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Rechtsprechung
   OLG München, 17.10.2012 - 12 UF 777/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,32133
OLG München, 17.10.2012 - 12 UF 777/12 (https://dejure.org/2012,32133)
OLG München, Entscheidung vom 17.10.2012 - 12 UF 777/12 (https://dejure.org/2012,32133)
OLG München, Entscheidung vom 17. Oktober 2012 - 12 UF 777/12 (https://dejure.org/2012,32133)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Das Haus am See

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Zugewinnausgleich trotz langer Trennungszeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zugewinnausgleich trotz langer Trennung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2013, 879
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 06.02.2002 - XII ZR 213/00

    Zum Anspruch der Witwe gegen die Erben des Ehemannes auf Ausgleich des während

    Auszug aus OLG München, 17.10.2012 - 12 UF 777/12
    Auch ist ein Verschulden nicht notwendig (BGH FamRZ 2002, 606 ff.).

    Diese Ansicht widerspricht der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH FamRZ 2002, 606 ff.) und schränkt den § 1381 BGB zu weit ein.

    Diese Ansicht entspricht auch der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH FamRZ 2002, 606 ff.).

    64 Ein Fall der unbilligen Härte wurde seitens des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 06.02.2002 (BGH FamRZ 2002, 606 ff.) angenommen, wenn das Vermögen erst nach der Trennung erwirtschaftet wird und bei einer Wertsteigerung nach Trennung der Eheleute die innere Beziehung dieses Vermögens zur ehelichen Lebensgemeinschaft fehlt.

    Der Gegenstand war also schon während der Zeit ehelichen Zusammenlebens vorhanden, so dass der in Rn. 31 erläuterte Umstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.02.2002 (BGH FamRZ 2002, 606 ff.), nämlich dass das Endvermögen erst nach der Trennung erwirtschaftet wurde, mit der Folge, dass jegliche innere Beziehung dieses Vermögens zur ehelichen Lebensgemeinschaft fehle, hier gerade nicht vorliegt.

  • BGH, 09.07.1980 - IVb ZR 531/80

    Leistungsverweigerungsrecht wegen grober Unbilligkeit

    Auszug aus OLG München, 17.10.2012 - 12 UF 777/12
    § 1381 BGB ermöglicht eine Korrektur gerade auch solcher grob unbilligen und dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechenden Ergebnisse, die sich in besonders gelagerten Fällen aus der schematischen Anwendung der Vorschriften zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs ergeben können, ohne daß Absatz 1 dieser Vorschrift stets und ausnahmslos ein Verschulden des den Ausgleich verlangenden Ehegatten voraussetzt, wie das Berufungsgericht zu Unrecht aus dem Beispielsfall des Absatzes 2 dieser Vorschrift herleitet (vgl. auch Senatsurteil vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 531/80 - FamRZ 1980, 877 f. und OLG Celle FamRZ 1992, 1300, 1301 f.).".
  • BGH, 29.03.2006 - XII ZB 2/02

    Herabsetzung des Versorgungsausgleichs bei langer Trennungszeit und

    Auszug aus OLG München, 17.10.2012 - 12 UF 777/12
    Der Bundesgerichtshof hat hierzu in seiner Entscheidung vom 29.03.2006 (FamRZ 2006, 769 ff.) ausgeführt wie folgt:.
  • OLG Brandenburg, 10.02.2003 - 9 WF 191/02

    Kürzung des Zugewinnausgleichs wegen überzahlten Unterhalts

    Auszug aus OLG München, 17.10.2012 - 12 UF 777/12
    (5) Soweit der Beklagte auf die Entscheidungen der Oberlandesgerichte Köln (FamRZ 1998, 1370) und Brandenburg (FamRZ 2004, 106) verweist, wonach ein Fall des § 1381 BGB auch anzunehmen ist, wenn zu Unrecht zu viel Unterhalt gezahlt wurde, so ist dieser Einwand zurückzuweisen.
  • OLG Celle, 07.04.1992 - 18 UF 245/91
    Auszug aus OLG München, 17.10.2012 - 12 UF 777/12
    § 1381 BGB ermöglicht eine Korrektur gerade auch solcher grob unbilligen und dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechenden Ergebnisse, die sich in besonders gelagerten Fällen aus der schematischen Anwendung der Vorschriften zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs ergeben können, ohne daß Absatz 1 dieser Vorschrift stets und ausnahmslos ein Verschulden des den Ausgleich verlangenden Ehegatten voraussetzt, wie das Berufungsgericht zu Unrecht aus dem Beispielsfall des Absatzes 2 dieser Vorschrift herleitet (vgl. auch Senatsurteil vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 531/80 - FamRZ 1980, 877 f. und OLG Celle FamRZ 1992, 1300, 1301 f.).".
  • OLG Köln, 26.08.1997 - 4 UF 164/96

    Ausschluss oder Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit;

    Auszug aus OLG München, 17.10.2012 - 12 UF 777/12
    (5) Soweit der Beklagte auf die Entscheidungen der Oberlandesgerichte Köln (FamRZ 1998, 1370) und Brandenburg (FamRZ 2004, 106) verweist, wonach ein Fall des § 1381 BGB auch anzunehmen ist, wenn zu Unrecht zu viel Unterhalt gezahlt wurde, so ist dieser Einwand zurückzuweisen.
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Rechtsprechung
   BFH, 30.01.2013 - III R 84/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,5183
BFH, 30.01.2013 - III R 84/11 (https://dejure.org/2013,5183)
BFH, Entscheidung vom 30.01.2013 - III R 84/11 (https://dejure.org/2013,5183)
BFH, Entscheidung vom 30. Januar 2013 - III R 84/11 (https://dejure.org/2013,5183)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Abgrenzung zwischen den berufsüblichen und den außerordentlichen Einkünften eines Rechtsanwalts

  • openjur.de

    Abgrenzung zwischen den berufsüblichen und den außerordentlichen Einkünften eines Rechtsanwalts

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 34 Abs 2 Nr 4, EStG VZ 2005
    Abgrenzung zwischen den berufsüblichen und den außerordentlichen Einkünften eines Rechtsanwalts

  • Bundesfinanzhof

    Abgrenzung zwischen den berufsüblichen und den außerordentlichen Einkünften eines Rechtsanwalts

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 34 Abs 2 Nr 4 EStG 2002, EStG VZ 2005
    Abgrenzung zwischen den berufsüblichen und den außerordentlichen Einkünften eines Rechtsanwalts

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Abgrenzung zwischen den berufsüblichen und den außerordentlichen Einkünften eines Rechtsanwalts

  • rewis.io

    Abgrenzung zwischen den berufsüblichen und den außerordentlichen Einkünften eines Rechtsanwalts

  • ra.de
  • BRAK-Mitteilungen

    Abgrenzung zwischen den berufsüblichen und den außerordentlichen Einkünften eines Rechtsanwalts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4
    Steuerliche Behandlung eines für die Bearbeitung eines mehrjährigen Mandats gezahlten Anwaltshonorars

  • datenbank.nwb.de

    Abgrenzung zwischen den berufsüblichen und den außerordentlichen Einkünften eines Rechtsanwalts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Honorar für mehrjähriges Mandat: Außerordentliche Einkünfte?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abgrenzung zwischen den berufsüblichen und den außerordentlichen Einkünften eines RA

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Honorareinnahmen eines Rechtsanwalts aus der Bearbeitung eines mehrjährigen Mandats

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anwaltsvergütung aus einem mehrjährigen Mandat

  • lto.de (Kurzinformation)

    Anwaltshonorare - Mehrjähriges Mandat nicht unüblich

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Geltendmachung außerordentlicher Einkünfte bei Vereinnahmung eines berufsüblichen Anwaltshonorars für die Bearbeitung eines mehrjährigen Mandats

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Abgrenzung zwischen den berufsüblichen und den außerordentlichen Einkünften eines Rechtsanwalts

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Honorareinnahmen aus der Bearbeitung eines mehrjährigen Mandats

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Honorareinnahmen eines Rechtsanwalts aus der Bearbeitung eines mehrjährigen Mandats

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Honorareinnahmen eines Rechtsanwalts aus der Bearbeitung eines mehrjährigen Mandats

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Honorareinnahmen eines RA aus der Bearbeitung eines mehrjährigen Mandats

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Honorareinnahmen eines Rechtsanwalts aus der Bearbeitung eines mehrjährigen Mandats

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Anwaltshonorar für mehrjährige Arbeit ist nicht steuerbegünstigt

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Tarifermäßigung für Vergütung aus mehrjähriger Mandatsarbeit

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 240, 156
  • NJW 2013, 2990
  • FamRZ 2013, 879
  • BB 2013, 853
  • DB 2013, 969
  • BStBl II 2018, 696
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 14.12.2006 - IV R 57/05

    Außerordentliche Einkünfte eines Freiberuflers aus einer Vergütung für eine

    Auszug aus BFH, 30.01.2013 - III R 84/11
    Mit dem Urteil vom 14. Dezember 2006 IV R 57/05 (BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180) habe der Bundesfinanzhof (BFH) einen zögerlichen Kurswechsel eingeleitet und im Ergebnis die Fallgruppenbildung aufgegeben.

    Zum Zwecke der Abgrenzung der dem gewöhnlichen Tarif unterliegenden laufenden Einkünfte aus selbständiger Arbeit von den ermäßigt besteuerten außerordentlichen Einkünften sind auch solche Einkünfte, die Ertrag einer mehrjährigen Tätigkeit darstellen, nur dann den außerordentlichen Einkünften zuzuordnen, wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich einer bestimmten Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem einzigen Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, in einem einzigen Veranlagungszeitraum entlohnt wird (BFH-Urteil in BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180, m.w.N.).

    Daneben hat der IV. Senat des BFH außerordentliche Einkünfte auch für den Fall bejaht, dass dem Steuerpflichtigen eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit aufgrund einer vorausgegangenen rechtlichen Auseinandersetzung zusammengeballt zufließt (BFH-Urteil in BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180).

    Die erhaltene Vergütung hat er nicht als Nachzahlung aufgrund einer vorausgegangenen rechtlichen Auseinandersetzung erhalten, so dass, ungeachtet der Frage, ob der Senat der Rechtsauffassung des IV. Senats in dessen Urteil in BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180 beitreten könnte, auch unter diesem Gesichtspunkt die Anwendung des § 34 EStG ausgeschlossen ist.

    bb) Die vom Kläger auf der Basis des BFH-Urteils in BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180 begehrte Fortentwicklung der dort angesprochenen Fallgruppe kommt nicht in Betracht.

  • BFH, 22.05.1975 - IV R 33/72

    Nichtselbständige Arbeit - Selbständige Nebentätigkeit - Pflegschaft -

    Auszug aus BFH, 30.01.2013 - III R 84/11
    Der BFH hat in den vergangenen Jahrzehnten seine auf Entscheidungen des Reichsfinanzhofs --RFH-- (z.B. RFH-Urteile vom 19. Juni 1923 VIe A 10/13, RFHE 12, 228 betreffend Rechtsanwalt; vom 16. Dezember 1931 VI A 1277/31, RStBl 1932, 169 betreffend Ingenieur; vom 19. Februar 1936 VI A 71/36, RStBl 1936, 651 betreffend Testamentsvollstreckertätigkeit eines Rechtsanwalts; vom 21. September 1944 IV 139/43, RStBl 1944, 748 betreffend Rechtsanwalt) zurückgehende Rechtsprechung zur Anwendung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG --bzw. der Vorgängervorschriften-- im Bereich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit wiederholt im Hinblick auf verschiedentlich erhobene Einwendungen überprüft und stets daran festgehalten, dass die Anwendung der Tarifermäßigung auf besondere Tätigkeiten beschränkt ist, die von der üblichen Tätigkeit eines Freiberuflers abgrenzbar sein müssen (z.B. BFH-Urteile vom 10. Mai 1961 IV 275/59 U, BFHE 73, 730, BStBl III 1961, 532; vom 22. Mai 1975 IV R 33/72, BFHE 116, 136, BStBl II 1975, 765; in BFH/NV 1993, 593).

    Dies würde nicht nur zu ganz erheblichen Schwierigkeiten bei der Durchführung der Veranlagungsarbeiten führen (zu diesem Praktikabilitätsargument bereits RFH-Urteil in RStBl 1932, 169; BFH-Urteil in BFHE 116, 136, BStBl II 1975, 765).

  • BFH, 17.02.1993 - I R 119/91

    Abgrenzung der außerordentlichen Einkünfte von solchen die einem ermäßigten

    Auszug aus BFH, 30.01.2013 - III R 84/11
    Vielmehr hat er einen für den Beruf des Rechtsanwalts typischen Auftrag ausgeführt und nach Mandatsende abgerechnet (vgl. BFH-Urteil vom 17. Februar 1993 I R 119/91, BFH/NV 1993, 593).

    Der BFH hat in den vergangenen Jahrzehnten seine auf Entscheidungen des Reichsfinanzhofs --RFH-- (z.B. RFH-Urteile vom 19. Juni 1923 VIe A 10/13, RFHE 12, 228 betreffend Rechtsanwalt; vom 16. Dezember 1931 VI A 1277/31, RStBl 1932, 169 betreffend Ingenieur; vom 19. Februar 1936 VI A 71/36, RStBl 1936, 651 betreffend Testamentsvollstreckertätigkeit eines Rechtsanwalts; vom 21. September 1944 IV 139/43, RStBl 1944, 748 betreffend Rechtsanwalt) zurückgehende Rechtsprechung zur Anwendung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG --bzw. der Vorgängervorschriften-- im Bereich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit wiederholt im Hinblick auf verschiedentlich erhobene Einwendungen überprüft und stets daran festgehalten, dass die Anwendung der Tarifermäßigung auf besondere Tätigkeiten beschränkt ist, die von der üblichen Tätigkeit eines Freiberuflers abgrenzbar sein müssen (z.B. BFH-Urteile vom 10. Mai 1961 IV 275/59 U, BFHE 73, 730, BStBl III 1961, 532; vom 22. Mai 1975 IV R 33/72, BFHE 116, 136, BStBl II 1975, 765; in BFH/NV 1993, 593).

  • BFH, 10.02.1972 - IV R 8/68

    Anwendung des § 34 Abs. 3 EStG auf Einkünfte aus selbständiger Arbeit

    Auszug aus BFH, 30.01.2013 - III R 84/11
    Eine Einnahmenglättung durch Vorschusszahlungen, wie im BFH-Urteil vom 10. Februar 1972 IV R 8/68 (BFHE 105, 255, BStBl II 1972, 529) angesprochen, sei im Streitfall demnach nicht möglich gewesen.
  • BFH, 10.05.1961 - IV 275/59 U

    Voraussetzungen der steuerlichen Begünstigung von in einer Summe vereinnahmten

    Auszug aus BFH, 30.01.2013 - III R 84/11
    Der BFH hat in den vergangenen Jahrzehnten seine auf Entscheidungen des Reichsfinanzhofs --RFH-- (z.B. RFH-Urteile vom 19. Juni 1923 VIe A 10/13, RFHE 12, 228 betreffend Rechtsanwalt; vom 16. Dezember 1931 VI A 1277/31, RStBl 1932, 169 betreffend Ingenieur; vom 19. Februar 1936 VI A 71/36, RStBl 1936, 651 betreffend Testamentsvollstreckertätigkeit eines Rechtsanwalts; vom 21. September 1944 IV 139/43, RStBl 1944, 748 betreffend Rechtsanwalt) zurückgehende Rechtsprechung zur Anwendung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG --bzw. der Vorgängervorschriften-- im Bereich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit wiederholt im Hinblick auf verschiedentlich erhobene Einwendungen überprüft und stets daran festgehalten, dass die Anwendung der Tarifermäßigung auf besondere Tätigkeiten beschränkt ist, die von der üblichen Tätigkeit eines Freiberuflers abgrenzbar sein müssen (z.B. BFH-Urteile vom 10. Mai 1961 IV 275/59 U, BFHE 73, 730, BStBl III 1961, 532; vom 22. Mai 1975 IV R 33/72, BFHE 116, 136, BStBl II 1975, 765; in BFH/NV 1993, 593).
  • BFH, 07.07.2004 - XI R 44/03

    Sonderzahlung für langjährige Dienste auf der Grundlage einer

    Auszug aus BFH, 30.01.2013 - III R 84/11
    Auch wenn eine einmalige Sonderzahlung für langjährige Dienste aufgrund einer arbeitnehmerähnlichen Stellung geleistet wird, kommt § 34 EStG zur Anwendung (BFH-Urteil vom 7. Juli 2004 XI R 44/03, BFHE 208, 110, BStBl II 2005, 276).
  • BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 14/98 R

    Honorierung der zeitabhängigen und genehmigungsbedürftigen psychotherapeutischen

    Auszug aus BFH, 30.01.2013 - III R 84/11
    Dieses atypische Ereignis war ein mit der kassenärztlichen Vereinigung geführter Prozess über die --erst durch ein Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts (BSG) geklärte-- Punktbewertung psychotherapeutischer Leistungen (vgl. BSG-Urteil vom 25. August 1999 B 6 KA 14/98 R, BSGE 84, 235), die nach dem Obsiegen des Steuerpflichtigen zu einer einmaligen Nachzahlung für die Vielzahl der in mehreren zurückliegenden Jahren erbrachten ärztlichen Leistungen führte.
  • BFH, 11.06.2019 - X R 7/18

    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Kapitalabfindung von

    Für Einkünfte aus § 18 EStG wird die Begünstigung nur dann gewährt, wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich der einen Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem einzigen Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Betrieb gehört, in einem einzigen Veranlagungszeitraum entlohnt wird (BFH-Urteile vom 22. Mai 1975 - IV R 33/72, BFHE 116, 136, BStBl II 1975, 765, unter 1. vor a, und vom 30. Januar 2013 - III R 84/11, BFHE 240, 156, BStBl II 2018, 696, m.w.N.).
  • BFH, 12.11.2013 - VIII R 36/10

    Steuerpflicht von Erstattungszinsen

    Auch in einer neueren Entscheidung hat er die Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit bei üblichem Anfall im Rahmen einer freiberuflichen Praxis nicht unter § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG subsumiert (BFH-Urteil vom 30. Januar 2013 III R 84/11, BFHE 240, 156).
  • BFH, 25.02.2014 - X R 10/12

    Anwendung der Tarifbegünstigung von Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten bei

    Demgegenüber hat sich der III. Senat des BFH jüngst eher kritisch zu der vorstehend dargestellten neuen Fallgruppe geäußert und ausgeführt, bei Freiberuflern sei an der Einschränkung des Gesetzeswortlauts festzuhalten, weil sonst erhebliche Teile der berufsüblich erzielten Einkünfte nicht dem Regelsteuersatz unterliegen würden, was diese Personengruppe gegenüber anderen Steuerpflichtigen privilegieren würde (Urteil vom 30. Januar 2013 III R 84/11, BFHE 240, 156, Verfassungsbeschwerde unter dem Az. 2 BvR 971/13 anhängig).
  • BFH, 25.09.2014 - III R 5/12

    Anwendung der Tarifbegünstigung auf Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten bei

    a) Der Senat hat in seinem Urteil vom 30. Januar 2013 III R 84/11 (BFHE 240, 156) entschieden, dass § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG auf ein von einem Rechtsanwalt vereinnahmtes berufsübliches Honorar für die Bearbeitung eines mehrjährigen Mandats nicht anwendbar ist.

    Dabei ließ der Senat mangels Entscheidungserheblichkeit offen, ob er der Rechtsauffassung des IV. Senats in dessen Urteil vom 14. Dezember 2006 IV R 57/05 (BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180) beitreten könnte, wonach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG zur Anwendung kommt, wenn eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit aufgrund einer vorausgegangenen rechtlichen Auseinandersetzung zusammengeballt zufließt (Senatsurteil in BFHE 240, 156, Rz 14).

    Zudem merkte er an, dass sich der entschiedene Fall nicht mit dem des IV. Senats in BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180 vergleichen lasse, selbst wenn ein Rechtsanwalt ein solches Honorar nicht durch eine freiwillige Zahlung, sondern erst aufgrund einer Honorarklage erhalte (Senatsurteil in BFHE 240, 156, Rz 20).

    Der hier zu entscheidende Sachverhalt unterscheidet sich in wesentlichen Punkten von dem, der in dem Senatsurteil in BFHE 240, 156 zu beurteilen war.

  • BFH, 16.09.2014 - VIII R 1/12

    Nach Abschluss eines mehrere Jahre dauernden Auftrags zugeflossenes

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (zuletzt mit Urteil vom 30. Januar 2013 III R 84/11, BFHE 240, 156, m.w.N.) reicht es für die Annahme außerordentlicher und deshalb tarifbegünstigter Einkünfte nicht aus, dass ein freiberuflich tätiger Steuerpflichtiger für eine mehrjährige Tätigkeit ein berufsübliches Honorar erhält.

    Vielmehr hat er einen für den Beruf des Rechtsanwalts typischen Auftrag ausgeführt und nach Mandatsende abgerechnet (vgl. BFH-Urteil vom 17. Februar 1993 I R 119/91, BFH/NV 1993, 593, sowie zu einem mehrere Jahre betriebenen Erbschaftsrechtstreit BFH-Urteil in BFHE 240, 156).

    § 34 EStG dient im Übrigen nicht dazu, die nachteiligen Folgen temporal schwankender Einkünfte generell auszugleichen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 240, 156 unter Bezugnahme auf das Urteil des Reichsfinanzhofs vom 19. Februar 1936 VI A 71/36, RStBl 1936, 651).

    Die sich aus dem Vergleich zu anderen Mandaten ergebende relative "Größe" eines Einzelmandats kann für sich genommen nicht zur Annahme "außerordentlicher" Einkünfte und zur Anwendung der Tarifermäßigung führen, auch wenn --wie hier-- Vorschusszahlungen im nennenswerten Umfang nicht vereinnahmt werden konnten (BFH-Urteil in BFHE 240, 156).

  • BFH, 09.10.2018 - VIII B 49/18

    Anwendung der Tarifermäßigung für Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten auf die

    bbb) Für die Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 EStG ist geklärt, dass die Anwendung der Tarifermäßigung auf besondere Tätigkeiten beschränkt ist, die von der üblichen Tätigkeit eines Freiberuflers abgrenzbar sein müssen (BFH-Urteil vom 30. Januar 2013 III R 84/11, BFHE 240, 156, Rz 15; zur Abgrenzung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit s. BFH-Urteil vom 7. Mai 2015 VI R 44/13, BFHE 249, 523, BStBl II 2015, 890, Rz 14 f.).

    Die Vergütung wird für eine mehrjährige Tätigkeit erzielt, wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich einer bestimmten Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem einzigen Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit vorliegt, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, sowie in einem einzigen Veranlagungszeitraum entlohnt wird (BFH-Urteile vom 6. Oktober 1993 I R 98/92, BFH/NV 1994, 775; vom 14. Dezember 2006 IV R 57/05, BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180; vom 16. September 2014 VIII R 1/12, juris; in BFHE 240, 156; zur Rechtsprechungsentwicklung BFH-Urteil in BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668).

    Schließlich erfasst die Regelung eine einmalige Sonderzahlung, die für langjährige Dienste aufgrund einer arbeitnehmerähnlichen Stellung geleistet wird (BFH-Urteile vom 7. Juli 2004 XI R 44/03, BFHE 208, 110, BStBl II 2005, 276; in BFHE 240, 156, Rz 13).

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.06.2020 - 6 K 1449/18

    Steuerliche Behandlung einer Teil-Kapitalisierung

    Für Einkünfte aus § 18 EStG wird die Begünstigung nur dann gewährt, wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich der einen Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem einzigen Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Betrieb gehört, in einem einzigen Veranlagungszeitraum entlohnt wird (BFH-Urteile vom 22. Mai 1975 - IV R 33/72, BFHE 116, 136, BStBl II 1975, 765, unter 1. vor a, und vom 30. Januar 2013 - III R 84/11, BFHE 240, 156, BStBl II 2018, 696, m.w.N.).
  • BFH, 20.01.2020 - VIII B 121/19

    Pauschgebühren nach § 51 RVG sind keine außerordentlichen Einkünfte

    aa) Für die Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist geklärt, dass die Anwendung der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG für eine mehrjährige Tätigkeit auf besondere Tätigkeiten beschränkt ist, die von der üblichen Tätigkeit eines Freiberuflers abgrenzbar sein müssen (BFH-Urteil vom 30.01.2013 - III R 84/11, BFHE 240, 156, BStBl II 2018, 696, Rz 15; zur Abgrenzung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit s. BFH-Urteil vom 07.05.2015 - VI R 44/13, BFHE 249, 523, BStBl II 2015, 890, Rz 14 f.).

    Die Vergütung wird für eine mehrjährige Tätigkeit erzielt, wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich einer bestimmten Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem einzigen Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit vorliegt, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, sowie in einem einzigen Veranlagungszeitraum entlohnt wird (BFH-Urteile vom 06.10.1993 - I R 98/92, BFH/NV 1994, 775; vom 14.12.2006 - IV R 57/05, BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180; vom 16.09.2014 - VIII R 1/12, juris; in BFHE 240, 156, BStBl II 2018, 696).

  • FG Münster, 12.12.2023 - 2 K 481/21
    Für die Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 EStG verlangt der BFH, dass die Anwendung der Tarifermäßigung auf besondere Tätigkeiten beschränkt ist, die von der üblichen Tätigkeit eines Freiberuflers abgrenzbar sein müssen (BFH-Beschluss vom 09.10.2018 VIII B 49/18, BFH/NV 2019, 17; BFH-Urteil vom 30.01.2013 III R 84/11, BFHE 240, 156).
  • FG Köln, 20.11.2013 - 3 K 2762/10

    Nachzahlung der Kassenärztlichen Vereinigungen über zwei Kalenderjahre nicht

    Denn ein Fall, in dem bei Einkünften aus selbständiger Arbeit eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten anzunehmen sein kann, ist auch gegeben, wenn es aufgrund einer vorausgegangenen rechtlichen Auseinandersetzung zu einer Nachzahlung kommt, die insgesamt mehrere Kalenderjahre betrifft und zusammengeballt zufließt (vgl. BFH v. 30.01.2013, III R 84/11, NJW 2013, 2990; BFH v. 21.04.2009, VIII R 65/06, BFH/NV 2009, 1973; BFH v. 14.12.2006, IV R 57/05, BStBl. II 2007, 180).
  • FG Sachsen, 05.06.2019 - 2 K 1697/18

    Pauschgebühren eines in einem Strafverfahren über mehrere Jahre als

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Rechtsprechung
   BFH, 16.01.2013 - VI R 14/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,5177
BFH, 16.01.2013 - VI R 14/12 (https://dejure.org/2013,5177)
BFH, Entscheidung vom 16.01.2013 - VI R 14/12 (https://dejure.org/2013,5177)
BFH, Entscheidung vom 16. Januar 2013 - VI R 14/12 (https://dejure.org/2013,5177)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Kindergeld: Fahrtaufwendungen als Werbungskosten - Dienstverhältnis i. S. des § 9 Abs. 6 EStG i. d. F. des BeitrRLUmsG

  • openjur.de

    Kindergeld: Fahrtaufwendungen als Werbungskosten; Dienstverhältnis i.S. des § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 62 Abs 1, EStG § ... 63 Abs 1 S 2, EStG § 31 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § 32 Abs 4 S 5, EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4, EStG § 9 Abs 6, EStG § 52 Abs 23d S 5, EStG VZ 2007
    Kindergeld: Fahrtaufwendungen als Werbungskosten - Dienstverhältnis i.S. des § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG

  • Bundesfinanzhof

    Kindergeld: Fahrtaufwendungen als Werbungskosten - Dienstverhältnis i.S. des § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 62 Abs 1 EStG 2002, § 63 Abs 1 S 2 EStG 2002, § 31 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG 2002, § 32 Abs 4 S 2 EStG 2002, § 32 Abs 4 S 5 EStG 2002
    Kindergeld: Fahrtaufwendungen als Werbungskosten - Dienstverhältnis i.S. des § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG

  • IWW
  • rewis.io

    Kindergeld: Fahrtaufwendungen als Werbungskosten - Dienstverhältnis i.S. des § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    EStG § 32 Abs. 4
    Berücksichtigung von Fahrtkosten des studierenden Kindes zu einem Praktikum

  • datenbank.nwb.de

    Kindergeld: Fahrtaufwendungen als Werbungskosten

  • Der Betrieb

    Fahrtaufwendungen als Werbungskosten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindergeld und die Fahrtaufwendungen des Kindes als Werbungskosten

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berücksichtigungsfähigkeit von Fahrtkosten des studierenden Kindes zu einem Praktikum als Werbungskosten

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Fahrtaufwendungen eines Studenten als Werbungskosten

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Fahrtenaufwendungen eines Studenten als Werbungskosten

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 240, 125
  • NJW 2013, 1472
  • FamRZ 2013, 879
  • DB 2013, 1037
  • BStBl II 2013, 449
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 22.09.2011 - III R 38/08

    Zum Abzug von Semestergebühren als ausbildungsbedingter Mehrbedarf - Vorliegen

    Auszug aus BFH, 16.01.2013 - VI R 14/12
    Es sind die den Abzug der jeweiligen Aufwendung betreffenden steuerlichen Vorschriften dem Grunde und der Höhe nach zu beachten (ständige Rechtsprechung, s. etwa BFH-Urteile vom 22. September 2011 III R 38/08, BFHE 235, 331, BStBl II 2012, 338; vom 15. Juli 2010 III R 70/08, BFH/NV 2010, 2253; vom 27. Oktober 2011 III R 92/10, BFH/NV 2012, 412).

    Allerdings orientiert sich, wie dargestellt, nach der bisherigen Rechtsprechung der ausbildungsbedingte Mehrbedarf sowohl dem Grund als auch der Höhe nach an den entsprechend anwendbaren Vorschriften über den Werbungskostenabzug (BFH-Urteil in BFHE 235, 331, BStBl II 2012, 338, m.w.N., zu § 9 Abs. 2 EStG).

  • BFH, 19.04.1985 - VI R 131/81

    Student - Anwärterbezüge - Steuerpflicht

    Auszug aus BFH, 16.01.2013 - VI R 14/12
    Bei dem Dienstverhältnis i.S. des § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG handelt es sich um ein Dienstverhältnis besonderer Art, das durch den Ausbildungszweck geprägt ist (sog. Ausbildungsdienstverhältnis; BFH-Urteile vom 7. August 1987 VI R 60/84, BFHE 150, 435, BStBl II 1987, 780; vom 19. April 1985 VI R 131/81, BFHE 143, 572, BStBl II 1985, 465).
  • BFH, 07.08.1987 - VI R 60/84

    Aufwendungen aus Anlaß einer Promotion als Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 16.01.2013 - VI R 14/12
    Bei dem Dienstverhältnis i.S. des § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG handelt es sich um ein Dienstverhältnis besonderer Art, das durch den Ausbildungszweck geprägt ist (sog. Ausbildungsdienstverhältnis; BFH-Urteile vom 7. August 1987 VI R 60/84, BFHE 150, 435, BStBl II 1987, 780; vom 19. April 1985 VI R 131/81, BFHE 143, 572, BStBl II 1985, 465).
  • BFH, 17.06.2010 - III R 59/09

    Kindergeld: Kein Abzug von Beiträgen zur VBL-Pflichtversicherung im Rahmen der

    Auszug aus BFH, 16.01.2013 - VI R 14/12
    Erzielt das Kind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sind daher von den Bruttoeinnahmen die Werbungskosten abzuziehen (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, z.B. Urteil vom 17. Juni 2010 III R 59/09, BFHE 230, 142, BStBl II 2011, 121).
  • BFH, 15.07.2010 - III R 70/08

    Aufwendungen für einen zu Ausbildungszwecken genutzten Drucker im Kindergeldrecht

    Auszug aus BFH, 16.01.2013 - VI R 14/12
    Es sind die den Abzug der jeweiligen Aufwendung betreffenden steuerlichen Vorschriften dem Grunde und der Höhe nach zu beachten (ständige Rechtsprechung, s. etwa BFH-Urteile vom 22. September 2011 III R 38/08, BFHE 235, 331, BStBl II 2012, 338; vom 15. Juli 2010 III R 70/08, BFH/NV 2010, 2253; vom 27. Oktober 2011 III R 92/10, BFH/NV 2012, 412).
  • BFH, 27.10.2011 - III R 92/10

    Kindergeldanspruch: Keine Berücksichtigung der Aufwendungen für eine private

    Auszug aus BFH, 16.01.2013 - VI R 14/12
    Es sind die den Abzug der jeweiligen Aufwendung betreffenden steuerlichen Vorschriften dem Grunde und der Höhe nach zu beachten (ständige Rechtsprechung, s. etwa BFH-Urteile vom 22. September 2011 III R 38/08, BFHE 235, 331, BStBl II 2012, 338; vom 15. Juli 2010 III R 70/08, BFH/NV 2010, 2253; vom 27. Oktober 2011 III R 92/10, BFH/NV 2012, 412).
  • BFH, 09.02.2012 - III R 73/09

    Keine Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten bei der Prüfung der

    Auszug aus BFH, 16.01.2013 - VI R 14/12
    Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, welche Teile der Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 2 EStG wegen eines sonst vorliegenden Grundrechtsverstoßes im Wege verfassungskonformer Einschränkung nicht angesetzt werden dürfen (BFH-Urteile vom 9. Februar 2012 III R 73/09, BFHE 236, 407, BStBl II 2012, 463; vom 5. Juli 2012 VI R 99/10, BFHE 238, 93).
  • BFH, 09.02.2012 - VI R 42/11

    Fahrtkosten im Rahmen einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme

    Auszug aus BFH, 16.01.2013 - VI R 14/12
    Wie bei einer Auswärtstätigkeit hat in einem solchen Fall der Steuerpflichtige typischerweise nicht die Möglichkeiten, sich auf die immer gleichen Wege einzustellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinzuwirken (s. im Einzelnen Senatsentscheidungen vom 9. Februar 2012 VI R 44/10, BFHE 236, 431; VI R 42/11, BFHE 236, 439; vom 19. September 2012 VI R 78/10, BFHE 239, 80, BFH/NV 2013, 123; vom 18. September 2012 VI R 65/11, nicht veröffentlicht).
  • BFH, 09.02.2012 - VI R 44/10

    Fahrtkosten im Rahmen eines Vollzeitstudiums

    Auszug aus BFH, 16.01.2013 - VI R 14/12
    Wie bei einer Auswärtstätigkeit hat in einem solchen Fall der Steuerpflichtige typischerweise nicht die Möglichkeiten, sich auf die immer gleichen Wege einzustellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinzuwirken (s. im Einzelnen Senatsentscheidungen vom 9. Februar 2012 VI R 44/10, BFHE 236, 431; VI R 42/11, BFHE 236, 439; vom 19. September 2012 VI R 78/10, BFHE 239, 80, BFH/NV 2013, 123; vom 18. September 2012 VI R 65/11, nicht veröffentlicht).
  • BFH, 05.07.2012 - VI R 99/10

    Kindergeld: Minderung der Einkünfte um Zuzahlungen im Sinne des SGB V - Begriff

    Auszug aus BFH, 16.01.2013 - VI R 14/12
    Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, welche Teile der Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 2 EStG wegen eines sonst vorliegenden Grundrechtsverstoßes im Wege verfassungskonformer Einschränkung nicht angesetzt werden dürfen (BFH-Urteile vom 9. Februar 2012 III R 73/09, BFHE 236, 407, BStBl II 2012, 463; vom 5. Juli 2012 VI R 99/10, BFHE 238, 93).
  • BFH, 18.09.2012 - VI R 65/11

    Kindergeld; regelmäßige Arbeitsstätte

  • BFH, 19.09.2012 - VI R 78/10

    Unterkunftskosten im Rahmen eines Studiums

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

  • BFH, 23.06.2015 - III R 37/14

    Kindergeld: erstmalige Berufsausbildung und Ausbildungsdienstverhältnis eines

    aa) Ein Ausbildungsdienstverhältnis setzt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Lohnsteuerrecht nicht nur ein Dienstverhältnis besonderer Art voraus, das durch den Ausbildungszweck geprägt ist (BFH-Urteile vom 18. Juli 1985 VI R 93/80, BFHE 144, 237, BStBl II 1985, 644, unter 1.a, und vom 16. Januar 2013 VI R 14/12, BFHE 240, 125, BStBl II 2013, 449, Rz 28).

    Hinzukommen muss, dass die Ausbildungsmaßnahme selbst Gegenstand und Ziel des Dienstverhältnisses ist (BFH-Urteil vom 28. September 1984 VI R 144/83, BFHE 142, 258, BStBl II 1985, 89, unter 2.; vgl. auch BFH-Urteil vom 7. August 1987 VI R 60/84, BFHE 150, 435, BStBl II 1987, 780, unter 1.b), die Ausbildung mithin verpflichtender Gegenstand des Arbeitsvertrages ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 240, 125, BStBl II 2013, 449, Rz 28) und die vom Arbeitnehmer geschuldete Leistung, für die der Arbeitgeber bezahlt, in der Teilnahme an der Berufsausbildungsmaßnahme besteht (BFH-Urteile vom 15. April 1996 VI R 99/95, BFH/NV 1996, 804, unter 2., und vom 22. Juli 2003 VI R 15/03, BFH/NV 2004, 175).

  • FG Sachsen, 11.09.2013 - 8 K 23/10

    Duales Studium als Erstausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses Fahrten zur

    Bei einem Dienstverhältnis i.S.d. § 9 Abs. 6 EStG handelt es sich um ein Dienstverhältnis besonderer Art, das durch den Ausbildungszweck geprägt ist (sog. Ausbildungsdienstverhältnis, vgl. BFH, Urteil vom 16.1.2013, VI R 14/12, BStBl II 2013, 449 [451]).

    Im Rahmen eines Dienstverhältnisses findet die Erstausbildung bzw. das Erststudium statt, wenn - wie hier - die Teilnahme an der Ausbildung oder am Studium verpflichtender Gegenstand des Arbeitsvertrages ist (BFH, a.a.O., BStBl II 2013, 449 [452]).

    Insoweit unterscheidet sich die Ausbildung des Klägers von einem Hochschulstudium, in welchem die Hochschule den Mittelpunkt der Tätigkeit bildet (BFH, a.a.O., BStBl II 2013, 449 [451]).

    Der Bundesfinanzhof geht davon aus, dass eine Bildungsmaßnahme regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt sei und der Steuerpflichtige typischerweise nicht die Möglichkeit hat, sich auf die immer gleichen Wege einzustellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinzuwirken (BFH, a.a.O., BStBl II 2013, 449 [451]).

    Der Kläger ist insbesondere - anders als der Kläger im vom Bundesfinanzhof am 16.1.2013 entschiedenen Fall (BStBl II 2013, 449 ff.) - nicht als eine Art Praktikant, sondern als ein in einem mehrjährigen Ausbildungsverhältnis mit der p. AG gebundener Auszubildender tätig geworden.

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2013 - 6 K 1103/13

    Kindergeld: Grenzbetragsermittlung - Berücksichtigung der Fahrten zur

    Gemäß Urteil des BFH vom 16. Januar 2013 VI R 14/12 ( BFHE 240, 125 , BStBl II 2013, 449, Juris ) gilt dies auch für einen Studenten, der den praktischen Teil seiner Hochschulausbildung in einem Betrieb absolviert; in diesem Fall wird der Betrieb nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte.

    Ausbildung ist nach den vom BFH mit Urteilen vom 09.02.2012 - VI R 44/10 (a.a.O.) und vom 16. Januar 2013 VI R 14/12 (a.a.O.) aufgestellten Grundsätzen regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt.

    Für den Fall praktischer Studiensemester im Rahmen einer Hochschulausbildung hat der BFH dies mit Urteil vom 16.1.2013 VI R 14/12 (a.a.O.) entschieden.

    Zu einem Ausbildungsverhältnis ist noch nicht höchstrichterlich entschieden, ob die Grundsätze des Urteils vom 16.01.2013 VI R 14/12 zu übertragen sind.

  • BFH, 05.02.2015 - III R 24/14

    Fahrtkosten eines Kindes wegen Fachschule und Praktikum

    Erzielt das Kind infolge seiner Berufsausbildung --wie hier für das Praktikum-- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sind daher von den Bruttoeinnahmen die Werbungskosten (§ 9 EStG) abzuziehen (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. z.B. Urteile vom 17. Juni 2010 III R 59/09, BFHE 230, 142, BStBl II 2011, 121, und vom 16. Januar 2013 VI R 14/12, BFHE 240, 125, BStBl II 2013, 449).

    Wie bei einer Auswärtstätigkeit besteht in einem solchen Fall typischerweise nicht die Möglichkeit, sich auf die immer gleichen Wege einzustellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinzuwirken (BFH-Urteil in BFHE 240, 125, BStBl II 2013, 449, m.w.N.); derartige Sachverhalte sind auch nicht mit befristeten Arbeitsverhältnissen vergleichbar (vgl. dazu BFH-Urteil vom 6. November 2014 VI R 21/14, BFHE 247, 427, BStBl II 2015, 338).

    Die Beteiligten gehen zutreffend und in Übereinstimmung mit den Rechtsausführungen des FG-Urteils davon aus, dass das Schulgeld bei der Grenzbetragsberechnung abzuziehen ist (vgl. BFH-Urteile vom 27. September 2012 III R 13/12, BFHE 239, 123, BStBl II 2014, 28, und in BFHE 240, 125, BStBl II 2013, 449, beide betreffend Studiengebühren).

  • FG Schleswig-Holstein, 04.09.2013 - 2 K 159/11

    Keine Abzugsfähigkeit der Kosten der erstmaligen Berufsausbildung als

    Es wurde lediglich ein Darlehensvertrag und kein Arbeitsvertrag geschlossen, so dass das Studium auch nicht verpflichtender Gegenstand eines Arbeitsvertrages war (BFH-Urteil vom 16. Januar 2013 VI R 14/12, BFHE 240, 125).
  • BFH, 27.02.2014 - III R 60/13

    Kindergeld: Fahrtaufwendungen im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses;

    bb) Entgegen der Auffassung des FG ergibt sich nichts anderes aus den Urteilen des VI. Senats des BFH vom 16. Januar 2013 VI R 14/12 (BFHE 240, 125, BStBl II 2013, 449) und in BFHE 236, 431, BStBl II 2013, 234.
  • BFH, 16.09.2015 - III R 6/15

    Kindergeld: Ausbildung für einen Beruf und Ausbildungsdienstverhältnis bei

    aa) Ein Ausbildungsdienstverhältnis setzt nach neuerer Senatsrechtsprechung (Urteil vom 23. Juni 2015 III R 37/14, BFHE 250, 377) nicht nur ein Dienstverhältnis besonderer Art voraus, das durch den Ausbildungszweck geprägt ist (BFH-Urteile vom 18. Juli 1985 VI R 93/80, BFHE 144, 237, BStBl II 1985, 644, Rz 11, und vom 16. Januar 2013 VI R 14/12, BFHE 240, 125, BStBl II 2013, 449, Rz 28).
  • BFH, 10.04.2014 - III R 35/13

    Kindergeld: Fahrtaufwendungen im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses;

    d) Wie der Senat bereits mit Urteil vom 27. Februar 2014 III R 60/13 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) entschieden hat, ergibt sich --entgegen der Auffassung des Klägers-- nichts anderes aus den Urteilen des VI. Senats des BFH vom 16. Januar 2013 VI R 14/12 (BFHE 240, 125, BStBl II 2013, 449) und in BFHE 236, 431, BStBl II 2013, 234.
  • FG Nürnberg, 15.05.2013 - 3 K 1588/12

    Kindergeld, Grenzbetrag: Beschränkung des Werbungskostenabzugs der Fahrtauslagen

    Denn eine Bildungsmaßnahme ist regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt und damit keine regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 9.02.2012 a.a.O. in BFHE 236, 431; vom 16.01.2013 VI R 14/12, BFH/NV 2013, 820).

    So hat der 6. Senat des BFH in einer Fallgestaltung, in der das Kind an einer arbeitgeberfremden Bildungseinrichtung (Fachhochschule) studierte und den praktischen Teil der Hochschulausbildung im Betrieb ableistete (173 Tage im Streitjahr) und dort eine Vergütung erhielt, die Aufwendungen für Fahrten zum Betrieb nach Dienstreisegrundsätzen uneingeschränkt zum Werbungskostenabzug zugelassen (BFH-Urteil vom 16.01.2013 VI R 14/12, BFH/NV 2013, 820).

    Insoweit unterscheide sich das im Verfahren VI R 14/12 streitgegenständliche Hochschulstudium von einem herkömmlichen Ausbildungsverhältnis, in dessen Rahmen der Steuerpflichtige bereits Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt (BFH-Urteil vom 16.01.2013 VI R 14/12, BFH/NV 2013, 820).

  • LSG Baden-Württemberg, 07.12.2016 - L 2 SO 5358/15

    Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - stationär untergebrachtes Kind -

    Die Zurechnungsregel gilt daher nicht (bereits nach dem Wortlaut) für volljährige oder (hier einschlägig) außerhalb der Haushaltsgemeinschaft lebende Kinder; es bleibt damit Einkommen des Berechtigten (Lippert in Mergler/Zink, SGB XII Stand Mai 2009 Rn. 30; Geiger in LPK-SGB XII § 82 Rn. 71; vgl. auch BFH, Beschluss vom 5.6.2014 - VI R 14/12 - , juris Rn. 35 zu einem Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers auf nachträglich festgesetztes Kindergeld bei vorheriger Leistung von HLU an das Kind).
  • FG Thüringen, 27.02.2014 - 2 K 663/13

    Zur regelmäßigen Arbeitsstätte eines Finanzanwärters im Rahmen der dualen

  • FG Thüringen, 24.10.2013 - 2 K 421/12

    Grenzbetrag: Ausbildungsstelle als regelmäßige Arbeitsstätte, Einbindung in

  • BFH, 16.10.2013 - XI R 40/12

    Abziehbarkeit von Wohnheimkosten am Ausbildungsort als Werbungskosten

  • FG Thüringen, 18.03.2014 - 2 K 925/12

    Kindergeld: Fahrtaufwendungen im Rahmen einer Vollzeitlehre im dualen System;

  • BFH, 11.07.2013 - VI R 62/12

    Bauausführungen oder Montagen sind keine regelmäßigen Arbeitsstätten -

  • FG Thüringen, 29.08.2013 - 2 K 393/12

    Grenzbetragsberechnung: Kosten für die Wege zur Fachschule als

  • BFH, 05.02.2015 - III R 30/14

    Fahrtkosten eines nebenberuflich studierenden Kindes - Gegenrüge des

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.01.2015 - 6 K 2227/13

    Ausbildungsdienstverhältnis bei Zeitsoldaten

  • FG Münster, 24.07.2015 - 4 K 3069/14

    Bundeswehrinterne Ausbildung einer Zeitsoldatin zur Nachschubunteroffizierin kein

  • FG Köln, 31.07.2014 - 6 K 2104/12

    Kein Werbungskostenabzug für Ausbildung als Verkehrsflugzeugführer

  • FG Baden-Württemberg, 21.03.2013 - 3 K 3932/11

    Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate eines befristeten

  • FG München, 04.06.2019 - 12 K 1944/17

    Kindergeldanspruch für ein behindertes Kind

  • FG Nürnberg, 23.09.2015 - 3 K 280/14

    Kindergeldanspruch eines Zeitsoldaten mit abgeschlossener Berufsausbildung

  • FG München, 27.06.2015 - 7 K 2585/13

    Grenzbetrag, eigene Einkünfte des Kindes

  • FG Sachsen, 05.12.2013 - 6 K 182/12

    Fachhochschule bei auf sechs Semester angelegtem Studium keine regelmäßige

  • FG Sachsen, 19.05.2014 - 6 K 1094/13

    Auf Schulungsvertrag beruhende Schulung zum Piloten kein Dienstverhältnis i. S.

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Rechtsprechung
   BFH, 20.12.2012 - III R 33/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,47882
BFH, 20.12.2012 - III R 33/12 (https://dejure.org/2012,47882)
BFH, Entscheidung vom 20.12.2012 - III R 33/12 (https://dejure.org/2012,47882)
BFH, Entscheidung vom 20. Dezember 2012 - III R 33/12 (https://dejure.org/2012,47882)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Einheitliche Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts bei der Einkommensteuerfestsetzung und der Kindergeldfestsetzung - Einkommensteuerbescheid des Kindes kein Grundlagenbescheid für die Kindergeldfestsetzung - Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts

  • openjur.de

    Einheitliche Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts bei der Einkommensteuerfestsetzung und der Kindergeldfestsetzung - Einkommensteuerbescheid des Kindes kein Grundlagenbescheid für die Kindergeldfestsetzung; Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § 2 Abs 2, EStG § 4 Abs 1 S 1, EStG § 4 Abs 3, EStG § 5 Abs 1 S 1, EStG VZ 2006
    Einheitliche Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts bei der Einkommensteuerfestsetzung und der Kindergeldfestsetzung - Einkommensteuerbescheid des Kindes kein Grundlagenbescheid für die Kindergeldfestsetzung - Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts

  • Bundesfinanzhof

    Einheitliche Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts bei der Einkommensteuerfestsetzung und der Kindergeldfestsetzung - Einkommensteuerbescheid des Kindes kein Grundlagenbescheid für die Kindergeldfestsetzung - Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 4 S 2 EStG 2002, § 2 Abs 2 EStG 2002, § 4 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 4 Abs 3 EStG 2002, § 5 Abs 1 S 1 EStG 2002
    Einheitliche Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts bei der Einkommensteuerfestsetzung und der Kindergeldfestsetzung - Einkommensteuerbescheid des Kindes kein Grundlagenbescheid für die Kindergeldfestsetzung - Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Einheitliche Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts bei der Einkommensteuerfestsetzung und der Kindergeldfestsetzung – Einkommensteuerbescheid des Kindes kein Grundlagenbescheid für die Kindergeldfestsetzung – Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts

  • rewis.io

    Einheitliche Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts bei der Einkommensteuerfestsetzung und der Kindergeldfestsetzung - Einkommensteuerbescheid des Kindes kein Grundlagenbescheid für die Kindergeldfestsetzung - Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    EStG § 32 Abs. 4
    Einheitliche Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts bei der Einkommensteuerfestsetzung und der Kindergeldfestsetzung - Einkommensteuerbescheid des Kindes kein Grundlagenbescheid für die Kindergeldfestsetzung; Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts

  • datenbank.nwb.de

    Einheitliche Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts bei der Einkommensteuerfestsetzung und der Kindergeldfestsetzung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gewinnermittlungswahlrechts bei Einkommensteuer- und Kindergeldfestsetzung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Grundsätze zur Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts des Kindes bei Erzielung gewerblicher Einkünfte

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Einheitliche Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts bei der Einkommensteuerfestsetzung und der Kindergeldfestsetzung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Einheitliche Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts bei Kindergeld

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 240, 107
  • NJW 2013, 1984
  • FamRZ 2013, 879
  • BStBl II 2013, 1035
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 19.03.2009 - IV R 57/07

    Recht zur Wahl der Einnahmen-Überschussrechnung als vereinfachte Gewinnermittlung

    Auszug aus BFH, 20.12.2012 - III R 33/12
    Nicht buchführungspflichtige Gewerbetreibende, die auch freiwillig keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, haben danach das Recht, zwischen der Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG und nach § 4 Abs. 3 EStG zu wählen (BFH-Urteile vom 19. März 2009 IV R 57/07, BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659, und vom 21. Juli 2009 X R 46/08, BFH/NV 2010, 186).

    Da der Steuerpflichtige den Abschluss erst nach Ablauf des Gewinnermittlungszeitraums erstellt, wird die Wahl zwischen den Gewinnermittlungsarten auch erst durch den Abschluss und folglich nicht bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahres ausgeübt (BFH-Urteil in BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659, m.w.N.).

    Ebenso scheidet die Wahl der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich aus, wenn der Steuerpflichtige nicht zeitnah zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums eine Eröffnungsbilanz aufgestellt und eine den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechende (zur Geltung bei freiwillig Buchführenden s. HHR/Stobbe, § 5 EStG Rz 35) Buchführung eingerichtet hat (BFH-Urteil in BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659).

  • BFH, 22.12.2011 - III R 69/09

    Maßgeblichkeit des Einkünftebegriffs des § 2 Abs. 2 EStG für den Einkünftebegriff

    Auszug aus BFH, 20.12.2012 - III R 33/12
    a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist unter dem Begriff der Einkünfte i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entsprechend der Definition in § 2 Abs. 2 EStG bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k EStG) und bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a EStG) zu verstehen (vgl. Senatsurteil vom 22. Dezember 2011 III R 69/09, BFHE 236, 298, BStBl II 2012, 888, m.w.N.).

    Daher ist --entgegen der Auffassung der Klägerin-- das Zuflussprinzip des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG nur im Rahmen der Überschusseinkunftsarten des § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG anzuwenden, lässt nach § 11 Abs. 1 Satz 5 EStG dagegen die für die Gewinneinkunftsarten des § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG geltenden Sondervorschriften (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG) unberührt (Senatsurteil in BFHE 236, 298, BStBl II 2012, 888).

  • BFH, 30.09.1980 - VIII R 201/78

    Zum Wahlrecht zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 EstG

    Auszug aus BFH, 20.12.2012 - III R 33/12
    Diese Auslegung widerspricht nicht dem von der Klägerin zitierten BFH-Urteil vom 30. September 1980 VIII R 201/78 (BFHE 132, 228, BStBl II 1981, 301).
  • BFH, 23.11.2001 - VI R 125/00

    Änderung eines Kindergeldablehnungsbescheides

    Auszug aus BFH, 20.12.2012 - III R 33/12
    Dem für das Kind ergangenen Einkommensteuerbescheid kommt für die Festsetzung des Kindergelds keine Bindungswirkung zu, es handelt sich dabei nicht um einen Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. November 2001 VI R 125/00, BFHE 197, 387, BStBl II 2002, 296; Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2008 III B 109/08, BFH/NV 2009, 160).
  • BFH, 08.10.2008 - VIII R 74/05

    Promotionsberater ist nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig

    Auszug aus BFH, 20.12.2012 - III R 33/12
    Hat der Steuerpflichtige wirksam die Einnahme-Überschussrechnung als Gewinnermittlungsmethode gewählt, kann er nicht später für das betreffende Wirtschaftsjahr diese Wahl rückgängig machen und die Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich wählen (BFH-Urteil vom 8. Oktober 2008 VIII R 74/05, BFHE 223, 261, BStBl II 2009, 238; Nacke in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, §§ 4, 5 Rz 1504).
  • BFH, 31.10.2008 - III B 109/08

    Keine Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheids für die Kindergeldfestsetzung

    Auszug aus BFH, 20.12.2012 - III R 33/12
    Dem für das Kind ergangenen Einkommensteuerbescheid kommt für die Festsetzung des Kindergelds keine Bindungswirkung zu, es handelt sich dabei nicht um einen Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. November 2001 VI R 125/00, BFHE 197, 387, BStBl II 2002, 296; Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2008 III B 109/08, BFH/NV 2009, 160).
  • BFH, 21.07.2009 - X R 46/08

    Gleichwertigkeit der Gewinnermittlungsarten - Wahl der Gewinnermittlungsart -

    Auszug aus BFH, 20.12.2012 - III R 33/12
    Nicht buchführungspflichtige Gewerbetreibende, die auch freiwillig keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, haben danach das Recht, zwischen der Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG und nach § 4 Abs. 3 EStG zu wählen (BFH-Urteile vom 19. März 2009 IV R 57/07, BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659, und vom 21. Juli 2009 X R 46/08, BFH/NV 2010, 186).
  • BFH, 02.06.2016 - IV R 39/13

    Gewinnermittlungswahlrecht; erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart nach

    Der Einzelunternehmer hat seine Einnahmen-Überschussrechnung bzw. seinen Bestandsvergleich in dem Zeitpunkt erstellt, in dem er sie bzw. ihn fertiggestellt hat und objektiv erkennbar als endgültig ansieht; als Beweisanzeichen dafür, dass der Einzelunternehmer die fertiggestellte Gewinnermittlung als endgültig ansieht, kann u.a. die Tatsache gewertet werden, dass er sie --z.B. durch die Übersendung an das FA-- in den Rechtsverkehr begibt (BFH-Urteile vom 20. Dezember 2012 III R 33/12, BFHE 240, 107, BStBl II 2013, 1035, Rz 20, und in BFHE 252, 322, BStBl II 2016, 468, Rz 19).
  • BFH, 05.11.2015 - III R 13/13

    Einnahmenüberschussrechnung: Kein der Verschmelzung vorgelagerter endgültiger

    Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH; insbesondere kann nach der Senatsrechtsprechung als Beweisanzeichen dafür, dass eine Einnahmenüberschussrechnung erstellt ist, u.a. die Tatsache gewertet werden, dass der Steuerpflichtige diese Gewinnermittlung an das FA übersendet (Senatsurteil vom 20. Dezember 2012 III R 33/12, BFHE 240, 107, BStBl II 2013, 1035, Rz 20).
  • BFH, 27.02.2014 - III R 60/13

    Kindergeld: Fahrtaufwendungen im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses;

    Erzielt das Kind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sind daher von den Bruttoeinnahmen die Werbungskosten abzuziehen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 22. Oktober 2009 III R 101/07, BFH/NV 2010, 200, und vom 20. Dezember 2012 III R 33/12, BFHE 240, 107, BStBl II 2013, 1035).
  • BFH, 05.11.2015 - III R 12/13

    Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 2 UmwStG 2002 (= UmwStG 1995 i. d. F. des

    Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH; insbesondere kann nach der Senatsrechtsprechung als Beweisanzeichen dafür, dass eine Einnahmenüberschussrechnung erstellt ist, u.a. die Tatsache gewertet werden, dass der Steuerpflichtige diese Gewinnermittlung an das FA übersendet (Senatsurteil vom 20. Dezember 2012 III R 33/12, BFHE 240, 107, BStBl II 2013, 1035, Rz 20).
  • BFH, 10.04.2014 - III R 35/13

    Kindergeld: Fahrtaufwendungen im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses;

    Erzielt das Kind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sind daher von den Bruttoeinnahmen die Werbungskosten abzuziehen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 22. Oktober 2009 III R 101/07, BFH/NV 2010, 200, und vom 20. Dezember 2012 III R 33/12, BFHE 240, 107, BStBl II 2013, 1035).
  • FG Hamburg, 29.04.2015 - 2 K 4/13

    Einkommensteuer: Wahl der Gewinnermittlungsart, Umfang des Betriebsvermögens

    Als Beweisanzeichen dafür, dass der Steuerpflichtige die fertig gestellte Gewinnermittlung als endgültig ansieht, kann unter anderem die Tatsache gewertet werden, dass er sie in den Rechtsverkehr gibt, z. B. an das Finanzamt übersendet (BFH-Urteil vom 20.12.2012 III R 33/12, BFH/NV 2013, 816).

    Nachdem erfolgter Wahlrechtsausübung war eine erneute Ausübung des Wahlrechts ausgeschlossen (vgl. BFH-Urteil vom 20.12.2012 III R 33/12, BFH/NV 2013, 816).

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2013 - 6 K 1301/10

    Gestaltung von Angebots- und Prospektwerbung ist keine künstlerische, son-dern

    Hat ein Steuerpflichtiger wirksam die Einnahme-Überschussrechnung als Gewinnermittlungsmethode gewählt, kann er nicht später für das betreffende Wirtschaftsjahr diese Wahl rückgängig machen und die Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich wählen (BFH Urteil vom 20. Dezember 2012, III R 33/12, BFH/NV 2013, 816).
  • BFH, 28.08.2014 - V R 22/14

    Werbungskostenabzug bei behaupteter doppelter Haushaltsführung: Prüfung des

    Erzielt das Kind --wie vorliegend A-- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sind daher von den Bruttoeinnahmen die Werbungskosten abzuziehen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 27. Februar 2014 III R 60/13, BFH/NV 2014, 1140; vom 20. Dezember 2012 III R 33/12, BFHE 240, 107, BStBl II 2013, 1035).
  • FG München, 30.11.2020 - 7 K 36/18

    Gewerblicher Goldhandel einer General Partnership englischen Rechts

    Zwar kann als Beweisanzeichen für die Endgültigkeit einer Gewinnermittlung u.a. die Tatsache gewertet werden, dass sie z.B. durch die Übersendung an das Finanzamt in den Rechtsverkehr gelangt (vgl. BFH-Urteile vom 02. Juni 2016 - IV R 39/13, BFHE 254, 118, BStBl II 2017, 154; vom 20. Dezember 2012 III R 33/12, BFHE 240, 107, BStBl II 2013, 1035).
  • FG Köln, 14.09.2023 - 7 K 2450/20

    Einkommensteuer/Doppelbesteuerungsabkommen: Vorliegen einer Betriebsstätte in

    Als objektives Beweisanzeichen dafür, dass ein Steuerpflichtiger die fertiggestellte Gewinnermittlung als endgültig ansieht, kann etwa die Tatsache gewertet werden, dass er sie z.B. durch die Übersendung an das Finanzamt in den Rechtsverkehr bringt (vgl. BFH-Urteile vom 20.12.2012 III R 33/12, BFHE 240, 107, BStBl II 2013, 1035 unter II.2.c. m.w.N.; vom 05.11.2015 III R 13/13, BFHE 252, 322, BStBl II 2016, 468, II.1.c.aa.
  • FG München, 12.05.2016 - 2 K 1704/13

    Rehtmäßigkeit des Wechsels der steuerrechtlichen Gewinnermittlungsart

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