Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 13.06.2013

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 20.06.2013 - 16 UF 285/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,43576
OLG Stuttgart, 20.06.2013 - 16 UF 285/12 (https://dejure.org/2013,43576)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.06.2013 - 16 UF 285/12 (https://dejure.org/2013,43576)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20. Juni 2013 - 16 UF 285/12 (https://dejure.org/2013,43576)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung zur Vermögensbildung verwendeter Einkommensteile bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1361; BGB § 1578
    Berücksichtigung zur Vermögensbildung verwendeter Einkommensteile bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung zur Vermögensbildung verwendeter Einkommensteile bei Bemessung des Ehegattenunterhalts

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Berücksichtigung zur Vermögensbildung verwendeter Einkommensteile bei Bemessung des Ehegattenunterhalts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2013, 1988
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 04.07.2007 - XII ZR 141/05

    Bemessung der für den Unterhalt ausschlaggebenden ehelichen Lebensverhältnisse

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.06.2013 - 16 UF 285/12
    Während die Bemessung eines Unterhaltsanspruchs für die Zukunft auf einer Prognose beruht, ist für die in der Vergangenheit liegenden Unterhaltszeiträume stets von den in dieser Zeit tatsächlich erzielten Einkünften und Ausgaben auszugehen (vgl. BGH FamRZ 2007, 1532 ff. für die Einkünfte, BGH FamRZ 2008, 968 ff.).

    Der Unterhalt soll nämlich nur der Bedarfsdeckung dienen und nicht der Vermögensteilhabe des Unterhaltsberechtigten (BGH FamRZ 2007, 1532 ).

  • BGH, 06.02.2008 - XII ZR 14/06

    Berücksichtigung späterer Änderungen des verfügbaren Einkommens bei der Bemessung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.06.2013 - 16 UF 285/12
    Während die Bemessung eines Unterhaltsanspruchs für die Zukunft auf einer Prognose beruht, ist für die in der Vergangenheit liegenden Unterhaltszeiträume stets von den in dieser Zeit tatsächlich erzielten Einkünften und Ausgaben auszugehen (vgl. BGH FamRZ 2007, 1532 ff. für die Einkünfte, BGH FamRZ 2008, 968 ff.).

    Außerdem geht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Inanspruchnahme steuerlicher Vorteile aus dem Realsplitting nur so weit, wie seine Unterhaltspflicht einem Anerkenntnis oder einer rechtskräftigen Verurteilung folgt oder freiwillig erfüllt wird (vgl. BGH FamRZ 2008, 968 ff.).

  • BGH, 12.12.2012 - XII ZR 43/11

    Geltendmachung von Elternunterhalt durch einen Sozialhilfeträger: Pflicht zum

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.06.2013 - 16 UF 285/12
    Außer Betracht bleiben - gemessen am verfügbaren Einkommen - sowohl eine zu dürftige Lebensführung als auch ein übermäßiger Aufwand (vgl. BGH FamRZ 2013, 363 ff. m.w.N.).
  • BGH, 25.11.1998 - XII ZR 33/97

    Bemessung des Altersvorsorgeunterhalts bei sozialversicherungsfreier

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.06.2013 - 16 UF 285/12
    Daher ist die Berechtigte hinsichtlich der Altersvorsorge so zu behandeln, wie wenn sie aus einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit Einkünfte in Höhe des ihr an sich zustehenden Elementarunterhalts hätte (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1998, XII ZR 33/97, FamRZ 1990, 372, 373 f.).
  • BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 91/88

    Zahlung einer Abfindungssumme für den Fall der Einreichung des Scheidungsantrages

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.06.2013 - 16 UF 285/12
    Daher ist die Berechtigte hinsichtlich der Altersvorsorge so zu behandeln, wie wenn sie aus einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit Einkünfte in Höhe des ihr an sich zustehenden Elementarunterhalts hätte (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1998, XII ZR 33/97, FamRZ 1990, 372, 373 f.).
  • BGH, 11.08.2010 - XII ZR 102/09

    Nachehelicher Unterhalt: Anforderungen an den Inhalt eines Berufungsurteils;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.06.2013 - 16 UF 285/12
    Deshalb ist der als Elementarunterhalt zugesprochene Betrag dem Nettoarbeitsentgelt gleichgestellt und dieses zur Ermittlung der darauf entfallenden Vorsorgebeiträge in ein fiktives Bruttoeinkommen umzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 11.08.2010, XII ZR 102/09 mit Hinweis auf die zur Berechnung anzuwendende Bremer Tabelle).
  • OLG Stuttgart, 17.09.2015 - 11 UF 100/15

    Trennungsunterhalt: Berechnung des Unterhaltsanspruchs bei hohen bereinigten

    Soweit der Antragsgegner darauf hinweist, dass der 16. Senat des OLG Stuttgart (OLG Stuttgart FamRZ 2013, 1988) entschieden habe, dass bei überdurchschnittlichen Einkünften in der Regel nicht das gesamte Einkommen für den Lebensunterhalt verbraucht, sondern zu einem bestimmten Anteil für die Vermögensbildung verwendet wird, hat das Familiengericht diesem Umstand bereits dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass es einen Anteil in Höhe von 24 % des zu versteuernden Einkommens (was in etwa 42 % des Nettoeinkommens ausmacht) als Zuführung zum Vermögen anerkannt hat.
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 13.06.2013 - II-4 UF 9/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,15139
OLG Hamm, 13.06.2013 - II-4 UF 9/13 (https://dejure.org/2013,15139)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.06.2013 - II-4 UF 9/13 (https://dejure.org/2013,15139)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. Juni 2013 - II-4 UF 9/13 (https://dejure.org/2013,15139)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Geburt eines Kindes nach Rechtskraft der Scheidung, Wiederheirat, Dreiteilung auf Ebene der Leistungsfähigkeit

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Geburt eines Kindes nach Rechtskraft der Scheidung, Wiederheirat, Dreiteilung auf Ebene der Leistungsfähigkeit

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1573; BGB § 1578b
    Unterhalt bei Wiederheirat und Geburt eines nachehelichen Kindes

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeiten zur Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts zu Lasten der Ehefrau nach 18-jähriger Ehe

  • rechtsportal.de

    § 239 FamFG, § 1573 Abs. 2 BGB
    Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Geburt eines Kindes nach Rechtskraft der Scheidung und der Unterhalt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kürzung nachehelichen Unterhalts ausgeschlossen, wenn Ehemann während seiner Studienzeit von den Einkünften der Ehefrau gelebt hat

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Unterhaltskürzung bei langer Ehe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2013, 1988
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 07.12.2011 - XII ZR 151/09

    Nachehelicher Unterhalt: Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse; Bemessung

    Auszug aus OLG Hamm, 13.06.2013 - 4 UF 9/13
    Der BGH hat nunmehr aber in Konsequenz aus der Entscheidung des BVerfG (NJW 2011, 836) zur Wandelbarkeit der ehelichen Lebensverhältnisse die Rechtskraft der Scheidung als für die Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse maßgebenden Zeitpunkt bestimmt (NJW 2012, 384).

    Insoweit hat der BGH in seiner Entscheidung vom 07.12.2011 (NJW 2012, 384) ausgeführt, dass zur Berechnung der Unterhaltsbeträge "im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen eine Billigkeitsabwägung in Form einer Dreiteilung des gesamten unterhaltsrelevanten Einkommens revisionsrechtlich nicht zu beanstanden" ist.

  • BGH, 11.05.2005 - XII ZR 211/02

    Voraussetzungen des Aufstockungsunterhalts; Berechnung des unterhaltsrelevanten

    Auszug aus OLG Hamm, 13.06.2013 - 4 UF 9/13
    Da nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. dazu NJW 2005, 3277; NJW 2006, 1794; FamRZ 2006, 393) als sekundäre Altersvorsorge 4% vom Bruttoentgelt des letzten Jahres anzusetzen sind, sind hier - bei Zugrundelegung des Ansatzes des Familiengerichts allenfalls rd.
  • BGH, 23.11.2005 - XII ZR 51/03

    Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse bei Anfall einer Erbschaft nach

    Auszug aus OLG Hamm, 13.06.2013 - 4 UF 9/13
    Da nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. dazu NJW 2005, 3277; NJW 2006, 1794; FamRZ 2006, 393) als sekundäre Altersvorsorge 4% vom Bruttoentgelt des letzten Jahres anzusetzen sind, sind hier - bei Zugrundelegung des Ansatzes des Familiengerichts allenfalls rd.
  • BGH, 26.05.2010 - XII ZR 143/08

    Nachehelicher Unterhalt: Abänderung eines Prozessvergleichs zwecks

    Auszug aus OLG Hamm, 13.06.2013 - 4 UF 9/13
    Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2010, 2349) können im Rahmen eines Vergleichs aber die Fragen der Befristung und Begrenzung zunächst von den Beteiligten offen gelassen werden, ohne dass ihnen daraus für die Zukunft ein Nachteil erwächst.
  • BGH, 11.07.2012 - XII ZR 72/10

    Abänderungsverfahren für nachehelichen Unterhalt: Angemessene Erwerbstätigkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 13.06.2013 - 4 UF 9/13
    Insoweit hat der BGH nunmehr in seiner Entscheidung vom 20.03.2013 (XII ZR 72/10) klargestellt, dass die Gesetzesänderung nur die geltende Rechtsprechung umsetzen wollte, wonach die Ehedauer im Rahmen der nachehelichen Solidarität ein weiteres Billigkeitskriterium darstellt.
  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10

    Dreiteilungsmethode

    Auszug aus OLG Hamm, 13.06.2013 - 4 UF 9/13
    Der BGH hat nunmehr aber in Konsequenz aus der Entscheidung des BVerfG (NJW 2011, 836) zur Wandelbarkeit der ehelichen Lebensverhältnisse die Rechtskraft der Scheidung als für die Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse maßgebenden Zeitpunkt bestimmt (NJW 2012, 384).
  • BGH, 07.05.2014 - XII ZB 258/13

    Abänderungsverfahren für nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab

    Auf der Grundlage dieser Senatsrechtsprechung kommt es - auch mit Blick auf die sozialpolitische Zielsetzung des § 11 Satz 1 BEEG - erst recht nicht in Betracht, den geschonten Sockelbetrag des von der Ehefrau des Antragstellers bezogenen Elterngeldes in eine Billigkeitsentscheidung nach § 1581 BGB einzubeziehen, um im Gefolge der damit einhergehenden Kürzung des monetarisierten Familienunterhaltsanspruchs die für die Bedienung der gleichrangigen Unterhaltsansprüche der Antragsgegnerin verfügbaren Mittel zu erhöhen (vgl. auch OLG Bremen FamRZ 2009, 343, 344; OLG Hamm Beschluss vom 13. Juni 2013 - 4 UF 9/13 - juris Rn. 114).
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