, so ist dem Berufungsbeklagten dennoch eine 1, 6 Verfahrensgebühr nach der Nr. 3200 VV-RVG zu erstatten, wenn das Rechtsmittel nach dem verfrühten Zurückweisungsantrag noch begründet wird und das Rechtsmittelgericht die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückweist oder sonst in der Sache entscheidet, ohne dass der Prozessbevollmächtigte des Berufungsbeklagten dem Berufungsgericht gegenüber eine weitere Tätigkeit entfaltet hat (teilweise Aufgabe von Senat NJW-RR 2006, 503 = AGS 2005, 520 = FamRZ 2006, 221 = OLGR 2006, 78; im Anschluss an BGH NJW 2009, 2220 = MDR 2009, 771; BGH JurBüro 2010, 649 = MDR 2010, 1157; BGH AGS 2011, 44).

    Für die Erstattungsfähigkeit der angefallenen Kosten ist die zeitliche Reihenfolge der jeweiligen Anträge nämlich nach Meinung des Bundesgerichtshofs ohne Belang (BGH NJW 2009, 2220 = MDR 2009, 771 = FamRZ 2009, 1047; BGH JurBüro 2010, 649 = MDR 2010, 1157 = AGS 2010, 513; BGH AGS 2011, 44; BGH Beschluss vom 05.04.2011 - II ZB 3/10 - bisher nur in "Juris" veröffentlicht; ebenso OLG Hamburg MDR 2003, 1318; OLG Oldenburg JurBüro 2007, 208, 209; OLG Stuttgart JurBüro 2007, 36; OLG Zweibrücken FamRZ 2007, 846; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Auflage, VV 3200 Rn. 44).

  • BGH, 13.07.2010 - VI ZB 61/09

    Berufungsverwerfung nach Berufungsbegründung: Erstattungsfähige

    Auszug aus OLG München, 30.08.2011 - 11 W 1535/11
    Beantragt der Prozessbevollmächtigte des Berufungsbeklagten die Zurückweisung der Berufung, bevor diese begründet worden ist, so ist dem Berufungsbeklagten dennoch eine 1, 6 Verfahrensgebühr nach der Nr. 3200 VV-RVG zu erstatten, wenn das Rechtsmittel nach dem verfrühten Zurückweisungsantrag noch begründet wird und das Rechtsmittelgericht die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückweist oder sonst in der Sache entscheidet, ohne dass der Prozessbevollmächtigte des Berufungsbeklagten dem Berufungsgericht gegenüber eine weitere Tätigkeit entfaltet hat (teilweise Aufgabe von Senat NJW-RR 2006, 503 = AGS 2005, 520 = FamRZ 2006, 221 = OLGR 2006, 78; im Anschluss an BGH NJW 2009, 2220 = MDR 2009, 771; BGH JurBüro 2010, 649 = MDR 2010, 1157; BGH AGS 2011, 44).

    Für die Erstattungsfähigkeit der angefallenen Kosten ist die zeitliche Reihenfolge der jeweiligen Anträge nämlich nach Meinung des Bundesgerichtshofs ohne Belang (BGH NJW 2009, 2220 = MDR 2009, 771 = FamRZ 2009, 1047; BGH JurBüro 2010, 649 = MDR 2010, 1157 = AGS 2010, 513; BGH AGS 2011, 44; BGH Beschluss vom 05.04.2011 - II ZB 3/10 - bisher nur in "Juris" veröffentlicht; ebenso OLG Hamburg MDR 2003, 1318; OLG Oldenburg JurBüro 2007, 208, 209; OLG Stuttgart JurBüro 2007, 36; OLG Zweibrücken FamRZ 2007, 846; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Auflage, VV 3200 Rn. 44).

  • OLG München, 02.10.2013 - 11 W 1802/13

    Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Berufungsbeklagten nach

    Beantragt der Prozessbevollmächtigte des Berufungsbeklagten die Zurückweisung der Berufung, bevor diese begründet worden ist, so ist dem Berufungsbeklagten dennoch eine 1, 6 Verfahrensgebühr nach der Nr. 3200 VV- RVG zu erstatten, wenn das Rechtsmittel nach dem verfrühten Zurückweisungsantrag noch begründet und schließlich auf einen Hinweis des Berufungsgerichts zurückgenommen wird, ohne dass der Prozessbevollmächtigte des Berufungsbeklagten dem Berufungsgericht gegenüber eine weitere Tätigkeit entfaltet hat (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 30.08.2011 -11 W 1535/11 = NJW-RR 2011, 1559 = MDR 2011, 1267; entgegen BGH, Beschluss vom 03.07.2007 - VI ZB 21/06 = NJW 2007, 3723 = MDR 2007, 1397 ).

    Der Senat hat sich mit Leitsatzbeschluss vom 30.08.2011 -11 W 1535/11 (= NJW-RR 2011, 1559 = MDR 2011, 1267 = AGS 2011, 569) dieser Auffassung unter Aufgabe seiner früher entgegen stehenden Rechtsprechung angeschlossen.

  • OLG München, 29.01.2015 - 12 WF 85/15

    Verfahrenskostenhilfe für einstweilige Anordnung und Hauptsache - Ehewohnung

    Die Rechtsverfolgung ist nach ständiger Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München auch nicht mutwillig, selbst wenn sich die Anträge inhaltlich vollständig decken (Thomas/Putzo/Seiler, 35. Aufl. § 114 Rn. 6 aE; Thomas/Putzo/Hüßtege, 35. Aufl. § 209 FamFG Rn. 11; OLG München FamRZ 2012, 391).
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Rechtsprechung
   OLG München, 04.10.2011 - 2 WF 1551/11   

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https://dejure.org/2011,47725
OLG München, 04.10.2011 - 2 WF 1551/11 (https://dejure.org/2011,47725)
OLG München, Entscheidung vom 04.10.2011 - 2 WF 1551/11 (https://dejure.org/2011,47725)
OLG München, Entscheidung vom 04. Oktober 2011 - 2 WF 1551/11 (https://dejure.org/2011,47725)
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Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 391
 
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