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   BGH, 05.06.2013 - XII ZB 635/12   

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https://dejure.org/2013,15295
BGH, 05.06.2013 - XII ZB 635/12 (https://dejure.org/2013,15295)
BGH, Entscheidung vom 05.06.2013 - XII ZB 635/12 (https://dejure.org/2013,15295)
BGH, Entscheidung vom 05. Juni 2013 - XII ZB 635/12 (https://dejure.org/2013,15295)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 31 Abs 1 S 2 VersAusglG, § 51 VersAusglG, § 31 Abs 2 S 1 VersAusglG
    Abänderungsverfahren über Versorgungsausgleich: Anwendbarkeit der Vorschrift über den Tod eines Ehegatten

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Notwendige Veränderung des Ausgleichswerts eines Anrechts für eine Abänderung einer Entscheidung über einen Versorgungsausgleich

  • rewis.io

    Abänderungsverfahren über Versorgungsausgleich: Anwendbarkeit der Vorschrift über den Tod eines Ehegatten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Notwendige Veränderung des Ausgleichswerts eines Anrechts für eine Abänderung einer Entscheidung über einen Versorgungsausgleich

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Versorgungsausgleich abgeändert: Tod des Gatten berücksichtigen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abänderung des Versorgungsausgleichs nach dem Tod eines Ehegatten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Abänderung des Versorgungsausgleichs nach dem Tod eines Ehegatten

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Im Abänderungsverfahren ist auch die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten anzuwenden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Im Verfahren nach § 51 VersAusglG ist auch die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten anzuwenden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 1153
  • MDR 2013, 977
  • FamRZ 2013, 1287
  • FamRZ 2013, 1718
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.08.2007 - XII ZB 64/06

    Rechtsfolgen des Todes des Ausgleichsberechtigten für das

    Auszug aus BGH, 05.06.2013 - XII ZB 635/12
    Die damit für die Hinterbliebenen entstehenden Versorgungsunsicherheiten sind allerdings dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der möglichen Begünstigung von Hinterbliebenen grundsätzlich nur um eine mittelbare Folge des Versorgungsausgleichs handelt (Senatsbeschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 64/06 - FamRZ 2007, 1804 Rn. 8; vgl. auch BT-Drucks. 16/10144 S. 75).

    Diese Möglichkeit ist dem Sozialversicherungsrecht jedoch grundsätzlich fremd (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 64/06 - FamRZ 2007, 1804 Rn. 12).

  • OLG Schleswig, 18.05.2011 - 12 UF 60/11

    Zulässigkeit der Beschwerde eines Versorgungsträgers hinsichtlich der Abänderung

    Auszug aus BGH, 05.06.2013 - XII ZB 635/12
    aa) Nach der überwiegenden Literaturauffassung eröffnet § 51 VersAusglG eine "Totalrevision" mit der Folge, dass nicht nur das von der Wertänderung betroffene Anrecht, sondern sämtliche in die Erstentscheidung einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG neu zu teilen seien und hierbei auch die ergänzende Vorschrift des § 31 VersAusglG anwendbar sei (vgl. Götsche/Rehbein/Breuers-Götsche Versorgungsausgleichsrecht § 51 VersAusglG Rn. 27; Schwamb FamFR 2011, 349; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 685 f.; Palandt/Brudermüller BGB 72. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 16).

    bb) Demgegenüber hat das OLG Schleswig (FamRZ 2012, 36 mit abl. Anm. Borth) die Auffassung vertreten, das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG eröffne keine Möglichkeit, wie in einem Erstverfahren unter Anwendung des § 31 VersAusglG einheitlich über alle ehezeitlichen Versorgungsanrechte zu entscheiden und einen auf den Saldo beschränkten Versorgungsausgleich nur in eine Richtung vorzunehmen, denn § 51 Abs. 1 VersAusglG gestatte bei einer wesentlichen Wertänderung eine Abänderung nur in der Weise, dass das Gericht die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG teile, jedes Anrecht also - soweit nicht §§ 18, 19 VersAusglG einem Ausgleich entgegenstünden - einzeln intern oder extern ausgleiche.

  • KG, 25.09.2012 - 17 UF 122/12

    Versorgungsausgelichssache: Anwendbare ergänzende Vorschrift im

    Auszug aus BGH, 05.06.2013 - XII ZB 635/12
    Das Kammergericht hat seine in FamRZ 2013, 703 veröffentlichte Entscheidung - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet: Bei dem Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG handle es sich um eine Regelung, die eine Erleichterung der Überleitung von alten Entscheidungen auf das neue Recht bezwecke.
  • BGH, 27.06.2012 - XII ZB 492/11

    Versorgungsausgleich durch interne Teilung von berufsständischen

    Auszug aus BGH, 05.06.2013 - XII ZB 635/12
    (2) Maßstab für die absolute Wesentlichkeitsgrenze ist im vorliegenden Fall der Kapitalwert des bei der VBL erworbenen Anrechts, da dieses keinen Rentenbetrag als maßgebliche Bezugsgröße hat, sondern Versorgungspunkte (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZB 492/11 - FamRZ 2012, 1545 Rn. 6 ff.).
  • BGH, 16.05.2018 - XII ZB 466/16

    Uneingeschränkte Anwendung der Vorschrift über den Tod eines Ehegatten im

    Wie der Senat bereits im Jahr 2013 grundlegend ausgeführt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12 - FamRZ 2013, 1287 Rn. 24 ff.), sind diese Bestimmungen im Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG uneingeschränkt anzuwenden, wenn der öffentlichrechtliche Versorgungsausgleich nach früherem Recht zunächst rechtskräftig zugunsten eines Ehegatten durchgeführt worden war und dieser Ehegatte nach Rechtskraft der Ausgangsentscheidung verstorben ist.

    Im Übrigen hat der Senat bereits darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber seine Entscheidung, die bisherige Abänderungsvorschrift des § 10 a VAHRG auch für die Abwicklung von Altfällen nicht fortbestehen zu lassen, bewusst deshalb getroffen hat, damit die Teilungsregelungen und Ausgleichsformen des früheren Rechts (Saldierung und Einmalausgleich in die gesetzliche Rentenversicherung) nicht indirekt über Abänderungsvorschriften über mehrere Jahrzehnte hinweg weiter angewendet werden (BT-Drucks. 16/10144, S. 88; vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12 - FamRZ 2013, 1287 Rn. 24).

    (1) Die mit der Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG im Abänderungsverfahren zugunsten des insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten einhergehenden Friktionen bei der Versorgung der Hinterbliebenen des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten sind generell dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der möglichen Begünstigung von Hinterbliebenen grundsätzlich nur um eine mittelbare Folge des Versorgungsausgleichs handelt; am Zweck des Versorgungsausgleichs, der auf Versorgungsteilhabe nur unter den Ehegatten zielt, ändert auch die mittelbare Begünstigung von Hinterbliebenen nichts (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12 - FamRZ 2013, 1287 Rn. 23 und vom 15. August 2007 - XII ZB 64/06 - FamRZ 2007, 1804 Rn. 8).

    Insoweit hat der Senat ausgeführt, dass diese Vorschrift in Ansehung der Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG nicht ins Leere laufe, weil die Hinterbliebenen eines verstorbenen (insgesamt) ausgleichspflichtigen Ehegatten ohne weiteres von einer Abänderung profitieren können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12 - FamRZ 2013, 1287 Rn. 28).

  • BGH, 20.06.2018 - XII ZB 624/15

    Abänderung einer Altentscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer

    a) Wie der Senat bereits im Jahr 2013 grundlegend ausgeführt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12 - FamRZ 2013, 1287 Rn. 24 ff.), sind diese Bestimmungen im Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG uneingeschränkt anzuwenden, wenn der öffentlichrechtliche Versorgungsausgleich nach früherem Recht zunächst rechtskräftig zugunsten eines Ehegatten durchgeführt worden war und dieser Ehegatte nach Rechtskraft der Ausgangsentscheidung verstorben ist.

    Im Übrigen hat der Senat bereits darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber seine Entscheidung, die bisherige Abänderungsvorschrift des § 10 a VAHRG auch für die Abwicklung von Altfällen nicht fortbestehen zu lassen, bewusst deshalb getroffen hat, damit die Teilungsregelungen und Ausgleichsformen des früheren Rechts (Saldierung und Einmalausgleich in die gesetzliche Rentenversicherung) nicht indirekt über Abänderungsvorschriften über mehrere Jahrzehnte hinweg weiter angewendet werden (BT-Drucks. 16/10144 S. 88; vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12 - FamRZ 2013, 1287 Rn. 24).

    (1) Die mit der Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG im Abänderungsverfahren zugunsten des insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten einhergehenden Friktionen bei der Versorgung der Hinterbliebenen des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten sind generell dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der möglichen Begünstigung von Hinterbliebenen grundsätzlich nur um eine mittelbare Folge des Versorgungsausgleichs handelt; am Zweck des Versorgungsausgleichs, der auf Versorgungsteilhabe nur unter den Ehegatten zielt, ändert auch die mittelbare Begünstigung von Hinterbliebenen nichts (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12 - FamRZ 2013, 1287 Rn. 23 und vom 15. August 2007 - XII ZB 64/06 - FamRZ 2007, 1804 Rn. 8).

    Insoweit hat der Senat ausgeführt, dass diese Vorschrift in Ansehung der Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG nicht ins Leere laufe, weil die Hinterbliebenen eines verstorbenen (insgesamt) ausgleichspflichtigen Ehegatten ohne weiteres von einer Abänderung profitieren können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12 - FamRZ 2013, 1287 Rn. 28).

  • BGH, 05.02.2020 - XII ZB 147/18

    Totalrevision im Versorgungsausgleich unter Anführung von für den Antragsteller

    § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG führt deshalb im Falle eines Vorversterbens des insgesamt Ausgleichsberechtigten dazu, dass der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurückerhält (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2018 - XII ZB 624/15 - FamRZ 2018, 1496 Rn. 9 ff. und vom 16. Mai 2018 - XII ZB 466/16 - FamRZ 2018, 1238 Rn. 13 ff.; vgl. bereits Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12 - FamRZ 2013, 1287 Rn. 22).
  • BGH, 08.11.2017 - XII ZB 105/16

    Versorgungsausgleich: Bestimmung der konkreten Wesentlichkeitsgrenze im Rahmen

    Damit in Einklang hat der Senat bereits entschieden, dass jedenfalls die Überschreitung der relativen Wesentlichkeitsgrenze nach § 225 Abs. 3 Alt. 1 FamFG auf der Grundlage von Rentenbeträgen zu überprüfen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12 - FamRZ 2013, 1287 Rn. 13 für eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes).

    Soweit sich aus der Senatsentscheidung vom 5. Juni 2013 etwas anderes ergeben könnte (Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12 - FamRZ 2013, 1287 Rn. 14), hält der Senat daran nicht fest.

  • KG, 22.02.2016 - 13 UF 256/15

    Versorgungsausgleich. Ausschluss bei alleiniger Ausgleichspflicht des

    Die damit verbundene Besserstellung des allein ausgleichspflichtigen, überlebenden Ehegatten, der seine ehezeitlichen Versorgungsanrechte ungeteilt zurückerhält, ist im Rahmen des Übergangs vom alten zum neuen Recht hinzunehmen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013, XII ZB 635/12, FamRZ 2013, 1287 [bei juris Rz. 22]; KG, Beschluss vom 25. September 2012, 17 UF 122/12, FamRZ 2013, 703 [bei juris Rz. 6]; gegen OLG Schleswig, Beschluss vom 6. Januar 2015, 8 UF 196/14, FamRZ 2015, 757 [bei juris Rz. 15]).(Rn.12).

    In der Sache geht es also um eine Totalrevision einer auf altem Recht beruhenden Entscheidung, wenn und soweit sich die (Wert-)Verhältnisse verändert haben und unter Beschränkung auf die Anrechte, die bereits Gegenstand der abzuändernden Entscheidung waren (vgl. Einzelbegründung § 51 VersAusglG, BT-Drs. 16/10144 S. 89 sowie KG, Beschluss vom 25. September 2012 - 17 UF 122/12, FamRZ 2013, 703 [bei juris Rz. 4] und die den kammergerichtlichen Beschluss bestätigende Entscheidung des Bundesgerichtshofs, BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12, FamRZ 2013, 1287 [bei juris Rz. 24]).

    (bb) Bei der danach erforderlichen "Totalrevision" der bisherigen, unter Geltung des alten Rechts ergangenen Entscheidung ist jedoch auch § 31 VersAusglG zu beachten (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12, a.a.O. [bei juris LS und Rz. 25ff.]; KG, Beschluss vom 25. September 2012 - 17 UF 122/12, a.a.O. [bei juris LS und Rz. 4ff.] sowie Palandt/Brudermüller, BGB [75. Aufl. 2016], § 31 VersAusglG Rn. 5).

    Daraus folgt im Ergebnis, dass der überlebende Ehegatte sein Anrecht vollständig zurückerhält (vgl. ausdrücklich BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12, a.a.O. [bei juris Rz. 22, 24]; Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 13 UF 232/15 [nicht veröffentl.]; OLG Koblenz, Beschluss vom 3. Juni 2015 - 13 UF 157/15, FamRZ 2015, 1808 [bei juris LS 2 und Rz. 15]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Januar 2015 - 17 UF 263/14, FamRZ 2015, 759 [bei juris LS und Rz. 11]).

    Nach dem Tod der früheren Ehefrau ist das aber nicht mehr möglich: Weder das Sozialversicherungsrecht noch das Recht des Versorgungsausgleichs (§ 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG) kennen die Begründung von Rentenanrechten nach dem Tod desjenigen, der durch diese Anrechte begünstigt werden soll - eine derartige Vorstellung ist dem Sozialversicherungsrecht grundsätzlich fremd (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12, a.a.O. [bei juris Rz. 25]; BGH, Beschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 64/06, FamRZ 2007, 1804 [bei juris Rz. 12]; Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 13 UF 232/15 [nicht veröffentl.]).

    Die Mehrbelastungen, die sich hieraus für den betroffenen Versorgungsträger oder die Versichertengemeinschaft ergeben mögen, hat der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12, a.a.O. [bei juris Rz. 22 am Ende]) gesehen und hierzu festgestellt, dass dies als Folge der gesetzlichen Regelung hinzunehmen sei.

    Entsprechendes gilt im Übrigen auch, wenn ein Hinterbliebener des verstorbenen Ehegatten nach diesem eine Hinterbliebenenrente beziehen sollte und diese dadurch, dass das Anrecht des überlebenden Ehegatten zurückgewährt wird, gekürzt würde; auch dies steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12, a.a.O. [bei juris Rz. 23]): Diese Konstellation dürfte im vorliegenden Fall freilich nicht einschlägig sein, weil die Erbin der verstorbenen früheren Ehefrau - deren Tochter - heute bereits 49 Jahre alt ist und von daher kaum Hinterbliebenenrente nach ihrer verstorbenen Mutter beziehen wird.

  • OLG Stuttgart, 26.01.2015 - 17 UF 263/14

    Abänderungsverfahren über Versorgungsausgleich: Totalrevision im Falle des

    Die Wertung des § 37 Abs. 2 VersAusglG steht dem nicht entgegen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 5.6.2013, Az. XII ZB 635/12, FamRZ 2013, 1287).

    Die Vorschrift sei im Falle des § 51 Abs. 1 FamFG anwendbar, was der BGH mit Beschluss vom 5. Juni 2013, Az. XII ZB 635/12, bestätigt habe.

    Nach der in § 51 Abs. 1 VersAusglG umgesetzten gesetzgeberischen Entscheidung führt die wesentliche Wertänderung auch nur eines Anrechts zu einer sogenannten Totalrevision, d.h. der gesamte Versorgungsausgleich wird nach den aktuellen Werten, jeweils bezogen auf das Ehezeitende, nach dem seit 1. September 2009 gültigen Recht vollständig neu durchgeführt (BT-Dr 16/10144, S. 88; BGH, FamRZ 2013, 1287, Rz. 24).

  • OLG Braunschweig, 13.07.2018 - 2 UF 37/17

    Abänderung des Versorgungsausgleichs bei Tod des ausgleichsverpflichteten

    Im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten § 31 VersAusglG anzuwenden (folgend BGH, Beschluss v. 05.06.2013 - XII ZB 635/12 - Rn. 19, 24).

    b) Danach hat auf der Grundlage der neu eingeholten Auskünfte zu allen in der ursprünglichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechte beider früherer Ehegatten ein vollständig neuer Versorgungsausgleich nach dem seit dem 01.09.2009 geltenden Recht in Form einer Totalrevision der Ausgangsentscheidung stattzufinden (§ 51 Abs. 1 VersAusglG), wobei auch die Vorschrift des § 31 VersAusglG anzuwenden ist (BGH, Beschluss vom 05.Juni 2013, - XII ZB 635/12 - Rn.19, 24).

  • OLG Stuttgart, 29.02.2016 - 15 UF 10/16

    Öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich: Abänderung nach dem Tode eines

    Liege die Voraussetzungen des EUR 51 VersAusglG vor, führt dies nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers zu einer "Totalrevision", d. h. der gesamte Versorgungsausgleich wird, allerdings begrenzt auf die Anrechte, die Gegenstand der Ausgangsentscheidung waren, nach den aktuellen Werten, jeweils bezogen auf das Ehezeitende, nach dem seit 01.09.2009 geltenden Recht vollständig neu durchgeführt (BT-Drucks. 16/10144, S. 88; BGH, FamRZ 2013, 1287).

    Der danach neu vorzunehmende Ausgleich richtet sich daher nicht nur nach den in § 51 Absatz 1 VersAusglG ausdrücklich erwähnten Regelungen der §§ 9-19 VersAusglG, sondern auch nach § 31 VersAusglG (BGH, FamRZ 2013, 1287 Rn. 25 f.).

    In Anwendung des § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG führt die im Hinblick auf das Vorversterben der per Saldo ausgleichsberechtigten verstorbenen Ehefrau des Antragsteller dazu, dass dieser sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ungeteilt zurück erhält (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1287 Rn. 22).

    Als Konsequenz aus der vom Gesetz angeordneten "Totalrevision" ist auch hinzunehmen, dass die Anwendung des § 31 VersAusglG im Abänderungsverfahren zu einer Besserstellung des überlebenden Ehegatten und zu Einschränkungen in der Hinterbliebenenversorgung sowie zu einer Mehrbelastung des Versicherers bzw. der Versichertengemeinschaft führen kann (BGH, FamRZ 2013, 1287, Rn. 24, 27).

    Der Bundesgerichtshof hat die Frage der Anwendung des § 31 VersAusglG im Rahmen einer nach § 51 ff. VersAusglG zu treffenden Abänderungsentscheidung ausdrücklich angesprochen (FamRZ 2013, 1287).

  • BGH, 14.12.2022 - XII ZB 318/22

    Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer

    Denn in dessen Rechtsstellung tritt der Hinterbliebene bei Antragstellung nach § 226 Abs. 1 FamFG ein (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12 - FamRZ 2013, 1287 Rn. 28).
  • BGH, 22.03.2017 - XII ZB 385/15

    Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung geringfügiger Anrechte bei Tod eines

    c) Bei der Berechnung des Gesamtausgleichs ist der vom Oberlandesgericht gewählte Ansatz, die Grenze zur Besserstellung anhand einer Saldierung von Deckungskapital und korrespondierenden Kapitalwerten der auszugleichenden Anrechte zu ermitteln, grundsätzlich nicht zu beanstanden (Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12 - FamRZ 2013, 1287 Rn. 30).
  • OLG Hamm, 31.07.2020 - 2 SAF 8/20

    Antragsgegner im Abänderungsverfahren zum Versorgungsausgleich

  • BGH, 10.05.2017 - XII ZB 310/13

    Versorgungsausgleich: Behandlung geringfügiger Anrechte beim Tod eines Ehegatten

  • OLG Stuttgart, 14.11.2014 - 15 UF 243/14

    Versorgungsausgleich nach dem Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten:

  • OLG Frankfurt, 30.06.2015 - 6 UF 68/15

    Wertausgleich bei Tod eines Ehegatten nach rechtskräftig durchgeführtem

  • OLG Hamm, 14.05.2019 - 11 UF 53/19
  • OLG Frankfurt, 28.07.2021 - 3 UF 55/21

    Anwendbarkeit von § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG im Verfahren nach § 51 VersAusglG

  • OLG Brandenburg, 14.05.2020 - 9 UF 43/20
  • AG Flensburg, 24.09.2015 - 90 F 16/15

    Wesentlichkeit einer Wertänderung bei Änderung des Ausgleichswerts nur eines

  • OLG Frankfurt, 11.05.2017 - 4 UF 166/14

    Abänderungsverfahren: Wertzuwachs des zu teilenden Anrechts

  • OLG Hamm, 02.10.2015 - 6 UF 84/15

    Änderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach Versterben eines

  • OLG Nürnberg, 18.12.2018 - 11 UF 1557/06

    Befristung nachehelichen Unterhalts

  • OLG Nürnberg, 18.12.2018 - 11 UF 1461/16

    Befristung nachehelichen Unterhalts

  • OLG Dresden, 04.08.2015 - 18 UF 609/15

    Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich wegen Neubewertung der

  • OLG Stuttgart, 22.12.2016 - 15 UF 142/16

    Versorgungsausgleich: Pflicht zur Berücksichtigung der Wiederwahl eines

  • AG Stuttgart, 30.10.2014 - 22 F 604/13

    Abänderungsverfahren über den Versorgungsausgleich: Anwendbarkeit der Vorschrift

  • OLG Hamm, 25.01.2023 - 2 UF 96/22
  • AG Nürnberg, 24.08.2022 - 105 F 3341/21

    Abänderung des Versorgungsausgleichs bei Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten

  • OLG Nürnberg, 27.01.2021 - 11 UF 827/20

    Versorgungsausgleich: Abänderungsverfahren beim Vorversterben des insgesamt

  • KG, 12.04.2021 - 18 UF 11/19

    Voraussetzungen der Totalrevision des vor dem 01.04.2009 durchgeführten

  • OLG Stuttgart, 31.10.2023 - 17 UF 149/22

    Durchführung des Versorgungsausgleichs auf Antrag nach deutschem Recht bei Erwerb

  • OLG Karlsruhe, 28.05.2021 - 20 UF 62/20

    Abänderung einer Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen

  • KG, 15.04.2021 - 18 UF 11/19

    Versorgungsausgleich: Beteiligung etwaiger Erben am Abänderungsverfahren

  • OLG Stuttgart, 31.10.2023 - 17 UF 149/23
  • OLG Nürnberg, 16.12.2022 - 7 UF 865/22

    Abänderung der Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2021 - L 8 R 207/21

    Rechtmäßigkeit der Kürzung einer Hinterbliebenenrente nach Abänderung des

  • OLG Koblenz, 05.12.2014 - 7 UF 383/14

    Versorgungsausgleich: Abänderung der nach altem Recht getroffenen

  • OLG Frankfurt, 17.02.2021 - 2 UF 176/20

    Anwendung von § 31 VersAusglG nur bei insgesamt den Antragsteller begünstigenden

  • OLG Celle, 26.07.2022 - 10 UF 43/22

    Formwirksamkeit eines in der Schweiz geschlossenen Ehevertrages

  • OLG Stuttgart, 15.06.2021 - 11 UF 77/20

    Versorgungsausgleichssache: Zulässigkeit einer erneuten Totalrevision im

  • AG Rosenheim, 19.04.2018 - 7 F 2323/17

    Totalrevision nach Versterben eines vormaligen Ehegatten

  • AG Marburg, 10.06.2020 - 74 F 480/19
  • KG, 29.04.2015 - 13 UF 56/14

    Versorgungsausgleich: Korrektur der von der VBL angewandten Barwertfaktoren im

  • OLG Schleswig, 17.06.2020 - 15 UF 190/19

    Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs

  • KG, 28.04.2015 - 13 UF 56/14

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der

  • OLG Schleswig, 04.12.2019 - 15 UF 88/19

    Überprüfung der absoluten Wesentlichkeitsgrenze bei Anrechten aus der

  • VG Schleswig, 15.05.2023 - 12 A 75/20
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