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   BGH, 20.11.2012 - VI ZB 64/11   

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https://dejure.org/2012,38386
BGH, 20.11.2012 - VI ZB 64/11 (https://dejure.org/2012,38386)
BGH, Entscheidung vom 20.11.2012 - VI ZB 64/11 (https://dejure.org/2012,38386)
BGH, Entscheidung vom 20. November 2012 - VI ZB 64/11 (https://dejure.org/2012,38386)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 91 Abs 4 ZPO, § 103 Abs 1 ZPO, § 126 Abs 1 ZPO
    Kostenfestsetzungsverfahren: Rückfestsetzung an einen gegnerischen Prozesskostenhilfeanwalt gezahlter Kosten nach Aufhebung oder Änderung der vorläufigen Kostengrundentscheidung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rückfestsetzung eines auf Grund eines Kostenfestsetzungsbeschlusses gezahlten Betrags gegen den Antragsgegner nach Aufhebung oder Änderung der vorläufigen Kostengrundentscheidung

  • Anwaltsblatt

    § 91 ZPO
    PKH: Rückfestsetzung von Wahlanwaltsgebühren

  • rewis.io

    Kostenfestsetzungsverfahren: Rückfestsetzung an einen gegnerischen Prozesskostenhilfeanwalt gezahlter Kosten nach Aufhebung oder Änderung der vorläufigen Kostengrundentscheidung

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 91 Abs. 4; ZPO § 103 Abs. 1; ZPO § 126 Abs. 1
    Rückfestsetzung der Kosten bei Zahlung an gegnerischen Anwalt auf dessen vorläufigen, später aufgehobenen Kostenfestsetzungsbeschluss

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 4; ZPO § 126 Abs. 1
    Rückfestsetzung eines auf Grund eines Kostenfestsetzungsbeschlusses gezahlten Betrags gegen den Antragsgegner nach Aufhebung oder Änderung der vorläufigen Kostengrundentscheidung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Rückfestsetzung bei Zahlung auf Kostenfestsetzungsbeschluss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rückfestsetzung der Kosten nach Aufhebung der Prozesskostenhilfe

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gegenerische Partei kann bei Aufhebung vollstreckbarer Kostengrundentscheidung für gezahlte Anwaltsvergütung Rückerstattung verlangen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 186
  • MDR 2013, 122
  • NJ 2013, 302
  • FamRZ 2013, 201
  • FamRZ 2013, 291
  • VersR 2013, 376
  • AnwBl 2013, 148
  • Rpfleger 2013, 208
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.02.2007 - XII ZB 112/06

    Geltendmachung von Einwendungen oder Einreden gegenüber der Kostenforderung eines

    Auszug aus BGH, 20.11.2012 - VI ZB 64/11
    Er kann von dem unterlegenen Gegner insbesondere auch seine Wahlanwaltsgebühren beitreiben, die er von seiner bedürftigen Partei gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht verlangen kann, solange ihr Prozesskostenhilfe gewährt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 2007 - XII ZB 112/06, NJW-RR 2007, 1147 Rn. 11; vom 9. Juli 2009 - VII ZB 56/08, NJW 2009, 2962 Rn. 7; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 126 Rn. 1; Musielak/Fischer, ZPO, 9. Aufl., § 126 Rn. 1).

    Die Partei kann aber nicht mit Wirkung gegenüber dem Anwalt über den Kostenerstattungsanspruch verfügen; eine Zahlung des Gegners an die Partei wirkt nicht gegenüber dem Anwalt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 112/06, aaO; Bork in Stein/Jonas, aaO; Musielak/Fischer, aaO Rn. 9; Pukall in Hk-ZPO, 4. Aufl., § 126 Rn. 5; vgl. zu § 124 ZPO aF: BGH, Urteil vom 6. März 1952 - IV ZR 171/51, BGHZ 5, 251, 253).

  • BGH, 09.07.2009 - VII ZB 56/08

    Kostenerstattungsansprüche der obsiegenden Partei nach Bewilligung von

    Auszug aus BGH, 20.11.2012 - VI ZB 64/11
    Er kann von dem unterlegenen Gegner insbesondere auch seine Wahlanwaltsgebühren beitreiben, die er von seiner bedürftigen Partei gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht verlangen kann, solange ihr Prozesskostenhilfe gewährt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 2007 - XII ZB 112/06, NJW-RR 2007, 1147 Rn. 11; vom 9. Juli 2009 - VII ZB 56/08, NJW 2009, 2962 Rn. 7; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 126 Rn. 1; Musielak/Fischer, ZPO, 9. Aufl., § 126 Rn. 1).
  • BGH, 06.03.1952 - IV ZR 171/51

    Armenanwalt. Kostenfestsetzung

    Auszug aus BGH, 20.11.2012 - VI ZB 64/11
    Die Partei kann aber nicht mit Wirkung gegenüber dem Anwalt über den Kostenerstattungsanspruch verfügen; eine Zahlung des Gegners an die Partei wirkt nicht gegenüber dem Anwalt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 112/06, aaO; Bork in Stein/Jonas, aaO; Musielak/Fischer, aaO Rn. 9; Pukall in Hk-ZPO, 4. Aufl., § 126 Rn. 5; vgl. zu § 124 ZPO aF: BGH, Urteil vom 6. März 1952 - IV ZR 171/51, BGHZ 5, 251, 253).
  • OLG Bamberg, 02.11.2006 - 1 U 68/06

    Rechtsnatur der Bezahlung auf einer an eine Bank verpfändete Forderung

    Auszug aus BGH, 20.11.2012 - VI ZB 64/11
    Sie hat dessen Vermögen bewusst gemehrt und ihm gegenüber einen eigenen Leistungszweck verfolgt (vgl. zur Leistung an den Pfandgläubiger: OLG Bamberg, WM 2007, 389, 391; Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 812 Rn. 66 aE).
  • BGH, 11.11.2015 - XII ZB 241/15

    Kostenerstattungsanspruch: Rangfolge des Beitreibungsrechts des beigeordneten

    Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (BGHZ 5, 251, 253; BGH Beschluss vom 20. November 2012 - VI ZB 64/11 - FamRZ 2013, 201 Rn. 8), räumt die Vorschrift dem beigeordneten Rechtsanwalt ein selbständiges Beitreibungsrecht ähnlich einem Überweisungsgläubiger (§§ 835 f. ZPO) ein.
  • BGH, 11.11.2015 - XII ZB 242/15

    Beitreibung des Kostenerstattungsanspruchs durch den beigeordneten Anwalt im

    Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (BGHZ 5, 251, 253; BGH Beschluss vom 20. November 2012 - VI ZB 64/11 - FamRZ 2013, 201 Rn. 8), räumt die Vorschrift dem beigeordneten Rechtsanwalt ein selbständiges Beitreibungsrecht ähnlich einem Überweisungsgläubiger (§§ 835 f. ZPO) ein.
  • SG Berlin, 04.08.2017 - S 133 SF 900/16

    Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenfestsetzungsverfahren - vorläufig

    11 Da der Gesetzgeber keinen sachlichen Grund darin sah, weshalb der Gläubiger seinen Kostenerstattungsanspruch auf Grund eines vorläufig vollstreckbaren Titels im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen kann und dem vorläufig zahlenden Schuldner nach Änderung dieses Titels mit (Teil)stattgabe im Erinnerungsverfahren dieser einfache Weg versperrt und er auf die Klage nach § 717 Abs. 2 ZPO zu verweisen sein soll, um an den nach § 103 Abs. 1 ZPO erforderlichen Titel zu gelangen (vgl. BT-Drs. 15/1508, S. 16), ist mit § 91 Abs. 4 ZPO das "übergeordnete Prinzip der Waffengleichheit" (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. November 2012, Az. VI ZB 64/11; Schmidt-Räntsch, MDR 2004, 1329) eingeführt worden.

    14 Entsprechend hätte der Rechtsanwalt, der die (vorläufige) Einziehung der Kostenerstattung in eigenem Namen nach § 126 Abs. 1 ZPO betrieben hat -was hier nicht der Fall war-, nach Rückfestsetzung gegen ihn die überzahlten Beträge an den Gegner zu erstatten (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. November 2012, Az. VI ZB 64/11).

  • BGH, 21.01.2016 - V ZB 175/13

    Antrag des Schuldners auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der

    Unabhängig davon kann der Kläger bei einer Aufhebung oder Änderung der vorläufigen Kostengrundentscheidung die an den Anwalt gezahlten Kosten gegen diesen rückfestsetzen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - VI ZB 64/11, NJW-RR 2013, 186 Rn. 9 f.).
  • KG, 26.08.2019 - 19 W 90/19

    Rückfestsetzung von auf einen Kostenfestsetzungsbeschluss geleisteten Zahlungen

    Die Norm ist jedoch auch einschlägig, wenn andere Prozessbeteiligte einen Kostenfestsetzungsbeschluss im vereinfachten Verfahren erwirkt haben, sei es der Prozessanwalt nach § 126 ZPO (dazu BGH v. 20.11.2012, VI ZB 64/11), sei es - wie hier - ein Streithelfer einer der Hauptparteien.

    Die mit § 91 Abs. 4 ZPO bezweckte Waffengleichheit greift mithin auch in diesen Fällen ein (vgl. BGH v. 20.11.2012 aaO Rn. 6).

  • OLG Celle, 21.09.2015 - 2 W 212/15

    Keine Rückfestsetzung nach Doppelzahlung im Falle der Aufrechnung des Gläubigers

    Dabei kann dahinstehen, ob die Rückfestsetzung überzahlter Kosten im vereinfachten Verfahren nach § 91 Abs. 4 ZPO nur in dem hier nicht vorliegenden Fall einer Änderung oder des Wegfalls der Kostengrundentscheidung (vgl. BGH NJW-RR 2013, 186) möglich ist oder auch dann, wenn der Rückzahlungsbetrag sonstwie feststeht (vgl. zur richterrechtlichen Rechtslage noch vor Inkrafttreten des § 91 Abs. 4 ZPO am 01.09.2004: OLG Düsseldorf JurBüro 1998, 309; OLG Koblenz JurBüro 2003, 199; OLG Zweibrücken JurBüro 2004, 657; a. A.: KG RPfleger 1980, 438; OLG Köln RPfleger 1987, 474; OLG München MDR 1993, 1130).
  • OLG Frankfurt, 29.08.2013 - 18 W 165/13

    Anwendungsbereich des § 91 IV ZPO

    Der Bundesgerichtshof hat auf dieser Grundlage das "übergeordnete Prinzip" erkannt, "dass aufgrund einer vorläufigen Kostengrundentscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzte und von der obsiegenden Partei im Verlauf des Rechtsstreits gezahlte Kosten nach Änderung der Kostengrundentscheidung im selben Verfahren gegen den Titelgläubiger rückfestgesetzt werden können" (Zitat: BGH, MDR 2013, 122).
  • OVG Hamburg, 15.03.2023 - 6 So 112/22

    Festsetzung einer Erledigungsgebühr eines Rechtsanwalts i.R.d. Kostenfestsetzung

    Sie können das Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 164, 173 Satz 1 VwGO i.V.m. den §§ 103 ff. ZPO im eigenen Namen betreiben (OVG Bautzen, Beschl. v. 8.11.2018, 3 E 6/18, juris Rn. 10; Just in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 164 VwGO Rn. 13; vgl. auch BGH, Beschl. v. 20.11.2012, VI ZB 64/11, NJW-RR 2013, 186, juris Rn. 10; Beschl. v. 14.2.2007, XII ZB 112/06, NJW-RR 2007, 1147, juris Rn. 5 ff.; Schultzky in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 126 Rn. 9; ein Antragsrecht von Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen verneinen allgemein, ohne aber auf die besondere Konstellation des § 126 Abs. 1 ZPO einzugehen: BFH, Beschl. v. 8.12.1970, VII B 29/69, BFHE 101, 57, juris Rn. 8; OVG Münster, Beschl. v. 25.1.2011, 1 E 32/11, DVBl 2011, 584 (Ls.), juris Rn. 7 f. m.w.N.; Olbertz in: Schoch/Schneider in: Verwaltungsrecht, Werkstand: 43. EL August 2022, § 164 VwGO Rn. 7; Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 164 Rn. 11; Neumann/Schaks in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 164 Rn. 38).
  • OLG München, 05.12.2012 - 11 W 2075/12

    Kostenfestsetzungsverfahren: Rückfestsetzung an einen gegnerischen

    Die vom Beschwerdeführer angeregte Aussetzung (gemäß § 148 ZPO) des Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs in einem zur streitgegenständlichen Frage dort anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahren (Aktenzeichen: VI ZB 64/11) kam nicht in Betracht, da im Rechtsbeschwerdeverfahren beim Bundesgerichtshof nicht über ein Rechtsverhältnis entschieden wird, das für das vorliegende (auszusetzende) Verfahren präjudizielle Bedeutung im Sinne von § 148 ZPO hat.
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