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   OLG Karlsruhe, 12.11.2013 - 5 UF 140/11   

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OLG Karlsruhe, 12.11.2013 - 5 UF 140/11 (https://dejure.org/2013,44572)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.11.2013 - 5 UF 140/11 (https://dejure.org/2013,44572)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12. November 2013 - 5 UF 140/11 (https://dejure.org/2013,44572)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtliche Zuständigkeit für einen Antrag auf Übertragung der alleinigen Sorge nach Umzug der Kinder in die Schweiz

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 8 EGV 2201/2003, Art 61 Buchst a EGV 2201/2003, Art 5 KSÜ
    Internationale Zuständigkeit in Familiensache: Zulässigkeit eines vor einem deutschen Gericht gestellten Antrags auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts bei Aufenthaltswechsel des Kindes in einen Nichtmitgliedsstaat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EuEheVO § 61 lit. a; EuEheVO Art. 8; KSÜ Art. 5
    Gerichtliche Zuständigkeit für einen Antrag auf Übertragung der alleinigen Sorge nach Umzug der Kinder in die Schweiz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Umzug von Mutter und Kind in die Schweiz

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Sorgeentscheidung bei Wegzug des Kindes in die Schwez

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Sorgeentscheidung bei Wegzug des Kindes in die Schwez

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Zuständigkeit der Gerichte bei Sorgerechtsstreit nach Umzug in die Schweiz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 1565
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Karlsruhe, 12.11.2013 - 5 UF 139/11

    Internationale Zuständigkeit für einstweilige Maßnahmen in Kindschaftssachen:

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.11.2013 - 5 UF 140/11
    Dies ist Gegenstand des Parallelverfahrens (Az. 2 F 36/11 - 5 UF 139/11).
  • OLG Stuttgart, 12.04.2012 - 17 UF 22/12

    Sorgerechtsverfahren: Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.11.2013 - 5 UF 140/11
    Dieser Vorrang des internationalen Abkommens vor der Europäischen Verordnung entspricht im Verhältnis zwischen MSA und EuEheVO ganz allgemeiner Meinung, da auch dort durch völkerrechtskonforme Auslegung der Kollisionsnorm des Art. 60 lit. a EuEheVO ein Konflikt mit dem MSA vermieden werden soll (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.04.2012 - 17 UF 22/12 - Juris Rn. 9; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.02.2011 - 18 UF 6/11 - Umdruck, S. 5; Staudinger/Henrich, Bearbeitung 2008, Art. 21 EGBGB Rn. 159; NomosKommentar-BGB/Gruber, 2. Aufl., Band 1; Art. 60 EuEheVO Rn. 6; Hausmann, Internationales und Europäisches Ehescheidungsrecht, Kap. B, Rn. 76).
  • EuGH, 22.12.2010 - C-497/10

    Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes durch einen unter den Eltern

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.11.2013 - 5 UF 140/11
    Dieser Ort ist unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls festzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010 - C-497/10 PPU - Juris Rn. 47 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 12.06.2008 - 2 UF 43/08

    Elterliche Sorge: Anwendbarkeit der Vorschriften über die Zuständigkeit und die

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.11.2013 - 5 UF 140/11
    So kommt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Zielstaat auch nach kurzer Zeit dann in Betracht, wenn der Aufenthalt von vornherein auf Dauer angelegt und die auf Dauer angelegte Ausreise rechtmäßig erfolgt ist (BGH FamRZ 2011, 542, 545, Rn. 35; OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 239).
  • BGH, 09.02.2011 - XII ZB 182/08
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.11.2013 - 5 UF 140/11
    So kommt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Zielstaat auch nach kurzer Zeit dann in Betracht, wenn der Aufenthalt von vornherein auf Dauer angelegt und die auf Dauer angelegte Ausreise rechtmäßig erfolgt ist (BGH FamRZ 2011, 542, 545, Rn. 35; OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 239).
  • OLG Karlsruhe, 12.11.2013 - 5 UF 139/11

    Mercredi - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr.

    Im parallelen Hauptsacheverfahren (Az. 2 F 34/11 - 5 UF 140/11) hat der Kindesvater mit Anwaltsschriftsatz, datiert auf den 01.03.2011, eingegangen beim Amtsgericht am 07.03.2011, einen Antrag auf Übertragung der elterlichen Alleinsorge gestellt.

    Zu den Einzelheiten wird auf die Gründe im Senatsbeschluss vom heutigen Tag im Parallelverfahren 5 UF 140/11 verwiesen.

  • OLG Karlsruhe, 27.07.2023 - 18 UF 233/22

    Fehlende internationale Zuständigkeit im Sorgerechtsstreit: Entbehrlichkeit von

    So kommt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Zielstaat auch nach kurzer Zeit dann in Betracht, wenn der Aufenthalt von vornherein auf Dauer angelegt und die auf Dauer angelegte Ausreise rechtmäßig erfolgt ist (OLG Karlsruhe vom 22.03.2017 - 5 UF 233/16, juris Rn. 24; OLG Karlsruhe vom 12.11.2013 - 5 UF 140/11, juris Rn. 31).

    Im Gegensatz zu einem Umzug innerhalb der Mitgliedsstaaten der EU, bei dem - wie vom Amtsgericht Überlingen ausgeführt - der Wechsel des Aufenthaltsortes während des laufenden Verfahrens unbeachtlich wäre (Grundsatz der perpetuatio fori, EuGH vom 01.10.2014 - C-436/13, juris Rn. 38), sind im Fall eines Umzugs in die Schweiz die nach Art. 5 Abs. 2 KSÜ zuständigen Gerichte des neuen Staates zur Entscheidung international zuständig (EuGH vom 14.07.2022 - C-572/21, juris Rn. 44; OLG Karlsruhe vom 22.03.2017 - 5 UF 233/16; juris Rn. 21; OLG Karlsruhe vom 17.12.2015 - 5 UF 184/15, juris Rn. 12; OLG Karlsruhe vom 12.11.2013 - 5 UF 140/11, juris Rn 25 ff.; OLG Saarbrücken vom 26.08.2015 - 9 UF 59/15, juris Rn. 14 ff.).

  • OLG Stuttgart, 08.04.2024 - 15 WF 16/24

    Umgangsrecht: Polnisches Gericht für unzuständig erklärt

    Allerdings darf dieses Kriterium auch nicht überbewertet werden (OLG Stuttgart NJW 2012, 2043; vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 1565: u.U. wenige Tage).
  • OLG Karlsruhe, 05.06.2015 - 18 UF 265/14

    Internationale Zuständigkeit: Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts eines

    Umgekehrt wird - jedenfalls bei Minderjährigen - nach einer Aufenthaltsdauer von sechs Monaten (vgl. Prütting/Helms, a.a.O., § 122 FamFG Rn. 15 f., 18) regelmäßig von einem gewöhnlichen Aufenthalt auszugehen sein (vgl. BGH vom 05.06.2002 - XII ZB 74/00, FamRZ 2002, 1182, juris Rn. 11; OLG Karlsruhe vom 18.03.2010 - 2 UF 179/09, FamRZ 2010, 1577, juris Rn. 42 f.; OLG Karlsruhe vom 14.08.2008 - 2 UF 4/08, FamRZ 2008, 2223, juris Rn. 15;OLG Karlsruhe vom 12.11.2013 - 5 UF 140/11, FamRZ 2014, 1565, Rn. 31, geht unter Hinweis auf das Ziel effektiven Kindesschutzes nach Ablauf von sechs Monaten von einer - widerlegbaren - Vermutung für die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts aus; vgl. auch Rahm/Künkel/Breuer, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, 5. Auflage 2010, Lieferung 03.2015, B. Materielles Recht, Rn. 115; Erman/Hohloch, BGB, 14. Auflage 2014, Anhang zu Art. 24 Rn. 18 am Ende).
  • OLG Karlsruhe, 22.03.2017 - 5 UF 233/16

    Internationale Zuständigkeit bei einem Aufenthaltswechsel des Kindes in die

    Wechselt das Kind während des laufenden Verfahrens den Aufenthalt aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der EuEheVO (hier: Deutschland) in einen Mitgliedstaat des KSÜ, der kein Mitgliedstaat der EuEheVO ist (hier: Schweiz), so bestimmt sich die Zuständigkeit nunmehr nach dem KSÜ (vgl. zu den Einzelheiten Senat vom 12.11.2013 - 5 UF 140/11, juris Rn. 26 ff. m.w.N.; ebenso OLG Saarbrücken vom 26.08.2015 - 9 UF 59/15, juris Rn. 14; KG Berlin vom 02.03.2015 - 3 UF 156/14, juris Rn. 10; österr.

    Der von der Europäischen Kommission herausgegebene "Leitfaden zur Anwendung der neuen Verordnung Brüssel II" hält daher für möglich, dass ein Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt am Tag seiner Ankunft in einem Mitgliedstaat erwirbt (S. 15; vgl. zum Ganzen Senat vom 12.11.2013 - 5 UF 140/11, juris Rn. 31 m.w.N.).

  • OLG Saarbrücken, 26.08.2015 - 9 UF 59/15

    Internationale Zuständigkeit in Kindschaftssachen: Vorrang der EuEheVO gegenüber

    Diese Vorschrift in der EuEheVO aus dem Jahre 2003 beruht darauf, dass sich bei Abschluss des KSÜ im Jahre 1996 die Vertragsstaaten in Art. 52 Abs. 2 bis 4 KSÜ verpflichtet haben, in künftigen zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder regionalem Einheitsrecht den Vorrang des KSÜ gegenüber Drittstaaten zu wahren (vg. OLG Karlsruhe, ZKJ 2014, 335; siehe auch Kammergericht, FamRZ 2015, 1214).
  • KG, 02.03.2015 - 3 UF 156/14

    Sorgerechtsregelung: Internationale Zuständigkeit bei Aufenthaltswechsel des

    Ein Konflikt mit der hier nunmehr bestehenden Zuständigkeit der Russischen Föderation gem. Art. 5 Abs. 2 KSÜ kann nur dann vermieden werden, wenn Art. 8 EuEheVO mit seiner dem KSÜ fremden perpetuatio fori gem. Art. 61 lit. a EuEheVO nicht gilt, weil kein gewöhnlicher Aufenthalt in einem Mitgliedstaat im Sinne von Art. 2 Nr. 3 EuEheVO (mehr) besteht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.11.2013 - 5 UF 140/11, Rn. 23, 27-28, zit.n.juris; MünchKomm-FamFG/Rauscher, 2. Aufl., § 99 Rn. 38; Prütting/Hau, FamFG, 3. Aufl., Vor §§ 98-106 Rn. 12; Hausmann, Internationales und Europäisches Ehescheidungsrecht, Kap. B, Rn. 260; Staudinger/Henrich, Bearb. 2008, Art. 21 EGBGB Rn. 160a).
  • OLG Stuttgart, 15.10.2020 - 15 UF 8/20

    Internationale Zuständigkeit sowie Anwendbarkeit deutschen Rechts in einem

    Allerdings darf dieses Kriterium auch nicht überbewertet werden (OLG Stuttgart NJW 2012, 2043; vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 1565: u.U. wenige Tage).
  • OLG Karlsruhe, 17.12.2015 - 5 UF 184/15

    Kindschaftssache: Rechtsfolge des Wegfalls der internationalen Zuständigkeit

    Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Art. 61 lit. a EuEheVO besteht ein Vorrang der EuEheVO gegenüber dem KSÜ nur dann, wenn das betreffende Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat (vgl. Rauscher/Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 4. Auflage 2015, Art. 61 Brüssel-IIa-VO Rn. 9 m.w.N.; zu den Einzelheiten vgl. Senat vom 12.11.2013 - 5 UF 140/11, juris Rn. 29 ff. m.w.N.).
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   OLG Karlsruhe, 12.11.2013 - 5 UF 139/11, 5 UF 139/11 eA   

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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Internationale Zuständigkeit für einstweilige Maßnahmen in Kindschaftssachen

  • Wolters Kluwer

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für einstweilige Maßnahmen in Kindschaftssachen

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 20 Abs 1 EGV 2201/2003, § 50 FamFG, § 15 IntFamRVG, Art 11 Abs 1 KSÜ
    Internationale Zuständigkeit für einstweilige Maßnahmen in Kindschaftssachen: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Kindesherausgabe nach einem Auslandsumzug eines Elternteils mit dem Kind

  • rechtsportal.de

    KSÜ Art. 11 Abs. 1; EuEheVO Art. 20 Abs. 1
    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für einstweilige Maßnahmen in Kindschaftssachen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Internationale Zuständigkeit für einstweilige Maßnahmen in Kindschaftssachen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 1565
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Karlsruhe, 12.11.2013 - 5 UF 140/11

    A - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit, Anerkennung und

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.11.2013 - 5 UF 139/11
    Im parallelen Hauptsacheverfahren (Az. 2 F 34/11 - 5 UF 140/11) hat der Kindesvater mit Anwaltsschriftsatz, datiert auf den 01.03.2011, eingegangen beim Amtsgericht am 07.03.2011, einen Antrag auf Übertragung der elterlichen Alleinsorge gestellt.

    Zu den Einzelheiten wird auf die Gründe im Senatsbeschluss vom heutigen Tag im Parallelverfahren 5 UF 140/11 verwiesen.

  • EuGH, 15.07.2010 - C-256/09

    Purrucker - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.11.2013 - 5 UF 139/11
    Abgesehen von den Fällen des Art. 11 Abs. 1 KSÜ bzw. Art. 20 Abs. 1 EuEheVO kann die internationale Zuständigkeit für einstweilige Maßnahmen lediglich aus der für das Hauptsacheverfahren abgeleitet werden (in diese Richtung vgl. EuGH, Urteil vom 15.07.2010 - Rs. C-256/09 - FamRZ 2010, 1521, 1522, Rn. 76).
  • EuGH, 02.04.2009 - C-523/07

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Unterhaltfestsetzung im vereinfachten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.11.2013 - 5 UF 139/11
    Eine internationale Zuständigkeit für die beantragte Einstweilige Anordnung besteht auch nicht gem. § 15 IntFamRVG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 KSÜ einerseits bzw. Art. 20 Abs. 1 EuEheVO, § 99 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 FamFG andererseits (Art. 20 Abs. 1 EuEheVO regelt nicht selbst die Zuständigkeit für einstweilige Maßnahmen, vgl. dazu EuGH, Urteil vom 02.04.2009 - Rs. C-523/07 - FamRZ 2009, 843, 846, Rn. 49 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 12.11.2013 - 5 UF 140/11

    Internationale Zuständigkeit in Familiensache: Zulässigkeit eines vor einem

    Dies ist Gegenstand des Parallelverfahrens (Az. 2 F 36/11 - 5 UF 139/11).
  • OLG Köln, 11.03.2021 - 15 W 4/21
    a) Die vom Senat im Beschluss vom heutigen Tag zu Az.: 15 W 10/21 erörterten Fragen der internationalen Zuständigkeit für eine Anordnung nach § 14 Abs. 4 TMG stellen sich dabei hier zunächst nicht in voller Schärfe: Selbst wenn man annehmen würde, dass bei einem - wie hier - tatsächlich bereits anhängigen Hauptsacheverfahren die internationale Zuständigkeit nicht ohnehin schon über § 50 Abs. 1 2 FamFG begründet werden kann, sondern - wofür einiges spricht - stets jeweils nochmals gesondert zu prüfen ist (so etwa OLG Karlsruhe v. 12.11.2013 - 5 UF 139/11, FamRZ 2014, 1565; Giers , in: Keidel, a.a.O., § 50 Rn. 4), kann richtigerweise bei der internationalen Zuständigkeit (nur) für eine derartige reine "Sicherungsmaßnahme" jedenfalls auf Art. 35 Brüssel-Ia-VO i.V.m. § 14 Abs. 4 S. 3 TMG abgestellt werden.
  • OLG Frankfurt, 03.06.2015 - 6 WF 87/15

    Unzulässigkeit einer Beschwerde nach § 256 Satz 2 FamFG

    Die dem Oberlandesgericht als Beschwerde vorgelegte Eingabe ist als Erinnerung weiter zu behandeln (§ 11 Abs. 2 S. 1 RPflG), weil im vereinfachten Verfahren eine Beschwerde, die sich erstmals und ausschließlich mit der Berufung auf angeblich mangelnde Leistungsfähigkeit gegen die Unterhaltsfestsetzung richtet, nach § 256 Satz 2 FamFG i. V. m. § 252 Abs. 2 Satz 3 FamFG nicht zulässig ist (vgl. BGH FamRZ 2008, 1433, Rn. 6 ff.; FamRZ 2008, 1428, Rn. 10 jeweils zu § 652 ZPO a. F.; OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.06.2011, 5 UF 139/11; OLG Frankfurt, FamRZ 2012, 465; Bumiller/Harders/Schwamb FamFG, § 256 Rn. 2, 3).
  • OLG Köln, 02.04.2012 - 26 UFH 3/12

    Unbeachtlichkeit des Einwandes der Leistungsunfähigkeit im Beschwerdeverfahren

    Da die erhobene Beschwerde deshalb unzulässig ist, findet gegen den angefochtenen Beschluss die Rechtspflegererinnerung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG statt (vgl. BGH, a.a.O. ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.6.2011 - 5 UF 139/11, und Beschluss vom 1.9.2011 - 3 UF 217/11, abrufbar bei juris; Keidel, FamFG, 17. Auflage 2011, § 256 FamFG Rn 13).
  • OLG Frankfurt, 01.09.2011 - 3 UF 217/11
    11 Da die erhobene Beschwerde unzulässig ist, findet gegen den angefochtenen Beschluss die Rechtspflegererinnerung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG statt (BGH, Beschluss vom 28.05.2008, XII ZB 104/06; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.06.2011, 5 UF 139/11; Keidel, FamFG, § 256 Rz. 13).
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