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   BGH, 04.12.2013 - XII ZB 57/13   

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https://dejure.org/2013,41499
BGH, 04.12.2013 - XII ZB 57/13 (https://dejure.org/2013,41499)
BGH, Entscheidung vom 04.12.2013 - XII ZB 57/13 (https://dejure.org/2013,41499)
BGH, Entscheidung vom 04. Dezember 2013 - XII ZB 57/13 (https://dejure.org/2013,41499)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1835 Abs 3 BGB, § 1915 BGB, § 1 Abs 1 BeratHiG, § 2 Abs 1 BeratHiG, § 1 RVG
    Vergütung des anwaltlichen Ergänzungspflegers für einen mittellosen, unbegleiteten und minderjährigen Asylbewerber mit dem Wirkungskreis "ausländer- und asylrechtliche Betreuung"

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Aufwendungsersatzanspruch des anwaltlichen Ergänzungspflegers eines mittellosen Pfleglings ist im Rahmen der Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

  • Anwaltsblatt

    § 1915 BGB, § 1835 BGB, § 1 BeratHiG, § 2 BeratHiG
    Anwaltlicher Ergänzungspfleger darf nur Beratungshilfe abrechnen

  • rewis.io

    Vergütung des anwaltlichen Ergänzungspflegers für einen mittellosen, unbegleiteten und minderjährigen Asylbewerber mit dem Wirkungskreis "ausländer- und asylrechtliche Betreuung"

  • ra.de
  • Informationsverbund Asyl und Migration

    BGB § 1915, BGB § 1835 Abs. 3, BeratHiG § 1 Abs. 1, BeratHiG § 2 Abs. 1
    Ergänzungspfleger, Rechtsanwalt, Gebühren, Gebührenrecht, Beratungshilfe, Aufwendungsersatzanspruch, minderjährig, unbegleitete Minderjährige

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufwendungsersatzanspruch des anwaltlichen Ergänzungspflegers eines mittellosen Pfleglings ist im Rahmen der Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Nur Gebührensätze der Beratungshilfe für anwaltlichen Ergänzungspfleger eines mittellosen Pfleglings

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Honorierung des anwaltlichen Ergänzungspflegers

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Aufwendungsersatzanspruch des anwaltlichen Ergänzungspflegers eines mittellosen Pfleglings

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 1915 BGB, § 1835 BGB, § 1 BeratHiG, § 2 BeratHiG
    Anwaltlicher Ergänzungspfleger darf nur Beratungshilfe abrechnen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 865
  • MDR 2014, 628
  • FGPrax 2014, 111
  • FamRZ 2014, 472
  • AnwBl 2014, 273
  • AnwBl Online 2014, 93
  • Rpfleger 2014, 258
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 20.12.2006 - XII ZB 118/03

    Honorierung anwaltsspezifischer Dienste des zum Berufsbetreuer bestellten

    Auszug aus BGH, 04.12.2013 - XII ZB 57/13
    Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass der Pflegling - und bei mittellosen Betroffenen die Staatskasse - keinen Vorteil daraus ziehen soll, dass sein Pfleger zufällig aufgrund einer besonderen beruflichen Qualifikation etwas verrichten kann, wozu ein anderer Pfleger berechtigterweise die entgeltlichen Dienste eines Dritten in Anspruch nehmen würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 13 f. und vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 118/03 - FamRZ 2007, 381, 382 f.).

    In gleicher Weise ist der anwaltliche Ergänzungspfleger verpflichtet, für die außergerichtliche Beratung und Vertretung seines Pfleglings Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 118/03 - FamRZ 2007, 381, 383 f.).

  • AG Gießen, 21.08.2013 - 249 F 1635/13

    Ergänzungspfleger für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

    Auszug aus BGH, 04.12.2013 - XII ZB 57/13
    Daran hält der Senat auch mit Blick auf Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, sowie auf Art. 25 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und auf Art. 24 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, fest (aA AG Gießen Beschluss vom 21. August 2013 - 249 F 1635/13 VM - juris Rn. 11 ff.; Hocks JAmt 2013, 429).
  • BGH, 29.05.2013 - XII ZB 530/11

    Vormundschaft über minderjährige unbegleitete Flüchtlinge: Verhinderung eines

    Auszug aus BGH, 04.12.2013 - XII ZB 57/13
    a) Dem Anspruch des Ergänzungspflegers steht allerdings nicht entgegen, dass - wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat (Senatsbeschluss vom 29. Mai 2013 - XII ZB 530/11 - FamRZ 2013, 1206) - in Fällen wie dem vorliegenden die Bestellung eines Ergänzungspflegers für einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling unzulässig ist.
  • BGH, 09.11.2005 - XII ZB 49/01

    Umfang der Ansprüche des Berufsbetreuers; Aufwendungsersatz für Bürokraft

    Auszug aus BGH, 04.12.2013 - XII ZB 57/13
    Diese Erwägung trägt jedenfalls im zu entscheidenden Fall bereits deswegen nicht, weil es an der für den Vergütungsanspruch gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB konstitutiven Feststellung fehlt, dass die Ergänzungspflegschaft berufsmäßig geführt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 49/01 - FamRZ 2006, 111, 114), und mithin eine Abrechnung auf Stundenbasis nicht in Betracht kam.
  • BGH, 17.11.2010 - XII ZB 244/10

    Unterbringungssache: Vergütungsanspruch des zum Verfahrenspfleger bestellten

    Auszug aus BGH, 04.12.2013 - XII ZB 57/13
    Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass der Pflegling - und bei mittellosen Betroffenen die Staatskasse - keinen Vorteil daraus ziehen soll, dass sein Pfleger zufällig aufgrund einer besonderen beruflichen Qualifikation etwas verrichten kann, wozu ein anderer Pfleger berechtigterweise die entgeltlichen Dienste eines Dritten in Anspruch nehmen würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 13 f. und vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 118/03 - FamRZ 2007, 381, 382 f.).
  • KG, 13.09.2011 - 1 W 462/10

    Vergütung eines Anwaltsbetreuers: Vorbereitung eines Regelinsolvenzverfahrens für

    Auszug aus BGH, 04.12.2013 - XII ZB 57/13
    Daraus folgt jedoch nicht, dass jedwede Tätigkeit des anwaltlichen Ergänzungspflegers, die er im Rahmen der Pflegschaft erbringt (also auch eine solche, die ein nichtanwaltlicher Ergänzungspfleger ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts geleistet hätte), einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 1835 Abs. 3 BGB begründet (vgl. hierzu z.B. KG FamRZ 2012, 63; MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1835 Rn. 40 ff.; Staudinger/Bienwald BGB [2004] § 1835 Rn. 30 ff.; Erman/Saar BGB 13. Aufl. § 1835 Rn. 6 f.; Pammler-Klein/Pammler in jurisPK-BGB 6. Aufl. § 1835 Rn. 86 ff.; HUK-BUR/Bauer/Deinert [Stand: Juli 2008] § 1835 BGB Rn. 54 ff.; Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1. März 2013] § 1835 BGB Rn. 67 ff.; Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1835 BGB Rn. 57 ff., 63 ff.; Bienwald in Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1835 BGB Rn. 34 ff.; BeckOK/Bettin BGB [Stand: 1. August 2013] § 1835 Rn. 7; Palandt/Götz BGB 73. Aufl. § 1835 Rn. 13; Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1835 Rn. 15).
  • OLG Düsseldorf, 21.04.2010 - 3 Wx 7/10

    Vergütung des Vormundes bei fehlerhafter Anordnung der Vormundschaft

    Auszug aus BGH, 04.12.2013 - XII ZB 57/13
    Dass die Ergänzungspflegschaft fehlerhaft angeordnet wurde, steht der Wirksamkeit der Bestellung jedoch nicht entgegen, so dass die Gerichte im Vergütungsfestsetzungsverfahren hieran gebunden sind (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 141, 142 mwN).
  • BGH, 14.05.2014 - XII ZB 683/11

    Vergütung des anwaltlichen Betreuers: Geltendmachung eines

    Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass der Betreute - und bei mittellosen Betroffenen die Staatskasse - keinen Vorteil daraus ziehen soll, dass sein Betreuer zufällig aufgrund einer besonderen beruflichen Qualifikation etwas verrichten kann, wozu ein anderer Betreuer berechtigterweise die entgeltlichen Dienste eines Dritten in Anspruch nehmen würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 57/13 - FamRZ 2014, 472 Rn. 11; vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 13 f. und vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 118/03 - FamRZ 2007, 381, 382 f.).

    Vielmehr sind solche Leistungen, die ein nichtanwaltlicher Betreuer ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts geleistet hätte, vom Anwendungsbereich des § 1835 Abs. 3 BGB nicht erfasst (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 57/13 - FamRZ 2014, 472 Rn. 11 mwN für einen Ergänzungspfleger).

  • BGH, 16.12.2020 - XII ZB 410/20

    Zur Vergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers in Betreuungssachen, der

    Dem Aufwendungsersatzanspruch des anwaltlichen Verfahrenspflegers eines mittellosen Betreuten sind im Rahmen der Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die Wertgebühren nach § 49 RVG zugrunde zu legen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 57/13, FamRZ 2014, 472).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist auch der Aufwendungsersatzanspruch des anwaltlichen Ergänzungspflegers eines mittellosen Pfleglings nach §§ 1915 Abs. 1, 1835 Abs. 3 BGB im Rahmen der Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auf die Gebührensätze der Beratungshilfe beschränkt (Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 57/13 - FamRZ 2014, 472 Rn. 15).

    Beiden Entscheidungen liegt im Wesentlichen der Gedanke zugrunde, dass den Anwaltsbetreuer ebenso wie den anwaltlichen Ergänzungspfleger die Pflicht zur kostensparenden Amtsführung trifft und daher für die gerichtliche Vertretung eines mittellosen Betroffenen Verfahrenskostenhilfe und für eine außergerichtliche Tätigkeit Beratungshilfe beantragt werden muss (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 57/13 - FamRZ 2014, 472 Rn. 15 und vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 118/03 - FamRZ 2007, 381, 382 mwN).

  • OLG Frankfurt, 19.02.2014 - 6 UF 28/14

    Bestellung eines Mitvormunds mit speziellen Rechtskenntnissen für unbegleitet

    Eine tatsächliche Verhinderung des Vormunds als Voraussetzung für eine Ergänzungspflegschaft nach § 1909 BGB ist bei mangelnder Sachkenntnis auf dem Gebiet der asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten noch nicht anzunehmen (im Anschluss an BGH FamRZ 2013, 1206 und Beschluss v. 04.12.2013, XII ZB 57/13).

    Ein allgemeiner Rechtssatz dergestalt, dass diese sachkundige Vertretung "grundsätzlich durch das Jugendamt als Vormund gewährleistet" ist (BGH, Beschluss vom 04.12.2013, XII ZB 57/13, obiter dictum Rn. 9), lässt sich deshalb nicht aufstellen, weil insoweit jeweils eine Tatsachenfeststellung zu treffen ist.

    Ob der BGH dies in seinem obiter dictum in der Entscheidung vom 04.12.2013, XII ZB 57/13, ausreichend beachtet hat, kann hier noch dahinstehen.

    Ein allgemeiner Rechtssatz dergestalt, dass die nach dem oben zitierten neuen europäischen Recht vorgesehene sachkundige Vertretung eines unbegleiteten Jugendlichen "grundsätzlich durch das Jugendamt als Vormund gewährleistet" ist (vgl. BGH, Beschluss vom 04.12.2013, XII ZB 57/13, in dem obiter dictum Rn. 9), lässt sich deshalb nicht aufstellen, weil insoweit jeweils eine Tatsachenfeststellung zu treffen ist.

    Allerdings hat das Jugendamt als Amtsvormund in der Beschwerdeinstanz konkret dargelegt, dass es - insoweit entgegen der "grundsätzlichen" Annahme des BGH (aaO, XII ZB 57/13, Rn. 9) tatsächlich über keine ausreichenden asyl- und ausländerrechtlichen Kenntnisse verfügt, um die für den Mündel anstehenden ausländerrechtlichen Fragen zu beantworten bzw. notwendige (Asyl-)Anträge zu stellen.

    Zwar ist dem BGH (aaO, XII ZB 57/13) zuzustimmen, dass die ausgewählte Person nicht zwingend Rechtsanwalt sein muss, sondern auch eine andere auf dem Sachgebiet des Asyl- und Ausländerrechts sachkundige Person in Frage käme.

    Der Senat bezweifelt zwar unter diesen derzeit tatsächlich gegebenen Verhältnissen, auch unter Berücksichtigung der insoweit allgemeinen Annahmen des BGH (a. a. O., XII ZB 57/13), weiterhin, dass über die Beratungshilfe dieser umfassende Rechtsschutz gewährleistet werden kann; letztlich kommt es vorliegend nicht darauf an, denn jedenfalls ist das Familiengericht bzw. der Beschwerdesenat als Tatsacheninstanz nach der oben dargelegten europäischen Rechtslage dafür verantwortlich, dass der unbegleitete Jugendliche einen geeigneten Vertreter für die ausländerrechtlichen Angelegenheiten erhält und darf es nicht dem jeweiligen, insoweit nach eigener Einschätzung nicht fachkundigen Vormund überlassen, ob dieser den Beratungsbedarf erkennt und einen entsprechenden Antrag auf Beratungshilfe stellt bzw. im Einzelfall ein Gerichtsverfahren mit Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts initiiert.

    Wie bereits ausgeführt, ist dem BGH (aaO, XII ZB 57/13) zwar zuzustimmen, dass dieser Vertreter nicht zwingend Rechtsanwalt sein müsste; allerdings ist dem Senat aktuell keine geeignete Person bekannt, die die erforderlichen Rechtskenntnisse auf dem Gebiet des Ausländer- und Asylrechts mitbringt und nicht Rechtsanwalt mit besonderem Schwerpunkt auf diesem Rechtsgebiet ist.

  • BGH, 13.09.2017 - XII ZB 497/16

    Vormundschaft für einen minderjährigen unbegleiteten Flüchtling: Bestellung eines

    Die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Mitvormund für einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling zur Vertretung in ausländerrechtlichen Angelegenheiten einschließlich des Asylverfahrens ist auch dann unzulässig, wenn es dem Vormund an (einschlägiger) juristischer Sachkunde fehlt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 29. Mai 2013, XII ZB 530/11, FamRZ 2013, 1206 und vom 4. Dezember 2013, XII ZB 57/13, FamRZ 2014, 472).

    Daran hat der Senat auch mit Blick auf Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), sowie auf Art. 25 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und auf Art. 24 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, festgehalten (Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 57/13 - FamRZ 2014, 472 Rn. 9 mwN).

  • OLG Frankfurt, 02.06.2016 - 6 UF 121/16

    § 1775 BGB, § 1779 Abs. 2 BGB, § 1797 Abs. 2 BGB, § 1909 BGB, Nr. 604/2013 Art. 6

    Ein allgemeiner Rechtssatz, dass die nach europäischem Recht vorgesehene sachkundige Vertretung eines unbegleiteten Jugendlichen "grundsätzlich durch das Jugendamt als Vormund gewährleistet" ist (BGH NJW 2014, 865 [BGH 04.12.2013 - XII ZB 57/13] obiter dictum Rn. 9; kritisch Heiß NZFam 2014, 806; Riegner NZFam 2014, 150 ff., 153), lässt sich nicht aufstellen, denn die notwendige Feststellung einer tatsächlichen Eignung für den Wirkungskreis der asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten darf nicht durch die bloße Forderung, das Jugendamt müsse die Fähigkeit haben oder entsprechende Hilfen in Anspruch nehmen, ersetzt werden (Etzold FamRZ 2016, 609; aA OLG Bamberg FamRZ 2016, 152 im Widerspruch zu o. a. Prämisse und OLG Nürnberg NJW 2016, 720 [OLG Nürnberg 07.12.2015 - 9 UF 1276/15] ).

    Ein allgemeiner Rechtssatz dergestalt, dass die nach neuem europäischen Recht vorgesehene sachkundige Vertretung eines unbegleiteten Jugendlichen "grundsätzlich durch das Jugendamt als Vormund gewährleistet" ist (so BGH, Beschluss vom 04.12.2013, XII ZB 57/13 = NJW 2014, 865, in dem obiter dictum Rn. 9, Dürbeck ZKJ 2014, 271; dazu jeweils kritisch Heiß NZFam 2014, 806; Riegner NZFam 2014, 150 ff., 153), lässt sich schon deshalb nicht aufstellen, weil insoweit jeweils eine Tatsachenfeststellung zu treffen ist.

    Wenn das als Amtsvormund bestellte Jugendamt - insoweit entgegen der "grundsätzlichen" Annahme des BGH (NJW 2014, 865, [BGH 04.12.2013 - XII ZB 57/13] Rn. 9) - aber tatsächlich über keine ausreichenden asyl- und ausländerrechtlichen Kenntnisse verfügt, um die für den Mündel anstehenden ausländerrechtlichen Fragen zu beantworten, bleibt es danach für die Eignungsprüfung angezeigt, dass eine hierfür sachkundige Person als Mitvormund bestellt wird.

  • OLG Frankfurt, 11.09.2014 - 6 UF 239/14

    Mitvormund für die Betreuung eines unbegleiteten minderjährigen Jugendlichen in

    Ein allgemeiner Rechtssatz, dass die nach neuem europäischen Recht vorgesehene sachkundige Vertretung eines unbegleiteten Jugendlichen "grundsätzlich durch das Jugendamt als Vormund gewährleistet" ist (BGH NJW 2014, 865 obiter dictum Rn. 9; kritisch Heiß NZFam 2014, 806; Riegner NZFam 2014, 150 ff., 153), lässt sich nicht aufstellen, weil insoweit jeweils eine Tatsachenfeststellung zu treffen ist und die notwendige Feststellung einer tatsächlichen Eignung nicht durch die Forderung, das Jugendamt müsse die Fähigkeit haben, ersetzt werden kann.

    Ob der BGH dies in seinem obiter dictum zur Entscheidung vom 04.12.2013 (NJW 2014, 865 = FamRZ 2014, 472) ausreichend beachtet hat, kann an dieser Stelle noch dahinstehen.

    Ein allgemeiner Rechtssatz dergestalt, dass die nach dem oben zitierten neuen europäischen Recht vorgesehene sachkundige Vertretung eines unbegleiteten Jugendlichen "grundsätzlich durch das Jugendamt als Vormund gewährleistet" ist (so BGH, Beschluss vom 04.12.2013, XII ZB 57/13 = NJW 2014, 865, in dem obiter dictum Rn. 9, Dürbeck ZKJ 2014, 271; kritisch Heiß NZFam 2014, 806; Riegner NZFam 2014, 150 ff., 153), lässt sich schon deshalb nicht aufstellen, weil insoweit jeweils eine Tatsachenfeststellung zu treffen ist.

    Allerdings hat das Jugendamt als Amtsvormund in der Beschwerdeinstanz konkret dargelegt, dass es - insoweit entgegen der "grundsätzlichen" Annahme des BGH (BGH NJW 2014, 865, Rn. 9) - tatsächlich über keine ausreichenden asyl- und ausländerrechtlichen Kenntnisse verfügt, um die für den Mündel anstehenden ausländerrechtlichen Fragen zu beantworten bzw. notwendige (Asyl-)Anträge zu stellen.

  • OLG Frankfurt, 08.10.2015 - 5 WF 231/15

    "Angelegenheit" im Sinne des Beratungshilferechts

    Dem Vergütungsanspruch der Beschwerdeführerin steht zunächst allerdings nicht entgegen, dass ihre Bestellung als berufsmäßige Mitpflegerin neben dem Jugendamt nach heute ganz h. M. unzulässig war, wie dies insbesondere der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2013, 1206; ZKJ 2014, 249) und auch nahezu aller Familiensenate des OLG Frankfurt am Main (FamRZ 2015, 1119; 2015, 680; JAmt 2014, 165; FF 2014, 465; a. A. nur der in Darmstadt ansässige 6. Senat für Familiensachen, zuletzt FamRZ 2015, 1412; vgl. dazu Dürbeck ZKJ 2014, 266) entspricht.

    Dass die Ergänzungspflegschaft fehlerhaft angeordnet wurde, steht der Wirksamkeit der Bestellung jedoch nicht entgegen, so dass die Gerichte im Vergütungsfestsetzungsverfahren hieran gebunden sind (BGH ZKJ 2014, 249).

    Das Amtsgericht hat zutreffend berücksichtigt, dass der Aufwendungsersatzanspruch des anwaltlichen Ergänzungspflegers eines mittellosen Pfleglings im Rahmen der Abrechnung nach dem RVG (§§ 1915 Abs. 1, 1835 Abs. 3 BGB) auf die Gebührensätze der Beratungshilfe, wie sie in Nr. 2501 ff. VV RVG vorgesehen sind, beschränkt ist (BGH ZKJ 2014, 249), weil auch ein nicht anwaltlicher Pfleger gehalten wäre, Beratungshilfe für einen mittellosen Pflegling in Anspruch zu nehmen.

  • OLG Nürnberg, 07.12.2015 - 9 UF 1276/15

    Keine Bestellung eines Rechtsanwalts als Mitvormund für unbegleiteten

    Wäre dies anders, müsste das Familiengericht in zahlreichen Fällen den sorgeberechtigten Eltern wegen fehlender Sachkunde oder Geschäftsgewandtheit das Sorgerecht teilweise entziehen und Pflegschaft anordnen, ohne dass die Voraussetzungen der §§ 1666, 1666 a BGB vorliegen (BGH, Beschluss v. 29.05.2013 - Az. XII ZB 530/11 = FamRZ 2013, 1206; Beschluss v. 4.12.2013 - XII ZB 57/13, = FamRZ 2014, 472).

    An diesen Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof auch im Hinblick auf die Richtlinien 2013/32/EU und 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 und die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (sogenannte Dublin-III-Verordnung) und die darin vorgesehene Verpflichtung zu einer sachkundigen Vertretung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge ausdrücklich festgehalten und sieht eine solche sachkundige Vertretung durch das Jugendamt als Vormund weiterhin gewährleistet (BGH FamRZ 2014, 472).

    Insoweit gelten die Erwägungen, wie sie in den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH FamRZ 2013, 1206; FamRZ 2014, 472) zum Ausdruck gekommen sind, auch hier.

    Der Senat teilt auch die weitere, in den erwähnten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Ausdruck kommende Rechtsansicht, wonach sich auch aus internationalem Recht keine Verpflichtung ergibt, einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling neben dem Vormund noch einen Rechtsanwalt als Mitvormund zu bestellen (vgl. hierzu BGH im Beschl. v. 29.05.2013 - Az. XII ZB 530/11 = FamRZ 2013, 1206 zur UN-Kinderrechtskonvention und Genfer Flüchtlingskonvention und BGH, Beschl. v. 4.12.2013 - XII ZB 57/13 = FamRZ 2014, 472 hinsichtlich der EU-Verordnung Nr. 604/2013 - Dublin-III Verordnung - sowie der Richtlinien 2013/32/EU und 2013/33/EU).

  • OLG Frankfurt, 12.02.2015 - 4 WF 209/14

    Wahlrecht des berufsmäßigen Ergänzungspflegers zwischen Vergütung nach

    Die fehlerhafte Anordnung einer solchen Ergänzungspflegschaft hindert nämlich weder das Wirksamwerden der Ergänzungspflegerbestellung noch das Entstehen von Vergütungsansprüchen des wirksam bestellten Ergänzungspflegers (vgl. BGH, Beschl. v. 4.12.2013 - XII ZB 57/13, FamRZ 2014, 472, Rdnr. 6).

    Voraussetzung hierfür wäre nämlich, dass die erledigte Aufgabe über die bloße - nach § 4 Abs. 1 VBVG zu vergütende - Amtsausübung im Rahmen des übertragenen Aufgabenkreises hinausgeht und sich als für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Aufgabe darstellt, für die ein Pfleger ohne entsprechende Qualifikation berechtigterweise die Dienste eines Rechtsanwalts in Anspruch genommen hätte (vgl. eingehend Münchner Kommentar/Wagenitz, BGB, 6. Aufl. 2012, § 1835, Randnummer 39 ff.; zum Anwaltsbetreuer BGH, FamRZ 2007, 381 = NJW 2007, 844; für den Anwaltspfleger mit dem Aufgabenkreis der Vertretung in ausländer- und asylrechtlichen Angelegenheiten letztlich offen gelassen in BGH, FamRZ 2014, 472).

    Jedenfalls steht der zur Berufsergänzungspflegerin bestellten Rechtsanwältin aber auch im Falle der Annahme eines Aufwendungsersatzanspruchs nach anwaltlichem Gebührenrecht ein Wahlrecht zwischen diesem Anspruch und dem nach Zeitaufwand bemessenen Vergütungsanspruch des § 4 Abs. 1 VBVG zu (vgl. BGH, Beschl. v. 4.12.2013 - XII ZB 57/13, FamRZ 2014, 472, Rdnr. 20; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 7.2.2013 - 6 UF 169/11, juris; Beschl. v. 3.2.2011 - 2 WF 457/1, juris; Palandt/Götz, BGB, 74. Aufl. 2015, § 1835, Randnummer 13).

  • BGH, 13.12.2017 - XII ZB 436/17

    Vergütungsanspruch des Vormunds: Tätigwerden auf Veranlassung des Gerichts ohne

    Dass die Mitvormundschaft fehlerhaft angeordnet wurde, lässt die Wirksamkeit der Bestellung jedoch nicht entfallen, so dass die Gerichte im Vergütungsfestsetzungsverfahren hieran gebunden sind (vgl. für die Bestellung eines Ergänzungspflegers: Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 57/13 - FamRZ 2014, 472 Rn. 10 und vom 16. Januar 2014 - XII ZB 95/13 - juris Rn. 6).
  • OLG Frankfurt, 20.04.2016 - 6 UF 77/16

    Erforderlichkeit der Bestellung eines qualifizierten Vertreters für unbegleitete

  • BGH, 16.01.2014 - XII ZB 95/13

    Rechtsanwaltsvergütung: Vergütung des Berufsergänzungspflegers für die Vertretung

  • OLG Frankfurt, 11.01.2024 - 1 WF 157/22

    Rechtsanwältin als Berufsergänzungspflegerin

  • OLG Frankfurt, 08.01.2015 - 6 UF 292/14

    Bestellung eines Mitvormunds für Betreuung eines Jugendlichen in asyl- und

  • OLG Brandenburg, 06.07.2017 - 10 WF 57/16

    Ergänzungspflegschaft: Bestimmung der Vergütung des Ergänzungspflegers

  • OLG Bamberg, 13.08.2015 - 2 UF 140/15

    Keine Bestellung eines Rechtsanwalts als Mitvormund für einen minderjährigen

  • BGH, 29.01.2014 - XII ZB 93/13

    Vergütung eines Ergänzungspflegers für einen unbegleitet eingereisten

  • LG Darmstadt, 21.05.2019 - 5 T 226/18
  • OLG Frankfurt, 13.05.2015 - 2 UF 90/15

    Vergütungsanspruch der Ergänzungspflegerin für Prüfung einer Dolmetscherrechnung

  • OLG Frankfurt, 17.06.2014 - 5 UF 112/14

    Absehen von der Bestellung eines Rechtsanwalts als Mitvormund für die Betreuung

  • OLG Köln, 01.08.2016 - 21 WF 82/16

    Bestellung eines Mitvormunds für einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden

  • OLG Brandenburg, 06.07.2017 - 10 WF 57/17

    Ergänzungspflegschaft: Bestimmung der Vergütung des Ergänzungspflegers

  • OLG Frankfurt, 10.09.2014 - 1 UF 211/14

    Absehen von Bestellung eines Mitvormundes zur Vertretung eines Jugendlichen in

  • OLG Frankfurt, 23.01.2015 - 3 UF 341/14

    Absehen von der Bestellung eines Mitvormunds zur Vertretung für 17-jährigen in

  • AG Gießen, 21.03.2014 - 241 F 352/14
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