Weitere Entscheidung unten: VerfGH Bayern, 25.02.2013

Rechtsprechung
   BFH, 13.06.2013 - III R 58/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,29922
BFH, 13.06.2013 - III R 58/12 (https://dejure.org/2013,29922)
BFH, Entscheidung vom 13.06.2013 - III R 58/12 (https://dejure.org/2013,29922)
BFH, Entscheidung vom 13. Juni 2013 - III R 58/12 (https://dejure.org/2013,29922)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,29922) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Kindergeld während der Mutterschutzfrist und der Elternzeit

  • openjur.de

    Kindergeld während der Mutterschutzfrist und der Elternzeit

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c, EStG § 70 Abs 2
    Kindergeld während der Mutterschutzfrist und der Elternzeit

  • Bundesfinanzhof

    Kindergeld während der Mutterschutzfrist und der Elternzeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c EStG 2002, § 70 Abs 2 EStG 2002
    Kindergeld während der Mutterschutzfrist und der Elternzeit

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Kindergeld während der Mutterschutzfrist und der Elternzeit

  • Betriebs-Berater

    Kindergeld während der Mutterschutzfrist und der Elternzeit

  • rewis.io

    Kindergeld während der Mutterschutzfrist und der Elternzeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c
    Kindergeldberechtigung für ein im Mutterschutz und in Elternzeit befindliches Kind

  • datenbank.nwb.de

    Kindergeld während der Mutterschutzfrist und der Elternzeit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kindergeld während der Mutterschutzfrist und der Elternzeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindergeld während Mutterschutzfrist und Elternzeit

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kindergeld während der Mutterschutzfrist und der Elternzeit

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kindergeldberechtigung für ein im Mutterschutz und in Elternzeit befindliches Kind

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Kindergeld während der Mutterschutzfrist und der Elternzeit

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Kindergeld während der Mutterschutzfrist und der Elternzeit

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Kindergeld trotz Mutterschutz oder Elternzeit?

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 242, 118
  • NJW 2013, 3599
  • FamRZ 2014, 38
  • BB 2013, 2773
  • DB 2014, 284
  • BStBl II 2014, 834
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 24.09.2009 - III R 79/06

    Keine Berücksichtigung als Kind in Berufsausbildung, wenn diese zum Zweck der

    Auszug aus BFH, 13.06.2013 - III R 58/12
    aa) Der BFH hat bereits entschieden, dass ein Kind während der Unterbrechung seiner Ausbildung aufgrund der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG grundsätzlich weiter zu berücksichtigen ist (BFH-Urteile vom 15. Juli 2003 VIII R 47/02, BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848; vom 24. September 2009 III R 79/06, BFH/NV 2010, 614); dies entspricht auch der Ansicht der Verwaltung (Dienstanweisung zur Durchführung des Familienausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes --DA-FamEStG-- 63.3.2.7 Abs. 3, BStBl I 2002, 393; DA-FamEStG 63.3.2.8 Abs. 3 Satz 1, BStBl I 2012, 774).

    Denn ein Kind, das seine Ausbildung während der Elternzeit unterbricht, ist nicht zu berücksichtigen (Senatsurteil in BFH/NV 2010, 614).

  • BFH, 07.04.2011 - III R 24/08

    Meldung als Arbeitsuchender - Ausländerrechtliche Hindernisse in der Person des

    Auszug aus BFH, 13.06.2013 - III R 58/12
    (1) Die Gleichstellung von Kindern, die einen Ausbildungsplatz suchen, mit denen, die bereits einen Ausbildungsplatz gefunden haben, setzt voraus, dass der Beginn oder die Fortsetzung der Ausbildung nicht an anderen Umständen als dem Mangel eines Ausbildungsplatzes scheitern (Senatsurteil vom 7. April 2011 III R 24/08, BFHE 233, 44, BStBl II 2012, 210).

    Wenn dies --z.B. aus ausländerrechtlichen Gründen (Senatsurteil in BFHE 233, 44, BStBl II 2012, 210)-- ausgeschlossen ist, scheidet eine Berücksichtigung aus.

  • BFH, 08.12.2011 - III B 72/11

    Anwendung der Regelungen über die Festsetzungsverjährung bei der rückwirkenden

    Auszug aus BFH, 13.06.2013 - III R 58/12
    Erforderlich sind vielmehr besondere Umstände, die die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs als illoyale Rechtsausübung erscheinen lassen und dazu führen, dass sich der Rückzahlungsschuldner nach dem gesamten Verhalten der Familienkasse darauf verlassen durfte und verlassen hat, dass er nicht mehr in Anspruch genommen werden solle (Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2011 III B 72/11, BFH/NV 2012, 379).
  • BFH, 30.11.2009 - III B 187/08

    Kein Vertrauensschutz bei der Rückforderung von Kindergeld

    Auszug aus BFH, 13.06.2013 - III R 58/12
    Die Rückforderung von Kindergeld richtet sich nur nach der Abgabenordnung (AO); der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, eine Vertrauensschutzregelung --wie z.B. § 45 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch -- in das System steuerlicher Änderungs- und Aufhebungsvorschriften aufzunehmen (Senatsbeschluss vom 30. November 2009 III B 187/08, BFH/NV 2010, 645).
  • BFH, 03.03.2011 - V B 17/10

    Haftung der GbR-Gesellschafter für Steuerschulden: keine grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BFH, 13.06.2013 - III R 58/12
    Die Familienkasse ... der Bundesagentur für Arbeit ist aufgrund eines Organisationsaktes (Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 21/2013 vom 18. April 2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff., Nr. 1 der Anlage 2) im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels in die Beteiligtenstellung der Agentur für Arbeit ... --Familienkasse-- eingetreten (s. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. März 2011 V B 17/10, BFH/NV 2011, 1105, unter II.A.).
  • BFH, 15.07.2003 - VIII R 47/02

    Kindergeld - Zur Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG

    Auszug aus BFH, 13.06.2013 - III R 58/12
    aa) Der BFH hat bereits entschieden, dass ein Kind während der Unterbrechung seiner Ausbildung aufgrund der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG grundsätzlich weiter zu berücksichtigen ist (BFH-Urteile vom 15. Juli 2003 VIII R 47/02, BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848; vom 24. September 2009 III R 79/06, BFH/NV 2010, 614); dies entspricht auch der Ansicht der Verwaltung (Dienstanweisung zur Durchführung des Familienausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes --DA-FamEStG-- 63.3.2.7 Abs. 3, BStBl I 2002, 393; DA-FamEStG 63.3.2.8 Abs. 3 Satz 1, BStBl I 2012, 774).
  • BFH, 14.10.2003 - VIII R 56/01

    Rückforderung von Kindergeld

    Auszug aus BFH, 13.06.2013 - III R 58/12
    Der Grundsatz von Treu und Glauben steht der Rückforderung von überzahltem Kindergeld selbst dann nicht entgegen, wenn die Behörde trotz Kenntnis von Umständen, die zum Wegfall des Kindergeldanspruchs führen, zunächst weiterhin Leistungen erbringt (z.B. BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 56/01, BFHE 203, 472, BStBl II 2004, 123); auch das Zeitmoment ist insoweit bedeutungslos (Senatsbeschluss vom 23. Mai 2011 III B 177/10, BFH/NV 2011, 1507).
  • BFH, 22.09.2011 - III R 30/08

    Bescheinigung über Zeiten der Ausbildungsuche nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB

    Auszug aus BFH, 13.06.2013 - III R 58/12
    Denn die Tochter des Klägers hat sich selbst ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht (vgl. Senatsurteil vom 22. September 2011 III R 30/08, BFHE 235, 327, BStBl II 2012, 411) und war zudem bei der Agentur für Arbeit als Bewerberin um eine berufliche Ausbildungsstelle registriert.
  • BFH, 23.05.2011 - III B 177/10

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Rückforderung von Kindergeld vom

    Auszug aus BFH, 13.06.2013 - III R 58/12
    Der Grundsatz von Treu und Glauben steht der Rückforderung von überzahltem Kindergeld selbst dann nicht entgegen, wenn die Behörde trotz Kenntnis von Umständen, die zum Wegfall des Kindergeldanspruchs führen, zunächst weiterhin Leistungen erbringt (z.B. BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 56/01, BFHE 203, 472, BStBl II 2004, 123); auch das Zeitmoment ist insoweit bedeutungslos (Senatsbeschluss vom 23. Mai 2011 III B 177/10, BFH/NV 2011, 1507).
  • BFH, 22.09.2011 - III R 78/08

    Kindergeld: Meldung als Arbeitsuchender - Billigkeitserlass bei Rückforderung

    Auszug aus BFH, 13.06.2013 - III R 58/12
    Der Senat weist darauf hin, dass --soweit der Kläger unterlegen ist-- ein Billigkeitserlass nach § 227 AO gerechtfertigt sein kann, wenn das Kindergeld bei der Berechnung der Höhe von Sozialhilfeleistungen als Einkommen angesetzt wurde und eine nachträgliche Korrektur dieser Leistungen nicht möglich ist (vgl. Senatsurteil vom 22. September 2011 III R 78/08, BFH/NV 2012, 204).
  • BFH, 12.11.2020 - III R 49/18

    Kindergeldrechtliche Berücksichtigung eines Kindes, das wegen einer Erkrankung

    Dies setzt voraus, dass der Beginn der Ausbildung nicht an anderen Umständen als dem Mangel eines Ausbildungsplatzes scheitert (Senatsurteile vom 07.04.2011 - III R 24/08, BFHE 233, 44, BStBl II 2012, 210, sowie vom 13.06.2013 - III R 58/12, BFHE 242, 118, BStBl II 2014, 834).

    Für den Bezug von Kindergeld ist es ausnahmsweise unschädlich, wenn das Kind wegen der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) an der Aufnahme einer Berufsausbildung gehindert ist (Senatsurteil in BFHE 242, 118, BStBl II 2014, 834).

    Dementsprechend hat der Senat in der Entscheidung zur Unterbrechung der Ausbildungsplatzsuche im Urteil in BFHE 242, 118, BStBl II 2014, 834 auf die regelmäßig auf 14 Wochen beschränkten Fristen nach dem MuSchG hingewiesen; die Frage, ab welcher Zeitdauer die Erkrankung eines Kindes dessen Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG ausschließt, hat er offengelassen.

  • BFH, 18.02.2021 - III R 35/19

    Kindergeldrechtliche Berücksichtigung eines Kindes, das wegen einer Erkrankung

    Dies setzt voraus, dass der Beginn der Ausbildung nicht an anderen Umständen als dem Mangel eines Ausbildungsplatzes scheitert (Senatsurteile vom 07.04.2011 - III R 24/08, BFHE 233, 44, BStBl II 2012, 210, sowie vom 13.06.2013 - III R 58/12, BFHE 242, 118, BStBl II 2014, 834).

    Für den Bezug von Kindergeld ist es ausnahmsweise unschädlich, wenn das Kind wegen der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) an der Aufnahme einer Berufsausbildung gehindert ist (Senatsurteil in BFHE 242, 118, BStBl II 2014, 834).

    Dementsprechend hat der Senat in der Entscheidung zur Unterbrechung der Ausbildungsplatzsuche im Urteil in BFHE 242, 118, BStBl II 2014, 834 auf die regelmäßig auf 14 Wochen beschränkten Fristen nach dem MuSchG hingewiesen; die Frage, ab welcher Zeitdauer die Erkrankung eines Kindes dessen Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG ausschließt, hat er offengelassen.

  • BFH, 31.08.2021 - III R 42/19

    Kindergeld; Berücksichtigung eines Kindes nach krankheitsbedingtem

    a) Die Berücksichtigung als Kind, das eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG), setzt voraus, dass der Beginn der Ausbildung nicht an anderen Umständen als dem Mangel eines Ausbildungsplatzes scheitert (Senatsurteile vom 07.04.2011 - III R 24/08, BFHE 233, 44, BStBl II 2012, 210, Rz 27; vom 13.06.2013 - III R 58/12, BFHE 242, 118, BStBl II 2014, 834, Rz 14, und vom 12.11.2020 - III R 49/18, BFHE 271, 229, Rz 12).

    Dagegen ist es für den Bezug von Kindergeld ausnahmsweise unschädlich, wenn das Kind die Suche nach einem Ausbildungsplatz während der Schutzfristen nach dem MuSchG unterbricht (Senatsurteil in BFHE 242, 118, BStBl II 2014, 834).

  • BFH, 31.08.2021 - III R 41/19

    Kindergeld; Berücksichtigung eines Kindes nach krankheitsbedingtem

    a) Die Berücksichtigung als Kind, das eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG), setzt voraus, dass der Beginn der Ausbildung nicht an anderen Umständen als dem Mangel eines Ausbildungsplatzes scheitert (Senatsurteile vom 07.04.2011 - III R 24/08, BFHE 233, 44, BStBl II 2012, 210, Rz 27; vom 13.06.2013 - III R 58/12, BFHE 242, 118, BStBl II 2014, 834, Rz 14, und vom 12.11.2020 - III R 49/18, BFHE 271, 229, Rz 12).

    Dagegen ist es für den Bezug von Kindergeld ausnahmsweise unschädlich, wenn das Kind die Suche nach einem Ausbildungsplatz während der Schutzfristen nach dem MuSchG unterbricht (Senatsurteil in BFHE 242, 118, BStBl II 2014, 834).

  • BFH, 31.08.2021 - III R 13/20

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 31.08.2021 III R 41/19 - Kindergeld;

    a) Die Berücksichtigung als Kind, das eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG), setzt voraus, dass der Beginn der Ausbildung nicht an anderen Umständen als dem Mangel eines Ausbildungsplatzes scheitert (Senatsurteile vom 07.04.2011 - III R 24/08, BFHE 233, 44, BStBl II 2012, 210, Rz 27; vom 13.06.2013 - III R 58/12, BFHE 242, 118, BStBl II 2014, 834, Rz 14, und vom 12.11.2020 - III R 49/18, BFHE 271, 229, Rz 12).

    Dagegen ist es für den Bezug von Kindergeld ausnahmsweise unschädlich, wenn das Kind die Suche nach einem Ausbildungsplatz während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz unterbricht (Senatsurteil in BFHE 242, 118, BStBl II 2014, 834).

  • BFH, 11.10.2018 - III R 45/17

    Unterhaltsrente für ein im eigenen Haushalt lebendes Kind

    Denn das Kindergeldrecht bedarf als "Massenrecht" der Typisierung (Senatsurteil vom 13. Juni 2013 III R 58/12, BFHE 242, 118, BStBl II 2014, 834).
  • BFH, 15.12.2021 - III R 43/20

    Kindergeld für ein langfristig erkranktes Kind bei fortbestehendem

    b) Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Ausnahme von diesem Grundsatz für den Fall zugelassen wurde, dass die Ausbildung infolge einer Erkrankung oder wegen der Schutzfristen vor und nach der Entbindung unterbrochen wird (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15.07.2003 - VIII R 47/02, BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848, unter II.1.c; Senatsurteil vom 13.06.2013 - III R 58/12, BFHE 242, 118, BStBl II 2014, 834).

    Eine krankheitsbedingte Unterbrechung der Ausbildung ist insoweit nicht anders zu behandeln als eine krankheitsbedingte Unterbrechung der Suche nach einem Ausbildungsplatz; dies hatte der Senat für mutterschutzbedingte Unterbrechungen der Ausbildung oder der Ausbildungsplatzsuche bereits im Urteil in BFHE 242, 118, BStBl II 2014, 834 (Rz 13) entschieden.

  • BFH, 07.10.2021 - III R 48/19

    Kindergeld; Berücksichtigung eines Kindes nach krankheitsbedingtem

    a) Die Berücksichtigung als Kind, das eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG), setzt voraus, dass der Beginn der Ausbildung nicht an anderen Umständen als dem Mangel eines Ausbildungsplatzes scheitert (Senatsurteile vom 07.04.2011 - III R 24/08, BFHE 233, 44, BStBl II 2012, 210, Rz 27; vom 13.06.2013 - III R 58/12, BFHE 242, 118, BStBl II 2014, 834, Rz 14, und vom 12.11.2020 - III R 49/18, BFHE 271, 229, Rz 12).

    Dagegen ist es für den Bezug von Kindergeld ausnahmsweise unschädlich, wenn das Kind die Suche nach einem Ausbildungsplatz während der Schutzfristen nach dem MuSchG unterbricht (Senatsurteil in BFHE 242, 118, BStBl II 2014, 834).

  • FG Köln, 23.09.2020 - 3 K 2800/18

    Erlass zurückgeforderten Kindergeldes wegen sachlicher Unbilligkeit

    Dass ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG solange nicht "für einen Beruf ausgebildet wird", wie es wegen Betreuung des eigenen Kindes die Elternzeit in Anspruch nimmt und die Ausbildung nach §§ 15, 20 Abs. 1 BErzGG unterbricht (BFH, Urteile vom 15.7.2003 VIII R 47/02, BStBl II 2003, 848, vom 24.9.2009 III R 79/06 und vom 13.6.2013 III R 58/12, BStBl II 2014, 834), ist dem Kläger nicht bekannt gewesen und musste sich ihm nach Lage der Dinge auch nicht aufdrängen.
  • FG Köln, 30.09.2021 - 10 K 1416/19

    Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und Rückforderung des Kindergeldes

    Dies setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) voraus, dass der Beginn der Ausbildung nicht an anderen Umständen als dem Mangel eines Ausbildungsplatzes scheitert (BFH v. 7.4.2011, III R 24/08, BStBl II 2012, 210; v. 13.6.2013, III R 58/12, BStBl II 2014, 834), wobei sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemühen muss.

    Insoweit muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (BFH-Beschluss v. 15.7.2003, VIII R 71/99, BFH/NV 2004, 473; BFH-Urteil v. 13.6.2013, III R 58/12, BStBl II 2014, 834).

    Grundsätzlich ist zwar auch eine Berücksichtigung als Kind ohne Ausbildungsplatz möglich, wenn das Kind aus Krankheitsgründen gehindert ist, einen Ausbildungsplatz zu suchen (BFH-Urteil v. 13.6.2013, III R 58/12, BStBl II 2014, 834).

  • BFH, 31.08.2021 - III R 43/19

    Kindergeld; Berücksichtigung eines Kindes nach krankheitsbedingtem

  • BFH, 07.10.2021 - III R 8/20

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 31.08.2021 III R 41/19 - Kindergeld;

  • BFH, 31.08.2021 - III R 52/20

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 31.08.2021 III R 41/19 - Kindergeld;

  • BFH, 09.09.2020 - III R 15/20

    Kindergeldanspruch bei krankheitsbedingter Unterbrechung eines

  • FG Sachsen, 07.11.2017 - 3 K 69/17

    Verpflichtung der Familienkasse zum Erlass von unberechtigt ausgezahltem, beim

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.05.2022 - 2 K 2067/20

    Versäumnis eines Termins bei der Agentur für Arbeit führt nicht zum Wegfall des

  • FG Nürnberg, 14.06.2018 - 4 K 435/17

    Ist Kindergeld für ein volljähriges Kind zu gewähren, welches ein eigenes Kind

  • FG München, 27.01.2016 - 7 K 713/15

    Anspruch auf Kindergeld, Bezug von Kindergeld, Einspruchsverfahren,

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 25.02.2013 - 17-VII-12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,8658
VerfGH Bayern, 25.02.2013 - 17-VII-12 (https://dejure.org/2013,8658)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 25.02.2013 - 17-VII-12 (https://dejure.org/2013,8658)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 25. Februar 2013 - 17-VII-12 (https://dejure.org/2013,8658)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,8658) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wegfall des sog. Pensionistenprivilegs durch Neuregelung des Art. 92 i.V.m. Art. 102 Abs. 2 BayBeamtVG; Verpflichtung zur Einführung einer internen Teilung für den Versorgungsausgleich von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder Amtsverhältnis

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2013, 936
  • FamRZ 2014, 38
  • DÖV 2013, 606
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.02.2013 - 17-VII-12
    Mit der Privilegierung von Ruhegehaltsempfängern, die ihre Versorgungsbezüge ungekürzt bis zu dem Zeitpunkt erhielten, zu dem dem Ausgleichsberechtigten eine Rente zu gewähren war, durchbrach der Gesetzgeber den Grundsatz der sofortigen und endgültigen Vollziehung des Versorgungsausgleichs (vgl. BVerfG vom 28.2.1980 = BVerfGE 53, 257/302).

    57 Die Neuregelung des Art. 92 BayBeamtVG entspricht dem Grundsatz des sofortigen und endgültigen Vollzugs des Versorgungsausgleichs, von dessen verfassungsrechtlicher Unbedenklichkeit das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257/301 f.) ausgegangen ist.

    Der rechtskräftig vollzogene Versorgungsausgleich mindert den Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Alimentation nur dann in verfassungswidriger Weise, wenn eine spürbare Kürzung der Versorgungsbezüge des Ausgleichsverpflichteten dem Ausgleichsberechtigten nicht angemessen zugutekommt (vgl. BVerfGE 53, 257/302 f., 307 f.).

    60 Art. 103 Abs. 1 BV ist auf vermögensrechtliche Ansprüche der Beamten und Versorgungsempfänger, die ihre Grundlage in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis haben, mit Rücksicht auf die Sonderregelung in Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV nicht anwendbar (VerfGH vom 26.5.1970 = VerfGH 23, 120/126; VerfGH vom 27.04.1978 = VerfGH 31, 138/141; Meder, RdNr. 14 zu Art. 95; Wolff in Lindner/ Möstl/Wolff, RdNr. 55 zu Art. 95; vgl. auch BVerfGE 53, 257/307).

  • BVerfG, 09.11.1995 - 2 BvR 1762/92

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung der Versorgungsbezüge nach Versorgungsausgleich

    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.02.2013 - 17-VII-12
    Diese Erwägungen ließen die den Ruhegehaltsempfängern eingeräumte Privilegierung als "jedenfalls vertretbar", aber nicht als verfassungsrechtlich geboten erscheinen (BVerfG vom 9.11.1995 = NVwZ 1996, 584/585).

    Auch in Fällen vorzeitiger Zurruhesetzung des Ausgleichsverpflichteten ist eine Koppelung der Versorgungskürzung an den tatsächlichen Rentenbezug des Ausgleichsberechtigten verfassungsrechtlich nicht geboten (BVerfG NVwZ 1996, 584).

    58 Mit Blick auf die dem System des Versorgungsausgleichs zugrunde liegende, verfassungsrechtlich unbedenkliche Annahme, dass das während der Dauer der Ehe erworbene Versorgungsvermögen im Fall der Scheidung grundsätzlich beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zusteht, ist auch eine einzelfallbezogene Härteregelung - etwa in Ergänzung des Art. 26 Abs. 5 BayBeamtVG - verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfG NVwZ 1996, 584 f.).

  • VerfGH Bayern, 20.09.2005 - 13-VII-04

    Arbeitszeitverlängerung für Beamte

    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.02.2013 - 17-VII-12
    Der Antragsteller rügt Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 BV (Grundrecht auf Eigentum), Art. 118 Abs. 1 BV (Gleichheitssatz) und die in Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV verankerte beamtenrechtliche Fürsorgepflicht, die ein grundrechtsähnliches Recht gewährleistet (VerfGH vom 27.4.1978 = VerfGH 31, 138/140 f.; VerfGH vom 20.9.2005 = VerfGH 58, 196/202).

    Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (VerfGH 58, 196/210 f.; BVerfG vom 3.7.1985 = BVerfGE 70, 251/267; BVerfG vom 27.9.2005 = BVerfGE 114, 258/287 f.).

  • VerfGH Bayern, 14.02.2011 - 2-VII-10

    Keine Mitbestimmung bei bayerischen Sparkassen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.02.2013 - 17-VII-12
    Auch ein Unterlassen des Gesetzgebers kann zulässiger Gegenstand einer Popularklage sein, wenn in substanziierter Weise geltend gemacht wird, der Normgeber sei aufgrund einer Grundrechtsbestimmung der Bayerischen Verfassung zum Erlass einer bestimmten Regelung verpflichtet (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 22.10.1992 = VerfGH 45, 143/146; VerfGH vom 30.11.1993 = VerfGH 46, 298/299; VerfGH vom 12.7.1995 = VerfGH 48, 55/57; VerfGH vom 18.11.1998 = VerfGH 51, 155/159; VerfGH vom 5.11.2003 = VerfGH 56, 141/142; VerfGH BayVBl 2009, 528; VerfGH vom 14.2.2011 = BayVBl 2012, 172; VerfGH vom 21.6.2011 = BayVBl 2012, 301 f.; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, RdNr. 17 zu Art. 98; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2009, RdNr. 25 zu Art. 98).

    Im Verhältnis zwischen den verschiedenen Normsetzungsebenen - etwa des Bundes, der Länder, der Kommunen - ist der Gleichheitssatz nach gefestigter Rechtsmeinung generell nicht geeignet, einen Normgeber zu verpflichten, seine Regelungen denen anderer Normgeber anzugleichen; dasselbe gilt unter verschiedenen Normgebern derselben Ebene - etwa von Land zu Land oder von Kommune zu Kommune (vgl. VerfGH vom 21.4.1993 = VerfGH 46, 104/110; VerfGH vom 14.7.1994 = VerfGH 47, 165/177; VerfGH vom 14.2.2011 = BayVBl 2012, 172/174; Meder, RdNr. 8 zu Art. 118).

  • VerfGH Bayern, 13.05.2009 - 19-VII-08

    Popularklage hinsichtlich Genehmigungsvorbehalt für das Tauchen mit Atemgerät

    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.02.2013 - 17-VII-12
    Er rügt daher auch ein gesetzgeberisches Unterlassen (vgl. VerfGH vom 13.5.2009 = BayVBl 2009, 528).

    Auch ein Unterlassen des Gesetzgebers kann zulässiger Gegenstand einer Popularklage sein, wenn in substanziierter Weise geltend gemacht wird, der Normgeber sei aufgrund einer Grundrechtsbestimmung der Bayerischen Verfassung zum Erlass einer bestimmten Regelung verpflichtet (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 22.10.1992 = VerfGH 45, 143/146; VerfGH vom 30.11.1993 = VerfGH 46, 298/299; VerfGH vom 12.7.1995 = VerfGH 48, 55/57; VerfGH vom 18.11.1998 = VerfGH 51, 155/159; VerfGH vom 5.11.2003 = VerfGH 56, 141/142; VerfGH BayVBl 2009, 528; VerfGH vom 14.2.2011 = BayVBl 2012, 172; VerfGH vom 21.6.2011 = BayVBl 2012, 301 f.; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, RdNr. 17 zu Art. 98; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2009, RdNr. 25 zu Art. 98).

  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvL 27/76

    Verfassungsmäßigkeit der beitragspflichtigen Krankenversicherung der Landwirte

    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.02.2013 - 17-VII-12
    Bei den notwendigen Anpassungen müssen auch gewisse Unstimmigkeiten, die bei Dauerregelungen nicht hinnehmbar wären, in Kauf genommen werden (BVerfG vom 13.6.1979 = BVerfGE 51, 257/268).
  • BVerfG, 03.07.1985 - 2 BvL 16/82

    Schulleiter

    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.02.2013 - 17-VII-12
    Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (VerfGH 58, 196/210 f.; BVerfG vom 3.7.1985 = BVerfGE 70, 251/267; BVerfG vom 27.9.2005 = BVerfGE 114, 258/287 f.).
  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.02.2013 - 17-VII-12
    Bei einer unechten Rückwirkung ist das Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung jedoch weit weniger geschützt als bei einer echten Rückwirkung; hier ist die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit gegen das Vertrauen auf den Fortbestand der Rechtslage abzuwägen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.2.1985 = VerfGH 38, 1/6 f.; VerfGH vom 4.6.2003 = VerfGH 56, 99/105 f.; VerfGH vom 17.5.2006 = VerfGH 59, 63/77; BVerfG vom 5.5.1987 = BVerfGE 75, 246/280).
  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.02.2013 - 17-VII-12
    Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (VerfGH 58, 196/210 f.; BVerfG vom 3.7.1985 = BVerfGE 70, 251/267; BVerfG vom 27.9.2005 = BVerfGE 114, 258/287 f.).
  • VerfGH Bayern, 07.02.1985 - 22-VII-83

    Behandlung von Eheleuten bei Abgabenerhebung nach wirtschaftlichem

    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.02.2013 - 17-VII-12
    Bei einer unechten Rückwirkung ist das Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung jedoch weit weniger geschützt als bei einer echten Rückwirkung; hier ist die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit gegen das Vertrauen auf den Fortbestand der Rechtslage abzuwägen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.2.1985 = VerfGH 38, 1/6 f.; VerfGH vom 4.6.2003 = VerfGH 56, 99/105 f.; VerfGH vom 17.5.2006 = VerfGH 59, 63/77; BVerfG vom 5.5.1987 = BVerfGE 75, 246/280).
  • VerfGH Bayern, 21.04.1993 - 2-VII-91

    Verbot des Ausbringens von A13-Stellen in kleinen Gemeinden

  • VerfGH Bayern, 14.07.1994 - 18-VII-92

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

  • VerfGH Bayern, 15.07.2004 - 1-VII-03

    Erweiterung der Kampfhundeliste

  • VerfGH Bayern, 17.05.2006 - 2-VII-05

    Einführung des achtjährigen Gymnasiums

  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

  • VerfGH Bayern, 22.10.1992 - 14-VII-91
  • VerfGH Bayern, 30.11.1993 - 8-VII-92
  • VerfGH Bayern, 12.07.1995 - 7-VII-93
  • VerfGH Bayern, 24.07.1995 - 10-VII-93
  • VerfGH Bayern, 26.10.2004 - 15-VII-01

    Führungspositionen auf Zeit im Beamtenrecht

  • VerfGH Bayern, 05.11.2003 - 15-VII-02
  • VerfGH Bayern, 21.06.2011 - 31-VII-10

    Altersgrenze für Beamte des Krankenpflegedienstes in Bezirkskrankenhäusern

  • VerfGH Bayern, 11.02.2015 - 1-VII-13

    Anrechnung privater Rentenversicherung auf Versorgungsbezüge der Beamten

    Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang - und damit auch nach Beendigung des aktiven Dienstes - angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (VerfGHE 58, 196/210 f.; VerfGH vom 25.2.2013 BayVBl 2013, 532/533; BVerfG vom 3.7.1985 BVerfGE 70, 251/267; vom 27.9.2005 BVerfGE 114, 258/287 f.; vom 11.12.2007 BayVBl 2008, 271).
  • VG Würzburg, 19.10.2016 - W 1 K 16.748

    Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung aufgrund des

    Der Wegfall des Pensionistenprivilegs ist darüber hinaus verfassungskonform (vgl. BayVerfGH, E. v. 25.2.2013 - Vf. 17-VII-12 - juris).
  • VGH Bayern, 01.04.2015 - 3 BV 13.49

    Beamtenversorgung; Verfassungsgemäßheit des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3

    Bei solchen Ansprüchen geht Art. 33 Abs. 5 GG als lex specialis Art. 14 GG/Art. 103 Abs. 1 BV vor (vgl. BVerfG, B.v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 - juris Rn. 83; BayVerfGH, E.v. 25.2.2013 - Vf. 17-VII-12 - BayVBl 2013, 532 - juris Rn. 60).

    Bei einer unechten Rückwirkung ist das Vertrauen des einzelnen auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung jedoch weit weniger geschützt als bei einer echten Rückwirkung; hier ist die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit gegen das Vertrauen auf den Fortbestand der Rechtslage abzuwägen (vgl. BayVerfGH, E.v. 25.2.2013 - Vf. 17-VII-12 - BayVBl 2013, 532 - juris Rn. 67).

  • VGH Bayern, 04.03.2015 - 3 ZB 13.2437

    Kürzung der Versorgungsbezüge; Versorgungsausgleich; Wegfall des

    Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid des Landesamts für Finanzen über die Kürzung der Versorgungsbezüge vom 23. April 2013 zu Recht unter Hinweis auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof vom 25. Februar 2013 (Vf. 17-VII-12 - BayVBl 2013, 532 - juris) abgewiesen.

    Insoweit kann auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs verwiesen werden, der hinsichtlich der angegriffenen Übergangsregelung einen gegen das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) verankerte Rückwirkungsverbot verneint hat (vgl. BayVerfGH, E.v. 25.2.2013 - Vf. 17-VII-12 - juris Rn. 66f./69), weil der betroffene Beamte nicht in schutzwürdiger Weise auf das Fortbestehen der bisherigen Rechtslage habe vertrauen dürfen.

    Er hat hierzu ausgeführt, dass das Pensionistenprivileg nach der Reform des Versorgungsausgleichs strukturbedingt nicht beibehalten werden konnte (vgl. BayVerfGH, E.v. 25.2.2013 - Vf. 17-VII-12 - juris Rn. 55) und ein öffentliches Interesse an einer umgehenden Anpassung der Rechtslage bestand, dem mangels familiengerichtlicher Entscheidung keine schützenswerte konkrete Rechtsposition des Ruhestandsbeamten entgegen stehe.

  • VG München, 01.10.2013 - M 12 K 13.2472

    Pensionistenprivileg; Abschaffung; Alimentationsprinzip; Fürsorgepflicht

    Auch die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 25.02.2013, Vf. 17-VII-12, mit der festgestellt wurde, dass der Wegfall des Pensionistenprivilegs verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, ändere daran nichts.

    Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat mit Entscheidung vom 25.02.2013 unter dem Aktenzeichen Vf. 17-VII-12 im Rahmen einer Popularklage festgestellt, dass der Wegfall des Pensionistenprivilegs durch die Neuregelung des Art. 92 i.V.m. Art. 102 Abs. 2 BayBeamtVG keine verfassungsmäßigen Rechte verletzt.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird vollumfänglich auf die Entscheidung vom 25.02.2013, Vf. 17-VII-12 verwiesen.

  • VerfGH Bayern, 28.04.2015 - 6-VII-13

    Kopplung des beamtenrechtlichen Familienzuschlags zugunsten von Großelternteilen

    Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (VerfGHE 58, 196/210 f.; VerfGH vom 25.2.2013 FamRZ 2014, 38/39; BVerfG vom 3.7.1985 BVerfGE 70, 251/267; vom 27.9.2005 BVerfGE 114, 258/287 f.).
  • OLG München, 03.02.2015 - 31 Wx 12/14

    Handelsregistereintragung in Bayern: Unternehmensgesellschaft mit dem

    Nach gefestigter Rechtsprechung ist im Verhältnis zwischen den verschiedenen Normsetzungsebenen - etwa des Bundes, der Länder, der Kommunen - der Gleichheitssatz generell nicht geeignet, einen Normgeber zu verpflichten, seine Regelungen denen anderer Normgeber anzugleichen; dasselbe gilt unter verschiedenen Normgebern derselbe Ebene (vgl. BVerfG NJW 2013, 2498, 2501 Tz. 62; BVerfGE 10, 354, 371; 93, 319, 351; BayVerfGH FamRZ 2014, 38, 39 m.w.N.).
  • FG Nürnberg, 05.12.2017 - 2 K 844/17

    Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft

    Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Verfügung den vom Kläger behaupteten Inhalt hat und ob die Verfügung einer hessischen Behörde auch ein bayerisches Finanzamt binden kann (vgl. dazu Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 25.20.2013 Vf. 17-VII-12, VerfGHE 66, 6, BayVBl. 2013, 532, unter V.3.b).
  • VG Bayreuth, 27.10.2015 - B 5 K 13.915

    Änderung der Professorenbesoldung - Amtsangemessenheit der Alimentation

    Demgegenüber liegt eine - bei entsprechender Abwägung grundsätzlich zulässige - unechte Rückwirkung vor, wenn die Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betreffende Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. etwa BVerfG, U. v. 8.2.1977 - 1 BvR 79/70 u. a. - BVerfGE 43, 242/286; BayVerfGH, E. v. 25.2.2013 - Vf. 17-VII-12 - BayVBl 2013, 532).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2015 - 17 A 1025/14

    Herabsetzung einer Berufsunfähigkeitsrente eines Versorgungswerks (hier:

    Zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 25. Februar 2013 - Vf. 17-VII-12 â??, FamRZ 2014, 38 = juris Rdn. 66 ff.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.09.2014 - 1 A 498/13

    Pensionistenprivileg bei Freistellungsphase der Altersteilzeit am Stichtag

  • VG Regensburg, 17.02.2016 - RO 1 K 15.1306

    Versorgungsansprüche der Ehegatten - Wittwengeld

  • OVG Niedersachsen, 06.09.2013 - 5 LA 10/13

    Kürzung der Versorgungsbezüge des Ausgleichspflichtigen i.R.d.

  • VG Regensburg, 20.07.2016 - RO 1 K 15.1679

    Anrechnung einer Rente aus der land- und forstwirtschaftlichen Alterskasse auf

  • SG Nürnberg, 18.02.2021 - S 15 R 294/19

    Versorgungsausgleich, Rentenversicherung, Anrecht, Bescheid, Versorgung,

  • VG München, 17.04.2014 - M 5 E 14.1292

    Kein Anspruch auf Hinausschieben des Zeitpunktes des Eintritts in den Ruhestand;

  • VG München, 12.05.2023 - M 5 E 23.1206

    Einstweilige Anordnung, Erhöhung der Versorgungsbezüge, Ruhestandsversetzung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht