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   BFH, 19.02.2013 - II R 47/11   

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https://dejure.org/2013,3683
BFH, 19.02.2013 - II R 47/11 (https://dejure.org/2013,3683)
BFH, Entscheidung vom 19.02.2013 - II R 47/11 (https://dejure.org/2013,3683)
BFH, Entscheidung vom 19. Februar 2013 - II R 47/11 (https://dejure.org/2013,3683)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Notare Bayern PDF, S. 66 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 3, 5; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
    Geltendmachung des Pflichtteils nach Tod des Verpflichteten durch dessen Alleinerben

  • lexetius.com

    Geltendmachung des Pflichtteils nach Tod des Verpflichteten durch dessen Alleinerben - Abziehbarkeit des Pflichtteilsanspruchs als Nachlassverbindlichkeit

  • openjur.de

    Geltendmachung des Pflichtteils nach Tod des Verpflichteten durch dessen Alleinerben; Abziehbarkeit des Pflichtteilsanspruchs als Nachlassverbindlichkeit

  • Bundesfinanzhof

    ErbStG § 3 Abs 1 Nr 1, ErbStG § 9 Abs 1 Nr 1, ErbStG § 10 Abs 3, ErbStG § 10 Abs 5, AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 2
    Geltendmachung des Pflichtteils nach Tod des Verpflichteten durch dessen Alleinerben - Abziehbarkeit des Pflichtteilsanspruchs als Nachlassverbindlichkeit

  • Bundesfinanzhof

    Geltendmachung des Pflichtteils nach Tod des Verpflichteten durch dessen Alleinerben - Abziehbarkeit des Pflichtteilsanspruchs als Nachlassverbindlichkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Abs 1 Nr 1 ErbStG 1997, § 9 Abs 1 Nr 1 ErbStG 1997, § 10 Abs 3 ErbStG 1997, § 10 Abs 5 ErbStG 1997, § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO
    Geltendmachung des Pflichtteils nach Tod des Verpflichteten durch dessen Alleinerben - Abziehbarkeit des Pflichtteilsanspruchs als Nachlassverbindlichkeit

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ErbStG §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 3 u. 5
    Erbschaftsteuer; Geltendmachung des Pflichtteils nach Tod des Verpflichteten durch dessen Alleinerben

  • rewis.io

    Geltendmachung des Pflichtteils nach Tod des Verpflichteten durch dessen Alleinerben - Abziehbarkeit des Pflichtteilsanspruchs als Nachlassverbindlichkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erbschaftssteuerliche Behandlung der Geltendmachung des Pflichtteils nach Tod des Verpflichteten durch dessen Alleinerben

  • datenbank.nwb.de

    Geltendmachung des Pflichtteils nach Tod des Verpflichteten durch dessen Alleinerben

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Geltendmachung des Pflichtteils nach Tod des Verpflichteten durch dessen Alleinerben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Pflichtteilsanspruch als Nachlassverbindlichkeit - Steuersparen beim Berliner Testament

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Geltendmachung des Pflichtteils nach Tod des Verpflichteten durch dessen Alleinerben

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erbschaftssteuerliche Behandlung der Geltendmachung des Pflichtteils nach Tod des Verpflichteten durch dessen Alleinerben

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Erbschaftssteuerersparnis durch nachträgliche Pflichtteilsansprüche

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Geltendmachung des Pflichtteils bei "Konfusion"

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Abziehbarkeit des Pflichtteilsanspruchs als Nachlassverbindlichkeit im Berliner Testament

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Berliner Testament

  • trappeplottek.de (Kurzinformation)

    Pflichtteilsanspruch als Nachlassverbindlichkeit

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Erbschaftssteuerlicher Pflichtteil trotz erbrechtlicher Verjährung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Nachrägliche Geltendmachung des Pflichtteils kann Erbschaftsteuer verringern.

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Geltendmachung eines Pflichtteils aus steuerlichen Gründen

Besprechungen u.ä. (2)

  • Notare Bayern PDF, S. 66 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 3, 5; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
    Geltendmachung des Pflichtteils nach Tod des Verpflichteten durch dessen Alleinerben

  • anwalt-suchservice.de (Entscheidungsbesprechung)

    Pflichtteil von sich selbst verlangen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 240, 186
  • NJW 2013, 2623
  • FamRZ 2013, 1127
  • FamRZ 2013, 700
  • DB 2013, 617
  • BStBl II 2013, 332
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 19.07.2006 - II R 1/05

    Entstehen der Erbschaftsteuer für Pflichtteilsanspruch auch ohne dessen

    Auszug aus BFH, 19.02.2013 - II R 47/11
    Dieses zeitliche Hinausschieben der erbschaftsteuerrechtlichen Folgen eines Pflichtteilsanspruchs ist im Interesse des Berechtigten geschehen und soll ausschließen, dass bei ihm auch dann Erbschaftsteuer anfällt, wenn er seinen Anspruch zunächst oder dauerhaft nicht erhebt (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Oktober 1998 II R 52/96, BFHE 187, 50, BStBl II 1999, 23; vom 19. Juli 2006 II R 1/05, BFHE 213, 122, BStBl II 2006, 718, und vom 31. März 2010 II R 22/09, BFHE 229, 374, BStBl II 2010, 806, Rz 11).

    Der Berechtigte muss seinen Entschluss, die Erfüllung des Anspruchs zu verlangen, in geeigneter Weise bekunden (BFH-Urteil in BFHE 213, 122, BStBl II 2006, 718).

  • BFH, 07.10.1998 - II R 52/96

    Pflichtteilsverbindlichkeit bei Erfüllungs Statt

    Auszug aus BFH, 19.02.2013 - II R 47/11
    Dieses zeitliche Hinausschieben der erbschaftsteuerrechtlichen Folgen eines Pflichtteilsanspruchs ist im Interesse des Berechtigten geschehen und soll ausschließen, dass bei ihm auch dann Erbschaftsteuer anfällt, wenn er seinen Anspruch zunächst oder dauerhaft nicht erhebt (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Oktober 1998 II R 52/96, BFHE 187, 50, BStBl II 1999, 23; vom 19. Juli 2006 II R 1/05, BFHE 213, 122, BStBl II 2006, 718, und vom 31. März 2010 II R 22/09, BFHE 229, 374, BStBl II 2010, 806, Rz 11).
  • BFH, 07.03.2006 - VII R 12/05

    Fiskalerbschaft - Gemeinschaftssteuer - Ertragshoheit - Verwaltungshoheit -

    Auszug aus BFH, 19.02.2013 - II R 47/11
    d) Ist der Pflichtteilsberechtigte der Alleinerbe des Verpflichteten, so erlöschen sowohl der Pflichtteilsanspruch als auch die entsprechende Verbindlichkeit des ursprünglichen Erben durch die Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Person (Konfusion, vgl. dazu z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. April 2009 IX ZR 19/08, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2009, 1059, Rz 19 f.; BFH-Urteil vom 7. März 2006 VII R 12/05, BFHE 212, 388, BStBl II 2006, 584).
  • BFH, 15.05.2009 - II B 155/08

    Abzug von Nachlassverbindlichkeiten nur bei wirtschaftlicher Belastung

    Auszug aus BFH, 19.02.2013 - II R 47/11
    Wie zu entscheiden ist, wenn der Pflichtteilsanspruch bereits beim Tod des Verpflichteten oder bei der fiktiven Nachholung der Geltendmachung des Pflichtteils durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt verjährt war, kann im vorliegenden Fall auf sich beruhen (vgl. dazu einerseits BFH-Beschluss vom 15. Mai 2009 II B 155/08, BFH/NV 2009, 1441; FG München, Urteile vom 7. Oktober 1992  4 K 5239/89, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 1993, 55, und vom 24. Juli 2002  4 K 1286/00, EFG 2002, 1625; FG München, Beschluss vom 30. November 2006  4 V 4323/06, EFG 2007, 369; Weinmann in Moench/Weinmann, § 10 ErbStG Rz 67; andererseits Gebel, a.a.O., § 3 Rz 232, § 10 Rz 98, 183; Muscheler, ZEV 2001, 377, 383 f.).
  • BFH, 31.03.2010 - II R 22/09

    Kein Anfall von Schenkungsteuer bei zinsloser Stundung eines nicht geltend

    Auszug aus BFH, 19.02.2013 - II R 47/11
    Dieses zeitliche Hinausschieben der erbschaftsteuerrechtlichen Folgen eines Pflichtteilsanspruchs ist im Interesse des Berechtigten geschehen und soll ausschließen, dass bei ihm auch dann Erbschaftsteuer anfällt, wenn er seinen Anspruch zunächst oder dauerhaft nicht erhebt (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Oktober 1998 II R 52/96, BFHE 187, 50, BStBl II 1999, 23; vom 19. Juli 2006 II R 1/05, BFHE 213, 122, BStBl II 2006, 718, und vom 31. März 2010 II R 22/09, BFHE 229, 374, BStBl II 2010, 806, Rz 11).
  • BFH, 02.03.2011 - II R 5/09

    Einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Tätigkeit von Erfindern; keine

    Auszug aus BFH, 19.02.2013 - II R 47/11
    Der BFH hat bereits mit Urteil vom 2. März 2011 II R 5/09 (BFH/NV 2011, 1147, Rz 87) auf die eingeschränkte Bedeutung des Kriteriums der wirtschaftlichen Belastung des Erblassers für den Abzug von Nachlassverbindlichkeiten hingewiesen.
  • BGH, 23.04.2009 - IX ZR 19/08

    Zum Erlöschen der gegen den Drittschuldner gerichteten Forderung durch Konfusion

    Auszug aus BFH, 19.02.2013 - II R 47/11
    d) Ist der Pflichtteilsberechtigte der Alleinerbe des Verpflichteten, so erlöschen sowohl der Pflichtteilsanspruch als auch die entsprechende Verbindlichkeit des ursprünglichen Erben durch die Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Person (Konfusion, vgl. dazu z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. April 2009 IX ZR 19/08, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2009, 1059, Rz 19 f.; BFH-Urteil vom 7. März 2006 VII R 12/05, BFHE 212, 388, BStBl II 2006, 584).
  • FG München, 27.07.1990 - 10 V 3806/89
    Auszug aus BFH, 19.02.2013 - II R 47/11
    Gibt der Pflichtteilsberechtigte dem zuständigen Finanzamt gegenüber vor der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs eine entsprechende Erklärung ab, hat es diese zu berücksichtigen und sowohl hinsichtlich der Besteuerung des Erwerbs des Pflichtteils gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG als auch hinsichtlich des Abzugs der Pflichtteilsschuld als Nachlassverbindlichkeit die sich hieraus unter Berücksichtigung der jeweils maßgebenden Freibeträge ergebenden steuerrechtlichen Folgerungen zu ziehen (ebenso Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 3 Rz 232, § 10 Rz 98, 183; Schuck in Viskorf/Knobel/Schuck, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 4. Aufl., § 10 ErbStG Rz 85; Pahlke in Christoffel/Geckle/Pahlke, ErbStG, 1. Aufl. 1998, § 10 Rz 61; Muscheler, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge --ZEV-- 2001, 377, 381 f.; Moench, Deutsches Steuerrecht 1987, 139, 144; Markus Hardt, ZEV 2004, 408; a.A. FG München, Beschluss vom 27. Juli 1990  10 V 3806/89, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1991, 199; Geck in Kapp/Ebeling, § 10 ErbStG Rz 78; Tetens in Rödl/Preißer u.a., Erbschaft- und Schenkungsteuer, 2009, § 10 Kap. 6.3.3; Högl in Gürsching/Stenger, Bewertungsrecht, § 10 ErbStG Rz 57).
  • FG München, 24.07.2002 - 4 K 1286/00

    Geltendmachung eines bereits verjährten Pflichhteilsanspruchs als

    Auszug aus BFH, 19.02.2013 - II R 47/11
    Wie zu entscheiden ist, wenn der Pflichtteilsanspruch bereits beim Tod des Verpflichteten oder bei der fiktiven Nachholung der Geltendmachung des Pflichtteils durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt verjährt war, kann im vorliegenden Fall auf sich beruhen (vgl. dazu einerseits BFH-Beschluss vom 15. Mai 2009 II B 155/08, BFH/NV 2009, 1441; FG München, Urteile vom 7. Oktober 1992  4 K 5239/89, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 1993, 55, und vom 24. Juli 2002  4 K 1286/00, EFG 2002, 1625; FG München, Beschluss vom 30. November 2006  4 V 4323/06, EFG 2007, 369; Weinmann in Moench/Weinmann, § 10 ErbStG Rz 67; andererseits Gebel, a.a.O., § 3 Rz 232, § 10 Rz 98, 183; Muscheler, ZEV 2001, 377, 383 f.).
  • FG München, 30.11.2006 - 4 V 4323/06

    Ein Abzug verjährter Pflichtteilsansprüche (aus dem früheren Erbfall nach der

    Auszug aus BFH, 19.02.2013 - II R 47/11
    Wie zu entscheiden ist, wenn der Pflichtteilsanspruch bereits beim Tod des Verpflichteten oder bei der fiktiven Nachholung der Geltendmachung des Pflichtteils durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt verjährt war, kann im vorliegenden Fall auf sich beruhen (vgl. dazu einerseits BFH-Beschluss vom 15. Mai 2009 II B 155/08, BFH/NV 2009, 1441; FG München, Urteile vom 7. Oktober 1992  4 K 5239/89, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 1993, 55, und vom 24. Juli 2002  4 K 1286/00, EFG 2002, 1625; FG München, Beschluss vom 30. November 2006  4 V 4323/06, EFG 2007, 369; Weinmann in Moench/Weinmann, § 10 ErbStG Rz 67; andererseits Gebel, a.a.O., § 3 Rz 232, § 10 Rz 98, 183; Muscheler, ZEV 2001, 377, 383 f.).
  • FG München, 07.10.1992 - 4 K 5239/89

    Erwerbsmindernde Berücksichtigung eines von dem Erblasser noch nicht erfüllten

  • FG Schleswig-Holstein, 04.05.2016 - 3 K 148/15

    Abziehbarkeit eines verjährten Pflichtteilsanspruchs als Nachlassverbindlichkeit

    Auf die Aufforderung des Finanzamts, den Nachweis der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs in schriftlicher Form zu erbringen, wies der Kläger auf das BFH-Urteil vom 19. Februar 2013 (II R 47/11) hin, wonach der Pflichtteilsberechtigte den Anspruch auch noch nach dem Tod der Pflichtteilsverpflichteten geltend mache könne.

    Versterbe der Pflichtteilsverpflichtete seinerseits, bevor der Pflichtteilsanspruch durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) oder aus anderen Gründen, etwa aufgrund eines Erlassvertrags (§ 397 Abs. 1 BGB), erloschen sei, gehe die Verbindlichkeit gemäß §§ 1922, 1967 Abs. 1 BGB zivilrechtlich auf dessen Erben über, und zwar ohne dass es auf die vorherige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem ursprünglichen Verpflichteten ankomme (BFH-Urteil vom 19. Februar 2013 II R 47/11, Rz. 13).

    Dies gelte ausdrücklich nach der Rechtsprechung auch dann, wenn der ursprünglich Verpflichtete nicht damit habe rechnen müssen, den Pflichtteilsanspruch zu Lebzeiten erfüllen zu müssen (BFH-Urteil vom 19. Februar 2013 II R 47/11, Rz. 15).

    Diese Fiktion umfasse auch das Recht des Pflichtteilsberechtigten, die Geltendmachung des Pflichtteils fiktiv nachzuholen, wenn, wie vorliegend, der Pflichtteilsberechtigte der Alleinerbe des Pflichtteilsverpflichteten sei (BFH-Urteil vom 19. Februar 2013 II R 47/11, Rz. 18).

    Entgegen der Auffassung des Beklagten ergäbe sich nichts anderes, wenn der Pflichtteilsanspruch verjährt sei (offengelassen im BFH-Urteil vom 19. Februar 2013 II R 47/11, Rz. 19).

    Mit Urteil vom 19. Februar 2013 II R 47/11 (BStBl II 2013, 332) habe der BFH diese Rechtsgrundsätze weiter entwickelt und lasse in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung dem Grunde nach bereits eine fiktiv im Besteuerungszeitpunkt den Nachlass wirtschaftlich belastende Pflichtteilsverbindlichkeit zum Abzug zu, und zwar unabhängig davon, ob der Erblasser mit einer Geltendmachung habe rechnen müssen.

    Damit übereinstimmend gilt ein Pflichtteilsanspruch gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erst dann als Erwerb von Todes wegen, wenn er geltend gemacht wird (vgl. näher: BFH-Urteil vom 19. Februar 2013 II R 47/11, BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332).

    Der Erbe des Verpflichteten kann dann die Verbindlichkeit aus dem geltend gemachten Pflichtteilsanspruch gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 5 Nr. 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeit abziehen (vgl. insgesamt: BFH-Urteil vom 19. Februar 2013 II R 47/11, BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332).

    Vielmehr gelten die infolge des Erbanfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gemäß § 10 Abs. 3 ErbStG als nicht erloschen (vgl. auch BFH-Urteil vom 19. Februar 2013 II R 47/11, BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332).

    Die Fiktion des § 10 Abs. 3 ErbStG, wonach die durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen gelten, umfasst auch das Recht des Pflichtteilsberechtigten, der, wie vorliegend der Kläger, der Alleinerbe des Pflichtteilsverpflichteten ist, die Geltendmachung des Pflichtteils fiktiv nachzuholen (BFH-Urteil vom 19. Februar 2013 II R 47/11, BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332).

    Dies gilt nach Auffassung des erkennenden Senats für den im Zeitpunkt der (nachträglichen) Geltendmachung bereits verjährten Pflichtteilsanspruch gleichermaßen (offen gelassen vom BFH in seinem Urteil vom 19. Februar 2013 II R 47/11, BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332).

    Gleichwohl hat der BFH in seinem Urteil vom 19. Februar 2013 II R 47/11 (BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332) hierüber - zu Recht - kein Wort verloren.

    In dem bereits erwähnten BFH-Urteil vom 19. Februar 2013 II R 47/11 (BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332) hat der BFH für den Fall des nachträglich von dem Erben (fiktiv) geltend gemachten - jedoch unverjährten - Pflichtteilsanspruch diesen Gedanken aufgegriffen.

    Denn eine Differenzierung nach einzelnen Gründen, aufgrund derer der Erblasser zu Lebzeiten nicht mit einer Inanspruchnahme rechnen musste, ist dem BFH-Urteil vom 19. Februar 2013 II R 47/11 (BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332) nicht zu entnehmen.

    Bei konsequenter Anwendung des § 10 Abs. 3 ErbStG kann danach der Alleinerbe seinen gegen den Erblasser bestehenden Pflichtteilsanspruch, auch wenn dieser bereits verjährt ist, noch wirksam geltend machen und als Nachlassverbindlichkeit i. S. des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG von dem Erwerb von Todes wegen steuermindernd abziehen (ebenso: Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, Erbschaftssteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 10 Rz. 183; Muscheler, ZEV 2001, 377, Ziff. 4 ff.; Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 7. Juli 1954 III 23/54 Erb., DStZ/B 1954, 422; wohl zustimmend: Schuck in Viskorf/Knobel/Schuck/Wälzholz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, Kommentar, 4. Aufl., 2012, § 10 Rz. 85 und Fn. 3 Seite 443; offen gelassen: BFH-Urteil vom 19. Februar 2013 II R 47/11, BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332; Geck in Kapp/Ebeling, Erbschaftssteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 10 Rz. 78; Weinmann in Moench/Weinmann, ErbStG, Kommentar, § 10 Rz. 67; Moench, DStR 1987, 139, 144; Dressler, NJW 1997 2848, der es zwar als willkürlich ansieht, nach dem zweiten Erbfall die (nachträgliche) Geltendmachung nur innerhalb der Verjährungsfrist zuzulassen, jedoch die Möglichkeit, den fiktiven Pflichtteil steuermindern einzusetzen, mit dem zweiten Erbfall aus rechtsdogmatischen Gründen enden lassen möchte; Hardt, ZEV 2004, 408, der zur Frage der Verjährung keine Aussage macht; zweifelnd: Meincke, ErbStG, 16. Aufl. 2012, § 9 Rz. 33, § 10 Rz. 28, 36; ablehnend: Urteil des Hessischen Finanzgericht vom 3. November 2015 1 K 1059/14, EFG 2016, 298; Finanzgericht München, Beschluss vom 27. Juli 1990 10 V 3806/89, EFG 1991, 199; Urteile vom 7. Oktober 1992 4 K 5239/89, UVR 1993, 55, vom 24. Juli 2002 4 K 1286/00, EFG 2002, 1625).

    4) Die Revision war sowohl wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen, da der BFH in seinem Urteil vom 19. Februar 2013 II R 47/11 (BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332) die Frage der Verjährung des Pflichtteilsanspruch offenlassen konnte, als auch im Hinblick auf das abweichende Urteil des Hessischen Finanzgericht vom 3. November 2015 1 K 1059/14 (EFG 2016, 298), das zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erforderlich macht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

  • BFH, 07.12.2016 - II R 21/14

    Besteuerung eines durch Erbanfall erworbenen Pflichtteilsanspruchs -

    Dieses zeitliche Hinausschieben der erbschaftsteuerrechtlichen Folgen eines Pflichtteilsanspruchs ist im Interesse des Berechtigten geschehen und soll ausschließen, dass bei ihm auch dann Erbschaftsteuer anfällt, wenn er seinen Anspruch zunächst oder dauerhaft nicht erhebt (vgl. BFH-Urteil vom 19. Februar 2013 II R 47/11, BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332, Rz 11, m.w.N.).

    Ist dies geschehen, entsteht die Erbschaftsteuer für den Erwerb des Pflichtteilsanspruchs (§ 3 Abs. 1 Nr. 1  3. Alternative ErbStG) nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung (BFH-Urteil in BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332, Rz 12).

    d) Aus der Entscheidung des BFH in BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332 folgt keine andere Beurteilung.

  • BFH, 05.02.2020 - II R 17/16

    Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs nach dem Tod des

    Hierzu verwies er auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19.02.2013 - II R 47/11 (BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332), wonach der Pflichtteilsberechtigte den Anspruch auch noch nach dem Tod der Pflichtteilsverpflichteten geltend machen könne.

    Dieses zeitliche Hinausschieben der erbschaftsteuerrechtlichen Folgen eines Pflichtteilsanspruchs ist im Interesse des Berechtigten geschehen und soll ausschließen, dass bei ihm auch dann Erbschaftsteuer anfällt, wenn er seinen Anspruch zunächst oder dauerhaft nicht erhebt (BFH-Urteil in BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332, Rz 11, m.w.N.).

    Der Berechtigte muss seinen Entschluss, die Erfüllung des Anspruchs zu verlangen, in geeigneter Weise bekunden (BFH-Urteile vom 19.07.2006 - II R 1/05, BFHE 213, 122, BStBl II 2006, 718, und in BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332, Rz 12).

    Hinsichtlich des Abzugs des Pflichtteils als Nachlassverbindlichkeit wirkt dessen Geltendmachung hingegen auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer gegenüber dem Erben, also auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) zurück, stellt also ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung dar (BFH-Urteil in BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332, Rz 12).

    c) Dies gilt auch dann, wenn der ursprüngliche Verpflichtete nicht damit rechnen musste, den Pflichtteilsanspruch zu Lebzeiten erfüllen zu müssen, und deshalb durch diesen (zunächst) nicht wirtschaftlich belastet war; denn die Geltendmachung des Pflichtteils wirkt, wie bereits dargelegt, auf den Eintritt des ursprünglichen Erbfalls zurück (vgl. BFH-Urteil in BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332, Rz 13 bis 15).

    a) Ist der Pflichtteilsberechtigte der Alleinerbe des Pflichtteilsverpflichteten, erlöschen durch den Tod des Pflichtteilsverpflichteten --zivilrechtlich betrachtet-- sowohl dessen Verbindlichkeit als auch der Pflichtteilsanspruch durch die Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Person (Konfusion, vgl. dazu z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.04.2009 - IX ZR 19/08, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungsreport Zivilrecht 2009, 1059, unter 2.b bb; BFH-Urteile vom 07.03.2006 - VII R 12/05, BFHE 212, 388, BStBl II 2006, 584, und in BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332, Rz 17; Palandt/Weidlich, Bürgerliches Gesetzbuch, 79. Aufl., § 1922 Rz 6).

    Diese Fiktion umfasst auch das Recht des Pflichtteilsberechtigten, die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs als Alleinerbe des Pflichtteilsverpflichteten nachzuholen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332, Rz 18).

    Gibt der Pflichtteilsberechtigte dem zuständigen Finanzamt gegenüber eine entsprechende Erklärung ab, hat es diese zu berücksichtigen und sowohl hinsichtlich der Besteuerung des Erwerbs des Pflichtteils gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 3 ErbStG als auch hinsichtlich des Abzugs der Pflichtteilsschuld als Nachlassverbindlichkeit die sich hieraus unter Berücksichtigung der jeweils maßgebenden Freibeträge ergebenden steuerrechtlichen Folgerungen zu ziehen (BFH-Urteil in BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332, Rz 18, m.w.N.).

  • BFH, 05.02.2020 - II R 1/16

    Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs nach dem Tod des

    Dieses zeitliche Hinausschieben der erbschaftsteuerrechtlichen Folgen eines Pflichtteilsanspruchs ist im Interesse des Berechtigten geschehen und soll ausschließen, dass bei ihm auch dann Erbschaftsteuer anfällt, wenn er seinen Anspruch zunächst oder dauerhaft nicht erhebt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19.02.2013 - II R 47/11, BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332, Rz 11, m.w.N.).

    Der Berechtigte muss seinen Entschluss, die Erfüllung des Anspruchs zu verlangen, in geeigneter Weise bekunden (BFH-Urteile vom 19.07.2006 - II R 1/05, BFHE 213, 122, BStBl II 2006, 718, und in BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332, Rz 12).

    Hinsichtlich des Abzugs des Pflichtteils als Nachlassverbindlichkeit wirkt dessen Geltendmachung hingegen auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer gegenüber dem Erben, also auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) zurück, stellt also ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar (BFH-Urteil in BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332, Rz 12).

    c) Dies gilt auch dann, wenn der ursprüngliche Verpflichtete nicht damit rechnen musste, den Pflichtteilsanspruch zu Lebzeiten erfüllen zu müssen, und deshalb durch diesen (zunächst) nicht wirtschaftlich belastet war; denn die Geltendmachung des Pflichtteils wirkt, wie bereits dargelegt, auf den Eintritt des ursprünglichen Erbfalls zurück (vgl. BFH-Urteil in BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332, Rz 13 bis 15).

    a) Ist der Pflichtteilsberechtigte der Alleinerbe des Pflichtteilsverpflichteten, erlöschen durch den Tod des Pflichtteilsverpflichteten --zivilrechtlich betrachtet-- sowohl dessen Verbindlichkeit als auch der Pflichtteilsanspruch durch die Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Person (Konfusion, vgl. dazu z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.04.2009 - IX ZR 19/08, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2009, 1059, Rz 19 f.; BFH-Urteile vom 07.03.2006 - VII R 12/05, BFHE 212, 388, BStBl II 2006, 584, und in BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332, Rz 17; Palandt/Weidlich, Bürgerliches Gesetzbuch, 79. Aufl., § 1922 Rz 6).

    Diese Fiktion umfasst auch das Recht des Pflichtteilsberechtigten, die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs als Alleinerbe des Pflichtteilsverpflichteten nachzuholen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332, Rz 18).

    Gibt der Pflichtteilsberechtigte dem zuständigen Finanzamt gegenüber eine entsprechende Erklärung ab, hat es diese zu berücksichtigen und sowohl hinsichtlich der Besteuerung des Erwerbs des Pflichtteils gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 3 ErbStG als auch hinsichtlich des Abzugs der Pflichtteilsschuld als Nachlassverbindlichkeit die sich hieraus unter Berücksichtigung der jeweils maßgebenden Freibeträge ergebenden steuerrechtlichen Folgerungen zu ziehen (BFH-Urteil in BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332, Rz 18, m.w.N.).

  • BFH, 28.10.2015 - II R 46/13

    Berücksichtigung von Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten im

    Auch in dem zur Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Tod des Verpflichteten durch dessen Alleinerben ergangenen Senatsurteil vom 19. Februar 2013 II R 47/11 (BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332) ist der Senat von dem Erfordernis der wirtschaftlichen Belastung nicht generell abgerückt.

    Zwar wird der Abzug des geltend gemachten Pflichtteils als Nachlassverbindlichkeit darin auch dann zugelassen, wenn der ursprüngliche Verpflichtete nicht damit rechnen musste, den Pflichtteilsanspruch zu Lebzeiten erfüllen zu müssen, und deshalb durch diesen nicht wirtschaftlich belastet war (BFH-Urteil in BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332, Rz 15).

    Die Besonderheit des Falls lag aber darin begründet, dass der Abzug des Pflichtteils als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG dessen Geltendmachung erfordert und die Geltendmachung des Pflichtteils auf den Eintritt des ursprünglichen Erbfalls zurückwirkt (BFH-Urteil in BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332, Rz 12).

  • FG Hessen, 03.11.2015 - 1 K 1059/14

    § 10 Abs.5 Nr.2 ErbStG

    Ergänzend trägt es vor, dass der Bundesfinanzhof (BFH) in dem vom Kläger angeführten Urteil vom 19.02.2013 II R 47-11 (BFHE 240, 186) ausdrücklich offen gelassen habe, ob der Abzug von am Todestag des Zahlungs- verpflichteten noch nicht geltend gemachten Pflichtteilsansprüchen als Nachlassverbindlichkeiten auch bei verjährten Ansprüchen noch möglich sei.

    Damit übereinstimmend gilt ein Pflichtteilsanspruch gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erst dann als Erwerb von Todes wegen, wenn er geltend gemacht wird (BFH-Urteil vom 19.02.2013 II R 47-11, BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332 [BFH 19.02.2013 - II R 47/11] ).

    Der Erbe des Verpflichteten kann dann die Verbindlichkeit aus dem geltend gemachten Pflichtteilsanspruch gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 Nr. 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeit abziehen (BFH-Urteil vom 19.02.2013 II R 47-11, BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332 [BFH 19.02.2013 - II R 47/11] ).

    Denn diesem Kriterium misst die Rechtsprechung des BFH nur noch eine allenfalls eingeschränkte Bedeutung zu, wie sich der Entscheidung des BFH vom 19.02.2013 II R 47-11 (BFHE 240, 183, BStBl II 2013, 332 [BFH 19.02.2013 - II R 47/11] ) entnehmen lässt.

  • BFH, 22.07.2020 - II R 42/18

    Berücksichtigung eines Pflichtteilsanspruchs bei Berechnung der fiktiven

    Dieses zeitliche Hinausschieben der erbschaftsteuerrechtlichen Folgen eines Pflichtteilsanspruchs ist im Interesse des Berechtigten geschehen und soll ausschließen, dass bei ihm auch dann Erbschaftsteuer anfällt, wenn er seinen Anspruch zunächst oder dauerhaft nicht erhebt (BFH-Urteile vom 19.02.2013 - II R 47/11, BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332, Rz 11, und vom 05.02.2020 - II R 17/16, BFH/NV 2020, 1004, Rz 10, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 28.10.2015 - II R 45/13

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 28.10.2015 II R 46/13 - Berücksichtigung von

    Auch in dem zur Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Tod des Verpflichteten durch dessen Alleinerben ergangenen Senatsurteil vom 19. Februar 2013 II R 47/11 (BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332) ist der Senat von dem Erfordernis der wirtschaftlichen Belastung nicht generell abgerückt.

    Zwar wird der Abzug des geltend gemachten Pflichtteils als Nachlassverbindlichkeit darin auch dann zugelassen, wenn der ursprüngliche Verpflichtete nicht damit rechnen musste, den Pflichtteilsanspruch zu Lebzeiten erfüllen zu müssen, und deshalb durch diesen nicht wirtschaftlich belastet war (BFH-Urteil in BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332, Rz 15).

    Die Besonderheit des Falls lag aber darin begründet, dass der Abzug des Pflichtteils als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG dessen Geltendmachung erfordert und die Geltendmachung des Pflichtteils auf den Eintritt des ursprünglichen Erbfalls zurückwirkt (BFH-Urteil in BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332, Rz 12).

  • FG Baden-Württemberg, 29.07.2015 - 7 K 1250/13

    Abziehbarkeit einer gestundeten Abfindungszahlung wegen Pflichtteilsverzicht als

    In Bezug auf das Urteil des BFH vom 19. Februar 2013 II R 47/11 führt er ergänzend aus, dass dort mit der Geltendmachung des Pflichtteils noch gerechnet werden musste, da dieser nicht verjährt und auch nicht vertraglich ausgeschlossen gewesen sei.

    In Fortführung dieser Rechtsprechung entschied der BFH mit Urteil vom 19. Februar 2013 II R 47/11, BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332, dass das Recht des pflichtteilsberechtigten Alleinerben des (nachverstorbenen) Pflichtteilsverpflichteten, den Pflichtteilsanspruch als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen, erbschaftsteuerrechtlich trotz des zivilrechtlichen Erlöschens des Pflichtteilsanspruchs bestehen bleibe.

    Die Revision wird - vor dem Hintergrund der Urteile des BFH vom 27. Juni 2007 II R 30/05, vom 2. März 2011 II R 5/09 und vom 19. Februar 2013 II R 47/11 - wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 1. Alt. FGO zugelassen.

  • FG München, 03.04.2013 - 4 K 1973/10

    Erbschaftsteuer auf vom Erblasser nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruch

    Diese Rechtsansicht werde durch die Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 19. Februar 2013 II R 47/11 auch bestätigt.

    Etwas anderes ist - entgegen der Rechtsansicht des Klägers - auch nicht der von ihm zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 19. Februar 2013 II R 47/11, DStR 2013, 523) zu entnehmen.

  • FG Baden-Württemberg, 01.10.2014 - 7 K 1520/11

    Pflichtteilsansprüche nur in tatsächlich erfüllter Höhe als

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Rechtsprechung
   BVerwG, 14.03.2013 - 5 C 10.12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,11797
BVerwG, 14.03.2013 - 5 C 10.12 (https://dejure.org/2013,11797)
BVerwG, Entscheidung vom 14.03.2013 - 5 C 10.12 (https://dejure.org/2013,11797)
BVerwG, Entscheidung vom 14. März 2013 - 5 C 10.12 (https://dejure.org/2013,11797)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    SGB X § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2, Abs. 4, § 50 Abs. 1 Satz 1; BAföG § 1
    Rücknahme; Rücknahmetatbestand; Bewilligungsbescheid; rechtswidriger Bewilligungsbescheid; Aufhebung; Aufhebungstatbestand; Erstattung; Erstattungstatbestand; Erstattung erbrachter Leistungen; Erstattungsanspruch; Treugut; treuhänderische Bindung; Treuhandabrede; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    SGB X § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2, Abs. 4, § 50 Abs. 1 Satz 1
    Aufhebung; Aufhebungstatbestand; Bewilligungsbescheid; Ermessen; Ermessensentscheidung; Erstattung; Erstattung erbrachter Leistungen; Erstattungsanspruch; Erstattungstatbestand; Nachrang der staatlichen Ausbildungsförderung; Nachranggrundsatz; Rechtsmissbrauch; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 45 Abs 1 SGB 10, § 45 Abs 2 S 3 Nr 1 SGB 10, § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB 10, § 45 Abs 4 SGB 10, § 50 Abs 1 S 1 SGB 10
    Rückforderung von Ausbildungsförderung; intendiertes Ermessen

  • Wolters Kluwer

    Vorzeichnung der Ermessensbetätigung der Ämter für Ausbildungsförderung hinsichtlich einer Entscheidung für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides

  • rewis.io

    Rückforderung von Ausbildungsförderung; intendiertes Ermessen

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Vorzeichnung der Ermessensbetätigung der Ämter für Ausbildungsförderung hinsichtlich einer Entscheidung für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides

  • datenbank.nwb.de

    Rückforderung von Ausbildungsförderung; intendiertes Ermessen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BAföG-Rückforderung als Ermessensentscheidung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 689
  • FamRZ 2013, 1127
  • DÖV 2013, 699
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerwG, 30.06.2010 - 5 C 3.09

    Angaben; unrichtige oder unvollständige ~; Ausbildungsförderung;

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2013 - 5 C 10.12
    Ob die Unentgeltlichkeit der Übertragung genügt, um diese ohne Weiteres als Rechtsmissbrauch zu werten, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 3.09 - Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 6 Rn. 47).

    Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, weil schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt worden sind und das nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 a.a.O. Rn. 24 m.w.N.).

    Die Nichtangabe des Wertpapierdepots war für die Fehlerhaftigkeit der Bewilligungsbescheide auch kausal (vgl. zu diesem Erfordernis Urteil vom 30. Juni 2010 a.a.O. Rn. 40).

    Die Jahresfrist beginnt, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 3.09 - juris Rn. 25 m.w.N.).

    Insbesondere rechtfertigt die durch Gesetz vom 2. Dezember 2004 (BGBl I S. 3127) lediglich klarstellende Einfügung des § 41 Abs. 4 BAföG nicht den Umkehrschluss, die Erkenntnisse aus einem bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Datenabgleich unterlägen einem Verwertungsverbot (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 a.a.O.).

  • BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 16.86

    Rückforderung von Ausbildungsförderung - Teilaufhebung von Bewilligungsbescheiden

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2013 - 5 C 10.12
    a) Die auf § 45 Abs. 1 und 4 SGB X gestützte Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen Bewilligungsbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit steht im Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung (vgl. Urteile vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 - BVerwGE 78, 101 = Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 27 S. 13 und - BVerwG 5 C 16.86 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 29 S. 26; s.a. BSG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr 3/88 - SozR 3-1300 § 45 Nr. 5).

    Durch diese Streichung und den ausdrücklichen Hinweis auf die §§ 44 bis 50 SGB X in § 20 Abs. 1 Satz 1 BAföG wurde klargestellt, dass die Aufhebung der Bewilligungsbescheide und die Erstattung der Förderungsleistungen in den von § 20 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB X nicht erfassten Fällen fortan dem Regelungsregime des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unterstehen und somit an die dort normierten Voraussetzungen und Grundsätze gebunden sind (vgl. Urteile vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 - a.a.O. bzw. S. 12 und - BVerwG 5 C 16.86 - a.a.O. S. 25).

    In den Fällen des § 45 Abs. 1 und 4 SGB X ("darf") steht die Rücknahme stets im Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung (vgl. Urteile vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 - BVerwGE 78, 101 = Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 27 S. 13 und - BVerwG 5 C 16.86 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 29 S. 26).

    Nichts anderes folgt aus den Urteilen des Senats vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 und 5 C 16.86 - (jeweils a.a.O.).

  • BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 26.84

    Bafög - Ausbildungsförderung - Bescheidänderung - Rückforderung - Begründung

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2013 - 5 C 10.12
    a) Die auf § 45 Abs. 1 und 4 SGB X gestützte Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen Bewilligungsbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit steht im Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung (vgl. Urteile vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 - BVerwGE 78, 101 = Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 27 S. 13 und - BVerwG 5 C 16.86 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 29 S. 26; s.a. BSG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr 3/88 - SozR 3-1300 § 45 Nr. 5).

    Durch diese Streichung und den ausdrücklichen Hinweis auf die §§ 44 bis 50 SGB X in § 20 Abs. 1 Satz 1 BAföG wurde klargestellt, dass die Aufhebung der Bewilligungsbescheide und die Erstattung der Förderungsleistungen in den von § 20 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB X nicht erfassten Fällen fortan dem Regelungsregime des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unterstehen und somit an die dort normierten Voraussetzungen und Grundsätze gebunden sind (vgl. Urteile vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 - a.a.O. bzw. S. 12 und - BVerwG 5 C 16.86 - a.a.O. S. 25).

    In den Fällen des § 45 Abs. 1 und 4 SGB X ("darf") steht die Rücknahme stets im Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung (vgl. Urteile vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 - BVerwGE 78, 101 = Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 27 S. 13 und - BVerwG 5 C 16.86 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 29 S. 26).

    Nichts anderes folgt aus den Urteilen des Senats vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 und 5 C 16.86 - (jeweils a.a.O.).

  • BVerwG, 30.06.2010 - 5 C 2.10

    Ausbildungsförderung: Berücksichtigung eines Treuhandverhältnisses

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2013 - 5 C 10.12
    a) Das Oberverwaltungsgericht hat seiner erneuten Entscheidung hinsichtlich der Berücksichtigung von Treuhandabreden im Rahmen der ausbildungsförderungsrechtlichen Vermögensregelungen ausdrücklich die vom Senat aufgestellten Rechtsgrundsätze (vgl. Urteile vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 12.08 - BVerwGE 132, 21 = Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 4 jeweils Rn. 13 f. und vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 2.10 - juris Rn. 12 f.) zugrunde gelegt.

    Aus diesem Grund stellt sich eine unentgeltliche Vermögenszuwendung an Dritte ausbildungsförderungsrechtlich grundsätzlich als Rechtsmissbrauch dar (vgl. Urteile vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 103.80 - Buchholz 436.36 § 26 BAföG Nr. 1 S. 4 ff. und vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 2.10 - juris Rn. 12 und Beschluss vom 19. Mai 2009 - BVerwG 5 B 111.08 - juris Rn. 2).

  • BVerwG, 19.02.2009 - 8 C 4.08

    Unternehmen; Unternehmensbeteiligung; Aktien; Wertpapiere; Restitution;

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2013 - 5 C 10.12
    Letzteres schließt die Einbeziehung fiskalischer Interessen nicht aus (vgl. Urteile vom 19. Februar 2009 - BVerwG 8 C 4.08 - juris Rn. 46 und vom 31. August 2006 - BVerwG 7 C 16.05 - Buchholz 428 § 31 VermG Nr. 12 Rn. 25).
  • BVerwG, 31.08.2006 - 7 C 16.05

    Berechtigtenfeststellung; Entschädigungsberechtigung; Beweislast im

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2013 - 5 C 10.12
    Letzteres schließt die Einbeziehung fiskalischer Interessen nicht aus (vgl. Urteile vom 19. Februar 2009 - BVerwG 8 C 4.08 - juris Rn. 46 und vom 31. August 2006 - BVerwG 7 C 16.05 - Buchholz 428 § 31 VermG Nr. 12 Rn. 25).
  • BSG, 17.10.1990 - 11 RAr 3/88

    Ermessensausübung bei der Rücknahme oder Rückforderung von Arbeitslosengeld

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2013 - 5 C 10.12
    a) Die auf § 45 Abs. 1 und 4 SGB X gestützte Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen Bewilligungsbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit steht im Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung (vgl. Urteile vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 - BVerwGE 78, 101 = Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 27 S. 13 und - BVerwG 5 C 16.86 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 29 S. 26; s.a. BSG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr 3/88 - SozR 3-1300 § 45 Nr. 5).
  • BSG, 11.04.2002 - B 3 P 8/01 R

    Umdeutung eines Aufhebungsbescheids - Ermessensreduzierung auf Null

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2013 - 5 C 10.12
    Die Ermessensentscheidung erfordert eine sachgerechte Abwägung des öffentlichen Interesses an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände mit dem privaten Interesse des Auszubildenden an der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheides (vgl. Urteile vom 27. Juni 1991 - BVerwG 5 C 4.88 - BVerwGE 88, 342 = Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 16 S. 20 und vom 8. Juni 1989 - BVerwG 5 C 68.86 - Buchholz 436.36 § 50 Nr. 5 S. 4; s.a. BSG, Urteil vom 11. April 2002 - B 3 P 8/01 R - juris Rn. 21).
  • BVerwG, 27.06.1991 - 5 C 4.88

    BAföG - Rückforderung von Ausbildungsförderung - Rechtsanwendungsfehler -

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2013 - 5 C 10.12
    Die Ermessensentscheidung erfordert eine sachgerechte Abwägung des öffentlichen Interesses an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände mit dem privaten Interesse des Auszubildenden an der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheides (vgl. Urteile vom 27. Juni 1991 - BVerwG 5 C 4.88 - BVerwGE 88, 342 = Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 16 S. 20 und vom 8. Juni 1989 - BVerwG 5 C 68.86 - Buchholz 436.36 § 50 Nr. 5 S. 4; s.a. BSG, Urteil vom 11. April 2002 - B 3 P 8/01 R - juris Rn. 21).
  • BVerwG, 23.05.1996 - 3 C 13.94

    Recht der Landwirtschaft: Referenzmengenübergang bei Übertragung von

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2013 - 5 C 10.12
    Dies wiegt um so schwerer, als § 48 Abs. 2 VwVfG, dem § 45 Abs. 2 SGB X weitgehend entspricht, in Satz 4 ausdrücklich bestimmt, dass der Verwaltungsakt in den Fällen des fehlenden Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird, weshalb § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG auch als ermessenslenkende Norm anzusehen ist (vgl. Urteile vom 16. Juni 1997 - BVerwG 3 C 22.96 - BVerwGE 105, 55 = Buchholz 316 § 39 VwVfG Nr. 25 S. 3 und vom 23. Mai 1996 - BVerwG 3 C 13.94 - Buchholz 451.513 Sonst. Marktordnungsrecht Nr. 1 S. 13).
  • BVerwG, 16.06.1997 - 3 C 22.96

    Recht der Subventionen - Widerruf von Ermessensentscheidungen wegen

  • BVerwG, 19.05.2009 - 5 B 111.08

    Tatsächliche Anforderungen an das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs im Hinblick

  • BVerwG, 26.04.2011 - 7 B 34.11

    Zulässigkeit des Austausches der Begründung eines belastenden Verwaltungsakts

  • BVerwG, 25.02.2010 - 2 C 22.09

    Schadensersatzanspruch des Einstellungsbewerbers; grundrechtsgleiches Recht;

  • BVerwG, 13.01.1983 - 5 C 103.80

    Anrechnung von Vermögen eines Auszubildenden - Berücksichtigung

  • BVerwG, 08.06.1989 - 5 C 68.86

    Ausbildungsförderung - Grundentscheidung - Rücknahme - Nicht schutzwürdiges

  • BVerwG, 25.09.1992 - 8 C 68.90

    Rücknahme eines Verwaltungsakts - Ermessen - Rücknahme eines

  • BVerwG, 19.01.1990 - 4 C 28.89

    Indizienbeweis - Verstoß gegen die Denkgesetze - Beweiswürdigung -

  • BVerwG, 24.10.1996 - 2 C 23.96

    Recht der Soldatenr - Entlassung wegen Herbeiführung der Ernennung durch

  • BVerwG, 26.06.2007 - 4 BN 24.07

    Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes

  • BVerwG, 02.08.2007 - 8 B 23.07

    Bestehen einer richterlichen Hinweispflicht hinsichtlich der Rechtsauffassung des

  • BVerwG, 22.12.2010 - 5 B 8.10

    Anforderungen an die Darlegung einer im Revisionsverfahren klärungsfähigen

  • BVerwG, 20.03.2012 - 5 C 1.11

    Einbürgerung; Staatsverband; Einbürgerungsantrag; Anspruchsgrundlagen;

  • BVerwG, 16.05.2012 - 5 C 2.11

    Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund; Grundsätze der Menschlichkeit oder

  • BVerwG, 04.09.2008 - 5 C 12.08

    Ausbildungsförderung; objektive Beweisanzeichen; Bewilligungszeitraum;

  • BVerwG, 16.06.2015 - 10 C 15.14

    Bedingung, auflösende ~; Bedingung, aufschiebende ~; Bestandskraft;

    Dies gilt auch, wenn sich der Betroffene nicht auf Vertrauensschutz berufen kann (Urteil vom 14. März 2013 - 5 C 10.12 - Buchholz 435.12 § 45 SGB X Nr. 15 Rn. 29).

    Der von der Beklagten angeführte haushaltsrechtliche Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Verwaltung allein genügt dafür nicht (Urteile vom 19. Februar 2009 - 8 C 4.08 - juris Rn. 46 und vom 14. März 2013 - 5 C 10.12 - Buchholz 435.12 § 45 SGB X Nr. 15 Rn. 40), so dass der formelhafte Verweis hierauf die geschuldete Ermessensausübung nicht zu ersetzen vermag.

  • VG Augsburg, 16.12.2014 - Au 3 K 14.921

    Ausbildungsförderung; Rücknahme für die Vergangenheit; Rückforderung; Anrechnung

    Denn ein solcher Zusammenhang spricht in gewichtiger Weise für einen Rechtsmissbrauch (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 14.3.2013 - 5 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 689 - juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 22.1.2014 - 12 C 13.2468 - juris Rn. 3 f.; B.v. 30.1.2012 - 12 C 11.114 - juris Rn. 6 f.).

    Der Frage eines maßgeblich beteiligten Bediensteten des Amts für Ausbildungsförderung steht es gleich, wenn in einem Vordruck oder Antragsformular erkennbar eine bestimmte Frage aufgeworfen wird, welche dann wahrheitswidrig beantwortet wird (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 14.3.2013 - 5 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 689 - juris Rn. 22).

    Grund hierfür ist, dass in den Antragsformularen nicht ausdrücklich nach (unentgeltlichen) Vermögensverfügungen gefragt worden ist, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung gestanden haben (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2013 - 5 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 689 - juris Rn. 23).

    Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, weil schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt worden sind und das nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2010 - 5 C 2.10 - juris Rn. 24 m.w.N.; siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 14.3.2013 - 5 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 689 - juris Rn. 24).

    Die Nichtangabe des Guthabenbetrags von EUR 62.000,-- war für die Fehlerhaftigkeit der Bewilligungsbescheide auch kausal (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, U.v. 30.6.2010 - 5 C 2.10 - juris Rn. 40; vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 14.3.2013 - 5 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 689 - juris Rn. 25).

    Der Beklagte durfte auch die aus dem Datenabgleich erlangten Informationen verwerten und zum Anlass nehmen, den Kläger zu ergänzenden Angaben zu seinem Kapitalvermögen aufzufordern (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 14.3.2013 - 5 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 689 - juris Rn. 27).

    Eine Begrenzung des Entscheidungsspielraums der Ämter für Ausbildungsförderung im Sinne eines intendierten Ermessens in Richtung einer Rücknahme lässt sich weder unmittelbar aus § 45 SGB X noch aus dem Bundesausbildungsförderungsrecht und seinen fachspezifischen Wertungen ableiten (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 14.3.2013 - 5 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 689 - juris Rn. 29-38).

    Denn eine behördliche Entscheidung, deren Recht- und Zweckmäßigkeit - wie hier - im Widerspruchsverfahren nachgeprüft werden kann, erhält gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erst durch den Widerspruchsbescheid ihre für das gerichtliche Verfahren maßgebliche Gestalt (vgl. BVerwG, B.v. 26.4.2011 - 7 B 34.11; U.v. 25.2.2010 - 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140; vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 14.3.2013 - 5 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 689 - juris Rn. 39).

    Daher ist es nicht zu beanstanden, dass sich der Beklagte von dem Gedanken hat leiten lassen, das Interesse des Klägers, die zu Unrecht erhaltenen Mittel zu behalten, habe hinter das öffentliche Interesse an einer rechtmäßigen und effizienten Vergabe der nur beschränkt vorhandenen Förderungsmittel zurückzutreten (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 14.3.2013 - 5 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 689 - juris Rn. 40).

  • BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 24.12

    Inobhutnahme; Inobhutnahme als Verwaltungsakt; Rücknahme; Rücknahmetatbestand;

    Dies gilt auch, wenn eine Berufung auf Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X ausscheidet (vgl. Urteil vom 14. März 2013 - BVerwG 5 C 10.12 - zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen = juris Rn. 29 m.w.N.).

    Denn eine behördliche Entscheidung, deren Recht- und Zweckmäßigkeit - wie hier - durch die Widerspruchsbehörde nachgeprüft werden kann, erhält gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erst durch den Widerspruchsbescheid ihre für das gerichtliche Verfahren maßgebliche Gestalt (vgl. zuletzt Urteil vom 14. März 2013 a.a.O. Rn. 39 m.w.N.).

    Letzteres schließt die Einbeziehung fiskalischer Interessen nicht aus (vgl. zuletzt Urteil vom 14. März 2013 a.a.O. Rn. 40 m.w.N.).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 20.02.2012 - 8 C 8.12   

Zitiervorschläge
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BVerwG, 20.02.2012 - 8 C 8.12 (https://dejure.org/2012,40921)
BVerwG, Entscheidung vom 20.02.2012 - 8 C 8.12 (https://dejure.org/2012,40921)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Februar 2012 - 8 C 8.12 (https://dejure.org/2012,40921)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Rechtsanwalt als gewerblich tätiger Berufsbetreuer

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechtsanwalt übt als Berufsbetreuer Gewerbe aus

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Als Berufsbetreuer müssen Anwälte ein Gewerbe anmelden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 2214
  • FamRZ 2013, 1127
  • DVBl 2013, 1257
  • DÖV 2013, 779
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 11.03.2008 - 6 B 2.08

    Berufsbetreuer, Freier Beruf, Gewerbe, Gewerbeanzeige.

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2012 - 8 C 8.12
    Übereinstimmend gehen Literatur (Marcks, in: Landmann-Rohmer, GewO, Bd. I, Stand Juni 2012, § 14 Rn. 13; Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 1 Rn. 7 ff.) und Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1987 - BVerwG 1 C 25.85 - BVerwGE 78, 6 = Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 4 S. 3; Beschlüsse vom 16. Februar 1995 - BVerwG 1 B 205.93 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 6 = GewArch 1995, 152 und vom 11. März 2008 - BVerwG 6 B 2.08 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 8 = GewArch 2008, 301) vom Vorliegen eines Gewerbes aus, wenn es sich um eine erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit handelt, die nicht den Bereichen der Urproduktion, den Freien Berufen oder der bloßen Verwaltung eigenen Vermögens zuzurechnen ist.

    Hiernach genügt es, wenn eine Tätigkeit unter Beachtung der Merkmale insgesamt das Gepräge eines Freien Berufs aufweist (vgl. Beschluss vom 11. März 2008 a.a.O.; Mann, NJW 2008, 121 m.w.N.).

    Danach ist darauf abzustellen, ob es sich um eine wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit höherer Art oder eine Dienstleistung höherer Art handelt, die eine höhere Bildung, d.h. grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium, oder eine besondere schöpferische Begabung erfordert (vgl. Beschluss vom 11. März 2008 a.a.O.; Urteile vom 1. Juli 1987 a.a.O., vom 24. Juni 1976 - BVerwG 1 C 56.74 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 2 S. 3 f. = GewArch 1976, 293 und vom 15. Januar 1970 - BVerwG 1 C 17.68 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 1 S. 4 f. = GewArch 1970, 125 ).

    Auch § 4 VBVG setzt eine akademische Ausbildung nicht voraus; die Vorschrift sieht für die Vergütung der Berufsbetreuer unterschiedliche Stundensätze vor, die je nach dem Ausbildungsgrad des Berufsbetreuers gestaffelt sind und erst bei einer akademischen Ausbildung den Höchstsatz erreicht (vgl. Beschluss vom 11. März 2008 a.a.O.; Mann, a.a.O. S. 124).

    Durch die Anzeige wird es den zuständigen Behörden insbesondere möglich, bei Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Gewerbetreibenden oder bei Nichterfüllung der Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung einzuschreiten (Beschluss vom 11. März 2008 a.a.O.).

    Schließlich existiert weder im Bereich der Aufsicht durch die Vormundschaftsgerichte noch der Rechtsanwaltskammern ein Register, das die Funktion des Gewerbezentraleregisters gemäß §§ 149 ff. GewO erfüllen könnte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: Beschluss vom 11. März 2008 a.a.O.).

  • BFH, 15.06.2010 - VIII R 10/09

    Berufsbetreuer erzielen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern Einkünfte aus

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2012 - 8 C 8.12
    Der Bundesfinanzhof habe mit seiner Entscheidung vom 15. Juni 2010 (- VIII R 10/09 u.a. -) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Einnahmen eines Berufsbetreuers nicht den Einkünften aus Gewerbebetrieb, sondern den Einkünften aus sonstiger selbstständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzuordnen seien.

    Die Betreuertätigkeit gehört nicht zu der berufstypischen freiberuflichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 1904/95 u.a. - BVerfGE 101, 331; BFH, Urteil vom 28. Februar 1991 - V R 63/86 - UR 1991, 262 = juris Rn. 13) und ist nicht Bestandteil dieser Tätigkeit, weil sie keine spezifischen juristischen Kenntnisse und keine juristische Ausbildung voraussetzt; sie wird zudem aufgrund gerichtlicher Bestellung und nicht im Rahmen eines rechtsgeschäftlich erteilten Mandats ausgeübt (vgl. BFH, Urteil vom 15. Juni 2010 - VIII R 10/09 - BFHE 230, 47 Rn. 22).

    Entgegen der Auffassung des Klägers steht der Annahme, dass es sich bei der Berufsbetreuertätigkeit um die Ausübung eines Gewerbes im Sinne des § 14 GewO handelt, nicht entgegen, dass der Bundesfinanzhof mit Urteilen vom 15. Juni 2010 (- VIII R 10/09 - BFHE 230, 47 und - VIII R 14/09 - BFHE 230, 54), unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteil vom 4. November 2004 - IV R 26/03 - BFHE 208, 280) entschieden hat, dass die Einnahmen eines Berufsbetreuers den Einkünften aus sonstiger selbstständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzuordnen und nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren sind.

  • BVerwG, 16.12.1992 - 1 B 162.92

    Gewerbeuntersagung, Vorgesellschaft, Gewerbetreibender, Personengesellschaft,

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2012 - 8 C 8.12
    Eine gewerbliche Tätigkeit verliert ihren Charakter nicht dadurch, dass sie von einem Rechtsanwalt ausgeübt wird (Beschluss vom 16. Dezember 1992 - BVerwG 1 B 162.92 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 53 s. 17 f. = GewArch 1993, 156).

    Auch das Recht, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" zu führen, bleibt unberührt (vgl. BFH, Urteil vom 12. Dezember 2001 - XI R 56/00 - BFHE 197, 442; Beschluss vom 16. Dezember 1992 a.a.O.).

  • BVerwG, 01.07.1987 - 1 C 25.85

    Gewerberecht - Höhere Bildung - Unterrichtswesen

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2012 - 8 C 8.12
    Übereinstimmend gehen Literatur (Marcks, in: Landmann-Rohmer, GewO, Bd. I, Stand Juni 2012, § 14 Rn. 13; Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 1 Rn. 7 ff.) und Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1987 - BVerwG 1 C 25.85 - BVerwGE 78, 6 = Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 4 S. 3; Beschlüsse vom 16. Februar 1995 - BVerwG 1 B 205.93 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 6 = GewArch 1995, 152 und vom 11. März 2008 - BVerwG 6 B 2.08 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 8 = GewArch 2008, 301) vom Vorliegen eines Gewerbes aus, wenn es sich um eine erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit handelt, die nicht den Bereichen der Urproduktion, den Freien Berufen oder der bloßen Verwaltung eigenen Vermögens zuzurechnen ist.

    Danach ist darauf abzustellen, ob es sich um eine wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit höherer Art oder eine Dienstleistung höherer Art handelt, die eine höhere Bildung, d.h. grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium, oder eine besondere schöpferische Begabung erfordert (vgl. Beschluss vom 11. März 2008 a.a.O.; Urteile vom 1. Juli 1987 a.a.O., vom 24. Juni 1976 - BVerwG 1 C 56.74 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 2 S. 3 f. = GewArch 1976, 293 und vom 15. Januar 1970 - BVerwG 1 C 17.68 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 1 S. 4 f. = GewArch 1970, 125 ).

  • BFH, 12.12.2001 - XI R 56/00

    Financial Planning - Gewerbegefahr für Steuerberater

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2012 - 8 C 8.12
    Auch das Recht, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" zu führen, bleibt unberührt (vgl. BFH, Urteil vom 12. Dezember 2001 - XI R 56/00 - BFHE 197, 442; Beschluss vom 16. Dezember 1992 a.a.O.).
  • BFH, 04.11.2004 - IV R 26/03

    Berufsmäßiger Betreuer ist gewerblich tätig

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2012 - 8 C 8.12
    Entgegen der Auffassung des Klägers steht der Annahme, dass es sich bei der Berufsbetreuertätigkeit um die Ausübung eines Gewerbes im Sinne des § 14 GewO handelt, nicht entgegen, dass der Bundesfinanzhof mit Urteilen vom 15. Juni 2010 (- VIII R 10/09 - BFHE 230, 47 und - VIII R 14/09 - BFHE 230, 54), unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteil vom 4. November 2004 - IV R 26/03 - BFHE 208, 280) entschieden hat, dass die Einnahmen eines Berufsbetreuers den Einkünften aus sonstiger selbstständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzuordnen und nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren sind.
  • BGH, 20.12.2006 - XII ZB 118/03

    Honorierung anwaltsspezifischer Dienste des zum Berufsbetreuer bestellten

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2012 - 8 C 8.12
    Nur wenn der anwaltliche Berufsbetreuer Aufgaben wahrnimmt, die besondere rechtliche Fähigkeiten erfordern, und er deshalb eine originäre anwaltliche Dienstleistung erbringt, kann er gemäß § 1835 Abs. 3, § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 118/03 - NJW 2007, 844 Rn. 14).
  • BFH, 15.06.2010 - VIII R 14/09

    Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger: keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2012 - 8 C 8.12
    Entgegen der Auffassung des Klägers steht der Annahme, dass es sich bei der Berufsbetreuertätigkeit um die Ausübung eines Gewerbes im Sinne des § 14 GewO handelt, nicht entgegen, dass der Bundesfinanzhof mit Urteilen vom 15. Juni 2010 (- VIII R 10/09 - BFHE 230, 47 und - VIII R 14/09 - BFHE 230, 54), unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteil vom 4. November 2004 - IV R 26/03 - BFHE 208, 280) entschieden hat, dass die Einnahmen eines Berufsbetreuers den Einkünften aus sonstiger selbstständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzuordnen und nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren sind.
  • BVerwG, 16.02.1995 - 1 B 205.93

    Sektenveranstaltungen - § 14 GewO, Art. 4 GG, Einbindung in den

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2012 - 8 C 8.12
    Übereinstimmend gehen Literatur (Marcks, in: Landmann-Rohmer, GewO, Bd. I, Stand Juni 2012, § 14 Rn. 13; Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 1 Rn. 7 ff.) und Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1987 - BVerwG 1 C 25.85 - BVerwGE 78, 6 = Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 4 S. 3; Beschlüsse vom 16. Februar 1995 - BVerwG 1 B 205.93 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 6 = GewArch 1995, 152 und vom 11. März 2008 - BVerwG 6 B 2.08 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 8 = GewArch 2008, 301) vom Vorliegen eines Gewerbes aus, wenn es sich um eine erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit handelt, die nicht den Bereichen der Urproduktion, den Freien Berufen oder der bloßen Verwaltung eigenen Vermögens zuzurechnen ist.
  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2012 - 8 C 8.12
    Die Betreuertätigkeit gehört nicht zu der berufstypischen freiberuflichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 1904/95 u.a. - BVerfGE 101, 331; BFH, Urteil vom 28. Februar 1991 - V R 63/86 - UR 1991, 262 = juris Rn. 13) und ist nicht Bestandteil dieser Tätigkeit, weil sie keine spezifischen juristischen Kenntnisse und keine juristische Ausbildung voraussetzt; sie wird zudem aufgrund gerichtlicher Bestellung und nicht im Rahmen eines rechtsgeschäftlich erteilten Mandats ausgeübt (vgl. BFH, Urteil vom 15. Juni 2010 - VIII R 10/09 - BFHE 230, 47 Rn. 22).
  • BVerfG, 13.01.1999 - 1 BvR 1909/95

    Verletzung von GG Art 12 Abs 1 durch Versagung einer Vergütung als

  • BVerfG, 25.02.1960 - 1 BvR 239/52

    Bayerische Ärzteversorgung

  • BVerwG, 10.10.1990 - 1 B 131.90

    Regelungszweck des § 34c GewO

  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 349/75

    Berufsvormund

  • BVerwG, 24.06.1976 - I C 56.74

    Begriff des Gewerbes - Anzeige des Beginns eines Gewerbebetriebes -

  • BVerwG, 26.01.1993 - 1 C 25.91

    Gewerbe - Ferienwohnungsvermietung - Definition

  • BVerwG, 25.03.2009 - 8 C 1.09

    Rechtsverhältnis; feststellungsfähig; streitig; konkret; Annahmeverbot;

  • BFH, 28.02.1991 - V R 63/86

    Steuerermäßigung des allgemeinen Steuersatzes für Leistungen und Eigenverbrauch

  • BVerwG, 15.01.1970 - I C 17.68

    Pflicht zur Anzeige des Beginns des selbstständigen Betriebs eines stehenden

  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 378/76
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2023 - 4 A 1986/22

    Rückforderung von Corona-Soforthilfen

    vgl. z. B. BVerwG, Urteile vom 27.2.2013 - 8 C 8.12 -, juris, Rn. 12 f., und vom 4.11.1965 - 1 C 6.63 -, BVerwGE 22, 286 = juris, Rn. 7 f.
  • BSG, 07.07.2020 - B 12 R 17/18 R

    Sozialversicherungspflicht - Gesellschafter-Geschäftsführer einer

    Der "Freie Beruf" ist ursprünglich kein Rechtsbegriff, sondern ein soziologischer Begriff in Abgrenzung zum Gewerbe, der auf das frühe 19. Jahrhundert zurückgeht (vgl BVerfG Beschluss vom 25.2.1960 - 1 BvR 239/52 - BVerfGE 10, 354 = juris RdNr 45; vgl auch BVerwG Urteil vom 27.2.2013 - 8 C 8/12 - juris RdNr 15: "Typusbegriff" in Abgrenzung zum Gewerberecht).
  • BAG, 16.09.2020 - 10 AZR 56/19

    Baugewerbe - Nutzung und Verwaltung eigener Immobilien

    Sie setzt ihn vielmehr als unbestimmten Rechtsbegriff voraus (BVerwG 27. Februar 2013 - 8 C 8.12 - Rn. 12; Landmann/Rohmer/Eisenmenger GewO Stand Februar 2020 § 1 Rn. 5) .

    Ausgenommen sind die Urproduktion, freie Berufe und die bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens (BAG 19. Mai 2009 - 9 AZR 241/08 - Rn. 36, BAGE 131, 18; 14. Dezember 2005 - 10 AZR 180/05 - Rn. 18 f.; 11. März 1998 - 10 AZR 220/97 - zu II 1 a der Gründe; BGH 5. Dezember 1966 - NotSt (Brfg) 2/66 - zu III A 4 der Gründe, BGHSt 21, 232; BVerwG 27. Februar 2013 - 8 C 8.12 - Rn. 12; 11. März 2008 - 6 B 2.08 - Rn. 5) .

    Während es im Steuerrecht um fiskalische Ziele geht, ist die - für die Auslegung der Verfahrenstarifverträge maßgebliche - Gewerbeordnung dazu bestimmt, die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Wirtschaftsleben zu wahren (vgl. BVerwG 27. Februar 2013 - 8 C 8.12 - Rn. 22) .

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2023 - 4 A 1988/22

    Rückforderung von Corona-Soforthilfen

    vgl. z. B. BVerwG, Urteile vom 27.2.2013 - 8 C 8.12 -, juris, Rn. 12 f., und vom 4.11.1965 - 1 C 6.63 -, BVerwGE 22, 286 = juris, Rn. 7 f.
  • OVG Sachsen, 07.06.2021 - 6 B 324/20

    Veranstaltung von Pokerturnieren; nicht wirtschaftlicher Verein;

    Ein mit der Tätigkeit verbundener außerwirtschaftlicher (religiöser, sozialer oder sonstiger ideeller) Vereinszweck lässt die Gewerbsmäßigkeit unberührt, solange zumindest als Nebenziel die Gewinnerzielung hinzutritt (BVerwG, Urt. v. 27. Februar 2013 - 8 C 8.12 -, juris Rn. 13).

    Dann wäre ihre Vereinstätigkeit auf Gewinnerzielung gerichtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Februar 2013 a. a. O.) und der Verein, der die Gewinne erwirtschaftet und ausschüttet, ebenfalls (zumindest teilweise) auf Gewinnerzielung gerichtet.20 Da das Gewerberecht vor allem dem Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, die von der gewerblichen Veranstaltung (hier: von öffentlichem Glücksspiel) ausgehen, dient, sind maßgeblich für die gewerberechtliche Beurteilung letztlich die tatsächlichen Verhältnisse.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2023 - 4 A 1987/22

    Rückforderung von Corona-Soforthilfen

    vgl. z. B. BVerwG, Urteile vom 27.2.2013 - 8 C 8.12 -, juris, Rn. 12 f., und vom 4.11.1965 - 1 C 6.63 -, BVerwGE 22, 286 = juris, Rn. 7 f.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2017 - 4 A 489/14

    Anbieter von deutschlandweiten Erste-Hilfe-Kursen muss für das Kursangebot in

    vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.2013 - 8 C 8.12 -, NJW 2013, 2214 = juris, Rn. 12, m. w. N.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.2013 - 8 C 8.12 -, a. a. O., Rn. 15, m. w. N.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.08.2018 - 6 B 10774/18

    Feststellungsanordnung in einem einstweiligen Anordnungsverfahren; Selbständig

    Übereinstimmend gehen Literatur und Rechtsprechung vom Vorliegen eines Gewerbes aus, wenn es sich um eine erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit handelt, die nicht den Bereichen der Urproduktion, den Freien Berufen oder der bloßen Verwaltung eigenen Vermögens zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2013 - 8 C 8.12 -, juris Rn. 12; Ennuschat, a. a. O., § 1 Rn. 1 ff.; jeweils m. w. N.).

    Danach haben die Freien Berufe "im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation und schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt" (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2013 - 8 C 8.12 -, juris Rn. 15 m. w. N.).

    Auf die vorhandene individuelle Qualifikation kommt es nicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2013 - 8 C 8.12 -, juris Rn. 16; Ennuschat, a. a. O., § 1 Rn. 57 und 64).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2017 - 20 A 1897/15

    Erlaubnispflicht der Tätigkeit des gewerbsmäßigen Haltens von Wirbeltieren;

    vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2013 - 8 C 8.12 -, DVBl. 2013, 1257; Friauf, GewO, § 1 Rn. 82, 84.
  • BVerwG, 10.07.2013 - 8 C 9.12

    Vorlage an den EuGH, unter welchen Voraussetzungen ein in Österreich tätiger

    Ein Freier Beruf zeichnet sich nach der Rechtsordnung in Deutschland gegenüber einem gewerblichen Beruf typischerweise dadurch aus, dass er eine höhere Bildung, das heißt grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium, oder eine besondere schöpferische Begabung erfordert (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2013 - BVerwG 8 C 8.12 - NJW 2013, 2214 = GewArch 2013, 305 mit zustimmender Anmerkung Kluth).
  • VG Düsseldorf, 11.05.2016 - 6 K 1753/15

    Ausnahmeparkgenehmigung; Berufsbetreuer

  • VG München, 12.12.2016 - M 16 K 16.1298

    Abgrenzung einer gewerblichen von einer freiberuflichen Tätigkeit - Designer

  • BFH, 16.10.2013 - XI R 19/11

    Umsatzsteuerfreiheit der Leistungen eines Berufsbetreuers

  • VG München, 22.09.2015 - M 16 K 14.5250

    Gewerbeanmeldung - Schachlehrer

  • VG Göttingen, 08.02.2017 - 1 A 172/16

    Freier Beruf; Gewerbe; Gewerberegister; Löschungsanspruch

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.10.2019 - 20 A 521/17
  • VG Gelsenkirchen, 21.01.2014 - 19 K 5628/12

    Anforderungen an den Nachweis eines berufsqualifizierenden

  • VG Münster, 09.12.2016 - 3 K 1496/15

    Erhebung von Beiträgen für Straßenbaumaßnahmen an einem Grundstück; Ersatz des

  • VG Berlin, 13.09.2013 - 4 K 48.12

    Kfz-Sachverständiger; Pflicht zur Gewerbeanmeldung

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Rechtsprechung
   BVerwG, 18.04.2013 - 5 C 18.12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,12625
BVerwG, 18.04.2013 - 5 C 18.12 (https://dejure.org/2013,12625)
BVerwG, Entscheidung vom 18.04.2013 - 5 C 18.12 (https://dejure.org/2013,12625)
BVerwG, Entscheidung vom 18. April 2013 - 5 C 18.12 (https://dejure.org/2013,12625)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    SGB VIII a. F. § 19, § 19 Abs. 3, § 39 Abs. 1 Satz 2, § 93 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3, § 93 Abs. 3 Satz 2; BEEG a. F. § 2 Abs. 5 Satz 1, § 10 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1
    Leistung der Jugendhilfe; Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung; Kostenbeitrag; Kostenbeitragspflicht; kostenbeitragspflichtig; Berechnung; Berechnungsgrundlage; Ermittlung der Berechnungsgrundlage; Einkommen; Einkommensbegriff; Berücksichtigung als Einkommen; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    SGB VIII a.F. § 19, § 19 Abs. 3, § 39 Abs. 1 Satz 2, § 93 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3, § 93 Abs. 3 Satz 2
    Anrechnung; Anrechnung des Elterngeldes; Anrechnung des Kindergeldes; Anrechnungsfreiheit; Ausnahmevorschrift; Befugnis zur authentischen Interpretation; Berechnung; Berechnungsgrundlage; Berücksichtigung als Einkommen; Dienstleistung; Einkommen; Einkommensbegriff; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 93aF SGB 8, § 19aF SGB 8, § 2 Abs 5 S 1aF BEEG, § 10 Abs 1aF BEEG, § 11aF BEEG
    Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag; Einbeziehung von Elterngeld

  • Wolters Kluwer

    Zweckneutrale Gewährung des Elterngelds als Einkommensersatzleistung; Anrechnung des Elterngelds bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für den jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag in vollem Umfang als Einkommen bei vor dem 1. Januar 2013 geborenen Kindern

  • rewis.io

    Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag; Einbeziehung von Elterngeld

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Zweckneutrale Gewährung des Elterngelds als Einkommensersatzleistung; Anrechnung des Elterngelds bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für den jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag in vollem Umfang als Einkommen bei vor dem 1. Januar 2013 geborenen Kindern

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der jugendhilferechtliche Kostenbeitrag und das Elterngeld

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 2457
  • FamRZ 2013, 1127
  • DÖV 2013, 699
 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 12.05.2011 - 5 C 10.10

    Einkommen; Einkommensberechnung; Geschwisterkindergeld; Herabstufung;

    Auszug aus BVerwG, 18.04.2013 - 5 C 18.12
    Dabei muss der ausdrücklich genannte Zweck der anderen Geldleistung ein anderer sein als derjenige, zu dem die im Einzelfall in Frage stehende Leistung der Jugendhilfe gewährt wird (vgl. Urteil vom 12. Mai 2011 - BVerwG 5 C 10.10 - BVerwGE 139, 386 = Buchholz 436.511 § 93 KJHG/SGB VIII Nr. 2, jeweils Rn. 17 m.w.N.).

    Das Wort "Zweck" muss in dem jeweiligen Gesetz nicht verwendet werden (vgl. Urteil vom 12. Mai 2011 a.a.O. jeweils Rn. 13 m.w.N.).

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05

    Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem

    Auszug aus BVerwG, 18.04.2013 - 5 C 18.12
    Dagegen spricht bereits, dass den Gerichten die verbindliche Auslegung von Rechtssätzen obliegt und eine vom Gesetzgeber etwa beanspruchte Befugnis zur authentischen Interpretation nicht anzuerkennen ist (vgl. BVerfG, Urteile vom 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 - NVwZ 2012, 876 und vom 21. Juli 2010 - 1 BvL 11/06 u.a. - BVerfGE 126, 369 ).
  • BVerfG, 02.05.2012 - 2 BvL 5/10

    Rückwirkende Neuregelung der vorübergehenden Erhöhung des versorgungsrechtlichen

    Auszug aus BVerwG, 18.04.2013 - 5 C 18.12
    Dagegen spricht bereits, dass den Gerichten die verbindliche Auslegung von Rechtssätzen obliegt und eine vom Gesetzgeber etwa beanspruchte Befugnis zur authentischen Interpretation nicht anzuerkennen ist (vgl. BVerfG, Urteile vom 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 - NVwZ 2012, 876 und vom 21. Juli 2010 - 1 BvL 11/06 u.a. - BVerfGE 126, 369 ).
  • BVerwG, 19.08.2010 - 5 C 10.09

    Angemessenheit; Düsseldorfer Tabelle; Eigenbedarf; notwendiger ~; Einkommen;

    Auszug aus BVerwG, 18.04.2013 - 5 C 18.12
    Auch lehnt sich der Kostenbeitrag der §§ 91 ff. SGB VIII a.F. ungeachtet der eigenständigen öffentlich-rechtlichen Ausformung nach Grund und Bemessung an das zivilrechtliche Unterhaltsrecht an (vgl. Urteil vom 19. August 2010 - BVerwG 5 C 10.09 - BVerwGE 137, 357 Rn. 22).
  • BVerwG, 13.12.2011 - 5 C 24.10

    Aufstiegsfortbildungsförderung; Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme;

    Auszug aus BVerwG, 18.04.2013 - 5 C 18.12
    Aber auch hier muss die von ihm getroffene Regelung durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt sein (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2011 - BVerwG 5 C 24.10 - juris Rn. 15 m.w.N.).
  • BFH, 21.09.2009 - VI B 31/09

    Progressionsvorbehalt bei Elterngeld

    Auszug aus BVerwG, 18.04.2013 - 5 C 18.12
    Die Zielsetzung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, die durch die erforderliche Kinderbetreuung entgangenen Einkünfte durch das Elterngeld jedenfalls teilweise auszugleichen, spricht dafür, dass Elterngeld einheitlich, also auch in den Fällen, in denen die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte (vgl. § 2 Abs. 5 Satz 2 BEEG a.F.), als Einkommensersatzleistung zu qualifizieren (vgl. BFH, Beschluss vom 21. September 2009 - VI B 31/09 - BFHE 226, 329).
  • BVerfG, 09.03.1995 - 2 BvR 1437/93

    Unterbringung psychisch Kranker in den neuen Bundesländern

    Auszug aus BVerwG, 18.04.2013 - 5 C 18.12
    Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2004 - BVerwG 6 C 30.03 - BVerwGE 122, 130 = Buchholz 355 RBerG Nr. 52 S. 10; BVerfG, Beschluss vom 9. März 1995 - 2 BvR 1437/93 u.a. - NStZ 1995, 399 ).
  • BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 1853/11

    Erfolgslose Verfassungsbeschwerde gegen die Ausgestaltung des Elterngelds als

    Auszug aus BVerwG, 18.04.2013 - 5 C 18.12
    Dementsprechend ist es als Kompensationsleistung für den geburtsbedingten Einkommensverlust ausgestaltet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW, 2012, 214 ).
  • BVerwG, 22.12.1998 - 5 C 25.97

    Auswärtige Unterbringung, Heranziehung zu den Kosten der in Höhe der ersparten

    Auszug aus BVerwG, 18.04.2013 - 5 C 18.12
    Die Zweckgleichheit der Leistung ist bezogen auf die konkrete Maßnahme der Jugendhilfe zu ermitteln (vgl. Urteil vom 22. Dezember 1998 - BVerwG 5 C 25.97 - BVerwGE 108, 221 = Buchholz 436.511 § 94 KJHG/SGB VIII Nr. 1 S. 3).
  • BVerwG, 20.05.1999 - 3 C 3.98
    Auszug aus BVerwG, 18.04.2013 - 5 C 18.12
    Jede Art der richterlichen Rechtsfortbildung (hier die Analogie oder teleologische Extension) setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (vgl. Urteile vom 15. November 2012 - BVerwG 3 C 12.12 - LKV 2013, 78 Rn. 19 und vom 20. Mai 1999 - BVerwG 3 C 3.98 - Buchholz 451.512 MGVO Nr. 134 S. 5).
  • BVerwG, 27.10.2004 - 6 C 30.03

    Insolvenzberatung, Insolvenzverwaltung, Rechtsberatung, Sachbereichserlaubnis,

  • BVerwG, 13.12.2012 - 2 C 71.10

    Laufbahnbefähigung; höherer Dienst; Master; Hochschulstudium;

  • BVerwG, 19.03.2013 - 5 C 16.12

    Aufklärungspflicht, kostenbeitragsrechtliche -; Bestimmtheitsgebot,

  • BVerwG, 18.02.1999 - 5 C 35.97

    Einkommen, Abgrenzung zum Vermögen;; Steuererstattung als -;; Steuererstattung

  • BVerwG, 15.11.2012 - 3 C 12.12

    Vermögenszuordnung; Vermögenswerte; Gruppe von Vermögenswerten;

  • BVerwG, 18.05.2006 - 3 C 29.05

    Kontoguthaben; Auszahlung von Kontoguthaben; Kontoguthaben als Surrogat;

  • BSG, 19.02.2009 - B 10 EG 2/08 R

    Elterngeld - Basisbetrag - Geschwisterbonus - Einkommen - Einkommensersatz -

  • BVerwG, 12.09.2013 - 5 C 35.12

    Analogie; Analogieschluss; Anspruch auf Kindergartenplatz; Anspruch auf

    Jede Art der gesetzesimmanenten richterlichen Rechtsfortbildung - hier die Analogie - setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (vgl. Urteile vom 18. April 2013 - BVerwG 5 C 18.12 - NJW 2013, 2457 Rn. 22 und zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen, vom 15. November 2012 - BVerwG 3 C 12.12 - LKV 2013, 78 Rn. 19 und vom 20. Mai 1999 - BVerwG 3 C 3.98 - Buchholz 451.512 MGVO Nr. 134 S. 5).

    Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (vgl. Urteil vom 18. April 2013 a.a.O. Rn. 22 m.w.N.).

  • BVerwG, 16.05.2013 - 5 C 28.12

    Anonyme heterologe Insemination; anonyme Samenspende; Samen; Sperma; künstliche

    Sie setzt unabhängig von dem in Betracht kommenden methodischen Mittel der richterlichen Rechtsfortbildung (teleologische Reduktion oder Analogie) eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (vgl. Urteile vom 18. April 2013 - BVerwG 5 C 18.12 - zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen, juris Rn. 22 und vom 15. November 2012 - BVerwG 3 C 12.12 - LKV 2013, 78).

    Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen (vgl. Urteile vom 18. April 2013 a.a.O. Rn. 22 und vom 27. Oktober 2004 - BVerwG 6 C 30.03 - BVerwGE 122, 130 = Buchholz 355 RBerG Nr. 52 S. 10; BVerfG, Beschluss vom 9. März 1995 - 2 BvR 1437/93 - NStZ 1995, 399 ).

    Sie ist unter anderem zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass eine gesetzliche Vorschrift nach ihrem Wortlaut Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll (vgl. Urteile vom 18. April 2013 a.a.O. Rn. 22 und vom 20. Juni 2000 - BVerwG 10 C 3.99 - BVerwGE 111, 255 = Buchholz 261 § 12 BUKG Nr. 3 S. 2 sowie Beschluss vom 17. August 2004 - BVerwG 6 B 49.04 - juris Rn. 10 m.w.N.).

  • BVerwG, 15.01.2019 - 1 C 15.18

    Unwirksamkeit einer asylrechtlichen Unzulässigkeitsentscheidung nach

    Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen sie diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 5 C 18.12 - Buchholz 436.511 § 93 SGB VIII Nr. 5 Rn. 22; Beschluss vom 10. August 2016 - 1 B 83.16 - juris Rn. 8 ff.).
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Rechtsprechung
   BFH, 19.03.2013 - IX R 41/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,11597
BFH, 19.03.2013 - IX R 41/12 (https://dejure.org/2013,11597)
BFH, Entscheidung vom 19.03.2013 - IX R 41/12 (https://dejure.org/2013,11597)
BFH, Entscheidung vom 19. März 2013 - IX R 41/12 (https://dejure.org/2013,11597)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Keine Zwangsläufigkeit von Kosten einer Teilungsversteigerung - Kein Werbungskostenabzug für Gerichtskosten und Anwaltskosten einer beantragten und zurückgezogenen Teilungsversteigerung

  • openjur.de

    Keine Zwangsläufigkeit von Kosten einer Teilungsversteigerung; Kein Werbungskostenabzug für Gerichtskosten und Anwaltskosten einer beantragten und zurückgezogenen Teilungsversteigerung

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 9 Abs 1 S 2, EStG § 12 Nr 1, EStG § 33 Abs 1, EStG § 33 Abs 2, EStG § 21 Abs 1 S 1, EStG VZ 2009
    Keine Zwangsläufigkeit von Kosten einer Teilungsversteigerung - Kein Werbungskostenabzug für Gerichtskosten und Anwaltskosten einer beantragten und zurückgezogenen Teilungsversteigerung

  • Bundesfinanzhof

    Keine Zwangsläufigkeit von Kosten einer Teilungsversteigerung - Kein Werbungskostenabzug für Gerichtskosten und Anwaltskosten einer beantragten und zurückgezogenen Teilungsversteigerung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 9 Abs 1 S 2 EStG 2009, § 12 Nr 1 EStG 2009, § 33 Abs 1 EStG 2009, § 33 Abs 2 EStG 2009
    Keine Zwangsläufigkeit von Kosten einer Teilungsversteigerung - Kein Werbungskostenabzug für Gerichtskosten und Anwaltskosten einer beantragten und zurückgezogenen Teilungsversteigerung

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Keine Zwangsläufigkeit von Kosten einer Teilungsversteigerung – Kein Werbungskostenabzug für Gerichtskosten und Anwaltskosten einer beantragten und zurückgezogenen Teilungsversteigerung

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 12 Nr. 1, § 33 Abs. 1, Abs. 2
    Kein Abzug der angefallenen Kosten bei zur Beschleunigung familienrechtlicher Auseinandersetzung beantragter Teilungsversteigerung

  • Betriebs-Berater

    Keine Zwangsläufigkeit von Kosten einer Teilungsversteigerung

  • rewis.io

    Keine Zwangsläufigkeit von Kosten einer Teilungsversteigerung - Kein Werbungskostenabzug für Gerichtskosten und Anwaltskosten einer beantragten und zurückgezogenen Teilungsversteigerung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Steuerliche Behandlung der Kosten einer Teilungsversteigerung

  • datenbank.nwb.de

    Keine Zwangsläufigkeit von Kosten einer Teilungsversteigerung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Steuerrecht -Teilungsversteigerungskosten als Werbungskosten abzugsfähig?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Kosten der Teilungsversteigerung in der Einkommensteuererklärung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerliche Behandlung der Kosten einer Teilungsversteigerung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur mangelnden Zwangsläufigkeit von Kosten einer Teilungsversteigerung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Keine Zwangsläufigkeit von Kosten einer Teilungsversteigerung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kosten einer Teilungsversteigerung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Abziehbarkeit von Aufwendungen bei Teilungsversteigerung

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 240, 389
  • NZM 2013, 803
  • FamRZ 2013, 1127
  • BB 2013, 1429
  • BStBl II 2013, 536
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 12.05.2011 - VI R 42/10

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus BFH, 19.03.2013 - IX R 41/12
    Jedenfalls seien die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen nach den Maßstäben des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 (BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015) zu berücksichtigen.

    Aus der Entscheidung des BFH in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 folgt nicht, sämtliche Kosten von Verfahren, bei dem ein Gericht zu beteiligen ist, als außergewöhnliche Belastungen zu qualifizieren.

    Die Unausweichlichkeit von Prozesskosten ergibt sich für den VI. Senat daraus, dass der Steuerpflichtige, um sein Recht durchzusetzen, im Verfassungsstaat des Grundgesetzes den Rechtsweg beschreiten muss (BFH-Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015, Rz 14).

    Selbst wenn er das Urteil des VI. Senats (in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015) anwenden würde, fehlte es im Streitfall bereits an der Unausweichlichkeit der Aufwendungen.

  • BFH, 30.06.2005 - III R 27/04

    Kosten der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung in einem gerichtlichen

    Auszug aus BFH, 19.03.2013 - IX R 41/12
    Deshalb stellen auch Kosten, die ihnen in Ausübung dieser Dispositionsfreiheit entstehen, keine unvermeidbare Belastung dar, die die steuerliche Freistellung des insoweit aufzuwendenden Einkommens gebietet (vgl. BFH-Urteile vom 30. Juni 2005 III R 36/03, BFHE 210, 302, BStBl II 2006, 491, und III R 27/04, BFHE 210, 306, BStBl II 2006, 492).
  • BFH, 30.06.2005 - III R 36/03

    Kosten der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der

    Auszug aus BFH, 19.03.2013 - IX R 41/12
    Deshalb stellen auch Kosten, die ihnen in Ausübung dieser Dispositionsfreiheit entstehen, keine unvermeidbare Belastung dar, die die steuerliche Freistellung des insoweit aufzuwendenden Einkommens gebietet (vgl. BFH-Urteile vom 30. Juni 2005 III R 36/03, BFHE 210, 302, BStBl II 2006, 491, und III R 27/04, BFHE 210, 306, BStBl II 2006, 492).
  • BFH, 28.09.2010 - IX R 42/09

    Abziehbarer Aufwand bei abgekürztem Vertragsweg - Verdeckte Gewinnausschüttung

    Auszug aus BFH, 19.03.2013 - IX R 41/12
    Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres (EStG) sind nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie bei ihr erwachsen, und das heißt, durch sie veranlasst sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. das BFH-Urteil vom 28. September 2010 IX R 42/09, BFHE 230, 567, BStBl II 2011, 271).
  • BFH, 24.01.2012 - IX R 16/11

    Keine nachträglichen Werbungskosten bei Tankausbau im Zuge einer nicht

    Auszug aus BFH, 19.03.2013 - IX R 41/12
    Daran fehlt es z.B., soweit die Aufwendungen ganz überwiegend durch die nicht steuerbare Veräußerung des Mietwohnobjekts veranlasst sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 24. Januar 2012 IX R 16/11, BFH/NV 2012, 1108, m.w.N.).
  • BFH, 20.06.2012 - IX R 67/10

    Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung -

    Auszug aus BFH, 19.03.2013 - IX R 41/12
    c) Schließlich eröffnet auch die neue Rechtsprechung des Senats zum nachträglichen Schuldzinsenabzug (BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 IX R 67/10, BFHE 237, 368) keinen Werbungskostenabzug der Prozess- und Anwaltskosten.
  • FG Köln, 26.06.2013 - 7 K 2700/12

    Einkommensteuer: Anwaltskosten für familiengerichtliches Unterhaltsverfahren als

    Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht im Hinblick auf das Urteil des IX. BFH-Senat vom 19.03.2013 (IX R 41/12, BFH/NV 2013, 1168).
  • FG Thüringen, 14.05.2014 - 3 K 830/13

    Anwaltskosten in Zusammenhang mit Scheidungsfolgesachen (Zugewinnausgleich etc.)

    Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 19. März 2013 (IX R 41/12, BFH/NV 2013, 1168), auf die Entscheidung des FG Hamburg vom 24. September 2012 (1 K 195/11, a.a.O.) und auf den Nichtanwendungserlass des BMF vom 20.12.2011 (BStBl I 2011, 1286).
  • FG München, 10.09.2015 - 15 K 632/13

    Abzug von Schuldzinsen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung;

    Ein wirtschaftlicher Zusammenhang von Schuldzinsen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist dann zu bejahen, wenn ein objektiver Zusammenhang der Aufwendungen mit der Überlassung eines Vermietungsobjekts zur Nutzung besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung aufgewendet werden (vgl. BFH-Urteil vom 19. März 2013 IX R 41/12, BStBl II 2013, 536).
  • FG Düsseldorf, 21.10.2014 - 9 K 2257/13

    Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung: Zwangsläufigkeit der

    Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht im Hinblick auf das Urteil des 9. Senats des BFH vom 19.03.2013 (IX R 41/12, BFH/NV 2013, 1168).
  • FG Münster, 18.06.2014 - 10 K 3686/11

    Abzugsfähigkeit von Rechtsanwalts- und Zivilprozesskosten als agB im VZ 2009

    Kosten eines Zivilprozesses erwachsen den Parteien nach der neuen Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) unabhängig vom Gegenstand des Zivilrechtsstreits aus rechtlichen Gründen zwangsläufig (vgl. BFH-Urteil vom 12.05.2011 VI R 42/10, BStBl II 2011, 1015; offengelassen: BFH-Urteil vom 19.3.2013 IX R 41/12, BStBl II 2013, 536).
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Rechtsprechung
   BFH, 11.04.2013 - III R 83/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,11602
BFH, 11.04.2013 - III R 83/09 (https://dejure.org/2013,11602)
BFH, Entscheidung vom 11.04.2013 - III R 83/09 (https://dejure.org/2013,11602)
BFH, Entscheidung vom 11. April 2013 - III R 83/09 (https://dejure.org/2013,11602)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern

  • openjur.de

    Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2, EStG § 52 Abs 40 S 7, EStG VZ 2008
    Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern

  • Bundesfinanzhof

    Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 EStG 2002 vom 19.07.2006, § 52 Abs 40 S 7 EStG, EStG VZ 2008
    Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern

  • rewis.io

    Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit der Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern

  • datenbank.nwb.de

    Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern

  • Der Betrieb

    Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit der Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern verfassungsgemäß

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Einkünfte und Bezüge von Kindern
    Aufteilung der Einkünfte und Bezüge innerhalb und außerhalb des Begünstigungszeitraums
    Beispiele zur BFH-Rechtsprechung zur Berechnung der Einkünfte und Bezüge
    Absenkung der Altersgrenze
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 241, 25
  • NJW 2013, 2464
  • FamRZ 2013, 1127
  • DB 2013, 1400
  • BStBl II 2014, 1010
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 17.06.2010 - III R 35/09

    Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern - Keine

    Auszug aus BFH, 11.04.2013 - III R 83/09
    Die Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern in der Berufsausbildung, einer Übergangs- oder Wartezeit oder einem Freiwilligendienst durch das StÄndG 2007 war ebenso wie die dazu getroffene Übergangsregelung mit dem GG vereinbar (Bestätigung des Senatsurteils vom 17. Juni 2010 III R 35/09 nach Nichtannahme der dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 22. Oktober 2012  2 BvR 2875/10).

    Das Verfahren war durch Senatsbeschluss vom 28. Juni 2011 bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2875/10 gegen das Urteil des Senats vom 17. Juni 2010 III R 35/09 (BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176) ausgesetzt worden.

    Gegen die Absenkung der Altersgrenze vom 27. auf das 25. Lebensjahr und die dazu getroffene Übergangsregelung bestehen, wie der Senat mit Urteil in BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176 entschieden hat, keine verfassungsrechtlichen Bedenken; die gegen dieses Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG mit Beschluss vom 22. Oktober 2012  2 BvR 2875/10 nicht zur Entscheidung angenommen.

    Für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Herabsetzung der Altersgrenze ist unerheblich, ob die sich daraus ergebenden Folgen für die Beamtenbesoldung und -beihilfe ebenfalls verfassungsgemäß sind (Senatsurteil in BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176, unter II.2.a bb (3)).

  • BVerfG, 22.10.2012 - 2 BvR 2875/10
    Auszug aus BFH, 11.04.2013 - III R 83/09
    Die Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern in der Berufsausbildung, einer Übergangs- oder Wartezeit oder einem Freiwilligendienst durch das StÄndG 2007 war ebenso wie die dazu getroffene Übergangsregelung mit dem GG vereinbar (Bestätigung des Senatsurteils vom 17. Juni 2010 III R 35/09 nach Nichtannahme der dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 22. Oktober 2012  2 BvR 2875/10).

    Das Verfahren war durch Senatsbeschluss vom 28. Juni 2011 bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2875/10 gegen das Urteil des Senats vom 17. Juni 2010 III R 35/09 (BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176) ausgesetzt worden.

    Gegen die Absenkung der Altersgrenze vom 27. auf das 25. Lebensjahr und die dazu getroffene Übergangsregelung bestehen, wie der Senat mit Urteil in BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176 entschieden hat, keine verfassungsrechtlichen Bedenken; die gegen dieses Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG mit Beschluss vom 22. Oktober 2012  2 BvR 2875/10 nicht zur Entscheidung angenommen.

  • FG Niedersachsen, 18.11.2008 - 15 K 101/08

    Absenkung der Altersgrenze für Kinder in Berufsausbildung auf 25 Jahre als

    Auszug aus BFH, 11.04.2013 - III R 83/09
    Das Urteil ist veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 359.
  • FG Niedersachsen, 02.12.2016 - 7 K 83/16

    BVerfG-Vorlage: Sind die Kinderfreibeträge in verfassungswidriger Weise zu

    Die Absenkung der Altersgrenze in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG von zuvor 27 auf 25 Jahre ist nach der Rechtsprechung des BFH im Hinblick auf die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers nicht verfassungswidrig (BFH Urteil vom 17. Juni 2010 III R 35/09, Bundessteuerblatt Teil II - BStBl. II - 2011, 176, ebenso Urteil vom 11. April 2013, III R 83/09, BFH/NV - 2013, 1174, Urteil vom 28. Mai 2013, XI R 44/11, BFH/NV 2013, 1409).
  • FG Baden-Württemberg, 04.04.2016 - 8 K 2166/14

    Privates Veräußerungsgeschäft eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Objekts: Das

    Diese Entscheidung ist verfassungskonform (BFH-Urteile vom 17. Juni 2010 III R 35/09, BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176 und vom 11. April 2013 III R 83/09, BFHE 241, 25, BStBl II 2014, 1010; BFH-Beschluss vom 24. Februar 2014 XI B 15/13, BFH/NV 2014, 839; Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 4. Januar 2011 2 BvR 2875/10 und vom 19. März 2015 2 BvR 646/14).
  • FG Niedersachsen, 16.06.2021 - 9 K 16/20

    Veräußerung einer Wohnung als privates Veräußerungsgeschäft

    Vor diesem Hintergrund ist auch die Entscheidung des Gesetzgebers, durch das Änderungsgesetz 2007 vom 19. Juli 2006 (BGBl 2006, 1652) die Altersgrenze in § 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG vom 27. auf das 25. Lebensjahr abzusenken - welche sich auch im Streitfall auswirkt - als verfassungskonform anzusehen (BFH-Urteile vom 17. Juni 2010 III R 35/09, BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176 und vom 11. April 2013 III R 83/09, BFHE 241, 25, BStBl II 2014, 1010; BFH-Beschluss vom 24. Februar 2014 XI B 15/13, BFH/NV 2014, 839; Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 4. Januar 2011 2 BvR 2875/10 und vom 19. März 2015 2 BvR 646/14).
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