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   BGH, 12.12.2012 - XII ZR 43/11   

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https://dejure.org/2012,42706
BGH, 12.12.2012 - XII ZR 43/11 (https://dejure.org/2012,42706)
BGH, Entscheidung vom 12.12.2012 - XII ZR 43/11 (https://dejure.org/2012,42706)
BGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2012 - XII ZR 43/11 (https://dejure.org/2012,42706)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1360 BGB, § 1360a BGB, § 1603 BGB
    Geltendmachung von Elternunterhalt durch einen Sozialhilfeträger: Pflicht zum Einsatz des Taschengeldes eines Ehegatten

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1603, 1360, 1360a
    Taschengeld des Ehegatten grds. hälftig für Elternunterhalt einzusetzen; Vorwegabzug des Mindestselbstbehalts

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigungsfähigkeit des Taschengeldes eines Ehegatten bei der Berechnung von Elternunterhalt

  • rewis.io

    Geltendmachung von Elternunterhalt durch einen Sozialhilfeträger: Pflicht zum Einsatz des Taschengeldes eines Ehegatten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1360; BGB § 1360a; BGB § 1603
    Berücksichtigungsfähigkeit des Taschengeldes eines Ehegatten bei der Berechnung von Elternunterhalt

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Taschengeld eines Ehegatten im Unterhalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Elternunterhalt und das Taschengeld eines Ehegatten

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Neuregelung des Elternunterhalt - BGH begrenzt Pflichten der Kinder

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Elternunterhalt und das Taschengeld eines Ehegatten

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Berechnung des für Elternunterhalt einzusetzenden Taschengelds

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ehegattentaschengeld kann beim Elternunterhalt als unterhaltspflichtiges Einkommen zu berücksichtigen sein

  • unterhalt24.com (Kurzinformation)

    Taschengeld eines Ehegatten im Elternunterhalt

  • vest-llp.de (Kurzinformation)

    Elternunterhalt vom Taschengeld bezahlen?!?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Elternunterhalt - Altersvorsorge des Ehegatten des in Anspruch genommenen Kindes

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kinder können gegenüber ihren Eltern unterhaltspflichtig sein - Dies gilt auch für ein erwerbsloses Kind

Besprechungen u.ä.

  • rechtsportal.de (Entscheidungsbesprechung)

    Auch Taschengeld der Eheleute ist für den Elternunterhalt einzusetzen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 196, 21
  • NJW 2013, 686
  • MDR 2013, 223
  • DNotZ 2013, 385
  • FamRZ 2013, 363
  • JR 2014, 200
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 28.07.2010 - XII ZR 140/07

    Elternunterhalt: Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

    Auszug aus BGH, 12.12.2012 - XII ZR 43/11
    Der Bedarf der Mutter wird durch ihre Unterbringung in einem Heim bestimmt und entspricht den dort anfallenden, nicht durch eigenes Einkommen gedeckten Kosten (vgl. Senatsurteile BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 13 und vom 7. Juli 2004 - XII ZR 272/02 - FamRZ 2004, 1370, 1371).

    Ein in einem Heim lebender Unterhaltsberechtigter ist darauf angewiesen, für seine persönlichen, von den Leistungen der Einrichtung nicht umfassten Bedürfnisse über bare Mittel verfügen zu können, weil er andernfalls nicht in der Lage wäre, diese Bedürfnisse zu finanzieren (Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 15 f.).

    Für den Elternunterhalt kann er die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am individuellen Familienbedarf einsetzen (Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 39 ff. m. Anm. Hauß).

    Wie der Senat ausgeführt hat, soll durch die Ermittlung der Haushaltsersparnis bezogen auf das den Familienselbstbehalt übersteigende Einkommen auf die geschilderte Weise gewährleistet werden, dass die mit zunehmenden Einkünften ansteigende Ersparnis bei der Unterhaltsberechnung erfasst und unter Berücksichtigung dessen die Beteiligung der Ehegatten am Familienunterhalt festgestellt wird (Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 43).

    Dieser Vorteil ist zwar beim Elternunterhalt in Höhe der angemessenen ersparten Miete zu bewerten (vgl. Senatsurteile vom 19. März 2003 - XII ZR 123/00 - FamRZ 2003, 1179, 1180 f. und BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 29 ff.).

  • BGH, 19.03.2003 - XII ZR 123/00

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

    Auszug aus BGH, 12.12.2012 - XII ZR 43/11
    Dieser Vorteil ist zwar beim Elternunterhalt in Höhe der angemessenen ersparten Miete zu bewerten (vgl. Senatsurteile vom 19. März 2003 - XII ZR 123/00 - FamRZ 2003, 1179, 1180 f. und BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 29 ff.).

    (c) Den Wohnwert der von den Eheleuten bewohnten Eigentumswohnung hat das Berufungsgericht zu Recht nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage des unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Mietzinses bemessen (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 154, 247 = FamRZ 2003, 1179, 1180 ff.).

    Der Senat hat es grundsätzlich gebilligt, wenn bei der Ermittlung des für den Elternunterhalt einzusetzenden Einkommens allein auf einen - etwa hälftigen - Anteil des Betrages abgestellt wird, der den an sich vorgesehenen Mindestselbstbehalt übersteigt (Senatsurteile vom 21. April 2004 - XII ZR 326/01 - FamRZ 2004, 1184, 1187 und BGHZ 154, 247, 258 f. = FamRZ 2003, 1179, 1182).

    Hinsichtlich des über einen Sockelbetrag von 5 - 7 % des Selbstbehalts hinausgehenden Teils des Taschengeldes ist der Grundsatz zu beachten, dass der Unterhaltspflichtige nur etwa die Hälfte des den Mindestselbstbehalt übersteigenden Einkommens für den Elternunterhalt einzusetzen hat (Senatsurteile vom 21. April 2004 - XII ZR 326/01 - FamRZ 2004, 1184, 1187 und BGHZ 154, 247, 258 f. = FamRZ 2003, 1179, 1182).

  • BGH, 15.10.2003 - XII ZR 122/00

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

    Auszug aus BGH, 12.12.2012 - XII ZR 43/11
    Außerdem hat jeder der Ehegatten Anspruch auf einen angemessenen Teil des Gesamteinkommens als Taschengeld, das heißt auf einen Geldbetrag, der ihm die Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse nach eigenem Gutdünken und freier Wahl unabhängig von einer Mitsprache des anderen Ehegatten ermöglichen soll (Senatsurteile vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 122/00 - FamRZ 2004, 366, 368 und vom 21. Januar 1998 - XII ZR 140/96 - FamRZ 1998, 608, 609).

    Das gilt auch bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt (Senatsurteil vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 122/00 - FamRZ 2004, 366, 368; Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 3 Rn. 67; Schnitzler/Günther MAH FamR 3. Aufl. § 11 Rn. 125; Wellenhofer in Koch aaO Rn. 5042; Hußmann in Heiß/Born Unterhaltsrecht 13. Kap. Rn. 50; Schausten Elternunterhalt Rn. 71; Soyka in Scholz/Stein/Kleffmann Praxishandbuch Familienrecht Teil J Rn. 56).

    Der Senat hat es zwar nicht für gerechtfertigt gehalten, das Taschengeld der Höhe nach mit dem Barbedarf des Unterhaltsberechtigten zu vergleichen, weil mit Letzterem teilweise andere Bedarfspositionen zu bestreiten sind (Senatsurteil vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 122/00 - FamRZ 2004, 366, 370).

  • BGH, 07.07.2004 - XII ZR 272/02

    Unterhaltsbedürftigkeit eines Elternteils gegenüber einem Abkömmling

    Auszug aus BGH, 12.12.2012 - XII ZR 43/11
    Der Bedarf der Mutter wird durch ihre Unterbringung in einem Heim bestimmt und entspricht den dort anfallenden, nicht durch eigenes Einkommen gedeckten Kosten (vgl. Senatsurteile BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 13 und vom 7. Juli 2004 - XII ZR 272/02 - FamRZ 2004, 1370, 1371).

    Denn der Elternunterhalt deckt nur den eigenen Bedarf und dient nicht dazu, dem Elternteil die Erfüllung eigener Unterhaltspflichten zu ermöglichen (so Senatsurteil vom 7. Juli 2004 - XII ZR 272/02 - FamRZ 2004, 1370, 1372).

    Im Fall der Anrechnung von bedarfsdeckendem Einkommen gilt der Grundsatz, dass eine eigene Unterhaltsverpflichtung den Bedarf nicht zu erhöhen vermag, da der Unterhaltsanspruch allein der Behebung des eigenen Unterhaltsbedarfs dient (Senatsurteil vom 7. Juli 2004 - XII ZR 272/02 - FamRZ 2004, 1370, 1372).

  • BGH, 20.03.2002 - XII ZR 216/00

    Unterhaltsanspruch der beim Vater lebenden minderjährigen Tochter gegen die

    Auszug aus BGH, 12.12.2012 - XII ZR 43/11
    Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den Anspruch auf Familienunterhalt im Fall der Konkurrenz mit anderen Unterhaltsansprüchen auf die einzelnen Familienmitglieder aufzuteilen und in Geldbeträgen zu veranschlagen (Senatsurteile vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 865 und vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742).

    Nach der Rechtsprechung des Senats gilt im Rahmen des Familienunterhalts aber uneingeschränkt der Halbteilungsgrundsatz (Senatsurteile vom 14. Januar 2004 - XII ZR 149/01 - FamRZ 2004, 792, 794 und vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742).

  • BGH, 21.04.2004 - XII ZR 326/01

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

    Auszug aus BGH, 12.12.2012 - XII ZR 43/11
    Der Senat hat es grundsätzlich gebilligt, wenn bei der Ermittlung des für den Elternunterhalt einzusetzenden Einkommens allein auf einen - etwa hälftigen - Anteil des Betrages abgestellt wird, der den an sich vorgesehenen Mindestselbstbehalt übersteigt (Senatsurteile vom 21. April 2004 - XII ZR 326/01 - FamRZ 2004, 1184, 1187 und BGHZ 154, 247, 258 f. = FamRZ 2003, 1179, 1182).

    Hinsichtlich des über einen Sockelbetrag von 5 - 7 % des Selbstbehalts hinausgehenden Teils des Taschengeldes ist der Grundsatz zu beachten, dass der Unterhaltspflichtige nur etwa die Hälfte des den Mindestselbstbehalt übersteigenden Einkommens für den Elternunterhalt einzusetzen hat (Senatsurteile vom 21. April 2004 - XII ZR 326/01 - FamRZ 2004, 1184, 1187 und BGHZ 154, 247, 258 f. = FamRZ 2003, 1179, 1182).

  • BGH, 19.02.2003 - XII ZR 67/00

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

    Auszug aus BGH, 12.12.2012 - XII ZR 43/11
    Beanspruchen kann die Beklagte allein Familienunterhalt nach den §§ 1360, 1360 a BGB, der im vorliegenden Fall aufgrund des bestehenden Miteigentums keine Wohnkosten, sondern nur die Nebenkosten umfasst und im Übrigen nicht auf Gewährung einer Geldrente gerichtet ist (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 865).

    Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den Anspruch auf Familienunterhalt im Fall der Konkurrenz mit anderen Unterhaltsansprüchen auf die einzelnen Familienmitglieder aufzuteilen und in Geldbeträgen zu veranschlagen (Senatsurteile vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 865 und vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742).

  • BGH, 14.01.2004 - XII ZR 149/01

    Umfang des Anspruchs auf Elternunterhalt; Berücksichtigung von

    Auszug aus BGH, 12.12.2012 - XII ZR 43/11
    Nach der Rechtsprechung des Senats gilt im Rahmen des Familienunterhalts aber uneingeschränkt der Halbteilungsgrundsatz (Senatsurteile vom 14. Januar 2004 - XII ZR 149/01 - FamRZ 2004, 792, 794 und vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742).
  • BGH, 30.08.2006 - XII ZR 98/04

    Zum Schonvermögen beim Elternunterhalt

    Auszug aus BGH, 12.12.2012 - XII ZR 43/11
    Das entspricht der Rechtsprechung des Senats, nach der einem Unterhaltspflichtigen die Möglichkeit eröffnet ist, zusätzliche Vorkehrungen für sein Alter zu treffen, damit er nicht seinerseits auf Unterhaltsansprüche oder staatliche Hilfe angewiesen ist (Senatsurteil BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511 Rn. 30 mwN).
  • BGH, 04.07.2007 - XII ZR 141/05

    Bemessung der für den Unterhalt ausschlaggebenden ehelichen Lebensverhältnisse

    Auszug aus BGH, 12.12.2012 - XII ZR 43/11
    Dabei haben - gemessen an dem verfügbaren Einkommen - sowohl eine zu dürftige Lebensführung als auch ein übermäßiger Aufwand außer Betracht zu bleiben (st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2007 - XII ZR 141/05 - FamRZ 2007, 1532 Rn. 26 f. mwN).
  • BGH, 27.05.2009 - XII ZR 78/08

    Berücksichtigung eines vom Unterhaltspflichtigen geschuldeten

  • BGH, 21.01.1998 - XII ZR 140/96

    Taschengeld eines EhegattenTaschengeld eines Ehegatten

  • BGH, 03.11.2010 - XII ZB 197/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts über das

  • BGH, 07.08.2013 - XII ZB 269/12

    Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt

    Der Bedarf der Mutter wird durch ihre Unterbringung in einem Pflegeheim bestimmt und entspricht grundsätzlich den dort anfallenden, nicht durch eigenes Einkommen gedeckten Kosten, soweit diese notwendig sind (Senatsurteile vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 15; vom 12. Dezember 2012 - XII ZR 43/11 - FamRZ 2013, 363 Rn. 15; BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 13 f. und vom 7. Juli 2004 - XII ZR 272/02 - FamRZ 2004, 1370, 1371).

    Ein in einem Heim lebender Unterhaltsberechtigter ist darauf angewiesen, für seine persönlichen, von den Leistungen der Einrichtung nicht erfassten Bedürfnisse über bare Mittel verfügen zu können, weil er andernfalls nicht in der Lage wäre, diese Bedürfnisse zu finanzieren (Senatsurteile vom 12. Dezember 2012 - XII ZR 43/11 - FamRZ 2013, 363 Rn. 16 und vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 24).

  • BGH, 27.04.2016 - XII ZB 485/14

    Familienunterhalt: Eheliche Lebensgemeinschaft bei dauerhafter Heimunterbringung

    Sein Maß bestimmt sich aber nach den ehelichen Lebensverhältnissen, so dass der Senat in Fällen der Konkurrenz mit anderen Unterhaltsansprüchen § 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen hat (Senatsurteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363 Rn. 33 mwN; BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 30).
  • BGH, 05.02.2014 - XII ZB 25/13

    Leistungsfähigkeitsprüfung bei Geltendmachung eines Anspruchs auf

    aa) Wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte über kein eigenes Einkommen verfügt, hat er nach der Rechtsprechung des Senats sein Taschengeld für den Elternunterhalt einzusetzen, wobei ihm allerdings ein Betrag in Höhe von 5 bis 7 % des Familienselbstbehalts (vgl. Dose FamRZ 2013, 993, 1000 [Fn. 57]) sowie in Höhe der Hälfte des darüber hinausgehenden Taschengeldes verbleiben muss (Senatsurteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363).

    b) Die Frage, ob die vom Senat für die Fälle, in denen der Unterhaltspflichtige über ein höheres Einkommen als sein Ehegatte verfügt, entwickelte Berechnungsweise auch auf Fälle der vorliegenden Art übertragen werden kann, brauchte der Senat bisher nicht zu beantworten (vgl. Senatsurteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363 Rn. 21).

    Nur bei einem unterhalb von 5 bis 7 % des Familieneinkommens liegenden Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist auch das Taschengeld einzusetzen und demgemäß der insoweit bestehende Selbstbehalt zu beachten (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363; so auch Dose FamRZ 2013, 993, 1000).

  • BGH, 29.04.2015 - XII ZB 236/14

    Leistungsfähigkeitsprüfung für Elternunterhalt: Bedürfnis des

    Denn auch diese Vermögenseinkünfte erhöhen als Erträge des Vermögens das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des jeweiligen Vermögensinhabers (Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 1 Rn. 601, 605; siehe auch Senatsurteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363 Rn. 20).

    Dabei ist der Wohnwert bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage der unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Miete zu bemessen (Senatsbeschlüsse BGHZ 200, 157 = FamRZ 2014, 538 Rn. 34 und vom 7. August 2013 XII ZB 269/12 FamRZ 2013, 1554 Rn. 19 f.; s. aber auch Senatsurteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363 Rn. 22 dazu, dass dem Unterhaltspflichtigen aus dem Wohnwert der im Miteigentum der Eheleute stehenden Immobilie keine Mittel zur Verfügung stehen, die er für den Unterhalt einsetzen könnte).

    Für dessen Alter vorzusorgen, obliegt vielmehr dem erwerbstätigen Ehegatten im Rahmen des Familienunterhalts (vgl. Senatsurteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363 Rn. 26).

  • BGH, 01.10.2014 - XII ZR 133/13

    Elternunterhalt: Bemessung des einzusetzenden Taschengeldanspruchs und des

    Ebenso wenig ist es zu beanstanden, wenn der Tatrichter beim Elternunterhalt als Taschengeldselbstbehalt im Regelfall einen Anteil in Höhe von ebenfalls 5% vom Familienselbstbehalt ansetzt und dem Unterhaltspflichtigen zusätzlich die Hälfte des darüber hinausgehenden Taschengeldes belässt (im Anschluss an Senatsurteil vom 12. Dezember 2012, XII ZR 43/11, BGHZ 196, 21, FamRZ 2013, 363 und Senatsbeschluss vom 5. Februar 2014, XII ZB 25/13, FamRZ 2014, 538).

    Das auf die Berufung der Beklagten ergangene Urteil des Oberlandesgerichts, mit dem dieses der Klage lediglich in Höhe eines Betrages von 894 EUR nebst Zinsen stattgegeben hatte, hat der Senat auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers mit Urteil vom 12. Dezember 2012 (BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363) aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 12. Dezember 2012 (BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363), mit dem er die dem jetzt angegriffenen Urteil vorausgegangene Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben hat, ausgeführt, dass in den Fällen, in denen der Unterhaltspflichtige nicht über eigene bare Mittel verfügt, allein der Taschengeldanspruch für die Unterhaltsleistung zu verwenden ist.

    Das gilt auch bei Inanspruchnahme auf Elternunterhalt (Senatsurteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363 Rn. 27 mwN).

    Das Taschengeld richtet sich als Teil des Familienunterhalts hinsichtlich seiner Höhe nach dem bereinigten Gesamtnettoeinkommen beider Ehegatten (vgl. Senatsurteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363 Rn. 26).

    Das dem Unterhaltspflichtigen zustehende Taschengeld braucht jedoch nicht vollständig für den Elternunterhalt eingesetzt zu werden (Senatsurteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363 Rn. 49).

  • OLG Koblenz, 27.05.2021 - 7 UF 689/20

    Corona-Kinderbonus ist hälftig auf den Kindesunterhaltsbarbedarf anzurechnen

    Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den Anspruch auf Familienunterhalt im Fall der Konkurrenz mit anderen Unterhaltsansprüchen in Geldbeträgen zu veranschlagen (vgl. BGH, FamRZ 2006, 1827 und FamRZ 2013, 363 ).

    Dabei wird der Unterhaltsanspruch nach §§ 1360, 1360a BGB jedoch ohne Vorwegabzug des sog. Erwerbsanreizes (Anreizsiebtel) ermittelt (vgl. BGH, FamRZ 2013, 363 ).

  • BGH, 30.04.2020 - VII ZB 82/17

    Pfändbarkeit des Taschengeldes eine Schuldners in einer Pflegeeinrichtung

    Denn der Schuldner ist darauf angewiesen, für seine persönlichen, von den Leistungen der Pflegeeinrichtung nicht gedeckten Bedürfnisse über bare Mittel verfügen zu können, weil er andernfalls zu deren Finanzierung nicht in der Lage wäre (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2012 - XII ZR 43/11 Rn. 16, BGHZ 196, 21).
  • BGH, 07.10.2015 - XII ZB 26/15

    Elternunterhalt: Unterhaltsbedarf des sozialhilfebedürftigen Berechtigten bei

    Dabei haben - gemessen an dem verfügbaren Einkommen - sowohl eine zu dürftige Lebensführung als auch ein übermäßiger Aufwand außer Betracht zu bleiben (Senatsurteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363 Rn. 36 mwN).
  • BGH, 23.07.2014 - XII ZB 489/13

    Elternunterhalt: Ermittlung der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen

    Nur bei einem unterhalb von 5 bis 7% des Familieneinkommens liegenden Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist auch ein ihm bis zu dieser Höhe zustehendes Taschengeld einzusetzen und demgemäß der insoweit bestehende Selbstbehalt zu beachten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Februar 2014, XII ZB 25/13, FamRZ 2014, 538 und Senatsurteil vom 12. Dezember 2012, XII ZR 43/11, BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363).

    Nur bei einem unterhalb von 5 bis 7 % des Familieneinkommens liegenden Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist auch ein ihm bis zu dieser Höhe zustehendes Taschengeld einzusetzen und demgemäß der insoweit bestehende Selbstbehalt zu beachten (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2014 - XII ZB 25/13 - FamRZ 2014, 538 Rn. 29 unter Hinweis auf Senatsurteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363 und Dose FamRZ 2013, 993, 1000).

  • OLG Braunschweig, 16.07.2013 - 2 UF 161/09

    Berechnung des Elternunterhalts eines nicht erwerbstätigen verheirateten Kindes

    Zur Berechnung des Elternunterhaltsanspruchs gegenüber einem nicht erwerbstätigen Kind aus dessen Taschengeldanspruch gegen seinen Ehegatten (BGH, XII ZR 43/11).

    Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.12.2012 (Az. XII ZR 43/11) die Entscheidung des Senats aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

    Insoweit wird auf die in NJW 2013, 686 veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofes verwiesen.

    Dieser Taschengeldanspruch beträgt nach der vom Bundesgerichtshof nicht beanstandeten instanzgerichtlichen Rechtsprechung 5 bis 7 Prozent des zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens (BGH, XII ZR 43/11, Rn 26).

    Insoweit hat der Bundesgerichtshof mit der Entscheidung XII ZR 43/11 festgestellt, dass dem Unterhaltspflichtigen vom Taschengeld ein Betrag in Höhe von 5 bis 7 % des Mindestselbstbehaltes des Unterhaltspflichtigen und vom überschießenden Betrag die Hälfte zu verbleiben hat.

  • LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 7 SO 3734/15

    Sozialhilfe - Auskunftsverlangen gegenüber dem Ehegatten eines potenziell

  • OLG Stuttgart, 20.06.2013 - 16 UF 285/12

    Berücksichtigung zur Vermögensbildung verwendeter Einkommensteile bei der

  • FG Niedersachsen, 03.09.2020 - 1 K 129/17

    Aspruch der Mutter eines behinderten Kindes auf Zahlung von Kindergeld nach

  • FG Nürnberg, 25.02.2021 - 4 K 392/19

    Kindergeld für ein behindertes Kind

  • OLG Karlsruhe, 23.06.2015 - 16 WF 109/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.05.2018 - L 8 SO 240/17
  • AG Flensburg, 06.02.2015 - 93 F 29/14

    Kindesunterhaltsverfahren: Geltendmachung von Versicherungskosten für ein nicht

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