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   BGH, 29.05.2013 - XII ZB 530/11   

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BGH, 29.05.2013 - XII ZB 530/11 (https://dejure.org/2013,13808)
BGH, Entscheidung vom 29.05.2013 - XII ZB 530/11 (https://dejure.org/2013,13808)
BGH, Entscheidung vom 29. Mai 2013 - XII ZB 530/11 (https://dejure.org/2013,13808)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1909 Abs 1 S 1 BGB
    Vormundschaft über minderjährige unbegleitete Flüchtlinge: Verhinderung eines Vormunds bei mangelnder Sachkunde und Zulässigkeit der Bestellung eines Rechtsanwalts zum Ergänzungspfleger in ausländerrechtlichen Angelegenheiten

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1909
    Fehlende Sachkunde des Vormunds kein Grund für Bestellung eines Ergänzungspflegers

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestellung eines Ergänzungspflegers für einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling bei Vorhandensein eines Amtsvormunds

  • rewis.io

    Vormundschaft über minderjährige unbegleitete Flüchtlinge: Verhinderung eines Vormunds bei mangelnder Sachkunde und Zulässigkeit der Bestellung eines Rechtsanwalts zum Ergänzungspfleger in ausländerrechtlichen Angelegenheiten

  • ra.de
  • Informationsverbund Asyl und Migration

    BGB § 1909, BGB § 1909 Abs. 1 S. 1, BGB § 1796 Abs. 2, BGB § 1909 Abs. 1, UN-KRK Art. 2, GFK Art. 16 Abs. 1, GFK Art. 16 Abs. 2, UN-KRK Art. 3 Abs. 1
    Vormund, Vormundschaft, Ergänzungspfleger, Rechtsanwalt, unbegleitete Minderjährige, minderjährig, Mitvormund, Asylverfahren, asyl- und ausländerrechtliche Angelegenheiten, eigene Sachkunde, Sachkunde, mangelnde Sachkunde, gesetzlicher Vertreter, Verhinderung, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1796 Abs. 1; BGB § 1909 Abs. 1 S. 1
    Bestellung eines Ergänzungspflegers für einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling bei Vorhandensein eines Amtsvormunds

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Ein Vormund muss nicht notwendigerweise sachkundig sein!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Flüchtlingskind und sein Vormund

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Rechtsanwalt als Ergänzungspfleger für unbegleiteten minderjährigen Flüchtling

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Mangelnde Sachkunde in ausländerrechtlichen Angelegenheiten steht Vormundschaft für minderjährigen unbegleiteten Flüchtling nicht entgegen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kein Ergänzungspfleger wegen fehlender Kenntnis über Ausländerrecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 3095
  • MDR 2013, 1040
  • FGPrax 2013, 208
  • FamRZ 2013, 1206
  • Rpfleger 2013, 520
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Karlsruhe, 02.12.2010 - 2 UF 172/10

    Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge: Bestellung eines Rechtsanwalts als

    Auszug aus BGH, 29.05.2013 - XII ZB 530/11
    Dabei kann es auf sich beruhen, ob den Regelungen der UN-Kinderrechtskonvention das Gebot entnommen werden kann, dass ein mittelloses unbegleitetes Kind - neben der Bestellung eines Vormunds - im Falle seiner Beteiligung an einem Asylverfahren oder an sonstigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren unentgeltlichen Zugang zu einem Rechtsbeistand erhalten soll (vgl. UN-Ausschuss für Kinderrechte, General Comment No 6 [2005], Treatment of unaccompanied and separated children outside their country of origin, CRC/GC/2005/6 Rn. 36 und 69, veröffentlicht auf www.unhcr.org; Schmahl, UN-Kinderrechtskonvention Art. 22 Rn. 11; Krieger RdJB 2012, 206, 210 f.; a.A. wohl OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 740, 742).

    Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wird dieser Zugang in der Bundesrepublik Deutschland konventionskonform durch das System der Beratungs- und Prozesskostenhilfe gewährleistet; dieses System garantiert gleichzeitig - im Einklang mit Art. 2 UN-KRK und Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung von Flüchtlingen vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II, S. 560; Genfer Flüchtlingskonvention) - auch die Gleichbehandlung von mittellosen Flüchtlingen und unbemittelten deutschen Staatsangehörigen (OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 1955, 1958 und FamRZ 2011, 740, 742; OVG Münster EZAR-NF 95 Nr. 22).

    Im Übrigen wird den durch Art. 3 Abs. 1 UN-KRK in den Blick genommenen Belangen des Kindeswohls in ausländer- und asylrechtlichen Verfahren bereits bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung Rechnung zu tragen sein (OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 740, 742).

  • OLG Brandenburg, 13.12.2010 - 13 UF 96/10

    Vormundschaft: Notwendigkeit der Anordnung einer Ergänzungspflegschaft zur

    Auszug aus BGH, 29.05.2013 - XII ZB 530/11
    Bei fehlender juristischer Sachkunde muss sich der Vormund daher um geeignete Rechtsberatung und im gerichtlichen Verfahren um eine anwaltliche Vertretung für seinen Mündel bemühen (vgl. OLG Brandenburg ZKJ 2011, 139, 140; OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 1955, 1957; Oberloskamp Vormundschaft, Pflegschaft und Beistand für Minderjährige 3. Aufl. § 10 Rn. 17; Gernhuber/Coester-Waltjen Familienrecht 6. Aufl. § 75 Rn. 32).

    Weder dieser Umstand noch das allgemeine Haftungsrisiko, welches der Vormund bei einer schuldhaften (§ 1833 Abs. 1 Satz 1 BGB) Verletzung seiner Pflicht zur treuen und gewissenhaften Führung der Vormundschaft ausgesetzt ist, können es deshalb rechtfertigen, den Vormund aus seiner Verantwortung für den Mündel zu entlassen (vgl. OLG Brandenburg ZKJ 2011, 139, 140).

  • OLG Karlsruhe, 05.03.2012 - 18 UF 274/11

    Amtsvormundschaft des Jugendamtes für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge:

    Auszug aus BGH, 29.05.2013 - XII ZB 530/11
    Bei fehlender juristischer Sachkunde muss sich der Vormund daher um geeignete Rechtsberatung und im gerichtlichen Verfahren um eine anwaltliche Vertretung für seinen Mündel bemühen (vgl. OLG Brandenburg ZKJ 2011, 139, 140; OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 1955, 1957; Oberloskamp Vormundschaft, Pflegschaft und Beistand für Minderjährige 3. Aufl. § 10 Rn. 17; Gernhuber/Coester-Waltjen Familienrecht 6. Aufl. § 75 Rn. 32).

    Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wird dieser Zugang in der Bundesrepublik Deutschland konventionskonform durch das System der Beratungs- und Prozesskostenhilfe gewährleistet; dieses System garantiert gleichzeitig - im Einklang mit Art. 2 UN-KRK und Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung von Flüchtlingen vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II, S. 560; Genfer Flüchtlingskonvention) - auch die Gleichbehandlung von mittellosen Flüchtlingen und unbemittelten deutschen Staatsangehörigen (OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 1955, 1958 und FamRZ 2011, 740, 742; OVG Münster EZAR-NF 95 Nr. 22).

  • BayObLG, 30.07.1976 - BReg. 3 Z 129/75
    Auszug aus BGH, 29.05.2013 - XII ZB 530/11
    Wer unter Vormundschaft steht, erhält nach § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB für Angelegenheiten, an denen der Vormund verhindert ist, einen Pfleger (zur Abgrenzung der Ergänzungspflegschaft von der Mitvormundschaft vgl. BayObLGZ 1976, 214, 216 f.).

    b) Indessen entspricht es einer verbreiteten und auf einen Aufsatz von Habicht aus dem Jahre 1898 (Gruchot 42, 413, 434) zurückgehenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass bereits das auf fehlender Geschäftsgewandtheit oder mangelnder Sachkunde beruhende Unvermögen des Vormundes, eine Angelegenheit des Mündels angemessen wahrzunehmen, eine Verhinderung tatsächlicher Art im Sinne von § 1909 Abs. 1 BGB begründen kann (BayObLGZ 1976, 214, 217; BayObLG FamRZ 1977, 664, 668 f.; OLG Frankfurt DAVorm 2000, 485, 487; Palandt/Götz BGB 72. Aufl. § 1909 Rn. 7; BeckOK BGB/Bettin [Stand: 1. Februar 2013] § 1909 Rn. 7; Erman/Roth BGB 13. Aufl. § 1909 Rn. 9; grundsätzlich zustimmend auch Soergel/Zimmermann BGB 13. Aufl. § 1909 Rn. 4).

  • BGH, 18.09.1975 - II ZB 6/74

    Verbotenes Selbstkontrahieren durch Fassung von Gesellschafterbeschlüssen

    Auszug aus BGH, 29.05.2013 - XII ZB 530/11
    Die Bestellung eines Ergänzungspflegers nach dieser Vorschrift setzt neben einer tatsächlichen oder rechtlichen Verhinderung des Vormundes ein Bedürfnis für die Anordnung der Pflegschaft voraus, das durch einen gegenwärtigen konkreten Anlass begründet sein muss (BGHZ 65, 93, 95 = NJW 1976, 49).
  • BGH, 20.12.2006 - XII ZB 118/03

    Honorierung anwaltsspezifischer Dienste des zum Berufsbetreuer bestellten

    Auszug aus BGH, 29.05.2013 - XII ZB 530/11
    Die Pflegschaft ist demgegenüber kein Instrument, um einem unbemittelten Kind aus öffentlichen Kassen Sozialleistungen zu gewähren, auf die ein mittelloses Kind ohne Einrichtung einer Pflegschaft keinen Anspruch hätte; dies gilt auch für Sozialleistungen im Bereich der Rechtspflege (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 118/03 - FamRZ 2007, 381, 383 zum Betreuungsrecht).
  • BGH, 05.03.2008 - XII ZB 2/07

    Anordnung einer Ergänzungspflegschaft zur Wahrnehmung der Rechte eines

    Auszug aus BGH, 29.05.2013 - XII ZB 530/11
    Sie könnte grundsätzlich auch nicht damit begründet werden, dass Jugendamt und Ausländeramt derselben Behördenleitung unterstehen und ein deshalb zu befürchtender Interessengegensatz (§ 1796 Abs. 2 BGB), es rechtfertigen könnte, dem Jugendamt als Vormund nach § 1796 Abs. 1 BGB die Vertretungsmacht zu entziehen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 5. März 2008 - XII ZB 2/07 - FamRZ 2008, 1156 Rn. 13 f.).
  • LG Berlin, 16.04.1991 - 83 T 117/91
    Auszug aus BGH, 29.05.2013 - XII ZB 530/11
    aa) Bereits gegen den rechtlichen Ausgangspunkt, wonach eine Verhinderung im Sinne von § 1909 Abs. 1 BGB schon dann anzunehmen sei, wenn Eltern oder Vormund zwar tatsächlich und rechtlich zum Handeln in der Lage sind, jedoch nach dem Stand ihrer Einsicht, Erfahrung oder Geschäftsgewandtheit für bestimmte Angelegenheiten keine geeigneten Sachwalter ihrer Kinder oder Mündel zu sein scheinen, werden mit Recht grundsätzliche Bedenken geltend gemacht (vgl. LG Berlin FamRZ 1991, 1097 f.; Gernhuber/Coester-Waltjen Familienrecht 6. Aufl. § 75 Rn. 32; MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1909 Rn. 14; Oberloskamp Vormundschaft, Pflegschaft und Beistand für Minderjährige 3. Aufl. § 10 Rn. 17; Rohde in Hoppenz Familiensachen 9. Aufl. § 1909 Rn. 5; jurisPK-BGB/Locher [Bearbeitungsstand: Oktober 2012] § 1909 Rn. 61).
  • OVG Niedersachsen, 02.10.2012 - 8 LA 209/11

    Unmittelbare Anwendbarkeit der Bestimmungen der UN-Kinderrechtskonvention in der

    Auszug aus BGH, 29.05.2013 - XII ZB 530/11
    Der Gesichtspunkt des Kindeswohls kann keinen absoluten Vorrang beanspruchen (BVerwG Buchholz 402.242 § 56 AufenthG Nr. 5; OVG Lüneburg InfAuslR 2013, 19, 22), auch nicht gegenüber der Entscheidung des Gesetzgebers, die Rechtsgleichheit von bemittelten und unbemittelten Rechtssuchenden - auch Kindern - im Rahmen der Vorschriften über die Sozialhilfe auf dem Gebiet der Rechtspflege herzustellen.
  • OLG Köln, 15.12.1998 - 4 UF 257/98

    Jugendamt als Amtsvormund eines jugendlichen Flüchtlings

    Auszug aus BGH, 29.05.2013 - XII ZB 530/11
    Das Jugendamt führt die Vormundschaft in eigener Verantwortung, so dass bei ihrer ordnungsgemäßen Führung kein beachtlicher Interessenkonflikt in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten des Mündels entstehen kann (OLG Köln FamRZ 1999, 1694; Staudinger/Bienwald BGB [2012] § 1909 Rn. 31; vgl. DIJuF-Stellungnahme DAVorm 2001, 43).
  • BGH, 04.12.2013 - XII ZB 57/13

    Vergütung des anwaltlichen Ergänzungspflegers für einen mittellosen,

    a) Dem Anspruch des Ergänzungspflegers steht allerdings nicht entgegen, dass - wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat (Senatsbeschluss vom 29. Mai 2013 - XII ZB 530/11 - FamRZ 2013, 1206) - in Fällen wie dem vorliegenden die Bestellung eines Ergänzungspflegers für einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling unzulässig ist.
  • BGH, 13.09.2017 - XII ZB 497/16

    Vormundschaft für einen minderjährigen unbegleiteten Flüchtling: Bestellung eines

    Die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Mitvormund für einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling zur Vertretung in ausländerrechtlichen Angelegenheiten einschließlich des Asylverfahrens ist auch dann unzulässig, wenn es dem Vormund an (einschlägiger) juristischer Sachkunde fehlt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 29. Mai 2013, XII ZB 530/11, FamRZ 2013, 1206 und vom 4. Dezember 2013, XII ZB 57/13, FamRZ 2014, 472).

    Bei fehlender juristischer Sachkunde muss sich der Vormund daher um geeignete Rechtsberatung und im gerichtlichen Verfahren um eine anwaltliche Vertretung für seinen Mündel bemühen (Senatsbeschluss vom 29. Mai 2013 - XII ZB 530/11 - FamRZ 2013, 1206 Rn. 18 mwN).

    Stehen der Inanspruchnahme rechtlichen Beistands die finanziellen Verhältnisse des Mündels entgegen, ist dieser Mangel durch Beratungshilfe und im gerichtlichen Verfahren durch Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe zu beheben (Senatsbeschluss vom 29. Mai 2013 - XII ZB 530/11 - FamRZ 2013, 1206 Rn. 19 mwN).

    Die Mitvormundschaft ist wie die Pflegschaft demgegenüber kein Instrument, um einem unbemittelten Kind aus öffentlichen Kassen Sozialleistungen zu gewähren, auf die ein mittelloses Kind ohne Einrichtung einer Pflegschaft keinen Anspruch hätte; dies gilt auch für Sozialleistungen im Bereich der Rechtspflege (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Mai 2013 - XII ZB 530/11 - FamRZ 2013, 1206 Rn. 19 zur Pflegschaft).

    Die Rechtsschutzgleichheit unbemittelter Minderjähriger ist schließlich durch das vom deutschen Recht bereitgestellte System der Beratungs- und Prozess-/Verfahrenskostenhilfe gewährleistet (Senatsbeschluss vom 29. Mai 2013 - XII ZB 530/11 - FamRZ 2013, 1206 Rn. 21 f.), das minderjährigen Flüchtlingen die gleichen Rechte einräumt wie inländischen Minderjährigen.

  • OLG Nürnberg, 07.12.2015 - 9 UF 1276/15

    Keine Bestellung eines Rechtsanwalts als Mitvormund für unbegleiteten

    Wäre dies anders, müsste das Familiengericht in zahlreichen Fällen den sorgeberechtigten Eltern wegen fehlender Sachkunde oder Geschäftsgewandtheit das Sorgerecht teilweise entziehen und Pflegschaft anordnen, ohne dass die Voraussetzungen der §§ 1666, 1666 a BGB vorliegen (BGH, Beschluss v. 29.05.2013 - Az. XII ZB 530/11 = FamRZ 2013, 1206; Beschluss v. 4.12.2013 - XII ZB 57/13, = FamRZ 2014, 472).

    Bei fehlender juristischer Sachkunde muss sich der Vormund daher um geeignete Rechtsberatung und im gerichtlichen Verfahren um eine anwaltliche Vertretung für seinen Mündel bemühen (BGH FamRZ 2013, 1206).

    Aber auch soweit es im Einzelfall tatsächlich an den erforderlichen speziellen Rechtskenntnissen fehlt und die Inanspruchnahme eines rechtlichen Beistands aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Mündels nicht in Betracht kommt, bleibt - worauf der Bundesgerichtshof hingewiesen hat - die Möglichkeit der öffentlichen Beratungshilfe und im gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe (BGH FamRZ 2013, 1206).

    Die Bestellung eines Rechtsanwalts als Ergänzungspfleger neben dem Amtsvormund ist deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, nicht zulässig (vgl. BGH FamRZ 2013, 1206).

    Insoweit gelten die Erwägungen, wie sie in den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH FamRZ 2013, 1206; FamRZ 2014, 472) zum Ausdruck gekommen sind, auch hier.

    Der Bundesgerichtshof hat insoweit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es grundsätzlich Sache des Vormunds ist, auch bei fehlender juristischer Sachkunde diesen Mangel durch die Inanspruchnahme fachspezifischer Hilfen auszugleichen, und dass insoweit die Möglichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts oder - wenn die finanziellen Verhältnisse des Mündels dem entgegenstehen - die Möglichkeit zur öffentlichen Beratungshilfe bzw. im bereits anhängigen gerichtlichen Verfahren zur Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe besteht (BGH FamRZ 2013, 1206).

    Der Senat teilt auch die weitere, in den erwähnten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Ausdruck kommende Rechtsansicht, wonach sich auch aus internationalem Recht keine Verpflichtung ergibt, einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling neben dem Vormund noch einen Rechtsanwalt als Mitvormund zu bestellen (vgl. hierzu BGH im Beschl. v. 29.05.2013 - Az. XII ZB 530/11 = FamRZ 2013, 1206 zur UN-Kinderrechtskonvention und Genfer Flüchtlingskonvention und BGH, Beschl. v. 4.12.2013 - XII ZB 57/13 = FamRZ 2014, 472 hinsichtlich der EU-Verordnung Nr. 604/2013 - Dublin-III Verordnung - sowie der Richtlinien 2013/32/EU und 2013/33/EU).

  • VG Weimar, 09.02.2024 - 2 K 911/23

    Keine Prozesskostenhilfe ohne hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung

    Denn verfügt der Vertreter - hier: das Jugendamt als Amtsvormund -, dessen generelle Eignung auch aufgrund der gebündelten Fachkompetenz nicht in Frage steht, nicht über die zur sachgerechten Besorgung einzelner Geschäfte des unbegleiteten Minderjährigen erforderliche Sachkunde, liegt es in dessen Verantwortlichkeit, diesen Mangel durch Inanspruchnahme fachspezifischer Hilfen auszugleichen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2017 - XII ZB 497/16 -, Rn. 11, 14, juris; BGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - XII ZB 530/11 -, Rn. 18, juris).

    Soweit der Inanspruchnahme eines rechtlichen Beistands die finanziellen Verhältnisse des unbegleiteten Minderjährigen entgegenstehen, ist dieser Mangel durch Beratungshilfe und im gerichtlichen Verfahren durch Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe zu beheben (BGH, Beschluss vom 13. September 2017 - XII ZB 497/16 -, Rn. 12, juris; BGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - XII ZB 530/11 -, Rn. 19, juris).

    Dabei ist die Rechtsschutzgleichheit unbemittelter Minderjähriger durch das vom deutschen Recht bereitgestellte System der Beratungs- und Prozess-/Verfahrenskostenhilfe gewährleistet (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - XII ZB 530/11 -, Rn. 21 f., juris).

    Denn ebenso wenig wie Mitvormundschaft und Pflegschaft dazu dienen, einem unbemittelten Kind aus öffentlichen Kassen Sozialleistungen zu gewähren, auf die ein mittelloses Kind ohne Einrichtung einer Pflegschaft keinen Anspruch hätte, gilt dies auch für Sozialleistungen im Bereich der Rechtspflege (BGH, Beschluss vom 13. September 2017 - XII ZB 497/16 -, Rn. 12, 14, juris ; BGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - XII ZB 530/11 -, Rn. 19, juris).

    Weiterreichende Pflichten in Gestalt eines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsberatung unabhängig von den Erfolgsaussichten ergeben sich auch nicht aus der UN-Kinderrechtskonvention (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - XII ZB 530/11 -, Rn. 21, juris).

    Denn selbst wenn den Regelungen der UN-Kinderrechtskonvention das Gebot zu entnehmen wäre, dass ein unbegleitetes Kind im Falle seiner Beteiligung an einem Asylverfahren oder an sonstigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren unentgeltlichen Zugang zu einem Rechtsbeistand erhalten soll (vgl. Committee on the rights of the child, Treatment of unaccompanied and separated children outside their country of origin, CRC/GC/2005/6, General Comment No. 6 [2005], Rn. 36 und Rn. 69, veröffentlicht unter:https://www.unhcr.org/media/convention-rights-child-general-comment-n-6-2005-treatment-unaccompanied-and-separated, zuletzt abgerufen am 7. Februar 2024; Schmahl, KRK/Schmahl, 2. Aufl. 2017, KRK Art. 22 Rn. 11; Krieger RdJB 2012, 206, 210 f.; a. A. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - 2 UF 172/10 -, Rn. 25, juris), wird dieser Zugang in der Bundesrepublik Deutschland konventionskonform durch das System der Beratungs- und Prozesskostenhilfe gewährleistet (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - XII ZB 530/11 -, Rn. 21, juris).

  • OLG Frankfurt, 08.11.2013 - 2 UF 320/13

    Voraussetzungen für Anordnung einer Ergänzungspflegschaft nach § 1909 Abs. 1 BGB

    Wie der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 29.05.2013 (XII ZB 530/11) FamRZ 2013, 1206 und (XII ZB 124/12) JA 2013, 426) ausführlich dargelegt hat, sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Ergänzungspflegers in Fällen wie dem hier vorliegenden nicht gegeben.
  • OLG Frankfurt, 28.01.2014 - 6 UF 289/13

    Notwendigkeit der Bestellung eines Rechtsanwalts als Mitvormund bei unbegleitet

    Eine tatsächliche Verhinderung des Vormunds als Voraussetzung für eine Ergänzungspflegschaft nach § 1909 BGB ist bei mangelnder Sachkenntnis auf dem Gebiet der asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten noch nicht anzunehmen (im Anschluss an BGH FamRZ 2013, 1206).

    Den Antrag, einen Rechtsanwalt als Ergänzungspfleger für die asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten zu bestellen hat es unter Verweis auf die Entscheidung des BGH vom 29.05.2013, Az.: XII ZB 530/11, zurückgewiesen.

    Beide Vorschriften sind jedoch vorliegend nicht einschlägig (BGH, FamRZ 2013, 1206, 1207).

    In vielen Fällen, in denen dem Vormund die zur sachgerechten Besorgung einzelner Geschäfte des Mündels erforderlichen Fachkenntnisse fehlen, ist der Vormund gehalten, diesen Mangel durch Inanspruchnahme fachspezifischer Hilfen auszugleichen (BGH, FamRZ 2013, 1206, 1207).

  • OLG Frankfurt, 02.12.2013 - 5 UF 310/13

    Keine Bestellung eines Rechtsanwalts als Mit-Vormund für die Betreuung eines

    Von der Bestellung eines anwaltlichen Ergänzungspflegers für die Vertretung des Kindes in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten sah es unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.5.2013 (XII ZB 530/11) ab.

    Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Amtsgericht hätte keine Vormundschaft anordnen dürfen, sondern zumindest zusätzlich auch noch Ergänzungspflegschaft(en) anordnen müssen, war die Beschwerde daher als unzulässig zu verwerfen, so dass es auch nicht darauf ankommt, ob der Entscheidung des BGH vom 29.5.2013 (FamRZ 2013, 1206) zur Frage der Verhinderung eines Vormunds wegen angeblich mangelnder Sachkunde zu folgen ist.

    Ob der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschl. v. 17.4.2013, 3 UF 106/13 - juris -) zu folgen ist, dass Jugendämter generell auch über ausreichende Spezialkenntnisse des Asyl- und Ausländerrechts verfügen, bedarf hier keiner Entscheidung, zumal das Jugendamt sich ohne weiteres externen fachlichen Rat beschaffen kann (BGH FamRZ 2013, 1206; OLG Karlsruhe ZKJ 2012, 272).

    Den zu Amtsvormündern bestellten Personen steht es frei, sich bei fehlender Sachkenntnis innerhalb der Behörde die nötige Auskunft selbst zu beschaffen oder aber für das Mündel einen Rechtsanwalt im Rahmen der Beratungshilfe zu beauftragen (BGH FamRZ 2013, 1206; OLG Karlsruhe ZKJ 2012, 272; OLG Brandenburg ZKJ 2011, 139).

    Schließlich gebietet auch Art. 22 UN-Kinderrechtskonvention keine abweichende Entscheidung, da der unentgeltliche Zugang der betroffenen Kinder zu einem Rechtsbeistand durch das geltende System der Verfahrenskosten- und Beratungshilfe gewährleistet ist (BGH FamRZ 2013, 1206).

  • OLG Frankfurt, 19.02.2014 - 6 UF 28/14

    Bestellung eines Mitvormunds mit speziellen Rechtskenntnissen für unbegleitet

    Eine tatsächliche Verhinderung des Vormunds als Voraussetzung für eine Ergänzungspflegschaft nach § 1909 BGB ist bei mangelnder Sachkenntnis auf dem Gebiet der asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten noch nicht anzunehmen (im Anschluss an BGH FamRZ 2013, 1206 und Beschluss v. 04.12.2013, XII ZB 57/13).

    Dem Antrag, einen Rechtsanwalt als Ergänzungspfleger für die asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten zu bestellen, hat es unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 29.05.2013, Az.: XII ZB 530/11, nicht entsprochen.

    Beide Vorschriften sind jedoch vorliegend nicht einschlägig (BGH, FamRZ 2013, 1206, 1207).

    Eine Verhinderung aus tatsächlichen Gründen setzt voraus, dass der Sorgeberechtigte etwa wegen Abwesenheit oder Erkrankung weder theoretisch noch praktisch und auch nicht unter Zuhilfenahme von Dritten in der Lage ist, für den Minderjährigen tätig zu werden (BGH, FamRZ 2013, 1206, 1207).

  • OLG Bamberg, 13.08.2015 - 2 UF 140/15

    Keine Bestellung eines Rechtsanwalts als Mitvormund für einen minderjährigen

    Wäre dies nämlich anders, müsste das Familiengericht in vielen Fällen den sorgeberechtigten Eltern wegen fehlender Sachkunde oder Geschäftsgewandtheit das Sorgerecht teilweise entziehen und Pflegschaft anordnen, ohne dass die Voraussetzungen der §§ 1666, 1666 a BGB vorliegen (BGH FamRZ 2013, 1206 - 1208).

    Das Jugendamt führt die Vormundschaft nämlich in eigener Verantwortung, so dass bei ordnungsgemäßer Führung kein beachtlicher Interessenkonflikt entstehen kann (BGH FamRZ 2013, 1206-1208).

    Die Bestellung eines Ergänzungspflegers ist nicht nur nicht möglich, sondern nach der Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, nicht zulässig (BGH FamRZ 2013, 1206-1208).

    Dies ist vom BGH in dem Beschluss vom 29.05.2013 (FamRZ 2013, 1206-1208) hinsichtlich der UN-Kinderrechtskonvention und der Genfer Flüchtlingskonvention und in dem Beschluss vom 04.12.2013 (FamRZ 2014, 472-473), bestätigt durch Beschluss vom 16.01.2014 (FamRZ 2014, 640) hinsichtlich der EU-Verordnung Nr. 604/2013 (Dublin-III Verordnung) sowie der Richtlinien 2013/32 EU und 2013/33 EU bestätigt worden.

  • OLG Frankfurt, 04.09.2013 - 5 WF 205/13

    Zuständigkeit für die Anordnung einer Pflegschaft über Kind mit fremder

    Dieser ist jedenfalls dann auch für die Aufhebung der Pflegschaft nach § 1919 BGB zuständig, wenn der Aufhebungsgrund allein in einer von der Anordnungsentscheidung abweichenden Rechtsauffassung (hier im Anschluss an BGH FamRZ 2013, 1206; dazu abl. Anm. Hocks, JAmt 2013, 429) gesehen wird.

    Mit Beschluss vom 14.8.2013 hob der Rechtpfleger des Amtsgerichts Gießen die Ergänzungspflegschaft zur Vertretung in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten auf, weil der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.5.2013 (XII ZB 530/11) entschieden habe, dass die Bestellung eines Rechtsanwaltes zum Ergänzungspfleger in diesen Fällen auch dann unzulässig sei, wenn es dem Vormund an juristischer Sachkunde fehle.

  • OLG Düsseldorf, 21.11.2014 - 8 UF 149/14

    Bestellung eines Mitvormundes für die Ermittlung und Abwicklung eines

  • OLG Celle, 14.01.2016 - 12 UF 2/16

    Auswahl eines Vormundes

  • OLG Frankfurt, 08.10.2015 - 5 WF 231/15

    "Angelegenheit" im Sinne des Beratungshilferechts

  • OLG Braunschweig, 11.08.2016 - 1 WF 139/16

    Umfang der Übernahme der Kosten in einem notariellen

  • OLG Frankfurt, 08.01.2015 - 6 UF 292/14

    Bestellung eines Mitvormunds für Betreuung eines Jugendlichen in asyl- und

  • OLG Frankfurt, 12.02.2015 - 4 WF 209/14

    Wahlrecht des berufsmäßigen Ergänzungspflegers zwischen Vergütung nach

  • OLG Frankfurt, 17.06.2014 - 5 UF 112/14

    Absehen von der Bestellung eines Rechtsanwalts als Mitvormund für die Betreuung

  • OLG Frankfurt, 11.09.2014 - 6 UF 239/14

    Mitvormund für die Betreuung eines unbegleiteten minderjährigen Jugendlichen in

  • OLG Frankfurt, 10.09.2014 - 1 UF 211/14

    Absehen von Bestellung eines Mitvormundes zur Vertretung eines Jugendlichen in

  • OLG Frankfurt, 23.01.2015 - 3 UF 341/14

    Absehen von der Bestellung eines Mitvormunds zur Vertretung für 17-jährigen in

  • OLG Köln, 01.08.2016 - 21 WF 82/16

    Bestellung eines Mitvormunds für einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden

  • OLG Bamberg, 07.01.2015 - 7 UF 261/14

    Amtsvormundschaft bei Ruhen der elterlichen Sorge für unbegleiteten

  • OLG Hamburg, 04.07.2017 - 2 UF 50/17

    Vormundschaft: Anordnung einer Mitvormundschaft für einen minderjährigen

  • OLG Celle, 18.01.2016 - 12 UFH 2/16

    Unbegleitete Minderjährige, Vormundschaft, Kindeswohl, Ergänzungspfleger,

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