Rechtsprechung
   BVerfG, 27.08.2014 - 1 BvR 192/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,29099
BVerfG, 27.08.2014 - 1 BvR 192/12 (https://dejure.org/2014,29099)
BVerfG, Entscheidung vom 27.08.2014 - 1 BvR 192/12 (https://dejure.org/2014,29099)
BVerfG, Entscheidung vom 27. August 2014 - 1 BvR 192/12 (https://dejure.org/2014,29099)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,29099) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 1603 Abs 1 BGB, § 14 Abs 1 RVG
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Garantie der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch Überspannung der Anforderungen an die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bei Entscheidung über PKH-Antrag - hier: Anrechnung fiktiver, ...

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Garantie der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch Überspannung der Anforderungen an die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bei Entscheidung über PKH-Antrag - hier: Anrechnung fiktiver, ...

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Garantie der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch Überspannung der Anforderungen an die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bei Entscheidung über PKH-Antrag - hier: Anrechnung fiktiver, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 1977
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus BVerfG, 27.08.2014 - 1 BvR 192/12
    Diese Entscheidung kann von der Kammer getroffen werden, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu den Anforderungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind (vgl. BVerfGE 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 63, 380 ; 67, 245 ; 81, 347 ) und die Verfassungsbeschwerde hiernach offensichtlich begründet ist, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.

    a) Das aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgende Gebot der Rechtsschutzgleichheit gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 63, 380 ; 67, 245 ), wobei es verfassungsrechtlich unbedenklich ist, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. BVerfGE 81, 347 ).

    Verfassungsrecht wird jedoch dann verletzt, wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. BVerfGE 81, 347 ).

    Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, namentlich dann, wenn sie die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannen und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird (vgl. BVerfGE 81, 347 ).

  • BGH, 22.01.2014 - XII ZB 185/12

    Leistungsfähigkeit beim Kindesunterhalt: Reale Beschäftigungschance bei

    Auszug aus BVerfG, 27.08.2014 - 1 BvR 192/12
    Auch bei einem Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit darf dem Unterhaltspflichtigen aber nur ein Einkommen zugerechnet werden, welches von ihm realistischer Weise erzielt werden kann, was von seinen persönlichen Voraussetzungen (Alter, berufliche Qualifikation, Erwerbsbiografie und Gesundheitszustand) sowie dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen und einer realen Beschäftigungschance abhängt (vgl. BVerfGK 7, 135 ; 9, 437 ; 16, 339 ; 17, 149 ; 19, 453 ; BGH, Urteil vom 15. November 1995 - XII ZR 231/94 -, juris, Rn. 18; Versäumnisurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 126/06 -, juris, Rn. 22; Beschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 185/12 -, juris, Rn. 9).

    Dies gilt grundsätzlich für sämtliche Umstände, die zu einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit führen können, insbesondere für das Fehlen einer realen Beschäftigungsmöglichkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 185/12 -, juris, Rn. 11) sowie den Einwand der Unzumutbarkeit einer Nebentätigkeit (vgl. BVerfGK 19, 453 ).

    Zwar hat das Oberlandesgericht seiner Einschätzung der Erfolgsaussicht zutreffend zugrunde gelegt, dass subjektive Erwerbsbemühungen nicht ausreichend dargelegt worden sind und dass auch zu dem Fehlen einer realen Beschäftigungschance nicht ausreichend vorgetragen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 185/12 -, juris, Rn. 11 und 17).

  • BVerfG, 18.06.2012 - 1 BvR 774/10

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Zurechnung fiktiver Einkünfte des

    Auszug aus BVerfG, 27.08.2014 - 1 BvR 192/12
    Auch bei einem Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit darf dem Unterhaltspflichtigen aber nur ein Einkommen zugerechnet werden, welches von ihm realistischer Weise erzielt werden kann, was von seinen persönlichen Voraussetzungen (Alter, berufliche Qualifikation, Erwerbsbiografie und Gesundheitszustand) sowie dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen und einer realen Beschäftigungschance abhängt (vgl. BVerfGK 7, 135 ; 9, 437 ; 16, 339 ; 17, 149 ; 19, 453 ; BGH, Urteil vom 15. November 1995 - XII ZR 231/94 -, juris, Rn. 18; Versäumnisurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 126/06 -, juris, Rn. 22; Beschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 185/12 -, juris, Rn. 9).

    Dies gilt grundsätzlich für sämtliche Umstände, die zu einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit führen können, insbesondere für das Fehlen einer realen Beschäftigungsmöglichkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 185/12 -, juris, Rn. 11) sowie den Einwand der Unzumutbarkeit einer Nebentätigkeit (vgl. BVerfGK 19, 453 ).

    Hat der Unterhaltspflichtige ausreichend substantiiert konkrete Umstände vorgetragen, die eine Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit ergeben können, sind die Gerichte allerdings im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung gehalten, ein fiktives Einkommen ausgehend von den vorgetragenen Umständen realitätsgerecht festzustellen und zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2011 - XII ZR 121/09 -, juris, Rn. 19; Urteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 -, juris, Rn. 19 ff.; zur Darlegungslast bezüglich der Zumutbarkeit einer Nebentätigkeit vgl. BVerfGK 19, 453 und BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. März 2003 - 1 BvR 752/02 -, juris, Rn. 12).

  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Waffengleichheit im

    Auszug aus BVerfG, 27.08.2014 - 1 BvR 192/12
    Diese Entscheidung kann von der Kammer getroffen werden, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu den Anforderungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind (vgl. BVerfGE 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 63, 380 ; 67, 245 ; 81, 347 ) und die Verfassungsbeschwerde hiernach offensichtlich begründet ist, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.

    a) Das aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgende Gebot der Rechtsschutzgleichheit gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 63, 380 ; 67, 245 ), wobei es verfassungsrechtlich unbedenklich ist, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. BVerfGE 81, 347 ).

  • BVerfG, 18.07.1984 - 1 BvR 1455/83

    Versagung von Prozesskostenhilfe für Scheidung einer Scheinehe

    Auszug aus BVerfG, 27.08.2014 - 1 BvR 192/12
    Diese Entscheidung kann von der Kammer getroffen werden, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu den Anforderungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind (vgl. BVerfGE 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 63, 380 ; 67, 245 ; 81, 347 ) und die Verfassungsbeschwerde hiernach offensichtlich begründet ist, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.

    a) Das aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgende Gebot der Rechtsschutzgleichheit gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 63, 380 ; 67, 245 ), wobei es verfassungsrechtlich unbedenklich ist, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. BVerfGE 81, 347 ).

  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvL 97/78

    Verfassungsmäßigkeit der Kostenhaftung trotz Prozeßkostenhilfe bei im

    Auszug aus BVerfG, 27.08.2014 - 1 BvR 192/12
    Diese Entscheidung kann von der Kammer getroffen werden, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu den Anforderungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind (vgl. BVerfGE 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 63, 380 ; 67, 245 ; 81, 347 ) und die Verfassungsbeschwerde hiernach offensichtlich begründet ist, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.

    a) Das aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgende Gebot der Rechtsschutzgleichheit gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 63, 380 ; 67, 245 ), wobei es verfassungsrechtlich unbedenklich ist, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. BVerfGE 81, 347 ).

  • BVerfG, 06.06.1967 - 1 BvR 282/65

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach vorangegangenem

    Auszug aus BVerfG, 27.08.2014 - 1 BvR 192/12
    Diese Entscheidung kann von der Kammer getroffen werden, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu den Anforderungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind (vgl. BVerfGE 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 63, 380 ; 67, 245 ; 81, 347 ) und die Verfassungsbeschwerde hiernach offensichtlich begründet ist, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.

    a) Das aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgende Gebot der Rechtsschutzgleichheit gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 63, 380 ; 67, 245 ), wobei es verfassungsrechtlich unbedenklich ist, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. BVerfGE 81, 347 ).

  • BVerfG, 12.01.1960 - 1 BvL 17/59

    Verfasungsmäßigkeit der Vorschußplicht des Antragstellers im

    Auszug aus BVerfG, 27.08.2014 - 1 BvR 192/12
    Diese Entscheidung kann von der Kammer getroffen werden, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu den Anforderungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind (vgl. BVerfGE 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 63, 380 ; 67, 245 ; 81, 347 ) und die Verfassungsbeschwerde hiernach offensichtlich begründet ist, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.

    a) Das aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgende Gebot der Rechtsschutzgleichheit gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 63, 380 ; 67, 245 ), wobei es verfassungsrechtlich unbedenklich ist, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. BVerfGE 81, 347 ).

  • BGH, 03.12.2008 - XII ZR 182/06

    Familienrecht - Zurechnung fiktiver Einkünfte

    Auszug aus BVerfG, 27.08.2014 - 1 BvR 192/12
    Hat der Unterhaltspflichtige ausreichend substantiiert konkrete Umstände vorgetragen, die eine Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit ergeben können, sind die Gerichte allerdings im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung gehalten, ein fiktives Einkommen ausgehend von den vorgetragenen Umständen realitätsgerecht festzustellen und zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2011 - XII ZR 121/09 -, juris, Rn. 19; Urteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 -, juris, Rn. 19 ff.; zur Darlegungslast bezüglich der Zumutbarkeit einer Nebentätigkeit vgl. BVerfGK 19, 453 und BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. März 2003 - 1 BvR 752/02 -, juris, Rn. 12).

    Hierzu ist nichts konkretes ausgeführt, was aber angesichts der Darlegungen des Beschwerdeführers für die Prüfung der Frage der Zumutbarkeit und damit für die Verneinung der Erfolgsaussicht erforderlich gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. März 2003 - 1 BvR 752/02 -, juris, Rn. 11 und 15; BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 -, juris, Rn. 29).

  • BVerfG, 05.03.2003 - 1 BvR 752/02

    GG Art 2 Abs 1 verletzende Berücksichtigung fiktiver Nebentätigkeitseinkünfte in

    Auszug aus BVerfG, 27.08.2014 - 1 BvR 192/12
    Hat der Unterhaltspflichtige ausreichend substantiiert konkrete Umstände vorgetragen, die eine Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit ergeben können, sind die Gerichte allerdings im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung gehalten, ein fiktives Einkommen ausgehend von den vorgetragenen Umständen realitätsgerecht festzustellen und zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2011 - XII ZR 121/09 -, juris, Rn. 19; Urteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 -, juris, Rn. 19 ff.; zur Darlegungslast bezüglich der Zumutbarkeit einer Nebentätigkeit vgl. BVerfGK 19, 453 und BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. März 2003 - 1 BvR 752/02 -, juris, Rn. 12).

    Hierzu ist nichts konkretes ausgeführt, was aber angesichts der Darlegungen des Beschwerdeführers für die Prüfung der Frage der Zumutbarkeit und damit für die Verneinung der Erfolgsaussicht erforderlich gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. März 2003 - 1 BvR 752/02 -, juris, Rn. 11 und 15; BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 -, juris, Rn. 29).

  • BGH, 21.09.2011 - XII ZR 121/09

    Abänderungsklage für Nachehelichenunterhalt: Beweiswürdigung des Familiengerichts

  • BVerfG, 29.10.2009 - 1 BvR 443/09

    Verletzung der Garantie der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs

  • BGH, 15.11.1995 - XII ZR 231/94

    Rechtsfolgen der Arbeitslosigkeit des Unterhaltsschuldners

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • BVerfG, 14.11.1984 - 1 BvR 14/82

    Unterhaltspflicht - Wiederheirat - Elternteil

  • BGH, 30.07.2008 - XII ZR 126/06

    Voraussetzungen des Volljährigenunterhalts wegen Erwerbslosigkeit; Umfang der

  • BVerfG, 20.11.2006 - 1 BvR 346/06

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Beurteilung der Erfolgsaussicht der

  • BVerfG, 29.12.2005 - 1 BvR 2076/03

    Verletzung von Art 3 Abs 1, 20 Abs 3 GG durch Verweigerung von Prozesskostenhilfe

  • BVerfG, 22.01.1959 - 1 BvR 154/55

    Armenrecht

  • BVerfG, 11.03.2010 - 1 BvR 3031/08

    Verletzung der Garantie der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs

  • OLG Düsseldorf, 07.10.2011 - 6 WF 202/11

    Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts

  • BGH, 09.11.2016 - XII ZB 227/15

    Unterhalt der minderjährigen Kindes: Umfang der Erwerbsobliegenheit des

    Dies gilt ebenfalls für ein von ihm geltend gemachtes Fehlen einer realen Beschäftigungschance (Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 2014 - XII ZB 185/12 - FamRZ 2014, 637 Rn. 11 ff. und vom 19. Juni 2013 - XII ZB 39/11 - FamRZ 2013, 1378 Rn. 18 mwN; BVerfG FamRZ 2014, 1977 Rn. 17).
  • OLG Dresden, 04.12.2015 - 20 UF 875/15

    Umfang der Erwerbsobliegenheit der als selbständige Rechtsanwältin tätigen Mutter

    Bei einem Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit darf dem Unterhaltspflichtigen nur ein Einkommen zugerechnet werden, welches von ihm in realistischer Weise erzielt werden kann, was von seinen persönlichen Voraussetzungen (Alter, berufliche Qualifikation, Erwerbsbiografie und Gesundheitszustand) sowie dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen und einer realen Beschäftigungschance abhängt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 27.08.2014, 1 BvR 192/12, juris, Rdn. 17 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs).
  • BGH, 22.05.2019 - XII ZB 613/16

    Zurverfügungstehen von Geld für anderweitigen Mindestkindesunterhalt durch den

    Der für die behauptete fehlende Leistungsfähigkeit darlegungs- und beweispflichtige Antragsgegner (Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 185/12 - FamRZ 2014, 637 Rn. 11; vgl. auch BVerfG FamRZ 2014, 1977 Rn. 18 mwN) verfolgt indessen mit der Rechtsbeschwerde die Berücksichtigung seiner neben dem Kindesunterhalt bestehenden Verbindlichkeiten nicht weiter.
  • BVerfG, 09.11.2020 - 1 BvR 697/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Verpflichtung zur Zahlung von

    dd) Bei der Anwendung von § 1603 BGB können die Fachgerichte allerdings verfassungsrechtlich bedenkenfrei davon ausgehen, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Leistungsunfähigkeit zunächst den Verpflichteten trifft (vgl. BVerfGE 68, 256 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. August 2014 - 1 BvR 192/12 -, juris, Rn. 18).

    Hat der Unterhaltspflichtige allerdings ausreichend substantiiert konkrete Umstände vorgetragen, die eine Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit ergeben können, sind die Gerichte im Rahmen der gebotenen Zumutbarkeitsprüfung gehalten, ein fiktives Einkommen ausgehend von den vorgetragenen Umständen realitätsgerecht festzustellen und zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. August 2014 - 1 BvR 192/12 -, juris, Rn. 18 m.w.N.).

  • OLG Hamm, 23.12.2015 - 2 UF 213/15

    Fiktives Arbeitseinkommen bei ungelerntem Unterhaltsschuldner

    Die Zurechnung fiktiver Einkünfte, in die auch mögliche Nebenverdienste einzubeziehen sind, setzt neben den nicht ausreichenden Erwerbsbemühungen eine reale Beschäftigungschance des Unterhaltspflichtigen voraus (vgl. BVerfG, FamRZ 2014, 1977, 1978 Rn 17; BGH, FamRZ 2014, 1992, 1994 Rn 18; BGH, FamRZ 2014, 637, 638 Rn 9; BGH, FamRZ 2013, 1378, 1379 Rn 17f; BGH, FamRZ 2011, 1041, 1043 Rn 29ff; BGH, FamRZ 2009, 311, 313 Rn 20).

    Dem Unterhaltspflichtigen darf auch bei einem Verstoß gegen seine Erwerbsobliegenheit nur ein Einkommen zugerechnet werden, welches von ihm realistischerweise zu erzielen ist (vgl. BVerfG, FamRZ 2014, 1977, 1978f Rn 17; BVerfG, FamRZ 2012, 1283 Rn 15; BVerfG, FamRZ 2010, 793, 794; BGH, FamRZ 2014, 637, 638 Rn 9).

  • OLG Celle, 11.05.2023 - 21 WF 43/23

    Unterhaltsvorschussleistungen; Unterhaltsregress; schuldnerschützende Wirkung;

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH FamRZ 2011, 1041 [Rn. 29 ff.] m.w.N.; FamRZ 2014, 923 [Rn. 18]; FamRZ 2017, 109 ff. ; 2022, 180 ), die auch verfassungsrechtlich gebilligt wird (BVerfG FamRZ 2008, 1145 ; 2014, 1977 ; JAmt 2012, 417), sind Eltern gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden (sog. gesteigerte Unterhaltspflicht).
  • BVerfG, 02.12.2016 - 1 BvR 2014/16

    Erfolglose Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung

    Zur Vermeidung der Benachteiligung von Mittellosen ist dem Beschwerdeführer dann wegen der erst nach Ablauf der Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG eingelegten Verfassungsbeschwerde auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, falls er innerhalb einer Frist von zwei Wochen (§ 93 Abs. 2 Satz 1 und 2 BVerfGG) nach Zugang des Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Verfassungsbeschwerde erhebt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. August 2014 - 1 BvR 192/12 -, juris, Rn. 13) und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG gestellt und alle für die hierüber zu ergehende Entscheidung wesentlichen Angaben gemacht und die erforderlichen Unterlagen vorlegt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senat vom 24. März 2011 - 1 BvR 2493/10 -, juris, Rn. 12).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 26.01.2021 - VerfGH 19/20

    Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückverweisung eines Ablehnungsgesuchs in einem

    Da er keine gesonderte und eigenständige Grundrechtsverletzung durch den Beschluss darlegt, sondern allenfalls eine Perpetuierung eines vorgeblich bereits bewirkten Grundrechtsverstoßes geltend macht (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 17. März 2020 - VerfGH 5/20.VB-2, juris, Rn. 4 f., und vom 27. Oktober 2020 - VerfGH 105/20.VB-3, juris, Rn. 8; BVerfG, Beschluss vom 27. August 2014 - 1 BvR 192/12, FamRZ 2014, 1977 = juris, Rn. 25), wird durch den Beschluss keine eigenständige verfassungsrechtliche Beschwer begründet (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 86/20.VB-3, juris, Rn. 14, und vom 15. Dezember 2020 - VerfGH 62/19.VB-3, juris, Rn. 16).
  • KG, 25.02.2015 - 13 WF 263/14

    Verfahrenskostenhilfebewilligung für den Antragsgegner im Verfahren auf

    An diesem Maßstab gemessen, können der beabsichtigten Rechtsverteidigung der Antragsgegnerin die Erfolgsaussichten nicht abgesprochen werden, weil sie - jedenfalls nach dem im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren geltenden, summarischen Maßstab - hinreichend konkret Umstände vorgetragen hat, die Zweifel an ihrer unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit aufkommen lassen (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. August 2014 - 1BvR 192/12 -, FamRZ 2014, 1977 [bei juris Rz. 19]).

    Zu beiden Fragenkreisen ist es am Unterhaltspflichtigen, vorzutragen und den Vortrag unter Beweis zu stellen, wobei an diesem Vortrag, nachdem es um eine gesteigerte Unterhaltspflichtigkeit der Antragsgegnerin zur Sicherstellung des Mindestunterhalts für ihre minderjährige Tochter geht (§ 1603 Abs. 2 BGB), strenge Maßstäbe anzulegen sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. August 2014 - 1BvR 192/12 -, FamRZ 2014, 1977 [bei juris Rz. 18]; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 185/12 -, FamRZ 2014, 637 [bei juris Rz. 13] sowie Büte/Poppen/Menne-Botur, Unterhaltsrecht [2. Aufl. 2009], § 1603 Rn. 12).

    Insoweit ist vielmehr daran zu erinnern, dass das Bundesverfassungsgericht mit Kammerbeschluss vom 27. August 2014 (1 BvR 192/12, FamRZ 2014, 1977 [bei juris Rz. 22]) - allerdings für einen ungelernten Arbeiter, wohingegen die Antragsgegnerin IHK-geprüfte Fachgehilfin im Gastgewerbe ist - entschieden hat, dass ein Gericht, das ohne weitere Feststellungen zu der Auffassung gelangt, ein Bruttostundenlohn von 8, 50 EUR sei erzielbar, den im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren eingeräumten Entscheidungsspielraum überschreite.

  • OLG Stuttgart, 28.01.2021 - 11 WF 171/20

    Verfahrenskostenhilfe für Abänderungsverfahren wegen Leistungsunfähigkeit trotz

    Die Zurechenbarkeit hängt damit sowohl von persönlichen subjektiven Voraussetzungen wie etwa dem Alter, der beruflichen Qualifikation nach der Erwerbsbiografie und dem Gesundheitszustand als auch objektiv von dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen ab (BVerfG, FamRZ 2010, 626, 628; FamRZ 2010, 183, 184; FamRZ 2010, 793, 794; FamRZ 2012, 1283; FamRZ 2014, 1977).
  • AG Bergheim, 12.10.2020 - 61 F 80/20

    Mindestunterhalt gegenüber dem minderjährigen Kind; Darlegungs- und

  • LSG Hessen, 28.08.2017 - L 9 AS 228/17

    1. Unterhaltsbezogene Aufwendungen sind nur dann nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7

  • KG, 01.06.2015 - 13 UF 40/15

    Unterhalt des minderjährigen Kindes: Ausschluss und/oder Einschränkung der

  • OLG Jena, 19.03.2015 - 1 UF 637/14

    Unterhaltsabänderungsverfahren, Zurechnung eines fiktiven Einkommens beim

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 27.10.2020 - VerfGH 105/20

    Verfassungsbeschwerde gegen eine einstweilige Unterlassungsverfügung bzgl.

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 15.12.2020 - VerfGH 62/19

    Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.10.2020 - VerfGH 86/20

    Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen betreffend das

  • OLG Brandenburg, 24.10.2019 - 9 UF 12/18
  • OLG Frankfurt, 13.10.2023 - 6 WF 138/23

    Vorrang des Deutsch-Iranischen Niederlassungsabkommens vor EuGüVO

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht