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   BGH, 25.06.2014 - XII ZB 410/12   

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https://dejure.org/2014,19463
BGH, 25.06.2014 - XII ZB 410/12 (https://dejure.org/2014,19463)
BGH, Entscheidung vom 25.06.2014 - XII ZB 410/12 (https://dejure.org/2014,19463)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 2014 - XII ZB 410/12 (https://dejure.org/2014,19463)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 VersAusglG, §§ 9 ff VersAusglG
    Versorgungsausgleich bei Ehescheidung: Voraussetzungen einer bewussten Teilentscheidung des Familiengerichts; Verfahrenshindernis eingetretener Rechtskraft einer einheitlichen Ausgangsentscheidung bei Antrag auf Ausgleich fehlerhaft nicht ausgeglichener Anrechte

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Richten des Versorgungsausgleichs bei der Scheidung auf den Ausgleich sämtlicher ausgleichsreifer Anrechte der Ehegatten i.R.e. einheitlichen Verfahrensgegenstandes

  • rewis.io

    Versorgungsausgleich bei Ehescheidung: Voraussetzungen einer bewussten Teilentscheidung des Familiengerichts; Verfahrenshindernis eingetretener Rechtskraft einer einheitlichen Ausgangsentscheidung bei Antrag auf Ausgleich fehlerhaft nicht ausgeglichener Anrechte

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richten des Versorgungsausgleichs bei der Scheidung auf den Ausgleich sämtlicher ausgleichsreifer Anrechte der Ehegatten i.R.e. einheitlichen Verfahrensgegenstandes

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der bei der Scheidung vergessene Versorgungsausgleich

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rechtskraft der Ausgangsentscheidung kann späterem Ausgleich eines fehlerhaft nicht ausgeglichenen Anrechts entgegenstehen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechtskraft der Ausgangsentscheidung kann späterem Ausgleich eines fehlerhaft nicht ausgeglichenen Anrechts entgegenstehen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 1094
  • MDR 2014, 1148
  • FamRZ 2014, 1614
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.07.2013 - XII ZB 340/11

    Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung nach Gesetzesänderung:

    Auszug aus BGH, 25.06.2014 - XII ZB 410/12
    Eine bewusste Teilentscheidung über den Versorgungsausgleich liegt nur vor, wenn in der Entscheidung oder in den Begleitumständen zum Ausdruck kommt, dass das Gericht nur über einen Teil des Verfahrensgegenstands vorab entscheiden und die Entscheidung über konkret bezeichnete Anrechte später treffen will (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. Juli 2013, XII ZB 340/11, BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548).

    a) Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass Gegenstand des Versorgungsausgleichsverfahrens alle bei Ehezeitende vorhandenen und dem Versorgungsausgleich unterfallenden Versorgungsanwartschaften und -anrechte der Ehegatten sind (Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 26).

    Wird hierbei eine dem Wertausgleich bei der Scheidung grundsätzlich unterfallende Versorgungsanwartschaft fehlerhaft nicht ausgeglichen, weil sie dem Gericht nicht bekannt war oder von diesem übersehen wurde, liegt ebenso wie nach bisheriger Rechtslage eine fehlerhafte, weil unvollständige Entscheidung und keine Teilentscheidung vor (Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 28).

    Die fehlerhafte Entscheidung über den Versorgungsausgleich erwächst mit Ablauf der Beschwerdefrist nicht nur insoweit in formelle und materielle Rechtskraft, als Versorgungsanwartschaften tatsächlich ausgeglichen wurden, sondern auch mit dem Inhalt, dass keine weiteren Anrechte im Wertausgleich bei der Scheidung nach §§ 9 ff. VersAusglG auszugleichen sind (Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 28; a.A. Hoppenz/Hoppenz Familiensachen 9. Aufl. § 224 FamFG Rn. 9).

    Vielmehr hat das Amtsgericht - mit Ausnahme des zuvor ausdrücklich abgetrennten Verfahrensteils betreffend das Anrecht der Ehefrau bei dem Deutsche Post Betriebsrenten-Service e.V. - abschließend über den gesamten Wertausgleich entschieden (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 24).

  • BGH, 18.05.1983 - IVb ZB 15/82

    Zulässigkeit einer Teilentscheidung über den Versorgungsausgleich nach Trennung

    Auszug aus BGH, 25.06.2014 - XII ZB 410/12
    Soweit eine Teilentscheidung über einzelne Anrechte bereits rechtskräftig erfolgt ist, ohne dass die Voraussetzungen eines Härtefalls im Sinne des § 27 VersAusglG bekannt geworden sind, kann bei nachträglichem Bekanntwerden eines Härtegrundes nur hinsichtlich der noch nicht ausgeglichenen Anrechte eine grobe Unbilligkeit nach § 27 VersAusglG geltend gemacht werden (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 1983 - IVb ZB 15/82 - FamRZ 1983, 890, 891; Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 1315).
  • BGH, 13.10.1982 - IVb ZB 601/81

    Bestimmung des Ehezeitendes; Maßgeblichkeit eines von mehreren

    Auszug aus BGH, 25.06.2014 - XII ZB 410/12
    Vielmehr handelt es sich auch nach neuem Recht um einen einheitlichen und lediglich teilbaren Verfahrensgegenstand (vgl. zur alten Rechtslage Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/81 - FamRZ 1983, 38, 39 und vom 18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - FamRZ 2009, 950 Rn. 20 f.), allerdings mit der Folge, dass Teilentscheidungen nunmehr in deutlich größerem Umfang möglich sind als nach früherem Recht (vgl. Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 1314; Johannsen/Henrich/Hahne Familienrecht 5. Aufl. § 224 FamFG Rn. 1; Wick Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 592).
  • BGH, 18.02.2009 - XII ZB 54/06

    Behandlung von Anrechten gegenüber der Versorgungsanstalt des Bundes und der

    Auszug aus BGH, 25.06.2014 - XII ZB 410/12
    Vielmehr handelt es sich auch nach neuem Recht um einen einheitlichen und lediglich teilbaren Verfahrensgegenstand (vgl. zur alten Rechtslage Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/81 - FamRZ 1983, 38, 39 und vom 18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - FamRZ 2009, 950 Rn. 20 f.), allerdings mit der Folge, dass Teilentscheidungen nunmehr in deutlich größerem Umfang möglich sind als nach früherem Recht (vgl. Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 1314; Johannsen/Henrich/Hahne Familienrecht 5. Aufl. § 224 FamFG Rn. 1; Wick Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 592).
  • BGH, 23.09.1987 - IVb ZB 107/85

    Folgen der Nichtberücksichtigung einer Versorgungsanwartschaft im Rahmen des

    Auszug aus BGH, 25.06.2014 - XII ZB 410/12
    Von einer bewussten Teilentscheidung über den Versorgungsausgleich kann nur ausgegangen werden, wenn in der Entscheidung oder in den Begleitumständen zum Ausdruck kommt, dass das Gericht über einen Teil des Verfahrensgegenstands vorab entscheiden und die Entscheidung über konkret bezeichnete Anrechte später treffen will (Senatsbeschlüsse vom 29. Februar 1984 - IVb ZB 28/83 - FamRZ 1984, 572, 573 und vom 23. September 1987 - IVb ZB 107/85 - FamRZ 1988, 276, 277; Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 1316; Wick Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 592, 647; Bork/Jacoby/Schwab/Borth FamFG 2. Aufl. § 225 Rn. 11).
  • BGH, 29.02.1984 - IVb ZB 28/83

    Voraussetzungen einer Teilentscheidung über den isolierten Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 25.06.2014 - XII ZB 410/12
    Von einer bewussten Teilentscheidung über den Versorgungsausgleich kann nur ausgegangen werden, wenn in der Entscheidung oder in den Begleitumständen zum Ausdruck kommt, dass das Gericht über einen Teil des Verfahrensgegenstands vorab entscheiden und die Entscheidung über konkret bezeichnete Anrechte später treffen will (Senatsbeschlüsse vom 29. Februar 1984 - IVb ZB 28/83 - FamRZ 1984, 572, 573 und vom 23. September 1987 - IVb ZB 107/85 - FamRZ 1988, 276, 277; Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 1316; Wick Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 592, 647; Bork/Jacoby/Schwab/Borth FamFG 2. Aufl. § 225 Rn. 11).
  • BGH, 03.02.2016 - XII ZB 629/13

    Versorgungsausgleichssache: Teilanfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung

    Vielmehr handelt es sich auch nach neuem Recht um einen einheitlichen und lediglich teilbaren Verfahrensgegenstand (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juni 2014 - XII ZB 410/12 - FamRZ 2014, 1614 Rn. 11 mwN).
  • BAG, 26.04.2018 - 3 AZR 738/16

    Altersversorgung - Rechtskraft des Versorgungsausgleichs

    Für diese gelten vielmehr die allgemeinen zivilprozessualen Grundsätze zur materiellen Rechtskraft (vgl. Zöller/Feskorn ZPO 32. Aufl. § 45 FamFG Rn. 11; Abramenko in Prütting/Helms FamFG 4. Aufl. § 45 Rn. 12; Rüntz in Bahrenfuss FamFG 3. Aufl. § 45 Rn. 15; Elzer in Bork/Jacoby/Schwab FamFG 2. Aufl. § 45 Rn. 13; zur materiellen Rechtskraftfähigkeit von Entscheidungen über den Versorgungsausgleich siehe auch BGH 24. Juli 2013 - XII ZB 340/11 - Rn. 28, BGHZ 198, 91; 25. Juni 2014 - XII ZB 410/12 - Rn. 12 f.; vgl. schon zur alten Rechtslage BGH 17. Januar 2007 - XII ZB 134/03 - Rn. 13 ff.; 28. März 1984 - IVb ZB 774/81 - zu II B der Gründe; 21. April 1982 - IVb ZB 584/81 - zu II 2 c der Gründe) .

    Danach sind - der Natur des Versorgungsausgleichsverfahrens als Amtsermittlungsverfahren entsprechend - sämtliche bei Ehezeitende vorhandenen Versorgungsanwartschaften und -anrechte der Ehegatten Gegenstand des Versorgungsausgleichsverfahrens, unabhängig davon, ob sie von den Ehegatten mitgeteilt oder verschwiegen wurden (BGH 25. Juni 2014 - XII ZB 410/12 - Rn. 11; 24. Juli 2013 - XII ZB 340/11 - Rn. 26, BGHZ 198, 91) .

    Diese erwächst aber mit Ablauf der Beschwerdefrist in formelle und materielle Rechtskraft, und zwar nicht nur insoweit, als Versorgungsanwartschaften tatsächlich ausgeglichen werden, sondern auch mit dem Inhalt, dass keine weiteren Anrechte im Wertausgleich bei der Scheidung nach §§ 9 ff. VersAusglG auszugleichen sind (BGH 25. Juni 2014 - XII ZB 410/12 - Rn. 13; 24. Juli 2013 - XII ZB 340/11 - Rn. 28, aaO) .

  • BGH, 30.11.2016 - XII ZB 167/15

    Versorgungsausgleich: Rechtskraftwirkung einer Entscheidung zum

    (1) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt allerdings, wie das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt richtig gesehen hat, dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich keine generelle Auffangfunktion für im Ausgangsverfahren übersehene, vergessene oder verschwiegene Anrechte zu (Senatsbeschlüsse BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 23 ff. und vom 25. Juni 2014 - XII ZB 410/12 - FamRZ 2014, 1614 Rn. 11).

    Aus der Natur des Versorgungsausgleichsverfahrens als Amtsermittlungsverfahren folgt, dass sämtliche vorhandene Anrechte Gegenstand des Verfahrens werden, unabhängig davon, ob sie von den Ehegatten mitgeteilt oder verschwiegen werden (Senatsbeschlüsse BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 26 und vom 25. Juni 2014 - XII ZB 410/12 - FamRZ 2014, 1614 Rn. 11).

    Eine Teilentscheidung setzt nach der Rechtsprechung des Senats begrifflich voraus, dass sie bewusst ergangen ist (Senatsbeschlüsse BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 27 f. und vom 25. Juni 2014 - XII ZB 410/12 - FamRZ 2014, 1614 Rn. 12 ff.).

  • BGH, 15.04.2015 - XII ZB 30/13

    Versorgungsausgleich: Verfahrensart bei begehrtem Ausgleich eines nach altem

    Wurde in einer nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht ergangenen Entscheidung über den Versorgungsausgleich eine Betriebsrente gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG nur zum Teil ausgeglichen, findet hinsichtlich des nicht ausgeglichenen Teils nicht das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG statt, sondern ist insoweit der Ausgleich nach der Scheidung gemäß §§ 20 ff. VersAusglG eröffnet und vorrangig (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2013, XII ZB 340/11, BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 und vom 25. Juni 2014, XII ZB 410/12 - FamRZ 2014, 1614).

    Im Gegensatz zu einer Entscheidung über die gesamten ausgleichsreifen Versorgungsanrechte der Ehegatten, die dann auch übersehene, vergessene oder verschwiegene Anrechte erfasst (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 23 ff.), handelt es sich hier um eine bewusste Teilentscheidung, die für den noch nicht von ihr erfassten Teil den Ausgleich nach der Scheidung gemäß §§ 20 ff. VersAusglG nicht ausschließt (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juni 2014 - XII ZB 410/12 - FamRZ 2014, 1614 Rn. 11 ff.).

  • BAG, 13.10.2020 - 3 AZR 130/20

    Betriebliche Altersversorgung - beamtenmäßige Versorgung - Versorgungsausgleich -

    Es kann dahinstehen, ob ein familiengerichtlicher Beschluss über den Versorgungsausgleich darüber hinaus überhaupt materielle Rechtskraftwirkungen entfaltet (dafür BGH 25. Juni 2014 - XII ZB 410/12 - Rn. 13; Abramenko in Prütting/Helms FamFG 5. Aufl. § 45 Rn. 12; Zöller/Feskorn ZPO 33. Aufl. § 45 FamFG Rn. 11; Keidel/Zimmermann aaO § 31 Rn. 18 mwN) .
  • OLG Düsseldorf, 21.08.2015 - 1 UF 113/14

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der

    Ein späterer Ausgleich von in der Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich (hier der Entscheidung über die Totalrevision im Abänderungsverfahren) nicht berücksichtigten Anrechten kommt nämlich nur in Betracht, wenn es sich bei der Ausgangsentscheidung um eine bewusste Teilentscheidung handelt, die ein bestimmtes Anrecht (noch) nicht erfasst (BGH, Beschluss vom 25.06.2014, XII ZB 410/12); dies gilt auch, wenn es - wie hier - um die Frage geht, ob ein einzelnes in den Ausgleich einbezogenes Anrecht nur teilweise ausgeglichen worden ist.

    Ein späterer Ausgleich von in der Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich (hier der Entscheidung über die Totalrevision im Abänderungsverfahren) nicht berücksichtigten Anrechten kommt nämlich nur in Betracht, wenn es sich bei der Ausgangsentscheidung um eine bewusste Teilentscheidung handelt, die ein bestimmtes Anrecht (noch) nicht erfasst (BGH, Beschluss vom 25.06.2014, XII ZB 410/12); dies gilt auch, wenn es - wie hier - um die Frage geht, ob ein einzelnes in den Ausgleich einbezogenes Anrecht nur teilweise ausgeglichen worden ist.

  • OLG Düsseldorf, 12.12.2017 - 4 U 119/15
    Dabei ist anerkannt, dass Versorgungsausgleichsentscheidungen in materieller Rechtskraft ergehen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.6.2014, Az. XII ZB 410/12 = NJW-RR 2014, 1094; BGH, Beschluss vom 17.01.2007, Az. XII ZB 134/03 = NJW-RR 2007, 578; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.03.2012, Az. 3 U 14/12 = FamRZ 2013, 485, Rn. 21; Obermann in BeckOK-FamFG, 23. Ed., Stand: 01.07.2017, § 45 Rn. 2a; Ulrici in MüKo-FamFG, 2. Auflage 2013, § 48 Rn. 43; Borth/Grandel in Musielak/Borth, FamFG, 5. Auflage 2015, § 45 Rn. 6; Ruland , Versorgungsausgleich, 4. Auflage 2015, 11.

    Dies gilt auch für fehlerhafte Entscheidungen über den Versorgungsausgleich (vgl. BGH, Beschluss vom 25.6.2014, Az. XII ZB 410/12 = NJW-RR 2014, 1094), so dass dahinstehen kann, ob der Beschluss des Familiengerichts Geldern inhaltlich zutreffend war.

  • LAG Düsseldorf, 18.12.2019 - 12 Sa 1127/18

    Beamtenähnliche Versorgung; Versorgungsausgleich; Rechtskraft; Schuldanerkenntnis

    Weiter sind bei der Auslegung eines Beschlusses über einen Versorgungsausgleich auch die Begleitumstände zu berücksichtigen (vgl. dazu BGH 25.06.2014 - XII ZB 410/12, juris Rn. 12 m.w.N. für die Frage, ob eine Teilentscheidung vorliegt).
  • AG Flensburg, 24.09.2015 - 90 F 16/15

    Wesentlichkeit einer Wertänderung bei Änderung des Ausgleichswerts nur eines

    Dies gilt insbesondere z. B. hinsichtlich einer sog. vergessenen Versorgung, die auch im Abänderungsverfahren nicht erneut ausgeglichen werden kann (FamRZ 2013, 1548; FamRZ 2014, 1614), ferner im Fall einer sog. Negativentscheidung, wenn in einem Urteil oder Beschluss rechtskräftig festgestellt wurde, dass ein Anrecht nicht dem Versorgungsausgleich, sondern dem Zugewinn zuzuordnen ist.
  • OLG Stuttgart, 01.09.2015 - 18 UF 117/15

    Versorgungsausgleich: Beschwerde gegen die unterlassene Benennung eines nicht

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidungen BGH FamRZ 2013, 1548, FamRZ 2014, 1614.
  • OLG Frankfurt, 29.01.2018 - 1 UF 133/15

    Versorgungsausgleich nach deutschem Recht nach vorheriger Scheidung in Österreich

  • OLG Nürnberg, 27.04.2020 - 9 UF 177/18

    Versorgungsausgleich - verlängerter schuldrechtlicher Ausgleich eines zu Unrecht

  • OLG Köln, 11.02.2016 - 10 UF 77/14

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich geringfügiger Anrechte

  • OLG Brandenburg, 13.11.2023 - 9 UF 95/23
  • OLG Karlsruhe, 08.03.2023 - 18 UF 206/22

    Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung

  • OLG Brandenburg, 30.09.2019 - 13 UF 144/19

    Beschwerde gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich

  • OLG Brandenburg, 14.11.2019 - 9 UF 213/19

    Voraussetzungen der Halbteilung eines Anrechts mit geringem Ausgleichswert

  • SG Hamburg, 17.05.2016 - S 8 KR 1784/12

    Krankenversicherung - Beitragsbemessung - dinglicher Versorgungsausgleich -

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